Fichier de travail (INPUT) : DUMP-TEXT/DUMP-UTF-8/Dump_utf-8_allemand30.txt
Encodage utilisé (INPUT) : utf-8
Forme recherchée : \b((((mu(ß|ss)t?(en)?(ten?s?t?)?)|(mü(sst?e|ßte)s?t?n?))|(sollt?e?s?t?n?)))\b
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- Ligne n°7 : (1) Ein Institut muss für sein Handelsbuch und Anlagebuch angemessene
Ligne n°8 : und dem Risikoprofil seiner Investitionen in Verbriefungspositionen ...
Ligne n°19 : ... Verbriefungstransaktion noch ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften- Ligne n°20 : Positionen sind, müssen ihrem Handelsbuch und Anlagebuch angemessene
Ligne n°21 : und dem Risikoprofil ihrer Investitionen in Verbriefungspositionen ...
Ligne n°24 : ... Forderungen laufend und zeitnah zu überwachen. Liegen die- Ligne n°25 : Voraussetzungen des Satzes 1 vor, müssen die betroffenen Institute
Ligne n°26 : folgende Informationen, soweit diese für Verbriefungen dieser Art ...
Ligne n°61 : ... Wenn es sich bei den zugrunde liegenden Positionen um- Ligne n°62 : Verbriefungspositionen handelt, müssen die Institute nicht nur
Ligne n°63 : hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in ...
Ligne n°67 : ... Emittenten und die Kreditqualität.- Ligne n°68 : (3) Institute müssen über ein umfassendes Verständnis aller
Ligne n°69 : strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion verfügen, die die ...
Ligne n°75 : ... Ausfalldefinition.- Ligne n°76 : (4) Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist, muss auf
Ligne n°77 : Forderungen, unabhängig davon, ob diese verbrieft werden sollen oder ...
Ligne n°76 : ... (4) Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist, muss auf- Ligne n°77 : Forderungen, unabhängig davon, ob diese verbrieft werden sollen oder
Ligne n°78 : nicht, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien, ...
Ligne n°78 : ... nicht, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien,- Ligne n°79 : die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 genügen müssen, anwenden.
Ligne n°80 : Dabei muss derselbe Prozess für die Genehmigung und, soweit zutreffend, ...
Ligne n°79 : ... die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 genügen müssen, anwenden.- Ligne n°80 : Dabei muss derselbe Prozess für die Genehmigung und, soweit zutreffend,
Ligne n°81 : für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten zur ...
Ligne n°81 : ... für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten zur- Ligne n°82 : Anwendung kommen. Ein Institut muss dieselben Analysestandards auch auf
Ligne n°83 : Beteiligungen an und Übernahmen von Verbriefungstranchen, die von ...
Ligne n°85 : ... Beteiligungen an oder Übernahmen von Verbriefungstranchen im- Ligne n°86 : Handelsbuch oder Anlagebuch gehalten werden sollen.
Ligne n°87 : (5) Ein Institut, das Sponsor oder Originator oder ursprünglicher ...