unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchfuehrung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilitaet verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstuetzen sollen. (3) Diese Taetigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsaetze voraus: stabile Preise, gesunde oeffentliche Finanzen und monetaere Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz." -- niedergelegt sind, - erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung mehrjaehrige Programme festlegen, die die fuer die Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, gewaehrleisten sollen, b) der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Waehrungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ueber den Binnenmarkt bewerten. -- zusammengefasst werden. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig. In dem Rahmenprogramm werden - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Massnahmen nach Artikel 130 g erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritaeten festgelegt; - die Grundzuege dieser Massnahmen angegeben; - der Gesamthoechstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen -- Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. -- e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission ueberprueften Vorschlag. Der Rat kann den von der Kommission ueberprueften Vorschlag nur einstimmig aendern. f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Faellen muss der Rat binnen drei Monaten beschliessen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluss, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen. g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen koennen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europaeischen Parlament und dem -- der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten." 66. Artikel 198 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 198 Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen gehoert werden. Er kann von diesen Organen in allen Faellen gehoert werden, in denen diese es fuer zweckmaessig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Faellen abgeben, in denen er dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie -- Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. -- Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. -- der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten." 17. Artikel 170 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 170 Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen gehoert werden. Er kann von diesen Organen in allen Faellen gehoert werden, in denen diese es fuer zweckmaessig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Faellen abgeben, in denen er dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie -- Abweichend von Artikel 28.3 zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Haelfte der Anteilseigner beschliesst, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss. Artikel 49 Zurueckgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven und Rueckstellungen der EZB -- Liquidation des EWI 23.1. Nach Artikel 109 l dieses Vertrags wird das EWI bei Errichtung der EZB liquidiert. Alle Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB ueber. Letztere liquidiert das EWI gemaess diesem Artikel. Die Liquidation muss bei Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein. 23.2. Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene Mechanismus fuer die Schaffung von ECU gegen Einbringung von Gold und US-Dollars wird am ersten Tag der dritten Stufe nach Artikel 20 des genannten Abkommens abgewickelt. -- DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, die in Artikel 109 j Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft aufgefuehrten Konvergenzkriterien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlussfassung ueber den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion leiten sollen, naeher festzulegen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 1 Das in Artikel 109 j Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilitaet bedeutet, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilitaet und eine waehrend des letzten Jahres vor der Pruefung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte ueber der Inflationsrate jener - hoechstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilitaet das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen. -- Das in Artikel 109 j Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems bedeutet, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Pruefung ohne starke Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Waehrung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenueber der Waehrung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Artikel 4 -- IN DER ERWAeGUNG, dass die Europaeische Zentralbank und das Europaeische Waehrungsinstitut nach Artikel 40 der Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen geniessen sollen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Einziger Artikel -- Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (im folgenden als _~Vertrag" bezeichnet). (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmaessigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gruendung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrags nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses. -- (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchfuehrung von aufgrund der Absaetze 2 und 3 angenommenen Richtlinien uebertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spaetestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muss, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jederzeit gewaehrleisten zu koennen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern einen -- wobei sie fuer Ausgewogenheit bei der Unterstuetzung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hoert die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlaegen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Haelt die Kommission nach dieser Anhoerung eine Gemeinschaftsmassnahme fuer zweckmaessig, so hoert sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner uebermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. -- BEKRAeFTIGEN ihre Ueberzeugung, dass die Strukturfonds bei der Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusammenhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben; BEKRAeFTIGEN ihre Ueberzeugung, dass die EIB weiterhin den Grossteil ihrer Mittel fuer die Foerderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklaeren sich bereit, den Kapitalbedarf der EIB zu ueberpruefen, sobald dies fuer diesen Zweck notwendig ist; BEKRAeFTIGEN die Notwendigkeit einer gruendlichen Ueberpruefung der Taetigkeit und Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr 1992 und die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu pruefen, welchen Umfang dieser Fonds in Anbetracht der Gemeinschaftsaufgaben im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts haben sollte; VEREINBAREN, dass der vor dem 31. Dezember 1993 zu schaffende Kohaesionsfonds finanzielle Beitraege der Gemeinschaft fuer Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropaeische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v.H. des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur -- ERKLAeRUNG zu Artikel 109 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz bekraeftigt, dass mit dem in Artikel 109 Absatz 1 verwendeten Begriff _~foermliche Vereinbarung" nicht eine neue Kategorie internationaler Uebereinkuenfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts geschaffen werden soll. ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz ist der Ansicht, dass die Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zukommt, bei der Ausuebung ihrer Zustaendigkeiten aufgrund des Dritten Teils Titel XVI des Vertrags den spezifischen Erfordernissen in diesem Bereich Rechnung tragen soll. ERKLAeRUNG zu den Artikeln 109, 130 r und 130 y des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz vertritt die Auffassung, dass Artikel 109 Absatz 5, Artikel 130 r Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 130 y nicht die -- Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Transparenz des Beschlussverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Oeffentlichkeit in die Verwaltung staerkt. Die Konferenz empfiehlt daher, dass die Kommission dem Rat spaetestens 1993 einen Bericht ueber Massnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Oeffentlichkeit besser zugaenglich gemacht werden sollen. ERKLAeRUNG zu den geschaetzten Folgekosten der Vorschlaege der Kommission Die Konferenz stellt fest, dass die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlaegen fuer Rechtsakte die Kosten und den Nutzen fuer die -- D. Weitere Massnahmen 6. Als Folge der vorstehend dargelegten Massnahmen und zur Staerkung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des Generalsekretariats der WEU nach Bruessel verlegt. 7. Die Vertretung im Rat der WEU muss so geregelt sein, dass der Rat in der Lage ist, seine Funktionen kontinuierlich gemaess Artikel VIII des geaenderten Bruesseler Vertrags auszuueben. Die Mitgliedstaaten koennen sich hierfuer einer noch auszuarbeitenden Formel des _~doppelten Hutes", gebildet durch die Vertreter bei der Allianz und der Europaeischen Union, bedienen. -- - Massnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung, der Forschung, der Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes. Die Mitgliedstaaten kommen ueberein, spaetestens im Jahr 1994 anhand eines Berichts zu pruefen, ob diese Zusammenarbeit ausgeweitet werden soll. ERKLAeRUNG zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten Die Konferenz haelt es fuer richtig, dass das Gericht erster Instanz fuer diese Gruppe von Klagen nach Artikel 168 a des Vertrags zustaendig -- Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt ist, hiermit die nachstehende Rechtsauslegung: Es war und ist ihre Absicht, dass durch dieses Protokoll nicht die Freiheit eingeschraenkt werden soll, zwischen den Mitgliedstaaten zu reisen oder unter Bedingungen, die vom irischen Gesetzgeber in Uebereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gegebenenfalls festgelegt werden, in Irland Informationen ueber rechtmaessig in anderen Mitgliedstaaten angebotene Dienstleistungen zu erhalten oder verfuegbar zu machen.