__________________________________________________________________ AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE Artikel 1 Im Sinne dieser Akte bedeutet — der Ausdruck „ursprüngliche Verträge“ a) den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind, b) den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag“) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind; — der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; — der Ausdruck „Union“ die durch den EU-Vertrag geschaffene Europäische Union; — der Ausdruck „Gemeinschaft“ je nach Sachlage eine der bzw. beide unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemeinschaften; — der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten“ die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik; — der Ausdruck „Organe“ die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe. Artikel 2 Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Artikel 3 (1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der durch das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Schengen-Protokoll“ genannt) in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I zu dieser Akte aufgeführt werden, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt werden, sind zwar für einen neuen Mitgliedstaat ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat nach einer gemäß den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in diesem neuen Mitgliedstaat gegeben sind, und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gefasst hat. Der Rat beschließt einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen. (3) Die vom Rat gemäß Artikel 6 des Schengen-Protokolls geschlossenen Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts bindend. (4) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Hinblick auf diejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind, — denjenigen, die bis zum Beitritt zur Unterzeichnung durch die derzeitigen Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie denjenigen, die vom Rat gemäß Titel VI des EU-Vertrags ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen worden sind, beizutreten; — Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Artikel 4 Jeder neue Mitgliedstaat nimmt ab dem Tag seines Beitritts als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des EG-Vertrags gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teil. Artikel 5 (1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, ab dem Tag des Beitritts allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten. (2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 293 des EG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen. (3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Gemeinschaft oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 6 (1) Die von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 oder Artikel 38 des EU-Vertrags mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen oder Übereinkünfte sind für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte bindend. (2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemeinsam geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen oder Übereinkünften sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit den erstgenannten Abkommen oder Übereinkünften in Zusammenhang stehen, beizutreten. Der Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zu den in Absatz 6 genannten Abkommen oder Übereinkünften sowie zu den Abkommen mit Belarus, China, Chile, dem Mercosur und der Schweiz, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen oder unterzeichnet wurden, wird durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen bzw. Übereinkünften zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden dritten Staat oder den betreffenden dritten Staaten bzw. der betreffenden internationalen Organisation geregelt. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder Übereinkünften oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen. Die Kommission handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Sie unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss. (3) Mit dem Beitritt zu den in Absatz 2 genannten Abkommen und Übereinkünfte erlangen die neuen Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen und Übereinkünften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. (4) Mit dieser Akte treten die neuen Mitgliedstaaten dem am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(1) bei. (5) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(2) gemäß Artikel 128 dieses Abkommens beizutreten. (6) Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wenden die neuen Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Georgien, Israel, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Libanon, Marokko, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Rumänien, der Russischen Föderation, San Marino, Südafrika, Südkorea, Syrien, Tunesien, der Türkei, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan geschlossen haben, sowie andere Übereinkünfte an, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam vor dem Beitritt geschlossen haben. Alle Anpassungen an diese Übereinkünfte sind Gegenstand von Protokollen, die mit den anderen Vertragsstaaten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 geschlossen werden. Sollten die Protokolle bis zum Tag des Beitritts nicht geschlossen worden sein, so ergreifen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen, um diese Lage ab dem Beitritt zu klären. (7) Ab dem Tag des Beitritts wenden die neuen Mitgliedstaaten die von der Gemeinschaft mit dritten Staaten geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an. Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der oben genannten bilateralen Abkommen und Vereinbarungen von der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Staaten vor dem Beitritt ausgehandelt werden. Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Gemeinschaft an ihren Vorschriften für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus dritten Staaten die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen. (8) Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern in die neuen Mitgliedstaaten angepasst. Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen an den von der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Staaten geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen vor dem Beitritt ausgehandelt. Sollten die Änderungen der bilateralen Abkommen und Vereinbarungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unterabsatz 1. (9) Ab dem Tag des Beitritts werden die von den neuen Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft verwaltet. Die Rechte und Pflichten der neuen Mitgliedstaaten aus diesen Abkommen werden während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt. So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die geeigneten Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern. (10) Mit Wirkung vom Tag des Beitritts treten die neuen Mitgliedstaaten von allen Freihandelsabkommen mit dritten Staaten zurück; dies gilt auch für das Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen. Insoweit Übereinkünfte zwischen einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Staaten andererseits nicht mit den Pflichten aus dieser Akte vereinbar sind, treffen die neuen Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt ein Mitgliedstaat bei der Anpassung eines mit einem dritten Staat oder mehreren dritten Staaten geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt er nach Maßgabe dieses Abkommens von dem Abkommen zurück. (11) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und zu den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 2 sowie der Absätze 4 bis 6 geschlossen haben. (12) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen Übereinkünften, denen auch die Gemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben. Sie treten insbesondere zum Tag des Beitritts oder zum frühest möglichen Termin nach dem Beitritt von den internationalen Fischereiübereinkünften zurück, denen auch die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Gemeinschaft als Mitglied angehört, sofern ihre Mitgliedschaft nicht auch andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft. Artikel 7 Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden. Artikel 8 Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar. Artikel 9 Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese. Artikel 10 Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen. ZWEITER TEIL ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE TITEL I INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Das Europäische Parlament Artikel 11 Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004-2009 jeweils folgende Fassung: „Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien 24 Tschechische Republik 24 Dänemark 14 Deutschland 99 Estland 6 Griechenland 24 Spanien 54 Frankreich 78 Irland 13 Italien 78 Zypern 6 Lettland 9 Litauen 13 Luxemburg 6 Ungarn 24 Malta 5 Niederlande 27 Österreich 18 Polen 54 Portugal 24 Slowenien 7 Slowakei 14 Finnland 14 Schweden 19 Vereinigtes Königreich 78“ KAPITEL 2 Der Rat Artikel 12 (1) Mit Wirkung vom 1. November 2004 gilt Folgendes: a) In Artikel 205 des EG-Vertrags und Artikel 118 des Euratom-Vertrags i) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen: Belgien 12 Tschechische Republik 12 Dänemark 7 Deutschland 29 Estland 4 Griechenland 12 Spanien 27 Frankreich 29 Irland 7 Italien 29 Zypern 4 Lettland 4 Litauen 7 Luxemburg 4 Ungarn 12 Malta 3 Niederlande 13 Österreich 10 Polen 27 Portugal 12 Slowenien 4 Slowakei 7 Finnland 7 Schweden 10 Vereinigtes Königreich 29 In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen. In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.“ ii) wird folgender Absatz hinzugefügt: „(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“ b) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung: „Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“ c) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung: „(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“ (2) Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Erweiterung der Europäischen Union wird aufgehoben. (3) Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei, so wird durch Beschluss des Rates die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit durch eine strikt lineare, arithmetische Interpolation festgesetzt, bei der auf die nächsthöhere oder -niedrigere Stimmenzahl auf einen Wert zwischen 71 % für einen Rat mit 300 Stimmen und dem Niveau von 72,27 % für eine EU mit 25 Mitgliedstaaten auf- bzw. abgerundet wird. KAPITEL 3 Der Gerichtshof Artikel 13 (1) Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung: „Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd dreizehn und zwölf Richter.“ (2) Artikel 48 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung: „Artikel 48 Das Gericht besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern.“ KAPITEL 4 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss Artikel 14 Artikel 258 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung: „Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Tschechische Republik 12 Dänemark 9 Deutschland 24 Estland 7 Griechenland 12 Spanien 21 Frankreich 24 Irland 9 Italien 24 Zypern 6 Lettland 7 Litauen 9 Luxemburg 6 Ungarn 12 Malta 5 Niederlande 12 Österreich 12 Polen 21 Portugal 12 Slowenien 7 Slowakei 9 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 24“ KAPITEL 5 Der Ausschuss der Regionen Artikel 15 Artikel 263 Absatz 3 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung: „Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Tschechische Republik 12 Dänemark 9 Deutschland 24 Estland 7 Griechenland 12 Spanien 21 Frankreich 24 Irland 9 Italien 24 Zypern 6 Lettland 7 Litauen 9 Luxemburg 6 Ungarn 12 Malta 5 Niederlande 12 Österreich 12 Polen 21 Portugal 12 Slowenien 7 Slowakei 9 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 24“ KAPITEL 6 Der Ausschuss für Wissenschaft und Technik Artikel 16 Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung: „(2)Der Ausschuss besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.“ KAPITEL 7 Die Europäische Zentralbank Artikel 17 In Protokoll Nr. 18 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, wird in Artikel 49 folgender Absatz angefügt: „49.3 Wenn ein Land oder mehrere Länder Mitgliedstaaten werden und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken sich dem ESZB anschließen, erhöht sich automatisch das gezeichnete Kapital der EZB und der Höchstbetrag der Währungsreserven, die der EZB übertragen werden können. Die Erhöhung bestimmt sich durch Multiplikation der dann jeweils geltenden Beträge mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen dem Gewichtsanteil der betreffenden beitretenden nationalen Zentralbanken und dem Gewichtsanteil der nationalen Zentralbanken, die bereits Mitglied des ESZB sind, im Rahmen des erweiterten Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals ausdrückt. Der Gewichtsanteil jeder nationalen Zentralbank am Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals wird analog zu Artikel 29.1 und nach Maßgabe des Artikels 29.2 berechnet. Die Bezugszeiträume für die statistischen Daten entsprechen denjenigen, die für die letzte der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassungen der Gewichtsanteile nach Artikel 29.3 herangezogen wurden.“ TITEL II SONSTIGE ÄNDERUNGEN Artikel 18 In Artikel 57 Absatz 1 des EG-Vertrags wird Folgendes hinzugefügt: „Für in Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.“ Artikel 19 Artikel 299 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung: „(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“ DRITTER TEIL STÄNDIGE BESTIMMUNGEN TITEL I ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE Artikel 20 Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst. Artikel 21 Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden gemäß den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und unter den Voraussetzungen des Artikels 57 vorgenommen. TITEL II SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 22 Die in Anhang IV dieser Akte aufgeführten Maßnahmen werden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt. Artikel 23 Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Bestimmungen dieser Akte über die Gemeinsame Agrarpolitik vornehmen. Diese Anpassungen können vor dem Tag des Beitritts vorgenommen werden. VIERTER TEIL BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER TITEL I ÜBERGANGSMASSNAHMEN Artikel 24 Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV zu dieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung. Artikel 25 (1) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und von Artikel 107 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und in Bezug auf Artikel 190 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags wird die Zahl der Sitze für die neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt: Tschechische Republik 24 Estland 6 Zypern 6 Lettland 9 Litauen 13 Ungarn 24 Malta 5 Polen 54 Slowenien 7 Slowakei 14 (2) Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags werden die Abgeordneten der Völker der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt. Artikel 26 (1) Für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 gelten die folgenden Bestimmungen a) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags: Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen: Belgien 5 Tschechische Republik 5 Dänemark 3 Deutschland 10 Estland 3 Griechenland 5 Spanien 8 Frankreich 10 Irland 3 Italien 10 Zypern 2 Lettland 3 Litauen 3 Luxemburg 2 Ungarn 5 Malta 2 Niederlande 5 Österreich 4 Polen 8 Portugal 5 Slowenien 3 Slowakei 3 Finnland 3 Schweden 4 Vereinigtes Königreich 10 b) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags: Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindestzahl von — 88 Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind; — 88 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen, in allen anderen Fällen. c) in Bezug auf Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 des EU-Vertrags: Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. d) in Bezug auf Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags: Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. (2) Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der Union bei, so wird durch Beschluss des Rates die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 auf einen Wert festgesetzt, der so nah wie möglich bei 71,26 % der Gesamtzahl der Stimmen liegt. Artikel 27 (1) Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle“ bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(3) oder entsprechenden Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluss umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel der neuen Mitgliedstaaten mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und entsprechender Zollzugeständnisse berechnet werden. (2) Für das Jahr 2004 belaufen sich die einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage und die BNE-Bemessungsgrundlage (Bruttonationaleinkommen) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates für jeden neuen Mitgliedstaat auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage. Die BNE-Bemessungsgrundlage für jeden neuen Mitgliedstaat, die bei der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG des Rates zu berücksichtigen ist, beläuft sich ebenfalls auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage. (3) Zum Zwecke der Bestimmung des eingefrorenen Satzes für 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates wird die begrenzte MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage der neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von zwei Dritteln ihrer nicht begrenzten MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage und zwei Dritteln ihres BNE berechnet. Artikel 28 (1) Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 wird durch einen Berichtigungshaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst, um den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. (2) Die zwölf monatlichen Zwölftel der MWSt- und der BNE-Eigenmittel, die die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Berichtigungshaushaltsplans überweisen müssen, sowie die rückwirkende Anpassung der monatlichen Zwölftel für den Zeitraum Januar-April 2004, die nur für die derzeitigen Mitgliedstaaten gelten, werden in Achtel umgerechnet, die im Zeitraum Mai-Dezember 2004 abgerufen werden. Die rückwirkenden Anpassungen, die sich aus etwaigen weiteren im Jahr 2004 angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen ergeben, werden ebenso in gleiche Teile umgerechnet, die während des restlichen Jahres abgerufen werden. Artikel 29 Die Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik, Zypern, Malta und Slowenien am ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge des vorübergehenden Haushaltsausgleichs: (in Mio. Euro zu Preisen von 1999) 2004 2005 2006 Tschechische Republik 125,4 178,0 85,1 Zypern 68,9 119,2 112,3 Malta 37,8 65,6 62,9 Slowenien 29,5 66,4 35,5 Artikel 30 Die Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei am ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge einer besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität: (in Mio. Euro zu Preisen von 1999) 2004 2005 2006 Tschechische Republik 174,7 91,55 91,55 Estland 15,8 2,9 2,9 Zypern 27,7 5,05 5,05 Lettland 19,5 3,4 3,4 Litauen 34,8 6,3 6,3 Ungarn 155,3 27,95 27,95 Malta 12,2 27,15 27,15 Polen 442,8 550,0 450,0 Slowenien 65,4 17,85 17,85 Slowakei 63,2 11,35 11,35 Die in der besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität enthaltenen Beträge von 1 Mrd. Euro für Polen und 100 Mio. Euro für die Tschechische Republik werden bei allen Berechnungen im Hinblick auf die Aufteilung der Strukturfondsmittel für die Jahre 2004-2006 berücksichtigt. Artikel 31 (1) Die nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl(4): (in Mio. Euro zu laufenden Preisen) Tschechische Republik 39,88 Estland 2,5 Lettland 2,69 Ungarn 9,93 Polen 92,46 Slowenien 2,36 Slowakei 20,11 (2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen: 2006: 15 % 2007: 20 % 2008: 30 % 2009: 35 % Artikel 32 (1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, werden nach dem 31. Dezember 2003 im Rahmen des Programms PHARE(5), des Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms(6), der Heranführungsmittel für Zypern und Malta(7), des ISPA-Programms(8) und des SAPARD-Programms(9) keine Mittelbindungen für die neuen Mitgliedstaaten mehr vorgenommen. Vorbehaltlich der nachstehenden Einzelbestimmungen und Ausnahmen oder anders lautender Bestimmungen dieses Vertrags werden die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999(10) festgelegten ersten drei Rubriken der Finanziellen Vorausschau in der gleichen Weise behandelt wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Die Obergrenzen der zusätzlichen Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3 und 5 der Finanziellen Vorausschau im Zusammenhang mit der Erweiterung sind in Anhang XV festgelegt. Im Rahmen des Haushaltsplans 2004 dürfen jedoch vor dem Beitritt des betreffenden neuen Mitgliedstaats keine Mittelbindungen für Programme oder Einrichtungen vorgenommen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(11); für diese Ausgaben können gemäß Artikel 2 dieser Akte erst ab dem Tag des Beitritts Zuschüsse der Gemeinschaft gewährt werden. Dagegen gilt Absatz 1 für Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(12) vorbehaltlich der Bedingungen, die in den Änderungen der genannten Verordnung in Anhang II dieser Akte festgelegt sind. (3) Vorbehaltlich des letzten Satzes von Absatz 1 werden die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 unter denselben Bedingungen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften an den Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen teilnehmen. Die Bedingungen, die in den von den Europäischen Gemeinschaften und den neuen Mitgliedstaaten angenommenen Beschlüssen, Übereinkünften und Vereinbarungen der Assoziationsräte für die Teilnahme dieser Mitgliedstaaten an den Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen festgelegt sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch die für die betreffenden Programme und Einrichtungen geltenden Bestimmungen ersetzt. (4) Tritt einer der in Artikel 1 Absatz 1 des Beitrittsvertrags genannten Staaten der Gemeinschaft nicht im Laufe des Jahres 2004 bei, so werden Anträge des betreffenden Staates auf Zuschüsse aus Mitteln der ersten drei Rubriken der Finanziellen Vorausschau für 2004 hinfällig. In diesem Fall sind die entsprechenden Beschlüsse, Übereinkünfte oder Vereinbarungen des betreffenden Assoziationsrates für den Staat weiterhin für das gesamte Jahr 2004 gültig. (5) Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, werden von der Kommission erlassen. Artikel 33 (1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen PHARE(13) und PHARE-CBC(14) sowie aus den Heranführungsmitteln für Zypern und Malta(15) von Durchführungsstellen in den neuen Mitgliedstaaten verwaltet. Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, wenn das Erweiterte Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentralised Implementation System — EDIS) anhand der im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(16) festgelegten Kriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist. Wird dieser Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts gefasst, so kann für keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Heranführungshilfe gewährt werden. Verzögert sich jedoch der Beschluss der Kommission zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle aus Gründen, die nicht den Behörden dieses neuen Mitgliedstaates zuzuschreiben sind, über den Tag des Beitritts hinaus, so kann die Kommission in gebührend begründeten Fällen einer Heranführungshilfe für Verträge, die zwischen dem Beitritt und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet wurden, und einer weiteren Durchführung von Heranführungshilfen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich einer Ex-ante-Kontrolle von Ausschreibung und Auftragsvergabe durch die Kommission zustimmen. (2) Globale Mittelbindungen, die vor dem Beitritt im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem Beitritt, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem Beitritt eingeleitet werden, in Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien durchgeführt. (3) Für die in Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im Letzten vollen Kalenderjahr vor dem Beitritt letztmalig eine Programmplanung durchgeführt. Die Aufträge für Maßnahmen im Rahmen dieser Programme sind innerhalb der folgenden zwei Jahre zu vergeben und die Auszahlungen haben, wie in der Finanzierungsvereinbarung(17) vorgesehen, in der Regel bis Ende des dritten Jahres nach der Mittelbindung zu erfolgen. Verlängerungen der Auftragsvergabefrist werden nicht genehmigt. Für Auszahlungen können in gebührend begründeten Ausnahmefällen befristete Verlängerungen genehmigt werden. (4) Zur Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Einstellung der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente sowie des ISPA-Programms(18) und eines reibungslosen Übergangs von den vor dem Beitritt geltenden Regelungen auf die nach dem Beitritt geltenden Regelungen kann die Kommission die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das erforderliche Statutspersonal in den neuen Mitgliedstaaten nach dem Beitritt noch maximal fünfzehn Monate weiter tätig ist. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, die vor dem Beitritt in Planstellen in den neuen Mitgliedstaaten eingewiesen wurden und die nach dem Beitritt weiterhin in diesen Staaten ihren Dienst zu verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften — Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(19) — angewandt hat. Die für die Verwaltung der Heranführungshilfe erforderlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Bezüge für sonstige Bedienstete werden für das gesamte Jahr 2004 und bis einschließlich Juli 2005 aus der Haushaltslinie „Unterstützungsausgaben für Maßnahmen“ (früherer Teil B des Haushaltsplans) oder entsprechenden Haushaltslinien der einschlägigen Vorbeitritts-Haushalte für die in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente und das ISPA-Programm finanziert. (5) Können gemäß Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Projekte nicht länger im Rahmen dieses Instruments finanziert werden, so können sie in Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums einbezogen werden, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden. Sind dafür besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so erlässt die Kommission diese nach den Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bedingungen über die Strukturfonds(20). Artikel 34 (1) Vom Tag des Beitritts bis Ende 2006 stellt die Union den neuen Mitgliedstaaten eine vorübergehende Finanzhilfe (im Folgenden „Übergangsfazilität“ genannt) bereit, um die Verwaltungskapazität der neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken zu fördern. (2) Mit der Unterstützung wird dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen entsprochen, die nicht von den Strukturfonds finanziert werden können; dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche: — Justiz und Inneres (Stärkung des Justizwesens, Außengrenzkontrollen, Strategie für die Korruptionsbekämpfung, Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten); — Finanzkontrolle; — Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung; — Binnenmarkt, einschließlich Zollunion; — Umwelt; — Veterinärdienste und Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich Lebensmittelsicherheit; — Verwaltungs- und Kontrollstrukturen für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, einschließlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS); — nukleare Sicherheit (Stärkung der Effizienz und Kompetenz der Behörden für nukleare Sicherheit und der Einrichtungen für deren technische Unterstützung sowie der Stellen für die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle); — Statistik; — Ausbau der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Erfordernissen, die in dem umfassenden Überwachungsbericht der Kommission aufgezeigt sind und nicht von den Strukturfonds abgedeckt werden. (3) Über die Unterstützung im Rahmen der Übergangsfazilität wird nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel- und Osteuropas(21) befunden. (4) Das Programm wird gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(22) durchgeführt. Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zwecke des Institutionenaufbaus gilt weiterhin das in den Rahmenabkommen mit den derzeitigen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Heranführungshilfe festgelegte Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten. Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität (zu Preisen von 1999) belaufen sich auf 200 Mio. EUR im Jahr 2004, 120 Mio. EUR im Jahr 2005 und 60 Mio. EUR im Jahr 2006. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt. Artikel 35 (1) Es wird eine Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes Instrument eingerichtet, mit der die Empfänger-Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2006 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der Kontrollen an den Außengrenzen unterstützt werden. Um die bei der Vorbereitung der Teilnahme an Schengen erkannten Mängel abzustellen, kommen die folgenden Maßnahmenarten für eine Finanzierung im Rahmen der Schengen-Fazilität in Frage: — Investitionen in den Bau, die Renovierung und die Verbesserung der Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen und der entsprechenden Gebäude; — Investitionen in jede Art von Betriebsausrüstung (z.B. Laborausrüstung, Detektoren, Hardware und Software für das Schengener Informationssystem SIS 2, Transportmittel); — Ausbildungsmaßnahmen für das Grenzschutzpersonal; — Beitrag zu den Kosten für Logistik und Betrieb. (2) Die folgenden Beträge werden im Rahmen der Schengen-Fazilität in Form von Pauschalzuschüssen mit dem Tag des Beitritts für die nachstehend genannten Empfänger-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt: (in Mio. Euro zu Preisen von 1999) 2004 2005 2006 Estland 22,9 22,9 22,9 Lettland 23,7 23,7 23,7 Litauen 44,78 61,07 29,85 Ungarn 49,3 49,3 49,3 Polen 93,34 93,33 93,33 Slowenien 35,64 35,63 35,63 Slowakei 15,94 15,93 15,93 (3) Die Empfänger-Mitgliedstaaten sind für die Auswahl und Durchführung der einzelnen Maßnahmen in Einklang mit diesem Artikel verantwortlich. Ihnen obliegt es auch, die Verwendung der Mittel der Fazilität mit Hilfsgeldern aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten zu koordinieren, und sie haben dabei die Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen sowie die Einhaltung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten. Die Pauschalzuschüsse sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden; nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen. Die Empfänger-Mitgliedstaaten müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf der Dreijahresfrist einen umfassenden Bericht über die Verwendung der Pauschalzuschüsse mit einer Begründung der Ausgaben vorlegen. Die Empfänger-Mitgliedstaaten üben diese Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung über die dezentralisierte Verwaltung aus. (4) Die Kommission behält das Recht auf Überprüfung durch das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Kommission und der Rechnungshof können nach den einschlägigen Verfahren auch Überprüfungen vor Ort durchführen. (5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für die Tätigkeit dieser Fazilität erforderlich sind. Artikel 36 Die in den Artikeln 29, 30, 34 und 35 genannten Beträge werden jährlich im Rahmen der technischen Anpassung nach Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 angepasst. TITEL II SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 37 (1) Für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen. Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten beantragen. (2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest. Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen den Interessen aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen. (3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EG-Vertrags und von dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören. Artikel 38 Hat ein neuer Mitgliedstaat im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes hervorgerufen — einschließlich der Verpflichtungen in allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen — oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Akte auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarktes am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutzmaßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden und am Tag des Beitritts in Kraft treten. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission wird den Rat rechtzeitig unterrichten, bevor sie die Anwendung von Schutzmaßnahmen aufhebt, und wird allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung tragen. Artikel 39 Treten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags und Richtlinien und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags in einem neuen Mitgliedstaat ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Akte auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung festlegen. Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen einem neuen Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten erfolgen, unbeschadet der Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit. Die Schutzklausel kann sogar vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden und am Tag des Beitritts in Kraft treten. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission wird den Rat rechtzeitig unterrichten, bevor sie Schutzmaßnahmen aufhebt, und wird allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung tragen. Artikel 40 Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten während der in den Anhängen V bis XIV vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Artikel 41 Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1260/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(23) oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern. Die Übergangsmaßnahmen, welche die Durchführung von in dieser Akte nicht genannten Rechtsakten der Gemeinsamen Agrarpolitik betreffen, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen oder, wenn sie Rechtsakte betreffen, die ursprünglich von der Kommission erlassen worden sind, von dieser nach dem für die Annahme der betreffenden Rechtsakte erforderlichen Verfahren erlassen. Artikel 42 Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Beitritt getroffen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. FÜNFTER TEIL BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE TITEL I EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN Artikel 43 Das Europäische Parlament nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor. Artikel 44 Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor. Artikel 45 (1) Jeder Staat, der der Union beitritt, ist berechtigt, einen seiner Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission zu stellen. (2) Unbeschadet des Artikels 213 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Artikels 214 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 214 Absatz 2 des EG-Vertrags sowie des Artikels 126 Absatz 1 des Euratom-Vertrags a) wird ein Staatsangehöriger jedes neuen Mitgliedstaats mit Wirkung vom Tag des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Kommission ernannt. Die neuen Mitglieder der Kommission werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt; b) endet die Amtszeit der gemäß Buchstabe a ernannten sowie der Mitglieder der Kommission, die mit Wirkung vom 23. Januar 2000 ernannt wurden, am 31. Oktober 2004; c) nimmt eine neue Kommission, die sich aus einem Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedstaats zusammensetzt, am 1. November 2004 ihre Arbeit auf; die Amtszeit dieser neuen Kommission endet am 31. Oktober 2009; d) wird in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag über und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften über die Erweiterung der Europäischen Union das Datum des 1. Januar 2005 durch das Datum des 1. November 2004 ersetzt. (3) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor. Artikel 46 (1) Der Gerichtshof wird durch die Ernennung von zehn Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz durch die Ernennung von zehn Richtern ergänzt. (2) a) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 2006. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2009. b) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 2004. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 2007. (3) a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. b) Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. c) Die angepassten Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt. (4) Bei der Entscheidung der am Tag des Beitritts anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an. Artikel 47 Der Rechnungshof wird durch die Ernennung von zehn weiteren Mitgliedern mit einer Amtszeit von sechs Jahren ergänzt. Artikel 48 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss wird durch die Ernennung von 95 Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit der so ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. Artikel 49 Der Ausschuss der Regionen wird durch die Ernennung von 95 Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten und von denen jeder ein Wahlmandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehat oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. Artikel 50 (1) Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 134 Absatz 2 des Euratom-Vertrags endet am Tag des Inkrafttretens dieser Akte. (2) Nach dem Beitritt ernennt der Rat die neuen Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß dem Verfahren des Artikels 134 Absatz 2 des Euratom-Vertrags. Artikel 51 Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen. Artikel 52 (1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufgeführten, durch die Verträge und den Gesetzgeber geschaffenen Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. (2) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVII aufgeführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und Gruppen endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. (3) Die in Anhang XVIII aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt. TITEL II ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE Artikel 53 Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags gelten vom Tag des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien und Entscheidungen zum Tag des Beitritts notifiziert worden. Artikel 54 Sofern in den in Artikel 24 genannten Anhängen oder in anderen Bestimmungen dieser Akte oder ihren Anhängen nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags vom Tag des Beitritts an nachzukommen. Artikel 55 Auf ordnungsgemäß substantiierten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Mai 2004 zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Gewährung von Ausnahmen von Rechtsakten der Organe beschließen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angenommen wurden. Artikel 56 Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen, die zur Durchführung der in den Artikeln 20, 21 und 22 dieser Akte genannten Bestimmungen der Anhänge II, III und IV erforderlich sind. Artikel 57 (1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft. (2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission. Artikel 58 Die vor dem Beitritt erlassenen und vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank in tschechischer, estnischer, ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache abgefassten Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank sind vom Tag des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den elf derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind. Artikel 59 Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen. TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 60 Die Anhänge I bis XVIII, die Anlagen dazu und die Protokolle Nummern 1 bis 10, die dieser Akte beigefügt sind, sind Bestandteil dieser Akte. Artikel 61 Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, des Vertrags über den Beitritt der Hellenischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft sowie des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union, in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache. Die in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefassten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen. Artikel 62 Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt. (1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42. (4) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (5) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11) (geänderte Fassung). (6) Verordnung (EG) Nr. 2760/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49) (geänderte Fassung). (7) Verordnung (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3) (geänderte Fassung). (8) Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73) (geänderte Fassung). (9) Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). (10) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1). (11) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (12) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (13) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11) (geänderte Fassung). (14) Verordnung (EG) Nr. 2760/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49) (geänderte Fassung). (15) Verordnung (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3) (geänderte Fassung). (16) ABl. L 232 vom 2.9.1999, S. 34. (17) Phare-Leitlinien (SEK(1999) 1596, aktualisiert am 6.9.2002 durch Dok. C 3303/2). (18) Verordnung (EG) Nr. 1267/99 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73) (geänderte Fassung). (19) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2001 (ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 1). (20) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1). (21) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1). (22) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). (23) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.