oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschluesse fasst, - einen Beschluss zur Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunktes fasst. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 148 Absatz 2 -- qualifizierter Mehrheit beschliesst, auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde, hierzu Stellung zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 148 Absatz 2 -- (2) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments erteilt. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird. -- Anhoerung des Europaeischen Parlaments. (2) Nach Ablauf dieser fuenf Jahre - handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlaegen der Kommission; die Kommission prueft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll; - fasst der Rat einstimmig nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 189 b anzuwenden ist und die Bestimmungen ueber die Zustaendigkeit des Gerichtshofs angepasst werden. -- - Chancengleichheit von Maennern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmaessigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gruendung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses -- (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchfuehrung von aufgrund der Absaetze 2 und 3 angenommenen Richtlinien uebertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spaetestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muss, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jederzeit gewaehrleisten zu koennen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die -- wobei sie fuer Ausgewogenheit bei der Unterstuetzung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hoert die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlaegen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Haelt die Kommission nach dieser Anhoerung eine Gemeinschaftsmassnahme fuer zweckmaessig, so hoert sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner uebermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. -- Abgeordneten des Europaeischen Parlaments im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976 wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefuegt: _~Wird dieser Artikel geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." 2. In Artikel 6 Absatz 1 wird nach dem fuenften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefuegt: -- Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." b) Nach den neuen Absaetzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefuegt; dieser neue Absatz -- Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." b) Nach den neuen Absaetzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefuegt; dieser neue Absatz -- Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." b) Nach den neuen Absaetzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefuegt; dieser neue Absatz -- f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. Artikel 9 (1) Unbeschadet der nachfolgenden Absaetze, mit denen die wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden sollen, werden das Abkommen vom 25. Maerz 1957 ueber gemeinsame Organe fuer die Europaeischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz 5 genannten Protokolls, aufgehoben. -- MIT RUeCKSICHT auf die besondere Position Daenemarks, MIT RUeCKSICHT darauf, dass Irland und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland nicht Vertragsparteien der genannten Uebereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben, dass es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermoeglicht werden sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser Uebereinkommen anzunehmen, IN DER ERKENNTNIS, dass es infolgedessen erforderlich ist, auf die im Vertrag ueber die Europaeische Union und im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen ueber eine verstaerkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurueckzugreifen, und dass diese Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten, MIT RUeCKSICHT darauf, dass es notwendig ist, ein besonderes Verhaeltnis zur Republik Island und zum Koenigreich Norwegen aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekraeftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten -- Artikel 4 Irland und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, koennen jederzeit beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen. Der Rat beschliesst einstimmig ueber einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden Staates zustandekommt. -- Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union. Artikel 8 Irland kann dem Praesidenten des Rates schriftlich mitteilen, dass dieses Protokoll nicht mehr fuer Irland gelten soll. In diesem Fall gelten fuer Irland die ueblichen Vertragsbestimmungen. Protokoll ueber die Position Daenemarks DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - -- des Vertrags ueber die Europaeische Union die Rechtsvorschriften einhaelt, IN DER ERWAeGUNG, dass nach Artikel O des Vertrags ueber die Europaeische Union jeder europaeische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union genannten Grundsaetze achten muss, EINGEDENK dessen, dass Artikel 236 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ein Verfahren fuer die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Grundsaetze durch einen Mitgliedstaat vorsieht, -- gemeinschaftlichen Besitzstands und des institutionellen Gleichgewichts; dabei werden die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsaetze fuer das Verhaeltnis zwischen einzelstaatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht nicht beruehrt, und Artikel F Absatz 4 des Vertrags ueber die Europaeische Union, wonach sich die Union mit den Mitteln ausstattet, _~die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchfuehrung ihrer Politiken erforderlich sind", sollte Rechnung getragen werden. 3. Das Subsidiaritaetsprinzip stellt nicht die Befugnisse in Frage, ueber die die Europaeische Gemeinschaft aufgrund des Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfuegt. Die in Artikel 3 b Absatz 2 des Vertrags genannten Kriterien gelten fuer Bereiche, fuer die die Gemeinschaft nicht die ausschliessliche Zustaendigkeit besitzt. Das Subsidiaritaetsprinzip ist eine Richtschnur dafuer, wie diese Befugnisse auf Gemeinschaftsebene auszuueben sind. Die Subsidiaritaet ist ein dynamisches Konzept und sollte unter Beruecksichtigung der im Vertrag festgelegten Ziele angewendet werden. Nach dem Subsidiaritaetsprinzip kann die Taetigkeit der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse sowohl erweitert werden, wenn die Umstaende dies erfordern, als auch eingeschraenkt oder eingestellt werden, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. 4. Jeder Vorschlag fuer gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wird begruendet, um zu rechtfertigen, dass dabei die Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit eingehalten werden; die Feststellung, dass ein Gemeinschaftsziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, muss auf qualitativen oder - soweit moeglich - auf quantitativen Kriterien beruhen. 5. Massnahmen der Gemeinschaft sind nur gerechtfertigt, wenn beide Bedingungen des Subsidiaritaetsprinzips erfuellt sind: Die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen koennen nicht ausreichend durch Massnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden und koennen daher besser durch Massnahmen der Gemeinschaft erreicht werden. Folgende Leitlinien sollten bei der Pruefung der Frage, ob die genannte Voraussetzung erfuellt ist, befolgt werden: - Der betreffende Bereich weist transnationale Aspekte auf, die durch Massnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend geregelt werden koennen, -- - Massnahmen auf Gemeinschaftsebene wuerden wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu Massnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen. 6. Fuer Massnahmen der Gemeinschaft ist eine moeglichst einfache Form zu waehlen, wobei darauf geachtet werden muss, dass das Ziel der Massnahme in zufriedenstellender Weise erreicht wird und die Massnahme tatsaechlich zur Anwendung gelangt. Die Rechtsetzungstaetigkeit der Gemeinschaft sollte ueber das erforderliche Mass nicht hinausgehen. Dementsprechend waere unter sonst gleichen Gegebenheiten eine Richtlinie einer Verordnung und eine Rahmenrichtlinie einer detaillierten Massnahme vorzuziehen. Richtlinien nach Massgabe des Artikels 189 des Vertrags, die fuer jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, ueberlassen den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. 7. Was Art und Umfang des Handelns der Gemeinschaft betrifft, so sollte bei Massnahmen der Gemeinschaft so viel Raum fuer nationale Entscheidungen bleiben, wie dies im Einklang mit dem Ziel der Massnahme und den Anforderungen des Vertrags moeglich ist. Unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten bewaehrte nationale Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geachtet werden. Den Mitgliedstaaten sollten in den Gemeinschaftsmassnahmen Alternativen zur Erreichung der Ziele der Massnahmen angeboten werden, sofern dies fuer eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Massnahmen angemessen und erforderlich ist. 8. Fuehrt die Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips dazu, dass ein Taetigwerden der Gemeinschaft unterbleibt, so muessen die Mitgliedstaaten bei ihren Taetigkeiten den allgemeinen Vorschriften des Artikels 5 des Vertrags genuegen, indem sie alle geeigneten Massnahmen zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag treffen und alle Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefaehrden koennten, unterlassen. 9. Unbeschadet ihres Initiativrechts sollte die Kommission - vor der Unterbreitung von Vorschlaegen fuer Rechtsvorschriften ausser im Falle besonderer Dringlichkeit oder Vertraulichkeit umfassende Anhoerungen durchfuehren und in jedem geeigneten Fall Konsultationsunterlagen veroeffentlichen; -- vom Lagezentrum und vom Satellitenzentrum der WEU wahrzunehmen sind. - Die WEU hat zahlreiche Massnahmen ergriffen, die es ihr ermoeglicht haben, ihre operationelle Rolle auszubauen (Planungsstab, Lagezentrum, Satellitenzentrum). Die Verbesserung der Funktionsweise der militaerischen Komponenten am WEU-Sitz und die Einrichtung eines dem Rat unterstehenden Militaerausschusses sollen zu einer weiteren Verstaerkung der Strukturen fuehren, die fuer die erfolgreiche Vorbereitung und Durchfuehrung der WEU-Operationen wichtig sind. - Um den assoziierten Mitgliedern und den Beobachterstaaten eine Teilnahme an allen Operationen zu ermoeglichen, wird die WEU auch pruefen, welche Modalitaeten erforderlich sind, damit die assoziierten -- 23. Erklaerung zu den in Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Anreizmassnahmen Die Konferenz kommt ueberein, dass die Anreizmassnahmen nach Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft stets folgende Angaben enthalten sollten: - die Gruende fuer ihre Annahme auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung ihrer Notwendigkeit und des Vorhandenseins eines zusaetzlichen Nutzens auf Gemeinschaftsebene; - ihre Geltungsdauer, die fuenf Jahre nicht ueberschreiten sollte; - die Obergrenze fuer ihre Finanzierung, die den Anreizcharakter solcher Massnahmen widerspiegeln sollte. 24. Erklaerung zu Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Es gilt als vereinbart, dass Ausgaben nach Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der -- Rechtsvorschriften zu aendern. 28. Erklaerung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Massnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen im Arbeitsleben dienen. 29. Erklaerung zum Sport Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitaetsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gremien der Europaeischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbaende anzuhoeren. In diesem Zusammenhang sollten die Besonderheiten des Amateursports besonders beruecksichtigt werden. 30. Erklaerung zu den Inselgebieten Die Konferenz ist sich dessen bewusst, dass Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen leiden, die mit ihrer Insellage verknuepft sind und die als staendige Gegebenheiten ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeintraechtigen. Die Konferenz stellt dementsprechend fest, dass das Gemeinschaftsrecht diesen Nachteilen Rechnung tragen muss und dass - soweit gerechtfertigt - spezielle Massnahmen zugunsten dieser Gebiete getroffen werden koennen, um diese zu fairen Bedingungen besser in den Binnenmarkt einzugliedern. 31. Erklaerung zu dem Beschluss des Rates vom 13. Juli 1987 -- damit eine optimale Aufteilung zwischen herkoemmlichen Ressorts und spezifischen Aufgabenbereichen gewaehrleistet wird. In diesem Zusammenhang vertritt die Konferenz die Auffassung, dass der Praesident der Kommission sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums als auch bei jeder Neuordnung dieser Aufgaben waehrend der Amtszeit einen grossen Ermessensspielraum haben muss. Die Konferenz nimmt ebenfalls Kenntnis von der Absicht der Kommission, gleichlaufend eine Neugliederung ihrer Dienststellen in Angriff zu nehmen. Sie nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass es wuenschenswert ist, einem Vizepraesidenten die Zustaendigkeit fuer die Aussenbeziehungen zuzuweisen. -- Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit sichergestellt ist, dass das Mitentscheidungsverfahren moeglichst zuegig verlaeuft. Sie weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die in Artikel 189 b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegten Fristen strikt eingehalten werden, und bekraeftigt, dass auf die in Absatz 7 jenes Artikels vorgesehene Fristverlaengerung nur zurueckgegriffen werden sollte, wenn dies unbedingt erforderlich ist. In keinem Fall sollten zwischen der zweiten Lesung im Europaeischen Parlament und dem Ausgang des Verfahrens im Vermittlungsausschuss mehr als neun Monate verstreichen. 35. Erklaerung zu Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft -- Entwicklung der Laender und Gebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft ist. Daher fordert die Konferenz den Rat auf, dieses Assoziierungssystem nach Artikel 136 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bis Februar 2000 zu ueberpruefen; dabei sollen vier Ziele verfolgt werden: - wirksamere Foerderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der UeLG; - Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den UeLG und der -- Europaeischen Gemeinschaften, C 166 vom 17. 6. 1993, S. 1). Die Konferenz ist der Auffassung, dass die drei am Verfahren fuer die Annahme gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften beteiligten Organe, naemlich das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission, Leitlinien fuer die redaktionelle Qualitaet dieser Vorschriften festlegen sollten. Sie weist ferner darauf hin, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugaenglicher gemacht werden sollten, und begruesst in dieser Hinsicht die Annahme und erste Anwendung des beschleunigten Arbeitsverfahrens fuer die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, das durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 festgelegt wurde (Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften, C 102 vom 4. 4. 1996, S. 2). Die Konferenz erklaert deshalb, dass das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission - einvernehmlich Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festlegen und bei der Pruefung von Vorschlaegen oder Entwuerfen fuer gemeinschaftliche Rechtsakte diese Leitlinien zugrunde legen und die internen organisatorischen Massnahmen ergreifen sollten, die sie fuer eine angemessene Durchfuehrung der Leitlinien als erforderlich erachten; - alles daran setzen sollten, um die Kodifizierung von Rechtstexten zu beschleunigen. 40. Erklaerung zu dem Verfahren beim Abschluss internationaler Uebereinkuenfte durch die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl -- Die Konferenz ist der Ansicht, dass sich das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission, wenn sie aufgrund des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft handeln, von den im Rahmen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften ueber die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekaempfung von Betruegereien leiten lassen sollten. 42. Erklaerung ueber die Konsolidierung der Vertraege Die Hohen Vertragsparteien sind uebereingekommen, dass die waehrend dieser Regierungskonferenz begonnene technische Arbeit moeglichst zuegig mit dem Ziel fortgesetzt wird, eine konsolidierte Fassung aller -- Europaeischen Gemeinschaften vom 30. November/1. Dezember 1992 ueber offensichtlich unbegruendete Asylantraege und der Entschliessung des Rates vom 20. Juni 1995 ueber die Mindestgarantien fuer Asylverfahren anerkennt, jedoch die Frage des Missbrauchs von Asylverfahren und geeigneter schneller Verfahren, die es gestatten, auf die Pruefung offensichtlich unbegruendeter Asylantraege zu verzichten, weiter geprueft werden sollte, damit neue Verbesserungen zur Beschleunigung dieser Verfahren eingefuehrt werden koennen. 50. Erklaerung zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union Es wird vereinbart, dass die Geltungsdauer des Beschlusses des Rates -- unerlaessliche Voraussetzung fuer den Abschluss der ersten Beitrittsverhandlungen ist. Sie sind entschlossen, die aufgrund des Protokolls betreffend die Zusammensetzung der Kommission und die Stimmenwaegung erforderlichen Massnahmen zu erlassen, und vertreten die Auffassung, dass eine erhebliche Ausweitung des Rueckgriffs auf eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit zu den wesentlichen Elementen gehoert, denen Rechnung getragen werden sollte. 7. Erklaerung Frankreichs zur Lage der ueberseeischen Departements hinsichtlich des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Frankreich ist der Ansicht, dass die Durchfuehrung des Protokolls zur -- oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschluesse fasst, - einen Beschluss zur Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts fasst. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 -- qualifizierter Mehrheit beschliesst, auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde, hierzu Stellung zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 -- unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchfuehrung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilitaet verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstuetzen sollen. (3) Diese Taetigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsaetze voraus: stabile Preise, gesunde oeffentliche Finanzen und monetaere Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz. -- (2) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments erteilt. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird. -- Absatz 1 genannten Grundsaetzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel ueber das Verbot von Zoellen und mengenmaessigen Beschraenkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt. (3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten fuer die Beschaeftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewaehrleistet werden. TITEL II DIE LANDWIRTSCHAFT -- Artikeln 33 bis 38 nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Die Erzeugnisse, fuer welche die Artikel 33 bis 38 gelten, sind in der diesem Vertrag als Anhang I beigefuegten Liste aufgefuehrt. (4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes fuer landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Artikel 33 (ex-Artikel 39) (1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es: -- Ein- oder Ausfuhr. Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 33 zu beschraenken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschliessen. Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsaetzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen. (3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermoeglichen, koennen ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds fuer die Landwirtschaft geschaffen werden. -- Anhoerung des Europaeischen Parlaments. (2) Nach Ablauf dieser fuenf Jahre - handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlaegen der Kommission; die Kommission prueft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll; - fasst der Rat einstimmig nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen ueber die Zustaendigkeit des Gerichtshofs angepasst werden. -- Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt sind; - erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung mehrjaehrige Programme festlegen, die die fuer die Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, gewaehrleisten sollen; b) der Rat auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Waehrungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ueber den Binnenmarkt bewerten. -- - Chancengleichheit von Maennern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmaessigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gruendung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses -- (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchfuehrung von aufgrund der Absaetze 2 und 3 angenommenen Richtlinien uebertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spaetestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muss, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jederzeit gewaehrleisten zu koennen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die -- wobei sie fuer Ausgewogenheit bei der Unterstuetzung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hoert die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlaegen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Haelt die Kommission nach dieser Anhoerung eine Gemeinschaftsmassnahme fuer zweckmaessig, so hoert sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner uebermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. -- Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefasst werden. In dem Rahmenprogramm werden - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Massnahmen nach Artikel 164 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritaeten festgelegt; - die Grundzuege dieser Massnahmen angegeben; - der Gesamthoechstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen -- Ziel der Assoziierung ist die Foerderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Laender und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Entsprechend den in der Praeambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsaetzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Laender und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand foerdern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzufuehren. Artikel 183 (ex-Artikel 132) -- Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein. (3) Die Abgeordneten werden auf fuenf Jahre gewaehlt. -- Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften aus. -- Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat. Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen. Die Kommission erlaesst eine mit Gruenden versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und muendlicher Aeusserung in einem kontradiktorischen Verfahren. Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein -- e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission ueberprueften Vorschlag. Der Rat kann den von der Kommission ueberprueften Vorschlag nur einstimmig aendern. f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Faellen muss der Rat binnen drei Monaten beschliessen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluss, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen. g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen koennen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europaeischen Parlament und dem -- Artikel 259 (ex-Artikel 195) (1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enthaelt, wie seinen Staatsangehoerigen Sitze zugewiesen sind. Die Zusammensetzung des Ausschusses muss der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern. (2) Der Rat hoert die Kommission. Er kann die Meinung der massgeblichen europaeischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Taetigkeit der Gemeinschaft -- Die Geschaeftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zustaendigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschuesse. Artikel 262 (ex-Artikel 198) Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen gehoert werden. Er kann von diesen Organen in allen Faellen gehoert werden, in denen diese es fuer zweckmaessig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Faellen abgeben, in denen er dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie