Error 503 Service Unavailable Service Unavailable Guru Meditation: XID: 1071392000 __________________________________________________________________ Varnish cache server Amazon * Mein Amazon * Angebote * Gutscheine * Hilfe * Impressum Student Alle Kategorien Suche Alle [Alle Kategorien________________] ____________________ Los Hallo! Anmelden Mein Konto Prime-Mitglied werden Einkaufs- wagen 0 Wunsch- zettel * * * Hilfe > Sicherheitsgarantie und Geschäftsinformationen > Datenschutzerklärung Themen Sicherheitsgarantie und Geschäftsinformationen Datenschutzerklärung * Änderungen an der Datenschutzerklärung vom 20. September 2010 * Änderungen an der Datenschutzerklärung vom 11. Februar 2009 * Änderungen an der Datenschutzerklärung vom 18. September 2008 * Änderungen an der Datenschutzerklärung vom 20. Juni 2007 Weitere Hilfe zu: * Versand und Verfügbarkeit * Rückgabe * Bezahlen, Preise, Umsatzsteuer * Bestellen * Mein Konto * Kindle * Amazon MP3-Downloads * Amazon Cloud Drive * Amazon App-Shop * Games- & Software-Downloads * Geschenke und Gutscheine * Amazon.de Marketplace * Verkaufen bei Amazon.de * Verlags- und Herstellerservice * Ihr Einkaufserlebnis bei Amazon.de * Sicherheitsgarantie und Geschäftsinformationen * Technische Hilfe * Suchen und Finden * Information for English speaking customers * Häufige Fragen Hilfeseiten durchsuchen: ____________________ In Hilfe suchen Amazon.de-Datenschutzerklärung Zuletzt geändert: 25. September 2012 - welche Änderung zur Datenschutzerklärung vom 20. September 2010 bestehen, sehen Sie hier. Wir wissen, dass Ihnen der sorgfältige Umgang mit Ihren persönlichen Informationen wichtig ist. Deshalb schätzen wir Ihr Vertrauen, dass Amazon gewissenhaft mit diesen Informationen umgeht. Mit dieser Erklärung geben Sie uns Ihr Einverständnis dafür, dass Amazon.de Ihre nachstehend aufgeführten personenbezogenen Daten zu den hier genannten Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen darf. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. * Verantwortliche Stelle * Welche persönlichen Informationen unsere Kunden erheben und benutzen wir? * Was hat es mit Cookies auf sich? * Gibt Amazon.de die erhaltenen Informationen weiter? * Wie sicher sind Informationen über mich? * Was hat es mit Werbung von Dritten und Links zu anderen Seiten auf sich? * Welche Informationen kann ich einsehen? * Welche Wahlmöglichkeiten habe ich? * Dürfen Kinder Amazon.de benutzen? * Allgemeine Geschäftsbedingungen * Sehen Sie hier unsere bisherigen Datenschutzbestimmungen Verantwortliche Stelle Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze sind die Amazon EU S.à.r.l, die Amazon Services Europe S.à.r.l. und die Amazon Media EU S.à.r.l., alle drei ansässig 5, Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg. Als Datenverarbeiter wird in ihrem Auftrag die Amazon.de GmbH, Marcel-Breuer-Str. 12, 80807 München, tätig. Amazon.com, Inc. und die von ihr beherrschten US-Tochterunternehmen nehmen an dem Programm Safe Harbor ("Sicherer Hafen") teil, das von dem U.S. Handelsministerium und der Europäischen Union gemeinsam entwickelt worden ist. Diese Unternehmen aus der Amazon-Gruppe haben amtlich bestätigt, dass sie sich an die Datenschutzprinzipien der Safe Harbor Privacy halten werden, auf die sich die USA und die EU geeinigt haben. Wenn Sie sich über das Programm Safe Harbor informieren, oder die amtliche Zertifizierung für die Amazon-Gruppe sehen möchten, besuchen Sie bitte die Safe Harbor Website des US Handelsministeriums. Sie können auch eine E-Mail an safeharbor@amazon.com senden, wenn Sie zu diesem Thema Kontakt aufnehmen möchten. Zurück zum Anfang Welche persönliche Informationen unserer Kunden erheben und nutzen wir? Informationen, die wir von Ihnen bekommen, helfen uns, Ihr Einkaufserlebnis bei Amazon.de individuell zu gestalten und stetig zu verbessern. Wir nutzen diese Informationen für die Abwicklung von Bestellungen, die Lieferung von Waren und das Erbringen von Dienstleistungen sowie die Abwicklung der Zahlung (bei Rechnungskauf auch für erforderliche Prüfungen). Wir verwenden Ihre Informationen auch, um mit Ihnen über Bestellungen, Produkte, Dienstleistungen und über Marketingangebote (siehe unten Kommunikation per E-Mail) zu kommunizieren sowie dazu, unsere Datensätze zu aktualisieren und Ihre Kundenkonten bei uns zu unterhalten und zu pflegen sowie dazu, Inhalte wie z. B. Wunschzettel oder Kundenrezensionen abzubilden und Ihnen Produkte oder Dienstleistungen zu empfehlen, die Sie interessieren könnten. Wir nutzen Ihre Informationen auch dazu, unser Kaufhaus und unsere Plattform zu verbessern, Missbrauch, insbesondere Betrug, vorzubeugen oder aufzudecken oder Dritten die Durchführung technischer, logistischer oder anderer Dienstleistungen in unserem Auftrag zu ermöglichen. Wir sammeln folgende Informationen: * Informationen, die Sie uns geben: Wir erfassen und speichern alle Informationen, die Sie auf unserer Website eingeben oder uns in anderer Weise übermitteln. Klicken Sie hier, um sich einige Beispiele anzusehen. Sie können entscheiden, uns bestimmte Informationen nicht zu geben, was allerdings dazu führen kann, dass Sie viele unserer Angebote (Services/Features) nicht nutzen können. Wir benutzen diese Informationen, um Ihre zukünftigen Einkaufserlebnisse persönlicher zu gestalten, um unser Kaufhaus zu verbessern, und um mit Ihnen zu kommunizieren. * Automatische Informationen: Sobald Sie mit uns Kontakt aufnehmen, erhalten und speichern wir bestimmte Informationen. Unter anderem verwenden wir - wie viele andere Websites auch -- so genannte Cookies und Flash Cookies und erhalten bestimmte Informationen, sobald Ihr Webbrowser die Amazon.de-Website oder Werbung und andere Inhalte, die von oder im Namen von Amazon.de auf anderen Webseiten bereitgestellt werden, öffnet. Klicken Sie hier, um Beispiele derjenigen Informationen sehen zu können, die wir erhalten. * Mobile: Soweit Sie Applikationen von Amazon oder von einem mit Amazon verbundenen Unternehmen downloaden oder nutzen und - soweit möglich - Sie standortbezogene Services aktiviert haben bzw. sich damit einverstanden erklärt haben, übermitteln Sie damit möglicherweise Informationen über Ihren Aufenthaltsort und über das von Ihnen genutzte Endgerät sowie eine eindeutig Ihrem Endgerät zuordenbare Kennnummer an uns. Wir können diese Informationen nutzen, um Ihnen standortbezogene Dienste, wie z.B. Suchergebnisse oder andere personalisierte Inhalte anzubieten. Bei den meisten Endgeräten ist es möglich, diese standortbezogenen Dienste abzuschalten. Klicken Sie hier, um weitere Informationen darüber zu erhalten. * Kommunikation per E-Mail: Um Ihre E-Mails nützlicher und interessanter gestalten zu können, erhalten wir häufig eine Bestätigung darüber, welche E-Mails von Amazon.de Sie öffnen, soweit Ihr Computer diese Funktion unterstützt. Wir vergleichen auch unseren Kundenstamm mit dem anderer Unternehmen, um zu vermeiden, dass unnötig E-Mails an unsere Kunden versandt werden. Sofern Sie grundsätzlich keine E-Mails von uns erhalten wollen, stellen Sie bitte Ihr Benutzerkonto entsprechend ein. * Informationen aus anderen Quellen: Gelegentlich nutzen wir auch Informationen über Sie aus anderen Quellen und fügen diese unseren Informationen über Ihr Kundenkonto hinzu. Klicken Sie hier, um Beispiele für Informationen zu sehen, die wir von Dritten erhalten. Wir behalten uns das Recht vor, bei Dritten (z. B. Versandhändlern, Kreditauskunfteien) Auskünfte über Ihr Zahlungsverhalten einzuholen, um Ihnen bestimmte Zahlungsmöglichkeiten (z. B. Rechnungskauf) oder andere Finanzdienstleistungen anzubieten. Zurück zum Anfang Was hat es mit Cookies auf sich? Um das von Ihnen genutzte Endgerät zu erkennen und Ihnen besondere Services anbieten zu können, nutzen wir Cookies. Weitere Informationen über Cookies und wie wir diese einsetzen, finden Sie unter Cookies und Internetwerbung. Zurück zum Anfang Gibt Amazon.de die erhaltenen Informationen weiter? Informationen über unsere Kunden sind wichtig für uns und helfen uns, unser Angebot zu optimieren. Es gehört jedoch nicht zu unserem Geschäft, diese Kundeninformationen zu verkaufen. Wir geben die Informationen, die wir erhalten, ausschließlich in dem im Folgenden beschriebenen Umfang an Dritte weiter: * Verbundene Unternehmen: Verbundene Unternehmen, die von Amazon.com, Inc. beherrscht werden und deren Tochtergesellschaften, wenn diese entweder dieser Datenschutzerklärung unterliegen oder Richtlinien befolgen, die mindestens ebenso viel Schutz bieten wie diese Datenschutzerklärung. * Partnerunternehmen, die nicht von Amazon.com, Inc. beherrscht werden: Wir arbeiten eng mit unseren Partnerunternehmen zusammen. In einigen Fällen, wie bei den Verkäufern bei Marketplace, betreiben diese Unternehmen oder Einzelpersonen einen eigenen Shop bei Amazon.de, oder sie verkaufen Ihnen ihre Produkte über Amazon.de. In anderen Fällen betreiben wir die Shops für die Unternehmen und erbringen andere Dienstleistungen oder bieten Produkte gemeinsam oder in deren Auftrag an. Klicken Sie hier, um sich einige Beispiele anzusehen. Sie wissen stets, ob ein dritter Partner an Transaktionen beteiligt ist und ob wir Informationen über die Transaktionen mit diesem dritten Partner an diesen weitergeben können. * Dienstleister: Wir beauftragen andere Unternehmen und Einzelpersonen mit der Erfüllung von Aufgaben für uns. Beispiele sind u. a. Paketlieferung, Sendung von Briefen oder E-Mails, die Pflege unserer Kundenlisten, die Analyse unserer Datenbanken, Werbemaßnahmen (einschließlich der Zur-Verfügung-Stellung von Suchergebnissen und Links), Abwicklung von Zahlungen (Kreditkarte, Lastschriftverfahren und Rechnungskauf) sowie Kundenservice. Diese Dienstleister haben Zugang zu persönlichen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Sie dürfen diese jedoch nicht zu anderen Zwecken verwenden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Informationen gemäß dieser Datenschutzerklärung sowie den einschlägigen Datenschutzgesetzen zu behandeln. * Promotionen: Zuweilen versenden wir Angebote an ausgewählte Amazon.de-Kundengruppen im Auftrag anderer Unternehmen. Soweit dies geschieht, erhält dieses Unternehmen weder Ihren Namen, noch Ihre Adresse oder andere persönlich identifizierende Informationen. Wenn Sie solche Angebote nicht erhalten möchten, stellen Sie ganz einfach Ihr Benutzerkonto entsprechend ein. * Übertragung von Geschäftsanteilen: Da wir unser Geschäft ständig weiterentwickeln, kann es sein, dass wir oder andere von Amazon.com, Inc. beherrschte Unternehmen einzelne Tochtergesellschaften, Unternehmensteile oder Bestandteile (z. B. Läden) verkaufen oder kaufen. Bei solchen Transaktionen werden die Kundeninformationen gewöhnlich zusammen mit dem zu übertragenden Teil des Unternehmens übertragen. Die Daten unterliegen jedoch auch weiterhin den vorher bestehenden Datenschutzerklärungen (ausgenommen hiervon ist selbstverständlich der Fall, in dem der Kunde anderen Bestimmungen ausdrücklich zustimmt). In dem ebenfalls unwahrscheinlichen Fall, dass Amazon.com, Inc. insgesamt oder die wesentlichen Teile davon verkauft werden, werden persönliche Daten an den Käufer weitergegeben. * Schutz von Amazon.de und Dritten: Wir geben Kundenkonten und persönliche Daten über Kunden bekannt, wenn wir hierzu gesetzlich verpflichtet sind oder wenn eine solche Weitergabe erforderlich ist, um unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere Vereinbarungen durchzusetzen oder unsere Rechte sowie die Rechte unserer Kunden und diejenigen Dritter zu schützen. Dies beinhaltet einen Datenaustausch mit Unternehmen, die auf die Vorbeugung und Minimierung von Missbrauch und Kreditkartenbetrug spezialisiert sind. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass in diesem Zusammenhang keine Weitergabe der Daten an diese Unternehmen zum wirtschaftlichen Gebrauch erfolgt, der im Widerspruch zu dieser Datenschutzerklärung steht. * Mit Ihrer Einwilligung: In allen anderen Fällen werden wir Sie darüber informieren, wenn persönliche Informationen an Dritte weitergegeben werden sollen und Ihnen so die Möglichkeit geben, Ihre Einwilligung zu erteilen. Immer bei der Weitergabe persönlicher Informationen an Dritte in dem oben beschriebenen Umfang, in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), stellen wir sicher, dass die Informationen in Übereinstimmung mit dieser Datenschutzerklärung und den deutschen Datenschutzgesetzen erfolgt. Zurück zum Anfang Wie sicher sind Informationen über mich? * Um die Sicherheit Ihrer Informationen bei Übertragung zu schützen, benutzen wir Secure Sockets Layer Software (SSL). Diese Software verschlüsselt die Informationen, die von Ihnen übermittelt werden. * Bei der Bestätigung einer Bestellung offenbaren wir nur die letzten vier Stellen Ihrer Kreditkartennummer. Selbstverständlich übertragen wir im Laufe der Auftragsbearbeitung die vollständige Kreditkartennummer an das zuständige Kreditkartenunternehmen. * Wir unterhalten physische, elektronische und verfahrenstechnische Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erhebung, dem Speichern und der Offenlegung von persönlichen Informationen unserer Kunden. Diese Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, dass wir Sie gelegentlich darum bitten, einen Nachweis über Ihre Identität zu erbringen, bevor wir Ihnen persönliche Informationen offen legen. * Für Sie ist es wichtig, sich gegen unbefugten Zugang zu Ihrem Passwort und Ihrem Computer zu schützen. Wenn Sie Ihren Computer mit anderen teilen, sollten Sie darauf achten, sich nach jeder Sitzung abzumelden. Zurück zum Anfang Was hat es mit Werbung von Dritten und Links zu anderen Seiten auf sich? Unsere Seite beinhaltet Werbung von Dritten und Links zu Webseiten, für die Amazon nicht verantwortlich ist. Weitere Informationen über Werbung von Dritten, inkl. personalisierter oder standortbezogener Werbung auf Amazon.de, finden Sie unter Cookies und Internetwerbung. Zurück zum Anfang Welche Informationen kann ich einsehen? Sie können eine Vielzahl von Informationen über Ihr Konto und Ihre Interaktion mit Amazon.de einsehen und sie in bestimmten Fällen aktualisieren. Welche Informationen das sind, erfahren Sie, wenn Sie hier klicken. Die Liste ändert sich entsprechend den Veränderungen unserer Website. Zurück zum Anfang Welche Wahlmöglichkeiten habe ich? * Wie oben dargelegt, steht es Ihnen immer offen, keine Informationen zu geben, obwohl diese zum Einkauf oder zur Nutzung von Amazon-Features wie Mein Profil, Wunschzettel, Kundenrezensionen und Amazon Prime gebraucht werden könnten. * Auf den unter "Welche Informationen kann ich unter Mein Konto einsehen?" bezeichneten Seiten können Sie bestimmte Informationen hinzufügen oder aktualisieren. Wenn Sie Informationen aktualisieren, behalten wir gewöhnlich eine Kopie Ihrer ursprünglichen Angaben in unseren Unterlagen. * Sie können Ihr Benutzerkonto entsprechend anpassen, wenn Sie keine E-Mails oder andere Post von uns erhalten wollen. * Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihre von uns erhobenen persönlichen Daten dazu benutzen, Werbung, die wir Ihnen zeigen, von Dritten personalisieren zu lassen, ändern Sie bitte Ihre Werbungseinstellungen. * Die Hilfe-Funktion in der Menüleiste der meisten Webbrowser erklärt Ihnen, wie Sie Ihren Browser davon abhalten, neue Cookies zu akzeptieren, wie Sie Ihren Browser darauf hinweisen lassen, wenn Sie ein neues Cookie erhalten oder auch wie Sie sämtliche erhaltenen Cookies ausschalten. Ähnliche Funktionen wie Flash Cookies, die durch Browser-Add-ons genutzt werden, können Sie durch die Änderung der Einstellungen des Browser-Add-on oder auch über die Website des Herstellers des Browser Add-on ausschalten oder löschen. Allerdings ermöglichen Ihnen Cookies, einige von Amazons wesentlichen Funktionen zu nutzen, sodass wir Ihnen empfehlen, die Cookie-Funktionen eingeschaltet zu lassen. Zum Beispiel können Sie keine Waren in Ihren Einkaufswagen legen, nicht zum Checkout gehen oder andere Funktionen auf Amazon.de nutzen, die eine Registrierung voraussetzen, wenn Cookies nicht akzeptiert werden. Dürfen Kinder Amazon.de benutzen? Amazon.de bietet keine Produkte zum Kauf durch Minderjährige an. Auch unsere Produkte für Kinder können nur von Erwachsenen gekauft werden. Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie die Amazon.de Seite nur zusammen mit einem Elternteil oder Vormund benutzen. Zurück zum Anfang Hinweise Wenn Sie Fragen zum Datenschutz bei Amazon.de haben, schreiben Sie uns bitte -- möglichst genau -- über unser Kontaktformular an, und wir werden versuchen, Ihre Bedenken aus dem Weg zu räumen. Unser Geschäft ändert sich ständig. Ebenso ändern sich diese Datenschutzerklärung und unsere Nutzungsbedingungen. Wir behalten uns vor, Ihnen in gewissen Zeiträumen Mitteilungen über die bei uns geltenden Richtlinien zu schicken. Sie sollten dennoch in jedem Fall regelmäßig unsere Website besuchen und Änderungen zur Kenntnis nehmen. Soweit nichts anderes geregelt ist, unterliegt die Nutzung sämtlicher Informationen, die wir über Sie und Ihre Kundenkonten haben, dieser Datenschutzerklärung. Wir versichern Ihnen, dass wir wesentliche Änderungen unserer Datenschutzerklärung, die zu einem schwächeren Schutz bereits erhaltener Kundendaten führen, stets nur mit der Zustimmung der betroffenen Kunden vornehmen werden. Verwandte Themen * Allgemeine Geschäftsbedingungen * Diskussionsforen * Community-Richtlinien * Hilfe-Seiten * Wo ist meine Bestellung? * Richtlinien für alle Teilnehmer und den Service "Mein Profil" Informationen, die Sie uns geben Sie geben uns Informationen, wenn Sie etwas suchen, kaufen oder über Marketplace etwas verkaufen oder kaufen, ein eigenes Angebot erstellen, an einem Gewinnspiel teilnehmen, einen Fragebogen ausfüllen oder mit unserem Kundenservice sprechen. Sie erteilen z. B. Informationen, wenn Sie nach einem Produkt suchen, eine Bestellung - einschließlich Angabe Ihrer Telefonnummer, ohne die wir Ihre Bestellung nicht durchführen können -- über Amazon.de oder über einen Dritthändler aufgeben oder Angaben in Ihrem Kundenkonto machen (beachten Sie, dass Sie u. U. mehrere Kundenkonten unterhalten, wenn Sie sich mit unterschiedlichen E-Mail-Adressen bei uns registriert haben) oder Angaben bei "Mein Profil", wenn Sie mit uns per Telefon, E-Mail oder auf andere Weise kommunizieren; wenn Sie einen Fragebogen oder ein Gewinnspiel ausfüllen; wenn Sie einen unserer Dienste nutzen; wenn Sie einen Wunschzettel anlegen oder andere Geschenkartikel vormerken; bei Eröffnung eines Unterkontos Daten des Arbeitgebers bereitstellen; bei der Teilnahme in einem Diskussionsforum oder weiterer Community-Angebote; Rezensionen schreiben oder bewerten; wenn Sie eine Termin-Erinnerung einrichten sowie wenn Sie andere Serviceangebote, bei denen Sie persönlich über bestimmte Angebote informiert werden, in Anspruch nehmen, z. B. Amazon.de-Newsletter, die Benachrichtigungsservices und die Aktualisierung Ihrer Kommunikationseinstellungen bei Amazon.de. Informationen, die Sie uns hierbei geben, können Ihr Name, Ihre Adresse, Telefonnummer, Kreditkarteninformationen, der Name von Personen, an die das gekaufte Produkt geliefert werden soll, einschließlich deren Adresse und Telefonnummer, sein, sowie Personen, die Sie in Ihre 1-Click®-Einstellungen aufnehmen (mit Adresse und Telefonnummer), E-Mail-Adressen anderer Personen, Inhalte von Rezensionen und an uns gesandte E-Mails, Ihre persönlichen Daten und Fotos in "Mein Profil" oder auf dem Wunschzettel sowie Finanzdaten, einschließlich Ihrer Personalausweisnummer. Zurück zum Anfang Automatische Informationen Beispiele für Informationen, die wir sammeln und analysieren, schließen die Internet-Protocol-Adresse (IP) ein, die Ihren Computer mit dem Internet verbindet, Empfangs- und Lesebestätigungen von E-Mails, Logins, E-Mail-Adressen, Passwörtern, Informationen über Computer und Verbindung zum Internet wie z. B. Browsertyp, -version, -nummer und -erweiterungen, Zeitzoneneinstellungen, Betriebssystem und Plattform, Ihre Bestellhistorie, die wir manchmal mit ähnlichen Informationen anderer Kunden zusammenführen und in nicht persönlich identifizierbarer Form in Features wie Bestseller abbilden sowie der komplette Uniform Resource Locators (URL) Clickstream zu, durch und aus unserer Website, d. h. die Reihenfolge der Seiten unseres Internet-Angebots, die Sie aufsuchen, einschließlich Datum und Zeit, Cookie- oder Flash-Cookie-Nummer, der Produkte, die Sie angeschaut oder nach denen Sie gesucht haben, zShops, die Sie besucht haben. Außerdem die Telefonnummern, die Sie benutzt haben, um unsere 0800-Nummern anzurufen. Auf unsere Website benutzen wir auch Browser-Daten wie Cookies und Flash Cookies (auch Flash Local Shared Objects gennant) oder ähnliche Daten, um Missbrauch, insbesondere Betrug vorzubeugen, und für andere Zwecke. Während Ihrer Besuche benutzen wir zuweilen JavaScript, um Informationen zu sammeln und bewerten, einschließlich der Dauer bis zum Aufbau einer Webseite, deren fehlerhaftes Herunterladen, die Dauer des Besuchs auf einer Detailseite, Informationen zur Interaktion zwischen Seiten (z.B. Scrolling, Klicken, Mouse-overs) und über das Verlassen der Seite. Wir können darüber hinaus technische Informationen sammeln, die es uns erleichtern, Ihr Endgerät zu identifizieren und dadurch Missbrauch zu vermeiden bzw. zur Fehlerdiagnose. Mobile Die meisten mobilen Endgeräte ermöglichen es ihren Nutzern, standortbezogene Dienste auszuschalten. In den meisten Fällen findet sich diese Möglichkeit im Menü unter "Einstellungen". Klicken Sie hier für Informationen über bestimmte Geräte. Falls Sie noch weitere Fragen dazu haben, wie Sie bei Ihrem Gerät die standortbezogenen Dienste ausschalten können, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Mobilfunkbetreiber bzw. dem Hersteller Ihres Endgerätes in Verbindung zu setzen. Zurück zum Anfang Informationen aus anderen Quellen Beispiele für Informationen, die wir aus anderen Quellen erhalten, beinhalten aktualisierte Informationen über Bestell- und Lieferadresse von unseren Paketzustellern und anderen Transportunternehmen, die wir dazu verwenden, unsere Datenbank zu aktualisieren, um Ihre nächsten Bestellungen sicher stellen zu können und zu gewährleisten, dass wir mit Ihnen kommunizieren können, Informationen über Konten, Kauf- und Zahlungsverhalten sowie Page Views von einigen Partnern, mit denen wir einen gemeinsamen (co-branded) Shop unterhalten oder für die wir technische, logistische oder Marketing-Services durchführen (z. B. Target.com, für die Amazon.com solche Dienste durchführt), Informationen über Suchworte und Suchergebnisse, die von dem mit uns verbundenen Unternehmen Alexa Internet durchgeführt werden, Suchergebnisse und Links, einschließlich bezahlter Listungen (z.B. Sponsored Links) sowie Auskünfte von Kreditauskunfteien, die wir dazu verwenden, Missbrauch, insbesondere Betrug, aufzudecken und dazu, Ihnen bestimmte Finanzdienstleistungen und Zahlungsarten anbieten zu können. Angebote in gemeinsamer Vermarktung Gelegentlich könnten wir Ihnen gemeinsame oder co-gebrandete Produkte und Dienste anbieten. Zurück zum Anfang Informationen, zu denen Sie Zugang haben Beispiele für Informationen, zu denen Sie bei Amazon.de ganz leichten Zugang haben: Dazu gehören Informationen über frühere Bestellungen, persönliche Daten (einschließlich Name, E-Mail-Adresse, Passwort, Kommunikations- und personalisierte Werbungseinstellungen, Adressbuch und 1-Click®-Einstellungen), Einstellungen zu Zahlungsarten (einschließlich Kreditkarteninformationen, Geschenkgutscheinen, Geschenkkarten und Kontoauszüge), Angaben darüber, welche Informationen Sie per E-Mail von uns erhalten möchten (einschließlich der Benachrichtigungsservices von Amazon.de, Verfügbarkeits- und Bestellbenachrichtigungen, Termin-Erinnerungen, Amazon.de-Newsletter; Empfehlungen (inkl. Unsere Empfehlungen für Sie und Korrigieren Sie Ihre Empfehlungen Einkaufslisten und Wunschzettel, Marketplace-Verkäuferkonten sowie der "Mein Profil"-Bereich (einschließlich Rezensionen, Anfragen und Empfehlungen, Lieblingslisten, persönliche Profile). Sie haben Fragen zum Datenschutz bei Amazon? Finden Sie hier unsere aktuellsten Informationen zu diesem Thema. Verwandte Themen: Änderungen an der Datenschutzerklärung vom 20. September 2010 Änderungen an der Datenschutzerklärung vom 11. Februar 2009 Änderungen an der Datenschutzerklärung vom 18. September 2008 Änderungen an der Datenschutzerklärung vom 20. Juni 2007 Hilfe zur Selbsthilfe * Information zur Lieferung oder Bestellungsübersicht * Zahlungsoptionen verwalten * Artikel zurücksenden * Namen, E-Mail-Adresse oder Passwort ändern * Adressbuch verwalten * Kontaktieren Sie uns Hilfeseiten anderer Bereiche * Jetzt verkaufen * Partnerprogramm * Amazon Web Services * Verlags- und Herstellerservice [transparent-pixel._V386942701_.gif] [transparent-pixel._V386942701_.gif] [transparent-pixel._V386942701_.gif] Über uns * Karriere bei Amazon * Pressemitteilungen * Amazon und unser Planet Geld verdienen mit Amazon * Jetzt verkaufen * Partnerprogramm * Versand durch Amazon * Ihr Buch veröffentlichen * > Alle anzeigen Wir helfen Ihnen * Versand & Verfügbarkeit * Amazon Prime * Rücksendung leicht gemacht * Mein Kindle * Hilfe amazon.de Brasilien | China | Frankreich | Großbritannien | Italien | Japan | Kanada | Österreich | Spanien | USA Entdecken Sie: AbeBooks | Audible | Book Depository | Amazon BuyVIP | IMDb | Javari | LOVEFiLM | MYHABIT | Shopbop Unsere AGB | Datenschutzerklärung | Impressum | Cookies & Internet-Werbung © 1998-2013, Amazon.com, Inc. oder Tochtergesellschaften Jetzt Gratis-Mitgliedschaft testen und die Amazon Prime-Vorteile genießen: Premiumversand Lieferung am nächsten Tag für Millionen von Artikeln Kindle-Leihbücherei Leihen Sie ein Kindle eBook gratis pro Monat > Jetzt kostenlos testen * MP3 & Cloud Player * MP3-Shop Bestseller, Sonderangebote und über 20 Millionen Songs * Amazon Cloud Player Ihre Musik. 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Allgemeine Geschäftsbedingungen Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) regeln den Zugang zu den Diensten und deren Nutzung, einschließlich unserer verschiedenen Websites, SMS, Programmierschnittstellen (APIs), E-Mail Benachrichtigungen, Anwendungen, Schaltflächen und Widgets (die „Dienste“ oder „Twitter“) sowie der Informationen, Texte, Grafiken, Fotos oder anderer Materialien, die hochgeladen, heruntergeladen oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Dienste angezeigt werden (zusammengefasst bezeichnet als „Inhalte“). Der Zugriff auf die Dienste und deren Nutzung setzen voraus, dass Sie die vorliegenden Bedingungen akzeptieren und diese einhalten. Durch den Zugriff auf die Dienste oder durch deren Nutzung erklären Sie sich einverstanden, rechtlich an diese Bedingungen gebunden zu sein. 1. Grundlegende Bedingungen Sie sind für die Nutzung der Dienste verantwortlich. Ebenso für die Inhalte, die Sie im Rahmen der Dienste übermitteln sowie für alle sich daraus ergebenden Folgen. Die Inhalte, die Sie übermitteln oder veröffentlichen, können von anderen Benutzern der Dienste sowie von externen Diensten und Websites eingesehen werden (gehen Sie auf die Kontoeinstellungen, um zu kontrollieren, wer Ihre Inhalte einsehen kann). Sie sollten nur Inhalte übermitteln, die Sie Dritten bedenkenlos mitteilen wollen. Tipp: Was auf Twitter mitgeteilt wird, kann von Benutzern in der ganzen Welt sofort eingesehen werden. Sie sind, was Sie twittern! Sie können die Dienste nur dann nutzen, wenn Sie einen rechtlich verbindlichen Vertrag mit Twitter abschließen dürfen und nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder anderer Rechtsordnungen nicht davon ausgeschlossen sind, Dienste in Anspruch zu nehmen. Falls Sie sich im Namen einer Firma, Organisation, Regierung oder einer anderen juristischen Person mit den vorliegenden Bedingungen und der Nutzung der Dienste einverstanden erklären, so gewährleisten Sie, dass Sie hierzu befugt sind. Sie dürfen die Dienste nur unter Einhaltung dieser Bedingungen und aller anwendbaren lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Gesetze, Vorschriften und Richtlinien nutzen. Die von Twitter angebotenen Dienste werden kontinuierlich weiterentwickelt, so dass die Form und Art der bereitgestellten Dienste jeweiligen Änderungen unterliegen können, die keiner Vorankündigung bedürfen. Twitter behält sich darüber hinaus vor, die Bereitstellung der Dienste (oder Funktionen innerhalb der Dienste) für einzelne oder alle Benutzer zeitweise oder dauerhaft einzustellen. Es ist Twitter gegebenenfalls nicht möglich, dies vorher anzukündigen. Wir behalten uns außerdem das Recht vor, nach eigenem Ermessen jederzeit und ohne Vorankündigung Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung und Speicherkapazitäten festzulegen. Die Dienste können Werbung enthalten, die gezielt auf die Inhalte, Informationen oder auf die über die Dienste gestellten Abfragen und andere Informationen abgestimmt sein können. Hinsichtlich Art und Umfang der von Twitter im Rahmen der Dienste angezeigten Werbung sind Änderungen vorbehalten. Dafür dass Twitter Ihnen den Zugang zu den Diensten und deren Nutzung gewährt, erklären Sie Ihr Einverständnis, dass Twitter und seine Drittanbieter und Partner im Rahmen der Dienste oder im Zusammenhang mit den Inhalten oder Informationen, die Sie oder andere im Rahmen der Dienste bereitstellen, entsprechende Werbung platzieren dürfen. 2. Datenschutz Sämtliche Informationen, die Sie Twitter zur Verfügung stellen, unterliegen unserer Datenschutzrichtlinie, in der festgelegt ist, inwiefern wir Ihre Daten erfassen und verwenden. Durch Nutzung der Dienste erkennen Sie an, dass diese Daten gemäß der Datenschutzrichtlinie erfasst und verwendet werden und zwecks Speicherung, Verarbeitung und Verwendung durch Twitter in die Vereinigten Staaten und/oder in andere Länder übertragen werden. Im Rahmen der Bereitstellung der Dienste müssen wir Ihnen gegebenenfalls Mitteilungen, wie Servicemeldungen und administrative Bekanntmachungen zukommen lassen. Diese Mitteilungen sind Bestandteil der Dienste und Ihres Twitter-Kontos, deren Zusendung Sie nicht abbestellen können. Tipp : Sie können die meisten Mitteilungen von Twitter, wie unseren Newsletter, E-Mails von neuen Followern usw., abbestellen. Weitere Hinweise dazu finden Sie in den Einstellungen unter „Benachrichtigungen“. 3. 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Die von Ihnen übermittelten, veröffentlichten, übertragenen oder anderweitig bereitgestellten Inhalte können so von Twitter oder anderen mit Twitter zusammenarbeitenden Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen zusätzlich verwendet werden, ohne dass Ihnen hierfür eine Vergütung gezahlt wird. Um die Übertragung, Verbreitung und/oder Anzeige Ihrer Inhalte über Computernetzwerke und innerhalb diverser Medien zu ermöglichen, darf Twitter diese Inhalte modifizieren oder anpassen und/oder solche Änderungen daran vornehmen, wie es zur Anpassung der Inhalte an die Erfordernisse und Beschränkungen dieser Netzwerke, Geräte, Dienste oder Medien notwendig ist. Sie sind für Ihre Nutzung der Dienste verantwortlich und für die von Ihnen bereitgestellten Inhalte sowie für alle sich daraus ergebenden Folgen. Dies gilt auch für die Nutzung Ihrer Inhalte durch andere Benutzer und unserer externen Partner. 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Die Rechte von Twitter Alle Rechte, Rechtstitel und Nutzungsrechte an den Diensten sind und bleiben mit Ausnahme der von den Benutzern übermittelten Inhalte alleiniges Eigentum von Twitter und seinen Lizenzgebern. Die Dienste sind durch das Urheberrecht, Markenrecht und andere in den Vereinigten Staaten und im Ausland geltenden Gesetzen geschützt. Mit den vorliegenden Bedingungen wird Ihnen nicht das Recht gewährt, den Namen "Twitter" oder die Marken, Logos, Domainnamen und sonstige charakteristische Markenzeichen von Twitter zu verwenden. Alle Rückmeldungen, Kommentare oder Vorschläge, die Sie in Bezug auf Twitter oder die Dienste übermitteln, sind absolut freiwillig, und es steht uns frei, diese Rückmeldungen, Kommentare oder Vorschläge nach eigenem Ermessen zu verwenden, ohne dass uns Ihnen gegenüber Verpflichtungen entstehen. 8. Einschränkungen in Bezug auf die Inhalte und die Nutzung der Dienste Lesen Sie bitte die Twitter-Regeln (die Bestandteil dieser Bedingungen sind), um sich einen besseren Überblick darüber zu verschaffen, was im Rahmen der Dienste unzulässig ist. Wir behalten uns im Zusammenhang mit den Diensten jederzeit das Recht vor (sind jedoch nicht verpflichtet), Inhalte zu löschen oder deren Verbreitung zu verweigern, Benutzer zeitweilig auszuschließen oder ihnen zu kündigen und den Benutzernamen zu entziehen, ohne dass wir ihnen gegenüber haftpflichtig sind. Wir behalten uns außerdem das Recht vor, auf Informationen zuzugreifen, diese zu lesen, aufzubewahren und offenzulegen, wenn wir Grund zu der Annahme haben, dass dies notwendig ist, um (i) geltende Gesetze und Vorschriften, Rechtswege oder behördliche Anforderungen zu erfüllen, (ii) die vorliegenden Bedingungen durchzusetzen und Ermittlungen im Falle möglicher Verstöße gegen diese Bedingungen durchzuführen, (iii) Betrug und sicherheitsrelevante oder technische Probleme aufzudecken, zu verhindern oder anderweitig darauf zu reagieren, (iv) auf Supportanfragen von Benutzern zu antworten oder (v) die Rechte, das Eigentum oder die Sicherheit von Twitter, seinen Benutzern und der Öffentlichkeit zu schützen. Tipp Twitter legt Dritten gegenüber keine Daten zur Identifikation von Personen offen, es sei denn, dies erfolgt in Übereinstimmung mit unserer Datenschutzrichtlinie. Sofern über die Dienste, gemäß den vorliegenden oder den unter dev.twitter.com festgelegten Bedingungen nicht etwas anderes zulässig ist, sind Sie verpflichtet, die Twitter-API zu verwenden, wenn Sie die Inhalte oder Dienste reproduzieren, modifizieren, verbreiten, verkaufen, übertragen, weiterleiten, öffentlich anzeigen oder vorführen, diese anderweitig verwenden oder hiervon abgeleitete Werke erstellen wollen. Tipp: Wir unterstützen und erlauben eine weitgefächerte Wiederverwendung von Inhalten. Die Twitter-API dient dazu, dies zu ermöglichen. Wenn Sie auf die Dienste zugreifen oder diese nutzen, ist es Ihnen untersagt: (i) auf nicht öffentliche Bereiche innerhalb der Dienste, auf Computersysteme von Twitter oder auf die technischen Bereitstellungssysteme unserer Anbieter zuzugreifen oder diese zu nutzen, (ii) Schwachstellen im System oder Netzwerk auszukundschaften, zu scannen oder zu testen oder gegen Sicherheits- bzw. Identifizierungsmaßnahmen zu verstoßen oder diese zu umgehen, (iii) mit anderen (automatisierten oder anderweitigen) Mitteln als mit unseren derzeit verfügbaren und veröffentlichten Schnittstellen von Twitter auf die Dienste zuzugreifen oder diese zu durchsuchen bzw. dies zu versuchen, es sei denn, Sie sind aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit Twitter ausdrücklich hierzu befugt (wobei dies auch nur gemäß den vorliegenden Bedingungen erfolgen darf) (HINWEIS: Das sogenannte "Crawling" der Dienste ist erlaubt, wenn es gemäß den Vorgaben der robots.txt-Datei erfolgt. Das sogenannte "Scraping" der Dienste ist ohne vorherige Genehmigung von Twitter ausdrücklich untersagt), (iv) den TCP/IP Paketheader oder Teile der Headerinformationen in E-Mails oder Beiträgen zu fälschen oder die Dienste zu nutzen, um veränderte oder irreführende Informationen oder Informationen unter Angabe falscher Quellen zu versenden oder (v) den Zugang von Benutzern, Hosts oder Netzwerken zu behindern oder zu unterbrechen (oder dies zu versuchen) und insbesondere Viren zu übertragen und die Dienste überzubelasten und mit Paketen und unerwünschten E-Mails zu überschwemmen oder zu bombardieren und durch Skripting Inhalte zu erstellen, um die Dienste auf ungebührliche Art und Weise zu beinträchtigen oder zu belasten. 9. Urheberrechtsrichtlinien Twitter respektiert die geistigen Eigentumsrechte Dritter und erwartet von den Benutzern der Dienste, dies ebenfalls zu tun. Hinweise auf vermeintliche Urheberrechtsverletzungen, die den Vorgaben geltender Gesetze entsprechen und uns ordnungsgemäß angezeigt werden, werden von uns verfolgt. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Inhalte in einer Weise kopiert wurden, die einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, bitten wir Sie um folgende Angaben: (i) eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift des Urheberrechtsinhabers oder einer Person, die befugt ist, in dessen Namen zu handeln, (ii) die genaue Bezeichnung des urheberrechtlich geschützten Werks, das vermeintlich verletzt wurde, (iii) eine genaue Bezeichnung des Materials, das angeblich das Urheberrecht verletzt oder Gegenstand eines Verstoßes ist und das entfernt werden oder auf das der Zugriff unterbunden werden soll sowie alle für die Lokalisierung des Materials benötigten Informationen, (iv) Ihre Kontaktdaten, einschließlich Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, (v) eine Erklärung, in der Sie nach Treu und Glauben Ihre Überzeugung darlegen, dass die umstrittene Verwendung des Materials vom Rechteinhaber oder von seinem Beauftragten nicht genehmigt wurde oder gesetzlich nicht zulässig ist und (vi) eine Erklärung, dass die Angaben in Ihrer Anzeige korrekt sind sowie eine Erklärung an Eides statt, dass Sie befugt sind, im Namen des Rechteinhabers zu handeln. Wir behalten uns das Recht vor, vermeintlich rechtswidrige Inhalte ohne vorherige Ankündigung und nach eigenem Ermessen zu entfernen, ohne dass wir Ihnen gegenüber haftpflichtig sind. Darüber hinaus wird Twitter unter gegebenen Umständen Benutzerkonten kündigen, wenn sich herausstellt, dass der entsprechende Benutzer wiederholt gegen Rechte verstoßen hat. Unser Beauftragter für die Anzeige von Urheberrechtsverletzungen ist: Twitter, Inc. Attn: Copyright Agent 1355 Market Street, Suite 900 San Francisco, CA 94103 Reports: https://support.twitter.com/forms/dmca E-Mail: copyright@twitter.com 10. Beendigung Die vorliegenden Bedingungen bleiben so lange gültig, bis sie entweder von Ihnen oder von Twitter kann wie folgt gekündigt werden: Sie können Ihre rechtliche Vereinbarung mit Twitter jederzeit aus beliebigem Grund kündigen, indem Sie Ihr Benutzerkonto deaktivieren und die Nutzung der Dienste einstellen. Sie müssen Twitter nicht speziell darüber in Kenntnis setzen, wenn Sie die Dienste nicht mehr nutzen. Wenn Sie die Nutzung der Dienste ohne Deaktivierung Ihrer Konten beenden, können die Konten nach längerer Zeit der Inaktivität gemäß unserer Richtlinie über inaktive Benutzernamen deaktiviert werden. Wir können Ihre Benutzerkonten zeitweilig sperren oder kündigen oder Ihnen die Bereitstellung der Dienste jederzeit aus beliebigem Grund verwehren, insbesondere, wenn wir Grund zu der Annahme haben, dass (i) Sie gegen die vorliegenden Bedingungen (http://twitter.com/tos) oder die Twitter-Regeln verstoßen haben, (ii) Sie für uns eine Gefahr oder ein mögliches rechtliches Risiko darstellen oder (iii) es wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, Ihnen die Dienste bereitzustellen. Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, Sie über die mit Ihrem Benutzerkonto verbundene E-Mail-Adresse oder bei Ihrem nächsten Zugriff auf Ihr Benutzerkonto hierüber zu informieren. In allen diesen Fällen erlischt die Gültigkeit der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ihre Lizenz zur Nutzung der Dienste. Hiervon ausgenommen sind die Absätze 4, 5, 7, 8, 10, 11 und 12, die weiterhin gültig bleiben. Durch die Bestimmungen dieses Absatzes bleiben die Rechte von Twitter unberührt, die Bereitstellung der Dienste ohne Vorankündigung, wie oben in Absatz 1 festgelegt, zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. 11. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen Lesen Sie diesen Abschnitt bitte sorgfältig durch, da hiermit die Haftung von Twitter und seinen Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Führungskräften, Mitarbeitern, Vertretern, Partnern und Lizenzgebern (zusammengefasst die "Twitter-Rechtsträger") beschränkt wird. Jeder der nachstehenden Unterabsätze gilt nur im weitestgehend gesetzlich zulässigen Rahmen. In einigen Rechtsprechungen ist es nicht erlaubt, in Verträgen stillschweigende Gewährleistungen auszuschließen oder die Haftung zu beschränken, so dass die Bestimmungen dieses Abschnitts möglicherweise für Sie nicht gelten. Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen nicht dazu, die Ihnen gegebenenfalls zustehenden Rechte einzuschränken, die nach geltendem Recht nicht eingeschränkt werden dürfen. A. Bereitstellung der Dienste ohne Mängelgewähr („WIE BESEHEN“) Der Zugang zu den Diensten und den Inhalten sowie deren Nutzung erfolgen auf Ihre eigene Gefahr. Sie erkennen an, dass Ihnen die Dienste ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit („WIE BESEHEN“ und „WIE VERFÜGBAR“) bereitgestellt werden. Ohne die vorstehenden Bestimmungen einzuschränken, SCHLIESSEN DIE TWITTER-RECHTSTRÄGER ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN UND BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER MARKTGÄNGIGEN QUALITÄT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON SCHUTZRECHTEN DRITTER AUS. Die Twitter-Rechtsträger übernehmen keine Garantie und lehnen jede Verantwortung und Haftung in Bezug auf Folgendes ab: (i) Vollständigkeit, Richtigkeit, Verfügbarkeit, Aktualität, Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Dienste oder Inhalte, (ii) etwaige Schäden an Ihren Computersystemen, Datenverlust oder andere Schäden, die durch Zugang zu den Diensten und Inhalten oder deren Nutzung entstehen, (iii) Löschung, Nichtspeicherung oder Nichtübertragung von etwaigen, mit den Diensten verbundenen Inhalten und anderen Mitteilungen und (iv) die Erfüllung Ihrer Anforderungen sowie die ununterbrochene, sichere und fehlerfreie Bereitstellung der Dienste. Die von den Twitter-Rechtsträgern oder über die Dienste entweder schriftlich oder mündlich erteilten Auskünfte und Informationen stellen keine Garantie dar, wenn diese nicht ausdrücklich in den vorliegenden Bedingungen festgelegt ist. B. Links Die Dienste können Links zu Webseiten Dritter oder Ressourcen enthalten. Sie erkennen an, dass die Twitter-Rechtsträger weder eine Verantwortung oder Haftung übernehmen für (i) die Verfügbarkeit oder Richtigkeit dieser Webseiten oder Ressourcen noch für (ii) die Inhalte, Produkte oder Dienste, die mit diesen Webseiten oder Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Links zu diesen Webseiten oder Ressourcen sind keineswegs dahingehend zu verstehen, dass die Twitter-Rechtsträger diese Webseiten und Ressourcen oder die darin verfügbaren Inhalte, Produkte oder Dienste unterstützen. Sie übernehmen die alleinige Verantwortung und alle Risiken für die Nutzung dieser Webseiten oder Ressourcen. C. Haftungsbeschränkungen SOWEIT ES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST, HAFTEN DIE TWITTER-RECHTSTRÄGER WEDER FÜR INDIREKTE, BEILÄUFIG ENTSTANDENE, KONKRETE ODER FOLGESCHÄDEN UND GEWÄHREN KEINEN STRAFSCHADENSERSATZ, NOCH HAFTEN SIE FÜR ENTGANGENE GEWINNE ODER UMSATZEINBUSSEN, GLEICH OB DIREKT ODER INDIREKT, NOCH FÜR DATENVERLUSTE, NUTZUNGSAUSFÄLLE, VERLUST DES FIRMENWERTES ODER ANDERE IMMATERIELLE VERLUSTE, WENN DIES (i) AUF DEN ZUGANG ZU DEN DIENSTEN ODER AUF DEREN NUTZUNG BZW. AUF FEHLENDE ZUGANGS- ODER NUTZUNGSMÖGLICHKEITEN, (ii) AUF DAS VERHALTEN DRITTER ODER DIE VON IHNEN IM RAHMEN DER DIENSTE BEREITGESTELLTEN INHALTE, INSBESONDERE AUF VERLEUMDERISCHES, ANSTÖSSIGES ODER RECHTSWIDRIGES VERHALTEN DRITTER, (iii) AUF DIE ÜBER DIE DIENSTE IN ANSPRUCH GENOMMENEN INHALTE ODER (iv) AUF UNERLAUBTE ZUGRIFFE, NUTZUNGEN ODER ÄNDERUNGEN IHRER INHALTE ODER ÜBERMITTELTEN INFORMATIONEN ZURÜCKZUFÜHREN IST. JE NACHDEM, WELCHER BETRAG HÖHER IST, DARF DIE GESAMTHAFTUNG DER TWITTER-RECHTSTRÄGER IN KEINEM FALL EINHUNDERT US-DOLLAR (USD 100,00) ODER DENJENIGEN BETRAG ÜBERSTEIGEN, DEN SIE IN DEN VERGANGENEN SECHS MONATEN GEGEBENENFALLS AN TWITTER FÜR DIE DIENSTE GEZAHLT HABEN, AUF DIE DER ANSPRUCH ZURÜCKZUFÜHREN IST. DIE BESCHRÄNKUNGEN DIESES UNTERABSATZES GELTEN FÜR ALLE HAFTUNGSTHEORIEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH UM EINE GEWÄHRLEISTUNGSHAFTUNG ODER EINE VERTRAGLICHE, GESETZLICHE ODER DELIKTISCHE (FAHRLÄSSIGKEIT EINSCHLIESSENDE) ODER ANDERWEITIGE HAFTUNG HANDELT UND UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE TWITTER-RECHTSTRÄGER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS IN KENNTNIS GESETZT WURDEN UND SELBST EIN HIER FESTGELEGTER RECHTSBEHELF DEN MASSGEBLICHEN ZWECK VERFEHLT HAT. 12. Allgemeine Bestimmungen A. Verzicht und Teilnichtigkeit Sollte Twitter es versäumen, ein Recht oder eine der vorliegenden Bestimmungen geltend zu machen, so gilt dies nicht als Verzicht auf die Geltendmachung dieses Rechts oder dieser Bestimmung. Sollten einzelne in diesen Nutzungsbedingungen enthaltene Bestimmungen für unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so wird diese Bestimmung auf den erforderlichen Mindestumfang beschränkt oder gestrichen, und die übrigen Bestimmungen bleiben uneingeschränkt wirksam. B. Geltendes Recht und Gerichtsstand Die vorliegenden Bedingungen sowie alle damit verbundenen Handlungen unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Kalifornien, wobei die Anwendung der kollisionsrechtlichen Vorschriften von Kalifornien oder Ihrem Wohnsitzstaat oder -land ausgeschlossen sind. Sämtliche Ansprüche, Gerichtsverfahren oder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Diensten werden ausschließlich vor die bundes- oder einzelstaatlichen Gerichte im Verwaltungsbezirk San Francisco, USA gebracht, und Sie erklären sich mit der Zuständigkeit dieser Gerichte und dem Gerichtsstand einverstanden und verzichten auf die Einrede der örtlichen oder sachlichen Nichtzuständigkeit der Gerichte. Wenn Sie die Dienste im Namen einer bundes-, einzelstaatlichen oder lokalen Regierungsstelle der Vereinigten Staaten in amtlicher Funktion nutzen und rechtlich außer Stande sind, die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf das geltende Recht, die gerichtliche Zuständigkeit oder den Gerichtsort anzuerkennen, so finden diese Bestimmungen für Sie keine Anwendung. Für diese bundesstaatlichen US-Regierungsstellen unterliegen die vorliegenden Bedingungen und alle damit verbundenen Handlungen dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika (unter Ausschluss der Kollisionsnormen). In Ermangelung bundesstaatlichen Rechts und sofern es nach US-amerikanischen Bundesrecht zulässig ist, unterliegen diese Bedingungen und die damit verbundenen dem Recht des US-Bundesstaates Kalifornien (unter Ausschluss der Rechtswahl). C. Gesamte Vereinbarung Die vorliegenden Bedingungen sowie die Twitter-Regeln und Datenschutzrichtlinie stellen die gesamte und ausschließliche Vereinbarung zwischen Twitter und Ihnen in Bezug auf die Dienste dar (mit Ausnahme der Dienste, für die Sie mit Twitter eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen haben, die diese Bedingungen ausdrücklich ergänzt oder ersetzt), und alle vorherigen zwischen Twitter und Ihnen in Bezug auf die Dienste abgeschlossenen Vereinbarungen werden durch die vorliegenden Bedingungen aufgehoben und ersetzt. Mit Ausnahme der Mitglieder der Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft Twitter, Inc. ist, können keine weiteren Personen oder Unternehmen die vorliegenden Bedingungen als Drittbegünstigte geltend machen. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen von Zeit zu Zeit zu überarbeiten. Die aktuellste Version wird immer unter twitter.com/tos bereitgestellt. Sollte nach unserem Ermessen eine Überarbeitung notwendig sein, werden wir Sie über ein @Twitter-Update oder per E-Mail an die mit Ihrem Benutzerkonto verbundene E-Mail-Adresse benachrichtigen. Wenn Sie nach Inkrafttreten dieser Änderungen weiterhin auf die Dienste zugreifen und diese nutzen, erklären Sie Ihr Einverständnis, rechtlich an die geänderten Bedingungen gebunden zu sein. Diese Dienstleistungen werden betrieben und angeboten von Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103. Falls Du irgendwelche Fragen dazu hast, nimm Kontakt zu uns auf. Gültig ab dem 25 Juni 2012 Archiv vorheriger Geschäftsbedingungen Fußzeile * © 2013 Twitter * Über uns * Kontakt * Blog * Status * Ressourcen * API * Unternehmen * Hilfe * Jobs * Bedingungen * Privatsphäre 400 Bad Request __________________________________________________________________ nginx * Apple * Store * Mac * iPod * iPhone * iPad * iTunes * Support Search ____________________ BEDINGUNGEN A. VERKAUFSBEDINGUNGEN DES ITUNES STORES, DES MAC APP STORES, DES APP STORES UND DES IBOOKSTORES B. NUTZUNGSBEDINGUNGEN DES ITUNES STORES C. NUTZUNGSBEDINGUNGEN DES MAC APP STORES, DES APP STORES UND DES IBOOKSTORES DIE NACHFOLGENDEN VEREINBARUNGEN ZWISCHEN IHNEN UND ITUNES SARL ("ITUNES") REGELN IHRE NUTZUNG DES ITUNES STORES, DES MAC APP STORES, DES APP STORES UND DES IBOOKSTORES (DIE "STORES"). BITTE KLICKEN SIE AUF "EINVERSTANDEN", UM DIESEN BEDINGUNGEN ZUZUSTIMMEN. WENN SIE DIESEN BEDINGUNGEN NICHT ZUSTIMMEN, KLICKEN SIE NICHT AUF "EINVERSTANDEN" UND NUTZEN SIE NICHT DEN ITUNES STORE, DEN MAC APP STORE, DEN APP STORE ODER DEN IBOOKSTORE. DIESE VEREINBARUNGEN FINDEN ANWENDUNG UNBESCHADET ETWAIGER SOFTWARELIZENZVERTRÄGE, DIE SIE ABGESCHLOSSEN HABEN (BEISPIELSWEISE FÜR DIE NUTZUNG DER ITUNES ANWENDUNG). Wenn Sie mehr über unsere Produkte und Dienstleistungen erfahren möchten, besuchen Sie bitte http://www.apple.com/support/. A. VERKAUFSBEDINGUNGEN DES ITUNES STORES, DES MAC APP STORES, DES APP STORES UND DES IBOOKSTORES ZAHLUNG, STEUERN UND KAUFPREISRÜCKERSTATTUNGEN Sie sind verpflichtet, alle Produkte, die Sie über die Stores kaufen, zu bezahlen. iTunes kann Ihr Zahlungsmittel für alle gekauften Produkte und alle zusätzlichen Beträge, die durch oder im Zusammenhang mit Ihrem Konto anfallen, belasten (einschließlich aller Steuern und etwaiger Mahngebühren). Sie sind für die fristgemäße Zahlung aller Gebühren sowie für die Angabe eines gültigen Zahlungsmittels für Zahlungszwecke verantwortlich. Für detaillierte Informationen zur Rechnungsstellung bei Einkäufen besuchen Sie bitte support.apple.com/kb/HT5582. Ihr Gesamtpreis beinhaltet den Preis des Produktes und die am Tage des Downloads gültige Mehrwertsteuer. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Ihnen bei Fernabsatzverträgen über Produkte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, wie Downloads von Audio- und Videodateien, eBooks oder Software, nicht zu (§ 312d Absatz 4 Nr.1 BGB). iTunes gibt Ihnen jedoch bis zum Beginn der Lieferung des Produkts die Möglichkeit, von Ihrem Einkauf gegen Erstattung des Kaufpreises Abstand zu nehmen. Die Lieferung beginnt in dem Moment, in dem Sie mit dem Download des Produktes aus dem jeweiligen Store beginnen. Wenn Sie einen unakzeptabel schlechten Download erhalten haben, melden Sie uns dies bitte über den "Berichte ein Problem"-Link, der in Ihrer Rechnung enthalten ist. Solange noch kein Einkauf erfolgt ist, kann iTunes jederzeit die Preise von Produkten, die über die Stores angeboten werden, ändern. Die Stores bieten keine Preisgarantie oder gewähren keine Kaufpreisrückerstattung für den Fall einer Preisreduzierung oder eines Sonderangebotes, die nach einem Einkauf angeboten werden. Wenn ein Produkt nach einem Einkauf, aber vor dem Download, nicht mehr verfügbar ist, wird Ihnen der Kaufpreis für dieses Produkt in Ihrem Account gutgeschrieben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 1-Click® 1-Click ist eine von Amazon.com, Inc. registrierte und lizenzierte Dienstleistungsmarke. 1-Click ist eine angenehme Funktion, die es Ihnen erlaubt, in den Stores mit nur einem Klick Ihrer Maus oder eines anderen Eingabegerätes einzukaufen. Wenn Sie mit Ihrem Computer auf die Stores zugreifen, kann 1-Click mit Hilfe des Dialogfensters, das erscheint, wenn Sie auf eine Kaufen-Taste klicken, aktiviert werden (Sie können die Aktivierung jederzeit durch Klicken auf Warnungen Zurücksetzen in Ihren Kontoinformationen rückgängig machen). Sollten Sie mit Ihren Geräten von Apple, die mit iOS betrieben werden, beispielsweise einem iPad, iPod touch oder iPhone, ("iOS Gerät") auf die Stores zugreifen, wird 1-Click bei jedem Einkauf aktiviert, wenn Sie auf die Taste drücken, die den Preis des Produktes anzeigt; diese Taste ist zugleich die Kaufen-Taste. Wenn 1-Click aktiviert ist, wird mit Klicken oder Drücken der Kaufen-Taste der Download unverzüglich gestartet und Ihr Einkauf wird ohne weitere Zwischenschritte abgeschlossen. GESCHENKGUTSCHEINE, ITUNES KARTEN, GUTHABENKONTEN UND CONTENT CODES Geschenkgutscheine, iTunes Karten, Content Codes und Guthabenkonten, zusätzlich zu ungenutzten Guthaben, können nicht in Bargeld eingelöst werden, nicht gegen Bargeld zurückgegeben werden (unbeschadet etwaiger bestehender Rechte bezüglich einer Kaufpreisrückerstattung im Falle von mangelhaften Geschenken), nicht umgetauscht werden, nicht weiterverkauft werden und nicht zum Kauf von Geschenken, Geschenkgutscheinen oder iTunes Karten, zur Einräumung von Guthaben auf einem Guthabenkonto, für Einkäufe im Apple Online Store und im Apple Einzelhandelsgeschäft verwendet werden. Ungenutzte Guthaben können nicht übertragen werden. Geschenkgutscheine, iTunes Karten, Content Codes und Guthabenkonten, die in Deutschland erworben wurden, können nur in Deutschland über die Stores eingelöst werden. iTunes ist nicht für verlorengegangene oder gestohlene Geschenkgutscheine, iTunes Karten, Content Codes oder Guthabenkonten verantwortlich. Das Verlustrisiko und die Rechte an Geschenkgutscheinen, iTunes Karten und Guthabenkonten, die auf elektronischem Wege übermittelt werden, gehen auf den Erwerber in Deutschland zum Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung über. Das Verlustrisiko und die Rechte an Content Codes gehen nach elektronischer Übertragung von iTunes Luxemburg über. iTunes behält sich das Recht vor, Konten zu schließen und andere Zahlungsformen zu verlangen, wenn ein Geschenkgutschein, eine iTunes Karte, ein Content Code oder ein Guthabenkonto arglistig erlangt oder in den Stores verwendet wurde. GESCHENKE In den Stores erworbene Geschenke können nur für Personen in Deutschland gekauft und nur von Personen in Deutschland eingelöst werden. Zur Verwendung einiger Geschenke muss der Beschenkte die entsprechende kompatible Hardware und Einstellungen zur Kindersicherung haben. WICHTIGE SICHERHEITSINFORMATIONEN Zur Vermeidung von Muskel-, Gelenk- oder Augenüberanstrengungen bei der Nutzung der in den Stores angebotenen Produkte sollten Sie immer regelmäßige Pausen einlegen und die Nutzung länger unterbrechen, wenn Sie Schmerzen haben, müde sind oder sich unwohl fühlen. Ein sehr kleiner Prozentsatz von Personen kann durch blinkende Lichter oder Bilder, denen sie insbesondere beim Spielen von Videospielen oder beim Anschauen von Videos ausgesetzt sind, Anfälle oder Ohnmacht erleiden. Symptome können Schwindel, Übelkeit, unkontrollierte Bewegungen, Bewusstseinsverlust, Sehstörungen, Juckreiz, Benommenheit oder andere Beschwerden sein. Sollten bei Ihnen jemals diese oder ähnliche Symptome aufgetreten sein, konsultieren Sie bitte einen Arzt, bevor Sie die Produkte nutzen. Wenn diese oder ähnliche Symptome während der Nutzung der Produkte auftreten, beenden Sie unverzüglich die Nutzung der Produkte und gehen Sie zum Arzt. Eltern sollten bei ihren Kindern darauf achten, ob sich bei diesen während der Nutzung der in den Stores angebotenen Produkte Anzeichen dieser Symptome zeigen. VORBESTELLUNGEN Bei der Vorbestellung von Produkten gestatten Sie den Stores, Ihr Konto automatisch zu belasten und das Produkt herunterzuladen, sobald es zur Verfügung steht. ELEKTRONISCHER VERTRAGSABSCHLUSS Die Nutzung des Stores bietet Ihnen auch die Möglichkeit, auf elektronischem Wege Verträge abzuschließen und/oder Einkäufe zu tätigen. Sie wissen, dass Ihre elektronischen Eingaben Ihre Einwilligung und Ihre Absicht begründen, sich an die Verträge rechtlich zu binden und für die Einkäufe entsprechend den Verträgen zu bezahlen. Ihre Einwilligung und Ihre Absicht, sich durch die elektronischen Eingaben rechtlich zu binden, finden auf alle Aufzeichnungen im Zusammenhang mit allen Einkäufen, die Sie auf dieser Seite tätigen, Anwendung, einschließlich Stornierungsanzeigen, Richtlinien, Verträgen und Anwendungen. Um Zugang zu Ihren elektronischen Aufzeichnungen zu bekommen und um diese abzurufen, kann eine bestimmte Hardware und Software erforderlich sein. Dies liegt jedoch in Ihrer Verantwortung. iTunes ist nicht für Eingabefehler verantwortlich. B. NUTZUNGSBEDINGUNGEN DES ITUNES STORES DIESE VEREINBARUNG ZWISCHEN IHNEN UND ITUNES SARL ("ITUNES") REGELT IHRE NUTZUNG DES ITUNES STORE DIENSTES (DER "DIENST"). DER ITUNES STORE DIENST iTunes ist der Anbieter des Dienstes, der es Ihnen ermöglicht, eine Nutzungslizenz für digitale Inhalte ("iTunes Produkte") dauerhaft durch Kauf oder vorübergehend durch Miete zu erlangen, jedoch nur zur Nutzung als Endnutzer entsprechend den Nutzungsbedingungen, die in dieser Vereinbarung dargestellt werden. iTunes ist nicht der Anbieter der iTunes Anwendung und auch nicht der Anbieter des iPad, des iPod oder des iPhones. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DES DIENSTES Dieser Dienst steht natürlichen Personen, die 13 Jahre oder älter sind, zur Verfügung. Wenn Sie 13 Jahre oder älter, aber nicht über 18 Jahre alt sind, sollten Sie diese Vereinbarung mit Ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten durchsehen und sichergehen, dass Sie und Ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten diese Vereinbarung verstehen. Der Dienst steht Ihnen nur in Deutschland zur Verfügung. Sie dürfen den Dienst nicht von außerhalb Deutschlands nutzen oder versuchen zu nutzen. iTunes kann mit Hilfe von technischen Mitteln die Einhaltung dieser Bestimmung überprüfen. Die Nutzung des Dienstes erfordert kompatible Geräte, Internetzugang und gewisse Software (hierdurch können weitere Gebühren anfallen). Zudem können regelmäßige Updates erforderlich sein. Die Nutzung des Dienstes kann von der Leistungsfähigkeit dieser Faktoren abhängen. Für die regelmäßige Nutzung ist ein highspeed Internetzugang sehr zu empfehlen, für das Ausleihen von Filmen ist ein solcher erforderlich. Die aktuelle Version der iTunes Software wird für den Zugang zu dem Dienst empfohlen und kann für bestimmte Einkäufe oder Funktionen und für den Download von iTunes Produkten erforderlich sein, welche zuvor vom Dienst erworben wurden. Sie wissen, dass die Erfüllung dieser Voraussetzungen, die sich von Zeit zu Zeit ändern können, in Ihrer Verantwortung liegt. Der Dienst ist nicht Teil eines anderen Produktes oder Angebotes. Der Kauf oder der Erhalt von einem anderen Produkt kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Ihnen der Zugang zum Dienst zugesichert wird. IHR KONTO Als beim Dienst angemeldeter Nutzer können Sie ein Konto ("Konto") einrichten. Geben Sie Ihre Kontoinformationen nicht an Dritte weiter. Sie sind allein für die Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit und Sicherheit Ihres Kontos verantwortlich. Sie sind verpflichtet, iTunes unverzüglich über etwaige Sicherheitsverstöße im Hinblick auf Ihr Konto zu benachrichtigen Sie haften für jeden Missbrauch, der unter Verwendung Ihrer Kontoinformationen oder Ihres Kontos vorgenommen wird, wenn Sie diesen Missbrauch zu vertreten haben, insbesondere wenn Sie gegen Ihre bestehenden Sorgfaltspflichten verstoßen haben. Zum Erwerb und Download von iTunes Produkten im Rahmen der Dienste müssen Sie Ihre Apple ID und Ihr Passwort zur Authentifizierung Ihres Kontos eingeben. Nachdem Sie Ihr Konto authentifiziert haben, ist eine erneute Authentifizierung innerhalb der nächsten fünfzehn Minuten nicht mehr erforderlich. Innerhalb dieser Zeitspanne sind der Erwerb und das Herunterladen von iTunes Produkten ohne erneute Passworteingabe möglich. Sie können die Möglichkeit zum Erwerb von iTunes Produkten deaktivieren, indem Sie die Einstellungen Ihres Computers oder iOS Geräts ändern. Weitere Informationen finden Sie unter http://support.apple.com/kb/HT1904 oder http://support.apple.com/kb/HT4213. Sie sind verpflichtet, richtige und vollständige Angaben zu machen, wenn Sie sich für den Dienst anmelden und den Dienst nutzen ("Anmeldedaten"). Sie sind verpflichtet, Ihre Anmeldedaten immer auf dem neusten Stand zu halten, damit sie richtig und vollständig sind. Sie willigen ein, dass iTunes Ihre angegebenen Anmeldedaten verarbeiten und nutzen darf, um Ihnen das Konto zur Verfügung zu stellen und Ihnen Gebühren im Zusammenhang mit dem Konto in Rechnung zu stellen. AUTOMATISCHE LIEFERUNG UND AUTOMATISCHES HERUNTERLADEN BEREITS GEKAUFTER INHALTE Wenn Sie erstmals iTunes Musik-Produkte und iTunes Musik-Video-Produkte (zusammen “iTunes Inhalte mit automatischer Lieferung”) erwerben, haben Sie die Möglichkeit, automatisch Kopien von diesen iTunes Inhalten mit automatischer Lieferung auf weiteren kompatiblen iOS Geräten und iTunes-autorisierten Computern mit kompatibler Software zu erhalten ("Auto-Download"), indem Sie solche iOS Geräte und Computer unter Einhaltung der folgenden Verbindungsbestimmungen verbinden (jeweils ein "Verbundenes Gerät"). Sie können für jedes Verbundene Gerät jeweils die Art der iTunes Inhalte mit automatischer Lieferung, falls vorhanden, für den Auto-Download festlegen. Bei einem Verbundenen Gerät mit der Fähigkeit zum Empfang von Push-Benachrichtigungen („Push-Fähig“), einschließlich der iOS Geräte, werden die iTunes Inhalte mit automatischer Lieferung per Auto-Download automatisch auf das Verbundene Gerät heruntergeladen, wenn das Verbunde Gerät mit dem Internet verbunden ist; bei einem nicht Push-Fähigen Verbunden Gerät, einschließlich der Verbundenen Geräte mit dem Betriebssystem Windows, erscheinen die iTunes Inhalte mit automatischer Lieferung automatisch in der Download-Warteschlange und Sie können den Download in iTunes manuell auslösen. Nach Erwerb von Inhalten mit automatischer Lieferung (“Infrage kommende iTunes Inhalte”) können Sie aus reiner Gefälligkeit Ihnen gegenüber bestimmte dieser zuvor erworbenen Infrage kommenden iTunes Inhalte auf jedes Verbundene Gerät erneut herunterladen. Nicht alle Infrage kommenden iTunes Inhalte stehen zu jeder Zeit zum erneuten Download zur Verfügung. iTunes übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Infrage kommende iTunes Inhalte, die bereits vorher heruntergeladen wurden, für einen erneuten Download nicht mehr zur Verfügung stehen. Da Ihnen der erneute Download von Infrage kommenden iTunes Inhalten möglicherweise nicht mehr möglich ist, nachdem Infrage kommende iTunes Inhalte heruntergeladen wurde, sind Sie dafür verantwortlich, dass die Infrage kommenden iTunes Inhalte nicht verloren gehen, zerstört oder beschädigt werden. Außerdem sollten Sie die Infrage kommenden iTunes Inhalte sichern. Die Verbindung von Verbundenen Geräten unterliegt den folgenden Bestimmungen: (i) Sie sind zum Auto-Download der iTunes Inhalte mit automatischer Lieferung oder zum erneuten Download von Infrage kommenden iTunes Inhalten von einem Konto auf bis zu 10 Verbunde Geräte berechtigt, von denen nicht mehr als 5 iTunes-autorisierte Computer sein dürfen. (ii) Ein Verbundenes Gerät darf jeweils nur mit einem Konto gleichzeitig verbunden sein. (iii) Sie dürfen ein Verbundenes Gerät nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen auf ein anderes Konto wechseln. (iv) Kostenlose zuvor erworbene Inhalte dürfen auf eine unbeschränkte Anzahl von Geräten erneut heruntergeladen werden, solange die Inhalte im iTunes Service kostenlos angeboten werden, allerdings nicht auf mehr als 5 iTunes autorisierten Computern. Ein Apple TV gilt nicht als “Verbundenes Gerät”. Bestimmte Teile von Infrage kommenden iTunes Inhalten können gross sein und die Lieferung solcher Infrage kommender iTunes Inhalte über eine Datenverbindung kann erhebliche Gebühren verursachen. ITUNES MATCH iTunes Match erlaubt Ihnen einen Fernzugriff auf Ihre abgeglichenen oder heruntergeladenen Songs und Musikvideos, die Sie mit Ihrem Konto gekauft haben, zusammen mit zugehörigen Metadaten, Playlisten und anderen Informationen zu Ihrer iTunes Bibliothek (“iTunes Match Inhalte”). Sie können gegen eine Jahresgebühr bei iTunes Match ein Abonnement lösen. iTunes muss eine gültige Kreditkarte von Ihnen vorliegen, um das Abonnement lösen zu können. Das Abonnement ist nicht erstattungsfähig (es sei denn, dies ist durch anwendbares Recht vorgeschrieben) und wird jeweils automatisch für ein Jahr erneuert, bis Sie das Abonnement kündigen. Ihr Konto wird nicht mehr als 24 Stunden vor dem Ablauf der laufenden Abonnement-Periode belastet. Sie können die automatische Erneuerung kündigen, indem Sie die Einstellungen des iTunes Store Konto auf Ihrem Computer anpassen. Nach Ablauf Ihrer Abonnement-Periode werden Sie nicht mehr auf Ihre iTunes Match Inhalte über iTunes Match zugreifen können. iTunes Match arbeitet mit Bibliotheken, die bis zu 25,000 Songs enthalten, die entweder (i) derzeit nicht auf iTunes Service verfügbar sind oder (ii) im iTunes Service mit Ihrem Konto nicht gekauft wurden. Songs, die bestimmte Anforderungen nicht erfüllen oder die nicht für Ihren Computer autorisiert wurden, sind für iTunes Match nicht geeignet. iTunes Match wird die Songdateien automatisch durchsuchen und andere Informationen erheben, die genutzt werden können, um die in Ihrer iTunes Bibliothek vorhandenen Datenträger zu identifizieren, wie Namen, Interpreten oder Dauer der Songs. iTunes Match wird diese Informationen verwenden, um die Songs mit den derzeit im iTunes Store vorhandenen Songs abzugleichen, und wird die abgeglichenen Songs in einem im iTunes Store vorhandenen Format für Sie zur Verfügung stellen. Wenn der Song nicht erfolgreich abgeglichen wurde, wird Ihre Kopie des Songs im gleichen oder in einem von iTunes bestimmten Format in iTunes heraufgeladen. iTunes behält sich das Recht vor, die Art der heraufgeladenen Inhalte einzuschränken (beispielsweise übermäßig grosse Dateien). Auf abgeglichene oder heraufgeladene Songs oder zugehörige Metadaten kann mit Verbundenen Geräten, die für iTunes Match freigegeben wurden, zugegriffen werden. Die Verbindung von Verbundenen Geräten für iTunes Match unterliegt den gleichen Bedingungen wie Automatische Lieferung und Automatisches Herunterladen bereits gekaufter Inhalte. Heraufgeladene oder abgeglichene Songs und zugehörige Informationen gelten als „Infrage kommende iTunes Inhalte“. Sie können auf die iTunes Match Inhalte mit kompatiblen Apple TVs zugreifen, vorausgesetzt, Sie tun dies nur über eine beschränkte Anzahl von Apple TVs gleichzeitig. Wenn Sie iTunes Match benutzen, wird Genius beginnen, die Informationen über die Datenträger in Ihrer iTunes Bibliothek mit Ihrem Konto zu verbinden. Die Verbindung mit Ihrem Konto wird eine Zeit lang nach der Beendigung Ihres Abonnements andauern. iTunes wird diese Informationen des Weiteren, wie in den Datenschutzbestimmungen dieses Vertrages beschrieben, verarbeiten und nutzen. Sie werden nicht in der Lage sein, Genius zu deaktivieren während Sie iTunes Match benutzen. Wenn Sie es vorziehen, dass wir die Informationen aus Ihrer iTunes Bibliothek auf diese Art nicht erheben, verarbeiten und nutzen, sollten Sie iTunes Match nicht benutzen. Sie erklären sich hiermit einverstanden, iTunes Match nur für rechtmäßig erworbene Inhalte zu gebrauchen. Jeglicher Gebrauch für unrechtmäßige Inhalte verletzt die Rechte anderer und kann Sie zivilrechtlichen und strafrechtlichen Strafen aussetzen, einschließlich möglichen Schadensersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen. iTunes Match wird auf einer „wie gesehen“-Grundlage zur Verfügung gestellt und kann Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten, die Defekte, Verfälschung oder den Verlust von Daten und/oder Informationen auf Ihrem Computer oder Gerät und auf mit diesen verbundenen Peripheriegeräten (einschließlich Servern oder anderen Computern) verursachen können, einschließlich Musik, Playlists und Playhistory. Sie sollten eine Sicherungskopie von allen Daten und Informationen auf Ihrem Computer oder Gerät und jedem Peripheriegerät erstellen, bevor Sie iTunes Match benutzen. Sie erkennen ausdrücklich an und erklären sich damit einverstanden, dass Sie alleine jedes Risiko für jeglichen Gebrauch von iTunes Match tragen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet iTunes nicht im Zusammenhang mit Ihrem Gebrauch von iTunes Match, einschließlich der Unmöglichkeit auf abgeglichene oder heraufgeladene Inhalte zuzugreifen. DATENSCHUTZ Der Dienst unterliegt der Apple Datenschutzrichtlinie, abrufbar unter http://www.apple.com/de/privacy. Wenn Sie die Genius Funktion wählen, wird Apple von Zeit zu Zeit automatisch Informationen sammeln, die genutzt werden können, um Medien in Ihrer iTunes Bibliothek auf diesem Computer zu identifizieren, zum Beispiel Informationen zu Ihrem Abspielverhalten und zu Ihren Playlisten. Dies betrifft sowohl Medien, die über iTunes erworben wurden, als auch Medien, die Sie anderweitig erworben haben. Diese Informationen werden in anonymer Form gespeichert and nicht mit Ihrem Namen oder Ihrem Konto in Verbindung gebracht. Wenn Sie die Genius Funktion nutzen, wird Apple diese Informationen und die Inhalte Ihrer iTunes Bibliothek sowie andere Informationen verwenden, um Ihnen auf Sie zugeschnittene Empfehlungen geben zu können. Apple wird diese Informationen nur verwenden und mit anderen anonymen Informationen aus den iTunes Bibliotheken von anderen Nutzern, die auch diese Funktion gewählt haben, mit Informationen zu Ihren bisherigen Einkäufen über den iTunes Store, mit anonymen Informationen zu den bisherigen Einkäufen von anderen iTunes Store Nutzern und mit weiteren Informationen, die von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, kombinieren, um hiermit: • Für Sie individuell gestaltete Playlisten aus Ihrer iTunes Bibliothek zu erstellen. • Ihnen Empfehlungen zu Medien und anderen Produkten und Diensten zu geben, die Sie vielleicht gerne kaufen möchten. • Anderen Nutzern Empfehlungen zu Produkten und Diensten zu geben. Ihre Informationen werden stets im Einklang mit der Apple Datenschutzrichtlinie behandelt. Wenn Sie die Genius Funktion gewählt haben, können Sie Genius Playlisten auf Geräten, die Genius-fähig sind, erstellen. Um die Genius Funktion auf einem Gerät zu aktivieren, müssen Sie das Gerät nach der Aktivierung mit Ihrer iTunes Bibliothek synchronisieren. Wenn Sie nicht wollen, dass wir Informationen aus Ihrer iTunes Bibliothek auf diese Weise sammeln und nutzen, dürfen Sie die Genius Funktion nicht aktivieren. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie die Genius Funktion abschalten, und zwar im Menü des iTunes Stores auf Ihrem Computer. Nachdem Sie die Funktion abgeschaltet haben, wird iTunes nicht länger Informationen über Ihre iTunes Bibliothek an Apple schicken. Wenn Sie die Einstellung gewählt haben, dass Ihre Bibliothek von mehreren Computern genutzt werden kann, müssen Sie die Genius Funktion auf jedem Computer abschalten. Die Genius Funktion kann nicht über das iPad, den iPod touch oder das iPhone abgeschaltet werden. Wenn Sie die Genius Funktion wählen, erklären Sie sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, wie oben und in Apples Datenschutzrichtlinie beschrieben, einverstanden. NUTZUNG VON GEKAUFTEN ODER GEMIETETEN INHALTEN Sie sind damit einverstanden, dass Ihnen die iTunes Produkte nur über eine Lizenz zur Verfügung gestellt werden. Sie wissen, dass der Dienst und bestimmte iTunes Produkte eine Sicherungstechnik beinhalten, die digitale Informationen schützt und die die Nutzung der iTunes Produkte entsprechend bestimmten von iTunes und seinen Lizenzgebern aufgestellten Nutzungsregeln beschränkt ("Sicherungstechnik"). Unabhängig davon, ob iTunes Produkte durch die Sicherungstechnik eingeschränkt sind oder nicht, sind Sie verpflichtet, die iTunes Produkte nur entsprechend den anwendbaren, von iTunes und seinen Lizenzgebern aufgestellten Nutzungsregeln ("Nutzungsregeln") zu nutzen. Jede sonstige Nutzung der iTunes Produkte kann eine Verletzung von Urheberrechten darstellen. Jede Sicherungstechnik ist ein untrennbarer Teil der iTunes Produkte. iTunes behält sich das Recht vor, jederzeit die Nutzungsregeln für zukünftige Einkäufe von dem Dienst zu ändern. Diese Änderungen finden jedoch keine Anwendung auf iTunes Produkte, die Sie bereits erworben haben. Jede Änderung der Nutzungsregeln wird Ihnen mitgeteilt. Wenn Sie mit den neuen Nutzungsregeln nicht einverstanden sind, werden Sie zukünftig keine weiteren iTunes Produkte von dem Dienst erwerben können. NUTZUNGSREGELN (i) Sie sind berechtigt, die iTunes Produkte nur für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch zu nutzen. Nähere Angaben zu Ihren Rechten und zu Beschränkungen Ihrer Rechte bezüglich der Nutzung der iTunes Produkte finden Sie hier: • www.prsformusic.com • www.warnerchappell.com/wcmuk/pedl.jsp • www.sacem.fr • /www.sdrm.fr • www.sesam.org (ii) Sie dürfen die iTunes Produkte auf fünf Computern mit installierter iTunes Anwendung gleichzeitig nutzen; dies gilt jedoch nicht bei Filmleihen (siehe unten). (iii) Sie können iTunes Produkte von bis zu fünf verschiedenen Konten gleichzeitig auf kompatiblen Geräten, wie zum Beispiel iPad, iPod, iPhone und Apple TV unter der Bedingung speichern, dass jedes iPhone iTunes-Ton-Produkte nur mit einem einzigen iTunes-autorisierten Gerät auf einmal synchronisieren kann und dass das Synchronisieren eines iPhones mit einem anderen iTunes-autorisierten Gerät dazu führen wird, dass die auf diesem iPhone gespeicherten iTunes-Ton-Produkte gelöscht werden. (iv) Sie dürfen eine Audio-Playliste bis zu sieben Mal brennen. Sie dürfen die Audio-CD, auf die Sie Ihre iTunes Produkte gebrannt haben, genauso nutzen wie Sie eine aus einem normalen Einzelhandelsgeschäft erworbene Audio-CD entsprechend dem deutschen Urheberrechtsgesetz nutzen dürfen. Nicht gestattet ist jedoch der Weiterverkauf und die Weitergabe der CD oder der iTunes Produkte, soweit dies nicht nach den gesetzlichen Schrankenbestimmungen der §§ 44 ff. UrhG erlaubt ist. (v) Sie sind nur berechtigt, iTunes Video Produkte oder iTunes-Ton-Produkte zu Backup-Zwecken zu brennen. Das Backup eines iTunes Video Produktes kann über die iTunes Anwendung abgespielt werden. (vi) iTunes Plus Produkte enthalten keine Sicherungstechnik, die die Nutzung solcher iTunes Produkte beschränkt; Nutzungsregeln (ii) bis (v) finden keine Anwendung auf iTunes Plus Produkte. Sie können iTunes Plus Produkte kopieren, speichern und brennen, soweit es vernünftigerweise für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch erforderlich ist. (vii) Sie können einen Film manuell von mindestens einem iTunes-autorisierten Gerät mit solchen Geräten synchronisieren, die einen manuellen Synchronisierungs-Modus haben, vorausgesetzt, dass der Film auf dem primären iTunes-autorisierten Gerät mit einem Konto verbunden ist. Das primäre iTunes-autorisierte Gerät in diesem Sinne ist das Gerät, das zuerst mit dem Gerät synchronisiert wurde oder das Sie später mittels der iTunes Anwendung als primäres Gerät bestimmt haben. (viii) Eine HDCP-Verbindung ist für das Anschauen von Filmen und Fernsehserien erforderlich, die über HDMI übermittelt werden. (ix) Filmleihe (a) Geliehene Filme können immer nur auf einem Gerät angeschaut werden. Sie müssen mit dem Dienst verbunden sein, um geliehene Filme von einem Gerät auf ein anderes zu verschieben und dies ist auch nur zwischen Ihrem Computer und anderen kompatiblen Geräten möglich. Filme, die über Apple TV oder iPad, iPhone4 oder iPod touch ausgeliehen wurden, können nicht verschoben werden. Wenn Sie einen Film auf ein kompatibles Gerät verschieben und Sie dann die Funktion zur Wiederherstellung des Gerätes nutzen oder Sie auf dem Gerät Einstellungen > Wiederherstellen > Löschen aller Inhalte und Einstellungen wählen, wird der Film dauerhaft gelöscht. (b) Wenn Sie einen Film ausleihen, müssen Sie den ausgeliehenen Film innerhalb von dreißig (30) Tagen herunterladen. Sie haben dreißig (30) Tage nach dem Download des Films Zeit, um mit dem Anschauen des Films zu beginnen. Wenn Sie einmal mit dem Anschauen des Films begonnen haben, haben Sie achtundvierzig (48) Stunden Zeit, um den Film zu Ende anzuschauen. Stoppen, Pausieren oder Neustarten des Films bewirkt keine Verlängerung der noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne, um den Film anzuschauen. Einige iTunes Produkte, einschließlich der Filmleihe, können nur einmal heruntergeladen werden und können nicht ersetzt werden, wenn sie aus irgendeinem Grund verloren gehen. Sie sind dafür verantwortlich, dass iTunes Produkte nach dem Download nicht verloren gehen, zerstört oder beschädigt werden und dass diese außerdem gesichert werden. Die Lieferung der iTunes Produkte gewährt Ihnen keine Rechte für eine Nutzung der iTunes Produkte für gewerbliche oder für Werbezwecke. Alle Möglichkeiten zum Brennen oder Exportieren sind nur ein Entgegenkommen unsererseits und begründen keine Einräumung von, keinen Verzicht auf oder keine sonstige Beschränkung der Rechte des Urhebers von urheberrechtlich geschützten Werken, die Teil des iTunes Produktes sind. Sie erkennen an, dass einige Aspekte des Dienstes und der iTunes Produkte und die Verwaltung der Nutzungsregeln die fortlaufende Einbindung von iTunes erfordert. SICHERUNG DES INHALTS Sie sind verpflichtet, die Sicherungstechnik sowie Elemente der Sicherungstechnik nicht zu verletzen, zu umgehen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, auseinanderzunehmen oder in sonstiger Weise unerlaubte Änderungen daran vorzunehmen - oder dieses zu versuchen oder anderen dabei zu helfen. Unbeschadet anderer Bestimmungen dürfen Sie iTunes Audio-Produkte auf CD brennen, jedoch unter Beachtung der in den Nutzungsregeln enthaltenen Beschränkungen. Die Nutzungsregeln können von iTunes überprüft und überwacht werden, um deren Einhaltung sicherzustellen. iTunes behält sich das Recht vor, die Nutzungsregeln ohne vorherige Ankündigung durchzusetzen. SICHERUNG DES DIENSTES Sie sind verpflichtet, auf den Dienst nur durch die Nutzung von Software, die von Apple Inc. oder eines mit Apple verbundenen Unternehmens ("Apple") für den Zugriff auf den Dienst zur Verfügung gestellt wurde, zuzugreifen. Sie sind verpflichtet, die Software, die von Apple für den Zugriff auf den Dienst zur Verfügung gestellt wurde, nicht zu verändern oder veränderte Versionen der Software zu verwenden, egal für welchen Zweck, insbesondere nicht, um unbefugt auf den Dienst zuzugreifen. Sie dürfen auf ein Konto, für das Sie keine Zugriffsberechtigung haben, nicht zugreifen oder versuchen darauf zuzugreifen. Die Verletzung von System- oder Netzwerksicherungen kann zu einer zivil- oder strafrechtlichen Haftung führen. STAFFEL-PASS, MULTI-PASS, ITUNES-PASS Sie werden mit dem vollständigen Preis des Staffel-Passes, des Multi-Passes oder des iTunes-Passes nach dem Kauf belastet. Kaufpreisrückerstattungen (die unter Berücksichtigung des Anteils des Staffel-Passes, Multi-Passes oder iTunes-Passes, den Sie bereits heruntergeladen haben, anteilig sein werden) sind nur innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Kauf möglich. Hierzu müssen Sie das Email-Formular unter http://www.apple.com/de/support/itunes/store/passes/ ausfüllen. Keine andere Form der Kaufpreisrückerstattung, Rückgabe oder Stornierung nach Kauf steht Ihnen zur Verfügung. Sie müssen sich mit dem Dienst verbinden und etwaige noch ausstehende Inhalte des Passes innerhalb von 90 Tagen, nachdem der letzte Inhalt des Passes zur Verfügung gestellt wurde, herunterladen (gegebenenfalls finden hiervon abweichende Fristen Anwendung, wie jeweils auf der Einkaufsseite angegeben). Nach dem Ablauf dieser Frist kann unter Umständen der Inhalt nicht länger zum Herunterladen im Rahmen dieses Einkaufes zur Verfügung stehen. Wenn Sie beim Kauf eines Multi-Passes die automatische Verlängerungsoption gewählt haben, wird Ihnen der vollständige Preis jedes weiteren Multi-Pass-Zyklus in Rechnung gestellt, und zwar so lange, bis Sie die automatische Verlängerungsoption vor dem Beginn eines weiteren Multi-Pass-Zyklus beendet haben (im Abschnitt Verwaltung der Pässe in Ihren Kontoinformationen). Falls ein Fernsehsender oder ein Fernsehstudio weniger Folgen einer TV-Serie liefert als zum Zeitpunkt des Kaufes Ihres Staffel-Passes geplant, werden wir Ihrem Konto den Anteil des Verkaufswertes entsprechend der Anzahl der nichtgelieferten Folgen gutschreiben. HIGH-DEFINITON (HD) PRODUKTE HD Produkte können nur auf Geräten mit HD Unterstützung angeschaut werden; HD Produkte, die gekauft werden (nicht nur gemietet), enthalten aber auch eine Standardversion für den Gebrauch auf Geräten ohne HD Unterstützung. BEITRÄGE ZUM DIENST Der Dienst kann auch interaktive Funktionen anbieten, die es Ihnen ermöglichen, Materialien (einschließlich Links zu Inhalten von Dritten) auf Bereichen des Dienstes bereitzustellen, die von der Öffentlichkeit zugänglich und einsehbar sind. Sie garantieren, dass jede Nutzung solcher Funktionen durch Sie, einschließlich der Bereitstellung von Materialien durch Sie, einzig Ihrer Verantwortung unterliegt, die Rechte von Dritten oder anwendbare Gesetze nicht verletzt, nicht zu Rechtsverletzungen beiträgt oder dazu ermutigt oder sonst zu unrechtmäßigem Verhalten beiträgt oder ermutigt oder obszön ist. Sie sind verpflichtet, alle erforderlichen Rechte und Lizenzen einzuholen und nur richtige und vollständige Informationen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Materialien auf dem Dienst zur Verfügung zu stellen. Sie räumen iTunes hiermit eine örtlich und zeitlich unbeschränkte, kostenlose und einfache Lizenz ein, solche Materialien als Teil des Dienstes und im Zusammenhang mit den iTunes Produkten zu nutzen, ohne Gegenleistung oder Verpflichtungen Ihnen gegenüber. Die Lizenz ist ihrem Inhalt und Umfang nach auf das beschränkt, was für den Betrieb und die Erbringung der Dienste nötig ist. iTunes behält sich das Recht vor, Ihre bereitgestellten Beiträge nicht einzustellen oder zu veröffentlichen und Ihre eingestellten Beiträge zu entfernen, wenn Sie gegen Ihre zuvor genannten vertraglichen Pflichten verstoßen haben.. iTunes hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Materialien, die von Ihnen bereitgestellt wurden oder in sonstiger Weise auf dem Dienst zur Verfügung gestellt wurden, zu überwachen, etwaigen gemeldeten oder offensichtlichen Verletzungen dieser Vereinbarung nachzugehen und Maßnahmen zu ergreifen, die iTunes nach eigenem Ermessen für angemessen hält, einschließlich der Kündigung nach dieser Vereinbarung oder nach der Apple Copyright Richtlinie (http://www.apple.com/legal/copyright.html). MATERIALIEN VON DRITTEN Bestimmte Inhalte, iTunes Produkte und Dienstleistungen, die über den Dienst verfügbar sind, können Materialien von Dritten beinhalten. iTunes kann Links zu Webseiten von Dritten als eine Gefälligkeit zur Verfügung stellen. iTunes ist nicht verantwortlich für die Untersuchung oder Bewertung der Inhalte oder der Richtigkeit; iTunes garantiert nicht, haftet nicht und ist nicht verantwortlich für die Materialien oder Webseiten von Dritten oder für sonstige Materialien, Produkte oder Dienstleistungen von Dritten. Sie dürfen Materialien von Dritten nicht in einer Art und Weise nutzen, die die Rechte von sonstigen Dritten verletzt. iTunes ist für eine solche unrechtmäßige Nutzung durch Sie auch sonst nicht verantwortlich. ANSTÖSSIGE MATERIALIEN Ihnen ist bewusst, dass Sie im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes auf Materialien stoßen können, die Sie als beleidigend, unanständig oder anstößig empfinden, und dass diese Inhalte unter Umständen nicht als anstößiges Material gekennzeichnet wurden. Nichtsdestotrotz sind Sie damit einverstanden, dass die Nutzung des Dienstes Ihr eigenes Risiko ist; iTunes haftet nicht für Materialien, die Sie als beleidigend, unanständig oder anstößig empfinden. Produkttypen und Beschreibungen werden nur als Gefälligkeit zur Verfügung gestellt und Sie wissen, dass iTunes deren Richtigkeit nicht garantiert. GEISTIGES EIGENTUM Der Dienst, einschließlich der iTunes Produkte, Grafiken, Benutzeroberflächen, Audio-Clips, Video-Clips, redaktionelle Inhalte sowie die Skripte und Software, die zur Implementierung des Dienstes genutzt werden, enthält geschützte Inhalte und Materialien, die iTunes und/oder seinen Lizenzgebern zustehen und die von den anwendbaren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums (einschließlich des Urheberrechtsgesetzes) und anderen Gesetzen geschützt werden. Sie sind nicht berechtigt, solche geschützten Inhalte oder Materialien auf irgendeine Weise zu nutzen, außer im Rahmen der Nutzung des Dienstes entsprechend dieser Vereinbarung. Kein Teil des Dienstes darf in irgendeiner Form oder mit irgendwelchen Mitteln vervielfältigt werden, es sei denn, es ist ausdrücklich in diesen Bedingungen erlaubt. Sie dürfen den Dienst nicht bearbeiten, vermieten, verleihen, verkaufen, verbreiten oder auf dem Dienst beruhende abgeleitete Werke erstellen und Sie dürfen den Dienst nicht in unzulässiger Weise verwerten, insbesondere nicht durch das Eindringen in oder durch die Belastung von Netzwerkkapazitäten. Unbeschadet anderer Bestimmungen in dieser Vereinbarung behalten iTunes und seine Lizenzgeber sich das Recht vor, die iTunes Produkte, Inhalte oder anderen Materialien, die über den Dienst angeboten werden, ohne vorherige Ankündigung zu ändern, vorübergehend zu unterbrechen, zu entfernen oder den Zugang hierzu zu deaktivieren. In keinem Fall haftet iTunes für diese Änderungen. iTunes kann außerdem Beschränkungen für die Nutzung von und den Zugang zu bestimmten Funktionen oder Teilen des Dienstes auferlegen, ohne Grund und ohne Benachrichtigung oder Haftung. Die Entfernung von Inhalten aus dem Dienst hat keine Auswirkungen auf Produkte, die Sie bereits von dem Dienst erworben haben. iTunes und seinen Lizenzgebern steht das Urheberrecht an dem Dienst zu, einschließlich des Rechts zur Zusammenstellung von Inhalten, von Beiträgen, von Links auf andere Internetquellen und von Beschreibungen von diesen Quellen. Die Nutzung von jeglichen Teilen des Dienstes, außer die Nutzung des Dienstes wie sie hierin erlaubt ist, ist strengstens verboten und verletzt die Immaterialgüterrechte von anderen und kann für Sie zu zivil- oder strafrechtlichen Folgen, einschließlich etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten führen. Apple, das Apple Logo, iTunes und andere Apple-Marken, Dienstleistungsmarken, Grafiken und Logos, die im Zusammenhang mit dem Dienst genutzt werden, sind Marken oder registrierte Marken von Apple Inc. in den USA und/oder in anderen Ländern. Andere Marken, Dienstleistungsmarken, Grafiken und Logos, die im Zusammenhang mit dem Dienst genutzt werden, können die Marken von anderen Rechteinhabern sein. Ihnen werden keine Rechte und keine Lizenzen bezüglich der vorgenannten Marken und deren Nutzung eingeräumt. Als Inhaber eines Kontos bei dem Dienst kann es Ihnen möglich sein, in begrenztem Umfang gewisse Albumcover für Ihre Musik, die in der iTunes Bibliothek auf Ihrer iTunes Anwendung gespeichert ist, herunterzuladen. Dies wird Ihnen jedoch nur als Gefälligkeit angeboten; iTunes macht keine Zusicherungen, hat keine Haftung und auch keine Verantwortung für diese Albumcover oder für Ihre Nutzung von diesen. Albumcover werden nur für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch zur Verfügung gestellt. Sie dürfen die Albumcover nicht in einer Weise nutzen, die diese Vereinbarung oder die Rechte von anderen verletzen würde. iTunes haftet nicht für Ihre rechtswidrige Nutzung der Albumcover. KÜNDIGUNG iTunes hat das Recht, unbeschadet der sonstigen Rechte und gesetzlichen Ansprüche, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Ihnen gegenüber zu kündigen, insbesondere wenn Sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben bzw. wenn Sie Ihre vertraglichen Pflichten fortlaufend verletzen und dieser Vertragsverletzung entweder nicht abgeholfen werden kann bzw. Sie der Vertragsverletzung nicht innerhalb der zur Abhilfe bestimmten Frist nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung (u.a. per E-Mail) abgeholfen haben. Die Kündigung dieser Vereinbarung beinhaltet auch (i) die Kündigung Ihres Kontos sowie (ii) die Kündigung der Lizenz für die iTunes Software und (iii) führt dazu, dass ein Zugriff auf den Dienst verhindert wird. Sie sind zudem zum Ausgleich der noch ausstehenden Beträge, die bis zum Tag der Kündigung auf Ihrem Konto fällig geworden sind, verpflichtet. iTunes behält sich das Recht vor, den Dienst (oder Teile oder Inhalte davon) jederzeit zu verändern, vorübergehend auszusetzen oder zu unterbrechen, und iTunes haftet Ihnen oder Dritten gegenüber nicht, wenn iTunes von diesem Recht Gebrauch macht. Soweit möglich wird iTunes Sie bei Veränderungen, Aussetzungen oder Unterbrechungen vorwarnen. Die Beendigung des Dienstes hat keine Auswirkungen auf iTunes Produkte, die Sie bereits gekauft haben. Sie können aber keine weiteren Computer für die Nutzung der iTunes Produkte autorisieren, sofern eine solche Autorisierung erforderlich ist. HAFTUNGSBEGRENZUNGEN a. iTunes wird den Dienst mit angemessener Sorgfalt erbringen. iTunes gibt im Hinblick auf die Erbringung des Dienstes keine Zusicherungen oder Garantien. Sie sind insbesondere selbst dafür verantwortlich, Backups Ihres Systems einschließlich der vom iTunes Store oder vom App Store erworbenen iTunes Produkte anzufertigen. b. Vorbehaltlich der Regelung in c unten wird iTunes' Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt beschränkt: (i) iTunes haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis; (ii) iTunes haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. c. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. ÄNDERUNGEN iTunes behält sich das Recht vor, jederzeit diese Vereinbarung zu ändern und Ihre Nutzung des Dienstes neuen oder weiteren Vertragsbedingungen zu unterwerfen. Solche Änderungen und weitere Vertragsbedingungen werden Ihnen mitgeteilt, erlangen unverzüglich Wirkung, sobald sie akzeptiert wurden, und sind sodann in diese Vereinbarung integriert. Für den Fall, dass Sie die Änderungen nicht akzeptieren, kann iTunes diese Vereinbarung mit Ihnen kündigen. VERSCHIEDENES Diese Vereinbarung stellt den gesamten Vertrag zwischen Ihnen und iTunes dar und regelt Ihre Nutzung des Dienstes. Diese Vereinbarung ersetzt etwaige frühere Vereinbarungen zwischen Ihnen und iTunes. Gegebenenfalls unterliegen Sie auch weiteren Nutzungsbedingungen, die zur Anwendung kommen, wenn Sie hiermit verbundene Dienste, bestimmte iTunes Produkte, Inhalte von Dritten oder Software von Dritten nutzen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. iTunes' Unterlassen, ein Recht oder Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durchzusetzen, begründet keinen Verzicht auf dieses Recht oder diese Bestimmung. iTunes ist nicht verantwortlich für die Nichterfüllung von Pflichten aus Gründen die iTunes nicht zuzurechnen sind. Der Dienst wird von iTunes von dessen Niederlassung in Luxemburg aus angeboten. Sie sind verpflichtet, alle lokalen, landesrechtlichen, bundesrechtlichen und nationalen Gesetze, Anordnungen und Verordnungen, die auf Ihre Nutzung des Dienstes Anwendung finden, zu befolgen. Diese Vereinbarung und die Nutzung des Dienstes unterliegen dem deutschen Recht. iTunes kann Sie bezüglich des Dienstes per Email an die Email-Adresse zu Ihrem Konto oder per Brief an die Postanschrift zu Ihrem Konto oder per Nachricht auf dem Dienst benachrichtigen. Die Benachrichtigung erlangt unmittelbare Wirkung. Über iTunes: Unsere Handelsregisternummer ist: RCS Luxemburg B 101 120 und unsere Geschäftsadresse ist 31 – 33, rue Sainte Zithe, L-2763 Luxemburg. C. NUTZUNGSBEDINGUNGEN DES MAC APP STORES, DES APP STORES UND DES IBOOKSTORES DIESE VEREINBARUNG ZWISCHEN IHNEN UND iTUNES SARL ("ITUNES") REGELT IHRE NUTZUNG DES MAC APP STORES, DES APP STORES UND DES IBOOKSTORES ("STORES") UND DEN KAUF VON LIZENZEN ÜBER DIE STORES, DIE IHNEN ITUNES VERKAUFT. DER MAC APP STORE, DER APP STORE UND DER IBOOKSTORE iTunes ist der Anbieter der Stores, die es Ihnen ermöglichen, von iTunes Nutzungslizenzen für Softwareprodukte aus dem App Store und Mac App Store (zusammen, "App Store Produkte“) und digitale Buchinhalte (die "iBookstore Produkte") zu erwerben, jedoch nur zur Nutzung als Endnutzer und entsprechend den Nutzungsbedingungen, die in dieser Vereinbarung dargestellt werden. Endnutzer der App Store Produkte können für sich selbst handelnde Einzelpersonen sein, oder Unternehmen oder Bildungseinrichtungen. App Store Produkte und iBookstore Produkte werden zusammen als "Produkte“ bezeichnet. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER STORES Diese Stores stehen natürlichen Personen, die 13 Jahre oder älter sind, zur Verfügung. Wenn Sie 13 Jahre oder älter, aber nicht über 18 Jahre alt sind, sollten Sie diese Vereinbarung mit Ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten durchsehen und sichergehen, dass Sie und Ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten diese verstehen. Die Stores stehen Ihnen nur in Deutschland zur Verfügung. Sie dürfen die Stores nicht von außerhalb Deutschlands nutzen oder versuchen zu nutzen. iTunes kann mit Hilfe von technischen Mitteln die Einhaltung dieser Bestimmung überprüfen. Die Nutzung der Stores erfordert kompatible Geräte, Internetzugang und gewisse Software (hierdurch können weitere Gebühren anfallen). Zudem können regelmäßige Updates erforderlich sein. Die Nutzung der Stores kann von der Leistungsfähigkeit dieser Faktoren abhängen. Highspeed Internetzugang wird sehr empfohlen. Die aktuellen Versionen der erforderlichen Software (einschließlich der iTunes und Mac App Store Software) werden für den Zugriff auf die Stores empfohlen und können für bestimmte Einkäufe oder Funktionen und für das Herunterladen von Produkten erforderlich sein, welche zuvor von den Stores erworben wurden. Sie stimmen zu, dass diese Voraussetzungen, die sich von Zeit zu Zeit ändern können, in Ihrer Verantwortung liegen. Die Stores sind nicht Teil von anderen Produkten oder Angeboten. Der Kauf oder der Erhalt von anderen Produkten kann nicht als Zusage oder Zusicherung bezüglich des Zugriffs auf die Stores ausgelegt werden. IHR KONTO Als bei den Stores angemeldeter Nutzer können Sie ein Konto ("Konto") einrichten. Geben Sie Ihre Kontoinformationen nicht an Dritte weiter. Sie sind allein für die Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit und Sicherheit Ihres Kontos verantwortlich. Sie sind verpflichtet, iTunes unverzüglich über etwaige Sicherheitsverstöße im Hinblick auf Ihr Konto zu benachrichtigen. Sie haften für jeden Missbrauch, der unter Verwendung Ihrer Kontoinformationen oder Ihres Kontos vorgenommen wird, wenn Sie diesen Missbrauch zu vertreten haben, insbesondere wenn Sie gegen Ihre bestehenden Sorgfaltspflichten verstoßen haben. Zum Erwerb und Download von App Store Produkten in den Stores müssen Sie Ihre Apple ID und Ihr Passwort zur Authentifizierung Ihres Kontos eingeben. Nachdem Sie Ihr Konto authentifiziert haben, ist eine erneute Authentifizierung innerhalb der nächsten fünfzehn Minuten nicht mehr erforderlich. Innerhalb dieser Zeitspanne sind der Erwerb und das Herunterladen von App Store Produkten ohne erneute Passworteingabe möglich. Sie können die Möglichkeit zum Erwerb von App Store Produkten deaktivieren, indem Sie die Einstellungen Ihres Computers oder iOS Geräts ändern. Weitere Informationen finden Sie unter http://support.apple.com/kb/HT1904 oder . Sie sind verpflichtet, richtige und vollständige Angaben zu machen, wenn Sie sich für die Stores anmelden und die Stores nutzen ("Anmeldedaten"). Sie sind verpflichtet, Ihre Anmeldedaten immer auf dem neusten Stand zu halten, damit sie richtig und vollständig sind. Sie willigen ein, dass iTunes Ihre angegebenen Anmeldedaten verarbeiten und nutzen kann, um Ihnen das Konto zur Verfügung zu stellen und Ihnen Gebühren im Zusammenhang mit dem Konto in Rechnung zu stellen. AUTOMATISCHE LIEFERUNG UND DOWNLOAD VORANGEGANGENER KÄUFE Wenn Sie erstmalig Produkte (ausgenommen die im Mac App Store erworbenen Produkte) über die Stores erwerben (zusammen "Infrage kommender Inhalt"), haben Sie die Möglichkeit automatisch Kopien des Infrage kommenden Inhalts auf weiteren iTunes-autorisierten Computern und iOS Geräten mit kompatibler Software zu erhalten ("Auto-Download"), indem Sie die Computer und iOS Geräte unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen verbinden (jeweils ein "Verbundenes Gerät"). Sie können für jedes Verbundene Gerät jeweils die Art des Infrage kommenden Inhalts, falls vorhanden, für den Auto-Download festlegen. Bei Verbundenen Geräten mit der Fähigkeit zum Empfang von Push-Benachrichtigungen ("Push-Fähig“), einschließlich der iOS Geräte, wird der Auto-Download automatisch vorgenommen, wenn das Verbunde Gerät mit dem Internet verbunden wird. Bei nicht Push-Fähigen Verbunden Geräten, einschließlich der Verbundenen Geräte mit dem Betriebssystem Windows, erscheint der Infrage kommende Inhalt automatisch in der Download-Warteschlange und Sie können den Download manuell in iTunes beginnen. Bestimmte Teile des bereits erworbenen Infrage kommenden Inhalts können Sie als reine Gefälligkeit nach dem Erwerb auf Verbundene Geräte herunterladen. Nicht alle Infrage kommenden Inhalte, die Sie bereits erworben haben, stehen zu jeder Zeit zum nachträglichen Download zur Verfügung. iTunes übernimmt keine Haftung für den Fall, dass ein Infrage kommender Inhalt, der bereits vorher erworben wurde, für einen nachträglichen Download nicht mehr zur Verfügung steht. Da Ihnen der nachträgliche Download von bestimmtem bereits erworbenen Infrage kommendem Inhalt möglicherweise nicht mehr möglich ist, sobald ein Infrage kommender Inhalt heruntergeladen wurde, sind Sie dafür verantwortlich, dass der Infrage kommende Inhalt nicht verloren geht, nicht zerstört wird oder beschädigt wird. Außerdem sollten Sie den Infrage kommenden Inhalt sichern. Die Verbindung von Verbundenen Geräten unterliegt den folgenden Bestimmungen: (i) Sie sind zum Auto-Download von Infrage kommendem Inhalt oder Download von bereits erworbenem Infrage kommenden Inhalt von einem Konto auf bis zu 10 Verbunde Geräte berechtigt, von denen nicht mehr als 5 iTunes-autorisierte Computer sein dürfen. (ii) Ein Verbundenes Gerät darf jeweils nur mit einem Konto gleichzeitig verbunden sein. (iii) Sie dürfen ein Verbundenes Gerät nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen auf ein anderes Konto wechseln. (iv) Bereits erworbene kostenlose Inhalte dürfen auf eine unbeschränkte Anzahl von Geräten heruntergeladen werden, solange die Inhalte in den Stores kostenlos angeboten werden, allerdings nicht auf mehr als 5 iTunes autorisierte Computer. Die vorstehenden Bedingungen (i) bis (iv) finden nicht auf App Store Produkte Anwendung. Teile der Infrage kommenden Inhalte haben möglicherweise ein großes Datenvolumen, so dass hohe Übertragungsgebühren für die Übermittlung der Infrage kommenden Inhalte über eine Datenverbindung anfallen können. DATENSCHUTZ Soweit nichts Anderweitiges in dieser Vereinbarung geregelt ist, unterliegen die Stores der Apple Datenschutzrichtlinie, abrufbar über http://www.apple.com/de/privacy. NUTZUNG DER PRODUKTE UND DER STORES iTunes verkauft Ihnen eine Lizenz zur Nutzung der Produkte. Wenn Sie ein Produkt von iTunes gekauft haben, begründet die Lizenz eine bindende Vereinbarung unmittelbar zwischen Ihnen und dem Veröffentlicher des Produktes (der „Veröffentlicher“), die Ihre Nutzung dieses Produktes regelt. Sie wissen, dass die Stores und bestimmte Produkte eine Sicherungstechnik beinhalten, die die digitalen Informationen schützt und Ihre Nutzung der Produkte entsprechend gewisser Nutzungsregeln, die von iTunes und den Veröffentlichern aufgestellt wurden, beschränkt ("Sicherungstechnik"). Unabhängig davon, ob Produkte durch die Sicherungstechnik eingeschränkt sind oder nicht, sind Sie verpflichtet, die Produkte nur entsprechend der anwendbaren, von iTunes und den Veröffentlichern aufgestellten Nutzungsregeln ("Nutzungsregeln") zu nutzen. Jede sonstige Nutzung der Produkte kann eine Verletzung von Urheberrechten darstellen. Jede Sicherungstechnik ist ein untrennbarer Teil der Produkte. iTunes behält sich das Recht vor, jederzeit die Nutzungsregeln für zukünftige Einkäufe von den Stores zu ändern. Diese Änderungen finden jedoch keine Anwendung auf Produkte, die Sie bereits erworben haben. Jede Änderung der Nutzungsregeln wird Ihnen mitgeteilt. Wenn Sie mit den neuen Nutzungsregeln nicht einverstanden sind, werden Sie zukünftig keine weiteren Produkte aus den Stores erwerben können. SICHERUNG DES INHALTS Sie sind verpflichtet, die Sicherungstechnik sowie Elemente der Sicherungstechnik nicht zu verletzen, zu umgehen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, auseinanderzunehmen oder in sonstiger Weise unerlaubte Änderungen daran vorzunehmen - oder dieses zu versuchen oder anderen dabei zu helfen. Die Nutzungsregeln können von iTunes überprüft und überwacht werden, um deren Einhaltung sicherzustellen. iTunes behält sich das Recht vor, die Nutzungsregeln ohne vorherige Ankündigung durchzusetzen. SICHERUNG DER STORES Sie sind verpflichtet, auf die Stores nur durch die Nutzung von Software, die von Apple Inc. oder eines mit Apple verbundenen Unternehmens ("Apple") für den Zugriff auf die Stores zur Verfügung gestellt wurde, zuzugreifen. Sie sind verpflichtet, die Software, die von Apple für den Zugriff auf die Stores zur Verfügung gestellt wurde, nicht zu verändern oder veränderte Versionen der Software nicht zu verwenden, egal für welchen Zweck, insbesondere nicht, um unbefugt auf die Stores zuzugreifen. Sie dürfen auf ein Konto, für das Sie keine Zugriffsberechtigung haben, nicht zugreifen oder versuchen darauf zuzugreifen. Die Verletzung von System- oder Netzwerksicherungen kann zu einer zivil- oder strafrechtlichen Haftung führen. Mit der Lieferung der Produkte werden Ihnen keine Rechte für eine Nutzung der Produkte zu Werbezwecken eingeräumt. Sie erkennen an, dass einige Aspekte der Stores und der Produkte und die Verwaltung der Nutzungsregeln die fortlaufende Einbindung von iTunes erfordert, unabhängig davon, dass iTunes nicht Partei der Lizenzvereinbarung zwischen Ihnen und den Veröffentlichern der Produkte ist. BEITRÄGE ZU DEN STORES Die Stores können auch interaktive Funktionen anbieten, die es Ihnen ermöglichen, Materialien (einschließlich Links zu Inhalten von Dritten) auf Teilen der Stores bereitzustellen, die von der Öffentlichkeit zugänglich und einsehbar sind. Sie garantieren, dass Ihre Nutzung dieser Funktion, einschließlich der Bereitstellung von Materialien durch Sie, Ihrer Verantwortung unterliegt, die Rechte von Dritten oder anwendbare Gesetze nicht verletzt, nicht zu Rechtsverletzungen beiträgt oder dazu ermutigt oder in sonstiger Weise zu unrechtmäßigem Verhalten beiträgt oder ermutigt oder obszön ist. Sie sind verpflichtet, alle erforderlichen Rechte und Lizenzen einzuholen und nur richtige und vollständige Informationen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Materialien auf den Stores zur Verfügung zu stellen. Sie räumen iTunes hiermit eine örtlich und zeitlich unbeschränkte, kostenlose und einfache Lizenz ein, solche Materialien als Teil der Stores und im Zusammenhang mit den Produkten zu nutzen, ohne Gegenleistung oder Verpflichtungen Ihnen gegenüber. Die Lizenz ist ihrem Inhalt und Umfang nach auf das beschränkt, was für den Betrieb und die Erbringung der Dienste nötig ist. iTunes behält sich das Recht vor, Ihre bereitgestellten Beiträge nicht einzustellen oder zu veröffentlichen und Ihre eingestellten Beiträge zu entfernen, wenn Sie gegen Ihre zuvor genannten vertraglichen Pflichten verstoßen haben. Sie sind nicht berechtigt, Kommentare oder Bewertungen für App Store Produkte, die Sie mit einem Werbe-Content Code heruntergeladen haben, abzugeben. iTunes hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Materialien, die von Ihnen bereitgestellt wurden oder in sonstiger Weise in den Stores zur Verfügung gestellt wurden, zu überwachen, etwaig gemeldete oder offensichtliche Verletzung dieser Vereinbarung zu untersuchen, und Maßnahmen zu ergreifen, die iTunes nach eigenem Ermessen für angemessen hält, einschließlich Kündigung nach dieser Vereinbarung oder nach der Apple Copyright Richtlinie (http://www.apple.com/legal/copyright.html). MATERIALIEN VON DRITTEN Bestimmte Inhalte, Produkte und Dienstleistungen, die über die Stores verfügbar sind, können Materialien von Dritten beinhalten. iTunes kann Links zu Webseiten von Dritten als eine Gefälligkeit zur Verfügung stellen. iTunes ist nicht verantwortlich für die Untersuchung oder Bewertung der Inhalte oder der Richtigkeit; iTunes garantiert nicht, haftet nicht und ist nicht verantwortlich für die Materialien oder Webseiten von Dritten oder für sonstige Materialen, Produkte oder Dienstleistungen von Dritten. Sie dürfen Materialien von Dritten nicht in einer Art und Weise nutzen, die die Rechte von sonstigen Dritten verletzt. iTunes ist für eine solche unrechtmäßige Nutzung durch Sie auch sonst nicht verantwortlich. ANSTÖSSIGE MATERIALIEN Ihnen ist bewusst, dass Sie im Zusammenhang mit der Nutzung der Stores auf Materialien stoßen können, die Sie als beleidigend, unanständig oder anstößig empfinden, und dass diese Inhalte unter Umständen nicht als anstößiges Material gekennzeichnet wurden. Nichtsdestotrotz sind Sie damit einverstanden, dass die Nutzung der Stores Ihr eigenes Risiko ist und iTunes haftet nicht für Materialien, die Sie als beleidigend, unanständig oder anstößig empfinden. Produkttypen und Beschreibungen werden nur als Gefälligkeit zur Verfügung gestellt und Sie wissen, dass iTunes deren Richtigkeit nicht garantiert. GEISTIGES EIGENTUM Die Stores, einschließlich der Produkte, Grafiken, Benutzeroberflächen, Audio-Clips, redaktionelle Inhalte sowie die Skripte und Software, die zur Implementierung der Stores genutzt werden, enthalten geschützte Inhalte und Materialien, die iTunes und/oder den Veröffentlichern zustehen und die von den anwendbaren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums (einschließlich des Urheberrechtsgesetzes) und anderen Gesetzen geschützt werden. Sie sind nicht berechtigt, solche geschützten Inhalte oder Materialien auf irgendeine Weise zu nutzen, außer im Rahmen der Nutzung der Stores entsprechend dieser Vereinbarung. Kein Teil der Stores darf in irgendeiner Form oder mit irgendwelchen Mitteln vervielfältigt werden, es sei denn, es ist ausdrücklich in diesen Bedingungen erlaubt. Sie dürfen die Stores nicht bearbeiten, vermieten, verleihen, verkaufen, verbreiten oder auf den Stores beruhende abgeleitete Werke erstellen und Sie dürfen die Stores nicht in unzulässiger Weise verwerten, insbesondere nicht durch das Eindringen in oder durch die Belastung von Netzwerkkapazitäten. Unbeschadet anderer Bestimmungen in dieser Vereinbarung behalten iTunes und die Veröffentlicher sich das Recht vor, die Produkte, Inhalte oder Materialien, die über die Stores angeboten werden, ohne entsprechende Benachrichtigung zu ändern, vorübergehend zu unterbrechen, zu entfernen und den Zugang hierzu zu deaktivieren. In keinem Fall haftet iTunes für diese Änderungen. iTunes kann außerdem Beschränkungen für die Nutzung von und den Zugang zu bestimmten Funktionen oder Teilen der Stores auferlegen, ohne Grund und ohne Benachrichtigung oder Haftung. Die Entfernung von Inhalten aus den Stores hat keine Auswirkungen auf Produkte, die Sie bereits von den Stores erworben haben. iTunes und seinen Lizenzgebern steht das Urheberrecht an den Stores zu, einschließlich des Rechts zur Zusammenstellung von Inhalten, von Beiträgen, von Links auf andere Internetquellen und der Beschreibungen dieser Quellen. Die Nutzung von jeglichen Teilen der Stores, außer die Nutzung der Stores wie sie hierin erlaubt ist, ist strengstens verboten und verletzt die Immaterialgüterrechte von anderen und kann für Sie zu zivil- oder strafrechtlichen Folgen, einschließlich etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten führen. Apple, das Apple Logo, iTunes, der App Store und andere Apple-Marken, Dienstleistungsmarken, Grafiken und Logos, die im Zusammenhang mit den Stores genutzt werden, sind Marken oder registrierte Marken von Apple Inc. in den USA und/oder in anderen Ländern. Andere Marken, Dienstleistungsmarken, Grafiken und Logos, die im Zusammenhang mit den Stores genutzt werden, können die Marken von anderen Rechteinhabern sein. Ihnen werden keine Rechte und keine Lizenzen bezüglich der vorgenannten Marken und deren Nutzung eingeräumt. KÜNDIGUNG iTunes hat das Recht, unbeschadet der sonstigen Rechte und gesetzlichen Ansprüche, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Ihnen gegenüber zu kündigen, insbesondere wenn Sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben bzw. wenn Sie Ihre vertraglichen Pflichten fortlaufend verletzen und dieser Vertragsverletzung entweder nicht abgeholfen werden kann bzw. Sie der Vertragsverletzung nicht innerhalb der zur Abhilfe bestimmten Frist nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung (u.a. per E-Mail) abgeholfen haben. Die Kündigung dieser Vereinbarung beinhaltet auch (i) die Kündigung Ihres Kontos sowie (ii) die Kündigung der Lizenz für die iTunes Software und (iii) führt dazu, dass ein Zugriff auf den Dienst verhindert wird. Sie sind zudem zum Ausgleich der noch ausstehenden Beträge, die bis zum Tag der Kündigung auf Ihrem Konto fällig geworden sind, verpflichtet. iTunes behält sich das Recht vor, die Stores (oder Teile oder Inhalte davon) jederzeit zu verändern, vorübergehend auszusetzen oder zu unterbrechen, und iTunes haftet Ihnen oder Dritten gegenüber nicht, wenn iTunes von diesem Recht Gebrauch macht. Soweit möglich wird iTunes Sie bei Veränderungen, Aussetzungen oder Unterbrechungen vorwarnen. Die Einstellung der Stores hat keine Auswirkung auf Produkte, die Sie bereits gekauft haben. Sie können aber keine weiteren Computer für die Nutzung der Produkte autorisieren, sofern eine solche Autorisierung erforderlich ist. HAFTUNGSBEGRENZUNGEN a. iTunes wird die Stores mit angemessener Sorgfalt erbringen. iTunes gibt im Hinblick auf die Erbringung der Stores keine Zusicherungen oder Garantien. Sie sind insbesondere selbst dafür verantwortlich, Backups Ihres Systems einschließlich der vom iTunes Store oder vom App Store erworbenen und auf Ihrem System gespeicherten Produkte anzufertigen. Einige Produkte können nur einmal heruntergeladen werden und können nicht ersetzt werden, wenn sie aus irgendeinem Grund verloren gehen. b. Vorbehaltlich der Regelung in c unten wird iTunes Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt beschränkt: (i) iTunes haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis; (ii) iTunes haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. c. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. ÄNDERUNGEN iTunes behält sich das Recht vor, jederzeit diese Vereinbarung zu ändern und Ihre Nutzung der Stores neuen oder weiteren Vertragsbedingungen zu unterwerfen. Solche Änderungen und weitere Vertragsbedingungen werden Ihnen mitgeteilt, erlangen unverzüglich Wirkung, sobald sie akzeptiert wurden, und sind sodann in diese Vereinbarung integriert. Für den Fall, dass Sie die Änderungen nicht akzeptieren, kann iTunes diese Vereinbarung mit Ihnen kündigen. VERSCHIEDENES Diese Vereinbarung stellt den gesamten Vertrag zwischen Ihnen und iTunes dar und regelt Ihre Nutzung der Stores. Diese Vereinbarung ersetzt etwaige frühere Vereinbarungen zwischen Ihnen und iTunes. Gegebenenfalls unterliegen Sie auch weiteren Nutzungsbedingungen, die zur Anwendung kommen, wenn Sie hiermit verbundene Dienste, bestimmte Produkte, Inhalte von Dritten oder Software von Dritten nutzen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. iTunes' Unterlassen, ein Recht oder Bestimmungen in dieser Vereinbarung durchzusetzen, begründet keinen Verzicht auf dieses Recht oder diese Bestimmung. iTunes ist nicht verantwortlich für die Nichterfüllung von Pflichten aus Gründen, die iTunes nicht zuzurechnen sind. Die Stores werden von iTunes aus der Niederlassung in Luxemburg angeboten. Sie sind verpflichtet, alle lokalen, landesrechtlichen, bundesrechtlichen und nationalen Gesetze, Anordnungen und Verordnungen, die auf Ihre Nutzung der Stores anzuwenden sind, zu befolgen. Diese Vereinbarung und die Nutzung der Stores unterliegen dem deutschen Recht. iTunes kann Sie bezüglich der Stores per Email an die Email-Adresse zu Ihrem Konto oder per Brief an die Postanschrift zu Ihrem Konto oder per Nachricht über die Stores benachrichtigen. Die Benachrichtigung erlangt unmittelbare Wirkung. Über iTunes: Unsere Handelsregisternummer ist RCS Luxemburg B 101 120 und unsere Geschäftsadresse ist 31 – 33, rue Sainte Zithe, L-2763 Luxemburg. WEITERE NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN MAC APP STORE UND DEN APP STORE LIZENZ FÜR DIE PRODUKTE AUS DEM MAC APP STORE UND DEM APP STORE iTunes verkauft Ihnen eine Lizenz zur Nutzung der Softwareprodukte, die über den Mac App Store und den App Store verfügbar sind (zusammen die "App Store Produkte"). Es gibt folgende zwei (2) Kategorien von App Store Produkten: (i) solche App Store Produkte, die von Apple entwickelt wurden und die an Sie von iTunes lizenziert werden ("Apple Produkte"), und (ii) solche App Store Produkte, die von Dritt-Entwicklern entwickelt wurden und die an Sie von diesen Dritt-Entwicklern lizenziert werden ("Dritt-Produkte"). Die Kategorie eines jeden App Store Produktes (Apple Produkt oder Dritt-Produkt) wird in der Mac App Store Anwendung oder App Store Anwendung identifiziert. Ihre Lizenz für jedes App Store Produkt unterliegt der Endnutzer-Lizenzvereinbarung für Lizenzierte Anwendungen, die unten dargestellt ist. Sie sind damit einverstanden, dass diese Bestimmungen anzuwenden sind, es sei denn, das App Store Produkt ist von einer gültigen Endnutzer-Lizenzvereinbarung erfasst, die zwischen Ihnen und dem Veröffentlicher dieses App Store Produktes (der "Veröffentlicher") abgeschlossen wurde. In diesem Fall findet die Endnutzer-Lizenzvereinbarung des Veröffentlichers auf das App Store Produkt Anwendung. Dem Veröffentlicher stehen alle Rechte in und an dem App Store Produkt zu, die Ihnen nicht ausdrücklich eingeräumt wurden. Die Lizenz zu jedem Apple Produkt, das Sie über den Mac App Store oder den App Store Service erhalten, stellt eine bindende Vereinbarung zwischen Ihnen und iTunes dar. Sie wissen, dass, wenn Sie ein Dritt-Produkt von iTunes erwerben, Sie eine bindende Vereinbarung direkt mit dem Veröffentlicher des Dritt-Produktes abschließen, der Ihre Nutzung des Dritt-Produktes regelt; iTunes ist nicht Partei der Lizenzvereinbarung zwischen Ihnen und dem Veröffentlicher bezüglich dieses Dritt-Produktes. Der Veröffentlicher eines Dritt-Produktes ist ausschließlich für dieses Dritt-Produkt, den darin enthaltenen Inhalte, für etwaige Mängelrechte, soweit solche Mängelrechte nicht ausgeschlossen wurden, und für jegliche Ansprüche, die Sie oder ein anderer bezüglich dieses Dritt-Produktes haben könnten, verantwortlich. Sie erkennen an, dass iTunes und mit iTunes verbundene Unternehmen für jedes Dritt-Produkt Drittbegünstigte zu der Endnutzer-Lizenzvereinbarung für Lizenzierte Anwendungen oder zu der Endnutzer-Lizenzvereinbarung des Veröffentlichers sind. Mit Ihrer Zustimmung zu den Bedingungen der Lizenz bezüglich eines Dritt-Produktes erhält iTunes das Recht (und iTunes hat dieses Recht angenommen), diese Lizenz Ihnen gegenüber als ein Drittbegünstigter durchzusetzen. IN-APP KÄUFE Bestimmte App Store Produkte können Funktionen enthalten, die es Ihnen erlauben, zusätzliche Dienste oder Lizenzen zu weiteren Funktionalitäten oder Inhalten zu erhalten, um diese zusammen mit dem App Store Produkt zu nutzen ("In-App Käufe"). In-App Käufe, die während der Nutzung des App Store Produktes verbraucht werden (zum Beispiel virtuelle Munition), können nicht zwischen verschiedenen Geräten verschoben werden, können nur einmal heruntergeladen werden und können nach dem Download nicht ersetzt werden. Sobald ein verbrauchbarer In App-Kauf von Ihnen erworben wurde und Ihnen zuging, ist iTunes Ihnen nicht für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung haftbar. Alle In-App Käufe gelten als App Store Produkte; In-App Käufe, die im Zusammenhang mit einem Dritt-Produkt erhalten werden, gelten als Dritt-Produkt und werden für Zwecke dieser Nutzungsbedingungen als solche behandelt. Bei In-App Käufen müssen Sie sich gesondert von jeglicher Authentifizierung zum Erhalt von App Store Produkten durch die Eingabe Ihres Passwortes authentifizieren, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Nachdem Sie sich authentifiziert haben, um einen In-App Kauf zu erhalten, können Sie innerhalb der nächsten fünfzehn Minuten weitere In-App Käufe ohne erneute Passworteingabe erwerben. Sie können die Möglichkeit zum Erwerb von In-App Käufen auf Ihrem iOS Gerät deaktivieren, indem Sie unter Ihren Einstellungen, "Allgemein" und dann die "Einschränkungen" Schaltfläche auswählen, wie unter http://support.apple.com/kb/HT4213 näher beschrieben. IN-APP ABONNEMENTS Bestimmte App Store Produkte können Funktionalitäten enthalten, die es Ihnen ermöglichen, Inhalte auf der Basis eines Abonnements zu erwerben („In-App Abonnements“). In-App Abonnements verlängern sich automatisch um die von Ihnen gewählte Laufzeit. Falls einschlägig, wird Ihr Konto nicht mehr als 24 Stunden vor dem Ablauf des derzeitigen In-App Abonnements belastet. Sie können die automatische Verlängerung von bezahlten In-App Abonnements ausschalten, indem Sie in Ihren Kontoeinstellungen auf „App Abos verwalten“ gehen und das Abonnement auswählen, das Sie ändern wollen. Die automatische Verlängerungsfunktion des Abonnements wird ausgeschaltet, wenn der Veröffentlicher den Preis für das Abonnement erhöht. Sie können kostenlose In-App Abonnements beenden, indem Sie das App Store Produkt von ihrem Gerät löschen. Bestimmte bezahlte In-App Abonnements bieten gegebenenfalls eine gratis Testphase an, bevor Ihr Konto belastet wird. Wenn Sie sich dazu entschließen, das In-App Abonnement nicht zu erwerben, deaktivieren Sie die automatische Verlängerungsfunktion in Ihrem Konto vor dem Ende der gratis Testphase. Bestimmte In-App Abonnements können als “Newsstand”-Produkte gekennzeichnet sein: in diesem Fall werden sie nach dem Download nur innerhalb der Newsstand-Anwendung Ihres Geräts erscheinen. Wir empfehlen außerdem die zusätzlichen Informationen über ein Angebot zu bezahlten In-App Abonnements beim Kauf desselben über das App Store Produkt einzusehen. Wir holen gegebenenfalls Ihr Einverständnis ein, um den in Ihrem Konto angeführten Namen, die entsprechende Emailadresse und Postleitzahl dem Veröffentlicher zur Verfügung zu stellen, damit Ihnen dieser in Übereinstimmung mit seiner Datenschutzrichtlinie Werbung zu seinen eigenen Produkten zusenden kann. Wenn der Veröffentlicher diese Informationen erhält, werden diese in Übereinstimmung mit seiner öffentlich bekanntgemachten Datenschutzrichtlinie verarbeitet. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Datenschutzpraktiken des Veröffentlichers vertraut zu machen bevor Sie Ihr Einverständnis erteilen, dass Ihre personenbezogenen Daten an diesen weitergegeben werden. Für weitere Informationen siehe die Datenschutzrichtlinie des Veröffentlichers oder kontaktieren Sie den Veröffentlicher direkt. Kaufpreisrückerstattungen (die anteilsmäßig berechnet werden und dabei die von Ihnen bereits erhaltenen Inhalte des In-App Abonnements berücksichtigen) sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Kauf des In-App Abonnements möglich. Für diesen Zweck steht das Email-Formular unter http://www.apple.com/de/support/itunes/ zur Verfügung. Es gibt keine weiteren Kaufpreisrückerstattungen, keine Rückgabe oder Vertragsaufhebung nach dem Kauf. GENIUS FÜR APPS Wenn Sie die Genius für Apps Funktion wählen, wird Apple von Zeit zu Zeit automatisch Informationen zu bestimmten Ihrer App Store Produkte sammeln, zum Beispiel Ihre Zeit, die mit jedem App Store Produkt verbracht wird, und die Anzahl der Starts der einzelnen App Store Produkte. Diese Informationen werden in anonymer Form gespeichert and nicht mit Ihrem Namen oder Ihrem Konto in Zusammenhang gebracht. Wenn Sie die Genius für Apps Funktion nutzen, wird Apple diese Informationen sowie andere Informationen, wie den Verlauf der heruntergeladenen App Store Produkte, nutzen, um Ihnen auf Sie zugeschnittene Empfehlungen erteilen zu können. Apple wird diese Informationen verwenden und mit anderen anonymen Informationen von anderen Nutzern, die diese Funktion gewählt haben, mit Informationen zu Ihren bisherigen Einkäufen über den iTunes Store, mit Informationen zu Ihren Downloads aus dem App Store, mit anonymen Informationen zu den App Store Produkte-Downloads von anderen Nutzern und mit anderen Informationen, wie Kundenbewertungen zu App Store Produkten, verbinden, um hiermit: • Ihnen Empfehlungen zu App Store Produkten, Medien und anderen Produkten and Diensten zu erteilen, die Sie vielleicht gerne kaufen, herunterladen oder nutzen möchten. • Anderen Nutzern Empfehlungen zu erteilen. Ihre personenbezogenen Daten werden stets im Einklang mit der Apple Datenschutzrichtlinie behandelt. Wenn Sie die Genius für Apps Funktion auf einem Genius-fähigen System gewählt haben, können Sie Genius Empfehlungen auf dem System erstellen. Wenn Sie nicht wollen, dass wir Informationen von Ihrem Gerät oder System in dieser Art und Weise sammeln und nutzen, dürfen Sie die Genius Funktion nicht aktivieren. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie die Genius Funktion abschalten, und zwar auf der App Store Konto Seite auf Ihrem Gerät. Wenn Sie die Einstellung gewählt haben, dass Genius für Apps Informationen von mehreren Geräten und/oder Systemen nutzen kann, müssen Sie die Genius Funktion auf jedem Gerät und System abschalten. NUTZUNGSREGELN FÜR MAC APP STORE PRODUKTE Soweit hierin nichts anderes geregelt ist, gilt das Folgende: (i) Wenn Sie eine für sich selbst handelnde Einzelperson sind können Sie eine Anwendung vom Mac App Store („Mac App Store Produkt“) herunterladen, um diese für private, nicht-gewerbliche Zwecke auf einem Gerät von Apple, das mit Mac OS X betrieben wird („Mac Computer“) und das Ihnen gehört oder in Ihrem Besitz ist, zu nutzen. (ii) Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Bildungseinrichtung sind, können Sie ein Mac App Store Produkt herunterladen, damit es entweder von (a) einer einzelnen Person auf jedem von dieser Person genutztem Mac Computer, der Ihnen gehört oder in Ihrem Besitz ist, oder (b) mehreren Personen auf einem einzelnen, geteilten Mac Computer, der Ihnen gehört oder in Ihrem Besitz ist, benutzt wird. Zum Beispiel kann ein einzelner Arbeitnehmer ein Mac App Store Produkt sowohl auf seinem Desktop Mac Computer als auch auf seinem Laptop Mac Computer nutzen oder können mehrere Studenten nacheinander das Mac App Store Produkt auf einem einzelnen Mac Computer, der sich in einem Informationszentrum oder in der Bibliothek befindet, nutzen. Klarstellend sei dabei erwähnt, dass für jeden genutzten Mac Computer, der von mehreren Nutzern benutzt wird, eine separate Lizenz erforderlich ist. (iii) Die Nutzung von Mac App Store Produkten kann die Anmeldung mit der Apple ID erfordern, die zum Herunterladen des Mac App Store Produkts aus dem Mac App Store verwendet wurde. Mac App Store Produkte können nur über den Mac App Store aktualisiert werden. NUTZUNGSREGELN FÜR APP STORE PRODUKTE (i) Wenn Sie eine für sich selbst handelnde Einzelperson sind können Sie ein App Store Produkt auf jedem iOS Gerät, das Ihnen gehört oder in Ihrem Besitz ist, herunterladen und synchronisieren, um es für private, nicht-gewerbliche Zwecke zu nutzen. (ii) Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Bildungseinrichtung sind, können Sie ein App Store Produkt herunterladen oder synchronisieren, damit es entweder (a) von einer einzelnen Person auf einem oder mehreren von dieser Person genutzten iOS Geräten, die Ihnen gehören oder in Ihrem Besitz sind, benutzt wird, oder (b) von mehreren Personen auf einem einzelnen, geteilten iOS Gerät, das Ihnen gehört oder in Ihrem Besitz ist, benutzt wird. Zum Beispiel kann ein einzelner Arbeitnehmer ein App Store Produkt sowohl auf dem iPhone als auch auf dem iPad des Arbeitnehmers nutzen oder mehrere Studenten können nacheinander ein App Store Produkt auf einem einzelnen iPad, das sich in einem Informationszentrum oder in einer Bibliothek befindet, nutzen. Klarstellend sei dabei erwähnt, dass für jedes genutzte iOS Gerät, das von mehreren Nutzern benutzt wird, eine separate Lizenz erforderlich ist. (iii) Sie können App Store Produkte von bis zu fünf verschiedenen Konten gleichzeitig auf einem kompatiblen iOS Gerät speichern. (iv) Sie können App Store Produkte manuell von mindestens einem iTunes-autorisierten Gerät mit solchen iOS Geräten synchronisieren, die einen manuellen Synchronisierungs-Modus haben, vorausgesetzt, dass das App Store Produkt auf dem primären iTunes-autorisierten Gerät mit einem Konto verbunden ist. Das primäre iTunes-autorisierte Gerät in diesem Sinne ist das Gerät, das zuerst mit dem iOS Gerät synchronisiert wurde oder das Sie später mittels der iTunes Anwendung als primäres Gerät bestimmt haben. iPOD SPIELE Updates der Firmware Ihres derzeitig kompatiblen iPod Geräts können dazu führen, dass die gekaufte Version eines iPod Spiels inkompatibel wird. Spiele, die vom iTunes Store gekauft wurden, können gegebenenfalls nicht mit zukünftigen Generationen des iPods kompatibel sein. PFLEGE UND UNTERSTÜTZUNG BEI MAC APP STORE UND APP STORE PRODUKTEN iTunes ist nur dafür verantwortlich, Pflege- und Unterstützungsdienstleistungen für Apple Produkte zu erbringen, wie in der Endnutzer-Lizenzvereinbarung für Lizenzierte Anwendungen oder in einer separaten Endnutzer-Lizenzvereinbarung beschrieben oder wie vom anwendbaren Recht verlangt. Der Veröffentlicher von Dritt-Produkten ist allein für die Erbringung von Pflege- und Unterstützungsdienstleistungen für Dritt-Produkte verantwortlich, wie in der Endnutzer-Lizenzvereinbarung für Lizenzierte Anwendungen oder in der Endnutzer-Lizenzvereinbarung des Veröffentlichers beschrieben oder wie vom anwendbaren Recht verlangt. ENDNUTZER-LIZENZVEREINBARUNG FÜR LIZENZIERTE ANWENDUNGEN Die Mac App Store Produkte und App Store Produkte (zusammen die „App Store Produkte“), die über den Mac App Store oder den App Store (zusammen die „App Stores“) verfügbar sind, werden an Sie lizenziert, nicht verkauft. Ihre Lizenz für jedes einzelne App Store Produkt, das Sie über die App Stores erworben haben, bedarf Ihrer vorherigen Zustimmung zu dieser Endnutzer-Lizenzvereinbarung für Lizenzierte Anwendungen ("Standard EULA“). Sie erklären sich damit einverstanden, dass die Bedingungen dieser Standard EULA auf jedes App Store Produkt zur Anwendung kommt, für das Sie über die App Stores eine Lizenz erwerben, es sei denn, das App Store Produkt ist von einer gültigen Endnutzer-Lizenzvereinbarung, die zwischen Ihnen und dem Veröffentlicher des App Store Produktes abgeschlossen wurde, erfasst. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieser gesonderten Endnutzer-Lizenzvereinbarung. Ihre Lizenz für ein Apple Produkt unter dieser Standard EULA oder unter einer gesonderten Endnutzer-Lizenzvereinbarung wird Ihnen von iTunes eingeräumt und Ihre Lizenz für Dritt-Produkte unter dieser Standard EULA oder unter einer gesonderten Endnutzer-Lizenzvereinbarung wird Ihnen vom Veröffentlicher des Dritt-Produktes eingeräumt. Jedes App Store Produkt, das einer Lizenz unterliegt, die unter dieser Standard EULA eingeräumt wurde, wird hierin als "Lizenzierte Anwendung" bezeichnet. Der Veröffentlicher oder iTunes (die "Lizenzgeber") behalten sich alle Rechte in und an der Lizenzierten Anwendung, die Ihnen nicht ausdrücklich unter dieser Standard EULA eingeräumt wurden, vor. a. Umfang der Lizenz: Die Lizenz, die Ihnen für die Lizenzierte Anwendung durch den Lizenzgeber eingeräumt wird, beschränkt sich auf die Einräumung eines nicht-übertragbaren Nutzungsrechts an der Lizenzierten Anwendung auf einem Gerät von Apple, das je nachdem mit iOS (insbesondere iPad, iPhone und iPod touch) („iOS Geräte“) oder mit Mac OS X („Mac Computer“) betrieben wird (zusammen „Apple-Geräte“), und das Ihnen gehört oder in Ihrem Besitz steht, und entsprechend der Nutzungsregeln, wie sie in den Nutzungsbedingungen des Mac App Stores, des App Stores und des iBookstores dargestellt sind (die "Nutzungsregeln"). Diese Lizenz erlaubt es Ihnen nicht, die Lizenzierte Anwendung auf einem Apple-Gerät zu nutzen, das Ihnen nicht gehört oder nicht in Ihrem Besitz steht. Soweit in den Nutzungsregeln nichts Gegenteiliges regelt ist, dürfen Sie die Lizenzierte Anwendung nicht vertreiben oder über ein Netzwerk zur Verfügung stellen, über das es von mehreren Geräten zur gleichen Zeit genutzt werden kann. Sie dürfen die Lizenzierte Anwendung nicht vermieten, verleihen, verkaufen, übertragen, weitervertreiben oder unterlizenzieren. Wenn Sie Ihren Mac Computer oder Ihr iOS Gerät an einen Dritten verkaufen, müssen Sie die Lizenzierten Anwendungen von dem Mac Computer oder dem iOS Gerät vor dem Verkauf entfernen. Sie dürfen die Lizenzierte Anwendung, die Updates der Lizenzierten Anwendung oder Teile davon nicht kopieren (es sei denn, dies wird von dieser Lizenz und den Nutzungsregeln ausdrücklich erlaubt), nicht dekompilieren, nicht zurückentwickeln, nicht auseinandernehmen, nicht versuchen, den Sourcecode der Lizenzierten Anwendung zu erlangen, die Lizenzierte Anwendung nicht bearbeiten oder abgeleitete Werke aus der Lizenzierten Anwendung erstellen (es sei denn und soweit eine der vorgenannten Beschränkungen nach anwendbarem Recht unzulässig ist oder die Lizenzbestimmungen, die die Nutzung einer Open-Source-Komponente als Teil der Lizenzierten Anwendung regeln, dies erlauben). Jeder Versuch ist bereits eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers und seiner Lizenzgeber. Wenn Sie diese Beschränkungen nicht befolgen, könnten Sie strafrechtlich verfolgt werden und Schadensersatz leisten müssen. Die Bestimmungen dieser Lizenz finden auch auf alle Upgrades, die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden und die die ursprüngliche Lizenzierte Anwendung ersetzen oder ergänzen, Anwendung, es sei denn, ein solches Upgrade unterliegt einer separaten Lizenz. In diesem Fall unterliegt das Upgrade den Bestimmungen der separaten Lizenz. b. Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten: Sie willigen ein, dass der Lizenzgeber technische Daten und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen darf - einschließlich technischer Informationen zu Ihrem Gerät, zum System, zu Softwareanwendungen und zur Systemumgebung. Diese Informationen werden regelmäßig erhoben, um die Zurverfügungstellung von Softwareupdates, Produktunterstützung und anderen Diensten (falls einschlägig) an Sie im Zusammenhang mit der Lizenzierten Anwendung zu ermöglichen. Der Lizenzgeber kann diese personenbezogenen Daten verarbeiten und nutzen, so lange diese anonymisiert sind und Ihre Identität nicht preisgegeben wird, um hierdurch seine Produkte zu verbessern oder um Ihnen Dienstleistungen oder Technologien zur Verfügung zu stellen. c. Kündigung: Die Lizenz besteht bis zur Kündigung Ihrerseits oder durch den Lizenzgeber. Ihre Rechte unter dieser Lizenz enden automatisch ohne eine entsprechende Mitteilung seitens des Lizenzgebers, wenn Sie die Bedingungen dieser Lizenz nicht einhalten. Nach Kündigung der Lizenz müssen Sie jede Nutzung der Lizenzierten Anwendung einstellen und alle Kopien, ob vollständige oder teilweise Kopien, der Lizenzierten Anwendung zerstören. d. Dienste; Materialien von Dritten: Gegebenenfalls ermöglicht die Lizenzierte Anwendung Zugang zu Diensten und Internetseiten des Lizenzgebers und/oder eines Dritten (zusammengefasst und einzeln bezeichnet als "Externe Dienste"). Die Nutzung von Externen Diensten erfordert einen Internetzugang; die Nutzung bestimmter Externer Dienste erfordert Ihr Einverständnis mit zusätzlichen Nutzungsbedingungen. Wenn Sie Externe Dienste nutzen, können Sie gegebenenfalls auf Inhalte stoßen, die als beleidigend, unanständig oder anstößig empfunden werden und die nicht als solche gekennzeichnet sind. Außerdem kann das Ergebnis jeder Suche oder die Eingabe einer bestimmten URL-Adresse automatisch und unabsichtlich Links oder Verweise auf anstößige Materialien erzeugen. Nichtsdestotrotz wissen Sie, dass Sie die Externen Dienste auf Ihr eigenes Risiko nutzen und dass weder der Lizenzgeber noch seine Bevollmächtigten Ihnen gegenüber für Inhalte haften, die als beleidigend, unanständig oder anstößig empfunden werden. Bestimmte Externe Dienste können Inhalte, Daten, Information, Anwendungen oder Materialien von Dritten ("Materialien von Dritten“) darstellen, enthalten oder solche zur Verfügung stellen oder Links auf gewisse Internetseiten von Dritten bereithalten. Wenn Sie die Externen Dienste benutzen, erkennen Sie an, dass weder der Lizenzgeber noch seine Bevollmächtigten für die Überprüfung und Bewertung der Inhalte, der Richtigkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität, der Gültigkeit, der Übereinstimmung mit Urheberrechten, der Rechtmäßigkeit, der Anständigkeit, der Qualität oder von anderen Aspekten von solchen Materialien oder Webseiten Dritter verantwortlich sind. Im Hinblick auf Externe Dienste, Materialien von Dritten oder Webseiten von Dritten oder auf sonstige Materialien, Produkte oder Dienste von Dritten machen weder Lizenzgeber, noch Bevollmächtigte oder Verantwortliche des Lizenzgebers oder mit dem Lizenzgeber verbundene Unternehmen und Tochtergesellschaften irgendwelche Zusicherungen und geben keine Bestätigungen und übernehmen und tragen keine Haftung oder Verantwortung Ihnen oder sonstigen Personen gegenüber. Materialien von Dritten und Links von Dritten auf andere Internetseiten werden nur als Gefälligkeit zur Verfügung gestellt. Finanzielle Informationen, die bei den Externen Diensten dargestellt werden, dienen nur der allgemeinen Information und sollten nicht als Investitionsratschlag herangezogen werden. Bevor Sie irgendwelche Wertpapiertransaktionen durchführen, die auf Informationen beruhen, die Sie über die Externen Dienste erlangt haben, sollten Sie mit einem professionellen Finanz- oder Wertpapierberater sprechen, der aus rechtlicher Sicht qualifiziert ist, in Finanz- oder Wertpapierangelegenheiten in Ihrem Land oder Ihrer Region zu beraten. Informationen zu Ortsangaben, die von einem Externen Dienst angeboten werden, dienen nur der groben Ortsangabe. Sie sollten sich nicht darauf verlassen, wenn Sie exakte Ortsangaben benötigen oder wenn falsche, ungenaue, zeitverzögerte oder unvollständige Ortsangaben zum Tode, zu Körper- oder Gesundheitsschäden oder zu Sach- oder Umweltschäden führen können. Weder der Lizenzgeber noch seine Bevollmächtigten oder einer seiner Anbieter von Inhalten sichert die Verfügbarkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit oder Aktualität von Aktienkursinformationen, Ortsangaben oder anderen Daten, die von Externen Diensten dargestellt werden, zu. Sie wissen, dass die Externen Dienste geschützte Inhalte, Informationen und Materialien enthalten, die dem Lizenzgeber und/oder seinen Bevollmächtigten oder seinen Lizenzgebern gehören und die von den anwendbaren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums und von anderen Gesetzen, einschließlich dem Urheberrechtsgesetz, geschützt sind. Sie sind verpflichtet, diese geschützten Inhalte, Informationen oder Materialien nicht zu nutzen, es sei denn, die Nutzung der Externen Dienste ist Ihnen gestattet, oder diese geschützten Inhalte, Informationen oder Materialien nicht in einer Art und Weise zu nutzen, die nicht im Einklang mit den Bedingungen dieser Standard EULA steht oder die geistige Eigentumsrechte von Dritten, iTunes oder Apple verletzt. Kein Teil der Externen Dienste darf in irgendeiner Form vervielfältigt werden. Sie dürfen die Externen Dienste nicht bearbeiten, vermieten, verleihen, verkaufen, verbreiten oder auf den Externen Diensten beruhende abgeleitete Werke herstellen. Sie dürfen die Externen Dienste nicht unbefugt verwerten, insbesondere nicht die Externen Dienste zur Übertragung von Computerviren, Würmern, Trojanern oder anderer Schadsoftware oder zum Eindringen in oder zur Belastung von Netzwerkkapazitäten verwenden. Sie werden die Externen Dienste außerdem nicht dazu benutzen, um jemanden zu belästigen, zu beschimpfen, zu stalken, zu bedrohen, zu diffamieren oder um in sonstiger Weise die Rechte eines anderen zu verletzen. Weder der Lizenzgeber noch seine Bevollmächtigten sind im Falle einer solchen Nutzung durch Sie, oder wenn Sie belästigende, drohende, diffamierende, beleidigende, rechtsverletzende oder illegale Nachrichten oder Übermittlungen als Folge Ihrer Nutzung der Externen Dienste erhalten, verantwortlich. Zudem sind Externe Dienste oder Materialien von Dritten, die von Apple Geräten aus zugänglich sind, von Apple Geräten dargestellt werden oder mit Apple Geräten verlinkt sind, nicht in allen Sprachen oder in allen Ländern oder Regionen verfügbar. Der Lizenzgeber sichert nicht zu, dass solche Externen Dienste und Materialien angemessen oder in allen Gebieten verfügbar sind. Soweit sie sich dazu entschlossen haben, die Externen Dienste und Materialen zu nutzen oder auf diese zuzugreifen, treffen Sie diese Entscheidung freiwillig und sind für die Einhaltung der anwendbaren Gesetze verantwortlich, einschließlich der anwendbaren lokalen Gesetze. e. Haftungsbeschränkung (i) Soweit nicht unten (ii) eingreift sind der Lizenzgeber, seine Direktoren, Manager, Arbeitnehmer, verbundenen Unternehmen, Bevollmächtigten, Auftragnehmer, Auftraggeber oder Lizenzgeber keinesfalls für Verluste oder Schaden haftbar, die durch den Lizenzgeber, seine Arbeitnehmer oder Bevollmächtigten verursacht wurden, wenn: (1) keine rechtliche Sorgfaltspflicht verletzt wurde, die der Lizenzgeber oder ein Arbeitnehmer oder Bevollmächtigter des Lizenzgebers schuldet; (2) es sich nicht um eine vernünftigerweise vorhersehbare Folge einer solchen Verletzung handelt; (3) eine etwaige Steigerung des Verlustes oder Schadens auf einer Verletzung einer Bestimmung dieser Endnutzer-Lizenzvereinbarung ("Vereinbarung") durch Sie beruht; (4) es auf eine Entscheidung des Lizenzgeber zurückzuführen ist, Sie zu warnen, Ihren Zugriff auf die Externen Dienste zu unterbinden oder zu beenden oder andere Maßnahmen während der Untersuchung von vermuteten Verletzungen zu ergreifen oder als Folge dessen, dass der Lizenzgeber zum Schluss kommt, dass eine Verletzung dieser Vereinbarung erfolgt ist; (5) es im Zusammenhang steht mit Einkommensverlust, Verlust von Geschäften oder entgangenem Gewinn oder mit Verlust oder Verfälschung von Daten im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung der Lizenzierten Anwendung. (ii) Nichts in dieser Vereinbarung soll die Haftung des Lizenzgebers wegen Betrug, grober Fahrlässigkeit, vorsätzlichen Verhaltens, oder für die Verursachung von Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung aufgrund von Fahrlässigkeit des Lizenzgebers ausschließen oder begrenzen. f. Sie dürfen die Lizenzierte Anwendung nicht nutzen oder sonst wie exportieren oder re-exportieren, außer es ist von den Gesetzen der USA und den Gesetzen des Landes, in dem die Lizenzierte Anwendung erworben wurde, erlaubt. Insbesondere darf die Lizenzierte Anwendung nicht (a) in Embargo-Länder der USA oder (b) an Personen, die auf der "Specially Designated Nationals"-Liste des U.S. Treasury Departments oder auf der "Denied Persons"-Liste oder der "Denied Entity"-Liste des US Departement of Commerce stehen, exportiert oder re-exportiert werden. Mit der Nutzung der Lizenzierten Anwendung sichern Sie zu, dass Sie sich nicht in einem dieser Länder befinden und nicht auf einer dieser Listen stehen. Sie werden diese Produkte nicht für Zwecke benutzen, die nach dem Recht der USA verboten sind, insbesondere nicht um Nuklearwaffen, Raketen, Chemie- oder Biowaffen zu entwickeln, zu entwerfen, herzustellen oder zu produzieren. g. Die Lizenzierte Anwendung und damit im Zusammenhang stehende Dokumentation sind "Commercial Items", wie in 48 C.F.R. §2.101 definiert, bestehend aus "Commercial Computer Software" und "Commercial Computer Software Documentation" wie in 48 C.F.R. §12.212 oder 48 C.F.R. §227.702 benutzt. Im Einklang mit 48 C.F.R. § 12.212. oder 48 C.F.R. § 227.7202-1 bis 227.7202-4 werden Commercial Computer Software und Commercial Computer Software Documentation an Endnutzer des US Governments (a) nur als Commercial Items und (b) nur mit den Rechten, die auch allen anderen Endnutzern entsprechend der Nutzungsbedingungen eingeräumt werden, lizenziert. Nicht-veröffentlichte Rechte unter den Urhebergesetzen von den USA werden vorbehalten. h. Diese Lizenz und Ihre Nutzung der Lizenzierten Anwendung unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Nutzung der Lizenzierten Anwendung kann auch anderen lokalen, länderrechtlichen, bundesrechtlichen oder internationalen Gesetzen unterliegen. WEITERENUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN IBOOKSTORE LIZENZ FÜR IBOOKSTORE PRODUKTE iTunes verkauft Ihnen eine Lizenz zur Nutzung der Inhalte, die über den iBookstore verfügbar sind (die "iBookstore Produkte"). Wenn Sie eine Lizenz von iTunes erwerben, bildet diese Lizenz eine bindende Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Dritt-Anbieter des iBookstore Produktes (der "Veröffentlicher"), die Ihre Nutzung des iBookstore Produktes regelt; iTunes ist nicht Partei der Lizenzvereinbarung zwischen Ihnen und dem Veröffentlicher betreffend das iBookstore Produkt; der Veröffentlicher des jeweiligen iBookstore Produktes behält sich das Recht vor, die Nutzungsbedingungen bezüglich des iBookstore Produktes durchzusetzen. Der Veröffentlicher des jeweiligen iBookstore Produktes ist allein für das iBookstore Produkt, dessen Inhalt, für die Mängelrechte, soweit solche Mängelrechte nicht ausgeschlossen wurden, und für etwaige Ansprüche von Ihnen oder von Dritten bezogen auf das iBookstore Produkt oder auf Ihre Nutzung des iBookstore Produktes verantwortlich. Ihnen ist bekannt, dass iBookstore Produkte, die auf einem Computer gekauft werden, nicht auf jedem Computer lesbar sind, sondern nur auf einem iOS Gerät mit kompatibler Software. NUTZUNGSREGELN FÜR IBOOKSTORE PRODUKTE (i) Sie dürfen die iBookstore Produkte nur zu privaten, nicht-gewerblichen Zwecken nutzen. (ii) Sie dürfen iBookstore Produkte von bis zu fünf verschiedenen Konten gleichzeitig auf gewissen iOS-basierten Geräten, wie zum Beispiel einem iPad, iPod touch oder iPhone, speichern. (iii) Sie dürfen die iBookstore Produkte auf fünf iTunes-autorisierten Geräten (wie zum Beispiel einem Computer) gleichzeitig speichern. (iv) Mit der Lieferung von iBookstore Produkten werden Ihnen nicht die Rechte für eine Nutzung der iBookstore Produkte zu Werbezwecken eingeräumt oder das Recht, die iBookstore Produkte auf CD zu brennen. (v) Sie können iBookstore Produkte manuell von mindestens einem iTunes-autorisierten Gerät mit solchen Geräten synchronisieren, die einen manuellen Synchronisierungs-Modus haben, vorausgesetzt, dass das iBookstore Produkt auf dem primären iTunes-autorisierten Gerät mit einem Konto verbunden ist. Das primäre iTunes-autorisierte Gerät in diesem Sinne ist das Gerät, das zuerst mit dem Gerät synchronisiert wurde oder das Sie später mittels der iTunes Anwendung als primäres Gerät bestimmt haben. Letzte Aktualisierung: 28 November 2012 1. Home 2. Legal 3. iTunes 4. BEDINGUNGEN Shop the Apple Online Store (1-800-MY-APPLE), visit an Apple Retail Store, or find a reseller. * Apple Info * Site Map * Hot News * RSS Feeds * Contact Us * Choose your country or region Copyright © 2013 Apple Inc. All rights reserved. * Terms of Use * Privacy Policy #publisher zur Startseite machen Gewinnen Sie ein MacBook Pro Machen Sie DIE WELT zu Ihrer Startseite. 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Jan. 2013 Home Services Nutzungsbedingungen DIE WELT Digital Artikel per E-Mail empfehlen Nutzungsbedingungen DIE WELT Digital Empfänger E-Mail ____________________ Tipp: mehrere E-Mailadressen mit Komma trennen persönliche Nachrichtoptional ____________________________________________________________ ____________________________________________________________ ____________________________________________________________ ____________________________________________________________ Absender E-Mail ____________________ Captcha [javascript] Bitte tragen Sie den Code in das Eingabefeld ein. ____________________ Tipp: das Bild anklicken um den Code neu zu generieren ____________________ [BUTTON Input] (not implemented)_______________ Empfänger E-Mail Absender E-Mail Persönliche Nachricht Schließen 27.05.10 DIE WELT Nutzungsbedingungen DIE WELT Digital Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 2. Anbieter 3. Nutzung von DIE WELT Digital 4. Technische Rahmenbedingungen 5. Kostenlose Angebote / kostenpflichtige Abonnements / Zahlung 6. Nichtbestehen des Widerrufsrechts 7. Laufzeiten und Kündigung 8. Haftung / Gewährleistung / Freistellung. 9. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen. 10. Datenschutz 11. Verwendung der bei der Registrierung durch den Nutzer angegebenen E-Mail-Adresse 12. Sonstiges 1. Geltungsbereich 1.1 Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen regeln den Bezug und die Nutzung der DIGITALEN Pakete von DIE WELT - als Anwendung auf dem dafür bestimmten und in der Produktbeschreibung der jeweiligen Verkaufsplattform genannten mobilen Endgerätetyp und der dort spezifizierten Betriebssystemversion (nachfolgend als "App" bezeichnet); - auf der Website www.welt.de (nachfolgend als "Website" bezeichnet) bzw. der mobilen Seite m.welt.de (nachfolgend als "Mobilseite" bezeichnet; Website und Mobilseite werden nachfolgend gemeinsam auch als "Online-Dienst" bezeichnet); - (iii) als ePaper, wenn und soweit ePaper im Rahmen von DIE WELT Digital angeboten werden (wozu keine Verpflichtung besteht). ((i) bis (iii) nachfolgend gemeinsam als "DIE WELT Digital" bezeichnet) sowie der für DIE WELT Digital zur Verfügung gestellten Inhalte, wie redaktionelle Beiträge und Informationen, Anzeigen, Spiele, Videos etc. (nachfolgend gemeinsam als "Inhalte" bezeichnet). Die Bedingungen gelten ausschließlich. 1.2 Wenn Sie DIGITAL PLUS WELT am Sonntag - Kunde sind beziehen Sie direkt von Ihrem Sonntagshändler die Zeitung "Welt am Sonntag". Im Grundpreis DIGITAL PLUS WELT am SONNTAG ist bereits der aktuelle Exemplarpreis der WELT am SONNTAG enthalten. Wenn Sie WELT am Sonntag nicht weiterbeziehen möchten, können Sie diese jederzeit unter der Hotline 030-58 58 53 83 oder direkt bei Ihrem Sonntagshändler (außer im Berliner Zustellgebiet) abbestellen. Haben Sie Vorabzahlungen geleistet, dann wird Ihnen für die nichtbezogenen Exemplare der anteilige Einzelpreis erstattet. 1.3 Für die Nutzung bestimmter Teile von DIE WELT Digital ist die Registrierung bei dem von DIE WELT Digital verwendet Single-Sign-on und Payment-Dienstes myPass erforderlich. Für das durch die Registrierung begründete separate Vertragsverhältnis gelten nicht diese, sondern die Nutzungsbedingungen von myPass. 1.4 Für den Community-Bereiche von DIE WELT Digital (Kommentarfunktionen, Weblogs und Diskussionsplattformen) gelten zusätzliche Nutzungsbedingungen. 2. Anbieter Anbieter von DIE WELT Digital und der Inhalte im Sinne von § 5 TMG und Unternehmer im Sinne von Art. 246 EGBGB § 1 ist die Axel Springer AG, Axel-Springer-Straße 65, 10888 Berlin, AG Charlottenburg HRB 4998, USt-IdNr. DE 136 627 286, Vorstand: Dr. Mathias Döpfner (Vorstandsvorsitzender); Jan Bayer; Ralph Büchi; Lothar Lanz, Dr. Andreas Wiele (nachfolgend als "Axel Springer" bezeichnet). 3. Nutzung von DIE WELT Digital 3.1 Grundsätzlich ist jedermann zugangs- und teilnahmeberechtigt. Verträge über kostenpflichtige Inhalte schließt Axel Springer jedoch nur mit Personen über 18 Jahre oder nach ausdrücklicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 3.2 Axel Springer ist berechtigt, DIE WELT Digital und/oder dafür passende Inhalte nur gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie über DIE WELT Digital Inhalte beziehen, verpflichten Sie sich, die hierfür von Axel Springer oder Dritten (Plattformbetreiber o.ä.) verlangte Vergütung auf dem dafür vorgesehenen Abrechnungsweg zu entrichten (vgl. auch Ziffer 5). 3.3 Axel Springer gewährt Ihnen das Recht, DIE WELT Digital und die Inhalte ausschließlich für Ihren persönlichen Bedarf funktional und bestimmungsgemäß zu nutzen. Es ist Ihnen untersagt, DIE WELT Digital, die mit DIE WELT Digital verbundenen Informationen oder Software sowie die über DIE WELT Digital beziehbaren bzw. darin enthaltenen Inhalte über das für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderliche Maß hinausgehend zu vervielfältigen, sie zu bearbeiten, umzugestalten, zu veröffentlichen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten. Es ist Ihnen ferner untersagt, DIE WELT Digital und/oder Inhalte zu vermieten, zu verpachten oder anderweitig zu übertragen oder an Dritte weiter zu geben. Für ePaper gilt ergänzend: Die Nutzung der ePaper ist ausschließlich zu eigenen, nicht-kommerziellen Zwecken des Nutzers zulässig. Sofern der Nutzer ePaper (auch) als PDF-Dokument herunterlädt, darf er die Datei ein Mal auf dem genutzten Endgerät speichern, also eine entsprechende Vervielfältigung herstellen. Andere oder weitergehende Nutzungen und Verwertungen sind dem Nutzer untersagt. Axel Springer räumt dem Nutzer solche Nutzungsrechte nicht ein. Daher ist es insbesondere unzulässig, zusätzliche Vervielfältigungen des ePaper herzustellen, das ePaper zu bearbeiten oder umzugestalten und das Ergebnis zu veröffentlichen oder zu verwerten, das ePaper an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu verbreiten, das ePaper öffentlich zugänglich zu machen oder es an Dritte zu senden. Dies betrifft auch die Nutzung in Intra- oder Extranets. Das Vorstehende gilt, vorbehaltlich der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts, unabhängig vom Zweck der Nutzung oder Verwertung und unabhängig von der Form oder Verkörperung des ePaper zum betreffenden Zeitpunkt und zudem nicht nur für das ePaper insgesamt, sondern, vorbehaltlich der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts, auch für alle einzelnen Artikel, Fotos und sonstige Einzelbestandteile sowie Teile hiervon, es sei denn, der Teil genießt für sich genommen keinen urheberrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Schutz. Axel Springer behält sich vor, das ePaper des Nutzers mit dem Namen und der E-Mail-Adresse des Nutzers zu kennzeichnen. Zudem behält sich Axel Springer zum Schutz vor Missbrauch vor, das ePaper und einzelne Inhalte durch weitere Maßnahmen zu kennzeichnen, die für den Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar sind. DIE WELT Digital und/oder die Inhalte genießen ferner unter anderem den Schutz des Urheberrechts und können zudem zugangskontrollierte Dienste darstellen. Es ist Ihnen untersagt, durch den Einsatz von Umgehungsvorrichtungen die für DIE WELT Digital und/oder die Inhalte vorgesehenen Zugangskontrolldienste zu umgehen oder andere Maßnahmen zu unternehmen, um DIE WELT Digital und/oder die Inhalte unerlaubt zu nutzen. Ihnen ist außerdem die Entfernung, Änderung oder Unkenntlichmachung des Urheberrechtsvermerks und der Vermerke zu Marken oder besonderem Schutz unterliegenden Rechten von Axel Springer und mit Axel Springer verbundener Unternehmen untersagt, die mit DIE WELT Digital und/oder den Inhalten verbunden bzw. in diesen enthalten sind oder auf die im Zusammenhang mit DIE WELT Digital und/oder den Inhalten oder durch diese zugegriffen werden kann. Sie haben bei der Nutzung von DIE WELT Digital und der Inhalte alle geltenden vertraglichen Regelungen mit Dritten (z.B. die Ihres Vertrags über mobile Datendienste, Plattformbetreiber etc.) zu beachten. 3.4 Nicht gestattet ist eine private und/oder gewerbliche Vervielfältigung, Änderung, Verbreitung oder sonstiger Missbrauch von Computerprogrammen (einschließlich der App, die ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm ist). Es ist Ihnen untersagt, Computerprogramme zu bearbeiten, zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, davon abgeleitete Werke zu erstellen, sie zu dekompilieren, sie im Wege des Reverse Engineering rückzuentwickeln, zu disassemblieren oder anderweitig zu versuchen, an den Quellcode derselben zu gelangen, es sei denn, dies ist ausdrücklich gesetzlich gestattet. Durch die Zusendung oder das Herunterladen eines Quellcodes eines Computerprogrammes erwerben Sie keine Urheber- oder Eigentumsrechte. 3.5 DIE WELT Digital ermöglicht es Ihnen unter Umständen, selbst Inhalte hochzuladen und über Online-Dienste und/oder Apps von Axel Springer oder Dritten zugänglich zu machen (zum Beispiel Kommentare in Foren, Fotos, Videos). Dabei können auch Anwendungen und Dienste von Dritten zur Anwendungen kommen (wie z.B. die Kommentarfunktion "DISQUS"). Wenn Sie Inhalte zudem über Ihr mobiles Endgerät in die App einstellen, wird dieser ggf. auch im Online-Dienst von Axel Springer öffentlich zugänglich gemacht. Umgekehrt gilt: wenn Sie Inhalte über den Online-Dienst einstellen, wird dieser ggf. auch in der App öffentlich zugänglich gemacht. Wenn Sie Inhalte einstellen, ist es Ihnen untersagt, gesetzlich unzulässige Inhalte, insbesondere Inhalte gemäß § 4 Abs. 1 und 2 JMStV oder anderweitig verbotene oder diskriminierende Inhalte, zum Beispiel rassistische, den Holocaust leugnende, grob anstößige, pornografische oder Gewalt verherrlichende Äußerungen hochzuladen. Ferner sind Sie verpflichtet, Rechte Dritter zu beachten. Laden Sie über DIE WELT Digital Inhalte hoch, erklären Sie damit zugleich, Inhaber aller notwendigen Nutzungsrechte an diesen Inhalten und berechtigt zu sein, diese zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben und/oder wahrnehmbar zu machen. Beachten Sie deshalb bitte neben möglichen Urheberrechten Dritter bei Videos, Musik und Bildern auch das Recht am eigenen Bild etwaig abgebildeter Personen. Sie räumen Axel Springer an den von Ihnen hochgeladenen oder anderweitig zur Verfügung gestellten Inhalten unwiderruflich ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht ein, den Inhalt für und begrenzt auf die Zwecke der bestimmungsgemäßen Nutzung für DIE WELT Digital zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie bearbeitet oder unbearbeitet öffentlich zugänglich zu machen, zu senden und anderweitig zu verbreiten. Das Nutzungsrecht von Axel Springer umfasst auch das Recht zu einer werblichen Nutzung des Inhalts. Sie stellen Axel Springer von Schäden und Ansprüchen aufgrund des Hochladens von unzulässigen Inhalten bzw. aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter frei. 3.6 Axel Springer ist berechtigt, nach freiem Ermessen, insbesondere, aber nicht nur, aus den in Ziffer 3 genannten Gründen, von Ihnen hochgeladene Inhalte zu löschen und die Nutzung von DIE WELT Digital zu sperren. 3.7 Sie verpflichten sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten, an DIE WELT Digital ausgehende E-Mails und Abfragen mit größtmöglicher Sorgfalt auf Viren zu überprüfen, eventuelle Nutzernamen, Kenn- und Passwörter geheim zu halten, nicht weiter zu geben, keine Kenntnisnahme zu dulden oder zu ermöglichen und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit zu ergreifen sowie bei einem Missbrauch oder Verlust dieser Angaben oder einem entsprechenden Verdacht diese unverzüglich anzuzeigen. 4. Technische Rahmenbedingungen 4.1 Um die Leistungen von DIE WELT Digital nutzen und insbesondere die App herunterladen und verwenden sowie ePaper (wenn und soweit angeboten) lesen und, wenn sie als PDF-Dokumente heruntergeladen wurden (diese Möglichkeit muss allerdings nicht angeboten werden), speichern zu können, müssen beim Nutzer bestimmte technische Mindestvoraussetzungen gegeben sein: - Für den Online-Dienst: Eine marktübliche Internetverbindung und einen aktuellen Browser. - Für ePaper: Neben den in Ziffer 4.1 genannten Voraussetzungen das Programm Adobe Reader der Adobe Systems Inc. in der jeweils aktuellen Version oder ein anderes Programm, das das Betrachten und Speichern von PDF-Dokumenten ermöglicht. - Für die App: Die technischen Rahmenbedingungen für die Nutzung der App richten sich nach den im Downloadbereich der von dem Nutzer genutzten Plattform für mobile Endgeräte und Inhalte genannten Voraussetzungen. Für bestimmte Funktionen der App sind eine Registrierung und/oder der Erwerb von Inhalten im Wege von so genannten In-App-Käufen notwendig. Voraussetzung für die einwandfreie Nutzung der Apps und der Inhalte ist, dass der Nutzer über kompatible Geräte und Software, insbesondere die kompatible Version des für die App vorgesehenen Betriebssystems, verfügt. Es wird empfohlen, die aktuellsten Versionen der erforderlichen Software zu nutzen. Auch regelmäßige Updates des mobilen Endgeräts des Nutzers können erforderlich sein. Die Nutzung der App erfordert außerdem einen Internetzugang. Es obliegt dem Nutzer, sich vor dem Erwerb der App und/oder eines Inhalts darüber zu informieren, ob die jeweilige von dem Nutzer verwendete Hard- und Software eine Nutzung der App und/oder der Inhalte ermöglicht. 4.2 Die Nutzung der kostenpflichtigen Angebote (Ziffer 5.4) wie auch der unter Ziffer 5.3 genannten kostenlosen Angeboten ist auf die Nutzung mit maximal fünf bestimmten Endgeräten (PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones etc.) beschränkt. Axel Springer erfasst zu diesem Zweck jeweils ein Identitätsmerkmal der Endgeräte. 4.3 Beim Download und bei der Nutzung der App können Übertragungskosten Ihres Internet-Zugangsanbieters anfallen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Nutzung des Online-Dienstes. 5. Kostenlose Angebote / kostenpflichtige Abonnements / Zahlung Axel Springer bietet kostenlose und kostenpflichtige Inhalte für DIE WELT Digital an. 5.1 DIE WELT Digital bietet die für jedermann kostenlosen Inhalte mit einer so genannten Bezahlschranke an. Dies bedeutet, dass dem Nutzer eine bestimmte Anzahl von Abrufen bestimmter Inhalte kostenlos möglich, dass aber beim Erreichen der jeweiligen Grenze der weitere Abruf nur noch bei Abschluss eines entsprechenden entgeltlichen Vertrages freigegeben ist. 5.2 Ebenfalls für sich genommen kostenlos ist der Download der App und deren Inbetriebnahme. Mit Blick auf die Rechte und Beschränkungen des Nutzers bei bzw. im Zusammenhang mit der App wird jedoch durch den Download und dessen Ermöglichen durch Axel Springer bzw. den Betreiber der Plattform ein Vertragsverhältnis mit Axel Springer über die Nutzung der App begründet. 5.3 Neben den jedem Nutzer der App und/oder des Online-Dienstes gegebenenfalls bzw. teilweise kostenlos verfügbaren Inhalte kann es unterschiedliche Konstellationen geben, in denen Axel Springer Inhalte bestimmten Nutzern im Rahmen von Vertragsverhältnissen auch jenseits der eigentlich anwendbaren Bezahlschranke kostenlos zur Verfügung stellt: - Axel Springer bietet gegebenenfalls Einführungsangebote an. Diese können eine Laufzeit von einem Monat oder auch mehr haben. - Unterhält der Nutzer bereits ein Abonnement über Printausgaben von DIE WELT und/oder hat er einen Vertrag über den Festbezug der "WELT am Sonntag", so erhält der Nutzer gegebenenfalls Zugang auch zu den Inhalten von DIE WELT Digital, ohne dass ihm hierfür weitere Kosten entstehen. - Manchen Nutzern bietet Axel Springer einen sechsmonatigen (auch andere Zeiträume sind möglich), kostenlosen Zugang zu den oder bestimmten Teilen der Inhalte an, der durch ein drittes Unternehmen gesponsored ist. Axel Springer ist nicht verpflichtet, solche kostenlosen Angebote anzubieten oder aufrecht zu unterhalten. 5.4 Kostenpflichtige Inhalte erhält der Nutzer bei Abschluss eines Abonnements oder Festbezugs. Abonnements werden geschlossen bzw. Festbezug wird beauftragt, indem der Nutzer nach Registrierung bei myPass das gewünschte Produkt auswählt und sodann den mit "kaufen" beschriebenen Button betätigt und Axel Springer das so erklärte Angebot des Nutzers annimmt. Dies kann durch eine Bestätigungs-E-Mail oder durch Verfügbarmachen der Leistung geschehen. Unter Umständen benötigen Sie (z.B. bei manchen Apps) ein Benutzerkonto bei der für das Betriebssystem Ihres Endgeräts einschlägigen Plattform (wie z.B. iTunes), um Abonnements abschließen oder einen Festbezug beauftragen zu können. Die Einzelheiten können Sie den Nutzungsbedingungen der Plattform entnehmen. 5.5 Zur Bezahlung kostenpflichtiger Inhalte bietet Ihnen Axel Springer unterschiedliche Zahlungswege an (z. B. Zahlung über iTunes, Zahlung über Google Checkout oder Zahlung über den Dienst von myPass, wo gegebenenfalls Zahlungsmethoden wie PayPal, SMS IPX, Kreditkarte oder Lastschrift angeboten bzw. vermittelt werden), wobei jedoch kein Anspruch darauf besteht, dass Ihnen stets sämtliche Zahlungswege angeboten werden. 5.6 Werden Zahlungsaktionen nicht durchgeführt oder solche rückbelastet, oder kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist Axel Springer vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt, Ihren Zugang zu sperren bis die offenen Forderungen ausgeglichen sind. Wir behalten uns das Recht vor, Dritte mit der Durchführung des Inkassos zu beauftragen. 6. Nichtbestehen des Widerrufsrechts Ihnen steht, auch wenn Sie Verbraucher sind, für die unter Anwendung dieser Nutzungsbedingungen geschlossenen Verträge bzw. den in diesem Zusammenhang angegebenen Vertragserklärungen gemäß §§ 312 d Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3 BGB kein Widerrufsrecht zu. 7. Laufzeiten und Kündigung 7.1 Abonnements laufen jeweils für die Dauer der angegebenen Vertragslaufzeit, beginnend mit dem Tag des Vertragsschlusses. Sofern nicht jeweils abweichend angegeben, verlängern sich Abonnements grundsätzlich automatisch um die Vertragslaufzeit, sofern sie nicht rechtzeitig unter Beachtung der jeweils angegebenen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die automatische Verlängerung gilt auch im Falle von In-App-Käufen oder der Bezahlung von App-Abonnements über die von Ihnen genutzte Plattform (wie z.B. iTunes). Sofern Sie die App und/oder die Inhalte über den iTunes App Store bezogen haben, können Sie Ihr Abonnement verwalten und die automatische Verlängerung deaktivieren, indem Sie unter "Einstellungen" die Option "Store" auswählen. Wählen Sie anschließend den Menüpunkt "Apple-ID" und "Apple-ID anzeigen" aus. Im sich öffnenden Fenster finden Sie unter "Abos" den Menüpunkt "Verwalten". Möchten Sie ein Abonnement kündigen, so können Sie dies außerdem immer schriftlich kündigen. Zusätzlich gilt: Sofern Sie sich die Welt am Sonntag liefern lassen, können Sie diese jederzeit gemäß Ziffer 1.2 dieser AGB abbestellen. 7.2 Für kostenlose Einführungsangebote sowie gesponserte kostenlose Zugänge gelten: Endet die jeweilige Laufzeit des Angebots/Zugangs, endet die Verfügbarkeit der Inhalte, ohne dass eine Erklärung des Nutzers erforderlich ist und ohne dass eine weitere Vertragsbindung (etwa im Wege einer automatischen Verlängerung) entsteht. Gesponserte kostenlose Zugänge können, müssen aber nicht von Axel Springer verlängert werden. 7.3 Der kostenlose Zugang zu DIE WELT Digital von Print-Abonnenten bzw. Kunden, die die WELT am Sonntag im Festbezug erhalten, endet mit dem Ablauf des Print Abonnements bzw. des Festbezugs. 7.4 Das Vertragsverhältnis über die Nutzung der App beginnt mit Download der App und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Parteien können das Vertragsverhältnis grundsätzlich jederzeit ohne Frist kündigen. Besteht allerdings ein Abonnement, kann der Vertrag über die Nutzung der App erst zu dem Zeitpunkt gekündigt werden, zu dem auch das laufende Abonnement beendet werden kann. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht auf die Nutzung der App. Sie haben die App zu deinstallieren und von Ihrem Gerät zu entfernen. Um diese Anwendung zu deinstallieren, nutzen Sie bitte den mit Ihrem Gerät gelieferten Anwendungs-Assistenten oder ziehen Sie Ihr Benutzerhandbuch zu Rate. 7.5 Die außerordentliche Kündigung ist beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unbenommen. Solche Kündigungen bedürfen stets der Schriftform. 7.6 Mit Wirksamwerden der Kündigung des betroffenen Abonnements bzw. der Vertragsverhältnisses über die Nutzung der App erlischt das Recht zur Nutzung der betroffenen Inhalte bzw. der App. 8. Haftung / Gewährleistung / Freistellung 8.1 Kostenlose Nutzung von DIE WELT Digital und kostenlose Inhalte: Sofern Ihnen DIE WELT Digital und/oder Inhalte kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, haftet Axel Springer nach den gesetzlichen Regelungen für Schenkungen. Eine Gewährleistung für Mängel wird nicht übernommen. Die Leistungen auf DIE WELT Digital werden unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit angeboten und können jederzeit nach eigenem Ermessen geändert oder eingestellt werden. 8.2 Kostenpflichtige Nutzung von DIE WELT Digital und kostenpflichtige Inhalte: Axel Springer haftet für Schäden des Nutzers, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Kardinalpflichten sind solche vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung von Leistungen wie der vertragsgegenständlichen Leistungen typischerweise und vorsehbarerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl gegenüber Axel Springer als auch gegenüber den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Axel Springer ausgeschlossen. Resultieren Schäden des Nutzers aus dem Verlust von Daten, haftet Axel Springer dafür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige, vollständige und dem Wert der Daten angemessen häufige Sicherung aller relevanten Daten durch den Nutzer vermieden worden wären. 8.3 Soweit der Natur der betreffenden Leistung nach Gewährleistungsansprüche bestehen können. Gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. Jedoch ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt, soweit es nicht um Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geht, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist. 8.4 Sie stellen Axel Springer, seine leitenden Angestellten, Vorstände, Gesellschafter, Beauftragten, Angestellten und gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen von allen Ansprüchen Dritter frei und halten Axel Springer gegen beliebige Ansprüche Dritter schadlos, die aufgrund Ihres schuldhaften Verhaltens oder im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung von DIE WELT Digital und der Inhalte bzw. aufgrund der schuldhaften Verletzung dieser Nutzungsbedingungen oder gesetzlicher Regelungen entstehen bzw. sich unmittelbar oder mittelbar daraus ergeben. 9. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen. Axel Springer behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Axel Springer wird Ihnen die geänderten Bedingungen per E-Mail oder auf anderem Wege spätestens vier (4) Wochen vor ihrem Inkrafttreten bekanntgeben. Auf die Änderung dieser Nutzungsbedingungen wird ggf. auch in DIE WELT Digital hingewiesen. Widersprechen Sie der Geltung der geänderten Nutzungsbedingungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Benachrichtigung über die Änderung dieser Nutzungsbedingungen, so gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als von Ihnen akzeptiert. Axel Springer ist verpflichtet, Sie in unserer Benachrichtigung über die Änderung dieser Nutzungsbedingungen auf die Rechtsfolgen Ihres Schweigens gesondert hinzuweisen. Widersprechen Sie der Änderungen der Nutzungsbedingungen gelten die bisherigen Bedingungen. 10. Datenschutz Es gelten die Bestimmungen unserer Datenschutzerklärungen. 11. Verwendung der bei der Registrierung durch den Nutzer angegebenen E-Mail-Adresse 11.1 Axel Springer ist berechtigt, die E-Mail-Adresse, die der Nutzer bei seiner Registrierung oder später im Zuge der Vertragsdurchführung angegeben hat, zur Direktwerbung für andere Inhalte-Abonnements zu nutzen sowie zur Information des Nutzers über seine bestehenden Abonnements sowie generell DIE WELT verwenden. 11.2 Falls der Nutzer jedoch keine Direktwerbung mehr erhalten möchte, kann er der entsprechenden Verwendung der E-Mail-Adresse jederzeit in Textform an digital@welt.de widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. 12. Sonstiges 12.1 Anwendbares Recht. Auf die vorliegenden Nutzungsbedingungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des deutschen und europäischen Kollisionsrechts Anwendung, wobei zwingende Regelungen des Verbraucherschutzes jedoch stets der Rechtswahl vorgehen. 12.2 Gerichtsstand. Für Kaufleute (im Sinne des HGB), Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ist Berlin der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus oder aufgrund der Nutzung von DIE WELT Digital und/oder der Inhalte oder der vorliegenden Nutzungsbedingungen entstehen. 12.2 Keine Nebenabreden / Schriftform: Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und werden nur dann verbindlich, wenn sie von den Vertragspartnern unterzeichnet worden sind. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Dieser Schriftformvorbehalt kann nur durch eine schriftlich abgefasste, von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vereinbarung aufgehoben werden. 12.3 Salvatorische Klausel: Ist eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. 12.4 Nutzung von Diensten Dritter: Über die Nutzung von Diensten Dritter, die auf den Apps oder Online Diensten beworben werden oder zu denen der Zugang vermittelt wird, kommen Vertragsverhältnisse ausschließlich zwischen Ihnen und dem anbietenden Dritten zustande. Es gelten dann auch die jeweiligen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Dritten. Axel Springer übernimmt hierfür keinerlei Haftung oder Gewährleistung. 12.5 Vertragstext und Vertragssprache. Axel Springer sieht auf der Grundlage dieser AGB keine gesonderten Vertragstexte vor. Der Inhalt der mit Axel Springer geschlossenen Vereinbarungen folgt daher aus diesen AGB zusammen mit der Identität von Axel Springer und dem Nutzer als Vertragsparteien sowie dem Gegenstand der geschlossenen Vereinbarungen. Axel Springer speichert insofern nicht "den Vertragstext" speziell zur Person des Nutzers. Der Nutzer des Web-Dienstes kann jedoch, wenn er im Web-Dienst angemeldet ist, sehen, welche laufenden Abonnements er besitzt. 12.6 Ergänzende Geltung der AGB der Drittplattform bei Nutzung der App. Wenn der Nutzer die App nutzt, gelten ergänzend zu diesen Nutzungsbedingungen die Bedingungen der Drittplattform, über die der Nutzer die App bezogen hat (zum Beispiel Apple iTunes Store, Google Play etc.). Im Falle von Widersprüchen gehen diese Nutzungsbedingungen den Bedingungen der Plattform vor. Die App und/oder die Inhalte können kostenlos oder kostenpflichtig sein. Ist eine App oder ein Inhalt kostenpflichtig, wird dem Nutzer der aktuell gültige Preis in der jeweiligen Verkaufsplattform und im Falle von In-App-Käufen in der App angezeigt. Stand: 1. Dezember 2012 © Axel Springer AG 2013. 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Weitere Hinweise Bad Request Your browser sent a request that this server could not understand. Request header field is missing ':' separator. HTTP/1.1 #BlogBibliothek Meinung Erzählung Reflexion Humor * Startseite * Philosophie * Hausordnung * Texte vorschlagen * Impressum Wie Texte hierher finden Einzelne Blog-Artikel werden von Ihnen entdeckt und uns vorgeschlagen. Nach unserer Überprüfung fragen wir den Autor / die Autorin um Erlaubnis zur einmaligen Veröffentlichung auf blogbibliothek.ch an. Der Volltext schliesst mit der Nennung des Autors / der Autorin und einem Link auf das Ursprungsblog. Ebenso verlinken wir Ihr eigenes Blog, sollten Sie eines führen. Für Details lesen Sie bitte unsere Hausordnung . Start [dp.jpg] Hausordnung Eine Art Hausordnung für das Scouting Ihr Vorschlag ist gefragt! Wir haben selbst nicht die Zeit, die Bloggerszene komplett nach vorlesenswerten Texten zu durchkämmen. Daher brauchen wir Sie interessierte LeserInnen auch als aktive Blogscouts, die uns regelmässig neue Vorschläge unterbreiten. Wir suchen Vorschläge von Texten, die bereits in einem Blog publiziert sind, egal, ob erst seit kurzem oder schon seit langer Zeit. Sie dürfen dabei fremde wie eigene Publikationen vorschlagen. Wir treffen eine Auswahl der Beiträge und nehmen damit ganz bewusst in Kauf, manchmal vermessen oder willkürlich zu wirken, wenn wir einen Text "ablehnen". Wer sich ernsthaft dem Schreiben widmet, darf auf unseren Respekt zählen, auch wenn wir einen Vorschlag nicht berücksichten sollten. Zum Respekt gehört natürlich auch, dass wir ohne direkte Rücksprache mit dem Urheber und dessen Einwilligung keinen Text online setzen. Das Projekt ist nicht gewinnorientiert und wird privat betreut. Es ist konzeptionell, inhaltlich und finanziell komplett unabhängig von sämtlichen Verlagen und privaten oder öffentlichen Medien. Ein Entgelt wird nicht entrichtet. Nach welchen Kriterien beurteilen wir also die Texte? * der Text soll in einem deutschsprachigen Blog im Netz veröffentlicht sein * es ist egal, ob er seit einem Tag oder seit zehn Jahren online verfügbar ist * das Blog selbst aber sollte zur Zeit der Textprüfung aktiv gepflegt werden * haben Sie selbst mit Interesse bis zum Schluss gelesen? * ist der Text so, dass er neugierig macht auf mehr vom Autor? Stellen Sie sich vor, Sie lesen den Text zufällig in einem Buch - würden Sie es sich ausleihen? * oder können Sie sich den Text als Teil einer Lesung vorstellen? * der Text kann kurz oder lang sein, aber nicht langatmig * er kann die Form einer Erzählung haben, eine Meinung festhalten, eine Reflexion darstellen, philosophisch nachdenklich daher kommen oder bissig oder mit Humor formuliert sein. * Inhaltlich darf er sich mit allem beschäftigen, was Menschen interessieren kann. Er kann von grossen und niederen Gefühlen handeln, eine kleine Begebenheit schildern oder den grossen Lebensentwurf. Er kann von der Kunst erzählen, eine Orange zu schälen, oder von der notwendigen neuen gesellschaftlichen Ordnung. Hauptsache, der Text liest sich gut * geben Sie bitte die Web-Adresse (URL) an, wo wir das Original finden können. Wenn Sie die ersten drei und zwei, drei weitere Kriterien erfüllt sehen, sind die Chancen sehr gut, dass wir genau solche Texte suchen. Obwohl blogbibliothek.ch ein Portal ist, das Blog-Beiträge promoten will, ist es selber kein Blog: Wenn Ihnen ein Beitrag gefällt, dann können Sie den Urheber und dessen aktuelle Blog-Startseite besuchen, indem Sie auf den entsprechenden Verweis am Ende des Textes klicken. Jede(r) BloggerIn wird sich freuen, wenn er Sie so als LeserIn gewinnen kann - und über Ihren Kommentar, Ihre Kritik ebenso: Praktisch jedes Blog hat eine Kommentarfunktion, vielleicht auch ein Gästebuch, und meist ist auch eine mail-Adresse angegeben, über die Sie die Autoren erreichen können. In der Textsammlung soll es keine Ablenkung vom Lesen geben. Eine klassische Blogroll mit Verlinkungen zu ähnlich motivierten Portalen etc. werden wir dagegen im Blog erstellen, das wir zu diesem Projekt führen. Dort wollen wir auch offen von den Schwierigkeiten, Neuerungen und Entwicklungsprojekten berichten. Und weil uns Ihre Meinung dazu interessiert, und jede Anregung willkommen ist, hoffen wir auch auf Ihre Kommentare. Natürlich freuen wir uns, wenn Sie unsere Seite zu Ihren Lesezeichen hinzufügen und immer wieder vorbei kommen. Wir wünschen uns, dass wir Sie überraschen können! Im Idealfall wird so aus dieser Seite ein redaktionell betreutes Schatzkästchen mit von Lesern aufgespürten Textperlen aus Blogs. Und die individuelle Arbeit und Auswahl durch die Betreiber soll sich im Blog genau so der Kritik aussetzen wie es jeder Schreibende macht, wenn er einen Text veröffentlicht. * Autoren * Quellen * Blogscouts * Blog * RSS Was Sie hier lesen können Es gibt Blog-Einträge, die so geschrieben sind, dass man seine Nase in sie stecken möchte wie in ein aufgeschlagenes Buch, das einladend in einer Bibliothek liegt: Solche Texte suchen wir für dieses Portal. Wir wollen diese Texte vorstellen, ohne sie zu bewerten und werden sie in vier Kategorien präsentieren. Details entnehmen Sie bitte dem Button "Philosophie". Aktuelle Informationen zum Projekt entnehmen Sie bitte dem das Projekt begleitenden Blog . Suche: _______________ Die hier veröffentlichten Texte sind Zweitpublikationen. Jede weitere Verwendung bedarf der Zustimmung der jeweiligen Autorin / des Autors; deren Urheberrechte müssen vollumfänglich gewahrt bleiben. In Texten vertretene Meinungen müssen sich nicht mit den Ansichten der Betreiber der Blogbibliothek decken. blogbibliothek.ch ist ein Projekt von Thinkabout und Yoda - 2008 - alle Rechte vorbehalten - Impressum - Design: caro-art Hausordnung Bitte lesen ... Bitte lesen ... bitte lesen ... Frühstück Die Küche der rechten und die Kochnische der linken Ferienwohnung sind so ausgestattet, dass Sie sich Ihre Mahlzeiten selbst zubereiten können. Mit fehlenden Zutaten, Gewürzen etc. helfen wir Ihnen gerne aus. Berufsbedingt können wir Ihnen leider nur ausnahmsweise ein komplettes Frühstück anbieten. Unsere Bäcker –Empfehlung 1. Dresdner Feinbäckerei in Rahnsdorf, Püttbergeweg – ca. 4 Km, tgl. ab 6:00 Uhr, außer sonntags 2. Bäcker Lehmann bei „Minimal“, Friedrich- / Ecke Seestraße – ca. 1 Km, tgl. ab 6:00 Uhr 3. Bäckerei Dahlback im „Nettomarkt“, Berliner Straße, ca. 700 m, tgl. ab 7:00 Uhr, außer sonntags Rauchen Sie bitte auf dem Balkon oder vor dem Haus. Einen Aschenbecher finden Sie im Schrank. Während Ihres Aufenthalts können Sie Papier in die große schwarze Tonne und Restmüll in die kleine schwarze Tonne hinterm Haus werfen, Lebensmittelreste auf den Kompost hinter der Garage. Für Verpackungsreste benutzen Sie bitte einen gelben Sack (liegt im Schrank), volle gelbe Säcke und Altglas stellen Sie bitte in die Kiste neben den schwarzen Tonnen hinterm Haus. Bei Abreise lassen Sie den Müll in der Wohnung stehen. Telefon, Fax, Briefkasten Telefonieren und Faxe versenden können Sie auf Anfrage von unserer Wohnung im Erdgeschoss aus. Auf Anfrage erhalten Sie einen eigenen Briefkasten und Zweitschlüssel für die Wohnung. Die Betten sind am Fuß- und am Kopfende neigbar (steiler stellen durch Ziehen, zum flacher stellen zuerst maximal steil stellen, dann ganz flach stellen und zuletzt in die gewünschte Position ziehen), die Betten der rechten Wohnung sind zusätzlich höhenverstellbar (bitte nachfragen). Die Markise schließt bei zu starkem Wind automatisch. Der Schalter befindet sich neben dem Lichtschalter des Wohn-/Schlafzimmers (zum Aus- bzw. Einfahren je 1x drücken). Bitte nicht mit nassem Tuch einfahren. Im Winter ist der Betrieb eingestellt. Die Rattan-Balkon-Stühle (Mai – September) stellen Sie bitte bei Regen in die Wohnung. Badesachen oder Wäsche können Sie zum Trocknen auf die Wäscheleine im Garten hängen. Klammern finden Sie in der Nähe. Freizeitsport, Sauna, Baden Ein modernes Fitnessstudio mit Sauna befindet sich auf der anderen Straßenseite. Im Keller unseres Hauses können Sie gegen Gebühr die vorhandenen Fittnessgeräte (Kettler Bauch- und Rückentrainer „Variofit“; InShape Crosstrainer, STAMM Bodyfit Fahrrad „Phönix“) nutzen (bitte nachfragen). Die nächste Badestelle befindet sich am Dämeritzsee (ca. 200 m), bis zum Strandbad am Großen Müggelsee sind es zirka 5 Kilometer. Gaststättenempfehlung Speisen Ort, Straße / zirka Entfernung Ratskeller Deutsche Küche Woltersdorf, Am Markt / 3,6 Km EL GAUCHO Steak House Erkner, Fangschleusenstr. / 1,8 Km Zum Nußknacker Deutsche Küche Erkner, Neu-Zittauer-Str / 2,0 km Ton Kahao Thailändische Küche Erkner, Seestraße / 1,2 Km DämeritzSeehotel gehobene Gastronomie Berlin-Köpenick, Kanalstr. / 1,4 Km McDONALD'S Schnellimbiss Erkner, Berliner Straße 8 / 35 m Informationsmaterial Den Stadtplan von Erkner, Visitenkarten und die Preisliste können Sie gerne mitnehmen und unsere Ferienwohnungen weiter empfehlen (wenn Sie zufrieden waren). Ein aktueller Fahrplan der Regionallinie RE 1 liegt im Zimmer (sonst bitte bei uns nachfragen). Für die Fahrt ins Berliner Stadtzentrum empfehlen wir den tagsüber halbstündig verkehrenden Regionalexpress (S-Bahn-Tarif!). Von einem Sitz im oberen Stockwerk haben Sie eine sehr schöne Aussicht auf die Stadt. Zwei Fahrräder (7-Gang-Nabenschaltung, Rücktritt, gefedert) verleihen wir gegen Gebühr. Schalten Sie bitte nur im Freilauf (nicht gleichzeitig treten) und schließen Sie die Fahrräder bei Unterwegsrasten mit dem Ringschloss an. Werkzeug befindet sich in der Fahrradtasche am Herrenfahrrad. Wir empfehlen folgende Strecken: 1. Erkner – Neu Zittau – Gosen – Müggelheim – Rübezahl – (Ausflugsgaststätte am Großen Müggelsee) – Spreetunnel – Friedrichshagen – Rahnsdorf – Erkner (ein Routenplan liegt in der Infomappe) 2. Erkner – Fangschleuse – Hangelsberg – Fürstenwalde (an Hangelsberg den Spree-Radweg nehmen) – und zurück (oder mit dem Zug zurück fahren) Bezahlen Sie bitte in der ersten Woche Ihres Aufenthalts und spätesten bis zum dritten Tag vor Ihrer Abreise in bar. Abreise Die Wohnung muss für die nächsten Gäste vorbereitet werden. Wir bitten Sie deshalb, die Wohnung bis 10 Uhr zu verlassen, Ihr Gepäck und/oder Ihren PKW können Sie noch bis abends auf dem Grundstück stehen lassen. Die Schlüssel lassen Sie bitte außen an der Wohnungstür stecken, die Haustür ziehen Sie dann einfach zu (Wir sind nicht ständig anwesend). Noch eine Bitte Kleine Mängel (kaputte Glühbirne, verstellte Fernsehsender, kein Geschirrspülmittel etc.) werden nicht immer gleich bemerkt. Mit diesbezüglichen Hinweisen während oder am Ende Ihres Aufenthalts (auch als Zettelmitteilung) helfen Sie uns, die Unterkünfte in Ordnung zu halten. Vielen Dank. Nach einem Stromausfall sind die Senderspeicher der Radios erloschen. Noch ein Hinweis Für die hier angebotenen Leistungen, insbesondere die Nutzung der Fahrräder und des Fitnessraumes übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung für ggf. dadurch verursachte Schäden. —————————————————————————— Nützliche Telefonnummern: Taxiruf 1. Erkneraner Taxiverein e.V., Am Bahnhof 13 –16 Tel: (03362) 280 28 2. Hannemann Sieglinde, Hessenwinkler Straße 7 Tel: (03362) 493 4 3. Lehmann Heiko Tel: (03362) 613 6 S-Bahn-Kundentelefon Tel: ((030) 29 74 33 33 Libellen-Apotheke Friedrichstraße 53 B Tel: (03362) 307 1 Allgemeinarzt Dr. Med. Rainer Wenkel, Waldpromenade 4 Tel: (03362) 47 98 Zahnärztliche Praxisgemeinschaft Christiane Glander & Dietlind Wohler, Woltersdorfer Landstr. 19 Tel: (03362) 75 033 Kino Movieland Friedrichstraße 58 Tel: (03362) 366 8 Internet / Bibliothek Rathaus Friedrichstraße 6-8 Tel: (03362) 795-145 Tourismus-Information Tel: (03362) 74 03 18 Fahrradverleih 1. RIKE–Fahrräder, Friedrichstr. 60 (neben dem Kino) Tel: (03362) 24 30 3 2. Gebrüder Wurster, 15569 Woltersdorf, Schleusenstr. 62 Tel: (03362) 58 62 20 Ausflüge zu Wasser 1. Stern und Kreisschifffahrt GmbH Tel: (030) 53 63 60-0 2. Kanusport Erkner; 15537 Erkner, Friedrichstr.1, Tel: (03362) 502316 zurück ------- pdf-Datei Not Found The requested URL /hausordnnung.htm was not found on this server. Additionally, a 404 Not Found error was encountered while trying to use an ErrorDocument to handle the request. __________________________________________________________________ Apache/2.2.22 Server at www.fitforlife-muenster.de Port 80 * Zur Navigation * Zum Inhalt * Zur Suche wien.at Sprachauswahl: * English * Bosanski Hrvatski Srpski * Türkçe * Leicht Lesen * ÖGS * Aktueller Reiter: Suche * Adresssuche * Fahrplansuche Suche Suchen: ___________________ (Suche ausführen) Suche ausführen erweiterte Suche Adresssuche Suchen: ___________________ (Adresssuche ausführen) Adresssuche ausführen erweiterte Suche Fahrplansuche Start _____________z.B. 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Parkpickerl können online, schriftlich oder persönlich bestellt werden. mehr © wien.at: Magistrat der Stadt Wien, Rathaus, A-1082 Wien • Impressum • Datenschutz (DVR: 0000191) Stadt Wien oewapixel Kontakte zur Stadt * Kontakte zur Stadt * Suche nach Personen in Magistrat und Stadtpolitik * Wünsche und Anregungen - BürgerInnen-Anliegen Online * Bürgerdienst Leserservice * Veranstaltungen * Newsletter anfordern * Bestellservice * Club wien.at * Diskussionsforen * facebook.com/wien.at Öffentliche Verlautbarungen * Rechtsinformationen * Vergabeverfahren * Gemeinderecht * Amtsblatt der Stadt Wien * Jobbörse Medienservice * Presseaussendungen (rk) * Presse- und Informationsdienst * Medienstadt Wien * Statistik Wien nach oben Zur Navigation springen.Zum Inhalt springen.  /media/img/2008/image_2223_76.gif Barrierefrei mit den Wiener Linien /media/img/image-1265.gif English | Fahrplanauskunft zur Startseite Suchbegriff eingeben Suche_______________ GO Erweiterte Suche Ãbersicht Für ein besseres Miteinander: Die Hausordnung der Wiener Linien * Fahrplanauskunft + Routenplaner + Fahrpläne + qando - mobile Auskunft + Aufzugsinformation + Abfahrtsmonitor + Netzpläne + Fahrscheinkontrollen * Tickets + Jahreskarten + Zeitkarten + Einzelfahrten + Handyticket + Kinder und Jugendliche + StudentInnen + SeniorInnen + Wien-BesucherInnen + Eintrittskarte = Fahrschein + Ticketkauf + Tarifbestimmungen/Be- förderungsbedingungen * Service + Hotlines + Informationsstellen + Fundservice + FAQ + Downloads + Hausordnung + Pendlerpauschale + Sicher unterwegs + Ganz Wien zum fairen Preis + Barrierefreie Mobilität + Fortschritt auf allen Linien + Nachhaltig in die Zukunft + Mehrgebühren-Formular * Aktuelles + News + Umleitungen + Haltestellenverlegungen + Baustellen + Gleisschleifarbeiten * Erlebniswelt + Vienna Ring Tram + Bus- & Tramwayvermietung + StraÃenbahnmuseum + Jahreskarten-Vorteile + Fahrzeugmodelle + Wallpapers * Unternehmen + Organisation + Jobs & Karriere + Presse + Fahrgastbeirat + Für MitarbeiterInnen + Beschaffungsportal + Rechtliche Hinweise + Impressum * Netzausbau + U1 + U2 + Linie 25 + Linie 26 + Hauptbahnhof * Home * Service * Hausordnung * Für ein besseres Miteinander: Die Hausordnung der Wiener Linien Service * Hotlines * Informationsstellen * Fundservice * FAQ * Downloads * Hausordnung * Pendlerpauschale * Sicher unterwegs * Ganz Wien zum fairen Preis * Barrierefreie Mobilität * Fortschritt auf allen Linien * Nachhaltig in die Zukunft * Mehrgebühren-Formular Beförderungsbedingungen [image_67328_35442.jpg] * Download (PDF, 74 kB) Für ein besseres Miteinander: Die Hausordnung der Wiener Linien Hausordnung Damit unsere Fahrgäste sicher und verlässlich an ihr Ziel kommen, braucht es ein konfliktfreies Miteinander und Rücksichtnahme auf andere Fahrgäste. Die Hausordnung der Wiener Linien soll unsere Fahrgäste dabei unterstützen, sich in den Öffis richtig zu verhalten und die Fahrten so angenehm wie möglich zu gestalten. Sicherheit, Sauberkeit und gegenseitige Rücksichtnahme sind die Grundpfeiler für ein besseres Miteinander in den Öffis. Ein respektvoller Umgang zwischen allen Fahrgästen ist unumgänglich. Um Konflikte und Unannehmlichkeiten zu vermeiden, ist ein Verhalten, dass andere stören könnte, nicht erwünscht. Dazu gehört auch, dass in den Verkehrsmitteln und Anlagen der Wiener Linien Rauchen, Lärmen, Musizieren oder lautes Musikhören verboten ist. Wohlfühlen durch mehr Sauberkeit Sauberkeit Unsere Fahrzeuge sind tagtäglich für Sie im Einsatz. Auch wenn diese regelmäßig gereinigt werden, ersuchen wir alle Fahrgäste ihren Abfall nicht zu „vergessen“. Entsorgen Sie den Müll in den dafür vorgesehenen Mistkübeln. Damit sich unsere Fahrgäste in den Fahrzeugen und Stationen wohl fühlen, kann jeder einzelne zur Sauberkeit beizutragen. Verunreinigungen, Beschmierungen und Beschädigungen sind verboten und werden von unseren MitarbeiterInnen mitunter auch mit Geldstrafen geahndet. Der Konsum alkoholischer Getränke ist ebenfalls nicht gestattet. Sicherheit geht vor Aus Sicherheitsgründen ist es wichtig, dass Gänge, Fluchtwege und technische Einrichtungen frei zugänglich bleiben. Das Abstellen und Anketten von Fahrrädern ist somit in und an den Stationen nicht erlaubt. Ebenso ist der Gebrauch von Tretrollern, Skateboards und ähnlichem in den Fahrzeugen und Stationen untersagt, da es hierbei zu schweren Verletzungen kommen kann. Die Mitnahme von Fahrrädern ist in der U-Bahn nur zu bestimmten Zeiten möglich. Leicht tragbare Gegenstände wie Handgepäck sind so abzustellen, dass keine Gefährdung oder Störung zu erwarten ist. Barrierefreiheit und Rücksichtnahme Barrierfreiheit Auch Eltern mit Kinderwägen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen nutzen unsere Angebote. Achten Sie besonders darauf, dass Blindenleitsysteme zugänglich bleiben, damit sich sehbehinderte Menschen in den Stationen problemlos zurechtfinden. Bei Aufzügen sowie beim Ein- und Aussteigen haben Kinderwägen und Rollstuhl-FahrerInnen Vorrang. In allen Fahrzeugen gibt es für Kinderwägen und Rollstühle vorgesehene Plätze. Wir bitten darum diese bei Bedarf freizuhalten. Benötigt jemand einen Sitzplatz dringender als man selbst, z.B. ältere Personen, Eltern mit kleinen Kindern oder körperlich beeinträchtigte Menschen, bitten wir darum diesen zu überlassen. Unterwegs mit ihrem vierbeinigen Freund Hunde Damit auch Tier und Mensch in den Öffis gut miteinander auskommen, braucht es ein paar Regeln, die eingehalten werden müssen. Wer mit seinem Hund sicher und der Hausordnung entsprechend in den Öffis unterwegs sein will, benutzt deshalb Beißkorb und Leine. Wichtig sind diese Regeln, damit ihr vierbeiniger Freund z.B. im Fall einer Notbremsung oder wenn jemand diesem unabsichtlich auf die Pfote tritt, nicht aus Angst zuschnappt. Werbung und Sonstiges Das Verteilen von Flugblättern, Prospekten und ähnlichem, Befragungen sowie Sammel- und Unterschriftenaktionen, Auftritte und Veranstaltungen als auch Film-, Video- und Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken sind genehmigungspflichtig. Top IFRAME: http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=http%3a%2f%2fwww.wienerli nien.at%2feportal%2fep%2fchannelView.do%3fpageTypeId%3d9084%26channelId %3d-32895&layout=button_count&show_faces=false&action=recommend&width=1 50&colorscheme=light&locale=de_DE&font=verdana&height=25 IFRAME: http://platform0.twitter.com/widgets/tweet_button.html?count=horizontal &lang=de&text=F%c3%bcr%20ein%20besseres%20Miteinander%3a%20Die%20Hausor dnung%20der%20Wiener%20Linien&url=http%3a%2f%2fwww.wienerlinien.at%2fep ortal%2fep%2fchannelView.do%3fpageTypeId%3d9084%26channelId%3d-32895  Top * Fahrplanauskunft + Routenplaner + Fahrpläne + qando - mobile Auskunft + Aufzugsinformation + Abfahrtsmonitor + Netzpläne + Fahrscheinkontrollen * Tickets + Jahreskarten + Zeitkarten + Einzelfahrten + Handyticket + Kinder und Jugendliche + StudentInnen + SeniorInnen + Wien-BesucherInnen + Eintrittskarte = Fahrschein + Ticketkauf + Tarifbestimmungen/Be- förderungsbedingungen * Service + Hotlines + Informationsstellen + Fundservice + FAQ + Downloads + Hausordnung + Pendlerpauschale + Sicher unterwegs + Ganz Wien zum fairen Preis + Barrierefreie Mobilität + Fortschritt auf allen Linien + Nachhaltig in die Zukunft + Mehrgebühren-Formular * Aktuelles + News + Umleitungen + Haltestellenverlegungen + Baustellen + Gleisschleifarbeiten * Erlebniswelt + Vienna Ring Tram + Bus- & Tramwayvermietung + StraÃenbahnmuseum + Jahreskarten-Vorteile + Fahrzeugmodelle + Wallpapers * * Unternehmen + Organisation + Jobs & Karriere + Presse + Fahrgastbeirat + Für MitarbeiterInnen + Beschaffungsportal + Rechtliche Hinweise + Impressum * Netzausbau + U1 + U2 + Linie 25 + Linie 26 + Hauptbahnhof Facebook Youtube Twitter Google+ Blog der Wiener Linien | © 2013 Wiener Linien | Ein Unternehmen der Wiener Stadtwerke | Impressum | Rechtliche Hinweise Logo * Home * About DSM * Markets & Products * Investors * Media * Sustainability * Careers * DSM websites * Mobile * Contact * Information center * A * A Close IFRAME: # Search term(s) ____________________ Search * Our company * Company strategy * Business entities * Innovation * Corporate Governance * Sponsoring * Legal information Benutzerbedingungen Willkommen auf der DSM-Website. Mit der Nutzung dieser Site erkennen Sie die Benutzerbedingungen unserer Website an. Wir weisen Sie darauf hin, dass diese Bedingungen im Laufe der Zeit geändert werden können. Benutzern der Site wird empfohlen, die Bedingungen regelmäßig zu lesen, um über etwaige Änderungen informiert zu sein. Hier (PDF, 55.45KB) klicken, um diese Bedingungen herunterzuladen. Allgemeines Koninklijke DSM N.V., eine Gesellschaft mit Sitz in Het Overloon 1, 6411 TE Heerlen, Niederlande, info@dsm.com mit Handelsregisternummer 14022069, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NL 005887136B02, ist zu allen Rechten an dieser Website berechtigt. Betreiber des allgemeinen Teils dieser Website: Koninklijke DSM N.V. Die Website umfasst außerdem mehrere Subsites, die den verschiedenen Business Units der Koninklijke DSM N.V gewidmet sind. Diese Subsites werden von dem DSM-Unternehmensbereich betrieben, der für die jeweilige Business Unit verantwortlich ist. 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Produkte und Dienstleistungen Es wird davon ausgegangen, dass alle von DSM oder im Namen von DSM auf dieser Website zur Verfügung gestellten Informationen zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ob als Daten, Empfehlungen oder in anderer Form, zuverlässig sind. DSM übernimmt jedoch keinerlei Haftung im Hinblick auf die Anwendung, Weiterverarbeitung oder Nutzung solcher Informationen, Produkte oder Dienstleistungen bzw. aller sich daraus ergebenden Konsequenzen. Alle Produkte und Dienstleistungen, die von DSM-Unternehmensbereichen verkauft werden, unterliegen den entsprechenden standardmäßigen Verkaufsbedingungen von DSM. Geistiges Eigentum Vorbehaltlich anders lautender Angaben sind alle geistigen Eigentumsrechte auf dieser Website und alle auf dieser Website bzw. über diese Website zur Verfügung gestellten Informationen (Texte, Bilder oder andere Materialien, einschließlich Handelsmarken) Eigentum von DSM oder von DSM lizenziert. 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Die Parteien ersetzen den unwirksam gewordenen Teil der Bedingungen durch wirksame Bedingungen, die der rechtlichen Wirkung der ungültig gewordenen Teile so weit wie möglich entsprechen. Diese geschieht unter Berücksichtigung des Inhalts und Zwecks dieser Benutzerbedingungen. Urheberrecht Gesamtinhalt © Koninklijke DSM N.V. 2011 Version 1102024 PS Links & Downloads * User terms and conditions Dutch * User terms and conditions French * User terms and conditions Portuguese * User terms and conditions simpl. 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Diese Webseite wird von der Walt Disney Internet Group betrieben, die Bestandteil der Walt Disney Company Limited und ihrer verbundenen Unternehmen ist (nachfolgend zusammenfassend bezeichnet als "wir", "uns" oder "unser"). BITTE LESEN SIE DIESE NUTZUNGSBEDINGUNGEN SORGFaeLTIG DURCH, BEVOR SIE DIESE WEBSEITE BENUTZEN. Falls Sie die dargelegten Nutzungsbedingungen nicht akzeptieren, duerfen Sie diese Webseite nicht benutzen. Wir behalten uns das Recht vor, Teile der vorliegenden Nutzungsbedingungen jederzeit und nach alleinigem Ermessen in uebereinstimmung mit den im nachstehenden Absatz "aenderung" dargelegten Verfahren zu veraendern, zu modifizieren, hinzuzufuegen oder zu streichen. Urheberrechte Saemtliche auf der Webseite enthaltenen Materialien sind urheberrechtlich geschuetztes Eigentum der Disney Enterprises, Inc. oder ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen und/oder Drittlizenzgebern. Kein Material, das von dieser Webseite bezogen wird, darf in irgendeiner Weise kopiert, reproduziert, wiederveroeffentlicht, heruntergeladen, per Post versandt, uebermittelt oder verteilt werden, mit Ausnahme des Herunterladens einer einzigen Kopie des Materials auf einen einzelnen Computer fuer Ihren ausschliesslich persoenlichen, privaten Heimgebrauch, unter der Voraussetzung, dass sie: (a) die Urheber- und sonstigen Eigentumsrechte nicht verletzen, (b) keine Veraenderungen am Material vornehmen, (c) das Material nicht in einer Weise verwenden, die auf eine Verbindung zu jedweden unserer Produkte, Dienstleistungen oder Marken hindeutet, und (d) davon absehen, grosse Mengen des Materials auf eine Datenbank herunterzuladen, die verwendet werden koennen, um ein kuenftiges Herunterladen zu vermeiden. Die Verwendung jedweden Materials dieser Webseite in einem anderen Web-Angebot oder in einer anderen vernetzten Computerumgebung ist verboten. Wenn Sie von unserer Webseite Software herunterladen, gilt diese Software, einschliesslich aller Dateien und Bilder, die in der Software enthalten sind oder durch sie produziert werden und alle mit der Software verbundenen Daten (nachstehend zusammenfassend bezeichnet als die "Software") als durch uns oder die Drittlizenzgeber an Sie lizenziert. Diese Lizenz beschraenkt sich ausschliesslich auf die private, nicht kommerzielle Nutzung. Wir uebertragen Ihnen jedoch kein Eigentumsrecht an der Software. Ihnen gehoert lediglich das Medium, auf das die Software gespeichert wird, wohingegen wir (oder unsere Drittlizenzgeber) das volle und uneingeschraenkte Eigentumsrecht an der Software und alle darin enthaltenen geistigen Eigentumsrechte behalten. Die Weitergabe, der Verkauf, die Versteigerung, die Dekompilierung, die Rueckentwicklung oder anderweitige Rueckfuehrung der Software auf eine visuell lesbare Form ist untersagt. Eingereichtes Material Wir freuen uns stets ueber die Korrespondenz treuer Fans und heissen deshalb Ihre Kommentare zu unseren Produkten und Dienstleistungen herzlich willkommen. Unsere seit langem praktizierte Unternehmenspolitik laesst es jedoch leider nicht zu, dass kreative Ideen, Vorschlaege oder Materialien angenommen oder beruecksichtigt werden, die nicht ausdruecklich von Disney angefordert wurden. Wir hoffen, dass Sie Verstaendnis dafuer haben, dass die vorliegenden Nutzungsbedingungen auf die Vermeidung kuenftiger Missverstaendnisse abzielen, die entstehen koennten, wenn andere den Eindruck gewinnen, dass die von unseren qualifizierten Mitarbeitern entwickelten Projekte ihrer eigenen gestalterischen Arbeit aehneln. Wir bitten Sie daher, von der unaufgeforderten Zusendung von kreativem Originalmaterial wie Geschichten oder Ideen, Drehbuechern oder kuenstlerischen Vorlagen abzusehen. Wir wissen Ihr Feedback zu unseren Dienstleistungen und Produkten durchaus zu schaetzen, bitten Sie jedoch darum, in ihren Kommentaren praezise zu diesen Produkten und Dienstleistungen Stellung zu nehmen, und uns keine kreativen Ideen, Vorschlaege oder Materialien zuzusenden (sofern diese nicht ausdruecklich von uns angefordert wurden). Sofern Sie uns im Rahmen der Teilnahme an bestimmten Aktivitaeten Material (z.B. Beitraege zu Chatboards oder Wettbewerben) oder trotz unserer Bitte unaufgefordert kreative Vorschlaege, Ideen, Notizen, Zeichnungen, Entwuerfe oder sonstige Informationen zusenden (nachfolgend zusammenfassend bezeichnet als "eingereichtes Material"), werden diese als unser Eigentum betrachtet und von uns einbehalten. Dieses eingereichte Material verpflichtet uns nicht zur Vertraulichkeit, und wir sind in keiner Weise fuer die Verwendung oder Veroeffentlichung dieses eingereichten Materials haftbar. Ohne Einschraenkung des Vorstehenden, stehen uns exklusiv und weltweit saemtliche mit dem eingereichten Material verbundenen gegenwaertigen und zukuenftigen Rechte zu, und wir sind zur uneingeschraenkten Verwendung des eingereichten Materials zu jedwedem kommerziellen oder anderweitigen Zweck berechtigt, ohne dabei gegenueber dem Bereitsteller des eingereichten Materials oder jedweder anderen natuerlichen oder juristischen Person zur Entschaedigung verpflichtet zu sein. Anwendungsgebiet Falls nicht anderweitig bestimmt, wird das im Internet-Angebot befindliche Material nur zu Werbezwecken fuer Disney Interactive Software, Filme und andere Produkte zur Verfuegung gestellt, die in den Vereinigten Staaten, ihren Territorien, Besitztuemern, Protektoraten und in Deutschland erhaeltlich sind. Dieses Angebot wird von DISNEY in California, USA kontrolliert und betrieben. DISNEY macht keine Zusicherungen, dass das an der Adresse befindliche Material fuer den Gebrauch an anderen Standorten geeignet oder erhaeltlich ist. Dritte, die auf diese Adresse von anderen Standorten aus Zugriff nehmen, tun dies aus eigener Initiative und sind insofern fuer die Einhaltung lokaler Gesetze verantwortlich, sofern diese anwendbar sind. Die in diesem Angebot vorhandene Software unterliegt ausserdem den Exportvorschriften der Vereinigten Staaten. Keine an dieser Adresse vorhandene Software darf in die folgenden Laender oder von einem Staatsangehoerigen oder Einwohner dieser Laender hinuntergeladen oder anderweitig in diese Laender oder an Staatsangehoerige oder Einwohner dieser Laender exportiert oder reexportiert werden: Kuba, Irak, Libyen, Nord-Korea, Iran, Syrien und alle anderen Laender, die von den USA mit einem Embargo belegt sind. Dasselbe gilt fuer alle Parteien, die sich auf der Liste der Specially Designated Nationals (Speziell designierte Staatsangehoerige) des U.S. Treasury Department oder dem Table of Deny Orders (Aufstellung der Vorenthaltungsanweisungen) des U.S. Commerce Department befinden. Durch Hinunterladen und Gebrauch der Software erklaeren und gewaehrleisten Sie, dass Sie sich nicht in einem oder unter der Kontrolle eines dieser Laender befinden, ein Staatsangehoeriger oder Einwohner eines dieser Laender sind oder sich auf einer dieser Listen befinden. Kuendigung Dieser Vertrag behaelt seine Gueltigkeit bis zur Kuendigung durch eine der Parteien. Sie koennen diesen Vertrag jederzeit kuendigen, indem Sie das gesamte von dieser und allen anderen Disney-Adressen erhaltene Material und alle damit zusammenhaengenden Dokumentationen sowie Kopien und Installationen davon vernichten, gleichgueltig, ob diese gemaess den Bedingungen dieses Vertrages oder anderweitig bezogen wurden. Dieser Vertrag endet mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Fristansetzung durch DISNEY, falls Sie nach Disney's alleinigem Ermessen die Bedingungen dieses Vertrages nicht erfuellen. Nach Vertragskuendigung muessen Sie das gesamte von dieser Seite bezogene Material und angefertigten Kopien vernichten, gleichgueltig, ob diese gemaess den Bedingungen dieses Vertrages bezogen wurden. Haftungsausschluss Das an dieser Adresse zur Verfuegung gestellte Material gilt "wie gezeigt" und unterliegt keiner ausdruecklichen oder stillschweigenden Zusicherung. DISNEY schliesst im Rahmen der anwendbaren Gesetze im rechtlich groesstmoeglichen Umfang alle hinsichtlich Verkaufsfaehigkeit und Eignung fuer einen bestimmten Zweck ausdruecklichen oder stillschweigenden Gewaehrleistungen aus. DISNEY gewaehrleistet nicht und macht keine Zusicherungen, dass die im Material enthaltenen Funktionen ohne Unterbrechung oder fehlerfrei sind oder dass Defekte behoben werden und dieses Angebot oder der Server, durch den das Material zur Verfuegung gestellt wird, frei von Viren oder sonstigen schaedlichen Komponenten ist. DISNEY gibt keine Gewaehrleistungen und macht keinerlei Zusicherungen in Verbindung mit dem Gebrauch oder dem Ergebnis des Gebrauchs in diesen Angebot vorhandenen Materials in Bezug auf Richtigkeit, Genauigkeit, Zuverlaessigkeit oder in anderer Hinsicht. Sie (und nicht DISNEY) sind fuer saemtliche Kosten notwendiger Wartungs-, Reparatur- oder Korrekturleistungen verantwortlich. Das geltende Recht verbietet unter Umstaenden den vollstaendigen Ausschluss der Gewaehrleistungen, so dass der obige Ausschluss unter Umstaenden nicht auf Sie zutrifft. Haftungsbegrenzung Unter keinen Umstaenden, insbesondere auch nicht bei leichter Fahrlaessigkeit, ist DISNEY fuer unmittelbare Schaeden oder Folgeschaeden haftbar, die sich aus dem Gebrauch oder der Unmoeglichkeit des Gebrauchs des an dieser Adresse befindlichen Materials ergeben, selbst wenn DISNEY oder ein von DISNEY bevollmaechtigter Vertreter auf die Moeglichkeit derartiger Schaeden hingewiesen worden ist. Gewisse nationale Gesetzgebungen verbieten unter Umstaenden die Haftungsbegrenzung oder Ausschluss, die Begrenzung oder den Ausschluss von Schadenersatz fuer unmittelbare oder obige Ausschluss unter Umstaenden nicht auf Sie anwendbar ist. Unter keinen Umstaenden uebersteigt DISNEY's gesamte Haftung fuer Schaeden, Verluste und Schadensursachen (gleichgueltig, ob vertragsrechtlicher oder ausservertraglicher Art, insbesondere auch fuer Fahrlaessigkeit) den von Ihnen fuer den Zugriff auf diese Adresse gezahlten Betrag falls ein solcher entrichtet wurde [spacer.gif] [nav_bar_footer.jpg] (c) Disney. Alle Rechte vorbehalten. Aktivieren Sie JavaScript, um fortzufahren. Weitere Informationen. [de_DE-madlog_logo_large_old-00000029787269634835811803152536788.png] * STARTSEITE * WARUM KOSTLOG? * DAS BEKOMMEN SIE [loader.gif] Nutzungsbedingungen Stand 19. September 2011. 1: Bedingungen für die Nutzung von www.kostlog.de Betreiber der www.kostlog.de ist KOSTLOG ApS. Sie sollten diese Bedingungen vor der Anmeldung als Benutzer von www.kostlog.de lesen. Die Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen Ihnen als Verbraucher und uns als Betreiber von www.kostlog.de. Sie müssen das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben, um sich als Benutzer anzumelden und die auf der Webseite angebotenen Services nutzen zu können. Wenn Sie zu den Nutzungsbedingungen Fragen haben, bitte unsere Hilfsseiten prüfen. Vielleicht finden Sie die Antwort da. Ansonsten können Sie dieses Kontaktformular verwenden. KOSTLOG ApS behält sich das Recht vor, die Nutzungsbedingungen zu ändern. Sind die Änderungen für Sie als Benutzer von Bedeutung, senden wir Ihnen die geänderte Fassung per E-Mail an die von Ihnen bei uns registrierte E-Mail-Adresse. KOSTLOG ApS ist berechtigt, sämtliche Mitteilungen usw. per E-Mail an die vom Benutzer eingegebene E-Mail-Adresse zu senden. Verträge wegen der www.kostlog.de werden auf Deutsch abgefasst und deutsches Recht findet hierauf Anwendung. 2: Sonderbedingungen zur Nutzung der www.kostlog.de Die Informationen und Beratungen der www.kostlog.de stellen keinen Ersatz für professionelle Beratung dar und dürfen nicht als ärztliche Diagnose oder als Ersatz für eine ärztliche Diagnose und Beratung verwendet werden. Wenn Sie bezüglich Ihrer Gesundheit Fragen haben, oder sind Sie im Zweifel über Ihren medizinischen Zustand, raten wir Ihnen, sich an Ihren Arzt zu wenden, um die Fragen zu klären, bevor Sie von den Services der www.kostlog.de Gebrauch machen. Die Nutzung der von www.kostlog.de angebotenen Services setzt voraus, dass Ihr Stoffwechsel normal ist. Sind Sie im Zweifel, ob Ihr Stoffwechsel normal ist, raten wir Ihnen ebenfalls, sich an Ihren Arzt zu wenden, um diese Frage zu klären, ehe Sie von den Services der www.kostlog.de Gebrauch machen. Falls Sie schwanger sind oder stillen, dürfen Sie www.kostlog.de nur mit einem für Sie persönlich berechneten Kalorienbedarf benutzen. Eine solche Berechnung können Sie von Ihrem Arzt, Ihrer Diätistin, Ihrem Ernähungsberater oder Ihrem Säuglingsschwester bekommen. 3: Preis und Zahlung Die jeweils geltenden Preise für die verschiedenen Nutzungsdauern der www.kostlog.de, die Sie als Benutzer wählen können, ergeben sich aus der Homepage. Alle Preise der www.kostlog.de verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. Die Zahlung erfolgt im Voraus zum Beginn der Nutzungsdauer. Die Zahlung kann entweder in der Form eines manuell zu zahlenden Pauschalbetrags oder in der Form einer laufenden automatischen Zahlung erfolgen. Bei der Wahl einer automatischen Zahlung stimmen Sie zu, dass wir jeden Monat einen dem monatlichen Preis entsprechenden Betrag in Abzug bringen, bis Sie Ihre Anmeldung als Benutzer der www.kostlog.de kündigen. Für die automatische Zahlung wird keine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt. Bei jeder automatischen Zahlung erhalten Sie eine Zahlungsbescheinigung per E-Mail. Sie sind berechtigt, jederzeit die automatische Zahlung abzuwählen und stattdessen eine manuelle Zahlung für die gewünschte Nutzungsdauer vorzunehmen. 4: Widerrufsrecht Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften der EU-Richtlinie 97/7/EG Anwendung. Das Widerrufsrecht beträgt 14 Tage von dem Zeitpunkt, an dem Sie sich als Benutzer anmelden. Wenn Sie sich anders besinnen und Ihre Anmeldung widerrufen möchten, bitten wir Sie, uns schriftlich per E-Mail an widerruf@kostlog.de mitzuteilen, dass Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben. Gleichzeitig bitten wir um volle Namensangabe, Benutzernamen und Bankkonto, zu welchem wir Ihre Zahlung zurückerstatten können. 5: Mängelrüge Erleben Sie Probleme mit den Funktionen auf www.kostlog.de, wenden Sie sich dann bitte an support@kostlog.de. 6: Kündigung Sie sind jederzeit berechtigt, sich als Benutzer der www.kostlog.de abzumelden. Bei einer Abmeldung sind Sie nicht verpflichtet, für eine weitere Nutzungsdauer zu zahlen. Schon geleistete Zahlungen für eine eventuelle Restdauer werden nicht zurückerstattet. Kündigung erfolgt durch Abmeldung anhand dieses Formulars 7: Verletzung KOSTLOG ApS ist unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen berechtigt, Ihnen als Benutzer zu kündigen. Wenn Sie für einen Zeitraum über die Kündigungsfrist hinaus bezahlt haben, werden wir Ihnen den Mehrbetrag an ein von Ihnen mitgeteiltes Bankkonto zurückerstatten. 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Ein Teil der in der Lebensmitteldatenbank vorhandenen Daten kommen von der Fødevaredatabanken, Stand 6.0, Juni 2005 (erstellt von Danmarks Tekniske Universitet/Technische Universität Dänemarks). 10: Datenschutz Der hohe Datenschutz beim Betrieb der www.kostlog.de ist der KOSTLOG ApS sehr wichtig. In dem Zusammenhang bemühen wir uns, die bei der Nutzung von www.kostlog.de eingegebenen personenbezogenen Daten zu schützen. Datenverantwortlich für www.kostlog.de ist KOSTLOG ApS, Kokholm 1A, DK-6000 Kolding, USt-ID DK32880665, Telefon +4536927080, E-Mail info@kostlog.de. Alle Fragen wegen der Datensicherheit und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit www.kostlog.de sind bitte an KOSTLOG ApS zu richten. 11: Weblogstatistik und Cookies Wir erfassen eine anonymisierte Weblogstatistik auf www.kostlog.de. Die Weblogstatistik erfasst keine personenbezogenen Daten wie z.B. E-Mail-Adresse, Namen oder Postleitzahl. 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Der Besitzer der Schutzmarke W.O.T. ist in Wort und Bild, die Adriatic group LTD, und der Benutzer darf nur nach erlaubter Art und Weise, nämlich nach der hier angezeigten Reglementation davon Gebrauch machen. Inhalt des internetportals W.O.T. Das Ziel des Projekts W.O.T. avisiert eine Verteilung touristischer Informationen über die Adratic Group Itd Gesellschaft, die in 7 Sprachen übersetzt sind.Auf diesem Portal haben sich Fachleute eingetragen,die ihre Offerten den Touristen auf der ganzen Welt anbieten. Diese Inserenten kreieren ihr eigenes Darstellungsprofil für Angebote und Dienstleistungen, die sie jederzeit aktualisieren können. Sie dürfen z.B.Videos und Diaporamas aufzeigen, direkt kommunizieren mit Touristen, auf ihre privaten und öffentlichen Fragen antworten via mail, oder Jobsinserate publiziren. Die Privatbenutzer oder Touristen können ebenso ihr Profil erstellen und ihre Reisen mit der ganzen Welt teilen, eine Notiz an die Anbieterunternehmen schicken, Kritiken oder Ratschläge weitergeben, mit Fachleuten Kontakt aufnehmen per Mail oder chat, sowie Ferienpläne schmieden. All visualised infomation (photos and text) in the subpages representing continents and countries are courtesy of www.wikipedia.org Haftbarkeitslimite Adriatic group LTD. weist alle Verantwortung ab, was die Darstellung der Resultate anbelangt, da es sich um Eintragungen handelt, die mit Inhalten von Fachleuten selbst eingetragen wurden. Adratic Group Itd überprüft weder Inhalt der eingeschriebenen Profile, noch die verbindenden Internetlinks, bevor sie gespeichert werden, da es sich in diesem Fall um ein zu grosses Quantum an Angaben handelt, die nur schwierig auf objektive Art zu kontrollieren wären..Es könnte also vorkommen, dass auf der W.O.T illegale Internetlinks zum Inhalt kämen und sogar beschädigt oder verlangsamt auftreten. Dafür weist Adriatic group LTD alle Verantwortung ab. Adriatic group LTD weist alle Verantwortung ab, was Internet einbezieht ,betreffend irgendwelchen Inhalten von Internetseiten, sowie für eventuel auftretende Probleme, die für Benutzer nach Besuch einer Internetseite, durch eine eigene zusätzliche Eingabe auf einem fachlichen Linksprofils, auftauchen können. Adriatic group LTD lässt keine Spur auf den Internetseiten, die sich als fachliche Profilresultate, oder deren Profilinhalte darstellen, ob es die der Fachleute oder die der Privatbenutzer seien. Die Vollständigkeit des Inhalts der Gesamtheit der Profile, sowie die Internetseiten, die eingehängt sind in den Profilen, sind unter der Veranwortung der Besitzer und der Benutzer derselben Profile und Site. Adriatic group LTD nimmt sich das Recht, wegen seiner eigenen Bewertung, und dies ohne Voranzeige, gewisse Inhalte zu löschen, die den Bedingungen und Gebrauchsregeln widersprechen. Adriatic group LTD hat das Recht gewisse Profile herauszunehmen ohne zu warnen, bei nicht erlaubtem Nutzen, anders gesagt, wenn Betrug begangen wird. Einschreibung des Benutzerprofils Der Benutzer kann seinen eigenen Nutzernamen, sowie sein eigenes Passwort wählen, weil die Einschreibung gratis ist .Der Benutzer muss seine Angaben betreffend seines Kontos bewaren, ist aber voll verantwortlich dafür im Falle eines aufkommenden Problems im Zusammenhang eines Missbrauchs auf diesem Nutzerkonto. 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Adriatic group LTD behält das Recht die Preise zu verändern, und dies ohne Obligation durch eine Voranzeige. * Über uns * Benutzerbedingungen * Anzeigedarstellung * Häufig gestellte Fragen * Video-anleitung * Kontakt * Impresum * follow us on facebook Follow WORLD OF TOURISM on Twitter #alternate alternate alternate RosypeKo-finanziert von der Europäischen Union * Français * English * Deutsch * Präsentiert von: * Michelin __________________________________________________________________ * Startseite * Überblick * Unsere Aktionen * Im Blickpunkt * Lernzone * Unsere Partner __________________________________________________________________ Benutzerbedingungen Der Herausgeber dieser Website ist : Manufacture Française des Pneumatiques Michelin Place des Carmes Déchaux 63040 Clermont-Ferrand Cedex 9 Frankreich Telefon: (33) 4 73 32 20 00 Telefax: (33)4 73 32 22 02 Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einem Kapital von € 504.000.004. Handelsregisternr. 855 200 507 R.C.S. Clermont-Ferrand SIREN-Nr. 855 200 507 Gemeinschaftsmehrwertsteuernr. FR33855200507 Diese Website wird gehostet von : LINKBYNET 39 Bd Anatole France 93200 Saint Denis Frankreich Tel.: +33 (0)1 48 13 18 18 Leiterin der Redaktion: Claire Dorland-Clauzel, Direktorin Kommunikation und Marken, Michelin-Konzern. Die Gesellschaften des Michelin-Konzerns haben ihre eigene rechtliche Existenz und verfügen über eine selbständige Rechtspersönlichkeit. Dennoch können zum Zwecke der leichteren Mitteilung der auf dieser Website präsentierten Informationen die folgenden Bezeichnungen auf dieser Website verwendet werden: „Michelin“, „Konzern“, „Michelin-Konzern“ und „wir“; diese Ausdrücke werden verwendet, um alle Gesellschaften des Konzerns zu bezeichnen, von denen eine jede ein selbständiges Geschäft betreibt. 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DESIGN ASSEMBLY GIBT KEINE GEWÄHRLEISTUNGEN UND MACHT KEINERLEI ZUSICHERUNGEN IN VERBINDUNG MIT DEM GEBRAUCH ODER DEM ERGEBNIS DES GEBRAUCHS IN DIESEN ANGEBOT VORHANDENEN MATERIALS IN BEZUG AUF RICHTIGKEIT, GENAUIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER IN ANDERER HINSICHT. SIE (UND NICHT DESIGN ASSEMBLY) SIND FÜR SÄMTLICHE KOSTEN NOTWENDIGER WARTUNGS-, REPARATUR- ODER KORREKTURLEISTUNGEN VERANTWORTLICH. DAS GELTENDE RECHT VERBIETET UNTER UMSTÄNDEN DEN VOLLSTÄNDIGEN AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNGEN, SO DASS DER OBIGE AUSSCHLUSS UNTER UMSTÄNDEN NICHT AUF SIE ZUTRIFFT. HAFTUNGSBEGRENZUNG Unter keinen Umständen, insbesondere auch nicht bei leichter Fahrlässigkeit, ist DESIGN ASSEMBLY für unmittelbare Schäden oder Folgeschäden haftbar, die sich aus dem Gebrauch oder der Unmöglichkeit des Gebrauchs des an dieser Adresse befindlichen Materials ergeben, selbst wenn DESIGN ASSEMBLY oder ein von DESIGN ASSEMBLY bevollmächtigter Vertreter auf die Möglichkeit derartiger Schäden hingewiesen worden ist. 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Dieses Dokument beinhaltet den gesamten Vertrag zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand und darf nicht geändert werden, ausser in schriftlicher Form mit der Unterschrift der beiden Parteien. www.cevi4you.ch ____________________ [psearch.gif]-Submit Sitemap Kontakt Gruppeninfos Jungschardaten Jahresplan Treffpunkt Angebote Monkey`s Jungschi Bistro Projects Cevi Camps Hip-Hop Cevi Sport Unihockey Weitere Anlässe Gästebuch Kontaktpersonen Leitbild Spartaner Nemia Lollypop Simsons Nebo Jungschi Bistro Projects Camps Hip-Hop Sport Muki Praise Gottesdienst Sunntigs Träff Sommerlager Herbstlager Pfingstlager Samstag-Programme Weihnachten Geburtstage Projekte 2012 Projekte 2011 Projekte 2010 Projekte bis 2009 Neujahrslager Osterlager Auslandferien StartseiteJungscharCevi AngeboteSnapshotsBesucherÜber unsLinks Benutzerbedingungen Regeln für die Benuzung des Chatraums Die eigene Anonymität bewahren Besonders wichtig ist die Bewahrung der Anonymität im Chatraum, entweder grundsätzlich oder zumindest bis Du das Gefühl hast, dass Du gewisse persönliche Daten mit dem Chatpartner teilen möchtest. Du würdest auch nicht ohne weiteres einem flüchtigen Bekannten in einem Restaurant oder Deinem Gegenüber im Zug Deinen Namen mitteilen oder Deine Telefonnummer geben, oder? Du solltst dies darum auch nicht im Chat tun. Nickname An einem Chat sollte man grundsätzlich nur mit einem Decknamen teilnehmen d.h. NICHT mit Robert Muster, oder Robi Obersiggenthal sondern eher MIT SunnyBoy, SpaceRobi oder eventuell Robert. Flirten oder nicht? Wenn die oft gestellte Frage "m oder w?" (männlich oder weiblich) fällt, dann sollte man entweder «es ist doch egal im Moment, oder?» antworten oder sich auf ein Gespräch vorbereiten, das in Richtung Flirt gehen kann. Treffen: später oder gar nicht? Wenn nach einem längeren Gespräch die Frage "Wo wohnst Du??" gestellt wird, kann man dies im Prinzip bekannt geben; auch der Name einer Grossstadt ist unproblematisch. Man muss sich einfach mit dem Gedanken anfreunden, dass der Gesprächspartner eventuell irgendwann ein Treffen vorschlagen wird. Willst du Dich mit jemandem aus dem Chat treffen, solltest Du dich unbedingt an einem öffentlichen Ort verabreden, wo es viele Leute hat. Triff Dich mit niemandem direkt zu Hause oder an einen verlassenen Ort! Alter bekanntgeben? Oft wird am Anfang eines Gespräches nach dem Alter gefragt. Dieses sollte man ruhig bekanntgeben, aber gleichzeitig nach dem Alter des anderen fragen. In einem Chatraum, wo leicht geflirtet wird, will kein Mädchen im Alter von 15 Jahren mit einem 32jährigen Mann lange chatten. Telefonnummer nie bekannt geben! In einem Chatraum (auch bei einem Privatchat) sollte man nie die eigene Anschrift oder Telefonnummer bekanntgeben. Das Risiko, dass es missbraucht wird, oder dass nicht nur der Gesprächspartner es aufschnappt, ist einfach nicht vertretbar. Dafür sollte man immer eine anonyme E-Mail-Adresse bereithalten. Zweite E-Mail-Adresse organisieren! Für das Chatten solltest Du eine zweite E-Mail-Adresse mit einem Decknamen z.B. SuperTramp@bluemail.ch oder Susie@hotmail.ch organisieren. Diese Adresse kannst Du ruhig bekanntgeben und das Gespräch per E-Mail anonym fortzusetzen, und die Bekanntschaft langsam und vorsichtig weiter auszubauen. So kannst du dich Anmelden Um überhaupt zum Anmeldeformular zu gelngen musst du als Benutzer und Kennwort Hasle-Rüegsau eingeben. Dies ist eine Vorsichtsmasnahme zur Abwehr von automatischen Formularspams. Der Cevi Hasle-Rüegsau lehnt jegliche Haftung ab! Er behält sich auch vor bei Missbrauch die Dienstleistung zu sperren. JS-Weihnachten Nela 12/13 Nemia Nebo`s Spartaner MUKI Hela 2012 Praise Monkeys Weekend Der Berg ruft Projektdaten 2012 Spruch des Tages Glücklich sind die Barmherzigen, denn Gott wird auch mit ihnen Barmherzig sein. Matthäus 5,7 Login Monkey`s Vorstand Janus * Startseite * Über MEMCO * Aufzug Produkte * Neuigkeiten & Ereignisse * Literature * Karriere * Kontakt Sie befinden sich hier: Startseite > Benutzer Bedingungen Fristen des Gebrauches Fristen der Gebrauch-Abmachung Tag des Inkrafttretens: Das Nennt von der Gebrauch-Abmachung war aktualisiert am 8. August 2006 letzt. Das Nennt von Gebrauch-Abmachungssätzen hervor die Standards des Gebrauches von Memco Beschränkte Website. Indem Sie den www.memco.co.ukwebsite verwenden, stimmen Sie (die "Person") diesen Fristen und Bedingungen zu. Wenn Sie den Fristen und Bedingungen dieser Abmachung nicht zustimmen, sollten Sie den ganzen Gebrauch dieser Website sofort aufhören. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit zu modifizieren, zu verändern, oder die Fristen und Bedingungen dieser Abmachung ohne vorherige Benachrichtigung zu aktualisieren. Modifizierungen sollen sofort danach in Kraft treten, an www.memco.co.uk angeschlagen zu werden. 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Einige Rechtsprechungen erlauben den Ausschluss von implizierten Garantien, deshalb das obengenannte nicht - Verweise angebrachter Ausschluss ist unanwendbar. Beschränkung der Verbindlichkeit MEMCO LIMITEDSHALL NICHT, für irgendwelche Schäden überhaupt, und in besonderem BESCHRÄNKTEM MEMCO verantwortlich sein, soll nicht für irgendwelchen spezielle, indirekte, folgenreiche oder beiläufige Schäden, oder Schäden für verlorene Gewinne, Verlust von Einnahmen, oder Verlust des Gebrauches verantwortlich sein, entstehend oder verbunden mit dieser Website oder der darin enthaltenen Information, ob solche Schäden im Vertrag, Nachlässigkeit, klagbarem Delikt, unter dem Statut, in der Billigkeit, am Gesetz, oder sonst entstehen, selbst wenn BESCHRÄNKTEM MEMCO von der Möglichkeit solcher Schäden empfohlen worden ist. 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Durch die Post Jennifer Fenton Beschränkter Memco Clyde House Reformstraße Jungfräulichkeit, Berks Das Vereinigte Königreich Telefonisch: 44 (0) 1628 540100 Durch die E-Mail: marketing@memco.co.uk Andere Fristen Wenn irgendwelche Bestimmung davon von der Gebrauch-Abmachung Nennt, sind ungesetzlich, sind leer oder sind aus jedem Grund undurchsetzbar, die anderen Bestimmungen (und jede teilweise-durchsetzbare Bestimmung) sollen nicht dadurch betroffen werden und sollen gültig und durchsetzbar im maximalen möglichen Ausmaß bleiben. Sie geben zu, dass das von der Gebrauch-Abmachung Nennt und irgendwelche anderen Abmachungen Verweise angebracht hierin durch Memco Beschränkt, in unserem alleinigen Taktgefühl, einem Dritten im Falle einer Fusion oder Erwerbs zugeteilt werden können. Das Nennt von der Gebrauch-Abmachung wird zusätzlich dazu gelten, und wird durch, keine andere schriftliche Abmachung zwischen uns in Bezug auf Ihre Teilnahme als eine Person ersetzt. 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Bad Request Logo juris Logo Bundesministerium der Justiz Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EBBAusbV 2004 Ausfertigungsdatum: 15.07.2004 Vollzitat: "Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626)" Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Eingangsformel Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebsdienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich anerkannt. (2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden: 1. Fahrweg, 2. Lokführer und Transport. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation, 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 7. Eisenbahnbetrieb, 8. Begleiten von Triebfahrzeugen, 9. Rangieren, 10. Bilden von Zügen, 11. Prüfen von Wagen, 12. Prüfen von Bremsen, 13. Aufsicht am Zug, 14. Leiten des Fahrdienstes, 15. Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Fahrweg: a) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb, b) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb, c) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb, d) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen, e) Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen; 2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport: a) Prüfen von Triebfahrzeugen, b) Bedienen von Triebfahrzeugen, c) Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb, d) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei Störungen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 5 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die im Abschnitt I der Anlage genannten Ausbildungsinhalte sind um Ausbildungsinhalte aus den Arbeits- und Geschäftsprozessen der gewählten Fachrichtung zu erweitern, um zur Durchführung komplexer ganzheitlicher Arbeitsaufgaben zu befähigen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 7 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung besteht aus der Ausführung von drei Arbeitsaufgaben, situativen Gesprächsphasen sowie schriftlichen Aufgabenstellungen. Der betriebliche Schwerpunkt ist hierbei zu berücksichtigen. Die Arbeitsaufgaben und die Gesprächsphasen sollen in insgesamt höchstens 180 Minuten durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens 15 Minuten umfassen sollen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. manuelles Umstellen von elektrisch gestellten oder mechanisch ferngestellten Weichen und Anlegen von Handverschlüssen, 2. Durchführen einer vollen Bremsprobe an einem Reise- oder Güterzug sowie Erstellen eines Bremszettels, 3. Durchführen einer Zugprüfung, einschließlich der Wagenprüfung, an einem Reise- oder Güterzug. In den schriftlichen Aufgabenstellungen soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten zeigen, dass er den Regelbetrieb sicherstellen kann. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 9 Abschlussprüfung Fachrichtung Fahrweg (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsaufträge im Stellwerk, Betriebsdienst, Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Eisenbahnbetrieb sowie logistische Prozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen. (3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Arbeitsaufträge im Stellwerk in höchstens 60 Minuten Arbeitsaufträge im Fahrdienstleiterstellwerk durchführen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie 1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen beachten, Lösungen unter betrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und bewerten, 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, 3. Rangier- und Zugfahrten durchführen, 4. fahrdienstliche Unterlagen führen können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen, dass sie die Betriebssicherheit berücksichtigen. (4) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Betriebsdienst in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen betrieblichen Situationen Aufgaben des Bahnbetriebs schriftlich lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie 1. Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beachten, 2. der Situation entsprechend kommunizieren, 3. die Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten können. (5) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Abweichungen vom Regelbetrieb nach vorgegebenen betrieblichen Situationen, Arbeitsaufträge des Bahnbetriebs bei Abweichungen vom Regelbetrieb, Störungen oder Unregelmäßigkeiten in einem situationsbezogenen Fachgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer oder an einem Simulator in höchstens 60 Minuten lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie 1. Maßnahmen zur Weiterführung des Bahnbetriebs bei Arbeiten an Infrastruktureinrichtungen sowie bei Störungen und gefährlichen Ereignissen ergreifen, 2. Betriebsvorschriften und andere sicherheitsrelevante Bestimmungen einhalten, 3. die Abhängigkeiten zwischen Infrastruktur und Fahrzeugen beachten, 4. der Situation entsprechend kommunizieren sowie 5. die Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten können. (6) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können. (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche das folgende Gewicht: 1. Prüfungsbereich Arbeitsaufträge im Stellwerk: 30 Prozent, 2. Prüfungsbereich Betriebsdienst: 25 Prozent, 3. Prüfungsbereich Abweichungen vom Regelbetrieb: 25 Prozent, 4. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde: 20 Prozent. (8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis und 2. in den Prüfungsbereichen Betriebsdienst und Abweichungen vom Regelbetrieb jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In keinem der Prüfungsbereiche dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 10 Abschlussprüfung Fachrichtung Lokführer und Transport (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Zugfahrt, Betriebsdienst, Prüfen von Triebfahrzeugen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Eisenbahnbetrieb sowie logistische Prozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen. (3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Zugfahrt in höchstens 60 Minuten Arbeitsaufgaben durchführen sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie 1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen beachten, Lösungen unter betrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und bewerten, 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, 3. der Situation entsprechend kommunizieren und 4. eine Zugfahrt durchführen können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen, dass sie die Betriebssicherheit berücksichtigen. (4) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Betriebsdienst in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen betrieblichen Situationen Aufgaben des Bahnbetriebs schriftlich lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie 1. die Bedeutung von Signalen erklären, 2. Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beachten und 3. Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten können. (5) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Prüfen von Triebfahrzeugen in höchstens 60 Minuten Arbeitsaufträge am Triebfahrzeug durchführen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 15 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie 1. Triebfahrzeuge unter Berücksichtigung der funktionalen Zusammenhänge von Antriebs-, Steuerungs- und Bremssystemen prüfen, 2. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen, 3. Maßnahmen bei Störungen ergreifen, 4. Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beachten und 5. Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten können. (6) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können. (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche das folgende Gewicht: 1. Prüfungsbereich Zugfahrt: 30 Prozent, 2. Prüfungsbereich Betriebsdienst: 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Prüfen von Triebfahrzeugen: 20 Prozent, 4. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde: 20 Prozent. (8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis und 2. in den Prüfungsbereichen Betriebsdienst und Zugfahrt jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. In keinem der Prüfungsbereiche dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 11 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1630 - 1637) I. Gemeinsame Ausbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) IT-Systeme nutzen b) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks nutzen c) Informationsquellen nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten d) innerbetriebliche Regelwerke auswerten und anwenden e) Daten pflegen, schützen, sichern und archivieren f) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche und fremdsprachige *) Fachausdrücke anwenden 4*) g) Informationsbedürfnisse von Kunden erkennen, Kunden im Regelbetrieb und bei Leistungsstörungen zielgruppengerecht informieren und Lösungen anbieten h) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und weiterleiten, Beteiligte informieren i) fremdsprachige Standardtexte anwenden 6*) 6 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Aufträge erfassen sowie organisatorische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit betrieblichen Möglichkeiten abstimmen b) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen c) Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen 4*) d) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen e) Kosten vergleichen, Problemlösungstechniken anwenden f) Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten der Beteiligten auf Arbeitsergebnisse berücksichtigen g) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden 4*) 7 Eisenbahnbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) Bahnanlagen auf Durchführung des Bahnbetriebes nach ihren Zwecken unterscheiden b) Aufbau von Gleisanlagen beschreiben c) Anforderungen an Mitarbeiter im Bahnbetrieb sowie deren Aufgaben im Hinblick auf die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs beachten d) Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Vorranges des Eisenbahnverkehrs bei höhengleichen Bahnübergängen unterscheiden e) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen f) Fahrpläne anwenden g) fernbediente Weichen manuell umstellen, Handverschlüsse anlegen h) von Bahnstromsystemen ausgehende Gefahren berücksichtigen 4 i) Maßnahmen bei betriebsgefährdenden Situationen, insbesondere Einschränkungen des Lichtraumprofils, Unbefahrbarkeit von Gleisen und Weichen sowie Personen im Gleis, ergreifen k) Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere Rettungskonzepte umsetzen, Hilfsmaßnahmen einleiten, Zug- und Rangierfahrten anhalten, Unfallstellen sichern, Unfälle melden, Beweise sichern, Reisende beim Aussteigen auf freier Strecke und bei Unfällen betreuen l) Maßnahmen beim Freiwerden gefährlicher Stoffe ergreifen m) Zugfahrten beobachten, Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten ergreifen 6 8 Begleiten von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) System der Strecken- und Bahnhofssicherung erläutern, Anordnung der Signale und Zugbeeinflussungseinrichtungen begründen b) Abhängigkeiten zwischen den Sicherungs- und Leitsystemen an Triebfahrzeugen und am Fahrweg beachten c) Signale beachten d) Züge unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften des Rad-Schiene-Systems zum Stillstand bringen und sichern 8 9 Rangieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Rangieraufträge durchführen b) Verständigung der Beteiligten beim Rangieren sicherstellen c) Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppeln d) vorgegebene Bremsverhältnisse herstellen e) Rangierverfahren unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse anwenden f) Rangiersignale geben und beachten g) Vorsichtswagen behandeln h) Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremsen i) ortsgestellte Weichen, Gleissperren und Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen k) Maßnahmen beim Auffahren von Weichen ergreifen l) Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen von Zügen durch Rangierbewegungen ergreifen m) stillstehende Fahrzeuge sichern 12 10 Bilden von Zügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Fahrzeuggewichte, -abmessungen und Radsatzlasten im Hinblick auf die Beschaffenheit und Begrenzung von Bahnanlagen beurteilen b) Züge unterschiedlicher Art insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Verwendung von Wagen und ihrer technischen Ausrüstung zusammenstellen c) Einfluss von Wagen auf die Zuggeschwindigkeit beurteilen, bei Abweichen von Fahrplanvorgaben Maßnahmen einleiten d) Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen und mit gefährlichen Gütern bei der Bildung von Zügen berücksichtigen e) Wagenlisten erstellen 8 11 Prüfen von Wagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) Fahrzeuge und deren Ausrüstung nach ihrer Zweckbestimmung unterscheiden b) die für den Betrieb und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen beachten c) Einhaltung von Kontroll- und Überwachungsfristen für Wagen prüfen, Maßnahmen bei Fristüberschreitungen ergreifen d) Wagen auf Betriebssicherheit prüfen, insbesondere Schäden und Mängel an Laufwerk, Wagenuntergestell, Zug- und Stoßvorrichtungen, Bremsen, Verriegelungs- und Verschlusseinrichtungen sowie Bedienungseinrichtungen feststellen, Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten ergreifen e) Wagen auf betriebssichere Beladung oder Funktion der Komforteinrichtungen prüfen, Verkehrstauglichkeit feststellen sowie Abhilfe bei Mängeln veranlassen 12 12 Prüfen von Bremsen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) a) Bremsberechnungen durchführen, Bremszettel erstellen b) Maßnahmen bei Nichterreichen der vorgegebenen Bremsverhältnisse ergreifen c) Bremsproben durchführen, Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten einleiten 10 13 Aufsicht am Zug (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) a) betriebliche Unterlagen ausfertigen b) Abfahrbereitschaft feststellen, Züge fertig melden, Abfahrauftrag erteilen c) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei Halt aus unvorhergesehenem Anlass, ergreifen d) Abschlussarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen 6 14 Leiten des Fahrdienstes (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) a) Fahrordnung im Stellwerksbereich anwenden b) fahrdienstliche Bedingungen für Zugfahrten prüfen, Zustimmung erteilen c) Zugfahrten auf ordnungsgemäßen Verlauf prüfen 8 15 Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) a) Kundenaufträge annehmen b) Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, organisatorische Schnittstellen beachten, Planungsunterlagen erstellen c) Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln, Bestellungen veranlassen d) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette ergreifen f) Qualitätsmanagementsystem des Ausbildungsbetriebs anwenden g) Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen h) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten i) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 12*) *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen zu vermitteln. II. Fachrichtung Fahrweg Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Verständigungen durchführen 4 b) Fahrwege einstellen c) Zustimmungen erteilen 2 Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) a) Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten, insbesondere Zugmeldeverfahren, durchführen 16 b) Fahrwege einstellen und sichern c) Zug- und Kleinwagenfahrten durchführen d) fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim Ausfall von Zügen, bei Verwendung von Schiebelokomotiven sowie bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen wahrnehmen 3 Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) a) Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung durchführen 12 b) Gleise der freien Strecke sperren, Sperrfahrten durchführen c) Bahnhofsgleise sperren d) Fahren auf Sicht anordnen e) Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten an technischen Einrichtungen sowie Zugfahrten durchführen f) Maßnahmen bei gefahrdrohenden Umständen und Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb ergreifen, insbesondere aa) bei Personen, Tieren oder Gegenständen im Gleis, bb) beim Anhalten vor Signalzugschlussstellen, cc) beim unzulässigen Vorbeifahren an Haltsignalen, dd) bei Halten aus unvorhergesehenen Anlässen und ee) beim Zurücksetzen von Zügen 4 Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) a) technische Unregelmäßigkeiten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten 12 b) Zugfahrten bei technischen Unregelmäßigkeiten durchführen, insbesondere aa) an Signalen, Weichen und Gleissperren, bb) an Einrichtungen von Bahnhofsund Streckenblöcken, cc) an Gleisfreimeldeanlagen, dd) am Oberbau, ee) an Oberleitungen oder Stromschienen, ff) an Zugbeeinflussungsanlagen und gg) an technischen Bahnübergangssicherungen 5 Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) a) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb treffen, insbesondere 8 aa) Nothalte veranlassen, bb) Gleissperrungen vornehmen, cc) Abschaltung der Energiezufuhr veranlassen dd) Absperrungen veranlassen und ee) Notrufe absetzen b) Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe ergreifen c) externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungsplan, das Notfallmanagement sowie die Betriebsleitung verständigen III. Fachrichtung Lokführer und Transport Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Prüfen von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen 12 b) Triebfahrzeuge und deren Teilsysteme, insbesondere aa) Antrieb, bb) Laufwerk, cc) Untergestell, dd) Zug- und Stoßeinrichtungen ee) Bremsen sowie ff) Kommunikations- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion, Schäden und Mängel prüfen c) Fehler und deren Ursachen unter Beachtung der funktionellen Zusammenhänge eingrenzen, Störsuchpläne anwenden d) Mängelberichte anfertigen sowie Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen e) Triebfahrzeuge warten und pflegen 2 Bedienen von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) a) Züge und Rangiereinheiten in Abhängigkeit von der Bauart mit unterschiedlichen Anhängelasten und Reibwerten unter Beachtung des Materialverschleißes, des Energieverbrauchs und der Kundenakzeptanz anfahren, beschleunigen, bremsen und anhalten 16 b) Sicherheitseinrichtungen bedienen c) Unregelmäßigkeiten und Störungen an Triebfahrzeugen feststellen, Anzeigen und andere Überwachungseinrichtungen auswerten d) Kommunikationseinrichtungen nutzen e) Belästigungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Abgase, vermeiden f) ortsfeste Anlagen bedienen 3 Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) a) Zug- und Rangierfahrten durchführen 12 b) Fahrwege beobachten c) Fahrpläne anwenden d) Regelungen für die Verwendung von Schiebe- und Vorspannlokomotiven beschreiben e) Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen anwenden 4 Durchführen von Fahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) a) Zugfahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen durchführen, insbesondere Fahrten ohne Hauptsignal, ohne Signalbedienung und gegen die gewöhnliche Fahrtrichtung sowie Sperrfahrten 12 b) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, insbesondere Notrufe absetzen, Notsignale anbringen, Gleise abriegeln, gefährdete Züge anhalten c) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen, zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs, treffen zum Seitenanfang Datenschutz Logo juris Logo Bundesministerium der Justiz Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EBV Ausfertigungsdatum: 07.07.2000 Vollzitat: "Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist" Stand: Geändert durch Art. 4 V v. 5.7.2007 I 1305 Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.2.2001 +++) Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 7.7.2000 I 1023 (EBtrV) vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.2.2001 in Kraft. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Bestellung der Betriebsleiter (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind. (2) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmens für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. Im Übrigen können für Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden. (3) Bei Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, können die Betriebsleiter für beide Bereiche zugleich verantwortlich sein. (4) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ständiger Stellvertreter für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig. (5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter können 1. Mitarbeiter des Unternehmens, denen auch andere Aufgaben übertragen sein können, 2. nicht dem Eisenbahnunternehmen angehörende Personen oder 3. der Eisenbahnunternehmer oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person bestellt werden. (6) Werden mehrere Betriebsleiter oder für einen Betriebsleiter mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 2 Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter (1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Bestellung wird auf Antrag bestätigt, wenn der Betriebsleiter 1. zuverlässig ist und 2. die fachliche Befähigung zum Betriebsleiter in einer Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung nachgewiesen hat. (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird als Betriebsleiter auch bestätigt, wer in einem Fachgebiet, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb von Eisenbahnen gehören, die große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst bestanden hat und mindestens drei Jahre in für die Sicherheit einer Eisenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig war. (4) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung versagen, wenn 1. die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre vor der Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit eine Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters nicht ausgeübt worden ist, 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder 3. Tatsachen vorliegen, die Zweifel über die Fachkunde des bestellten Betriebsleiters begründen. (5) Der Antragsteller hat auf seine Kosten dem Antrag auf Bestätigung der Bestellung folgende Unterlagen beizufügen: 1. einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist, 2. ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, 3. die beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder die bestandene große Staatsprüfung gemäß Absatz 3 sowie 4. Nachweise über die Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters, wenn die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre zurückliegt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Bestätigung der Bestellung als Stellvertreter eines Betriebsleiters. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 3 Ausnahmen Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall 1. Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung und Bestätigung der Stellvertreter der Betriebsleiter bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Eisenbahn zulassen sowie 2. abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Bestellung eines Betriebsleiters bestätigen, wenn a) hinsichtlich der Eisenbahnverkehrsleistungen und der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, b) hinsichtlich der Eisenbahninfrastruktur einfache Betriebsverhältnisse vorliegen oder c) die bestellte Person bereits bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter und in einem Unternehmen tätig ist, das die Genehmigung als Straßenbahnunternehmen und als Eisenbahnunternehmen besitzt. (2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, obliegt der für die Ausnahmegenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde. Ob hinsichtlich der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, ist im Einvernehmen mit der für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zu beurteilen. (3) Die Aufsichtsbehörde hat sich vor einer Ausnahmezulassung nach Absatz 1 auf geeignete Weise davon zu überzeugen, dass die bestellte Person zumindest das im Einzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 4 Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters (1) Betriebsleiter im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 6 haben insbesondere 1. die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen oder zu veranlassen; 2. die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen einschließlich derjenigen für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und die Verwendung des Betriebspersonals zu überwachen, die a) das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur, b) den sicheren Bau und den Zustand der Fahrzeuge und c) die sichere Durchführung der Zugfahrten und die sichere Abwicklung der Rangierarbeiten betreffen; 3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und gegebenenfalls einzubindenden Dritten Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist; 4. die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Standpunkt der Sicherheit aus zu überwachen. (2) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben örtlicher Betriebsleiter bedienen. Diese müssen die Voraussetzungen und Anforderungen an Betriebsbeamte im Sinne des Fünften Abschnittes der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) erfüllen. (3) Der Betriebsleiter berät das Eisenbahnunternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. Er ist insbesondere verpflichtet, 1. auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und Technologien zur Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie 2. Bahnbetriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu untersuchen, festgestellte Mängel dem Eisenbahnunternehmen und den für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zu melden sowie Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 5 Pflichten der Eisenbahn (1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen, die auch die Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) enthalten muss. Ferner haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu machen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. (2) Sie haben Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (3) Sie haben durch organisatorische Maßnahmen im Unternehmen insbesondere sicherzustellen, dass der Betriebsleiter 1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält, 2. bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Information und Unterstützung erhält, 3. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebspersonal erteilen kann und 4. Vorschläge oder Bedenken unmittelbar dem Eisenbahnunternehmer oder den für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen vortragen kann. Soll eine vom Betriebsleiter vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung schriftlich zu unterrichten. (4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 6 Übergangsvorschriften (1) Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern und ihrer Stellvertreter, die am 31. Januar 2001 durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvorschriften bereits erteilt worden sind, gelten fort. Im Übrigen ersetzt eine Bestätigung nach Satz 1 auch die Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung, soweit sich die für die Bestätigung maßgebenden Verhältnisse nicht ändern. (2) Eisenbahnen, die am 1. Februar 2001 bereits eine Eisenbahninfrastruktur betreiben oder Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, haben Betriebsleiter und deren Stellvertreter bis zum 28. Februar 2001 zu bestellen. Diesen Eisenbahnen wird die Bestätigung nach § 2 Abs. 1 auch erteilt, wenn der bestellte Betriebsleiter und dessen Stellvertreter mindestens drei Jahre als Ingenieur in leitender Funktion bei einer öffentlichen Eisenbahn tätig war und der Antrag auf Bestätigung bis zum 30. April 2001 gestellt wird. Die bestellte Person muss zuvor keine Prüfung nach der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung ablegen. Einem Ingenieur gleichgestellt ist, wer mindestens drei Jahre bei einer öffentlichen Eisenbahn in leitender Funktion in einem Fachbereich tätig gewesen ist, zu dem im erheblichen Umfang der Bau oder der Betrieb von Eisenbahnen gehört. § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt. zum Seitenanfang Datenschutz Bad Request __________________________________________________________________ HTTP Error 400. The request is badly formed. VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION, DER VERTRAeGE ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHAeNGENDER RECHTSAKTE Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997 __________________________________________________________________ VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION, DER VERTRAeGE ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFTEN Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Protokoll ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland Protokoll ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands Protokoll ueber die Position Daenemarks Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit Protokoll ueber die Aussenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ueberschreitens der Aussengrenzen Protokoll ueber den oeffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten Protokoll ueber den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union Protokoll ueber die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol Protokoll ueber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union SCHLUSSAKTE 1. Erklaerung zur Abschaffung der Todesstrafe 2. Erklaerung zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union 3. Erklaerung zur Westeuropaeischen Union 4. Erklaerung zu den Artikeln J.14 und K.10 des Vertrags ueber die Europaeische Union 5. Erklaerung zu Artikel J.15 des Vertrags ueber die Europaeische Union 6. Erklaerung zur Schaffung einer Strategieplanungs- und Fruehwarneinheit 7. Erklaerung zu Artikel K.2 des Vertrags ueber die Europaeische Union 8. Erklaerung zu Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union 9. Erklaerung zu Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union 10. Erklaerung zu Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union 11. Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften 12. Erklaerung zu Umweltvertraeglichkeitspruefungen 13. Erklaerung zu Artikel 7 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 14. Erklaerung zur Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 15. Erklaerung zur Bewahrung des durch den Schengen-Besitzstand gewaehrleisteten Masses an Schutz und Sicherheit 16. Erklaerung zu Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 17. Erklaerung zu Artikel 73 k des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 18. Erklaerung zu Artikel 73 k Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 19. Erklaerung zu Artikel 73 l Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 20. Erklaerung zu Artikel 73 m des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 21. Erklaerung zu Artikel 73 o des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 22. Erklaerung zu Personen mit einer Behinderung 23. Erklaerung zu den in Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Anreizmassnahmen 24. Erklaerung zu Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 25. Erklaerung zu Artikel 118 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 26. Erklaerung zu Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 27. Erklaerung zu Artikel 118 b Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 28. Erklaerung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 29. Erklaerung zum Sport 30. Erklaerung zu den Inselgebieten 31. Erklaerung zu dem Beschluss des Rates vom 13. Juli 1987 32. Erklaerung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission 33. Erklaerung zu Artikel 188 c Absatz 3 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 34. Erklaerung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens 35. Erklaerung zu Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 36. Erklaerung zu den ueberseeischen Laendern und Gebieten 37. Erklaerung zu oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland 38. Erklaerung zu freiwilligen Diensten 39. Erklaerung zur redaktionellen Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften 40. Erklaerung zu dem Verfahren beim Abschluss internationaler Uebereinkuenfte durch die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl 41. Erklaerung zu den Vorschriften ueber die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekaempfung von Betruegereien 42. Erklaerung ueber die Konsolidierung der Vertraege 43. Erklaerung zum Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit 44. Erklaerung zu Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 45. Erklaerung zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 46. Erklaerung zu Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 47. Erklaerung zu Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 48. Erklaerung zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 49. Erklaerung zu Buchstabe d des einzigen Artikels des Protokolls ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 50. Erklaerung zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union 51. Erklaerung zu Artikel 10 des Vertrags von Amsterdam 1. Erklaerung Oesterreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten 2. Erklaerung Daenemarks zu Artikel K.14 des Vertrags ueber die Europaeische Union 3. Erklaerung Deutschlands, Oesterreichs und Belgiens zur Subsidiaritaet 4. Erklaerung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands 5. Erklaerung Belgiens zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 6. Erklaerung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union 7. Erklaerung Frankreichs zur Lage der ueberseeischen Departements hinsichtlich des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 8. Erklaerung Griechenlands zur Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT PROTOKOLL UeBER DIE UNTERZEICHNUNGdes Vertrags von Amsterdam zur Aenderung des Vertrags ueber die Europaeische Union, der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhaengender Rechtsakte Erklaerungen zu Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union in der Fassung des Vertrags von Amsterdam __________ VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION, DER VERTRAeGE ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHAeNGENDER RECHTSAKTE SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK, DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN, DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK, DIE KOMMISSION, DIE NACH ARTIKEL 14 DER VERFASSUNG IRLANDS ERMAeCHTIGT IST, DIE BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES PRAeSIDENTEN IRLANDS WAHRZUNEHMEN UND AUSZUUeBEN, DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE, DER BUNDESPRAeSIDENT DER REPUBLIK OeSTERREICH, DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRAeSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND, SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SCHWEDEN, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag ueber die Europaeische Union, die Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhaengende Rechtsakte zu aendern und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ernannt: SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER: Herrn Erik DERYCKE, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK: Herrn Niels Helveg PETERSEN, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Dr. Klaus KINKEL, Bundesminister des Auswaertigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers; DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK: Herrn Theodoros PANGALOS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN: Herrn Juan Abel MATUTES, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK: Herrn Hubert VEDRINE, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DIE KOMMISSION, DIE NACH ARTIKEL 14 DER VERFASSUNG IRLANDS ERMAeCHTIGT IST, DIE BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES PRAeSIDENTEN IRLANDS WAHRZUNEHMEN UND AUSZUUeBEN: Herrn Raphael P. BURKE, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Herrn Lamberto DINI, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: Herrn Jacques F. POOS, Vizepremierminister, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Aussenhandel und Zusammenarbeit; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE: Herrn Hans VAN MIERLO, Stellvertretender Ministerpraesident und Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DER BUNDESPRAeSIDENT DER REPUBLIK OeSTERREICH: Herrn Wolfgang SCHUeSSEL, Bundesminister fuer auswaertige Angelegenheiten und Vizekanzler; DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK: Herrn Jaime GAMA, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DER PRAeSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND: Frau Tarja HALONEN, Ministerin fuer auswaertige Angelegenheiten; SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SCHWEDEN: Frau Lena HJELM-WALLEN, Ministerin fuer auswaertige Angelegenheiten; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: Herrn Douglas HENDERSON, Staatsminister, Ministerium fuer auswaertige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen; DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehoerig befundenen Vollmachten WIE FOLGT UeBEREINGEKOMMEN: ERSTER TEIL SACHLICHE AeNDERUNGEN Artikel 1 Der Vertrag ueber die Europaeische Union wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Nach dem dritten Erwaegungsgrund wird folgender Erwaegungsgrund eingefuegt: _~IN BESTAeTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europaeischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind," 2. Der bisherige siebte Erwaegungsgrund erhaelt folgende Fassung: _~IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Staerkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Voelker unter Beruecksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu foerdern und Politiken zu verfolgen, die gewaehrleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen," 3. Der bisherige neunte und zehnte Erwaegungsgrund erhalten folgende Fassung: _~ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Massgabe des Artikels J.7 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, und so die Identitaet und Unabhaengigkeit Europas zu staerken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu foerdern, ENTSCHLOSSEN, die Freizuegigkeit unter gleichzeitiger Gewaehrleistung der Sicherheit ihrer Buerger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Massgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu foerdern," 4. Artikel A Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Voelker Europas dar, in der die Entscheidungen moeglichst offen und moeglichst buergernah getroffen werden." 5. Artikel B erhaelt folgende Fassung: _~Artikel B Die Union setzt sich folgende Ziele: - die Foerderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschaeftigungsniveaus sowie die Herbeifuehrung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Waehrungsunion, die auf laengere Sicht auch eine einheitliche Waehrung nach Massgabe dieses Vertrags umfasst; - die Behauptung ihrer Identitaet auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Massgabe des Artikels J.7 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte; - die Staerkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehoerigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einfuehrung einer Unionsbuergerschaft; - die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Massnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet der freie Personenverkehr gewaehrleistet ist; - die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprueft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingefuehrten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen. Die Ziele der Union werden nach Massgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritaetsprinzips, wie es in Artikel 3 b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht." 6. Artikel C Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Die Union achtet insbesondere auf die Kohaerenz aller von ihr ergriffenen aussenpolitischen Massnahmen im Rahmen ihrer Aussen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind fuer diese Kohaerenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zustaendigkeitsbereich die Durchfuehrung der betreffenden Politiken sicher." 7. Artikel E erhaelt folgende Fassung: _~Artikel E Das Europaeische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof ueben ihre Befugnisse nach Massgabe und im Sinne der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Vertraege und Akte zu deren Aenderung oder Ergaenzung einerseits und der uebrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus." 8. Artikel F wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Die Union beruht auf den Grundsaetzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsaetze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender neuer Absatz 3 wird eingefuegt: _~(3) Die Union achtet die nationale Identitaet ihrer Mitgliedstaaten." 9. Folgender Artikel wird am Ende des Titels I eingefuegt: _~Artikel F.1 (1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsaetzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. (2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschliesslich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann zu einem spaeteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Fuer die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschluessen nach Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 ausgesetzt werden. (5) Fuer die Zwecke dieses Artikels beschliesst das Europaeische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder." 10. Titel V erhaelt folgende Fassung: _~Titel V BESTIMMUNGEN UeBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Artikel J.1 (1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Aussen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel hat: - die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhaengigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen; - die Staerkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen; - die Wahrung des Friedens und die Staerkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschliesslich derjenigen, welche die Aussengrenzen betreffen; - die Foerderung der internationalen Zusammenarbeit; - die Entwicklung und Staerkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (2) Die Mitgliedstaaten unterstuetzen die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalitaet und der gegenseitigen Solidaritaet. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidaritaet zu staerken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderlaeuft oder ihrer Wirksamkeit als kohaerente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden koennte. Der Rat traegt fuer die Einhaltung dieser Grundsaetze Sorge. Artikel J.2 Die Union verfolgt die in Artikel J.1 aufgefuehrten Ziele durch - Bestimmung der Grundsaetze und der allgemeinen Leitlinien fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, - Beschluesse ueber gemeinsame Strategien, - Annahme gemeinsamer Aktionen, - Annahme gemeinsamer Standpunkte, - Ausbau der regelmaessigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Fuehrung ihrer Politik. Artikel J.3 (1) Der Europaeische Rat bestimmt die Grundsaetze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezuegen. (2) Der Europaeische Rat beschliesst gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzufuehren sind. In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben. (3) Der Rat trifft die fuer die Festlegung und Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europaeischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Der Rat empfiehlt dem Europaeischen Rat gemeinsame Strategien und fuehrt diese durch, indem er insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt. Der Rat traegt fuer ein einheitliches, kohaerentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge. Artikel J.4 (1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union fuer notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfuegung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum fuer ihre Durchfuehrung festgelegt. (2) Tritt eine Aenderung der Umstaende mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so ueberprueft der Rat die Grundsaetze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluss gefasst hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen. (3) Die gemeinsamen Aktionen sind fuer die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend. (4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Vorschlaege betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zur Gewaehrleistung der Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion zu unterbreiten. (5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Massnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht fuer Massnahmen, die eine blosse praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen. (6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates koennen die Mitgliedstaaten unter Beruecksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmassnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort ueber derartige Massnahmen. (7) Ein Mitgliedstaat befasst den Rat, wenn sich bei der Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion groessere Schwierigkeiten ergeben; der Rat beraet darueber und sucht nach angemessenen Loesungen. Diese duerfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden. Artikel J.5 Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union fuer eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht. Artikel J.6 Zu jeder aussen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewaehrleistet ist, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln moeglichst wirksam zum Tragen kommt. Artikel J.7 (1) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik umfasst saemtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Westeuropaeische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eroeffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazitaet insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstuetzt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik gemaess diesem Artikel. Die Union foerdert daher engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Moeglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Politik der Union nach diesem Artikel beruehrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine ruestungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstuetzt. (2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schliessen humanitaere Aufgaben und Rettungseinsaetze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsaetze bei der Krisenbewaeltigung einschliesslich friedensschaffender Massnahmen ein. (3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, auszuarbeiten und durchzufuehren. Die Befugnis des Europaeischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel J.3 gilt auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, fuer welche die Union die WEU in Anspruch nimmt. Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union ueber die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzufuehren, so koennen sich alle Mitgliedstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlussfassung in der WEU teilnehmen koennen. Beschluesse mit verteidigungspolitischen Bezuegen nach diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefasst. (4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. (5) Zur Foerderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel N ueberprueft. Artikel J.8 (1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. (2) Der Vorsitz ist fuer die Durchfuehrung der nach diesem Titel gefassten Beschluesse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsaetzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar. (3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretaer des Rates unterstuetzt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt. (4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstuetzt. (5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten fuer besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies fuer notwendig haelt. Artikel J.9 (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels J.4 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend ueber alle Fragen von gemeinsamem Interesse. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die uebrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die staendige Mitglieder des Sicherheitsrates sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen fuer die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen. Artikel J.10 Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten Laendern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewaehrleisten. Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durchfuehrung des Artikels 8 c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Artikel J.11 Der Vorsitz hoert das Europaeische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europaeischen Parlaments gebuehrend beruecksichtigt werden. Das Europaeische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmaessig ueber die Entwicklung der Aussen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet. Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte bei der Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. Artikel J.12 (1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschlaege unterbreiten. (2) In den Faellen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kuerzerer Zeit, eine ausserordentliche Tagung des Rates ein. Artikel J.13 (1) Beschluesse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschluesse nicht entgegen. Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine foermliche Erklaerung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluss durchzufuehren, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss fuer die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidaritaet unterlaesst der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern koennte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Verfuegen die Mitglieder des Rates, die sich auf diese Weise enthalten, ueber mehr als ein Drittel der nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der Beschluss nicht angenommen. (2) Abweichend von Absatz 1 beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er - auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschluesse fasst, - einen Beschluss zur Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunktes fasst. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen. Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. Dieser Absatz gilt nicht fuer Beschluesse mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen. (3) In Verfahrensfragen beschliesst der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Artikel J.14 Ist zur Durchfuehrung dieses Titels der Abschluss einer Uebereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstuetzt wird, durch einstimmigen Beschluss ermaechtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Uebereinkuenfte werden vom Rat auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklaert, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden muessen, ist durch eine solche Uebereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates koennen uebereinkommen, dass die Uebereinkunft fuer sie vorlaeufig gilt. Dieser Artikel gilt auch fuer Angelegenheiten des Titels VI. Artikel J.15 Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und traegt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner ueberwacht es die Durchfuehrung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zustaendigkeiten des Vorsitzes und der Kommission. Artikel J.16 Der Generalsekretaer des Rates und Hohe Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik unterstuetzt den Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchfuehrung politischer Entscheidungen beitraegt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten fuehrt. Artikel J.17 Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik beteiligt. Artikel J.18 (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163, 191 a und 217 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Massnahmen mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen und von Faellen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschliesst. In Faellen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schluessel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine foermliche Erklaerung nach Artikel J.13 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben fuer Massnahmen mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen beizutragen. (4) Das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen." 11. Titel VI erhaelt folgende Fassung: _~Titel VI BESTIMMUNGEN UeBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN Artikel K.1 Unbeschadet der Befugnisse der Europaeischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Buergern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Mass an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhuetet und bekaempft. Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhuetung und Bekaempfung der - organisierten oder nicht organisierten - Kriminalitaet, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenueber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer - engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zustaendiger Behoerden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europaeischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln K.2 und K.4; - engeren Zusammenarbeit der Justizbehoerden sowie anderer zustaendiger Behoerden der Mitgliedstaaten nach Artikel K.3 Buchstaben a bis d und Artikel K.4; - Annaeherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel K.3 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist. Artikel K.2 (1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schliesst ein: a) die operative Zusammenarbeit der zustaendigen Behoerden einschliesslich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehoerden der Mitgliedstaaten bei der Verhuetung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung; b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen, einschliesslich Informationen der Strafverfolgungsbehoerden zu Meldungen ueber verdaechtige finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden Vorschriften ueber den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind; c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausruestungsgegenstaenden und kriminaltechnische Forschung; d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalitaet. (2) Der Rat foerdert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor: a) Er ermoeglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmassnahmen der zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten, einschliesslich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstuetzender Funktion, zu erleichtern und zu unterstuetzen und die Koordinierung und Durchfuehrung solcher Ermittlungsmassnahmen zu foerdern; b) er legt Massnahmen fest, die es zum einen Europol ermoeglichen, sich an die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Faellen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstuetzung bei Ermittlungen in Faellen organisierter Kriminalitaet zur Verfuegung gestellt werden kann; c) er foerdert Mechanismen fuer die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehoerden, deren Spezialgebiet die Bekaempfung der organisierten Kriminalitaet ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten; d) er richtet ein Netz fuer Forschung, Dokumentation und Statistik ueber die grenzueberschreitende Kriminalitaet ein. Artikel K.3 Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen schliesst ein: a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Ministerien und den Justizbehoerden oder entsprechenden Behoerden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen; b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten; c) die Gewaehrleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist; d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten; e) die schrittweise Annahme von Massnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften ueber die Tatbestandmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Krimininalitaet, Terrorismus und illegaler Drogenhandel. Artikel K.4 Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln K.2 und K.3 genannten zustaendigen Behoerden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behoerden taetig werden duerfen. Artikel K.5 Dieser Titel beruehrt nicht die Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Artikel K.6 (1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begruenden hierfuer eine Zusammenarbeit zwischen ihren zustaendigen Verwaltungsstellen. (2) Der Rat ergreift Massnahmen und foerdert in der geeigneten Form und nach den geeigneten Verfahren, die in diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union dient. Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird; b) Rahmenbeschluesse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen. Rahmenbeschluesse sind fuer die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ueberlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam; c) Beschluesse fuer jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnahme von Massnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Diese Beschluesse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit Massnahmen an, die zur Durchfuehrung dieser Beschluesse auf Unionsebene erforderlich sind; d) Uebereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetzten Frist ein. Sofern in den Uebereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Haelfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, fuer diese Mitgliedstaaten in Kraft. Massnahmen zur Durchfuehrung der Uebereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen. (3) Ist fuer einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen; Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. (4) In Verfahrensfragen beschliesst der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Artikel K.7 (1) Der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften entscheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschluesse und Beschluesse, ueber die Auslegung der Uebereinkommen nach diesem Titel und ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der dazugehoerigen Durchfuehrungsmassnahmen. (2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem spaeteren Zeitpunkt abgegebene Erklaerung die Zustaendigkeit des Gerichtshofs fuer Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen. (3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklaerung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, dass a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt, b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt. (4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhaengig davon, ob er eine Erklaerung nach Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsaetze einreichen oder schriftliche Erklaerungen abgeben. (5) Der Gerichtshof ist nicht zustaendig fuer die Ueberpruefung der Gueltigkeit oder Verhaeltnismaessigkeit von Massnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehoerden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. (6) Der Gerichtshof ist fuer die Ueberpruefung der Rechtmaessigkeit der Rahmenbeschluesse und Beschluesse bei Klagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten nach Veroeffentlichung der Massnahme einzuleiten. (7) Der Gerichtshof ist fuer Entscheidungen ueber alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezueglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel K.6 Absatz 2 angenommenen Rechtsakte zustaendig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof fuer Entscheidungen ueber alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezueglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel K.6 Absatz 2 Buchstabe d erstellten Uebereinkommen zustaendig. Artikel K.8 (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuss eingesetzt. Zusaetzlich zu seiner Koordinierungstaetigkeit hat er die Aufgabe, - auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten; - unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel K.1 genannten Bereichen beizutragen. (2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt. Artikel K.9 Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen Standpunkte. Die Artikel J.8 und J.9 sind sinngemaess auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten anzuwenden. Artikel K.10 In Uebereinkuenften nach Artikel J.14 koennen Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen. Artikel K.11 (1) Der Rat hoert das Europaeische Parlament, bevor er eine Massnahme nach Artikel K.6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d annimmt. Das Europaeische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die mindestens drei Monate betraegt. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat beschliessen. (2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament regelmaessig ueber die in den Bereichen dieses Titels durchgefuehrten Arbeiten. (3) Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte in den in diesem Titel genannten Bereichen. Artikel K.12 (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen vorbehaltlich der Artikel K.15 und K.16 ermaechtigt werden, die in den Vertraegen vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit a) die Zustaendigkeiten der Europaeischen Gemeinschaft sowie die in diesem Titel festgelegten Ziele wahrt, b) zum Ziel hat, dass die Union sich rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann. (2) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde, hierzu Stellung zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen. Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschliessen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung fuer die spezifischen Regelungen beigefuegt ist, die sie fuer notwendig haelt, damit sich der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschliessen kann. Innerhalb von vier Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet entscheidet der Rat ueber den Antrag und ueber die spezifischen Regelungen, die er fuer notwendig haelt. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit, sie zurueckzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gruende fuer seinen Beschluss an und setzt eine Frist fuer dessen Ueberpruefung. Fuer die Zwecke dieses Absatzes beschliesst der Rat nach Massgabe des Artikels K.16. (4) Die Artikel K.1 bis K.13 gelten fuer die verstaerkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel, es sei denn, dass in diesem Artikel und in den Artikeln K.15 und K.16 etwas anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ueber die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit finden auf die Absaetze 1, 2 und 3 Anwendung. (5) Dieser Artikel laesst die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union unberuehrt. Artikel K.13 (1) Die Artikel 137, 138, 138 e, 139 bis 142, 146, 147, Artikel 148 Absatz 3 sowie die Artikel 150 bis 153, 157 bis 163, 191 a und 217 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Faellen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschliesst. In Faellen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schluessel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. (4) Das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen. Artikel K.14 Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig beschliessen, dass Massnahmen in den in Artikel K.1 genannten Bereichen unter Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen." 12. Folgender neuer Titel wird eingefuegt: _~Titel VI a BESTIMMUNGEN UeBER EINE VERSTAeRKTE ZUSAMMENARBEIT Artikel K.15 (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu foerdern und ihre Interessen zu schuetzen und ihnen zu dienen; b) die Grundsaetze der genannten Vertraege und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet; c) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der genannten Vertraege mit den darin festgelegten einschlaegigen Verfahren nicht erreicht werden konnten; d) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft; e) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Massgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Vertraege getroffenen Massnahmen nicht beeintraechtigt; f) die Zustaendigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten nicht beeintraechtigt; g) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich der Zusammenarbeit jederzeit anzuschliessen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen bereits gefassten Beschluessen nachkommen; h) je nach Bereich den spezifischen zusaetzlichen Kriterien nach Artikel 5 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und Artikel K.12 dieses Vertrags genuegt und vom Rat nach den darin festgelegten Verfahren genehmigt wird. (2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschluesse an, die fuer die Durchfuehrung der Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten, die sich an dieser Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchfuehrung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege. Artikel K.16 (1) Fuer die Annahme der Rechtsakte und Beschluesse, die fuer die Durchfuehrung der Zusammenarbeit nach Artikel K.15 erforderlich sind, gelten die einschlaegigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates koennen an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Beschlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt ist. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates. (2) Die sich aus der Durchfuehrung der Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. Artikel K.17 Der Rat und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament regelmaessig ueber die Entwicklung der durch diesen Titel begruendeten verstaerkten Zusammenarbeit." 13. Artikel L erhaelt folgende Fassung: _~Artikel L Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft betreffend die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit gelten nur fuer folgende Bestimmungen dieses Vertrags: a) die Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft; b) die Bestimmungen des Titels VI nach Massgabe des Artikels K.7; c) die Bestimmungen des Titels VI a nach Massgabe des Artikels 5 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und des Artikels K.12 dieses Vertrags; d) Artikel F Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe, sofern der Gerichtshof im Rahmen der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zustaendig ist; e) die Artikel L bis S." 14. In Artikel N wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfaellt die Numerierung. 15. Artikel O Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Jeder europaeische Staat, der die in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsaetze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschliesst einstimmig nach Anhoerung der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschliesst." 16. Dem Artikel S wird folgender neuer Absatz angefuegt: _~Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache verbindlich." Artikel 2 Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. In der Praeambel wird nach dem achten Erwaegungsgrund folgender Erwaegungsgrund angefuegt: _~ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch staendige Weiterbildung auf einen moeglichst hohen Wissensstand ihrer Voelker hinzuwirken," 2. Artikel 2 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 2 Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Waehrungsunion sowie durch die Durchfuehrung der in den Artikeln 3 und 3 a genannten gemeinsamen Politiken und Massnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschaeftigungsniveau und ein hohes Mass an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Maennern und Frauen, ein bestaendiges, nichtinflationaeres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfaehigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Mass an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualitaet, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualitaet, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidaritaet zwischen den Mitgliedstaaten zu foerdern." 3. Artikel 3 wird wie folgt geaendert: a) Der bisherige Wortlaut wird numeriert und wird Absatz 1. b) In dem jetzigen Absatz 1 erhaelt Buchstabe d folgende Fassung: _~d) Massnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel III a;" c) In dem jetzigen Absatz 1 wird nach dem Buchstaben h folgender neuer Buchstabe i eingefuegt: _~i) die Foerderung der Koordinierung der Beschaeftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstaerkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschaeftigungsstrategie;" d) In dem jetzigen Absatz 1 wird der bisherige Buchstabe i Buchstabe j, und die nachfolgenden Buchstaben werden entsprechend umnumeriert. e) Folgender Absatz wird angefuegt: _~(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Taetigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Maennern und Frauen zu foerdern." 4. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 3 c Die Erfordernisse des Umweltschutzes muessen bei der Festlegung und Durchfuehrung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen insbesondere zur Foerderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden." 5. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 5 a (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen vorbehaltlich der Artikel K.15 und K.16 des Vertrags ueber die Europaeische Union ermaechtigt werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit a) keine in die ausschliessliche Zustaendigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereiche betrifft; b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme nicht beeintraechtigt; c) nicht die Unionsbuergerschaft betrifft und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten bedeutet; d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse nicht ueberschreitet und e) keine Diskriminierung oder Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt. (2) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments erteilt. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstaerkte Zusammenarbeit nach Absatz 1 zu begruenden, koennen einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gruende dafuer an. (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschliessen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der Mitteilung an gerechnet beschliesst die Kommission ueber den Antrag und ueber die spezifischen Regelungen, die sie gegebenenfalls fuer notwendig haelt. (4) Die fuer die Durchfuehrung der Taetigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschluesse unterliegen allen einschlaegigen Bestimmungen dieses Vertrags, sofern in diesem Artikel und in den Artikeln K.15 und K.16 des Vertrags ueber die Europaeische Union nichts anderes bestimmt ist. (5) Dieser Artikel laesst das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union unberuehrt." 6. Artikel 6 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 b Regelungen fuer das Verbot solcher Diskriminierungen treffen." 7. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 6 a Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft uebertragenen Zustaendigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gruenden des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekaempfen." 8. Folgender Artikel wird am Ende des Ersten Teils eingefuegt: _~Artikel 7 d Unbeschadet der Artikel 77, 90 und 92 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Foerderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafuer Sorge, dass die Grundsaetze und Bedingungen fuer das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen koennen." 9. Artikel 8 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Es wird eine Unionsbuergerschaft eingefuehrt. Unionsbuerger ist, wer die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbuergerschaft ergaenzt die nationale Staatsbuergerschaft, ersetzt sie aber nicht." 10. Artikel 8 a Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausuebung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschliesst er gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b. Der Rat beschliesst im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig." 11. Dem Artikel 8 d wird folgender Absatz angefuegt: _~Jeder Unionsbuerger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 248 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 4 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten." 12. Artikel 51 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 51 Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit fuer die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Massnahmen; zu diesem Zweck fuehrt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehoerigen folgendes sichert: a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruecksichtigten Zeiten fuer den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie fuer die Berechnung der Leistungen; b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig." 13. Artikel 56 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b Richtlinien fuer die Koordinierung der genannten Vorschriften." 14. Artikel 57 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Zu dem gleichen Zweck erlaesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Taetigkeiten. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig ueber Richtlinien, deren Durchfuehrung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Aenderung bestehender gesetzlicher Grundsaetze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen fuer den Zugang natuerlicher Personen zum Beruf umfasst. Im uebrigen beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit." 15. Folgender Titel wird im Dritten Teil eingefuegt: _~Titel III a VISA, ASYL, EINWANDERUNG UND ANDERE POLITIKEN BETREFFEND DEN FREIEN PERSONENVERKEHR Artikel 73 i Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlaesst der Rat a) innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Massnahmen zur Gewaehrleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 7 a in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhaengenden flankierenden Massnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 73 j Nummern 2 und 3, Artikel 73 k Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie Massnahmen zur Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet nach Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union; b) sonstige Massnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehoerigen dritter Laender nach Artikel 73 k; c) Massnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 73 m; d) geeignete Massnahmen zur Foerderung und Verstaerkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 73 n; e) Massnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet in der Union nach dem Vertrag ueber die Europaeische Union auf ein hohes Mass an Sicherheit abzielen. Artikel 73 j Der Rat beschliesst nach dem Verfahren des Artikels 73 o innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1. Massnahmen, die nach Artikel 7 a sicherstellen, dass Personen, seien es Buerger der Union oder Staatsangehoerige dritter Laender, beim Ueberschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden; 2. Massnahmen bezueglich des Ueberschreitens der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird: a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchfuehrung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind; b) Vorschriften ueber Visa fuer geplante Aufenthalte von hoechstens drei Monaten einschliesslich i) der Liste der Drittlaender, deren Staatsangehoerige beim Ueberschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein muessen, sowie der Drittlaender, deren Staatsangehoerige von dieser Visumpflicht befreit sind; ii) der Verfahren und Voraussetzungen fuer die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten; iii) der einheitlichen Visumgestaltung; iv) der Vorschriften fuer ein einheitliches Visum. 3. Massnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehoerige dritter Laender im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten waehrend eines Aufenthalts von hoechstens drei Monaten Reisefreiheit geniessen. Artikel 73 k Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 73 o innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1. in Uebereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge sowie einschlaegigen anderen Vertraegen Asylmassnahmen in folgenden Bereichen: a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fuer die Pruefung eines Asylantrags zustaendig ist, den ein Staatsangehoeriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat; b) Mindestnormen fuer die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten; c) Mindestnormen fuer die Anerkennung von Staatsangehoerigen dritter Laender als Fluechtlinge; d) Mindestnormen fuer die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Fluechtlingseigenschaft; 2. Massnahmen in bezug auf Fluechtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen: a) Mindestnormen fuer den voruebergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Laendern, die nicht in ihr Herkunftsland zurueckkehren koennen, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benoetigen; b) Foerderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Fluechtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; 3. einwanderungspolitische Massnahmen in folgenden Bereichen: a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen fuer die Verfahren zur Erteilung von Visa fuer einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschliesslich solcher zur Familienzusammenfuehrung, durch die Mitgliedstaaten; b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschliesslich der Rueckfuehrung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; 4. Massnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehoerige dritter Laender, die sich rechtmaessig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten duerfen. Massnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzufuehren, die mit diesem Vertrag und mit internationalen Uebereinkuenften vereinbar sind. Der vorgenannte Fuenfjahreszeitraum gilt nicht fuer nach Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zu beschliessende Massnahmen. Artikel 73 l (1) Dieser Titel beruehrt nicht die Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. (2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines ploetzlichen Zustroms von Staatsangehoerigen dritter Laender gegenueber, so kann der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorlaeufige Massnahmen mit einer Geltungsdauer von hoechstens sechs Monaten beschliessen. Artikel 73 m Die Massnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzueberschreitenden Bezuegen, die, soweit sie fuer das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 73 o zu treffen sind, schliessen ein: a) Verbesserung und Vereinfachung - des Systems fuer die grenzueberschreitende Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstuecke; - der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln; - der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und aussergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; b) Foerderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten; c) Beseitigung der Hindernisse fuer eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Foerderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Artikel 73 n Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 73 o Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behoerden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewaehrleisten. Artikel 73 o (1) Der Rat handelt waehrend eines Uebergangszeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments. (2) Nach Ablauf dieser fuenf Jahre - handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlaegen der Kommission; die Kommission prueft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll; - fasst der Rat einstimmig nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 189 b anzuwenden ist und die Bestimmungen ueber die Zustaendigkeit des Gerichtshofs angepasst werden. (3) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 werden die in Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Massnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments beschlossen. (4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Massnahmen nach Ablauf von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b beschlossen. Artikel 73 p (1) Artikel 177 findet auf diesen Titel unter folgenden Umstaenden und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der Gueltigkeit oder Auslegung von auf diesen Titel gestuetzten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt. (2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht fuer Entscheidungen ueber Massnahmen oder Beschluesse nach Artikel 73 j Nummer 1 zustaendig, die die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen. (3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat koennen dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels oder von auf diesen Titel gestuetzten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin faellt, gilt nicht fuer Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskraeftig geworden sind. Artikel 73 q Fuer die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands und des Protokolls ueber die Position Daenemarks." 16. In Artikel 75 Absatz 1 erhaelt der einleitende Teil folgende Fassung: _~(1) Zur Durchfuehrung des Artikels 74 wird der Rat unter Beruecksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen" 17. In Artikel 100 a werden die Absaetze 3, 4 und 5 durch folgende Absaetze ersetzt: _~(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlaegen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und beruecksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestuetzten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europaeische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an. (4) Haelt es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmassnahme erlassen hat, fuer erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gruende fuer ihre Beibehaltung der Kommission mit. (5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmassnahme durch den Rat oder die Kommission fuer erforderlich haelt, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestuetzte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems fuer diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmassnahme ergibt, einzufuehren, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gruende fuer ihre Einfuehrung der Kommission mit. (6) Die Kommission beschliesst binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absaetzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprueft hat, ob sie ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absaetzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr fuer die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlaengert wird. (7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmassnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzufuehren, so prueft die Kommission unverzueglich, ob sie eine Anpassung dieser Massnahme vorschlaegt. (8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmassnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prueft, ob sie dem Rat entsprechende Massnahmen vorschlaegt. (9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht. (10) Die vorgenannten Harmonisierungsmassnahmen sind in geeigneten Faellen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermaechtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gruende vorlaeufige Massnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen." 18. Die Artikel 100 c und 100 d werden aufgehoben. 19. Folgender Titel wird nach Titel VI eingefuegt: _~Titel VI a BESCHAeFTIGUNG Artikel 109 n Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschaeftigungsstrategie und insbesondere auf die Foerderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfaehigkeit der Arbeitnehmer sowie der Faehigkeit der Arbeitsmaerkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels B des Vertrags ueber die Europaeische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen. Artikel 109 o (1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschaeftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzuegen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 109 n genannten Ziele bei. (2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Foerderung der Beschaeftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezueglichen Taetigkeiten nach Massgabe des Artikels 109 q im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner beruecksichtigt werden. Artikel 109 p (1) Die Gemeinschaft traegt zu einem hohen Beschaeftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten foerdert und deren Massnahmen in diesem Bereich unterstuetzt und erforderlichenfalls ergaenzt. Hierbei wird die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten beachtet. (2) Das Ziel eines hohen Beschaeftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchfuehrung der Gemeinschaftspolitik und -massnahmen beruecksichtigt. Artikel 109 q (1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prueft der Europaeische Rat jaehrlich die Beschaeftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an. (2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 109 s genannten Beschaeftigungsausschusses jaehrlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschaeftigungspolitik beruecksichtigen. Diese Leitlinien muessen mit den nach Artikel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzuegen im Einklang stehen. (3) Jeder Mitgliedstaat uebermittelt dem Rat und der Kommission jaehrlich einen Bericht ueber die wichtigsten Massnahmen, die er zur Durchfuehrung seiner Beschaeftigungspolitik im Lichte der beschaeftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat. (4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschaeftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchfuehrung der Beschaeftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschaeftigungspolitischen Leitlinien jaehrlich einer Pruefung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Pruefung fuer angebracht haelt. (5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Pruefung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht fuer den Europaeischen Rat ueber die Beschaeftigungslage in der Gemeinschaft und ueber die Umsetzung der beschaeftigungspolitischen Leitlinien. Artikel 109 r Der Rat kann gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmassnahmen zur Foerderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstuetzung ihrer Beschaeftigungsmassnahmen durch Initiativen beschliessen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewaehrten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansaetze zu foerdern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rueckgriff auf Pilotvorhaben. Diese Massnahmen schliessen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein. Artikel 109 s Der Rat setzt nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einen Beschaeftigungsausschuss mit beratender Funktion zur Foerderung der Koordinierung der Beschaeftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: - Er verfolgt die Beschaeftigungslage und die Beschaeftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft; - er gibt unbeschadet des Artikels 151 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und traegt zur Vorbereitung der in Artikel 109 q genannten Beratungen des Rates bei. Bei der Erfuellung seines Auftrags hoert der Ausschuss die Sozialpartner. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss." 20. Dem Artikel 113 wird folgender Absatz angefuegt: _~(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der Absaetze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Uebereinkuenfte ueber Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch diese Absaetze nicht erfasst sind." 21. Folgender Titel wird nach Titel VII eingefuegt: _~Titel VII a ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN Artikel 116 Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b Massnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Massnahmen unberuehrt." 22. Die Artikel 117 bis 120 werden durch die nachstehenden Artikel ersetzt: _~Artikel 117 Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europaeischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Foerderung der Beschaeftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermoeglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskraeftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschaeftigungsniveau und die Bekaempfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck fuehren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Massnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfaehigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen. Sie sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen beguenstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird. Artikel 118 (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 117 unterstuetzt und ergaenzt die Gemeinschaft die Taetigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: - Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, - Arbeitsbedingungen, - Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer, - berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 127, - Chancengleichheit von Maennern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmaessigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gruendung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen. Der Rat kann zur Bekaempfung sozialer Ausgrenzung gemaess diesem Verfahren Massnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu foerdern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austauschs von Informationen und bewaehrten Verfahren, die Foerderung innovativer Ansaetze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben. (3) In folgenden Bereichen beschliesst der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen: - soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, - Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, - Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschliesslich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6, - Beschaeftigungsbedingungen der Staatsangehoerigen dritter Laender, die sich rechtmaessig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, - finanzielle Beitraege zur Foerderung der Beschaeftigung und zur Schaffung von Arbeitsplaetzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen ueber den Sozialfonds. (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchfuehrung von aufgrund der Absaetze 2 und 3 angenommenen Richtlinien uebertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spaetestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muss, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jederzeit gewaehrleisten zu koennen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (6) Dieser Artikel gilt nicht fuer das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Artikel 118 a (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhoerung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu foerdern, und erlaesst alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie fuer Ausgewogenheit bei der Unterstuetzung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hoert die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlaegen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Haelt die Kommission nach dieser Anhoerung eine Gemeinschaftsmassnahme fuer zweckmaessig, so hoert sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner uebermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. (4) Bei dieser Anhoerung koennen die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel 118 b in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf hoechstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlaengerung beschliessen. Artikel 118 b (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wuenschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschliesslich des Abschlusses von Vereinbarungen, fuehren. (2) Die Durchfuehrung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 118 erfassten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 118 Absatz 3 genannten Bereiche enthaelt und somit ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 118 c Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags foerdert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 117 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet - der Beschaeftigung, - des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen, - der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, - der sozialen Sicherheit, - der Verhuetung von Berufsunfaellen und Berufskrankheiten, - des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, - des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen taetig, gleichviel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme handelt. Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hoert die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuss. Artikel 119 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts fuer Maenner und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. (2) Unter _}Entgelt` im Sinne dieses Artikels sind die ueblichen Grund- oder Mindestloehne und -gehaelter sowie alle sonstigen Verguetungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhaeltnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, a) dass das Entgelt fuer eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Masseinheit festgesetzt wird, b) dass fuer eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. (3) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Massnahmen zur Gewaehrleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen in Arbeits- und Beschaeftigungsfragen, einschliesslich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. (4) Im Hinblick auf die effektive Gewaehrleistung der vollen Gleichstellung von Maennern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstaetigkeit des unterrepraesentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Verguenstigungen beizubehalten oder zu beschliessen. Artikel 119 a Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen ueber die bezahlte Freizeit beizubehalten. Artikel 120 Die Kommission erstellt jaehrlich einen Bericht ueber den Stand der Verwirklichung der in Artikel 117 genannten Ziele sowie ueber die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie uebermittelt diesen Bericht dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss. Das Europaeische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen." 23. Artikel 125 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 125 Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europaeischen Sozialfonds betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse." 24. Artikel 127 Absatz 4 erhaelt folgende Fassung: _~(4) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten." 25. Artikel 128 Absatz 4 erhaelt folgende Fassung: _~(4) Die Gemeinschaft traegt bei ihrer Taetigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Foerderung der Vielfalt ihrer Kulturen." 26. Artikel 129 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 129 (1) Bei der Festlegung und Durchfuehrung aller Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Die Taetigkeit der Gemeinschaft ergaenzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevoelkerung, die Verhuetung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen fuer die Gefaehrdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfasst die Bekaempfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Uebertragung und der Verhuetung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefoerdert. Die Gemeinschaft ergaenzt die Massnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschaeden einschliesslich der Informations- und Vorbeugungsmassnahmen. (2) Die Gemeinschaft foerdert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und unterstuetzt erforderlichenfalls deren Taetigkeit. Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer das Gesundheitswesen zustaendigen internationalen Organisationen. (4) Der Rat traegt gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei: a) Massnahmen zur Festlegung hoher Qualitaets- und Sicherheitsstandards fuer Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie fuer Blut und Blutderivate; diese Massnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder einzufuehren; b) abweichend von Artikel 43 Massnahmen in den Bereichen Veterinaerwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevoelkerung zum Ziel haben; c) Foerdermassnahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fuer die in diesem Artikel genannten Zwecke Empfehlungen erlassen. (5) Bei der Taetigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevoelkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere lassen die Massnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Regelungen ueber die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut unberuehrt." 27. Artikel 129 a erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 129 a (1) Zur Foerderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewaehrleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Foerderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen. (2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchfuehrung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen Rechnung getragen. (3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch a) Massnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 100 a erlaesst; b) Massnahmen zur Unterstuetzung, Ergaenzung und Ueberwachung der Politik der Mitgliedstaaten. (4) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b. (5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Massnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Massnahmen muessen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt." 28. In Artikel 129 c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich erhaelt der erste Halbsatz folgende Fassung: _~- sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise unterstuetzte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemaess dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchfuehrbarkeitsstudien, Anleihebuergschaften oder Zinszuschuessen unterstuetzen;" 29. Artikel 129 d wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Die Leitlinien und die uebrigen Massnahmen nach Artikel 129 c Absatz 1 werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt." b) Absatz 3 wird gestrichen. 30. Artikel 130 a Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rueckstand der am staerksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschliesslich der laendlichen Gebiete, zu verringern." 31. Artikel 130 e Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Die den Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefasst." 32. Artikel 130 i Absatz 1 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Der Rat stellt gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjaehriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefasst werden." 33. Artikel 130 o erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 130 o Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 130 n vorgesehenen Bestimmungen fest. Der Rat legt gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 130 j, 130 k und 130 l vorgesehenen Bestimmungen fest. Fuer die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich." 34. Artikel 130 r Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsaetzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintraechtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekaempfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmassnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermaechtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gruenden vorlaeufige Massnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen." 35. Artikel 130 s wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen ueber das Taetigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 130 r genannten Ziele." b) In Absatz 2 erhaelt der einleitende Teil folgende Fassung: _~(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 100 a erlaesst der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig" c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden." 36. Artikel 130 w Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Unbeschadet der uebrigen Bestimmungen dieses Vertrags erlaesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130 u erforderlichen Massnahmen. Diese Massnahmen koennen die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen." 37. Dem Artikel 137 wird folgender Absatz angefuegt: _~Die Anzahl der Mitglieder des Europaeischen Parlaments darf 700 nicht ueberschreiten." 38. Artikel 138 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet einen Entwurf fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsaetzen aus." b) Folgender Absatz wird angefuegt: _~(4) Das Europaeische Parlament legt nach Anhoerung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der einstimmig beschliesst, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest." 39. Artikel 151 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 151 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. Der Ausschuss kann in Faellen, die in der Geschaeftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschluesse fassen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer und Hohen Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretaer zur Seite, der fuer die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretaer und der Stellvertretende Generalsekretaer werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 191 a Absatz 3 in seiner Geschaeftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die Oeffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates erhaelt. Fuer die Zwecke dieses Absatzes bestimmt der Rat die Faelle, in denen davon auszugehen ist, dass er als Gesetzgeber taetig wird, damit in solchen Faellen umfassenderer Zugang zu den Dokumenten gewaehrt werden kann, gleichzeitig aber die Wirksamkeit des Beschlussfassungsverfahrens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der Rat als Gesetzgeber taetig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie die Erklaerungen zur Stimmabgabe und die Protokollerklaerungen veroeffentlicht." 40. Artikel 158 Absatz 2 Unterabsaetze 1 und 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Praesidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen." 41. In Artikel 163 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefuegt: _~Die Kommission uebt ihre Taetigkeit unter der politischen Fuehrung ihres Praesidenten aus." 42. Artikel 173 Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments, des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen." 43. Artikel 188 c wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor, die im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht wird." b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Dabei berichtet er insbesondere ueber alle Faelle von Unregelmaessigkeiten." c) Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Raeumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natuerlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhaengigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natuerlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen. Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europaeischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Taetigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die fuer die Pruefung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht." 44. Artikel 189 b erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 189 b (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren. (2) Die Kommission unterbreitet dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments verfaehrt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: - Billigt er alle in der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments enthaltenen Abaenderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeaenderten Fassung erlassen; - schlaegt das Europaeische Parlament keine Abaenderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen; - anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und uebermittelt ihn dem Europaeischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber die Gruende, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber ihren Standpunkt. Hat das Europaeische Parlament binnen drei Monaten nach der Uebermittlung a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluss gefasst, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen; b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen; c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abaenderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeaenderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abaenderungen ab. (3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abaenderungen des Europaeischen Parlaments alle diese Abaenderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abgeaenderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; ueber Abaenderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschliesst der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abaenderungen, so beruft der Praesident des Rates im Einvernehmen mit dem Praesidenten des Europaeischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein. (4) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europaeischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europaeischen Parlaments eine Einigung ueber einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annaeherung der Standpunkte des Europaeischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuss befasst sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europaeischen Parlament vorgeschlagenen Abaenderungen. (5) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfuegen das Europaeische Parlament und der Rat ab dieser Billigung ueber eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europaeischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen. (6) Billigt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. (7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europaeischen Parlaments oder des Rates um hoechstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlaengert." 45. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 191 a (1) Jeder Unionsbuerger sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europaeischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsaetze und Bedingungen, die nach den Absaetzen 2 und 3 festzulegen sind. (2) Die allgemeinen Grundsaetze und die aufgrund oeffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschraenkungen fuer die Ausuebung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b festgelegt. (3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschaeftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest." 46. Dem Artikel 198 wird folgender Absatz angefuegt: _~Der Ausschuss kann vom Europaeischen Parlament gehoert werden." 47. Artikel 198 a Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europaeischen Parlaments sein." 48. Artikel 198 b Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Er gibt sich eine Geschaeftsordnung." 49. Artikel 198 c wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen und in allen anderen Faellen gehoert, in denen eines dieser beiden Organe dies fuer zweckmaessig erachtet, insbesondere in Faellen, welche die grenzueberschreitende Zusammenarbeit betreffen." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefuegt: _~Der Ausschuss der Regionen kann vom Europaeischen Parlament gehoert werden." 50. Artikel 205 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Die Kommission fuehrt den Haushaltsplan gemaess der nach Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung verwendet werden." 51. Artikel 206 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 188 c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlaessigkeitserklaerung und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs." 52. Artikel 209 a erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 209 a (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekaempfen Betruegereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken. (2) Zur Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekaempfung von Betruegereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Taetigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betruegereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission fuer eine enge, regelmaessige Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Behoerden. (4) Zur Gewaehrleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b nach Anhoerung des Rechnungshofs die erforderlichen Massnahmen zur Verhuetung und Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Massnahmen unberuehrt. (5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europaeischen Parlament und dem Rat jaehrlich einen Bericht ueber die Massnahmen vor, die zur Durchfuehrung dieses Artikels getroffen wurden." 53. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 213 a (1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b Massnahmen fuer die Erstellung von Statistiken, wenn dies fuer die Durchfuehrung der Taetigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. (2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlaessigkeit, der Objektivitaet, der wissenschaftlichen Unabhaengigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft duerfen dadurch keine uebermaessigen Belastungen entstehen." 54. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 213 b (1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft ueber den Schutz natuerlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung. (2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b die Errichtung einer unabhaengigen Kontrollinstanz, die fuer die Ueberwachung der Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist, und erlaesst erforderlichenfalls andere einschlaegige Bestimmungen." 55. Artikel 227 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Dieser Vertrag gilt fuer die franzoesischen ueberseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Unter Beruecksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der franzoesischen ueberseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Groesse, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhaengigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als staendige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeintraechtigen, beschliesst der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen fuer die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschliesslich gemeinsamer Politiken, festzulegen. Bei Beschluessen ueber die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Massnahmen beruecksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen fuer die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsguetern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen fuer den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen. Der Rat beschliesst die in Unterabsatz 2 genannten Massnahmen unter Beruecksichtigung der besonderen Merkmale und Zwaenge der Gebiete in aeusserster Randlage, ohne dabei die Integritaet und Kohaerenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhoehlen." 56. Artikel 228 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Bei der Ausuebung der ihm in diesem Absatz uebertragenen Zustaendigkeiten beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit, ausser in den Faellen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig beschliesst." b) Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Vorbehaltlich der Zustaendigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluss ueber die vorlaeufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluss der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschliesst einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem fuer die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen. Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch fuer Beschluesse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 238 eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschluesse - mit Ausnahme von Beschluessen zur Ergaenzung oder Aenderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens - zu fassen hat. Das Europaeische Parlament wird ueber alle nach diesem Absatz gefassten Beschluesse ueber die vorlaeufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 238 eingesetzten Gremium vertritt, unverzueglich und umfassend unterrichtet." 57. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 236 (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag. (2) Darueber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsaetzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann zu einem spaeteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Bei Beschluessen nach den Absaetzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Faellen wird ein Beschluss, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen." 58. Das Protokoll ueber die Sozialpolitik und das diesem beigefuegte Abkommen ueber die Sozialpolitik werden aufgehoben. 59. Das Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen wird aufgehoben. Artikel 3 Der Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Artikel 10 Absatz 2 Unterabsaetze 1 und 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Praesidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen." 2. In Artikel 13 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefuegt: _~Die Kommission uebt ihre Taetigkeit unter der politischen Fuehrung ihres Praesidenten aus." 3. Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefuegt: _~Die Anzahl der Mitglieder des Europaeischen Parlaments darf 700 nicht ueberschreiten." 4. Artikel 21 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet einen Entwurf fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsaetzen aus." b) Folgender Absatz wird angefuegt: _~(4) Das Europaeische Parlament legt nach Anhoerung der Kommission und nach Zustimmung des Rates, der einstimmig beschliesst, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben seiner Mitglieder fest." 5. Artikel 30 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 30 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. Der Ausschuss kann in Faellen, die in der Geschaeftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschluesse fassen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer und Hohen Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretaer zur Seite, der fuer die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretaer und der Stellvertretende Generalsekretaer werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung." 6. Artikel 33 Absatz 4 erhaelt folgende Fassung: _~Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments und des Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen." 7. Artikel 45 c wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor, die im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht wird." b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Dabei berichtet er insbesondere ueber alle Faelle von Unregelmaessigkeiten." c) Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Raeumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natuerlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhaengigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natuerlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen. Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europaeischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Taetigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die fuer die Pruefung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht." 8. Artikel 78 c Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Die Kommission fuehrt den Haushaltsplan gemaess der nach Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung verwendet werden." 9. Artikel 78 g Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 78 d genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 45 c S: 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlaessigkeitserklaerung und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs." 10. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 96 (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag. (2) Darueber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsaetzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann spaeter mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Bei Beschluessen nach den Absaetzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 28 Absatz 4 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 28 Absatz 4 festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Faellen wird ein Beschluss, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen." Artikel 4 Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Dem Artikel 107 wird folgender Absatz angefuegt: _~Die Anzahl der Mitglieder des Europaeischen Parlaments darf 700 nicht ueberschreiten." 2. Artikel 108 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet einen Entwurf fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsaetzen aus." b) Folgender Absatz wird angefuegt: _~(4) Das Europaeische Parlament legt nach Anhoerung der Kommission und nach Zustimmung des Rates, der einstimmig beschliesst, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben seiner Mitglieder fest." 3. Artikel 121 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 121 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. Der Ausschuss kann in Faellen, die in der Geschaeftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschluesse fassen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer und Hohen Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretaer zur Seite, der fuer die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretaer und der Stellvertretende Generalsekretaer werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung." 4. Artikel 127 Absatz 2 Unterabsaetze 1 und 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Praesidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen." 5. In Artikel 132 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefuegt: _~Die Kommission uebt ihre Taetigkeit unter der politischen Fuehrung ihres Praesidenten aus." 6. Artikel 146 Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments und des Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen." 7. Artikel 160 c wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor, die im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht wird." b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Dabei berichtet er insbesondere ueber alle Faelle von Unregelmaessigkeiten." c) Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Raeumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natuerlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhaengigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natuerlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen. Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europaeischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Taetigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die fuer die Pruefung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht." 8. Dem Artikel 170 wird folgender Absatz angefuegt: _~Der Ausschuss kann vom Europaeischen Parlament gehoert werden." 9. Artikel 179 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Die Kommission fuehrt den Haushaltsplan gemaess der nach Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung verwendet werden." 10. Artikel 180 b Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 179 a genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 160 c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlaessigkeitserklaerung und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs." 11. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 204 (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag. (2) Darueber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsaetzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann spaeter mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Bei Beschluessen nach den Absaetzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 118 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 118 Absatz 2 festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Faellen wird ein Beschluss, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen." Artikel 5 Der Akt zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976 wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefuegt: _~Wird dieser Artikel geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." 2. In Artikel 6 Absatz 1 wird nach dem fuenften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefuegt: _~- Mitglied des Ausschusses der Regionen;" 3. Artikel 7 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens oder eines auf gemeinsamen Grundsaetzen beruhenden Verfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften." 4. Artikel 11 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 11 Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens oder des auf gemeinsamen Grundsaetzen beruhenden Verfahrens prueft das Europaeische Parlament die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt das Europaeische Parlament die von den Mitgliedstaaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet ueber die Anfechtungen, die gegebenenfalls aufgrund der Vorschriften dieses Akts - mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht werden koennten." 5. Artikel 12 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens oder des auf gemeinsamen Grundsaetzen beruhenden Verfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat fuer den Fall des Freiwerdens eines Sitzes waehrend der in Artikel 3 genannten fuenfjaehrigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz fuer den verbleibenden Zeitraum zu besetzen." ZWEITER TEIL VEREINFACHUNG Artikel 6 Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft einschliesslich seiner Anhaenge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geaendert, hinfaellig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen. I. VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. In Artikel 3 Buchstabe a werden die Worte _~die Abschaffung der Zoelle" ersetzt durch _~das Verbot von Zoellen". 2. Artikel 7 wird aufgehoben. 3. Artikel 7 a wird wie folgt geaendert: a) Die Absaetze 1 und 2 werden mit _~(1)" und _~(2)" numeriert. b) Im neu numerierten Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf Artikel 7 b, Artikel 70 Absatz 1 sowie auf Artikel 100 b gestrichen; die Bezugnahmen lauten danach wie folgt: _~gemaess dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 7 c und 28, Artikel 57 Absatz 2 und den Artikeln 59, 84, 99 und 100 a". c) Es wird ein Absatz 3 mit dem Wortlaut des Artikels 7 b Absatz 2 angefuegt; dieser Absatz lautet wie folgt: _~(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewaehrleisten." 4. Artikel 7 b wird aufgehoben. 5. Artikel 8 b wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 werden die Worte _~vor dem 31. Dezember 1994" gestrichen und die Worte _~festzulegen sind" ersetzt durch _~festgelegt werden". b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf _~Artikel 138 Absatz 3" ersetzt durch _~Artikel 138 Absatz 4". c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte _~vor dem 31. Dezember 1993" gestrichen und die Worte _~festzulegen sind" ersetzt durch _~festgelegt werden". 6. In Artikel 8 c Satz 2 werden die Worte _~vor dem 31. Dezember 1993" gestrichen. 7. In Artikel 8 e Absatz 1 werden die Worte _~vor dem 31. Dezember 1993 und sodann" gestrichen. 8. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte _~Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel 2" ersetzt durch _~Artikel 12 und Kapitel 2". 9. In Artikel 10 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfaellt die Numerierung. 10. Artikel 11 wird aufgehoben. 11. In Kapitel 1, _~Die Zollunion", wird die Ueberschrift _~Abschnitt 1 - Die Abschaffung der Zoelle zwischen den Mitgliedstaaten" gestrichen. 12. Artikel 12 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 12 Ein- und Ausfuhrzoelle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch fuer Finanzzoelle." 13. Die Artikel 13 bis 17 werden aufgehoben. 14. Die Ueberschrift _~Abschnitt 2 - Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs" wird gestrichen. 15. Die Artikel 18 bis 27 werden aufgehoben. 16. Artikel 28 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 28 Der Rat legt die Saetze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest." 17. Im Einleitungsteil des Artikels 29 werden die Worte _~aufgrund dieses Abschnitts" ersetzt durch _~aufgrund dieses Kapitels". 18. Im Titel des Kapitels 2 werden die Worte _~Beseitigung der mengenmaessigen Beschraenkungen" ersetzt durch _~Verbot von mengenmaessigen Beschraenkungen". 19. In Artikel 30 werden die Worte _~unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen" gestrichen. 20. Die Artikel 31, 32 und 33 werden aufgehoben. 21. Artikel 34 Absatz 2 wird gestrichen und in Absatz 1 entfaellt die Numerierung. 22. Artikel 35 wird aufgehoben. 23. In Artikel 36 werden die Worte _~Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34" ersetzt durch _~Die Bestimmungen der Artikel 30 und 34". 24. Artikel 37 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte _~schrittweise" und _~am Ende der Uebergangszeit" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte _~die Abschaffung der Zoelle" ersetzt durch _~das Verbot von Zoellen". c) Die Absaetze 3, 5 und 6 werden gestrichen und Absatz 4 wird Absatz 3. d) In dem jetzigen Absatz 3 wird der Satzteil _~hierbei sind die im Zeitablauf moeglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu beruecksichtigen." gestrichen und das Semikolon vor diesem Satzteil wird durch einen Punkt ersetzt. 25. Artikel 38 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezugnahme auf _~Anhang II" ersetzt durch _~Anhang I" und wird Satz 2, der mit _~Binnen zwei Jahren . . ." beginnt, gestrichen. b) In Absatz 4 werden die Worte _~der Mitgliedstaaten" gestrichen. 26. Artikel 40 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absaetze 2, 3 und 4 werden die Absaetze 1, 2 und 3. b) (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut) c) In dem jetzigen Absatz 2 wird die Bezugnahme auf _~Absatz 2" ersetzt durch _~Absatz 1". d) In dem jetzigen Absatz 3 wird die Bezugnahme auf _~Absatz 2" ersetzt durch _~Absatz 1". 27. Artikel 43 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte _~waehrend der beiden ersten Stufen einstimmig und danach" gestrichen. b) In den Absaetzen 2 und 3 wird die Bezugnahme auf _~Artikel 40 Absatz 2" ersetzt durch _~Artikel 40 Absatz 1". 28. Die Artikel 44 und 45 sowie Artikel 47 werden aufgehoben. 29. Artikel 48 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer gewaehrleistet." 30. Artikel 49 wird wie folgt geaendert: a) Im Eingangsteil werden die Worte _~Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat" ersetzt durch _~Der Rat trifft", und das Wort _~fortschreitend" wird gestrichen. b) In den Buchstaben b und c werden jeweils die Worte _~planmaessig fortschreitende" gestrichen. 31. Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geaendert: a) In Satz 1 werden die Worte _~werden waehrend der Uebergangszeit nach Massgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben" ersetzt durch _~sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verboten". b) (Betrifft nicht die deutsche Fassung) 32. Artikel 53 wird aufgehoben. 33. Artikel 54 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absaetze 2 und 3 werden die Absaetze 1 und 2. b) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte _~zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchfuehrung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit" ersetzt durch _~zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit". 34. In Artikel 59 Absatz 1 werden die Worte _~werden waehrend der Uebergangszeit nach Massgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben" ersetzt durch _~sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verboten". 35. In Artikel 61 Absatz 2 werden die Worte _~mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs" ersetzt durch _~mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs". 36. Artikel 62 wird aufgehoben. 37. Artikel 63 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absaetze 2 und 3 werden die Absaetze 1 und 2. b) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte _~Der Rat erlaesst bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt durch _~Der Rat erlaesst mit qualifizierter Mehrheit"; die Worte _~Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchfuehrung einer Liberalisierungsstufe fuer eine bestimmte Dienstleistung" werden ersetzt durch _~Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung". c) In dem jetzigen Absatz 2 werden die Worte _~Bei den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Vorschlaegen und Entscheidungen" ersetzt durch _~Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien". 38. In Artikel 64 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf _~Artikel 63 Absatz 2" ersetzt durch _~Artikel 63 Absatz 1". 39. Die Artikel 67 bis 73 a, Artikel 73 e sowie Artikel 73 h werden aufgehoben. 40. Artikel 75 Absatz 2 wird gestrichen, und Absatz 3 wird Absatz 2. 41. In Artikel 76 werden die Worte _~bei Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch _~am 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts". 42. Artikel 79 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 werden die Worte _~spaetestens vor dem Ende der zweiten Stufe" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Worte _~Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat" ersetzt durch _~Der Rat trifft". 43. In Artikel 80 Absatz 1 werden die Worte _~Mit Beginn der zweiten Stufe sind im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft die von einem Mitgliedstaat" ersetzt durch _~Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat". 44. In Artikel 83 werden die Worte _~die Befugnisse der fachlichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialausschusses" ersetzt durch _~die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses". 45. In Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte _~Verfahrensvorschriften des Artikels 75 Absaetze 1 und 3" ersetzt durch _~Verfahrensvorschriften des Artikels 75". 46. In Artikel 87 werden die beiden Unterabsaetze des Absatzes 1 zu einem einzigen Absatz zusammengefasst; dieser neue Absatz hat folgende Fassung: _~(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten Grundsaetze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments beschlossen." 47. In Artikel 89 Absatz 1 werden die Worte _~ , sobald sie ihre Taetigkeit aufgenommen hat," gestrichen. 48. Nach Artikel 90 wird die Ueberschrift _~Abschnitt 2 - Dumping" gestrichen. 49. Artikel 91 wird aufgehoben. 50. Vor Artikel 92 wird die Ueberschrift _~Abschnitt 3" ersetzt durch _~Abschnitt 2". 51. In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c wird der mit _~Beihilfen fuer den Schiffbau" beginnende und mit _~schrittweise abgebaut" endende Satz 2 gestrichen; der verbleibende Text des Buchstabens c endet mit einem Semikolon. 52. Artikel 95 Absatz 3 wird gestrichen. 53. Die Artikel 97 und 100 b werden aufgehoben. 54. In Artikel 101 Absatz 2 werden die Worte _~so erlaesst der Rat waehrend der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt durch _~so erlaesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit". 55. In Artikel 109 e Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden die Worte _~- unbeschadet des Artikels 73 e -" gestrichen. 56. Artikel 109 f wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte _~auf Empfehlung des Ausschusses der Praesidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als _}Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken` bezeichnet) bzw. des Rates des EWI" ersetzt durch _~auf Empfehlung des Rates des EWI". b) In Absatz 1 wird Unterabsatz 4 mit dem Wortlaut _~Der Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgeloest." gestrichen. c) In Absatz 8 wird Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut _~In den Faellen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion fuer das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken zu verstehen." gestrichen. 57. Artikel 112 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte _~vor dem Ende der Uebergangszeit" gestrichen. b) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte _~erlaesst der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit." ersetzt durch _~erlaesst der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit.". 58. In Artikel 129 c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Worte _~ueber den Kohaesionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist," ersetzt durch _~ueber den nach Artikel 130 d errichteten Kohaesionsfonds". 59. In Artikel 130 d Absatz 2 werden die Worte _~Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohaesionsfonds, durch den zu Vorhaben . . . finanziell beigetragen wird." ersetzt durch _~Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohaesionsfonds traegt zu Vorhaben . . . finanziell bei.". 60. In Artikel 130 s Absatz 5 zweiter Gedankenstrich werden die Worte _~aus dem Kohaesionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist." ersetzt durch _~aus dem nach Artikel 130 d errichteten Kohaesionsfonds.". 61. In Artikel 130 w Absatz 3 werden die Worte _~des AKP-EWG-Abkommens" ersetzt durch _~des AKP-EG-Abkommens". 62. In Artikel 131 Absatz 1 werden die Worte _~Belgien" und _~Italien" gestrichen, und die Bezugnahme auf _~Anhang IV" wird ersetzt durch _~Anhang II". 63. Artikel 133 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 werden die Worte _~Die Zoelle bei der Einfuhr von Waren aus den Laendern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten werden vollstaendig abgeschafft;" ersetzt durch _~Zoelle bei der Einfuhr von Waren aus den Laendern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten;", und die Worte _~nach Massgabe der in diesem Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zoelle" werden durch _~nach Massgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zoellen" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte _~In jedem Land und Hoheitsgebiet werden die Zoelle . . . nach Massgabe der Artikel 12, 13, 14, 15 und 17 schrittweise abgeschafft." ersetzt durch _~In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zoelle . . . nach Massgabe des Artikels 12 verboten.". c) In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte _~Die in Unterabsatz 1 genannten Zoelle werden schrittweise auf den Stand der Saetze gesenkt, die" ersetzt durch _~Die in Unterabsatz 1 genannten Zoelle duerfen nicht hoeher sein als diejenigen, die", und der mit den Worten _~Hinsichtlich dieser Herabsetzung" beginnende Satz 2 wird gestrichen. d) In Absatz 4 werden die Worte _~bei Inkrafttreten dieses Vertrags" gestrichen. 64. Artikel 136 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 136 Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Laender und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsaetze dieses Vertrags die Bestimmungen ueber die Einzelheiten und das Verfahren fuer die Assoziierung der Laender und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest." 65. Artikel 138 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geaendert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt: a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments ausser Kraft getretenen Absaetze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absaetze 1 und 2 eingefuegt; diese neuen Absaetze 1 und 2 haben folgende Fassung: _~(1) Die Abgeordneten der Voelker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europaeischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewaehlt. (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien 25 Daenemark 16 Deutschland 99 Griechenland 25 Spanien 64 Frankreich 87 Irland 15 Italien 87 Luxemburg 6 Niederlande 31 Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." b) Nach den neuen Absaetzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefuegt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung: _~(3) Die Abgeordneten werden auf fuenf Jahre gewaehlt." c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4. d) Der durch Artikel 2 des vorliegenden Vertrags angefuegte Absatz 4 wird Absatz 5. 66. Artikel 158 Absatz 3 wird gestrichen. 67. In Artikel 166 Absatz 1 werden die Worte _~Fuer die Zeit vom Beitritt bis" ersetzt durch _~Fuer die Zeit vom 1. Januar 1995 bis". 68. In Artikel 188 b Absatz 3 wird der mit _~Vier Mitglieder des Rechnungshofes" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen. 69. In Artikel 197 wird der mit _~Er enthaelt insbesondere" beginnende Absatz 2 gestrichen. 70. In Artikel 207 werden die Absaetze 2, 3, 4 und 5 gestrichen. 71. An der Stelle des Artikels 212 wird der Wortlaut des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften eingefuegt; dieser neue Artikel 212 hat folgende Fassung: _~Artikel 212 Der Rat erlaesst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europaeischen Gemeinschaften und die Beschaeftigungsbedingungen fuer die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften." 72. An der Stelle des Artikels 218 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften eingefuegt; dieser neue Artikel 218 hat folgende Fassung: _~Artikel 218 Die Gemeinschaft geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls vom 8. April 1965 ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt fuer die Europaeische Zentralbank, das Europaeische Waehrungsinstitut und die Europaeische Investitionsbank." 73. In Artikel 221 werden die Worte _~binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten" gestrichen. 74. In Artikel 223 werden die Absaetze 2 und 3 zusammengefasst und erhalten folgende Fassung: _~(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission aendern." 75. Artikel 226 wird aufgehoben. 76. Artikel 227 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf _~Anhang IV" ersetzt durch _~Anhang II". b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz eingefuegt: _~(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der Republik Oesterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden auf die AAlandinseln Anwendung." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und der Wortlaut des Eingangssatzes _~Abweichend von den Absaetzen 1 bis 4 gilt:" wird ersetzt durch _~Abweichend von den vorstehenden Absaetzen gilt:". Buchstabe d betreffend die AAlandinseln wird gestrichen. 77. In Artikel 229 Absatz 1 werden die Worte _~zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" ersetzt durch _~zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen". 78. In Artikel 234 Absatz 1 werden die Worte _~vor Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch _~vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts". 79. Vor Artikel 241 wird die Ueberschrift _~Einsetzung der Organe" gestrichen. 80. Die Artikel 241 bis 246 werden aufgehoben. 81. In Artikel 248 wird folgender neuer Absatz angefuegt: _~Nach den Beitrittsvertraegen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in daenischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.". II. ANHAeNGE 1. Anhang I _~Listen A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses Vertrags" wird gestrichen. 2. Anhang II _~Liste zu Artikel 38 dieses Vertrags" wird Anhang I und die Bezugnahme auf _~Anhang II des Vertrags" in den Positionen ex 22.08 und ex 22.09 wird ersetzt durch _~Anhang I des Vertrags". 3. Anhang III _~Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73 h dieses Vertrags" wird gestrichen. 4. Anhang IV _~Ueberseeische Laender und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet" wird Anhang II. Er wird auf den neuesten Stand gebracht und erhaelt folgende Fassung: _~ANHANG II UeBERSEEISCHE LAeNDER UND HOHEITSGEBIETE auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet - Groenland, - Neukaledonien und Nebengebiete, - Franzoesisch-Polynesien, - Franzoesische Sued- und Antarktisgebiete, - Wallis und Futuna, - Mayotte, - St. Pierre und Miquelon, - Aruba, - Niederlaendische Antillen: - Bonaire, - Curac,ao, - Saba, - Sint Eustatius, - Sint Maarten, - Anguilla, - Kaimaninseln, - Falklandinseln, - Suedgeorgien und suedliche Sandwichinseln, - Montserrat, - Pitcairn, - St. Helena und Nebengebiete, - Britisches Antarktis-Territorium, - Britisches Territorium im Indischen Ozean, - Turks- und Caicosinseln, - Britische Jungferninseln, - Bermuda." III. PROTOKOLLE UND SONSTIGE RECHTSAKTE 1. Die folgenden Protokolle und Rechtsakte werden aufgehoben: a) Protokoll zur Aenderung des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften; b) Protokoll ueber den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhaengenden Fragen; c) Protokoll ueber bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich; d) Protokoll betreffend das Grossherzogtum Luxemburg; e) Protokoll ueber die Regelung fuer die Waren, die unter die Zustaendigkeit der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der ueberseeischen Departements der Franzoesischen Republik; f) Protokoll ueber die Mineraloele und einige Mineraloelerzeugnisse; g) Protokoll ueber die Anwendung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf die aussereuropaeischen Teile des Koenigreichs der Niederlande; h) Durchfuehrungsabkommen ueber die Assoziierung der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft; - Protokoll ueber das Zollkontingent fuer die Einfuhr von Bananen (ex 08.01 der Bruesseler Nomenklatur); - Protokoll ueber das Zollkontingent fuer die Einfuhr von ungebranntem Kaffee (ex 09.01 der Bruesseler Nomenklatur). 2. Am Ende des Protokolls ueber die Satzung der Europaeischen Investitionsbank wird die Liste der Unterzeichner gestrichen. 3. Das Protokoll ueber die Satzung des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaft wird wie folgt geaendert: a) Die Worte _~HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ERNANNT:" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmaechtigten werden gestrichen. b) Die Worte _~DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehoeriger Form befundenen Vollmachten" werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: _~SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die". c) In Artikel 3 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefuegt; dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung: _~Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwaelte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen der Absaetze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberuehrt." d) Artikel 57 wird aufgehoben. e) Die Schlussformel _~ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt." wird gestrichen. f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 4. In Artikel 40 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank werden die Worte _~im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften" gestrichen. 5. In Artikel 21 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts werden die Worte _~im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften" gestrichen. 6. Das Protokoll betreffend Italien wird wie folgt geaendert: a) Im letzten mit den Worten _~ERKENNEN INSBESONDERE AN" beginnenden Absatz wird die Bezugnahme auf die _~Artikel 108 und 109" ersetzt durch _~Artikel 109 h und 109 i". b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 7. Das Protokoll ueber die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftslaendern, fuer die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, wird wie folgt geaendert: a) Im Eingangsteil der Nummer 1 werden folgende Aenderungen vorgenommen: - Die Worte _~bei Inkrafttreten dieses Vertrags" werden ersetzt durch _~am 1. Januar 1958". - Nach den Worten _~fuer die Einfuhr" wird der Wortlaut des Buchstabens a unmittelbar angefuegt; der sich aus dieser Anfuegung ergebende Wortlaut hat folgende Fassung: _~fuer die Einfuhr nach den Benelux-Laendern von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftslaender Suriname oder die Niederlaendischen Antillen sind." b) In Nummer 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen. c) In Nummer 3 werden die Worte _~Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die Mitgliedstaaten" ersetzt durch _~Die Mitgliedstaaten teilen". d) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 8. Das Protokoll ueber die Einfuhr in den Niederlaendischen Antillen raffinierter Erdoelerzeugnisse in die Europaeische Gemeinschaft wird wie folgt geaendert: a) Die Schlussformel _~ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt" wird gestrichen. b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 9. Im Protokoll ueber die Sonderregelung fuer Groenland wird Artikel 3 aufgehoben. Artikel 7 Der Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl einschliesslich seiner Anhaenge, Protokolle und sonstigen beigefuegten Rechtsakte wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geaendert, hinfaellig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen. I. VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte _~in fortschreitender Entwicklung" gestrichen. 2. Im Eingangsteil des Artikels 4 werden die Worte _~aufgehoben und" gestrichen. 3. Artikel 7 wird wie folgt geaendert: a) Im ersten Gedankenstrich werden die Worte _~die HOHE BEHOeRDE, im folgenden als _}Kommission` bezeichnet;" ersetzt durch _~die KOMMISSION;". b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte _~die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, im folgenden als _}Europaeisches Parlament` bezeichnet;" ersetzt durch _~das EUROPAeISCHE PARLAMENT;". c) Im dritten Gedankenstrich werden die Worte _~der BESONDERE MINISTERRAT, im folgenden als _}Rat` bezeichnet;" ersetzt durch _~der RAT;". 4. Artikel 10 S: 3 wird gestrichen. 5. Artikel 16 Absaetze 1 und 2 werden gestrichen. 6. Artikel 21 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geaendert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt: a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments ausser Kraft getretenen Absaetze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absaetze 1 und 2 eingefuegt; diese neuen Absaetze 1 und 2 haben folgende Fassung: _~(1) Die Abgeordneten der Voelker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europaeischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewaehlt. (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien 25 Daenemark 16 Deutschland 99 Griechenland 25 Spanien 64 Frankreich 87 Irland 15 Italien 87 Luxemburg 6 Niederlande 31 Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." b) Nach den neuen Absaetzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefuegt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung: _~(3) Die Abgeordneten werden auf fuenf Jahre gewaehlt." c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4. d) Der durch Artikel 3 des vorliegenden Vertrags hinzugefuegte Absatz 4 wird Absatz 5. 7. In Artikel 32 a Absatz 1 werden die Worte _~Fuer die Zeit vom Beitritt" ersetzt durch _~Fuer die Zeit vom 1. Januar 1995". 8. In Artikel 45 b S: 3 wird der mit _~Vier Mitglieder des Rechnungshofs" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen. 9. In Artikel 50 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 20 Absaetze 2 und 3 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften als neue S:S: 4 und 5 eingesetzt; diese neuen S:S: 4 und 5 haben folgende Fassung: _~S:4 Der Teil der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften, der aus Umlagen nach Artikel 49 aufgebracht wird, ist auf 18 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt. Die Kommission legt dem Rat alljaehrlich einen Bericht vor, aufgrund dessen der Rat prueft, ob dieser Betrag der Entwicklung des Gesamthaushaltsplans anzupassen ist. Der Rat beschliesst mit der in Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer Beurteilung der sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebenden Entwicklung der Ausgaben. S:5 Der zur Deckung der Ausgaben des Haushalts der Gemeinschaften dienende Teil der Umlagen wird von der Kommission fuer die Ausfuehrung des Haushaltsplans in der Zeitfolge bereitgestellt, die sich aus den nach Artikel 209 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und Artikel 183 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft festgelegten Haushaltsordnungen ergibt." 10. Artikel 52 wird aufgehoben. 11. An der Stelle des Artikels 76 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften eingefuegt; dieser neue Artikel 76 hat folgende Fassung: _~Artikel 76 Die Gemeinschaft geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls vom 8. April 1965 ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften." 12. Artikel 79 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird der mit _~bezueglich der Saar" beginnende Halbsatz gestrichen, und das Semikolon davor wird durch einen Punkt ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefuegt: _~Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der Republik Oesterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden auf die AAlandinseln Anwendung." c) Im bisherigen Absatz 2 wird der Wortlaut des Eingangssatzes _~Abweichend von Absatz 1 gilt:" ersetzt durch _~Abweichend von den vorstehenden Absaetzen gilt:". d) Im bisherigen Absatz 2 wird Buchstabe d betreffend die AAlandinseln gestrichen. 13. In Artikel 84 werden die Worte _~und seiner Anlagen, der Zusatzprotokolle und des Abkommens ueber die Uebergangsbestimmungen" ersetzt durch _~und seiner Anlagen sowie der Zusatzprotokolle". 14. Artikel 85 wird aufgehoben. 15. In Artikel 93 werden die Worte _~Organisation fuer europaeische wirtschaftliche Zusammenarbeit" ersetzt durch _~Organisation fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung". 16. In Artikel 95 Absatz 3 werden die Worte _~nach Ablauf der in dem Abkommen ueber die Uebergangsbestimmungen vorgesehenen Uebergangszeit" gestrichen. 17. In Artikel 97 wird der Wortlaut _~Dieser Vertrag gilt fuer die Dauer von fuenfzig Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an." ersetzt durch _~Die Geltungsdauer dieses Vertrags endet am 23. Juli 2002.". II. ANLAGE III _~Edelstaehle" Am Ende der Anlage III werden die Initialen der Bevollmaechtigten der Staats- und Regierungschefs gestrichen. III. PROTOKOLLE UND ANDERE DEM VERTRAG BEIGEFUeGTE RECHTSAKTE 1. Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben: a) Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzoesischen Republik ueber die Saar. b) Abkommen ueber die Uebergangsbestimmungen. 2. Das Protokoll ueber die Satzung des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl wird wie folgt geaendert: a) Die Titel I und II des Protokolls werden durch den Wortlaut der Titel I und II des Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaft im Anhang zum Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ersetzt. b) Artikel 56 wird aufgehoben und die ihm vorangehende Ueberschrift _~Uebergangsbestimmungen" wird gestrichen. c) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 3. Das Protokoll ueber die Beziehungen zum Europarat wird wie folgt geaendert: a) Artikel 1 wird aufgehoben. b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. Artikel 8 Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft einschliesslich seiner Anhaenge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geaendert, hinfaellig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen. I. VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. In Artikel 76 Absatz 2 werden die Worte _~Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags." ersetzt durch _~Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958.". 2. Im Eingangsteil des Artikels 93 Absatz 1 werden die Worte _~Die Mitgliedstaaten beseitigen untereinander ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags alle Einfuhr- und Ausfuhrzoelle" ersetzt durch _~Die Mitgliedstaaten verbieten untereinander alle Ein- und Ausfuhrzoelle". 3. Die Artikel 94 und 95 werden aufgehoben. 4. In Artikel 98 Absatz 2 werden die Worte _~innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags" gestrichen. 5. Artikel 100 wird aufgehoben. 6. Artikel 104 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 werden die Worte _~nach Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch _~nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts". b) In Absatz 2 werden die Worte _~nach Inkrafttreten dieses Vertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen oder Unternehmen" ersetzt durch _~nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten im Anwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder Unternehmen". 7. Artikel 105 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 werden die Worte _~die vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einem Mitgliedstaat" ersetzt durch _~die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einem Mitgliedstaat"; am Ende desselben Absatzes werden die Worte _~nach Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch _~nach den genannten Zeitpunkten". b) In Absatz 2 werden die Worte _~wenn sie nach Unterzeichnung und vor Inkrafttreten des Vertrags" ersetzt durch _~wenn sie zwischen dem 25. Maerz 1957 und dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und dem Zeitpunkt ihres Beitritts". 8. In Artikel 106 Absatz 1 werden die Worte _~vor Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch _~vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts". 9. Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geaendert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt: a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments ausser Kraft getretenen Absaetze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absaetze 1 und 2 eingefuegt; diese neuen Absaetze 1 und 2 haben folgende Fassung: _~(1) Die Abgeordneten der Voelker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europaeischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewaehlt. (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien 25 Daenemark 16 Deutschland 99 Griechenland 25 Spanien 64 Frankreich 87 Irland 15 Italien 87 Luxemburg 6 Niederlande 31 Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." b) Nach den neuen Absaetzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefuegt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung: _~(3) Die Abgeordneten werden auf fuenf Jahre gewaehlt." c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4. d) Der durch Artikel 4 des vorliegenden Vertrags hinzugefuegte Absatz 4 wird Absatz 5. 10. Artikel 127 Absatz 3 wird gestrichen. 11. In Artikel 138 Absatz 1 werden die Worte _~Fuer die Zeit vom Beitritt bis zum" ersetzt durch _~Fuer die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum". 12. In Artikel 160 b Absatz 3 wird der mit _~Vier Mitglieder des Rechnungshofs" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen. 13. Artikel 181 Absaetze 2, 3 und 4 werden gestrichen. 14. An der Stelle des Artikels 191 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften eingefuegt; dieser neue Artikel 191 hat folgenden Wortlaut: _~Artikel 191 Die Gemeinschaft geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls vom 8. April 1965 ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften." 15. Artikel 198 wird wie folgt geaendert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefuegt: _~Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der Republik Oesterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden auf die AAlandinseln Anwendung." b) Im bisherigen Absatz 3 wird der Wortlaut des Eingangssatzes _~Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 gilt:" ersetzt durch _~Abweichend von den vorstehenden Absaetzen gilt:". Buchstabe e betreffend die AAlandinseln wird gestrichen. 16. In Artikel 199 Absatz 1 werden die Worte _~und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" ersetzt durch _~und der Welthandelsorganisation". 17. Titel VI _~Vorschriften ueber die Anlaufzeit" einschliesslich des Abschnitts 1 _~Einsetzung der Organe", des Abschnitts 2 _~Erste Durchfuehrungsbestimmungen zu diesem Vertrag" und des Abschnitts 3 _~Uebergangsbestimmungen" sowie der Artikel 209 bis 223 wird gestrichen. 18. Dem Artikel 225 wird folgender neuer Absatz angefuegt: _~Nach den Beitrittsvertraegen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in daenischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.". II. ANHAeNGE Anhang V _~Erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm gemaess Artikel 215 des Vertrags" sowie die Tabelle _~Aufgliederung . . ." werden gestrichen. III. PROTOKOLLE 1. Das Protokoll ueber die Anwendung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft auf die aussereuropaeischen Teile des Koenigreichs der Niederlande wird aufgehoben. 2. Das Protokoll ueber die Satzung des Gerichtshofs der Europaeischen Atomgemeinschaft wird wie folgt geaendert: a) Die Worte _~HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ERNANNT:" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmaechtigten werden gestrichen. b) Die Worte _~DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehoeriger Form befundenen Vollmachten" werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: _~SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die". c) In Artikel 3 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefuegt; dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung: _~Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwaelte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen der Absaetze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberuehrt." d) Artikel 58 wird aufgehoben. e) Die Schlussformel _~ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt." wird gestrichen. f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. Artikel 9 (1) Unbeschadet der nachfolgenden Absaetze, mit denen die wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden sollen, werden das Abkommen vom 25. Maerz 1957 ueber gemeinsame Organe fuer die Europaeischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz 5 genannten Protokolls, aufgehoben. (2) Die dem Europaeischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof durch den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, den Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft uebertragenen Zustaendigkeiten werden durch gemeinsame Organe unter den in den genannten Vertraegen sowie in diesem Artikel jeweils vorgesehenen Bedingungen ausgeuebt. Die dem Wirtschafts- und Sozialausschuss durch den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft uebertragenen Aufgaben werden unter den in den genannten Vertraegen jeweils vorgesehenen Bedingungen durch einen gemeinsamen Ausschuss ausgeuebt. Die Bestimmungen der Artikel 193 und 197 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf diesen Ausschuss Anwendung. (3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europaeischen Gemeinschaften gehoeren der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an; auf sie finden die nach Artikel 212 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen Anwendung. (4) Die Europaeischen Gemeinschaften geniessen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen unter den in dem in Absatz 5 genannten Protokoll festgelegten Bedingungen. Dasselbe gilt fuer die Europaeische Zentralbank, das Europaeische Waehrungsinstitut und die Europaeische Investitionsbank. (5) In das Protokoll vom 8. April 1965 ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften wird ein Artikel 23 entsprechend dem Protokoll zur Aenderung des genannten Protokolls eingefuegt; dieser Artikel hat folgende Fassung: _~Artikel 23 Dieses Protokoll gilt auch fuer die Europaeische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank bleiben hiervon unberuehrt. Die Europaeische Zentralbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlaesslich der Erhoehungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Foermlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Taetigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank ausgeuebt wird, nicht der Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch fuer das Europaeische Waehrungsinstitut. Bei seiner Aufloesung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben." (6) Die Einnahmen und Ausgaben der Europaeischen Gemeinschaft, die Verwaltungsausgaben der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europaeischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den jeweiligen Vertraegen zur Gruendung dieser drei Gemeinschaften festgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europaeischen Gemeinschaften eingesetzt. (7) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 216 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Artikels 77 des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl, des Artikels 189 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft und des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls ueber die Satzung der Europaeischen Investitionsbank erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Regelung einiger besonderer Probleme des Grossherzogtums Luxemburg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ergeben. Artikel 10 (1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Streichungen hinfaellig gewordener Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von Amsterdam gueltigen Fassung und die entsprechende Anpassung einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen der Bestimmungen jener Vertraege, insbesondere die Rechtswirkungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechtswirkungen der Beitrittsvertraege unberuehrt. (2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage jener Vertraege erlassen wurden, bleiben unberuehrt. (3) Dasselbe gilt fuer die Aufhebung des Abkommens vom 25. Maerz 1957 ueber gemeinsame Organe fuer die Europaeischen Gemeinschaften und fuer die Aufhebung des Vertrags vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften. Artikel 11 Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft betreffend die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit gelten fuer diesen Teil und fuer das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Protokoll ueber Vorrechte und Befreiungen. DRITTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12 (1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags ueber die Europaeische Union und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses Vertrags, werden entsprechend den Uebereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags. (2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und Abschnitte im Vertrag ueber die Europaeische Union und im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft sowie die Querverweisungen zwischen ihnen werden entsprechend angepasst. Dasselbe gilt fuer die Bezugnahmen auf diese Vertraege in den anderen Gemeinschaftsvertraegen. (3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der in Absatz 2 genannten Vertraege sind als Verweisungen auf die nach Absatz 1 umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen; die Verweisungen auf die Absaetze jener Artikel sind als Verweisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels 6 umnumerierten Absaetze zu lesen. (4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Absaetze der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten Artikel der Vertraege sind als Verweisungen auf diese in einigen Bestimmungen der genannten Artikel 7 und 8 umnumerierten Absaetze zu lesen. Artikel 13 Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Artikel 14 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Artikel 15 Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, finnischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese uebermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Tratado. Til bekraeftelse heraf har undertegnede befuldmaegtigede underskrevet denne traktat. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt. Ei*s pi'stwsy twn anwte'rw, oi upogegramme'noi plyrecou%sioi upe'graqan tyn parou%sa Sunthy%ky. In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Treaty. En foi de quoi, les plenipotentiaires soussignes ont appose leurs signatures au bas du present traite. Da fhianu sin, chuir na Lanchumhachtaigh thios-sinithe a lamh leis an gConradh seo. In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente trattato. Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Verdrag hebben gesteld. Em fe do que, os plenipotenciarios abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no presente Tratado. Taemaen vakuudeksi alla mainitut taeysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet taemaen sopimuksen. TilTill bevis haerpaa har undertecknade befullmaektigade undertecknat detta foerdrag. Hecho en Amsterdam, el dos de octubre de mil novecientos noventa y siete. Udfaerdiget i Amsterdam, den anden oktober nittenhundrede og syvoghalvfems. Geschehen zu Amsterdam am zweiten Oktober neunzehnhundertsiebenundneunzig. E'gine sto A'msterntam, sti*s du%o Oktwbri'ou tou e'tou*s xi'lia enniako'sia eneny%nta epta'. Done at Amsterdam this second day of October in the year one thousand nine hundred and ninety-seven. Fait `a Amsterdam, le deux octobre de l'an mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept. Arna dheanamh in Amstardam ar an dara la de Dheireadh Fomhair sa bhliain mile naoi gcead nocha a seacht. Fatto ad Amsterdam, add`i due ottobre millenovecentonovantasette. Gedaan te Amsterdam, de tweede oktober negentienhonderd zevenennegentig. Feito em Amesterdao, em dois de Outubro de mil novecentos e noventa e sete. Tehty Amsterdamissa 2 paeivaenae lokakuuta vuonna tuhatyhdeksaensataayhdeksaenkymmentaeseitsemaen. Utfaerdat i Amsterdam den andra oktober aar nittonhundranittiosju. Pour Sa Majeste le Roi des Belges Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen Fuer Seine Majestaet den Koenig der Belgier ***IMAGE*** Cette signature engage egalement la Communaute franc,aise, la Communaute flamande, la Communaute germanophone, la Region wallonne, la Region flamande et la Region de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flaemische Gemeinschaft, die Franzoesische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flaemische Region und die Region Bruessel-Hauptstadt. For Hendes Majestaet Danmarks Dronning ***IMAGE*** Fuer den Praesidenten der Bundesrepublik Deutschland ***IMAGE*** Gia ton Pro'edro ty*s Ellyniky%*s Dymokrati'a*s ***IMAGE*** Por Su Majestad el Rey de Espana ***IMAGE*** Pour le President de la Republique franc,aise ***IMAGE*** Thar ceann an Choimisiuin arna udaru le hAirteagal 14 de Bhunreacht na hEireann chun cumhachtai agus feidhmeanna Uachtaran na hEireann a oibriu agus a chomhlionadh For the Commission authorised by Article 14 of the Constitution of Ireland to exercise and perform the powers and functions of the President of Ireland ***IMAGE*** Per il Presidente della Repubblica italiana ***IMAGE*** Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg ***IMAGE*** Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden ***IMAGE*** Fuer den Bundespraesidenten der Republik Oesterreich ***IMAGE*** Pelo Presidente da Republica Portuguesa ***IMAGE*** Suomen Tasavallan Presidentin puolesta Foer Republiken Finlands President ***IMAGE*** Foer Hans Majestaet Konungen av Sverige ***IMAGE*** For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland ***IMAGE*** ANHANG UeBEREINSTIMMUNGSTABELLEN GEMAeSS ARTIKEL 12 DES VERTRAGS VON AMSTERDAM A. Vertrag ueber die Europaeische Union Bisherige Numerierung Neue Numerierung TITEL I TITEL I Artikel A Artikel 1 Artikel B Artikel 2 Artikel C Artikel 3 Artikel D Artikel 4 Artikel E Artikel 5 Artikel F Artikel 6 Artikel F.1 (^*) Artikel 7 TITEL II TITEL II Artikel G Artikel 8 TITEL III TITEL III Artikel H Artikel 9 TITEL IV TITEL IV Artikel I Artikel 10 TITEL V (^***) TITEL V Artikel J.1 Artikel 11 Artikel J.2 Artikel 12 Artikel J.3 Artikel 13 Artikel J.4 Artikel 14 Artikel J.5 Artikel 15 Artikel J.6 Artikel 16 Artikel J.7 Artikel 17 Artikel J.8 Artikel 18 Artikel J.9 Artikel 19 Artikel J.10 Artikel 20 Artikel J.11 Artikel 21 Artikel J.12 Artikel 22 Artikel J.13 Artikel 23 Artikel J.14 Artikel 24 Artikel J.15 Artikel 25 Artikel J.16 Artikel 26 Artikel J.17 Artikel 27 Artikel J.18 Artikel 28 TITEL VI (^***) TITEL VI Artikel K.1 Artikel 29 Artikel K.2 Artikel 30 Artikel K.3 Artikel 31 Artikel K.4 Artikel 32 Artikel K.5 Artikel 33 Artikel K.6 Artikel 34 Artikel K.7 Artikel 35 Artikel K.8 Artikel 36 Artikel K.9 Artikel 37 Artikel K.10 Artikel 38 Artikel K.11 Artikel 39 Artikel K.12 Artikel 40 Artikel K.13 Artikel 41 Artikel K.14 Artikel 42 TITEL VIa (^**) TITEL VII Artikel K.15 (^*) Artikel 43 Artikel K.16 (^*) Artikel 44 Artikel K.17 (^*) Artikel 45 TITEL VII TITEL VIII Artikel L Artikel 46 Artikel M Artikel 47 Artikel N Artikel 48 Artikel O Artikel 49 Artikel P Artikel 50 Artikel Q Artikel 51 Artikel R Artikel 52 Artikel S Artikel 53 (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^**) Neuer Titel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^***) Titel, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam. B. Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Bisherige Numerierung Neue Numerierung ERSTER TEIL ERSTER TEIL Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 3 a Artikel 4 Artikel 3 b Artikel 5 Artikel 3 c (^*) Artikel 6 Artikel 4 Artikel 7 Artikel 4 a Artikel 8 Artikel 4 b Artikel 9 Artikel 5 Artikel 10 Artikel 5 a (^*) Artikel 11 Artikel 6 Artikel 12 Artikel 6 a (^*) Artikel 13 Artikel 7 (aufgehoben) - Artikel 7 a Artikel 14 Artikel 7 b (aufgehoben) - Artikel 7 c Artikel 15 Artikel 7 d (^*) Artikel 16 ZWEITER TEIL ZWEITER TEIL Artikel 8 Artikel 17 Artikel 8 a Artikel 18 Artikel 8 b Artikel 19 Artikel 8 c Artikel 20 Artikel 8 d Artikel 21 Artikel 8 e Artikel 22 DRITTER TEIL DRITTER TEIL TITEL I TITEL I Artikel 9 Artikel 23 Artikel 10 Artikel 24 Artikel 11 (aufgehoben) - KAPITEL 1 KAPITEL 1 Abschnitt 1 (gestrichen) - Artikel 12 Artikel 25 Artikel 13 (aufgehoben) - Artikel 14 (aufgehoben) - Artikel 15 (aufgehoben) - Artikel 16 (aufgehoben) - Artikel 17 (aufgehoben) - Abschnitt 2 (gestrichen) - Artikel 18 (aufgehoben) - Artikel 19 (aufgehoben) - Artikel 20 (aufgehoben) - Artikel 21 (aufgehoben) - Artikel 22 (aufgehoben) - Artikel 23 (aufgehoben) - Artikel 24 (aufgehoben) - Artikel 25 (aufgehoben) - Artikel 26 (aufgehoben) - Artikel 27 (aufgehoben) - Artikel 28 Artikel 26 Artikel 29 Artikel 27 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 30 Artikel 28 Artikel 31 (aufgehoben) - Artikel 32 (aufgehoben) - Artikel 33 (aufgehoben) - Artikel 34 Artikel 29 Artikel 35 (aufgehoben) - Artikel 36 Artikel 30 Artikel 37 Artikel 31 TITEL II TITEL II Artikel 38 Artikel 32 Artikel 39 Artikel 33 Artikel 40 Artikel 34 Artikel 41 Artikel 35 Artikel 42 Artikel 36 Artikel 43 Artikel 37 Artikel 44 (aufgehoben) - Artikel 45 (aufgehoben) - Artikel 46 Artikel 38 Artikel 47 (aufgehoben) - TITEL III TITEL III KAPITEL 1 KAPITEL 1 Artikel 48 Artikel 39 Artikel 49 Artikel 40 Artikel 50 Artikel 41 Artikel 51 Artikel 42 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 52 Artikel 43 Artikel 53 (aufgehoben) - Artikel 54 Artikel 44 Artikel 55 Artikel 45 Artikel 56 Artikel 46 Artikel 57 Artikel 47 Artikel 58 Artikel 48 KAPITEL 3 KAPITEL 3 Artikel 59 Artikel 49 Artikel 60 Artikel 50 Artikel 61 Artikel 51 Artikel 62 (aufgehoben) - Artikel 63 Artikel 52 Artikel 64 Artikel 53 Artikel 65 Artikel 54 Artikel 66 Artikel 55 KAPITEL 4 KAPITEL 4 Artikel 67 (aufgehoben) - Artikel 68 (aufgehoben) - Artikel 69 (aufgehoben) - Artikel 70 (aufgehoben) - Artikel 71 (aufgehoben) - Artikel 72 (aufgehoben) - Artikel 73 (aufgehoben) - Artikel 73 a (aufgehoben) - Artikel 73 b Artikel 56 Artikel 73 c Artikel 57 Artikel 73 d Artikel 58 Artikel 73 e (aufgehoben) - Artikel 73 f Artikel 59 Artikel 73 g Artikel 60 Artikel 73 h (aufgehoben) - TITEL IIIa (^**) TITEL IV Artikel 73 i (^*) Artikel 61 Artikel 73 j (^*) Artikel 62 Artikel 73 k (^*) Artikel 63 Artikel 73 l (^*) Artikel 64 Artikel 73 m (^*) Artikel 65 Artikel 73 n (^*) Artikel 66 Artikel 73 o (^*) Artikel 67 Artikel 73 p (^*) Artikel 68 Artikel 73 q (^*) Artikel 69 TITEL IV TITEL V Artikel 74 Artikel 70 Artikel 75 Artikel 71 Artikel 76 Artikel 72 Artikel 77 Artikel 73 Artikel 78 Artikel 74 Artikel 79 Artikel 75 Artikel 80 Artikel 76 Artikel 81 Artikel 77 Artikel 82 Artikel 78 Artikel 83 Artikel 79 Artikel 84 Artikel 80 TITEL V TITEL VI KAPITEL 1 KAPITEL 1 ABSCHNITT 1 ABSCHNITT 1 Artikel 85 Artikel 81 Artikel 86 Artikel 82 Artikel 87 Artikel 83 Artikel 88 Artikel 84 Artikel 89 Artikel 85 Artikel 90 Artikel 86 Abschnitt 2 (gestrichen) - Artikel 91 (aufgehoben) - ABSCHNITT 3 ABSCHNITT 2 Artikel 92 Artikel 87 Artikel 93 Artikel 88 Artikel 94 Artikel 89 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 95 Artikel 90 Artikel 96 Artikel 91 Artikel 97 (aufgehoben) - Artikel 98 Artikel 92 Artikel 99 Artikel 93 KAPITEL 3 KAPITEL 3 Artikel 100 Artikel 94 Artikel 100 a Artikel 95 Artikel 100 b (aufgehoben) - Artikel 100 c (aufgehoben) - Artikel 100 d (aufgehoben) - Artikel 101 Artikel 96 Artikel 102 Artikel 97 TITEL VI TITEL VII KAPITEL 1 KAPITEL 1 Artikel 102 a Artikel 98 Artikel 103 Artikel 99 Artikel 103 a Artikel 100 Artikel 104 Artikel 101 Artikel 104 a Artikel 102 Artikel 104 b Artikel 103 Artikel 104 c Artikel 104 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 105 Artikel 105 Artikel 105 a Artikel 106 Artikel 106 Artikel 107 Artikel 107 Artikel 108 Artikel 108 Artikel 109 Artikel 108 a Artikel 110 Artikel 109 Artikel 111 KAPITEL 3 KAPITEL 3 Artikel 109 a Artikel 112 Artikel 109 b Artikel 113 Artikel 109 c Artikel 114 Artikel 109 d Artikel 115 KAPITEL 4 KAPITEL 4 Artikel 109 e Artikel 116 Artikel 109 f Artikel 117 Artikel 109 g Artikel 118 Artikel 109 h Artikel 119 Artikel 109 i Artikel 120 Artikel 109 j Artikel 121 Artikel 109 k Artikel 122 Artikel 109 l Artikel 123 Artikel 109 m Artikel 124 TITEL VIa (^**) TITEL VIII Artikel 109 n (^*) Artikel 125 Artikel 109 o (^*) Artikel 126 Artikel 109 p (^*) Artikel 127 Artikel 109 q (^*) Artikel 128 Artikel 109 r (^*) Artikel 129 Artikel 109 s (^*) Artikel 130 TITEL VII TITEL IX Artikel 110 Artikel 131 Artikel 111 (aufgehoben) - Artikel 112 Artikel 132 Artikel 113 Artikel 133 Artikel 114 (aufgehoben) - Artikel 115 Artikel 134 TITEL VIIa (^**) TITEL X Artikel 116 (^*) Artikel 135 TITEL VIII TITEL XI KAPITEL 1 (^***) KAPITEL 1 Artikel 117 Artikel 136 Artikel 118 Artikel 137 Artikel 118 a Artikel 138 Artikel 118 b Artikel 139 Artikel 118 c Artikel 140 Artikel 119 Artikel 141 Artikel 119 a Artikel 142 Artikel 120 Artikel 143 Artikel 121 Artikel 144 Artikel 122 Artikel 145 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 123 Artikel 146 Artikel 124 Artikel 147 Artikel 125 Artikel 148 KAPITEL 3 KAPITEL 3 Artikel 126 Artikel 149 Artikel 127 Artikel 150 TITEL IX TITEL XII Artikel 128 Artikel 151 TITEL X TITEL XIII Artikel 129 Artikel 152 TITEL XI TITEL XIV Artikel 129 a Artikel 153 TITEL XII TITEL XV Artikel 129 b Artikel 154 Artikel 129 c Artikel 155 Artikel 129 d Artikel 156 TITEL XIII TITEL XVI Artikel 130 Artikel 157 TITEL XIV TITEL XVII Artikel 130 a Artikel 158 Artikel 130 b Artikel 159 Artikel 130 c Artikel 160 Artikel 130 d Artikel 161 Artikel 130 e Artikel 162 TITEL XV TITEL XVIII Artikel 130 f Artikel 163 Artikel 130 g Artikel 164 Artikel 130 h Artikel 165 Artikel 130 i Artikel 166 Artikel 130 j Artikel 167 Artikel 130 k Artikel 168 Artikel 130 l Artikel 169 Artikel 130 m Artikel 170 Artikel 130 n Artikel 171 Artikel 130 o Artikel 172 Artikel 130 p Artikel 173 Artikel 130 q (aufgehoben) - TITEL XVI TITEL XIX Artikel 130 r Artikel 174 Artikel 130 s Artikel 175 Artikel 130 t Artikel 176 TITEL XVII TITEL XX Artikel 130 u Artikel 177 Artikel 130 v Artikel 178 Artikel 130 w Artikel 179 Artikel 130 x Artikel 180 Artikel 130 y Artikel 181 VIERTER TEIL VIERTER TEIL Artikel 131 Artikel 182 Artikel 132 Artikel 183 Artikel 133 Artikel 184 Artikel 134 Artikel 185 Artikel 135 Artikel 186 Artikel 136 Artikel 187 Artikel 136 a Artikel 188 FUeNFTER TEIL FUeNFTER TEIL TITEL I TITEL I KAPITEL 1 KAPITEL 1 ABSCHNITT 1 ABSCHNITT 1 Artikel 137 Artikel 189 Artikel 138 Artikel 190 Artikel 138 a Artikel 191 Artikel 138 b Artikel 192 Artikel 138 c Artikel 193 Artikel 138 d Artikel 194 Artikel 138 e Artikel 195 Artikel 139 Artikel 196 Artikel 140 Artikel 197 Artikel 141 Artikel 198 Artikel 142 Artikel 199 Artikel 143 Artikel 200 Artikel 144 Artikel 201 ABSCHNITT 2 ABSCHNITT 2 Artikel 145 Artikel 202 Artikel 146 Artikel 203 Artikel 147 Artikel 204 Artikel 148 Artikel 205 Artikel 149 (aufgehoben) - Artikel 150 Artikel 206 Artikel 151 Artikel 207 Artikel 152 Artikel 208 Artikel 153 Artikel 209 Artikel 154 Artikel 210 ABSCHNITT 3 ABSCHNITT 3 Artikel 155 Artikel 211 Artikel 156 Artikel 212 Artikel 157 Artikel 213 Artikel 158 Artikel 214 Artikel 159 Artikel 215 Artikel 160 Artikel 216 Artikel 161 Artikel 217 Artikel 162 Artikel 218 Artikel 163 Artikel 219 ABSCHNITT 4 ABSCHNITT 4 Artikel 164 Artikel 220 Artikel 165 Artikel 221 Artikel 166 Artikel 222 Artikel 167 Artikel 223 Artikel 168 Artikel 224 Artikel 168 a Artikel 225 Artikel 169 Artikel 226 Artikel 170 Artikel 227 Artikel 171 Artikel 228 Artikel 172 Artikel 229 Artikel 173 Artikel 230 Artikel 174 Artikel 231 Artikel 175 Artikel 232 Artikel 176 Artikel 233 Artikel 177 Artikel 234 Artikel 178 Artikel 235 Artikel 179 Artikel 236 Artikel 180 Artikel 237 Artikel 181 Artikel 238 Artikel 182 Artikel 239 Artikel 183 Artikel 240 Artikel 184 Artikel 241 Artikel 185 Artikel 242 Artikel 186 Artikel 243 Artikel 187 Artikel 244 Artikel 188 Artikel 245 ABSCHNITT 5 ABSCHNITT 5 Artikel 188 a Artikel 246 Artikel 188 b Artikel 247 Artikel 188 c Artikel 248 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 189 Artikel 249 Artikel 189 a Artikel 250 Artikel 189 b Artikel 251 Artikel 189 c Artikel 252 Artikel 190 Artikel 253 Artikel 191 Artikel 254 Artikel 191 a (^*) Artikel 255 Artikel 192 Artikel 256 KAPITEL 3 KAPITEL 3 Artikel 193 Artikel 257 Artikel 194 Artikel 258 Artikel 195 Artikel 259 Artikel 196 Artikel 260 Artikel 197 Artikel 261 Artikel 198 Artikel 262 KAPITEL 4 KAPITEL 4 Artikel 198 a Artikel 263 Artikel 198 b Artikel 264 Artikel 198 c Artikel 265 KAPITEL 5 KAPITEL 5 Artikel 198 d Artikel 266 Artikel 198 e Artikel 267 TITEL II TITEL II Artikel 199 Artikel 268 Artikel 200 (aufgehoben) - Artikel 201 Artikel 269 Artikel 201 a Artikel 270 Artikel 202 Artikel 271 Artikel 203 Artikel 272 Artikel 204 Artikel 273 Artikel 205 Artikel 274 Artikel 205 a Artikel 275 Artikel 206 Artikel 276 Artikel 206 a (aufgehoben) - Artikel 207 Artikel 277 Artikel 208 Artikel 278 Artikel 209 Artikel 279 Artikel 209 a Artikel 280 SECHSTER TEIL SECHSTER TEIL Artikel 210 Artikel 281 Artikel 211 Artikel 282 Artikel 212 (^*) Artikel 283 Artikel 213 Artikel 284 Artikel 213 a (^*) Artikel 285 Artikel 213 b (^*) Artikel 286 Artikel 214 Artikel 287 Artikel 215 Artikel 288 Artikel 216 Artikel 289 Artikel 217 Artikel 290 Artikel 218 (^*) Artikel 291 Artikel 219 Artikel 292 Artikel 220 Artikel 293 Artikel 221 Artikel 294 Artikel 222 Artikel 295 Artikel 223 Artikel 296 Artikel 224 Artikel 297 Artikel 225 Artikel 298 Artikel 226 (aufgehoben) - Artikel 227 Artikel 299 Artikel 228 Artikel 300 Artikel 228 a Artikel 301 Artikel 229 Artikel 302 Artikel 230 Artikel 303 Artikel 231 Artikel 304 Artikel 232 Artikel 305 Artikel 233 Artikel 306 Artikel 234 Artikel 307 Artikel 235 Artikel 308 Artikel 236 (^*) Artikel 309 Artikel 237 (aufgehoben) - Artikel 238 Artikel 310 Artikel 239 Artikel 311 Artikel 240 Artikel 312 Artikel 241 (aufgehoben) - Artikel 242 (aufgehoben) - Artikel 243 (aufgehoben) - Artikel 244 (aufgehoben) - Artikel 245 (aufgehoben) - Artikel 246 (aufgehoben) - SCHLUSSBESTIMMUNGEN SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 247 Artikel 313 Artikel 248 Artikel 314 (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^**) Neuer Titel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^**) Neuer Titel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^**) Neuer Titel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^***) Kapitel 1, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam. (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. PROTOKOLLE A. PROTOKOLL ZUM VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags ueber die Europaeische Union in vollem Umfang umzusetzen, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht beruehrt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegt ist: Die Europaeische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropaeischen Union Regelungen fuer eine verstaerkte Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union. B. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION UND ZUM VERTRAG ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - ANGESICHTS dessen, dass die von einigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Uebereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhaengende Uebereinkommen und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen darauf abzielen, die europaeische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europaeischen Union die Moeglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, IN DEM WUNSCH, die genannten Uebereinkommen und Regelungen in den Rahmen der Europaeischen Union einzubeziehen, IN BEKRAeFTIGUNG dessen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nur in dem Masse anwendbar sind, in dem sie mit den Rechtsvorschriften der Europaeischen Union und der Gemeinschaft vereinbar sind, MIT RUeCKSICHT auf die besondere Position Daenemarks, MIT RUeCKSICHT darauf, dass Irland und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland nicht Vertragsparteien der genannten Uebereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben, dass es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermoeglicht werden sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser Uebereinkommen anzunehmen, IN DER ERKENNTNIS, dass es infolgedessen erforderlich ist, auf die im Vertrag ueber die Europaeische Union und im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen ueber eine verstaerkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurueckzugreifen, und dass diese Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten, MIT RUeCKSICHT darauf, dass es notwendig ist, ein besonderes Verhaeltnis zur Republik Island und zum Koenigreich Norwegen aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekraeftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Uebereinkommens zu binden - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union und dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 1 Das Koenigreich Belgien, das Koenigreich Daenemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Koenigreich Spanien, die Franzoesische Republik, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Koenigreich der Niederlande, die Republik Oesterreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Koenigreich Schweden als Unterzeichner der Schengener Uebereinkommen werden ermaechtigt, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit im Rahmen dieser Uebereinkommen und damit zusammenhaengender Bestimmungen, die im Anhang zu diesem Protokoll aufgefuehrt sind, - im folgenden als _~Schengen-Besitzstand" bezeichnet - zu begruenden. Diese Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europaeischen Union und unter Beachtung der einschlaegigen Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Artikel 2 (1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ist der Schengen-Besitzstand, der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschluesse des durch die Schengener Uebereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfasst, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels fuer die in Artikel 1 aufgefuehrten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten Exekutivausschusses treten. Der Rat trifft durch einstimmigen Beschluss seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder alle Massnahmen, die fuer die Durchfuehrung dieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt einstimmig gemaess den einschlaegigen Bestimmungen der Vertraege die Rechtsgrundlage fuer jede Bestimmung und jeden Beschluss fest, die den Schengen-Besitzstand bilden. Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschluesse nimmt der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften im Einklang mit dieser Festlegung die Zustaendigkeit wahr, die ihm nach den einschlaegigen geltenden Bestimmungen der Vertraege zukommt. Der Gerichtshof ist keinesfalls zustaendig fuer Massnahmen oder Beschluesse, die die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen. Solange die genannten Massnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und Beschluesse, die den Schengen-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union gestuetzt sind. (2) Absatz 1 gilt fuer diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle ueber den Beitritt zu den Schengener Uebereinkommen unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluss seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder festgelegt wird, sofern die Bedingungen fuer den Beitritt eines dieser Staaten zum Schengen-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erfuellt sind. Artikel 3 Im Anschluss an die Festlegung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 behaelt Daenemark in bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, fuer die Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage festgelegt ist, dieselben Rechte und Pflichten im Verhaeltnis zu den uebrigen Unterzeichnern der Schengener Uebereinkommen wie vor dieser Festlegung. In bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, fuer die Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union als Rechtsgrundlage festgelegt ist, behaelt Daenemark dieselben Rechte und Pflichten wie die uebrigen Unterzeichnerstaaten der Schengener Uebereinkommen. Artikel 4 Irland und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, koennen jederzeit beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen. Der Rat beschliesst einstimmig ueber einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden Staates zustandekommt. Artikel 5 (1) Vorschlaege und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlaegigen Bestimmungen der Vertraege. In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Koenigreich oder beide Laender dem Praesidenten des Rates nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt haben, dass sie sich beteiligen moechten, die Ermaechtigung nach Artikel 5 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und Artikel K.12 des Vertrags ueber die Europaeische Union gegenueber den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie gegenueber Irland oder dem Vereinigten Koenigreich als erteilt, sofern eines dieser beiden Laender sich in den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen moechte. (2) Die einschlaegigen Bestimmungen der Vertraege nach Absatz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Massnahmen nicht beschlossen hat. Artikel 6 Die Republik Island und das Koenigreich Norwegen werden bei der Durchfuehrung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Uebereinkommens assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfuer werden in einem Uebereinkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit einstimmigem Beschluss seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder geschlossen wird. Das Uebereinkommen enthaelt auch Bestimmungen ueber den Beitrag Islands und Norwegens zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchfuehrung dieses Protokolls. Mit Island und Norwegen schliesst der Rat mit einstimmigem Beschluss ein gesondertes Uebereinkommen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland einerseits und Island und Norwegen andererseits in den fuer diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands. Artikel 7 Der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates. Artikel 8 Bei den Verhandlungen ueber die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europaeische Union gelten der Schengen-Besitzstand und weitere Massnahmen, welche die Organe im Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitzstand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, vollstaendig zu uebernehmen ist. ANHANG SCHENGEN-BESITZSTAND 1. Das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Uebereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franzoesischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. 2. Das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete Uebereinkommen zwischen dem Koenigreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Franzoesischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Koenigreich der Niederlande zur Durchfuehrung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Uebereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mit der dazugehoerigen Schlussakte und den dazu abgegebenen gemeinsamen Erklaerungen. 3. Die Beitrittsprotokolle und -uebereinkommen zu dem Uebereinkommen von 1985 und dem Durchfuehrungsuebereinkommen von 1990, die mit Italien (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), Spanien und Portugal (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), Griechenland (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), Oesterreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Bruessel) sowie Daenemark, Finnland und Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg) geschlossen wurden, mit den dazugehoerigen Schlussakten und Erklaerungen. 4. Beschluesse und Erklaerungen des aufgrund des Durchfuehrungsuebereinkommens von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses sowie Rechtsakte zur Durchfuehrung des Uebereinkommens, die von den Organen erlassen worden sind, denen der Exekutivausschuss Entscheidungsbefugnisse uebertragen hat. Protokoll ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Koenigreich und Irland betreffende Fragen zu regeln, IM HINBLICK darauf, dass seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Koenigreich und Irland besondere Reiseregelungen bestehen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und dem Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegt sind: Artikel 1 Das Vereinigte Koenigreich darf ungeachtet des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags ueber die Europaeische Union, im Rahmen dieser Vertraege beschlossener Massnahmen oder von der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittstaaten geschlossener internationaler Uebereinkuenfte an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Koenigreich einreisen wollen, Kontrollen durchfuehren, die nach seiner Auffassung erforderlich sind a) zur Ueberpruefung des Rechts auf Einreise in das Vereinigte Koenigreich bei Staatsangehoerigen von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind, und ihren unterhaltsberechtigten Angehoerigen, welche die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustehende Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsangehoerigen anderer Staaten, denen solche Rechte aufgrund einer Uebereinkunft zustehen, an die das Vereinigte Koenigreich gebunden ist, und b) zur Entscheidung darueber, ob anderen Personen die Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Koenigreich erteilt wird. Artikel 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder die anderen Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags ueber die Europaeische Union oder die im Rahmen dieser Vertraege beschlossenen Massnahmen beruehren in keiner Weise das Recht des Vereinigten Koenigreichs, solche Kontrollen ein- oder durchzufuehren. Wird im vorliegenden Artikel auf das Vereinigte Koenigreich Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme auch fuer die Gebiete, fuer deren Aussenbeziehungen das Vereinigte Koenigreich verantwortlich ist. Artikel 2 Das Vereinigte Koenigreich und Irland koennen weiterhin untereinander Regelungen ueber den freien Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten (_~einheitliches Reisegebiet") treffen, sofern die Rechte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Protokolls genannten Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Dementsprechend findet, solange sie solche Regelungen beibehalten, Artikel 1 dieses Protokolls unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie im Falle des Vereinigten Koenigreichs auf Irland Anwendung. Artikel 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags ueber die Europaeische Union oder im Rahmen dieser Vertraege beschlossene Massnahmen beruehren diese Regelungen in keiner Weise. Artikel 3 Die uebrigen Mitgliedstaaten duerfen an ihren Grenzen oder an allen Orten, an denen ihr Hoheitsgebiet betreten werden kann, solche Kontrollen bei Personen durchfuehren, die aus dem Vereinigten Koenigreich oder aus Gebieten, deren Aussenbeziehungen fuer die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zwecke in seiner Verantwortung liegen, oder aber, solange Artikel 1 dieses Protokolls fuer Irland gilt, aus Irland in ihr Hoheitsgebiet einreisen wollen. Artikel 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags ueber die Europaeische Union oder im Rahmen dieser Vertraege beschlossene Massnahmen beruehren in keiner Weise das Recht der uebrigen Mitgliedstaaten, solche Kontrollen ein- oder durchzufuehren. Protokoll ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Koenigreich und Irland betreffende Fragen zu regeln, UNTER BERUeCKSICHTIGUNG des Protokolls ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und dem Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegt sind: Artikel 1 Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Koenigreich und Irland nicht an der Annahme von Massnahmen durch den Rat, die nach Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Fuer Beschluesse des Rates, die einstimmig angenommen werden muessen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Koenigreichs und Irlands erforderlich. Artikel 2 Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Titels III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Massnahmen, Vorschriften internationaler Uebereinkuenfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Massnahmen ausgelegt werden, fuer das Vereinigte Koenigreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Massnahmen oder Entscheidungen beruehren in keiner Weise die Zustaendigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten; ebensowenig beruehren diese Vorschriften, Massnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf das Vereinigte Koenigreich und Irland Anwendung finden. Artikel 3 (1) Das Vereinigte Koenigreich oder Irland kann dem Praesidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative gemaess Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beim Rat schriftlich mitteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung der betreffenden Massnahme beteiligen moechte, was dem betreffenden Staat daraufhin gestattet ist. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Fuer Beschluesse des Rates, die einstimmig angenommen werden muessen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz beschlossene Massnahme ist fuer alle an der Annahme beteiligten Mitgliedstaaten bindend. (2) Kann eine Massnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit Beteiligung des Vereinigten Koenigreichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die betreffende Massnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Koenigreichs oder Irlands annehmen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung. Artikel 4 Das Vereinigte Koenigreich oder Irland kann nach der Annahme einer Massnahme gemaess Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft durch den Rat dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, dass es die Massnahme anzunehmen wuenscht. In diesem Fall findet das in Artikel 5 a Absatz 3 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren sinngemaess Anwendung. Artikel 5 Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beschlossene Massnahme nicht gebunden ist, hat ausser den fuer die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Massnahme zu tragen. Artikel 6 In Faellen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Koenigreich oder Irland durch eine vom Rat nach Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beschlossene Massnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Massnahme fuer den betreffenden Staat die einschlaegigen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschliesslich des Artikels 73 p. Artikel 7 Die Artikel 3 und 4 beruehren nicht das Protokoll ueber die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union. Artikel 8 Irland kann dem Praesidenten des Rates schriftlich mitteilen, dass dieses Protokoll nicht mehr fuer Irland gelten soll. In diesem Fall gelten fuer Irland die ueblichen Vertragsbestimmungen. Protokoll ueber die Position Daenemarks DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - UNTER BERUFUNG auf den Beschluss der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europaeischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von Daenemark aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag ueber die Europaeische Union, IN KENNTNIS der in dem Beschluss von Edinburgh festgelegten Haltung Daenemarks in bezug auf die Unionsbuergerschaft, die Wirtschafts- und Waehrungsunion sowie auf die Verteidigungspolitik und die Bereiche Justiz und Inneres, EINGEDENK des Artikels 3 des Protokolls ueber die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und dem Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegt sind: TEIL I Artikel 1 Daenemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Massnahmen durch den Rat, die nach Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Fuer Beschluesse des Rates, die einstimmig angenommen werden muessen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Daenemarks erforderlich. Artikel 2 Vorschriften des Titels III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Massnahmen, Vorschriften internationaler Uebereinkuenfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Massnahmen ausgelegt werden, sind fuer Daenemark nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Massnahmen oder Entscheidungen beruehren in keiner Weise die Zustaendigkeiten, Rechte und Pflichten Daenemarks; ebensowenig beruehren diese Vorschriften, Massnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf Daenemark Anwendung finden. Artikel 3 Daenemark hat ausser den fuer die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Massnahmen nach Artikel 1 zu tragen. Artikel 4 Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Massnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittlaender, deren Staatsangehoerige beim Ueberschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muessen, sowie auf Massnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung. Artikel 5 (1) Daenemark beschliesst innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat ueber einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergaenzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt. Fasst es einen solchen Beschluss, so begruendet dieser eine Verpflichtung nach dem Voelkerrecht zwischen Daenemark und den uebrigen Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls ueber die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union genannt sind, sowie gegenueber Irland oder dem Vereinigten Koenigreich, falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit teilnehmen. (2) Beschliesst Daenemark, einen Beschluss des Rates nach Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls ueber die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union genannt sind, pruefen, welche Massnahmen zu treffen sind. TEIL II Artikel 6 Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels J.3 Absatz 1 und des Artikels J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union angenommenen Massnahmen beteiligt sich Daenemark nicht an der Ausarbeitung und Durchfuehrung von Beschluessen und Massnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben; es wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Daenemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Massnahmen teil. Daenemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Massnahmen anfallen. TEIL III Artikel 7 Daenemark kann den uebrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, dass es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Daenemark saemtliche im Rahmen der Europaeischen Union getroffenen einschlaegigen Massnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden. C. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DER ERWAeGUNG, dass die Union nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewaehrleistet sind, achtet, IN DER ERWAeGUNG, dass der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften dafuer zustaendig ist, sicherzustellen, dass die Europaeische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung des Artikels F Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union die Rechtsvorschriften einhaelt, IN DER ERWAeGUNG, dass nach Artikel O des Vertrags ueber die Europaeische Union jeder europaeische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union genannten Grundsaetze achten muss, EINGEDENK dessen, dass Artikel 236 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ein Verfahren fuer die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Grundsaetze durch einen Mitgliedstaat vorsieht, UNTER HINWEIS darauf, dass jeder Staatsangehoerige eines Mitgliedstaats als Unionsbuerger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz geniesst, welche die Mitgliedstaaten gemaess dem Zweiten Teil des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewaehrleisten, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen schafft und jedem Unionsbuerger das Recht gewaehrt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, UNTER HINWEIS darauf, dass die Frage der Auslieferung von Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand des Europaeischen Auslieferungsuebereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags ueber die Europaeische Union geschlossenen Uebereinkommens vom 27. September 1996 ueber die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union ist, IN DEM WUNSCH, zu verhindern, dass Asyl fuer andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird, IN DER ERWAeGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge beachtet - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Einziger Artikel In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union gelten die Mitgliedstaaten fuereinander fuer alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftslaender. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur beruecksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoeriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Massnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen ausser Kraft setzen, b) wenn das Verfahren des Artikels F.1 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezueglich einen Beschluss gefasst hat, c) wenn der Rat nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsaetzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoeriger der Antragsteller ist, festgestellt hat; d) wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines Staatsangehoerigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Pruefung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegruendet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeintraechtigt wird. Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen fuer die Anwendung der in Artikel 3 b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft verankerten Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit festzulegen, um die Kriterien fuer ihre Anwendung zu praezisieren, und die strikte Beachtung und kohaerente Anwendung dieser Grundsaetze durch alle Organe zu gewaehrleisten, IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass Entscheidungen in der Union so buergernah wie moeglich getroffen werden, IN ANBETRACHT der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Oktober 1993 zwischen dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission ueber die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips, HABEN BEKRAeFTIGT, dass die Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates von Birmingham vom 16. Oktober 1992 und das vom Europaeischen Rat auf seiner Tagung am 11.-12. Dezember 1992 in Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept fuer die Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips weiterhin die Richtschnur fuer das Handeln der Gemeinschaftsorgane sowie fuer die Weiterentwicklung der Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips bilden werden - SIND zu diesem Zweck ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: 1. Jedes Organ gewaehrleistet bei der Ausuebung seiner Befugnisse die Einhaltung des Subsidiaritaetsprinzips. Jedes Organ gewaehrleistet ferner die Beachtung des Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatzes, demzufolge die Massnahmen der Gemeinschaft nicht ueber das fuer die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Mass hinausgehen duerfen. 2. Die Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit werden unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und der Ziele des Vertrags angewandt, insbesondere unter voller Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und des institutionellen Gleichgewichts; dabei werden die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsaetze fuer das Verhaeltnis zwischen einzelstaatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht nicht beruehrt, und Artikel F Absatz 4 des Vertrags ueber die Europaeische Union, wonach sich die Union mit den Mitteln ausstattet, _~die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchfuehrung ihrer Politiken erforderlich sind", sollte Rechnung getragen werden. 3. Das Subsidiaritaetsprinzip stellt nicht die Befugnisse in Frage, ueber die die Europaeische Gemeinschaft aufgrund des Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfuegt. Die in Artikel 3 b Absatz 2 des Vertrags genannten Kriterien gelten fuer Bereiche, fuer die die Gemeinschaft nicht die ausschliessliche Zustaendigkeit besitzt. Das Subsidiaritaetsprinzip ist eine Richtschnur dafuer, wie diese Befugnisse auf Gemeinschaftsebene auszuueben sind. Die Subsidiaritaet ist ein dynamisches Konzept und sollte unter Beruecksichtigung der im Vertrag festgelegten Ziele angewendet werden. Nach dem Subsidiaritaetsprinzip kann die Taetigkeit der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse sowohl erweitert werden, wenn die Umstaende dies erfordern, als auch eingeschraenkt oder eingestellt werden, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. 4. Jeder Vorschlag fuer gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wird begruendet, um zu rechtfertigen, dass dabei die Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit eingehalten werden; die Feststellung, dass ein Gemeinschaftsziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, muss auf qualitativen oder - soweit moeglich - auf quantitativen Kriterien beruhen. 5. Massnahmen der Gemeinschaft sind nur gerechtfertigt, wenn beide Bedingungen des Subsidiaritaetsprinzips erfuellt sind: Die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen koennen nicht ausreichend durch Massnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden und koennen daher besser durch Massnahmen der Gemeinschaft erreicht werden. Folgende Leitlinien sollten bei der Pruefung der Frage, ob die genannte Voraussetzung erfuellt ist, befolgt werden: - Der betreffende Bereich weist transnationale Aspekte auf, die durch Massnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend geregelt werden koennen, - alleinige Massnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmassnahmen wuerden gegen die Anforderungen des Vertrags (beispielsweise Erfordernis der Korrektur von Wettbewerbsverzerrungen, der Vermeidung verschleierter Handelsbeschraenkungen oder der Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts) verstossen oder auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeintraechtigen, - Massnahmen auf Gemeinschaftsebene wuerden wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu Massnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen. 6. Fuer Massnahmen der Gemeinschaft ist eine moeglichst einfache Form zu waehlen, wobei darauf geachtet werden muss, dass das Ziel der Massnahme in zufriedenstellender Weise erreicht wird und die Massnahme tatsaechlich zur Anwendung gelangt. Die Rechtsetzungstaetigkeit der Gemeinschaft sollte ueber das erforderliche Mass nicht hinausgehen. Dementsprechend waere unter sonst gleichen Gegebenheiten eine Richtlinie einer Verordnung und eine Rahmenrichtlinie einer detaillierten Massnahme vorzuziehen. Richtlinien nach Massgabe des Artikels 189 des Vertrags, die fuer jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, ueberlassen den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. 7. Was Art und Umfang des Handelns der Gemeinschaft betrifft, so sollte bei Massnahmen der Gemeinschaft so viel Raum fuer nationale Entscheidungen bleiben, wie dies im Einklang mit dem Ziel der Massnahme und den Anforderungen des Vertrags moeglich ist. Unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten bewaehrte nationale Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geachtet werden. Den Mitgliedstaaten sollten in den Gemeinschaftsmassnahmen Alternativen zur Erreichung der Ziele der Massnahmen angeboten werden, sofern dies fuer eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Massnahmen angemessen und erforderlich ist. 8. Fuehrt die Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips dazu, dass ein Taetigwerden der Gemeinschaft unterbleibt, so muessen die Mitgliedstaaten bei ihren Taetigkeiten den allgemeinen Vorschriften des Artikels 5 des Vertrags genuegen, indem sie alle geeigneten Massnahmen zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag treffen und alle Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefaehrden koennten, unterlassen. 9. Unbeschadet ihres Initiativrechts sollte die Kommission - vor der Unterbreitung von Vorschlaegen fuer Rechtsvorschriften ausser im Falle besonderer Dringlichkeit oder Vertraulichkeit umfassende Anhoerungen durchfuehren und in jedem geeigneten Fall Konsultationsunterlagen veroeffentlichen; - die Sachdienlichkeit ihrer Vorschlaege unter dem Aspekt des Subsidiaritaetsprinzips begruenden; hierzu sind erforderlichenfalls in der Begruendung des Vorschlags ausfuehrliche Angaben zu machen. Wird eine Gemeinschaftsmassnahme ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert, so ist eine Erlaeuterung erforderlich; - gebuehrend beruecksichtigen, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Gemeinschaft, der Regierungen der Mitgliedstaaten, der oertlichen Behoerden, der Wirtschaft und der Buerger so gering wie moeglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhaeltnis zu dem angestrebten Ziel stehen muessen; - dem Europaeischen Rat, dem Europaeischen Parlament und dem Rat jaehrlich einen Bericht ueber die Anwendung des Artikels 3 b des Vertrags vorlegen. Dieser Jahresbericht ist auch dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zuzuleiten. 10. Der Europaeische Rat beruecksichtigt den Bericht der Kommission nach Nummer 9 vierter Gedankenstrich im Rahmen des Berichts ueber die Fortschritte der Union, den er gemaess Artikel D des Vertrags ueber die Europaeische Union dem Europaeischen Parlament vorzulegen hat. 11. Das Europaeische Parlament und der Rat pruefen unter strikter Einhaltung der geltenden Verfahren als Teil der umfassenden Pruefung der Kommissionsvorschlaege, ob diese mit Artikel 3 b des Vertrags im Einklang stehen. Dies gilt sowohl fuer den urspruenglichen Vorschlag der Kommission als auch fuer vom Europaeischen Parlament und vom Rat in Betracht gezogene Aenderungen an dem Vorschlag. 12. Das Europaeische Parlament wird im Rahmen der Anwendung der Verfahren nach den Artikeln 189 b und 189 c des Vertrags durch die Angabe der Gruende, die den Rat zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlasst haben, ueber die Auffassung des Rates hinsichtlich der Anwendung des Artikels 3 b des Vertrags unterrichtet. Der Rat teilt dem Europaeischen Parlament mit, weshalb seiner Auffassung nach ein Kommissionsvorschlag ganz oder teilweise im Widerspruch zu Artikel 3 b des Vertrags steht. 13. Die Einhaltung des Subsidiaritaetsprinzips wird gemaess den Bestimmungen des Vertrags geprueft. Protokoll ueber die Aussenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ueberschreitens der Aussengrenzen DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - EINGEDENK der Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittlaendern, fuer wirksame Kontrollen an ihren Aussengrenzen sorgen - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt ist: Die in Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe a des Titels III a des Vertrags aufgenommenen Bestimmungen ueber Massnahmen in bezug auf das Ueberschreiten der Aussengrenzen beruehren nicht die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten fuer die Aushandlung und den Abschluss von Uebereinkuenften mit Drittlaendern, sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in Betracht kommenden internationalen Uebereinkuenften in Einklang stehen. Protokoll ueber den oeffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DER ERWAeGUNG, dass der oeffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Beduerfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknuepft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren - SIND ueber folgende auslegende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt ist: Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beruehren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, dem oeffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem oeffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten uebertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmass beeintraechtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des oeffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist. Protokoll ueber den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fuehlende Wesen beruecksichtigt wird - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt ist: Bei der Festlegung und Durchfuehrung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie beruecksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religioese Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe. D. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION UND ZU DEN VERTRAeGEN ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT, DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT FUeR KOHLE UND STAHL UND DER EUROPAeISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt sind: Artikel 1 Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung der Union an gehoert der Kommission ungeachtet des Artikels 157 Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Artikels 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft ein Staatsangehoeriger je Mitgliedstaat an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwaegung im Rat - sei es durch Neuwaegung oder durch Einfuehrung einer doppelten Mehrheit - in einer fuer alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geaendert worden ist; zu beruecksichtigen sind dabei alle hierfuer bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere die Frage eines Ausgleichs fuer jene Mitgliedstaaten, welche die Moeglichkeit aufgeben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen. Artikel 2 Spaetestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 20 ueberschreiten wird, wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen der Vertraege betreffend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe umfassend zu ueberpruefen. Protokoll ueber die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - GESTUeTZT auf Artikel 216 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, Artikel 77 des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und Artikel 189 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft, GESTUeTZT auf den Vertrag ueber die Europaeische Union, EINGEDENK UND IN BESTAeTIGUNG des Beschlusses vom 8. April 1965, jedoch unbeschadet der Beschluesse ueber den Sitz kuenftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt sind: Einziger Artikel a) Das Europaeische Parlament hat seinen Sitz in Strassburg; dort finden die 12 monatlichen Plenartagungen einschliesslich der Haushaltstagung statt. Zusaetzliche Plenartagungen finden in Bruessel statt. Die Ausschuesse des Europaeischen Parlaments treten in Bruessel zusammen. Das Generalsekretariat des Europaeischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg. b) Der Rat hat seinen Sitz in Bruessel. In den Monaten April, Juni und Oktober haelt der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab. c) Die Kommission hat ihren Sitz in Bruessel. Die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom 8. April 1965 aufgefuehrten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht. d) Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben ihren Sitz in Luxemburg. e) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg. f) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seinen Sitz in Bruessel. g) Der Ausschuss der Regionen hat seinen Sitz in Bruessel. h) Die Europaeische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxemburg. i) Das Europaeische Waehrungsinstitut und die Europaeische Zentralbank haben ihren Sitz in Frankfurt. j) Das Europaeische Polizeiamt (Europol) hat seinen Sitz in Den Haag. Protokoll ueber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - EINGEDENK dessen, dass die Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Taetigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist, IN DEM WUNSCH jedoch, eine staerkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Taetigkeiten der Europaeischen Union zu foerdern und ihnen bessere Moeglichkeiten zu geben, sich zu Fragen, die fuer sie von besonderem Interesse sein koennen, zu aeussern - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt sind: I. UNTERRICHTUNG DER PARLAMENTE DER MITGLIEDSTAATEN 1. Alle Konsultationsdokumente der Kommission (Gruen- und Weissbuecher sowie Mitteilungen) werden den Parlamenten der Mitgliedstaaten unverzueglich zugeleitet. 2. Die Vorschlaege der Kommission fuer Akte der Gesetzgebung, wie sie vom Rat nach Artikel 151 Absatz 3 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt werden, werden rechtzeitig zur Verfuegung gestellt, so dass die Regierung jedes Mitgliedstaats dafuer Sorge tragen kann, dass ihr einzelstaatliches Parlament sie gegebenenfalls erhaelt. 3. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag fuer einen Rechtsakt oder ein Vorschlag fuer eine Massnahme nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union dem Europaeischen Parlament und dem Rat in allen Sprachen von der Kommission unterbreitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zur Beschlussfassung entweder zur Annahme als Rechtsakt oder zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts nach Artikel 189 b oder Artikel 189 c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf die Tagesordnung des Rates gesetzt wird, liegt ein Zeitraum von sechs Wochen, ausser in dringenden Faellen, die in dem Rechtsakt oder gemeinsamen Standpunkt zu begruenden sind. II. KONFERENZ DER EUROPA-AUSSCHUeSSE 4. Die am 16./17. November 1989 in Paris gegruendete Konferenz der Europa-Ausschuesse, im folgenden als _~COSAC" bezeichnet, kann jeden ihr zweckmaessig erscheinenden Beitrag fuer die Organe der Europaeischen Union leisten, und zwar insbesondere auf der Grundlage von Entwuerfen fuer Rechtstexte, deren Uebermittlung an die COSAC von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in Anbetracht der behandelten Frage gegebenenfalls einvernehmlich beschlossen wird. 5. Die COSAC kann Vorschlaege oder Initiativen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts pruefen, die moeglicherweise unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten des einzelnen nach sich ziehen. Das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission werden ueber die von der COSAC nach dieser Nummer geleisteten Beitraege unterrichtet. 6. Die COSAC kann dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission jeden ihr zweckmaessig erscheinenden Beitrag ueber die Gesetzgebungstaetigkeiten der Union, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips, des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie der die Grundrechte betreffenden Fragen vorlegen. 7. Die Beitraege der COSAC binden in keiner Weise die einzelstaatlichen Parlamente und praejudizieren in keiner Weise deren Standpunkt. SCHLUSSAKTE Die KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am neunundzwanzigsten Maerz neunzehnhundertsechsundneunzig in Turin einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen die Aenderungen zu beschliessen, die an dem Vertrag ueber die Europaeische Union, den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl bzw. der Europaeischen Atomgemeinschaft sowie einigen damit zusammenhaengenden Rechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen: I. Den Vertrag von Amsterdam zur Aenderung des Vertrags ueber die Europaeische Union, der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhaengender Rechtsakte II. Protokolle A. Protokoll zum Vertrag ueber die Europaeische Union 1. Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union B. Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zum Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 2. Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 3. Protokoll ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland 4. Protokoll ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands 5. Protokoll ueber die Position Daenemarks C. Protokolle zum Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 6. Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 7. Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit 8. Protokoll ueber die Aussenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ueberschreitens der Aussengrenzen 9. Protokoll ueber den oeffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten 10. Protokoll ueber den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere D. Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und der Europaeischen Atomgemeinschaft 11. Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union 12. Protokoll ueber die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol 13. Protokoll ueber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union III. Erklaerungen Die Konferenz hat die folgenden dieser Schlussakte beigefuegten Erklaerungen angenommen: 1. Erklaerung zur Abschaffung der Todesstrafe 2. Erklaerung zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union 3. Erklaerung zur Westeuropaeischen Union 4. Erklaerung zu den Artikeln J.14 und K.10 des Vertrags ueber die Europaeische Union 5. Erklaerung zu Artikel J.15 des Vertrags ueber die Europaeische Union 6. Erklaerung zur Schaffung einer Strategieplanungs- und Fruehwarneinheit 7. Erklaerung zu Artikel K.2 des Vertrags ueber die Europaeische Union 8. Erklaerung zu Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union 9. Erklaerung zu Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union 10. Erklaerung zu Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union 11. Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften 12. Erklaerung zu Umweltvertraeglichkeitspruefungen 13. Erklaerung zu Artikel 7 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 14. Erklaerung zur Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 15. Erklaerung zur Bewahrung des durch den Schengen-Besitzstand gewaehrleisteten Masses an Schutz und Sicherheit 16. Erklaerung zu Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 17. Erklaerung zu Artikel 73 k des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 18. Erklaerung zu Artikel 73 k Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 19. Erklaerung zu Artikel 73 l Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 20. Erklaerung zu Artikel 73 m des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 21. Erklaerung zu Artikel 73 o des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 22. Erklaerung zu Personen mit einer Behinderung 23. Erklaerung zu den in Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Anreizmassnahmen 24. Erklaerung zu Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 25. Erklaerung zu Artikel 118 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 26. Erklaerung zu Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 27. Erklaerung zu Artikel 118 b Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 28. Erklaerung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 29. Erklaerung zum Sport 30. Erklaerung zu den Inselgebieten 31. Erklaerung zu dem Beschluss des Rates vom 13. Juli 1987 32. Erklaerung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission 33. Erklaerung zu Artikel 188 c Absatz 3 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 34. Erklaerung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens 35. Erklaerung zu Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 36. Erklaerung zu den ueberseeischen Laendern und Gebieten 37. Erklaerung zu oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland 38. Erklaerung zu freiwilligen Diensten 39. Erklaerung zur redaktionellen Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften 40. Erklaerung zu dem Verfahren beim Abschluss internationaler Uebereinkuenfte durch die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl 41. Erklaerung zu den Vorschriften ueber die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekaempfung von Betruegereien 42. Erklaerung ueber die Konsolidierung der Vertraege 43. Erklaerung zum Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit 44. Erklaerung zu Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 45. Erklaerung zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 46. Erklaerung zu Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 47. Erklaerung zu Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 48. Erklaerung zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 49. Erklaerung zu Buchstabe d des Einzigen Artikels des Protokolls ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 50. Erklaerung zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union 51. Erklaerung zu Artikel 10 des Vertrags von Amsterdam Die Konferenz hat ferner die folgenden dieser Schlussakte beigefuegten Erklaerungen zur Kenntnis genommen: 1. Erklaerung Oesterreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten 2. Erklaerung Daenemarks zu Artikel K.14 des Vertrags ueber die Europaeische Union 3. Erklaerung Deutschlands, Oesterreichs und Belgiens zur Subsidiaritaet 4. Erklaerung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands 5. Erklaerung Belgiens zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 6. Erklaerung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union 7. Erklaerung Frankreichs zur Lage der ueberseeischen Departements hinsichtlich des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 8. Erklaerung Griechenlands zur Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften Die Konferenz ist schliesslich uebereingekommen, dieser Schlussakte den Wortlaut des Vertrags ueber die Europaeische Union und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft in der Fassung der von der Konferenz vorgenommenen Aenderungen als Illustration beizufuegen. Hecho en Amsterdam, el dos de octubre de mil novecientos noventa y siete. Udfaerdiget i Amsterdam, den anden oktober nittenhundrede og syvoghalvfems. Geschehen zu Amsterdam am zweiten Oktober neunzehnhundertsiebenundneunzig. E'gine sto A'msterntam, sti*s du%o Oktwbri'ou tou e'tou*s xi'lia enniako'sia eneny%nta epta'. Done at Amsterdam this second day of October in the year one thousand nine hundred and ninety-seven. Fait `a Amsterdam, le deux octobre de l'an mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept. Arna dheanamh in Amstardam ar an dara la de Dheireadh Fomhair sa bhliain mile naoi gcead nocha a seacht. Fatto ad Amsterdam, add`i due ottobre millenovecentonovantasette. Gedaan te Amsterdam, de tweede oktober negentienhonderd zevenennegentig. Feito em Amesterdao, em dois de Outubro de mil novecentos e noventa e sete. Tehty Amsterdamissa 2 paeivaenae lokakuuta vuonna tuhatyhdeksaensataayhdeksaenkymmentaeseitsemaen. Utfaerdat i Amsterdam den andra oktober aar nittonhundranittiosju. Pour Sa Majeste le Roi des Belges Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen Fuer Seine Majestaet den Koenig der Belgier ***IMAGE*** Cette signature engage egalement la Communaute franc,aise, la Communaute flamande, la Communaute germanophone, la Region wallonne, la Region flamande et la Region de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flaemische Gemeinschaft, die Franzoesische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flaemische Region und die Region Bruessel-Hauptstadt. For Hendes Majestaet Danmarks Dronning ***IMAGE*** Fuer den Praesidenten der Bundesrepublik Deutschland ***IMAGE*** Gia ton Pro'edro ty*s Ellyniky%*s Dymokrati'a*s ***IMAGE*** Por Su Majestad el Rey de Espana ***IMAGE*** Pour le President de la Republique franc,aise ***IMAGE*** Thar ceann an Choimisiuin arna udaru le hAirteagal 14 de Bhunreacht na hEireann chun cumhachtai agus feidhmeanna Uachtaran na hEireann a oibriu agus a chomhlionadh For the Commission authorised by Article 14 of the Constitution of Ireland to exercise and perform the powers and functions of the President of Ireland ***IMAGE*** Per il Presidente della Repubblica italiana ***IMAGE*** Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg ***IMAGE*** Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden ***IMAGE*** Fuer den Bundespraesidenten der Republik Oesterreich ***IMAGE*** Pelo Presidente da Republica Portuguesa ***IMAGE*** Suomen Tasavallan Presidentin puolesta Foer Republiken Finlands President ***IMAGE*** Foer Hans Majestaet Konungen av Sverige ***IMAGE*** For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland ***IMAGE*** VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLAeRUNGEN 1. Erklaerung zur Abschaffung der Todesstrafe Unter Bezugnahme auf Artikel F Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union erinnert die Konferenz daran, dass das Protokoll Nr. 6 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das von einer grossen Mehrheit der Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, die Abschaffung der Todesstrafe vorsieht. In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, dass seit der Unterzeichnung des genannten Protokolls am 28. April 1983 die Todesstrafe in den meisten Mitgliedstaaten der Union abgeschafft und in keinem Mitgliedstaat angewandt worden ist. 2. Erklaerung zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union Im Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union ersucht die Konferenz den Rat, auf die baldige Annahme geeigneter Regelungen fuer die Sicherheitsueberpruefung des Personals des Generalsekretariats des Rates hinzuwirken. 3. Erklaerung zur Westeuropaeischen Union Die Konferenz nimmt die folgende Erklaerung zur Kenntnis, die vom Ministerrat der Westeuropaeischen Union am 22. Juli 1997 angenommen wurde: _~ERKLAeRUNG DER WESTEUROPAeISCHEN UNION ZUR ROLLE DER WESTEUROPAeISCHEN UNION UND ZU IHREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPAeISCHEN UNION UND ZUR ATLANTISCHEN ALLIANZ (Uebersetzung) EINLEITUNG 1. Die Mitgliedstaaten der Westeuropaeischen Union (WEU) haben 1991 in Maastricht uebereinstimmend festgestellt, dass es notwendig ist, eine echte europaeische Sicherheits- und Verteidigungsidentitaet (ESVI) zu entwickeln und eine groessere europaeische Verantwortung in Verteidigungsfragen zu uebernehmen. Im Lichte des Vertrags von Amsterdam bekraeftigen sie, dass diese Bemuehungen fortgesetzt und intensiviert werden muessen. Die WEU ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Europaeischen Union, indem sie der Europaeischen Union Zugang zu einer operativen Kapazitaet insbesondere im Zusammenhang mit den Petersberger Aufgaben eroeffnet, und stellt entsprechend der Pariser Erklaerung und den Berliner Beschluessen der NATO-Minister ein entscheidendes Element fuer die Entwicklung der ESVI in der Atlantischen Allianz dar. 2. An den Tagungen des Rates der WEU nehmen heute alle Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und alle europaeischen Mitglieder der Atlantischen Allianz entsprechend ihrem jeweiligen Status teil. In diesem Rat kommen die genannten Staaten auch mit den Staaten Mittel- und Osteuropas zusammen, die durch ein Assoziierungsabkommen mit der Europaeischen Union verbunden und Kandidaten fuer den Beitritt sowohl zur Europaeischen Union als auch zur Atlantischen Allianz sind. Die WEU entwickelt sich somit zu einem wirklichen Rahmen fuer den Dialog und die Zusammenarbeit unter Europaeern ueber europaeische Sicherheits- und Verteidigungsfragen im weiteren Sinne. 3. In diesem Zusammenhang nimmt die WEU Titel V des Vertrags ueber die Europaeische Union ueber die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zur Kenntnis und hierbei insbesondere Artikel J.3 Absatz 1 und Artikel J.7 sowie das Protokoll zu Artikel J.7, die wie folgt lauten: Artikel J.3 Absatz 1 _}(1) Der Europaeische Rat bestimmt die Grundsaetze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezuegen.` Artikel J.7 _}(1) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik umfasst saemtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Westeuropaeische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eroeffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazitaet insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstuetzt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik gemaess diesem Artikel. Die Union foerdert daher engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Moeglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Sie empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Politik der Union nach diesem Artikel beruehrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine ruestungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstuetzt. (2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schliessen humanitaere Aufgaben und Rettungseinsaetze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsaetze bei der Krisenbewaeltigung einschliesslich friedensschaffender Massnahmen ein. (3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, auszuarbeiten und durchzufuehren. Die Befugnis des Europaeischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel J.3 gilt auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, fuer welche die Union die WEU in Anspruch nimmt. Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union ueber die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzufuehren, so koennen sich alle Mitgliedstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlussfassung in der WEU teilnehmen koennen. Beschluesse mit verteidigungspolitischen Bezuegen nach diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefasst. (4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. (5) Zur Foerderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel N ueberprueft.` Protokoll zu Artikel J.7 _}DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags ueber die Europaeische Union in vollem Umfang umzusetzen, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht beruehrt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegt ist: Die Europaeische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropaeischen Union Regelungen fuer eine verstaerkte Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union.` A. BEZIEHUNGEN DER WEU ZUR EUROPAeISCHEN UNION: BEGLEITMASSNAHMEN ZUR UMSETZUNG DES VERTRAGS VON AMSTERDAM 4. In der _}Erklaerung zur Rolle der Westeuropaeischen Union und zu ihren Beziehungen zur Europaeischen Union und zur Atlantischen Allianz` vom 10. Dezember 1991 hatten es sich die Mitgliedstaaten der WEU zum Ziel gesetzt, _}die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente der Europaeischen Union auszubauen`. Sie bekraeftigen heute dieses Ziel so, wie es im Vertrag von Amsterdam dargelegt wird. 5. Wenn die Europaeische Union die WEU in Anspruch nimmt, arbeitet die WEU die Entscheidungen und Aktionen der Europaeischen Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, aus und fuehrt sie durch. Bei der Ausarbeitung und Durchfuehrung der Entscheidungen und Aktionen der Europaeischen Union, fuer die diese die WEU in Anspruch nimmt, wird die WEU entsprechend den Leitlinien des Europaeischen Rates taetig. Die WEU unterstuetzt die Europaeische Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik nach Artikel J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union. 6. Die WEU bestaetigt, dass sich alle Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, wenn diese die WEU in Anspruch nimmt, um Entscheidungen der Europaeischen Union ueber die in Artikel J.7 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzufuehren, nach Artikel J.7 Absatz 3 des Vertrags ueber die Europaeische Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen koennen. Die WEU wird die Rolle der Beobachter bei der WEU entsprechend Artikel J.7 Absatz 3 ausbauen und die erforderlichen praktischen Regelungen treffen, damit alle Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, die sich auf Ersuchen der Europaeischen Union an den von der WEU durchgefuehrten Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlussfassung in der WEU teilnehmen koennen. 7. Nach dem Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union erarbeitet die WEU zusammen mit der Europaeischen Union Regelungen fuer eine verstaerkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen. In diesem Zusammenhang koennen bereits jetzt eine Reihe von Massnahmen, von denen einige von der WEU bereits geprueft werden, genannt werden, insbesondere - Regelungen fuer eine bessere Koordinierung der Konsultation und der Beschlussfassung beider Organisationen insbesondere in Krisensituationen; - gemeinsame Tagungen der zustaendigen Gremien beider Organisationen; - weitestmoegliche Harmonisierung der Abfolge der Praesidentschaften von WEU und Europaeischer Union sowie der Verwaltungsregelungen und -praktiken beider Organisationen; - enge Koordinierung der Taetigkeiten des Personals des WEU-Generalsekretariats und des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Union einschliesslich des Austausches und der Abordnung von Personal; - Regelungen, die es den zustaendigen Gremien der Europaeischen Union einschliesslich der Strategieplanungs- und Fruehwarneinheit ermoeglichen, auf den Planungsstab, das Lagezentrum und das Satellitenzentrum der WEU zurueckzugreifen; - soweit angebracht, Zusammenarbeit der Europaeischen Union und der WEU im Ruestungsbereich im Rahmen der Westeuropaeischen Ruestungsgruppe (WEAG) als europaeischer Instanz fuer die Zusammenarbeit in Ruestungsfragen im Zusammenhang mit der Rationalisierung des europaeischen Ruestungsmarkts und mit der Einrichtung einer Europaeischen Ruestungsagentur; - praktische Regelungen zwecks Zusammenarbeit mit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, die deren Rolle im Rahmen der GASP widerspiegeln, wie sie im Vertrag von Amsterdam festgelegt ist; - Verbesserung der Geheimhaltungsregelungen mit der Europaeischen Union. B. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER WEU UND DER NATO IM RAHMEN DER ENTWICKLUNG EINER ESVI INNERHALB DER ATLANTISCHEN ALLIANZ 8. Die Atlantische Allianz stellt weiterhin die Grundlage fuer die kollektive Verteidigung im Rahmen des Nordatlantikvertrags dar. Sie bleibt das wesentliche Forum fuer Konsultationen unter ihren Mitgliedern und fuer die Vereinbarung von politischen Massnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbuendeten des Washingtoner Vertrags auswirken. Die Allianz hat einen Anpassungs- und Reformprozess begonnen, um die ganze Bandbreite ihrer Aufgaben effizienter erfuellen zu koennen. Ziel dieses Prozesses ist es, die transatlantische Partnerschaft zu staerken und zu erneuern, wozu auch die Entwicklung einer ESVI innerhalb der Allianz gehoert. 9. Die WEU stellt ein entscheidendes Element der Entwicklung einer Europaeischen Sicherheits- und Verteidigungsidentitaet innerhalb der Atlantischen Allianz dar und wird sich daher weiterhin um eine verstaerkte institutionelle und praktische Zusammenarbeit mit der NATO bemuehen. 10. Neben ihrem Beitrag zur gemeinsamen Verteidigung nach Artikel 5 des Washingtoner Vertrags bzw. Artikel V des geaenderten Bruesseler Vertrags spielt die WEU auch eine aktive Rolle bei der Konfliktverhuetung und der Krisenbewaeltigung, wie es die Petersberger Erklaerung vorsieht. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die WEU, ihre Rolle unter Wahrung voelliger Transparenz und unter Beachtung der Komplementaritaet der beiden Organisationen in vollem Umfang wahrzunehmen. 11. Die WEU bekraeftigt, dass die ESVI auf anerkannten militaerischen Grundsaetzen beruhen wird, dass sie durch eine geeignete militaerische Planung unterstuetzt werden wird und dass sie es moeglich machen wird, militaerisch kohaerente, leistungsfaehige Streitkraefte zu schaffen, die unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU operieren koennen. 12. Zu diesem Zweck wird die WEU ihre Zusammenarbeit mit der NATO insbesondere in folgenden Bereichen ausbauen: - Mechanismen fuer Konsultationen zwischen WEU und NATO bei Krisen; - aktive Teilnahme der WEU am Verteidigungsplanungsprozess der NATO; - operationelle Verbindungen zwischen WEU und NATO bei der Planung, Vorbereitung und Durchfuehrung von Operationen, bei denen Mittel und Kapazitaeten der NATO unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU eingesetzt werden, insbesondere - von der NATO in Abstimmung mit der WEU vorgenommene militaerische Planung und Uebungen; - Ausarbeitung eines Rahmenabkommens ueber die Uebertragung, Ueberwachung und Rueckfuehrung von Mitteln und Kapazitaeten der NATO; - Verbindungen zwischen der WEU und der NATO im Bereich der europaeischen Kommandoregelungen. Diese Zusammenarbeit wird sich, auch unter Beruecksichtigung der Anpassung der Allianz, staendig weiterentwickeln. C. OPERATIONELLE ROLLE DER WEU BEI DER ENTWICKLUNG DER ESVI 13. Die WEU wird ihre Rolle als politisch-militaerisches europaeisches Organ fuer die Krisenbewaeltigung ausbauen, indem sie die Mittel und Kapazitaeten zum Einsatz bringt, die ihr von den WEU-Laendern auf nationaler oder multinationaler Ebene zur Verfuegung gestellt wurden, und indem sie, gegebenenfalls, nach Massgabe von Vereinbarungen, die derzeit erarbeitet werden, auf die Mittel und Kapazitaeten der NATO zurueckgreift. In diesem Zusammenhang wird die WEU auch die Vereinten Nationen und die OSZE bei ihren Taetigkeiten im Bereich der Krisenbewaeltigung unterstuetzen. Die WEU wird im Rahmen des Artikels J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union einen Beitrag zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik leisten und fuer deren konkrete Umsetzung sorgen, indem sie ihre eigene operationelle Rolle ausbaut. 14. Zu diesem Zweck wird die WEU in folgenden Bereichen taetig: - Die WEU hat Mechanismen und Verfahren fuer die Krisenbewaeltigung entwickelt, die im Zuge der weiteren Erfahrungen der WEU bei Uebungen und Operationen aktualisiert werden. Die Wahrnehmung der Petersberger Aufgaben erfordert flexible Vorgehensweisen, die der Vielfalt der Krisensituationen gerecht werden und vorhandene Kapazitaeten optimal nutzen; hierzu gehoeren der Rueckgriff auf ein nationales Hauptquartier, das von einem _}Rahmen-Staat` gestellt werden kann, auf ein der WEU zugeordnetes multinationales Hauptquartier oder auf Mittel und Faehigkeiten der NATO. - Die WEU hat bereits _}Vorlaeufige Schlussfolgerungen betreffend die Formulierung einer gemeinsamen europaeischen Verteidigungspolitik` ausgearbeitet, die ein erster Beitrag zu den Zielen, dem Umfang und den Mitteln einer gemeinsamen europaeischen Verteidigungspolitik sind. Die WEU wird diese Arbeit fortsetzen, wobei sie sich insbesondere auf die Pariser Erklaerung stuetzen und relevante Punkte der Beschluesse beruecksichtigen wird, die seit der Tagung von Birmingham auf den Gipfel- und Ministertagungen der WEU und der NATO gefasst worden sind. Sie wird sich insbesondere auf folgende Bereiche konzentrieren: - Festlegung von Grundsaetzen fuer den Einsatz der Streitkraefte von WEU-Staaten fuer Petersberg-Operationen der WEU in Wahrnehmung gemeinsamer europaeischer Sicherheitsinteressen; - Organisation operativer Mittel fuer Petersberg-Aufgaben wie allgemeine und fallbezogene Einsatzplanung und Uebungen allgemein und fuer den Einzelfall sowie Vorbereitung und Interoperabilitaet der Streitkraefte, einschliesslich der Teilnahme der WEU am Prozess der Verteidigungsplanung der NATO, soweit dies erforderlich ist; - strategische Mobilitaet auf der Grundlage der laufenden Arbeiten der WEU; - Aufgaben der militaerischen Aufklaerung, die von der Planungszelle, vom Lagezentrum und vom Satellitenzentrum der WEU wahrzunehmen sind. - Die WEU hat zahlreiche Massnahmen ergriffen, die es ihr ermoeglicht haben, ihre operationelle Rolle auszubauen (Planungsstab, Lagezentrum, Satellitenzentrum). Die Verbesserung der Funktionsweise der militaerischen Komponenten am WEU-Sitz und die Einrichtung eines dem Rat unterstehenden Militaerausschusses sollen zu einer weiteren Verstaerkung der Strukturen fuehren, die fuer die erfolgreiche Vorbereitung und Durchfuehrung der WEU-Operationen wichtig sind. - Um den assoziierten Mitgliedern und den Beobachterstaaten eine Teilnahme an allen Operationen zu ermoeglichen, wird die WEU auch pruefen, welche Modalitaeten erforderlich sind, damit die assoziierten Mitglieder und Beobachterstaaten in vollem Umfang entsprechend ihrem Status an allen WEU-Operationen teilnehmen koennen. - Die WEU erinnert daran, dass die assoziierten Mitglieder an den Operationen, zu denen sie Beitraege leisten, sowie an den entsprechenden Uebungen und Planungen auf derselben Grundlage teilnehmen wie die Vollmitglieder. Die WEU wird zudem die Frage pruefen, wie die Beobachter bei allen Operationen, zu denen sie Beitraege leisten, je nach ihrem Status moeglichst weitreichend an der Planung und Beschlussfassung der WEU beteiligt werden koennen. - Die WEU wird, soweit erforderlich in Abstimmung mit den zustaendigen Gremien, die Moeglichkeiten fuer eine moeglichst weitreichende Teilnahme der assoziierten Mitglieder und der Beobachterstaaten an ihren Aktivitaeten entsprechend ihrem Status pruefen. Sie wird hierbei insbesondere die Aktivitaeten in den Bereichen Ruestung, Weltraum und militaerische Studien zur Sprache bringen. - Die WEU wird pruefen, wie sie die Beteiligung der assoziierten Partner an einer immer groesseren Zahl von Aktivitaeten verstaerken kann." 4. Erklaerung zu den Artikeln J.14 und K.10 des Vertrags ueber die Europaeische Union Die Bestimmungen der Artikel J.14 und K.10 des Vertrags ueber die Europaeische Union und Uebereinkuenfte aufgrund dieser Artikel bedeuten keine Uebertragung von Zustaendigkeiten von den Mitgliedstaaten auf die Europaeische Union. 5. Erklaerung zu Artikel J.15 des Vertrags ueber die Europaeische Union Die Konferenz kommt ueberein, dass die Mitgliedstaaten dafuer Sorge tragen, dass das in Artikel J.15 des Vertrags ueber die Europaeische Union genannte Politische Komitee im Falle internationaler Krisen oder anderer dringlicher Angelegenheiten auf der Ebene der Politischen Direktoren oder ihrer Stellvertreter jederzeit sehr kurzfristig zusammentreten kann. 6. Erklaerung zur Schaffung einer Strategieplanungs- und Fruehwarneinheit Die Konferenz kommt wie folgt ueberein: 1. Im Generalsekretariat des Rates wird unter der Verantwortung des Generalsekretaers und Hohen Vertreters fuer die GASP eine Strategieplanungs- und Fruehwarneinheit geschaffen. Es wird eine angemessene Zusammenarbeit mit der Kommission eingefuehrt, damit die vollstaendige Kohaerenz mit der Aussenwirtschafts- und der Entwicklungspolitik der Union gewaehrleistet ist. 2. Zu den Aufgaben dieser Einheit gehoert folgendes: a) Ueberwachung und Analyse der Entwicklungen in den unter die GASP fallenden Bereichen; b) Beurteilung der aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Union und Ermittlung von moeglichen kuenftigen Schwerpunktbereichen der GASP; c) rechtzeitige Bewertung von Ereignissen oder Situationen, die bedeutende Auswirkungen auf die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union haben koennen, einschliesslich potentieller politischer Krisen, und fruehzeitige Warnung vor solchen Ereignissen oder Situationen; d) Ausarbeitung - auf Anforderung des Rates oder des Vorsitzes oder von sich aus - von ausfuehrlich begruendeten Dokumenten ueber politische Optionen, die unter der Verantwortung des Vorsitzes als Beitrag zur Formulierung der Politik im Rat zu unterbreiten sind und die Analysen, Empfehlungen und Strategien fuer die GASP enthalten koennen. 3. Die Einheit besteht aus Personal, das aus dem Generalsekretariat, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der WEU herangezogen wird. 4. Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann der Einheit Vorschlaege fuer Arbeiten unterbreiten. 5. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstuetzen den Strategieplanungsprozess soweit irgend moeglich durch Bereitstellung einschlaegiger Informationen, auch vertraulicher Art. 7. Erklaerung zu Artikel K.2 des Vertrags ueber die Europaeische Union Massnahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel K.2 des Vertrags ueber die Europaeische Union, einschliesslich der Taetigkeiten von Europol, unterliegen einer gerichtlichen Ueberpruefung durch die zustaendigen einzelstaatlichen Stellen gemaess den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften. 8. Erklaerung zu Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union Die Konferenz kommt ueberein, dass ein Mitgliedstaat, dessen Rechtssystem keine Mindeststrafen vorsieht, nicht aufgrund von Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union verpflichtet ist, Mindeststrafen einzufuehren. 9. Erklaerung zu Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union Die Konferenz kommt ueberein, dass Initiativen fuer Massnahmen nach Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union und vom Rat nach jenem Absatz angenommene Rechtsakte nach den entsprechenden Geschaeftsordnungen des Rates und der Kommission im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht werden. 10. Erklaerung zu Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten bei der Abgabe einer Erklaerung nach Artikel K.7 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union sich das Recht vorbehalten koennen, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage ueber die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel K.7 Absatz 1 stellt. 11. Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften Die Europaeische Union achtet den Status, den Kirchen und religioese Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften geniessen, und beeintraechtigt ihn nicht. Die Europaeische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise. 12. Erklaerung zu Umweltvertraeglichkeitspruefungen Die Konferenz nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, Umweltvertraeglichkeitsstudien zu erstellen, wenn sie Vorschlaege unterbreitet, die erhebliche Auswirkungen fuer die Umwelt haben koennen. 13. Erklaerung zu Artikel 7 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Der die oeffentlichen Dienste betreffende Artikel 7 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft wird unter uneingeschraenkter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. in bezug auf die Grundsaetze der Gleichbehandlung, der Qualitaet und der Dauerhaftigkeit solcher Dienste, umgesetzt. 14. Erklaerung zur Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, in dem eine natuerliche Praeferenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Mindestpreise in der Uebergangszeit erwaehnt wird, hat keine Auswirkung auf den Grundsatz der Gemeinschaftspraeferenz, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs formuliert wurde. 15. Erklaerung zur Bewahrung des durch den Schengen-Besitzstand gewaehrleisteten Masses an Schutz und Sicherheit Die Konferenz kommt ueberein, dass vom Rat zu beschliessende Massnahmen, die zur Folge haben, dass die im Schengener Uebereinkommen von 1990 enthaltenen Bestimmungen ueber die Abschaffung von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ersetzt werden, zumindest dasselbe Mass an Schutz und Sicherheit bieten muessen wie die genannten Bestimmungen des Schengener Uebereinkommens. 16. Erklaerung zu Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass bei der Anwendung des Artikels 73 j Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft aussenpolitische Ueberlegungen der Union und der Mitgliedstaaten beruecksichtigt werden. 17. Erklaerung zu Artikel 73 k des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft In asylpolitischen Angelegenheiten werden Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen fuer Fluechtlinge und anderen einschlaegigen internationalen Organisationen aufgenommen. 18. Erklaerung zu Artikel 73 k Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass die Mitgliedstaaten in den unter Artikel 73 k Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fallenden Bereichen Uebereinkuenfte mit Drittlaendern aushandeln und schliessen koennen, sofern diese Uebereinkuenfte mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. 19. Erklaerung zu Artikel 73 l Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zustaendigkeiten nach Artikel 73 l Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft aussenpolitische Ueberlegungen beruecksichtigen koennen. 20. Erklaerung zu Artikel 73 m des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Nach Artikel 73 m des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beschlossene Massnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Verfassungsvorschriften ueber Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsaeusserung in anderen Medien anzuwenden. 21. Erklaerung zu Artikel 73 o des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass der Rat die Einzelheiten des Beschlusses nach Artikel 73 o Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vor Ablauf des in Artikel 73 o genannten Fuenfjahreszeitraums pruefen wird, damit er diesen Beschluss unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fassen und anwenden kann. 22. Erklaerung zu Personen mit einer Behinderung Die Konferenz kommt ueberein, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Massnahmen nach Artikel 100 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft den Beduerfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen. 23. Erklaerung zu den in Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Anreizmassnahmen Die Konferenz kommt ueberein, dass die Anreizmassnahmen nach Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft stets folgende Angaben enthalten sollten: - die Gruende fuer ihre Annahme auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung ihrer Notwendigkeit und des Vorhandenseins eines zusaetzlichen Nutzens auf Gemeinschaftsebene; - ihre Geltungsdauer, die fuenf Jahre nicht ueberschreiten sollte; - die Obergrenze fuer ihre Finanzierung, die den Anreizcharakter solcher Massnahmen widerspiegeln sollte. 24. Erklaerung zu Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Es gilt als vereinbart, dass Ausgaben nach Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen. 25. Erklaerung zu Artikel 118 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Es gilt als vereinbart, dass Ausgaben nach Artikel 118 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen. 26. Erklaerung zu Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Hohen Vertragsparteien stellen fest, dass bei den Beratungen ueber Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Einvernehmen darueber bestand, dass die Gemeinschaft beim Erlass von Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen in einer den Umstaenden nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen. 27. Erklaerung zu Artikel 118 b Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Hohen Vertragsparteien erklaeren, dass die erste der Durchfuehrungsvorschriften zu den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 118 b Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlungen gemaess den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und dass diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezuegliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu aendern. 28. Erklaerung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Massnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen im Arbeitsleben dienen. 29. Erklaerung zum Sport Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitaetsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gremien der Europaeischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbaende anzuhoeren. In diesem Zusammenhang sollten die Besonderheiten des Amateursports besonders beruecksichtigt werden. 30. Erklaerung zu den Inselgebieten Die Konferenz ist sich dessen bewusst, dass Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen leiden, die mit ihrer Insellage verknuepft sind und die als staendige Gegebenheiten ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeintraechtigen. Die Konferenz stellt dementsprechend fest, dass das Gemeinschaftsrecht diesen Nachteilen Rechnung tragen muss und dass - soweit gerechtfertigt - spezielle Massnahmen zugunsten dieser Gebiete getroffen werden koennen, um diese zu fairen Bedingungen besser in den Binnenmarkt einzugliedern. 31. Erklaerung zu dem Beschluss des Rates vom 13. Juli 1987 Die Konferenz fordert die Kommission auf, dem Rat bis spaetestens Ende 1998 einen Vorschlag zur Aenderung des Beschlusses des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitaeten fuer die Ausuebung der der Kommission uebertragenen Durchfuehrungsbefugnisse zu unterbreiten. 32. Erklaerung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission Die Konferenz nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, rechtzeitig fuer die im Jahr 2000 beginnende Amtszeit eine Neugestaltung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums vorzubereiten, damit eine optimale Aufteilung zwischen herkoemmlichen Ressorts und spezifischen Aufgabenbereichen gewaehrleistet wird. In diesem Zusammenhang vertritt die Konferenz die Auffassung, dass der Praesident der Kommission sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums als auch bei jeder Neuordnung dieser Aufgaben waehrend der Amtszeit einen grossen Ermessensspielraum haben muss. Die Konferenz nimmt ebenfalls Kenntnis von der Absicht der Kommission, gleichlaufend eine Neugliederung ihrer Dienststellen in Angriff zu nehmen. Sie nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass es wuenschenswert ist, einem Vizepraesidenten die Zustaendigkeit fuer die Aussenbeziehungen zuzuweisen. 33. Erklaerung zu Artikel 188 c Absatz 3 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz ersucht den Rechnungshof, die Europaeische Investitionsbank und die Kommission, die derzeitige Dreiervereinbarung in Kraft zu belassen. Beantragt eine der Parteien eine Nachfolge- oder Aenderungsvereinbarung, so wird eine Uebereinkunft darueber unter Beruecksichtigung der jeweiligen Interessen angestrebt. 34. Erklaerung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens Die Konferenz fordert das Europaeische Parlament, den Rat und die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit sichergestellt ist, dass das Mitentscheidungsverfahren moeglichst zuegig verlaeuft. Sie weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die in Artikel 189 b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegten Fristen strikt eingehalten werden, und bekraeftigt, dass auf die in Absatz 7 jenes Artikels vorgesehene Fristverlaengerung nur zurueckgegriffen werden sollte, wenn dies unbedingt erforderlich ist. In keinem Fall sollten zwischen der zweiten Lesung im Europaeischen Parlament und dem Ausgang des Verfahrens im Vermittlungsausschuss mehr als neun Monate verstreichen. 35. Erklaerung zu Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass die in Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Grundsaetze und Bedingungen es einem Mitgliedstaat gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten. 36. Erklaerung zu den ueberseeischen Laendern und Gebieten Die Konferenz raeumt ein, dass das besondere Assoziierungssystem fuer die ueberseeischen Laender und Gebiete (UeLG) im Vierten Teil des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer eine Vielzahl von Laendern und Gebieten mit grosser Flaeche und Einwohnerzahl gedacht war. Dieses System hat sich seit 1957 kaum weiterentwickelt. Die Konferenz stellt fest, dass es heute nur noch 20 UeLG gibt, bei denen es sich um weit verstreute Inseln mit insgesamt rund 900 000 Einwohnern handelt. Zudem sind die meisten UeLG strukturell gesehen weit im Rueckstand, was auf die besonders unguenstigen geographischen und wirtschaftlichen Bedingungen zurueckzufuehren ist. Unter diesen Umstaenden kann das besondere Assoziierungssystem in der Form von 1957 den Herausforderungen der Entwicklung der UeLG nicht mehr gerecht werden. Die Konferenz weist nachdruecklich darauf hin, dass das Ziel der Assoziierung die Foerderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Laender und Gebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft ist. Daher fordert die Konferenz den Rat auf, dieses Assoziierungssystem nach Artikel 136 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bis Februar 2000 zu ueberpruefen; dabei sollen vier Ziele verfolgt werden: - wirksamere Foerderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der UeLG; - Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den UeLG und der Europaeischen Union; - staerkere Beruecksichtigung der Verschiedenheit und der Besonderheiten der einzelnen UeLG, auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit; - Gewaehrleistung einer groesseren Wirksamkeit des Finanzinstruments. 37. Erklaerung zu oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland Die Konferenz nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass die bestehenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft es zulassen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, welche die in Deutschland bestehenden oeffentlich-rechtlichen Kreditinstitute erfuellen, sowie ihnen zum Ausgleich fuer die mit diesen Leistungen verbundenen Lasten gewaehrte Fazilitaeten voll zu beruecksichtigen. Dabei bleibt es der Organisation dieses Mitgliedstaats ueberlassen, auf welche Weise er insoweit den Gebietskoerperschaften die Erfuellung ihrer Aufgabe ermoeglicht, in ihren Regionen eine flaechendeckende und leistungsfaehige Finanzinfrastruktur zur Verfuegung zu stellen. Diese Fazilitaeten duerfen die Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Ausmass beeintraechtigen, das ueber das zur Erfuellung der besonderen Aufgaben erforderliche Mass hinausgeht und zugleich dem Interesse der Gemeinschaft entgegenwirkt. Die Konferenz erinnert daran, dass der Europaeische Rat die Kommission ersucht hat, zu pruefen, ob es in den uebrigen Mitgliedstaaten vergleichbare Faelle gibt, auf etwaige vergleichbare Faelle dieselben Massstaebe anzuwenden und dem Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister Bericht zu erstatten. 38. Erklaerung zu freiwilligen Diensten Die Konferenz erkennt an, dass die freiwilligen Dienste einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der sozialen SolidariaetSolidaritaet leisten. Die Gemeinschaft wird die europaeische Dimension freiwilliger Vereinigungen foerdern und dabei besonderen Wert auf den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Mitwirkung von Jugendlichen und aelteren Menschen an freiwilliger Arbeit legen. 39. Erklaerung zur redaktionellen Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Die Konferenz stellt fest, dass die redaktionelle Qualitaet wesentliche Voraussetzung dafuer ist, dass gemeinschaftliche Rechtsvorschriften von den zustaendigen einzelstaatlichen Behoerden ordnungsgemaess angewandt und von den Buergern und der Wirtschaft besser verstanden werden. Sie erinnert an die diesbezueglichen Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europaeischen Rates (Edinburgh, 11./12. Dezember 1992) und an die vom Rat am 8. Juni 1993 angenommene Entschliessung ueber die redaktionelle Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften, C 166 vom 17. 6. 1993, S. 1). Die Konferenz ist der Auffassung, dass die drei am Verfahren fuer die Annahme gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften beteiligten Organe, naemlich das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission, Leitlinien fuer die redaktionelle Qualitaet dieser Vorschriften festlegen sollten. Sie weist ferner darauf hin, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugaenglicher gemacht werden sollten, und begruesst in dieser Hinsicht die Annahme und erste Anwendung des beschleunigten Arbeitsverfahrens fuer die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, das durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 festgelegt wurde (Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften, C 102 vom 4. 4. 1996, S. 2). Die Konferenz erklaert deshalb, dass das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission - einvernehmlich Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festlegen und bei der Pruefung von Vorschlaegen oder Entwuerfen fuer gemeinschaftliche Rechtsakte diese Leitlinien zugrunde legen und die internen organisatorischen Massnahmen ergreifen sollten, die sie fuer eine angemessene Durchfuehrung der Leitlinien als erforderlich erachten; - alles daran setzen sollten, um die Kodifizierung von Rechtstexten zu beschleunigen. 40. Erklaerung zu dem Verfahren beim Abschluss internationaler Uebereinkuenfte durch die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl Der Wegfall des S: 14 des Abkommens ueber die Uebergangsbestimmungen im Anhang zum Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl stellt keine Aenderung der bestehenden Praxis hinsichtlich des Verfahrens beim Abschluss internationaler Uebereinkuenfte durch die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl dar. 41. Erklaerung zu den Vorschriften ueber die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekaempfung von Betruegereien Die Konferenz ist der Ansicht, dass sich das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission, wenn sie aufgrund des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft handeln, von den im Rahmen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften ueber die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekaempfung von Betruegereien leiten lassen sollten. 42. Erklaerung ueber die Konsolidierung der Vertraege Die Hohen Vertragsparteien sind uebereingekommen, dass die waehrend dieser Regierungskonferenz begonnene technische Arbeit moeglichst zuegig mit dem Ziel fortgesetzt wird, eine konsolidierte Fassung aller einschlaegigen Vertraege, einschliesslich des Vertrags ueber die Europaeische Union, vorzubereiten. Sie sind ferner uebereingekommen, dass die Endergebnisse dieser technischen Arbeit, die unter der Verantwortung des Generalsekretaers des Rates zur leichteren Orientierung veroeffentlicht werden, keine Rechtswirkung haben. 43. Erklaerung zum Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit Die Hohen Vertragsparteien bekraeftigen zum einen die der Schlussakte zum Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegte Erklaerung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zum anderen die Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates von Essen, wonach die administrative Durchfuehrung des Gemeinschaftsrechts grundsaetzlich Sache der Mitgliedstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften bleibt. Die Aufsichts-, Kontroll- und Durchfuehrungsbefugnisse der Gemeinschaftsorgane nach den Artikeln 145 und 155 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bleiben hiervon unberuehrt. 44. Erklaerung zu Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Die Hohen Vertragsparteien kommen ueberein, dass der Rat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam alle erforderlichen Massnahmen beschliesst, die in Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union genannt sind. Zu diesem Zweck werden rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten eingeleitet, damit sie vor dem genannten Zeitpunkt abgeschlossen werden koennen. 45. Erklaerung zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Die Hohen Vertragsparteien ersuchen den Rat, die Stellungnahme der Kommission einzuholen, bevor er ueber einen von Irland und dem Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland gestellten Antrag nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union entscheidet, einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden. Ferner verpflichten sie sich, die groesstmoeglichen Anstrengungen zu unternehmen, damit Irland und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland - wenn sie dies wuenschen - Artikel 4 des genannten Protokolls in Anspruch nehmen koennen, so dass der Rat in der Lage ist, die in jenem Artikel genannten Beschluesse, und zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jenes Protokolls oder zu jedem spaeteren Zeitpunkt, zu fassen. 46. Erklaerung zu Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Die Hohen Vertragsparteien uebernehmen die Verpflichtung, sich nach besten Kraeften dafuer einzusetzen, dass ein Vorgehen unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten in den Bereichen des Schengen-Besitzstands ermoeglicht wird, insbesondere wenn Irland und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands uebernommen haben. 47. Erklaerung zu Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Die Hohen Vertragsparteien kommen ueberein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die in Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union genannten Uebereinkommen zu demselben Zeitpunkt in Kraft treten koennen wie der Vertrag von Amsterdam. 48. Erklaerung zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Das Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union beruehrt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats, die organisatorischen Massnahmen zu treffen, die er zur Erfuellung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge fuer erforderlich haelt. 49. Erklaerung zu Buchstabe d des einzigen Artikels des Protokolls ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Die Konferenz erklaert, dass sie die Bedeutung der Entschliessung der fuer Einwanderung zustaendigen Minister der Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften vom 30. November/1. Dezember 1992 ueber offensichtlich unbegruendete Asylantraege und der Entschliessung des Rates vom 20. Juni 1995 ueber die Mindestgarantien fuer Asylverfahren anerkennt, jedoch die Frage des Missbrauchs von Asylverfahren und geeigneter schneller Verfahren, die es gestatten, auf die Pruefung offensichtlich unbegruendeter Asylantraege zu verzichten, weiter geprueft werden sollte, damit neue Verbesserungen zur Beschleunigung dieser Verfahren eingefuehrt werden koennen. 50. Erklaerung zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union Es wird vereinbart, dass die Geltungsdauer des Beschlusses des Rates vom 29. Maerz 1994 (_~Ioannina-Kompromiss") bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung verlaengert wird und dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Loesung fuer den Sonderfall Spaniens gefunden wird. 51. Erklaerung zu Artikel 10 des Vertrags von Amsterdam Mit dem Vertrag von Amsterdam werden hinfaellig gewordene Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gueltigen Fassung aufgehoben und gestrichen; einige Bestimmungen jener Vertraege wurden angepasst und einige Bestimmungen des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments wurden eingefuegt. Diese Aenderungen beruehren nicht den gemeinschaftlichen Besitzstand. VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLAeRUNGEN 1. Erklaerung Oesterreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten Oesterreich und Luxemburg gehen davon aus, dass die _~Erklaerung zu oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland" auch fuer Kreditinstitute in Oesterreich und Luxemburg mit vergleichbaren Organisationsformen gilt. 2. Erklaerung Daenemarks zu Artikel K.14 des Vertrags ueber die Europaeische Union Nach Artikel K.14 des Vertrags ueber die Europaeische Union ist die Einstimmigkeit aller Mitglieder des Rates der Europaeischen Union, d. h. aller Mitgliedstaaten, fuer die Annahme von Beschluessen zur Anwendung des Titels III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ueber Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr auf Massnahmen in den in Artikel K.1 des Vertrags ueber die Europaeische Union genannten Bereichen erforderlich. Ferner muessen einstimmig gefasste Beschluesse des Rates vor ihrem Inkrafttreten in jedem Mitgliedstaat gemaess dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden. In Daenemark ist fuer diese Annahme im Falle einer Uebertragung von Hoheitsrechten im Sinne der daenischen Verfassung entweder die Mehrheit der Stimmen von fuenf Sechsteln der Mitglieder des Folketing oder aber sowohl die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Folketing als auch die Mehrheit der im Rahmen einer Volksabstimmung abgegebenen Stimmen erforderlich. 3. Erklaerung Deutschlands, Oesterreichs und Belgiens zur Subsidiaritaet Die Regierungen Deutschlands, Oesterreichs und Belgiens gehen davon aus, dass die Massnahmen der Europaeischen Gemeinschaft gemaess dem Subsidiaritaetsprinzip nicht nur die Mitgliedstaaten betreffen, sondern auch deren Gebietskoerperschaften, soweit diese nach nationalem Verfassungsrecht eigene gesetzgeberische Befugnisse besitzen. 4. Erklaerung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands Irland erklaert, dass es beabsichtigt, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands, sich an der Annahme von Massnahmen nach Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zu beteiligen, so weit wahrzunehmen, wie dies mit der Aufrechterhaltung des zwischen ihm und dem Vereinigten Koenigreich bestehenden einheitlichen Reisegebiets vereinbar ist. Irland weist darauf hin, dass seine Teilnahme an dem Protokoll ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland seinen Wunsch widerspiegelt, das zwischen ihm und dem Vereinigten Koenigreich bestehende einheitliche Reisegebiet beizubehalten, um ein groesstmoegliches Mass an Freiheit des Reiseverkehrs nach und aus Irland zu gewaehrleisten. 5. Erklaerung Belgiens zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Bei der Annahme des Protokolls ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union erklaert Belgien, dass es gemaess seinen Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen von 1951 und dem New Yorker Protokoll von 1967 in Einklang mit Buchstabe d des Einzigen Artikels dieses Protokolls jeden Asylantrag eines Staatsangehoerigen eines anderen Mitgliedstaates gesondert pruefen wird. 6. Erklaerung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union Belgien, Frankreich und Italien stellen fest, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der Regierungskonferenz der Vertrag von Amsterdam nicht der vom Europaeischen Rat von Madrid bekraeftigten Notwendigkeit entspricht, wesentliche Fortschritte bei der Staerkung der Organe zu erzielen. Diese Laender sind der Ansicht, dass eine solche Staerkung eine unerlaessliche Voraussetzung fuer den Abschluss der ersten Beitrittsverhandlungen ist. Sie sind entschlossen, die aufgrund des Protokolls betreffend die Zusammensetzung der Kommission und die Stimmenwaegung erforderlichen Massnahmen zu erlassen, und vertreten die Auffassung, dass eine erhebliche Ausweitung des Rueckgriffs auf eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit zu den wesentlichen Elementen gehoert, denen Rechnung getragen werden sollte. 7. Erklaerung Frankreichs zur Lage der ueberseeischen Departements hinsichtlich des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Frankreich ist der Ansicht, dass die Durchfuehrung des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union nicht den geographischen Geltungsbereich des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Uebereinkommens zur Durchfuehrung des Uebereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 beruehrt, wie er in Artikel 138 Absatz 1 jenes Uebereinkommens festgelegt ist. 8. Erklaerung Griechenlands zur Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften Unter Bezugnahme auf die Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften erinnert Griechenland an die Gemeinsame Erklaerung betreffend den Berg Athos im Anhang zur Schlussakte des Vertrags ueber den Beitritt Griechenlands zu den Europaeischen Gemeinschaften. KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION (97/C 340/02) INHALT Seite I. Text des Vertrags Praeambel TITEL I - Gemeinsame Bestimmungen .......... 152 TITEL II - Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft .......... 154 TITEL III - Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl .......... 154 TITEL IV - Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft .......... 155 TITEL V - Bestimmungen ueber die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik .......... 155 TITEL VI - Bestimmungen ueber die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen .......... 162 TITEL VII - Bestimmungen ueber eine verstaerkte Zusammenarbeit .......... 169 TITEL VIII - Schlussbestimmungen .......... 170 II. PROTOKOLLE (ohne Wiedergabe des Wortlauts) Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Vertraege werden entsprechend der Uebereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepasst. Protokoll zum Vertrag ueber die Europaeische Union - Protokoll (Nr. 1) zu Artikel 17 des Vertrags ueber die Europaeische Union (1997) Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zum Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft - Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union (1997) - Protokoll (Nr. 3) ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland (1997) - Protokoll (Nr. 4) ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands (1997) - Protokoll (Nr. 5) ueber die Position Daenemarks (1997) Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und der Europaeischen Atomgemeinschaft - Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften (1992) - Protokoll (Nr. 7) ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union (1997) - Protokoll (Nr. 8) ueber die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997) - Protokoll (Nr. 9) ueber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union (1997) SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK, DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN, DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK, DER PRAeSIDENT IRLANDS, DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, ENTSCHLOSSEN, den mit der Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozess der europaeischen Integration auf eine neue Stufe zu heben, EINGEDENK der historischen Bedeutung der Ueberwindung der Teilung des europaeischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen fuer die Gestalt des zukuenftigen Europas zu schaffen, IN BESTAeTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsaetzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, IN BESTAeTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europaeischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, IN DEM WUNSCH, die Solidaritaet zwischen ihren Voelkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu staerken, IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu staerken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen uebertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen, ENTSCHLOSSEN, die Staerkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizufuehren und eine Wirtschafts- und Waehrungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Waehrung einschliesst, IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Staerkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Voelker unter Beruecksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu foerdern und Politiken zu verfolgen, die gewaehrleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen, ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbuergerschaft fuer die Staatsangehoerigen ihrer Laender einzufuehren, ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Massgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, und so die Identitaet und Unabhaengigkeit Europas zu staerken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu foerdern, ENTSCHLOSSEN, die Freizuegigkeit unter gleichzeitiger Gewaehrleistung der Sicherheit ihrer Buerger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Massgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu foerdern, ENTSCHLOSSEN, den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Voelker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritaetsprinzip moeglichst buergernah getroffen werden, weiterzufuehren, IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden muessen, um die europaeische Integration voranzutreiben, HABEN BESCHLOSSEN, eine Europaeische Union zu gruenden; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ernannt: SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER: Mark EYSKENS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Philippe MAYSTADT, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK: Uffe ELLEMANN-JENSEN, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Anders FOGH RASMUSSEN, Minister fuer Wirtschaft; DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswaertigen, Theodor WAIGEL, Bundesminister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK: Antonios SAMARAS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Efthymios CHRISTODOULOU, Minister fuer Wirtschaft; SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN: Francisco FERNANDEZ ORDONEZ, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Carlos SOLCHAGA CATALAN, Minister fuer Wirtschaft und Finanzen; DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK: Roland DUMAS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Pierre BEREGOVOY, Minister fuer Wirtschaft, Finanzen und Haushalt; DER PRAeSIDENT IRLANDS: Gerard COLLINS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Bertie AHERN, Minister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Gianni DE MICHELIS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Guido CARLI, Schatzminister; SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: Jacques F. POOS, Vizepremierminister, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Jean-Claude JUNCKER, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE: Hans VAN DEN BROEK, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Willem KOK, Minister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK: Joao de Deus PINHEIRO, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Jorge BRAGA DE MACEDO, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: Rt. Hon. Douglas HURD, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen, Hon. Francis MAUDE, Financial Secretary im Schatzamt; DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehoerig befundenen Vollmachten wie folgt UeBEREINGEKOMMEN: TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 1 (ex-Artikel A) Durch diesen Vertrag gruenden die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPAeISCHE UNION, im folgenden als _~Union" bezeichnet. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Voelker Europas dar, in der die Entscheidungen moeglichst offen und moeglichst buergernah getroffen werden. Grundlage der Union sind die Europaeischen Gemeinschaften, ergaenzt durch die mit diesem Vertrag eingefuehrten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Voelkern kohaerent und solidarisch zu gestalten. Artikel 2 (ex-Artikel B) Die Union setzt sich folgende Ziele: - die Foerderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschaeftigungsniveaus sowie die Herbeifuehrung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Waehrungsunion, die auf laengere Sicht auch eine einheitliche Waehrung nach Massgabe dieses Vertrags umfasst; - die Behauptung ihrer Identitaet auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Massgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte; - die Staerkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehoerigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einfuehrung einer Unionsbuergerschaft; - die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Massnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet der freie Personenverkehr gewaehrleistet ist; - die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprueft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingefuehrten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen. Die Ziele der Union werden nach Massgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritaetsprinzips, wie es in Artikel 5 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht. Artikel 3 (ex-Artikel C) Die Union verfuegt ueber einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohaerenz und Kontinuitaet der Massnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt. Die Union achtet insbesondere auf die Kohaerenz aller von ihr ergriffenen aussenpolitischen Massnahmen im Rahmen ihrer Aussen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind fuer diese Kohaerenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zustaendigkeitsbereich die Durchfuehrung der betreffenden Politiken sicher. Artikel 4 (ex-Artikel D) Der Europaeische Rat gibt der Union die fuer ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen fuer diese Entwicklung fest. Im Europaeischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Praesident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern fuer auswaertige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstuetzt. Der Europaeische Rat tritt mindestens zweimal jaehrlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat. Der Europaeische Rat erstattet dem Europaeischen Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm alljaehrlich einen schriftlichen Bericht ueber die Fortschritte der Union vor. Artikel 5 (ex-Artikel E) Das Europaeische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof ueben ihre Befugnisse nach Massgabe und im Sinne der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Vertraege und Akte zu deren Aenderung oder Ergaenzung einerseits und der uebrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus. Artikel 6 (ex-Artikel F) (1) Die Union beruht auf den Grundsaetzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsaetze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. (2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewaehrleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsueberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsaetze des Gemeinschaftsrechts ergeben. (3) Die Union achtet die nationale Identitaet ihrer Mitgliedstaaten. (4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchfuehrung ihrer Politiken erforderlich sind. Artikel 7 (ex-Artikel F.1) (1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsaetzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. (2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschliesslich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann zu einem spaeteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Fuer die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschluessen nach Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 ausgesetzt werden. (5) Fuer die Zwecke dieses Artikels beschliesst das Europaeische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder. TITEL II BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF DIE GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT Artikel 8 (ex-Artikel G) (nicht wiedergegeben) TITEL III BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS UeBER DIE GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT FUeR KOHLE UND STAHL Artikel 9 (ex-Artikel H) (nicht wiedergegeben) TITEL IV BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT Artikel 10 (ex-Artikel I) (nicht wiedergegeben) TITEL V BESTIMMUNGEN UeBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Artikel 11 (ex-Artikel J.1) (1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Aussen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel hat: - die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhaengigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen; - die Staerkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen; - die Wahrung des Friedens und die Staerkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschliesslich derjenigen, welche die Aussengrenzen betreffen; - die Foerderung der internationalen Zusammenarbeit; - die Entwicklung und Staerkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (2) Die Mitgliedstaaten unterstuetzen die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalitaet und der gegenseitigen Solidaritaet. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidaritaet zu staerken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderlaeuft oder ihrer Wirksamkeit als kohaerente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden koennte. Der Rat traegt fuer die Einhaltung dieser Grundsaetze Sorge. Artikel 12 (ex-Artikel J.2) Die Union verfolgt die in Artikel 11 aufgefuehrten Ziele durch - Bestimmung der Grundsaetze und der allgemeinen Leitlinien fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, - Beschluesse ueber gemeinsame Strategien, - Annahme gemeinsamer Aktionen, - Annahme gemeinsamer Standpunkte, - Ausbau der regelmaessigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Fuehrung ihrer Politik. Artikel 13 (ex-Artikel J.3) (1) Der Europaeische Rat bestimmt die Grundsaetze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezuegen. (2) Der Europaeische Rat beschliesst gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzufuehren sind. In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben. (3) Der Rat trifft die fuer die Festlegung und Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europaeischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Der Rat empfiehlt dem Europaeischen Rat gemeinsame Strategien und fuehrt diese durch, indem er insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt. Der Rat traegt fuer ein einheitliches, kohaerentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge. Artikel 14 (ex-Artikel J.4) (1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union fuer notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfuegung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum fuer ihre Durchfuehrung festgelegt. (2) Tritt eine Aenderung der Umstaende mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so ueberprueft der Rat die Grundsaetze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluss gefasst hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen. (3) Die gemeinsamen Aktionen sind fuer die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend. (4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Vorschlaege betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zur Gewaehrleistung der Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion zu unterbreiten. (5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Massnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht fuer Massnahmen, die eine blosse praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen. (6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates koennen die Mitgliedstaaten unter Beruecksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmassnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort ueber derartige Massnahmen. (7) Ein Mitgliedstaat befasst den Rat, wenn sich bei der Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion groessere Schwierigkeiten ergeben; der Rat beraet darueber und sucht nach angemessenen Loesungen. Diese duerfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden. Artikel 15 (ex-Artikel J.5) Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union fuer eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht. Artikel 16 (ex-Artikel J.6) Zu jeder aussen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewaehrleistet ist, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln moeglichst wirksam zum Tragen kommt. Artikel 17 (ex-Artikel J.7) (1) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik umfasst saemtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Westeuropaeische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eroeffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazitaet insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstuetzt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik gemaess diesem Artikel. Die Union foerdert daher engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Moeglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Politik der Union nach diesem Artikel beruehrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine ruestungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstuetzt. (2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schliessen humanitaere Aufgaben und Rettungseinsaetze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsaetze bei der Krisenbewaeltigung einschliesslich friedensschaffender Massnahmen ein. (3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, auszuarbeiten und durchzufuehren. Die Befugnis des Europaeischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel 13 gilt auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, fuer welche die Union die WEU in Anspruch nimmt. Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union ueber die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzufuehren, so koennen sich alle Mitgliedstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlussfassung in der WEU teilnehmen koennen. Beschluesse mit verteidigungspolitischen Bezuegen nach diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefasst. (4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. (5) Zur Foerderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel 48 ueberprueft. Artikel 18 (ex-Artikel J.8) (1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. (2) Der Vorsitz ist fuer die Durchfuehrung der nach diesem Titel gefassten Beschluesse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsaetzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar. (3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretaer des Rates unterstuetzt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt. (4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstuetzt. (5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten fuer besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies fuer notwendig haelt. Artikel 19 (ex-Artikel J.9) (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend ueber alle Fragen von gemeinsamem Interesse. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die uebrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die staendige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen fuer die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen. Artikel 20 (ex-Artikel J.10) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten Laendern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewaehrleisten. Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durchfuehrung des Artikels 20 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Artikel 21 (ex-Artikel J.11) Der Vorsitz hoert das Europaeische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europaeischen Parlaments gebuehrend beruecksichtigt werden. Das Europaeische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmaessig ueber die Entwicklung der Aussen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet. Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte bei der Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. Artikel 22 (ex-Artikel J.12) (1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschlaege unterbreiten. (2) In den Faellen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kuerzerer Zeit, eine ausserordentliche Tagung des Rates ein. Artikel 23 (ex-Artikel J.13) (1) Beschluesse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschluesse nicht entgegen. Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine foermliche Erklaerung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluss durchzufuehren, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss fuer die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidaritaet unterlaesst der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern koennte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Verfuegen die Mitglieder des Rates, die sich auf diese Weise enthalten, ueber mehr als ein Drittel der nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der Beschluss nicht angenommen. (2) Abweichend von Absatz 1 beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er - auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschluesse fasst, - einen Beschluss zur Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts fasst. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen. Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. Dieser Absatz gilt nicht fuer Beschluesse mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen. (3) In Verfahrensfragen beschliesst der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Artikel 24 (ex-Artikel J.14) Ist zur Durchfuehrung dieses Titels der Abschluss einer Uebereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstuetzt wird, durch einstimmigen Beschluss ermaechtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Uebereinkuenfte werden vom Rat auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklaert, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden muessen, ist durch eine solche Uebereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates koennen uebereinkommen, dass die Uebereinkunft fuer sie vorlaeufig gilt. Dieser Artikel gilt auch fuer Angelegenheiten des Titels VI. Artikel 25 (ex-Artikel J.15) Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und traegt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner ueberwacht es die Durchfuehrung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zustaendigkeiten des Vorsitzes und der Kommission. Artikel 26 (ex-Artikel J.16) Der Generalsekretaer des Rates und Hohe Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik unterstuetzt den Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchfuehrung politischer Entscheidungen beitraegt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten fuehrt. Artikel 27 (ex-Artikel J.17) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik beteiligt. Artikel 28 (ex-Artikel J.18) (1) Die Artikel 189, 190, 196 bis 199, 203, 204, 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Massnahmen mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen und von Faellen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschliesst. In Faellen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schluessel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine foermliche Erklaerung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben fuer Massnahmen mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen beizutragen. (4) Das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen. TITEL VI BESTIMMUNGEN UeBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN Artikel 29 (ex-Artikel K.1) Unbeschadet der Befugnisse der Europaeischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Buergern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Mass an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhuetet und bekaempft. Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhuetung und Bekaempfung der - organisierten oder nichtorganisierten - Kriminalitaet, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenueber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer - engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zustaendiger Behoerden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europaeischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32; - engeren Zusammenarbeit der Justizbehoerden sowie anderer zustaendiger Behoerden der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstaben a bis d und Artikel 32; - Annaeherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist. Artikel 30 (ex-Artikel K.2) (1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schliesst ein: a) die operative Zusammenarbeit der zustaendigen Behoerden einschliesslich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehoerden der Mitgliedstaaten bei der Verhuetung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung; b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen, einschliesslich Informationen der Strafverfolgungsbehoerden zu Meldungen ueber verdaechtige finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden Vorschriften ueber den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind; c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausruestungsgegenstaenden und kriminaltechnische Forschung; d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalitaet. (2) Der Rat foerdert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor: a) Er ermoeglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmassnahmen der zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten, einschliesslich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstuetzender Funktion, zu erleichtern und zu unterstuetzen und die Koordinierung und Durchfuehrung solcher Ermittlungsmassnahmen zu foerdern; b) er legt Massnahmen fest, die es zum einen Europol ermoeglichen, sich an die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Faellen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstuetzung bei Ermittlungen in Faellen organisierter Kriminalitaet zur Verfuegung gestellt werden kann; c) er foerdert Mechanismen fuer die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehoerden, deren Spezialgebiet die Bekaempfung der organisierten Kriminalitaet ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten; d) er richtet ein Netz fuer Forschung, Dokumentation und Statistik ueber die grenzueberschreitende Kriminalitaet ein. Artikel 31 (ex-Artikel K.3) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen schliesst ein: a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Ministerien und den Justizbehoerden oder entsprechenden Behoerden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen; b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten; c) die Gewaehrleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist; d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten; e) die schrittweise Annahme von Massnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften ueber die Tatbestandmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalitaet, Terrorismus und illegaler Drogenhandel. Artikel 32 (ex-Artikel K.4) Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zustaendigen Behoerden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behoerden taetig werden duerfen. Artikel 33 (ex-Artikel K.5) Dieser Titel beruehrt nicht die Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Artikel 34 (ex-Artikel K.6) (1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begruenden hierfuer eine Zusammenarbeit zwischen ihren zustaendigen Verwaltungsstellen. (2) Der Rat ergreift Massnahmen und foerdert in der geeigneten Form und nach den geeigneten Verfahren, die in diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union dient. Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird; b) Rahmenbeschluesse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen. Rahmenbeschluesse sind fuer die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ueberlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam; c) Beschluesse fuer jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnahme von Massnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Diese Beschluesse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit Massnahmen an, die zur Durchfuehrung dieser Beschluesse auf Unionsebene erforderlich sind; d) Uebereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetzten Frist ein. Sofern in den Uebereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Haelfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, fuer diese Mitgliedstaaten in Kraft. Massnahmen zur Durchfuehrung der Uebereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen. (3) Ist fuer einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen; Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. (4) In Verfahrensfragen beschliesst der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Artikel 35 (ex-Artikel K.7) (1) Der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften entscheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschluesse und Beschluesse, ueber die Auslegung der Uebereinkommen nach diesem Titel und ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der dazugehoerigen Durchfuehrungsmassnahmen. (2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem spaeteren Zeitpunkt abgegebene Erklaerung die Zustaendigkeit des Gerichtshofs fuer Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen. (3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklaerung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, dass a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt, b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt. (4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhaengig davon, ob er eine Erklaerung nach Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsaetze einreichen oder schriftliche Erklaerungen abgeben. (5) Der Gerichtshof ist nicht zustaendig fuer die Ueberpruefung der Gueltigkeit oder Verhaeltnismaessigkeit von Massnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehoerden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. (6) Der Gerichtshof ist fuer die Ueberpruefung der Rechtmaessigkeit der Rahmenbeschluesse und Beschluesse bei Klagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten nach Veroeffentlichung der Massnahme einzuleiten. (7) Der Gerichtshof ist fuer Entscheidungen ueber alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezueglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 angenommenen Rechtsakte zustaendig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof fuer Entscheidungen ueber alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezueglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d erstellten Uebereinkommen zustaendig. Artikel 36 (ex-Artikel K.8) (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuss eingesetzt. Zusaetzlich zu seiner Koordinierungstaetigkeit hat er die Aufgabe, - auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten; - unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen. (2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt. Artikel 37 (ex-Artikel K.9) Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen Standpunkte. Die Artikel 18 und 19 sind sinngemaess auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten anzuwenden. Artikel 38 (ex-Artikel K.10) In Uebereinkuenften nach Artikel 24 koennen Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen. Artikel 39 (ex-Artikel K.11) (1) Der Rat hoert das Europaeische Parlament, bevor er eine Massnahme nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b, c und d annimmt. Das Europaeische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die mindestens drei Monate betraegt. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat beschliessen. (2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament regelmaessig ueber die in den Bereichen dieses Titels durchgefuehrten Arbeiten. (3) Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte in den in diesem Titel genannten Bereichen. Artikel 40 (ex-Artikel K.12) (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 ermaechtigt werden, die in den Vertraegen vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit a) die Zustaendigkeiten der Europaeischen Gemeinschaft sowie die in diesem Titel festgelegten Ziele wahrt, b) zum Ziel hat, dass die Union sich rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann. (2) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde, hierzu Stellung zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen. Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschliessen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung fuer die spezifischen Regelungen beigefuegt ist, die sie fuer notwendig haelt, damit sich der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschliessen kann. Innerhalb von vier Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet entscheidet der Rat ueber den Antrag und ueber die spezifischen Regelungen, die er fuer notwendig haelt. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit, sie zurueckzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gruende fuer seinen Beschluss an und setzt eine Frist fuer dessen Ueberpruefung. Fuer die Zwecke dieses Absatzes beschliesst der Rat nach Massgabe des Artikels 44. (4) Die Artikel 29 bis 41 gelten fuer die verstaerkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel, es sei denn, dass in diesem Artikel und in den Artikeln 43 und 44 etwas anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ueber die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit finden auf die Absaetze 1, 2 und 3 Anwendung. (5) Dieser Artikel laesst die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union unberuehrt. Artikel 41 (ex-Artikel K.13) (1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199, 203, 204, Artikel 205 Absatz 3 sowie die Artikel 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Faellen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschliesst. In Faellen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schluessel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. (4) Das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen. Artikel 42 (ex-Artikel K.14) Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig beschliessen, dass Massnahmen in den in Artikel 29 genannten Bereichen unter Titel IV des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. TITEL VII (ex-Titel VI a) BESTIMMUNGEN UeBER EINE VERSTAeRKTE ZUSAMMENARBEIT Artikel 43 (ex-Artikel K.15) (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu foerdern und ihre Interessen zu schuetzen und ihnen zu dienen; b) die Grundsaetze der genannten Vertraege und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet; c) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der genannten Vertraege mit den darin festgelegten einschlaegigen Verfahren nicht erreicht werden konnten; d) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft; e) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Massgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Vertraege getroffenen Massnahmen nicht beeintraechtigt; f) die Zustaendigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten nicht beeintraechtigt; g) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich der Zusammenarbeit jederzeit anzuschliessen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen bereits gefassten Beschluessen nachkommen; h) je nach Bereich den spezifischen zusaetzlichen Kriterien nach Artikel 11 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und Artikel 40 dieses Vertrags genuegt und vom Rat nach den darin festgelegten Verfahren genehmigt wird. (2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschluesse an, die fuer die Durchfuehrung der Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten, die sich an dieser Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchfuehrung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege. Artikel 44 (ex-Artikel K.16) (1) Fuer die Annahme der Rechtsakte und Beschluesse, die fuer die Durchfuehrung der Zusammenarbeit nach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlaegigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates koennen an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Beschlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt ist. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates. (2) Die sich aus der Durchfuehrung der Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. Artikel 45 (ex-Artikel K.17) Der Rat und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament regelmaessig ueber die Entwicklung der durch diesen Titel begruendeten verstaerkten Zusammenarbeit. TITEL VIII (ex-Titel VII) SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 46 (ex-Artikel L) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft betreffend die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit gelten nur fuer folgende Bestimmungen dieses Vertrags: a) die Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft; b) die Bestimmungen des Titels VI nach Massgabe des Artikels 35; c) die Bestimmungen des Titels VII nach Massgabe des Artikels 11 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags; d) Artikel 6 Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe, sofern der Gerichtshof im Rahmen der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zustaendig ist; e) die Artikel 46 bis 53. Artikel 47 (ex-Artikel M) Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlussbestimmungen laesst der vorliegende Vertrag die Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Vertraege und Akte zur Aenderung oder Ergaenzung der genannten Vertraege unberuehrt. Artikel 48 (ex-Artikel N) Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwuerfe zur Aenderung der Vertraege, auf denen die Union beruht, vorlegen. Gibt der Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Praesidenten des Rates einberufen, um die an den genannten Vertraegen vorzunehmenden Aenderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Aenderungen im Waehrungsbereich wird auch die Europaeische Zentralbank gehoert. Die Aenderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. Artikel 49 (ex-Artikel O) Jeder europaeische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsaetze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschliesst einstimmig nach Anhoerung der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschliesst. Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Vertraege, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Artikel 50 (ex-Artikel P) (1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Bruessel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften werden aufgehoben. (2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europaeischen Akte werden aufgehoben. Artikel 51 (ex-Artikel Q) Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Artikel 52 (ex-Artikel R) (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. (2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats. Artikel 53 (ex-Artikel S) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese uebermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache verbindlich. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt. Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig. Mark EYSKENS Uffe ELLEMANN-JENSEN Hans-Dietrich GENSCHER Antonios SAMARAS Francisco FERNANDEZ ORDONEZ Roland DUMAS Gerard COLLINS Gianni DE MICHELIS Jacques F. POOS Hans VAN DEN BROEK Joao de Deus PINHEIRO Douglas HURD Philippe MAYSTADT Anders FOGH RASMUSSEN Theodor WAIGEL Efthymios CHRISTODOULOU Carlos SOLCHAGA CATALAN Pierre BEREGOVOY Bertie AHERN Guido CARLI Jean-Claude JUNCKER Willem KOK Jorge BRAGA DE MACEDO Francis MAUDE KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT (97/C 340/03) INHALT Seite I. Text des Vertrags Praeambel Erster Teil - Grundsaetze .......... 181 Zweiter Teil - Die Unionsbuergerschaft .......... 186 Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft .......... 187 TITEL I - Der freie Warenverkehr .......... 187 Kapitel 1 - Die Zollunion .......... 188 Kapitel 2 - Verbot von mengenmaessigen Beschraenkungen zwischen den Mitgliedstaaten .......... 189 TITEL II - Die Landwirtschaft .......... 190 TITEL III - Die Freizuegigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr .......... 193 Kapitel 1 - Die Arbeitskraefte .......... 193 Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht .......... 195 Kapitel 3 - Dienstleistungen .......... 197 Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr .......... 199 TITEL IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr .......... 200 TITEL V - Der Verkehr .......... 205 TITEL VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften .......... 208 Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln .......... 208 Abschnitt 1 - Vorschriften fuer Unternehmen .......... 208 Abschnitt 2 - Staatliche Beihilfen .......... 211 Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften .......... 212 Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften .......... 213 TITEL VII - Die Wirtschafts- und Waehrungspolitik .......... 215 Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik .......... 215 Kapitel 2 - Die Waehrungspolitik .......... 220 Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen .......... 224 Kapitel 4 - Uebergangsbestimmungen .......... 227 TITEL VIII - Beschaeftigung .......... 235 TITEL IX - Gemeinsame Handelspolitik .......... 237 TITEL X - Zusammenarbeit im Zollwesen .......... 238 TITEL XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend .......... 239 Kapitel 1 - Sozialvorschriften .......... 239 Kapitel 2 - Der Europaeische Sozialfonds .......... 243 Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend .......... 244 TITEL XII - Kultur .......... 245 TITEL XIII - Gesundheitswesen .......... 246 TITEL XIV - Verbraucherschutz .......... 247 TITEL XV - Transeuropaeische Netze .......... 248 TITEL XVI - Industrie .......... 249 TITEL XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt .......... 250 TITEL XVIII - Forschung und technologische Entwicklung .......... 251 TITEL XIX - Umwelt .......... 254 TITEL XX - Entwicklungszusammenarbeit .......... 256 Vierter Teil - Die Assoziierung der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete .......... 258 Fuenfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft .......... 260 TITEL I - Vorschriften ueber die Organe .......... 260 Kapitel 1 - Die Organe .......... 260 Abschnitt 1 - Das Europaeische Parlament .......... 260 Abschnitt 2 - Der Rat .......... 264 Abschnitt 3 - Die Kommission .......... 266 Abschnitt 4 - Der Gerichtshof .......... 269 Abschnitt 5 - Der Rechnungshof .......... 276 Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften fuer mehrere Organe .......... 278 Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuss .......... 282 Kapitel 4 - Der Ausschuss der Regionen .......... 284 Kapitel 5 - Die Europaeische Investitionsbank .......... 286 TITEL II - Finanzvorschriften .......... 287 Sechster Teil - Allgemeine und Schlussbestimmungen .......... 293 Schlussbestimmungen .......... 302 Anhaenge ANHANG I - Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags .......... 303 ANHANG II - Ueberseeische Laender und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet .......... 306 II. Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts) Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Vertraege werden entsprechend der Uebereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepasst. Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft: - Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union (1997) - Protokoll (Nr. 3) ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland (1997) - Protokoll (Nr. 4) ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands (1997) - Protokoll (Nr. 5) ueber die Position Daenemarks (1997) Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und der Europaeischen Atomgemeinschaft: - Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften (1992) - Protokoll (Nr. 7) ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union (1997) - Protokoll (Nr. 8) ueber die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997) - Protokoll (Nr. 9) ueber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union (1997) Protokolle zum Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft: - Protokoll (Nr. 10) ueber die Satzung der Europaeischen Investitionsbank (1957) - Protokoll (Nr. 11) ueber die Satzung des Gerichtshofes der Europaeischen Gemeinschaft (1957) - Protokoll (Nr. 12) betreffend Italien (1957) - Protokoll (Nr. 13) ueber die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftslaendern, fuer die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt (1957) - Protokoll (Nr. 14) ueber die Einfuhr in den Niederlaendischen Antillen raffinierter Erdoelerzeugnisse in die Europaeische Gemeinschaft (1962) - Protokoll (Nr. 15) ueber die Sonderregelung fuer Groenland (1985) - Protokoll (Nr. 16) betreffend den Erwerb von Immobilien in Daenemark (1992) - Protokoll (Nr. 17) zu Artikel 141 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (1992) - Protokoll (Nr. 18) ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank (1992) - Protokoll (Nr. 19) ueber die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts (1992) - Protokoll (Nr. 20) ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit (1992) - Protokoll (Nr. 21) ueber die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (1992) - Protokoll (Nr. 22) betreffend Daenemark (1992) - Protokoll (Nr. 23) betreffend Portugal (1992) - Protokoll (Nr. 24) ueber den Uebergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion (1992) - Protokoll (Nr. 25) ueber einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland (1992) - Protokoll (Nr. 26) ueber einige Bestimmungen betreffend Daenemark (1992) - Protokoll (Nr. 27) betreffend Frankreich (1992) - Protokoll (Nr. 28) ueber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1992) - Protokoll (Nr. 29) ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union (1997) - Protokoll (Nr. 30) ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit (1997) - Protokoll (Nr. 31) ueber die Aussenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ueberschreitens der Aussengrenzen (1997) - Protokoll (Nr. 32) ueber den oeffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (1997) - Protokoll (Nr. 33) ueber den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (1997) Protokoll zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und der Europaeischen Atomgemeinschaft: - Protokoll (Nr. 34) ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften (1965) SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER, DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK, DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KOeNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE (^1) IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen fuer einen immer engeren Zusammenschluss der europaeischen Voelker zu schaffen, ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Laender zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen, IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschaeftigungsbedingungen ihrer Voelker als wesentliches Ziel anzustreben, IN DER ERKENNTNIS, dass zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverstaendliches Vorgehen erforderlich ist, um eine bestaendige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewaehrleisten, IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu foerdern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rueckstand weniger beguenstigter Gebiete verringern, IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschraenkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen, IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den ueberseeischen Laendern zu bekraeftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsaetzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der ueberseeischen Laender zu foerdern, ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluss ihrer Wirtschaftskraefte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Voelker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschliessen, ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch staendige Weiterbildung auf einen moeglichst hohen Wissensstand ihrer Voelker hinzuwirken, HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPAeISCHE GEMEINSCHAFT zu gruenden; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ernannt: SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER: Herrn Paul Henri SPAAK, Minister fuer Auswaertige Angelegenheiten; Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretaer des Wirtschaftsministeriums, Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz, DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler; Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretaer des Auswaertigen Amtes, DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK: Herrn Christian PINEAU, Minister fuer Auswaertige Angelegenheiten; Herrn Maurice FAURE, Staatssekretaer fuer Auswaertige Angelegenheiten, DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Herrn Antonio SEGNI, Ministerpraesident; Herrn Professor Gaetano MARTINO, Minister fuer Auswaertige Angelegenheiten, IHRE KOeNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG: Herrn Joseph BECH, Staatsminister, Minister fuer Auswaertige Angelegenheiten; Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE: Herrn Joseph LUNS, Minister fuer Auswaertige Angelegenheiten; Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederlaendischen Delegation bei der Regierungskonferenz, DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehoerig befundenen Vollmachten wie folgt uebereingekommen: ERSTER TEIL GRUNDSAeTZE Artikel 1 (ex-Artikel 1) Durch diesen Vertrag gruenden die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPAeISCHE GEMEINSCHAFT. Artikel 2 (ex-Artikel 2) Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Waehrungsunion sowie durch die Durchfuehrung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Massnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschaeftigungsniveau und ein hohes Mass an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Maennern und Frauen, ein bestaendiges, nichtinflationaeres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfaehigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Mass an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualitaet, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualitaet, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidaritaet zwischen den Mitgliedstaaten zu foerdern. Artikel 3 (ex-Artikel 3) (1) Die Taetigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge: a) das Verbot von Zoellen und mengenmaessigen Beschraenkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Massnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; b) eine gemeinsame Handelspolitik; c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse fuer den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; d) Massnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV; e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei; f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfaelschungen schuetzt; h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies fuer das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist; i) die Foerderung der Koordinierung der Beschaeftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstaerkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschaeftigungsstrategie; j) eine Sozialpolitik mit einem Europaeischen Sozialfonds; k) die Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; l) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt; m) die Staerkung der Wettbewerbsfaehigkeit der Industrie der Gemeinschaft; n) die Foerderung der Forschung und technologischen Entwicklung; o) die Foerderung des Auf- und Ausbaus transeuropaeischer Netze; p) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus; q) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten; r) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; s) die Assoziierung der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemuehungen zu foerdern; t) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; u) Massnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr. (2) Bei allen in diesem Artikel genannten Taetigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Maennern und Frauen zu foerdern. Artikel 4 (ex-Artikel 3 a) (1) Die Taetigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einfuehrung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. (2) Parallel dazu umfasst diese Taetigkeit nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchfuehrung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilitaet verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstuetzen sollen. (3) Diese Taetigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsaetze voraus: stabile Preise, gesunde oeffentliche Finanzen und monetaere Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz. Artikel 5 (ex-Artikel 3 b) Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele taetig. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschliessliche Zustaendigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritaetsprinzip nur taetig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden koennen und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden koennen. Die Massnahmen der Gemeinschaft gehen nicht ueber das fuer die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Mass hinaus. Artikel 6 (ex-Artikel 3 c) Die Erfordernisse des Umweltschutzes muessen bei der Festlegung und Durchfuehrung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen insbesondere zur Foerderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Artikel 7 (ex-Artikel 4) (1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen: - ein EUROPAeISCHES PARLAMENT, - einen RAT, - eine KOMMISSION, - einen GERICHTSHOF, - einen RECHNUNGSHOF. Jedes Organ handelt nach Massgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstuetzt. Artikel 8 (ex-Artikel 4 a) Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europaeisches System der Zentralbanken (im folgenden als _~ESZB" bezeichnet) und eine Europaeische Zentralbank (im folgenden als _~EZB" bezeichnet) geschaffen, die nach Massgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefuegten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als _~Satzung des ESZB" bezeichnet) zugewiesen werden. Artikel 9 (ex-Artikel 4 b) Es wird eine Europaeische Investitionsbank errichtet, die nach Massgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefuegten Satzung zugewiesen werden. Artikel 10 (ex-Artikel 5) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfuellung ihrer Aufgabe. Sie unterlassen alle Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefaehrden koennten. Artikel 11 (ex-Artikel 5 a) (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 des Vertrags ueber die Europaeische Union ermaechtigt werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit a) keine in die ausschliessliche Zustaendigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereiche betrifft; b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme nicht beeintraechtigt; c) nicht die Unionsbuergerschaft betrifft und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten bedeutet; d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse nicht ueberschreitet und e) keine Diskriminierung oder Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt. (2) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments erteilt. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstaerkte Zusammenarbeit nach Absatz 1 zu begruenden, koennen einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gruende dafuer an. (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschliessen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der Mitteilung an gerechnet beschliesst die Kommission ueber den Antrag und ueber die spezifischen Regelungen, die sie gegebenenfalls fuer notwendig haelt. (4) Die fuer die Durchfuehrung der Taetigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschluesse unterliegen allen einschlaegigen Bestimmungen dieses Vertrags, sofern in diesem Artikel und in den Artikeln 43 und 44 des Vertrags ueber die Europaeische Union nichts anderes bestimmt ist. (5) Dieser Artikel laesst das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union unberuehrt. Artikel 12 (ex-Artikel 6) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gruenden der Staatsangehoerigkeit verboten. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen fuer das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. Artikel 13 (ex-Artikel 6 a) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft uebertragenen Zustaendigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gruenden des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekaempfen. Artikel 14 (ex-Artikel 7 a) (1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Massnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemaess dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49, 80, 93 und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. (2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemaess den Bestimmungen dieses Vertrags gewaehrleistet ist. (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewaehrleisten. Artikel 15 (ex-Artikel 7 c) Bei der Formulierung ihrer Vorschlaege zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 beruecksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen. Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so muessen sie voruebergehender Art sein und duerfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie moeglich stoeren. Artikel 16 (ex-Artikel 7 d) Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Foerderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafuer Sorge, dass die Grundsaetze und Bedingungen fuer das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen koennen. ZWEITER TEIL DIE UNIONSBUeRGERSCHAFT Artikel 17 (ex-Artikel 8) (1) Es wird eine Unionsbuergerschaft eingefuehrt. Unionsbuerger ist, wer die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbuergerschaft ergaenzt die nationale Staatsbuergerschaft, ersetzt sie aber nicht. (2) Die Unionsbuerger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. Artikel 18 (ex-Artikel 8 a) (1) Jeder Unionsbuerger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchfuehrungsvorschriften vorgesehenen Beschraenkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausuebung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschliesst er gemaess dem Verfahren des Artikels 251. Der Rat beschliesst im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig. Artikel 19 (ex-Artikel 8 b) (1) Jeder Unionsbuerger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei fuer ihn dieselben Bedingungen gelten wie fuer die Angehoerigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeuebt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments festgelegt werden; in diesen koennen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. (2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchfuehrung besitzt jeder Unionsbuerger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europaeischen Parlament, wobei fuer ihn dieselben Bedingungen gelten wie fuer die Angehoerigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeuebt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments festgelegt werden; in diesen koennen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. Artikel 20 (ex-Artikel 8 c) Jeder Unionsbuerger geniesst im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehoerige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die fuer diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein. Artikel 21 (ex-Artikel 8 d) Jeder Unionsbuerger besitzt das Petitionsrecht beim Europaeischen Parlament nach Artikel 194. Jeder Unionsbuerger kann sich an den nach Artikel 195 eingesetzten Buergerbeauftragten wenden. Jeder Unionsbuerger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Artikel 22 (ex-Artikel 8 e) Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre ueber die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergaenzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. DRITTER TEIL DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT TITEL I DER FREIE WARENVERKEHR Artikel 23 (ex-Artikel 9) (1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzoelle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einfuehrung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenueber dritten Laendern. (2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten fuer die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie fuer diejenigen Waren aus dritten Laendern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Artikel 24 (ex-Artikel 10) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Laendern, fuer die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Foermlichkeiten erfuellt sowie die vorgeschriebenen Zoelle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rueckverguetet worden sind. Kapitel 1 Die Zollunion Artikel 25 (ex-Artikel 12) Ein- und Ausfuhrzoelle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch fuer Finanzzoelle. Artikel 26 (ex-Artikel 28) Der Rat legt die Saetze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. Artikel 27 (ex-Artikel 29) Bei der Ausuebung der ihr aufgrund dieses Kapitels uebertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus: a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern zu foerdern; b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfaehigkeit der Unternehmen fuehrt; c) dem Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen fuer Fertigwaren nicht zu verfaelschen; d) der Notwendigkeit, ernsthafte Stoerungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Gemeinschaft zu gewaehrleisten. Kapitel 2 Verbot von mengenmaessigen Beschraenkungen zwischen den Mitgliedstaaten Artikel 28 (ex-Artikel 30) Mengenmaessige Einfuhrbeschraenkungen sowie alle Massnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Artikel 29 (ex-Artikel 34) Mengenmaessige Ausfuhrbeschraenkungen sowie alle Massnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Artikel 30 (ex-Artikel 36) Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschraenkungen nicht entgegen, die aus Gruenden der oeffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von kuenstlerischem, geschichtlichem oder archaeologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschraenkungen duerfen jedoch weder ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Artikel 31 (ex-Artikel 37) (1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehoerigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Dieser Artikel gilt fuer alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsaechlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflusst. Er gilt auch fuer die von einem Staat auf andere Rechtstraeger uebertragenen Monopole. (2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Massnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsaetzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel ueber das Verbot von Zoellen und mengenmaessigen Beschraenkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt. (3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten fuer die Beschaeftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewaehrleistet werden. TITEL II DIE LANDWIRTSCHAFT Artikel 32 (ex-Artikel 38) (1) Der Gemeinsame Markt umfasst auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. (2) Die Vorschriften fuer die Errichtung des Gemeinsamen Marktes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 38 nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Die Erzeugnisse, fuer welche die Artikel 33 bis 38 gelten, sind in der diesem Vertrag als Anhang I beigefuegten Liste aufgefuehrt. (4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes fuer landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Artikel 33 (ex-Artikel 39) (1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es: a) die Produktivitaet der Landwirtschaft durch Foerderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmoeglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskraefte, zu steigern; b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevoelkerung, insbesondere durch Erhoehung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft taetigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewaehrleisten; c) die Maerkte zu stabilisieren; d) die Versorgung sicherzustellen; e) fuer die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. (2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfuer anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu beruecksichtigen: a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Taetigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt; b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzufuehren; c) die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. Artikel 34 (ex-Artikel 40) (1) Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmaerkte geschaffen. Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen: a) gemeinsame Wettbewerbsregeln; b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen; c) eine europaeische Marktordnung. (2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchfuehrung des Artikels 33 erforderlichen Massnahmen einschliessen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen fuer die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmassnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr. Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 33 zu beschraenken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschliessen. Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsaetzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen. (3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermoeglichen, koennen ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds fuer die Landwirtschaft geschaffen werden. Artikel 35 (ex-Artikel 41) Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, koennen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Massnahmen vorgesehen werden: a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei koennen Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; b) gemeinsame Massnahmen zur Foerderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse. Artikel 36 (ex-Artikel 42) Das Kapitel ueber die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Beruecksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absaetze 2 und 3 und gemaess dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. Der Rat kann insbesondere genehmigen, dass Beihilfen gewaehrt werden a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme. Artikel 37 (ex-Artikel 43) (1) Zur Erarbeitung der Grundlinien fuer eine gemeinsame Agrarpolitik beruft die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen Vergleich ihrer Agrarpolitik, insbesondere durch Gegenueberstellung ihrer Produktionsmoeglichkeiten und ihres Bedarfs, vorzunehmen. (2) Unter Beruecksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und Durchfuehrung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschlaege vor, welche unter anderem die Abloesung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchfuehrung der in diesem Titel bezeichneten Massnahmen vorsehen. Diese Vorschlaege muessen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgefuehrten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen. Der Rat erlaesst mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet seiner etwaigen Empfehlungen. (3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen Marktordnungen nach Massgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzen, a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Massnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung fuer die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten fuer die Beschaeftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf moeglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu beruecksichtigen, und b) wenn die gemeinsame Organisation fuer den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen. (4) Wird eine gemeinsame Organisation fuer bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation fuer die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so koennen die betreffenden Rohstoffe aus Laendern ausserhalb der Gemeinschaft eingefuehrt werden, wenn sie fuer weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten Laendern bestimmt sind. Artikel 38 (ex-Artikel 46) Besteht in einem Mitgliedstaat fuer ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeintraechtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, dass dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt. Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Hoehe fest; sie kann auch andere Massnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. TITEL III DIE FREIZUeGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR Kapitel 1 Die Arbeitskraefte Artikel 39 (ex-Artikel 48) (1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer gewaehrleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehoerigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschaeftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gruenden der oeffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschraenkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsaechlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den fuer die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschaeftigung auszuueben; d) nach Beendigung einer Beschaeftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchfuehrungsverordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschaeftigung in der oeffentlichen Verwaltung. Artikel 40 (ex-Artikel 49) Der Rat trifft gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Massnahmen, um die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzustellen, insbesondere a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen; b) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der fuer den Zugang zu verfuegbaren Arbeitsplaetzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Uebereinkuenften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer hindert; c) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschraenkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Uebereinkuenften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten fuer die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere Bedingungen als den inlaendischen Arbeitnehmern auferlegen; d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren fuer die Zusammenfuehrung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefaehrdung der Lebenshaltung und des Beschaeftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschliessen. Artikel 41 (ex-Artikel 50) Die Mitgliedstaaten foerdern den Austausch junger Arbeitskraefte im Rahmen eines gemeinsamen Programms. Artikel 42 (ex-Artikel 51) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit fuer die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Massnahmen; zu diesem Zweck fuehrt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehoerigen folgendes sichert: a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruecksichtigten Zeiten fuer den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie fuer die Berechnung der Leistungen; b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig. Kapitel 2 Das Niederlassungsrecht Artikel 43 (ex-Artikel 52) Die Beschraenkungen der freien Niederlassung von Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt fuer Beschraenkungen der Gruendung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehoerige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansaessig sind. Vorbehaltlich des Kapitels ueber den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Erwerbstaetigkeiten sowie die Gruendung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats fuer seine eigenen Angehoerigen. Artikel 44 (ex-Artikel 54) (1) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit fuer eine bestimmte Taetigkeit. (2) Der Rat und die Kommission erfuellen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen uebertragen sind, indem sie insbesondere a) im allgemeinen diejenigen Taetigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise foerdert; b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich ueber die besondere Lage auf den verschiedenen Taetigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten; c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Uebereinkuenften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht; d) dafuer Sorge tragen, dass Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschaeftigt sind, dort verbleiben und eine selbstaendige Taetigkeit unter denselben Voraussetzungen ausueben koennen, die sie erfuellen muessten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen wuerden, in dem sie diese Taetigkeit aufzunehmen beabsichtigen; e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehoerige eines anderen Mitgliedstaats ermoeglichen, soweit hierdurch die Grundsaetze des Artikels 33 Absatz 2 nicht beeintraechtigt werden; f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschraenkungen der Niederlassungsfreiheit in bezug auf die Voraussetzungen fuer die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie fuer den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Ueberwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden; g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten; h) sicherstellen, dass die Bedingungen fuer die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfaelscht werden. Artikel 45 (ex-Artikel 55) Auf Taetigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausuebung oeffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschliessen, dass dieses Kapitel auf bestimmte Taetigkeiten keine Anwendung findet. Artikel 46 (ex-Artikel 56) (1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Massnahmen beeintraechtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung fuer Auslaender vorsehen und aus Gruenden der oeffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. (2) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien fuer die Koordinierung der genannten Vorschriften. Artikel 47 (ex-Artikel 57) (1) Um die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Taetigkeiten zu erleichtern, erlaesst der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien fuer die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise. (2) Zu dem gleichen Zweck erlaesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Taetigkeiten. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig ueber Richtlinien, deren Durchfuehrung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Aenderung bestehender gesetzlicher Grundsaetze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen fuer den Zugang natuerlicher Personen zum Beruf umfasst. Im uebrigen beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. (3) Die schrittweise Aufhebung der Beschraenkungen fuer die aerztlichen, arztaehnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen fuer die Ausuebung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus. Artikel 48 (ex-Artikel 58) Fuer die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegruendeten Gesellschaften, die ihren satzungsmaessigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natuerlichen Personen gleich, die Angehoerige der Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des buergerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des oeffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Kapitel 3 Dienstleistungen Artikel 49 (ex-Artikel 59) Die Beschraenkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft fuer Angehoerige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfaengers ansaessig sind, sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschliessen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehoerigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansaessig sind. Artikel 50 (ex-Artikel 60) Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften ueber den freien Waren- und Kapitalverkehr und ueber die Freizuegigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Taetigkeiten, b) kaufmaennische Taetigkeiten, c) handwerkliche Taetigkeiten, d) freiberufliche Taetigkeiten. Unbeschadet des Kapitels ueber die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Taetigkeit voruebergehend in dem Staat ausueben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat fuer seine eigenen Angehoerigen vorschreibt. Artikel 51 (ex-Artikel 61) (1) Fuer den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels ueber den Verkehr. (2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgefuehrt. Artikel 52 (ex-Artikel 63) (1) Der Rat erlaesst mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europaeischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu beruecksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Foerderung des Warenverkehrs beitraegt. Artikel 53 (ex-Artikel 64) Die Mitgliedstaaten sind bereit, ueber das Ausmass der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemaess Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten. Artikel 54 (ex-Artikel 65) Solange die Beschraenkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehoerigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an. Artikel 55 (ex-Artikel 66) Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung. Kapitel 4 Der Kapital- und Zahlungsverkehr Artikel 56 (ex-Artikel 73 b) (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschraenkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern verboten. (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschraenkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern verboten. Artikel 57 (ex-Artikel 73 c) (1) Artikel 56 beruehrt nicht die Anwendung derjenigen Beschraenkungen auf dritte Laender, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften fuer den Kapitalverkehr mit dritten Laendern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschliesslich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmaerkten bestehen. (2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemuehungen um eine moeglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Massnahmen fuer den Kapitalverkehr mit dritten Laendern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschliesslich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmaerkten beschliessen. Massnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts fuer die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Laendern einen Rueckschritt darstellen, beduerfen der Einstimmigkeit. Artikel 58 (ex-Artikel 73 d) (1) Artikel 56 beruehrt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlaegigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlaesslichen Massnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht ueber Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren fuer den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Massnahmen zu ergreifen, die aus Gruenden der oeffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. (2) Dieses Kapitel beruehrt nicht die Anwendbarkeit von Beschraenkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (3) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Massnahmen und Verfahren duerfen weder ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschraenkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen. Artikel 59 (ex-Artikel 73 f) Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Laendern unter aussergewoehnlichen Umstaenden das Funktionieren der Wirtschafts- und Waehrungsunion schwerwiegend stoeren oder zu stoeren drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB gegenueber dritten Laendern Schutzmassnahmen mit einer Geltungsdauer von hoechstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind. Artikel 60 (ex-Artikel 73 g) (1) Falls ein Taetigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Faellen fuer erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmassnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Laendern ergreifen. (2) Solange der Rat keine Massnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstaende aus Gruenden der Dringlichkeit gegenueber dritten Laendern einseitige Massnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind ueber diese Massnahmen spaetestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Massnahmen zu aendern oder aufzuheben hat. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber die betreffenden Entscheidungen des Rates. TITEL IV (ex-Titel III a) VISA, ASYL, EINWANDERUNG UND ANDERE POLITIKEN BETREFFEND DEN FREIEN PERSONENVERKEHR Artikel 61 (ex-Artikel 73 i) Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlaesst der Rat a) innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Massnahmen zur Gewaehrleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhaengenden flankierenden Massnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 62 Nummern 2 und 3, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie Massnahmen zur Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet nach Artikel 31 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union; b) sonstige Massnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehoerigen dritter Laender nach Artikel 63; c) Massnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65; d) geeignete Massnahmen zur Foerderung und Verstaerkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 66; e) Massnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet in der Union nach dem Vertrag ueber die Europaeische Union auf ein hohes Mass an Sicherheit abzielen. Artikel 62 (ex-Artikel 73 j) Der Rat beschliesst nach dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1. Massnahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, dass Personen, seien es Buerger der Union oder Staatsangehoerige dritter Laender, beim Ueberschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden; 2. Massnahmen bezueglich des Ueberschreitens der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird: a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchfuehrung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind; b) Vorschriften ueber Visa fuer geplante Aufenthalte von hoechstens drei Monaten einschliesslich i) der Liste der Drittlaender, deren Staatsangehoerige beim Ueberschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein muessen, sowie der Drittlaender, deren Staatsangehoerige von dieser Visumpflicht befreit sind; ii) der Verfahren und Voraussetzungen fuer die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten; iii) der einheitlichen Visumgestaltung; iv) der Vorschriften fuer ein einheitliches Visum. 3. Massnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehoerige dritter Laender im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten waehrend eines Aufenthalts von hoechstens drei Monaten Reisefreiheit geniessen. Artikel 63 (ex-Artikel 73 k) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1. in Uebereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge sowie einschlaegigen anderen Vertraegen Asylmassnahmen in folgenden Bereichen: a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fuer die Pruefung eines Asylantrags zustaendig ist, den ein Staatsangehoeriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat; b) Mindestnormen fuer die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten; c) Mindestnormen fuer die Anerkennung von Staatsangehoerigen dritter Laender als Fluechtlinge; d) Mindestnormen fuer die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Fluechtlingseigenschaft; 2. Massnahmen in bezug auf Fluechtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen: a) Mindestnormen fuer den voruebergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Laendern, die nicht in ihr Herkunftsland zurueckkehren koennen, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benoetigen; b) Foerderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Fluechtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; 3. einwanderungspolitische Massnahmen in folgenden Bereichen: a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen fuer die Verfahren zur Erteilung von Visa fuer einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschliesslich solcher zur Familienzusammenfuehrung, durch die Mitgliedstaaten; b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschliesslich der Rueckfuehrung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; 4. Massnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehoerige dritter Laender, die sich rechtmaessig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten duerfen. Massnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzufuehren, die mit diesem Vertrag und mit internationalen Uebereinkuenften vereinbar sind. Der vorgenannte Fuenfjahreszeitraum gilt nicht fuer nach Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zu beschliessende Massnahmen. Artikel 64 (ex-Artikel 73 l) (1) Dieser Titel beruehrt nicht die Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. (2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines ploetzlichen Zustroms von Staatsangehoerigen dritter Laender gegenueber, so kann der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorlaeufige Massnahmen mit einer Geltungsdauer von hoechstens sechs Monaten beschliessen. Artikel 65 (ex-Artikel 73 m) Die Massnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzueberschreitenden Bezuegen, die, soweit sie fuer das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schliessen ein: a) Verbesserung und Vereinfachung - des Systems fuer die grenzueberschreitende Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstuecke; - der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln; - der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und aussergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; b) Foerderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten; c) Beseitigung der Hindernisse fuer eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Foerderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Artikel 66 (ex-Artikel 73 n) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 67 Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behoerden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewaehrleisten. Artikel 67 (ex-Artikel 73 o) (1) Der Rat handelt waehrend eines Uebergangszeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments. (2) Nach Ablauf dieser fuenf Jahre - handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlaegen der Kommission; die Kommission prueft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll; - fasst der Rat einstimmig nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen ueber die Zustaendigkeit des Gerichtshofs angepasst werden. (3) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Massnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments beschlossen. (4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Massnahmen nach Ablauf von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen. Artikel 68 (ex-Artikel 73 p) (1) Artikel 234 findet auf diesen Titel unter folgenden Umstaenden und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der Gueltigkeit oder Auslegung von auf diesen Titel gestuetzten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt. (2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht fuer Entscheidungen ueber Massnahmen oder Beschluesse nach Artikel 62 Nummer 1 zustaendig, die die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen. (3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat koennen dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels oder von auf diesen Titel gestuetzten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin faellt, gilt nicht fuer Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskraeftig geworden sind. Artikel 69 (ex-Artikel 73 q) Fuer die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands und des Protokolls ueber die Position Daenemarks. TITEL V (ex-Titel IV) DER VERKEHR Artikel 70 (ex-Artikel 74) Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen die Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik. Artikel 71 (ex-Artikel 75) (1) Zur Durchfuehrung des Artikels 70 wird der Rat unter Beruecksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen a) fuer den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder fuer den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen; b) fuer die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansaessig sind, die Bedingungen festlegen; c) Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen; d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen. (2) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die Vorschriften ueber die Grundsaetze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschaeftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeintraechtigen koennte, vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei beruecksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung. Artikel 72 (ex-Artikel 76) Bis zum Erlass der in Artikel 71 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inlaendischen Verkehrsunternehmern nicht unguenstiger gestalten, es sei denn, dass der Rat einstimmig etwas anderes billigt. Artikel 73 (ex-Artikel 77) Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des oeffentlichen Dienstes zusammenhaengender Leistungen entsprechen. Artikel 74 (ex-Artikel 78) Jede Massnahme auf dem Gebiet der Befoerderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen. Artikel 75 (ex-Artikel 79) (1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden die Diskriminierungen beseitigt, die darin bestehen, dass ein Verkehrsunternehmer in denselben Verkehrsverbindungen fuer die gleichen Gueter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Befoerderungsbedingungen anwendet. (2) Absatz 1 schliesst sonstige Massnahmen nicht aus, die der Rat gemaess Artikel 71 Absatz 1 treffen kann. (3) Der Rat trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchfuehrung des Absatzes. Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen, um es den Organen der Gemeinschaft zu ermoeglichen, fuer die Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung voll zukommen zu lassen. (4) Die Kommission prueft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsfaelle des Absatzes 1 und erlaesst nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der gemaess Absatz 3 getroffenen Regelung. Artikel 76 (ex-Artikel 80) (1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Befoerderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstuetzung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, dass die Kommission die Genehmigung hierzu erteilt. (2) Die Kommission prueft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Befoerderungsbedingungen; hierbei beruecksichtigt sie insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Beduerfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstaende schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Befoerderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten. Die Kommission erlaesst die erforderlichen Entscheidungen nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat. (3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht die Wettbewerbstarife. Artikel 77 (ex-Artikel 81) Die Abgaben oder Gebuehren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzuebergang in Rechnung stellt, duerfen unter Beruecksichtigung der hierdurch tatsaechlich verursachten Kosten eine angemessene Hoehe nicht uebersteigen. Die Mitgliedstaaten werden bemueht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern. Die Kommission kann zur Durchfuehrung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. Artikel 78 (ex-Artikel 82) Die Bestimmungen dieses Titels stehen Massnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen. Artikel 79 (ex-Artikel 83) Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverstaendigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hoert den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an; die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberuehrt. Artikel 80 (ex-Artikel 84) (1) Dieser Titel gilt fuer die Befoerderungen im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr. (2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darueber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften fuer die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind. Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung. TITEL VI (ex-Titel V) GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN Kapitel 1 Wettbewerbsregeln Abschnitt 1 Vorschriften fuer Unternehmen Artikel 81 (ex-Artikel 85) (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschluesse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintraechtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschraenkung oder Verfaelschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschaeftsbedingungen; b) die Einschraenkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Maerkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenueber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Vertraegen geknuepfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusaetzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschluesse sind nichtig. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 koennen fuer nicht anwendbar erklaert werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschluesse oder Gruppen von Beschluessen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Foerderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen a) Beschraenkungen auferlegt werden, die fuer die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlaesslich sind, oder b) Moeglichkeiten eroeffnet werden, fuer einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Artikel 82 (ex-Artikel 86) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbraeuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu fuehren kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintraechtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschaeftsbedingungen; b) der Einschraenkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenueber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluss von Vertraegen geknuepften Bedingung, dass die Vertragspartner zusaetzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Artikel 83 (ex-Artikel 87) (1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsaetze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments beschlossen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere: a) die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 genannten Verbote durch die Einfuehrung von Geldbussen und Zwangsgeldern zu gewaehrleisten; b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen Ueberwachung bei moeglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen; c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 fuer die einzelnen Wirtschaftszweige naeher zu bestimmen; d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen; e) das Verhaeltnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen. Artikel 84 (ex-Artikel 88) Bis zum Inkrafttreten der gemaess Artikel 83 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behoerden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 ueber die Zulaessigkeit von Vereinbarungen, Beschluessen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie ueber die missbraeuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt. Artikel 85 (ex-Artikel 89) (1) Unbeschadet des Artikels 84 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsaetze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Faelle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsaetze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlaegt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen. (2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in einer mit Gruenden versehenen Entscheidung die Feststellung, dass eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann die Entscheidung veroeffentlichen und die Mitgliedstaaten ermaechtigen, die erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Artikel 86 (ex-Artikel 90) (1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf oeffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschliessliche Rechte gewaehren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Massnahmen treffen oder beibehalten. (2) Fuer Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen uebertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsaechlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmass beeintraechtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaeuft. (3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten. Abschnitt 2 Staatliche Beihilfen Artikel 87 (ex-Artikel 92) (1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewaehrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beguenstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfaelschen oder zu verfaelschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintraechtigen. (2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewaehrt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schaeden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewoehnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen fuer die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. (3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar koennen angesehen werden: a) Beihilfen zur Foerderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewoehnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschaeftigung herrscht; b) Beihilfen zur Foerderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europaeischem Interesse oder zur Behebung einer betraechtlichen Stoerung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Foerderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise veraendern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft; d) Beihilfen zur Foerderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Mass beeintraechtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft; e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt. Artikel 88 (ex-Artikel 93) (1) Die Kommission ueberprueft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlaegt ihnen die zweckdienlichen Massnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. (2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Aeusserung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewaehrte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbraeuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen. Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, dass eine von diesem Staat gewaehrte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn aussergewoehnliche Umstaende eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezueglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geaeussert hat. Aeussert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission. (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einfuehrung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu aeussern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzueglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Massnahme nicht durchfuehren, bevor die Kommission eine abschliessende Entscheidung erlassen hat. Artikel 89 (ex-Artikel 94) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchfuehrungsverordnungen zu den Artikeln 87 und 88 erlassen und insbesondere die Bedingungen fuer die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind. Kapitel 2 Steuerliche Vorschriften Artikel 90 (ex-Artikel 95) Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar hoehere inlaendische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inlaendische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inlaendischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schuetzen. Artikel 91 (ex-Artikel 96) Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgefuehrt, so darf die Rueckverguetung fuer inlaendische Abgaben nicht hoeher sein als die auf die ausgefuehrten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inlaendischen Abgaben. Artikel 92 (ex-Artikel 98) Fuer Abgaben ausser Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rueckverguetungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulaessig, soweit der Rat sie vorher mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fuer eine begrenzte Frist genehmigt hat. Artikel 93 (ex-Artikel 99) Der Rat erlaesst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften ueber die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung fuer die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist notwendig ist. Kapitel 3 Angleichung der Rechtsvorschriften Artikel 94 (ex-Artikel 100) Der Rat erlaesst einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien fuer die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Artikel 95 (ex-Artikel 100 a) (1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 94 fuer die Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 die nachstehende Regelung. Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Massnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. (2) Absatz 1 gilt nicht fuer die Bestimmungen ueber die Steuern, die Bestimmungen ueber die Freizuegigkeit und die Bestimmungen ueber die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer. (3) Die Kommission geht in ihren Vorschlaegen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und beruecksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestuetzten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europaeische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an. (4) Haelt es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmassnahme erlassen hat, fuer erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gruende fuer ihre Beibehaltung der Kommission mit. (5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmassnahme durch den Rat oder die Kommission fuer erforderlich haelt, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestuetzte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems fuer diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmassnahme ergibt, einzufuehren, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gruende fuer ihre Einfuehrung der Kommission mit. (6) Die Kommission beschliesst binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absaetzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprueft hat, ob sie ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absaetzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr fuer die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlaengert wird. (7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmassnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzufuehren, so prueft die Kommission unverzueglich, ob sie eine Anpassung dieser Massnahme vorschlaegt. (8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmassnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prueft, ob sie dem Rat entsprechende Massnahmen vorschlaegt. (9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 226 und 227 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht. (10) Die vorgenannten Harmonisierungsmassnahmen sind in geeigneten Faellen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermaechtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 30 genannten nichtwirtschaftlichen Gruende vorlaeufige Massnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen. Artikel 96 (ex-Artikel 101) Stellt die Kommission fest, dass vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfaelschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Beratungen ein. Fuehren diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzerrung, so erlaesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Richtlinien. Die Kommission und der Rat koennen alle sonstigen, in diesem Vertrag vorgesehenen zweckdienlichen Massnahmen treffen. Artikel 97 (ex-Artikel 102) (1) Ist zu befuerchten, dass der Erlass oder die Aenderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 96 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Massnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Massnahmen. (2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder aendern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemaess Artikel 96 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften aendern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission ausser acht laesst, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 96 keine Anwendung. TITEL VII (ex-Titel VI) DIE WIRTSCHAFTS- UND WAeHRUNGSPOLITIK Kapitel 1 Die Wirtschaftspolitik Artikel 98 (ex-Artikel 102 a) Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der in Artikel 99 Absatz 2 genannten Grundzuege zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefoerdert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsaetze. Artikel 99 (ex-Artikel 103) (1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Massgabe des Artikels 98. (2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf fuer die Grundzuege der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem Europaeischen Rat hierueber Bericht. Der Europaeische Rat eroertert auf der Grundlage dieses Berichtes des Rates eine Schlussfolgerung zu den Grundzuegen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundzuege dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europaeische Parlament ueber seine Empfehlung. (3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewaehrleisten, ueberwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzuegen und nimmt in regelmaessigen Abstaenden eine Gesamtbewertung vor. Zum Zwecke dieser multilateralen Ueberwachung uebermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Massnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen fuer erforderlich erachtete Angaben. (4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzuegen vereinbar ist oder das ordnungsgemaesse Funktionieren der Wirtschafts- und Waehrungsunion zu gefaehrden droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschliessen, seine Empfehlungen zu veroeffentlichen. Der Praesident des Rates und die Kommission erstatten dem Europaeischen Parlament ueber die Ergebnisse der multilateralen Ueberwachung Bericht. Der Praesident des Rates kann ersucht werden, vor dem zustaendigen Ausschuss des Europaeischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veroeffentlicht hat. (5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Ueberwachung im Sinne der Absaetze 3 und 4 festlegen. Artikel 100 (ex-Artikel 103 a) (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig ueber die der Wirtschaftslage angemessenen Massnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten. (2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund aussergewoehnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschliessen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewaehren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurueckzufuehren, so beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber den Beschluss. Artikel 101 (ex-Artikel 104) (1) Ueberziehungs- oder andere Kreditfazilitaeten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als _~nationale Zentralbanken" bezeichnet) fuer Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskoerperschaften oder andere oeffentlich-rechtliche Koerperschaften, sonstige Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht fuer Kreditinstitute in oeffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. Artikel 102 (ex-Artikel 104 a) (1) Massnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gruenden getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten. (2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 252 die Begriffsbestimmungen fuer die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest. Artikel 103 (ex-Artikel 104 b) (1) Die Gemeinschaft haftet nicht fuer die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht fuer derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fuer die gemeinsame Durchfuehrung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht fuer die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht fuer derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fuer die gemeinsame Durchfuehrung eines bestimmten Vorhabens. (2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 252 Definitionen fuer die Anwendung der in Artikel 101 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote naeher bestimmen. Artikel 104 (ex-Artikel 104 c) (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden uebermaessige oeffentliche Defizite. (2) Die Kommission ueberwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Hoehe des oeffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prueft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, naemlich daran, a) ob das Verhaeltnis des geplanten oder tatsaechlichen oeffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert ueberschreitet, es sei denn, dass - entweder das Verhaeltnis erheblich und laufend zurueckgegangen ist und einen Wert in der Naehe des Referenzwerts erreicht hat - oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und voruebergehend ueberschritten wird und das Verhaeltnis in der Naehe des Referenzwerts bleibt, b) ob das Verhaeltnis des oeffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert ueberschreitet, es sei denn, dass das Verhaeltnis hinreichend ruecklaeufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert naehert. Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit im einzelnen festgelegt. (3) Erfuellt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird beruecksichtigt, ob das oeffentliche Defizit die oeffentlichen Ausgaben fuer Investitionen uebertrifft; beruecksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlaegigen Faktoren, einschliesslich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfuellung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines uebermaessigen Defizits besteht. (4) Der Ausschuss nach Artikel 114 gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab. (5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein uebermaessiges Defizit besteht oder sich ergeben koennte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor. (6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter Beruecksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wuenscht, nach Pruefung der Gesamtlage, ob ein uebermaessiges Defizit besteht. (7) Wird nach Absatz 6 ein uebermaessiges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veroeffentlicht. (8) Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Massnahmen ausgeloest haben, so kann er seine Empfehlungen veroeffentlichen. (9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschliessen, den Mitgliedstaat mit der Massgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Massnahmen fuer den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen. Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemuehungen des Mitgliedstaats ueberpruefen zu koennen. (10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 226 und 227 kann im Rahmen der Absaetze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeuebt werden. (11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschliessen, eine oder mehrere der nachstehenden Massnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschaerfen, naemlich - von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat naeher zu bezeichnende zusaetzliche Angaben zu veroeffentlichen, - die Europaeische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenueber dem Mitgliedstaat zu ueberpruefen, - von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Hoehe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das uebermaessige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist, - Geldbussen in angemessener Hoehe verhaengen. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament von den Beschluessen. (12) Der Rat hebt einige oder saemtliche Entscheidungen nach den Absaetzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das uebermaessige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veroeffentlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer oeffentlichen Erklaerung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein uebermaessiges Defizit mehr besteht. (13) Die Beschlussfassung des Rates nach den Absaetzen 7 bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemaess Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats. (14) Weitere Bestimmungen ueber die Durchfuehrung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit enthalten. Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll abloesen. Der Rat beschliesst vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments naehere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen fuer die Durchfuehrung des genannten Protokolls. Kapitel 2 Die Waehrungspolitik Artikel 105 (ex-Artikel 105) (1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilitaet zu gewaehrleisten. Soweit dies ohne Beeintraechtigung des Zieles der Preisstabilitaet moeglich ist, unterstuetzt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefoerdert wird, und haelt sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsaetze. (2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, - die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszufuehren, - Devisengeschaefte im Einklang mit Artikel 111 durchzufuehren, - die offiziellen Waehrungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu foerdern. (3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich beruehrt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwaehrungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. (4) Die EZB wird gehoert - zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft im Zustaendigkeitsbereich der EZB, - von den nationalen Behoerden zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften im Zustaendigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt. Die EZB kann gegenueber den zustaendigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenueber den nationalen Behoerden Stellungnahmen zu in ihren Zustaendigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben. (5) Das ESZB traegt zur reibungslosen Durchfuehrung der von den zustaendigen Behoerden auf dem Gebiet der Aufsicht ueber die Kreditinstitute und der Stabilitaet des Finanzsystems ergriffenen Massnahmen bei. (6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung der EZB und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht ueber Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen uebertragen. Artikel 106 (ex-Artikel 105 a) (1) Die EZB hat das ausschliessliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Muenzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 und nach Anhoerung der EZB Massnahmen erlassen, um die Stueckelung und die technischen Merkmale aller fuer den Umlauf bestimmten Muenzen so weit zu harmonisieren, wie dies fuer deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist. Artikel 107 (ex-Artikel 106) (1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken. (2) Die EZB besitzt Rechtspersoenlichkeit. (3) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB, naemlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet. (4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll festgelegt. (5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1. a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhoerung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung der EZB aendern. Die Zustimmung des Europaeischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich. (6) Der Rat erlaesst mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen. Artikel 108 (ex-Artikel 107) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB uebertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 109 (ex-Artikel 108) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass spaetestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschliesslich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen. Artikel 110 (ex-Artikel 108 a) (1) Zur Erfuellung der dem ESZB uebertragenen Aufgaben werden von der EZB gemaess diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen - Verordnungen erlassen, insoweit dies fuer die Erfuellung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlaesst Verordnungen ferner in den Faellen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6 vorgesehen werden, - Entscheidungen erlassen, die zur Erfuellung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB uebertragenen Aufgaben erforderlich sind, - Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. (2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 253 bis 256 des Vertrags gelten fuer die Verordnungen und Entscheidungen der EZB. Die EZB kann die Veroeffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschliessen. (3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbussen oder in regelmaessigen Abstaenden zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen. Artikel 111 (ex-Artikel 109) (1) Abweichend von Artikel 300 kann der Rat einstimmig auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhoerung der EZB in dem Bemuehen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilitaet im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments gemaess den in Absatz 3 fuer die Festlegung von Modalitaeten vorgesehenen Verfahren foermliche Vereinbarungen ueber ein Wechselkurssystem fuer die ECU gegenueber Drittlandswaehrungen treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhoerung der EZB in dem Bemuehen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilitaet im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, aendern oder aufgeben. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament von der Festlegung, Aenderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse. (2) Besteht gegenueber einer oder mehreren Drittlandswaehrungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhoerung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen fuer die Wechselkurspolitik gegenueber diesen Waehrungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen duerfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilitaet zu gewaehrleisten, nicht beeintraechtigen. (3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Waehrungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschliesst der Rat abweichend von Artikel 300 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhoerung der EZB die Modalitaeten fuer die Aushandlung und den Abschluss solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitaeten wird gewaehrleistet, dass die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt. Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind fuer die Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB mit qualifizierter Mehrheit ueber den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung fuer die Wirtschafts- und Waehrungsunion sind, sowie einstimmig ueber ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 99 und 105 vorgesehenen Zustaendigkeitsverteilung. (5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemeinschaftszustaendigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen ueber die Wirtschafts- und Waehrungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu fuehren und internationale Vereinbarungen zu treffen. Kapitel 3 Institutionelle Bestimmungen Artikel 112 (ex-Artikel 109 a) (1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken. (2) a) Das Direktorium besteht aus dem Praesidenten, dem Vizepraesidenten und vier weiteren Mitgliedern. b) Der Praesident, der Vizepraesident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europaeische Parlament und den EZB-Rat anhoert, aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten einvernehmlich ausgewaehlt und ernannt. Ihre Amtszeit betraegt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulaessig. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder des Direktoriums werden. Artikel 113 (ex-Artikel 109 b) (1) Der Praesident des Rates und ein Mitglied der Kommission koennen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen. Der Praesident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen. (2) Der Praesident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB eroertert. (3) Die EZB unterbreitet dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europaeischen Rat einen Jahresbericht ueber die Taetigkeit des ESZB und die Geld- und Waehrungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Praesident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europaeischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchfuehren kann. Der Praesident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums koennen auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zustaendigen Ausschuessen des Europaeischen Parlaments gehoert werden. Artikel 114 (ex-Artikel 109 c) (1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem fuer das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu foerdern, wird ein Beratender Waehrungsausschuss eingesetzt. Dieser hat die Aufgabe, - die Waehrungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten; - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben; - unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Artikel 59, Artikel 60, Artikel 99 Absaetze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 116 Absatz 2, Artikel 117 Absatz 6, Artikel 119, Artikel 120, Artikel 121 Absatz 2 sowie Artikel 122 Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken; - mindestens einmal jaehrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Massnahmen des Rates ergeben, zu pruefen; die Pruefung erstreckt sich auf alle Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem Rat Bericht ueber das Ergebnis dieser Pruefung. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Waehrungsausschusses. (2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene Waehrungsausschuss wird aufgeloest. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss hat die Aufgabe, - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben; - die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten, insbesondere ueber die finanziellen Beziehungen zu dritten Laendern und internationalen Einrichtungen; - unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Artikel 59, Artikel 60, Artikel 99 Absaetze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absaetze 5 und 6, Artikel 111, Artikel 119, Artikel 120 Absaetze 2 und 3, Artikel 122 Absatz 2, Artikel 123 Absaetze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat uebertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszufuehren; - mindestens einmal jaehrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Massnahmen des Rates ergeben, zu pruefen; die Pruefung erstreckt sich auf alle Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem Rat Bericht ueber das Ergebnis dieser Pruefung. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils hoechstens zwei Mitglieder des Ausschusses. (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB und des in diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuss zusammensetzt. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber diesen Beschluss. (4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 122 und 123 gilt, hat der Ausschuss zusaetzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Waehrungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten. Artikel 115 (ex-Artikel 109 d) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99 Absatz 4, Artikel 104 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 111, Artikel 121, Artikel 122 und Artikel 123 Absaetze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmaessigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prueft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlussfolgerungen. Kapitel 4 Uebergangsbestimmungen Artikel 116 (ex-Artikel 109 e) (1) Die zweite Stufe fuer die Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion beginnt am 1. Januar 1994. (2) Vor diesem Zeitpunkt wird a) jeder Mitgliedstaat - soweit erforderlich, geeignete Massnahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 56 sowie Artikel 101 und Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt sind; - erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung mehrjaehrige Programme festlegen, die die fuer die Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, gewaehrleisten sollen; b) der Rat auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Waehrungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ueber den Binnenmarkt bewerten. (3) Artikel 101, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 104 mit Ausnahme der Absaetze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe. Artikel 100 Absatz 2, Artikel 104 Absaetze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 108, Artikel 111, Artikel 112, Artikel 113 und Artikel 114 Absaetze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe. (4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemueht, uebermaessige oeffentliche Defizite zu vermeiden. (5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach Artikel 109 das Verfahren ein, mit dem die Unabhaengigkeit seiner Zentralbank herbeigefuehrt wird. Artikel 117 (ex-Artikel 109 f) (1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europaeisches Waehrungsinstitut (im folgenden als _~EWI" bezeichnet) errichtet und nimmt seine Taetigkeit auf; es besitzt Rechtspersoenlichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Praesidenten und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepraesidenten bestellt wird. Der Praesident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates des EWI und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Praesident wird aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten ausgewaehlt. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Praesident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepraesidenten. Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll festgelegt. (2) Das EWI hat die Aufgabe, - die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstaerken; - die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstaerken, die Preisstabilitaet aufrechtzuerhalten; - das Funktionieren des Europaeischen Waehrungssystems zu ueberwachen; - Konsultationen zu Fragen durchzufuehren, die in die Zustaendigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilitaet der Finanzinstitute und -maerkte beruehren; - die Aufgaben des Europaeischen Fonds fuer waehrungspolitische Zusammenarbeit, der aufgeloest wird, zu uebernehmen; die Einzelheiten der Aufloesung werden in der Satzung des EWI festgelegt; - die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschliesslich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu ueberwachen. (3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe, - die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchfuehrung einer einheitlichen Geld- und Waehrungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind; - bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zustaendigkeitsbereich zu foerdern; - die Regeln fuer die Geschaefte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten; - die Effizienz des grenzueberschreitenden Zahlungsverkehrs zu foerdern; - die technischen Vorarbeiten fuer die ECU-Banknoten zu ueberwachen. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfuellung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benoetigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlussfassung unterbreitet. (4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates - Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezueglichen Massnahmen abgeben; - den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Massnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Waehrungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europaeischen Waehrungssystems beeinflussen koennten; - den Waehrungsbehoerden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchfuehrung ihrer Waehrungspolitik geben. (5) Das EWI kann einstimmig beschliessen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veroeffentlichen. (6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zustaendigkeitsbereich angehoert. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behoerden der Mitgliedstaaten zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften in seinem Zustaendigkeitsbereich angehoert. (7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluss weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe uebertragen. (8) In den Faellen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion fuer die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen. (9) Fuer die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck _~EZB" in den Artikeln 230, 232, 233, 234, 237 und 288 das EWI. Artikel 118 (ex-Artikel 109 g) Die Zusammensetzung des ECU-Waehrungskorbs wird nicht geaendert. Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 123 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt. Artikel 119 (ex-Artikel 109 h) (1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfuegung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefaehrden, so prueft die Kommission unverzueglich die Lage dieses Staates sowie die Massnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfuegung stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Massnahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt. Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Massnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhoerung des in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafuer geeigneten Methoden. Die Kommission unterrichtet den Rat regelmaessig ueber die Lage und ihre Entwicklung. (2) Der Rat gewaehrt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erlaesst Richtlinien oder Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfuer festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden koennen; b) durch Massnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsstroemen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmaessige Beschraenkungen gegenueber dritten Laendern beibehaelt oder wieder einfuehrt; c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Hoehe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverstaendnis erforderlich. (3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewaehrte Beistand und die getroffenen Massnahmen unzureichend, so ermaechtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmassnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermaechtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten aendern. (4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe. Artikel 120 (ex-Artikel 109 i) (1) Geraet ein Mitgliedstaat in eine ploetzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 119 Absatz 2 nicht unverzueglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen. Sie duerfen nur ein Mindestmass an Stoerungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht ueber das zur Behebung der ploetzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmass hinausgehen. (2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden ueber die Schutzmassnahmen spaetestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 119 empfehlen. (3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhoerung des in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, dass der betreffende Staat diese Schutzmassnahmen zu aendern, auszusetzen oder aufzuheben hat. (4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe. Artikel 121 (ex-Artikel 109 j) (1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprueft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschliesslich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 108 und Artikel 109 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprueft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Massstab hierfuer ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfuellen: - Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilitaet, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - hoechstens drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilitaet das beste Ergebnis erzielt haben; - eine auf Dauer tragbare Finanzlage der oeffentlichen Hand, ersichtlich aus einer oeffentlichen Haushaltslage ohne uebermaessiges Defizit im Sinne des Artikels 104 Absatz 6; - Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenueber der Waehrung eines anderen Mitgliedstaats; - Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssaetze zum Ausdruck kommt. Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll naeher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI beruecksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Maerkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstueckkosten und andere Preisindizes. (2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, - ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen, - ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellt, und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europaeische Parlament wird angehoert und leitet seine Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu. (3) Unter gebuehrender Beruecksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments nach Absatz 2 verfaehrt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, spaetestens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: - er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellt; - er entscheidet, ob es fuer die Gemeinschaft zweckmaessig ist, in die dritte Stufe einzutreten; sofern dies der Fall ist, - bestimmt er den Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe. (4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestaetigt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Absaetzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens unter Beruecksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen. Artikel 122 (ex-Artikel 109 k) (1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 121 Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 121 Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewaehrt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als _~Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet. Falls der Rat nach Artikel 121 Absatz 4 bestaetigt hat, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen, wird den Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfuellen, eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewaehrt. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als _~Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet. (2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, fuer den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Artikels 121 Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfuellen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf. (3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die nachstehenden Artikel fuer den betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten: Artikel 104 Absaetze 9 und 11, Artikel 105 Absaetze 1, 2, 3 und 5, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluss des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB geregelt. (4) In Artikel 105 Absaetze 1, 2 und 3, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck _~Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt. (5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschluessen des Rates gemaess den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 205 und Artikel 250 Absatz 1 zwei Drittel der gemaess Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist fuer die Aenderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich. (6) Artikel 119 und Artikel 120 finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt. Artikel 123 (ex-Artikel 109 l) (1) Unmittelbar nach dem gemaess Artikel 121 Absatz 3 gefassten Beschluss ueber den Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998 - verabschiedet der Rat die in Artikel 107 Absatz 6 genannten Bestimmungen; - ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den Praesidenten, den Vizepraesidenten und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Bestehen fuer Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen. Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen fuer die Aufnahme ihrer vollen Taetigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr. (2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB uebernimmt diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt. (3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 107 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlussorgan der EZB errichtet. (4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Waehrungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Waehrungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenstaendigen Waehrung. Diese Massnahme aendert als solche nicht den Aussenwert der ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Massnahmen, die fuer die rasche Einfuehrung der ECU als einheitlicher Waehrung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind. (5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB den Kurs, zu dem dessen Waehrung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Massnahmen zur Einfuehrung der ECU als einheitliche Waehrung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 124 (ex-Artikel 109 m) (1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er beruecksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europaeischen Waehrungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zustaendigkeiten. (2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, fuer den eine Ausnahmeregelung gilt, fuer die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemaess anzuwenden. TITEL VIII (ex-Titel VI a) BESCHAeFTIGUNG Artikel 125 (ex-Artikel 109 n) Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschaeftigungsstrategie und insbesondere auf die Foerderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfaehigkeit der Arbeitnehmer sowie der Faehigkeit der Arbeitsmaerkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen. Artikel 126 (ex-Artikel 109 o) (1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschaeftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzuegen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 125 genannten Ziele bei. (2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Foerderung der Beschaeftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezueglichen Taetigkeiten nach Massgabe des Artikels 128 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner beruecksichtigt werden. Artikel 127 (ex-Artikel 109 p) (1) Die Gemeinschaft traegt zu einem hohen Beschaeftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten foerdert und deren Massnahmen in diesem Bereich unterstuetzt und erforderlichenfalls ergaenzt. Hierbei wird die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten beachtet. (2) Das Ziel eines hohen Beschaeftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchfuehrung der Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen beruecksichtigt. Artikel 128 (ex-Artikel 109 q) (1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prueft der Europaeische Rat jaehrlich die Beschaeftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an. (2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 130 genannten Beschaeftigungsausschusses jaehrlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschaeftigungspolitik beruecksichtigen. Diese Leitlinien muessen mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzuegen in Einklang stehen. (3) Jeder Mitgliedstaat uebermittelt dem Rat und der Kommission jaehrlich einen Bericht ueber die wichtigsten Massnahmen, die er zur Durchfuehrung seiner Beschaeftigungspolitik im Lichte der beschaeftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat. (4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschaeftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchfuehrung der Beschaeftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschaeftigungspolitischen Leitlinien jaehrlich einer Pruefung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Pruefung fuer angebracht haelt. (5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Pruefung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht fuer den Europaeischen Rat ueber die Beschaeftigungslage in der Gemeinschaft und ueber die Umsetzung der beschaeftigungspolitischen Leitlinien. Artikel 129 (ex-Artikel 109 r) Der Rat kann gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmassnahmen zur Foerderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstuetzung ihrer Beschaeftigungsmassnahmen durch Initiativen beschliessen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewaehrten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansaetze zu foerdern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rueckgriff auf Pilotvorhaben. Diese Massnahmen schliessen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein. Artikel 130 (ex-Artikel 109 s) Der Rat setzt nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einen Beschaeftigungsausschuss mit beratender Funktion zur Foerderung der Koordinierung der Beschaeftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: - Er verfolgt die Beschaeftigungslage und die Beschaeftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft; - er gibt unbeschadet des Artikels 207 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und traegt zur Vorbereitung der in Artikel 128 genannten Beratungen des Rates bei. Bei der Erfuellung seines Auftrags hoert der Ausschuss die Sozialpartner. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. TITEL IX (ex-Titel VII) GEMEINSAME HANDELSPOLITIK Artikel 131 (ex-Artikel 110) Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschraenkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen. Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die guenstigen Auswirkungen beruecksichtigt, welche die Abschaffung der Zoelle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfaehigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann. Artikel 132 (ex-Artikel 112) (1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer internationaler Organisationen eingegangenen Verpflichtungen werden die Systeme der von den Mitgliedstaaten fuer die Ausfuhr nach dritten Laendern gewaehrten Beihilfen schrittweise vereinheitlicht, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfaelschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden. Auf Vorschlag der Kommission erlaesst der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit. (2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht fuer die Rueckverguetung von Zoellen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie von indirekten Abgaben, einschliesslich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaats nach einem dritten Land, soweit derartige Rueckverguetungen nicht hoeher sind als die Belastungen, welche die ausgefuehrten Waren unmittelbar oder mittelbar treffen. Artikel 133 (ex-Artikel 113) (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsaetzen gestaltet; dies gilt insbesondere fuer die Aenderung von Zollsaetzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmassnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmassnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. (2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschlaege fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Handelspolitik. (3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermaechtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission fuehrt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstuetzung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Massgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die einschlaegigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung. (4) Bei der Ausuebung der ihm in diesem Artikel uebertragenen Befugnisse beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. (5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der Absaetze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Uebereinkuenfte ueber Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch diese Absaetze nicht erfasst sind. Artikel 134 (ex-Artikel 115) Um sicherzustellen, dass die Durchfuehrung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Massnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsstroemen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Massnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten fuehren, empfiehlt die Kommission die Methoden fuer die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genuegt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermaechtigen, die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend entscheidet, um die Ermaechtigung, selbst die erforderlichen Massnahmen zu treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann jederzeit entscheiden, dass die betreffenden Mitgliedstaaten diese Massnahmen zu aendern oder aufzuheben haben. Es sind mit Vorrang solche Massnahmen zu waehlen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stoeren. TITEL X (ex-Titel VII a) ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN Artikel 135 (ex-Artikel 116) Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemaess dem Verfahren des Artikels 251 Massnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Massnahmen unberuehrt. TITEL XI (ex-Titel VIII) SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND Kapitel 1 Sozialvorschriften Artikel 136 (ex-Artikel 117) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europaeischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Foerderung der Beschaeftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermoeglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskraeftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschaeftigungsniveau und die Bekaempfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck fuehren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Massnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfaehigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen. Sie sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen beguenstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird. Artikel 137 (ex-Artikel 118) (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstuetzt und ergaenzt die Gemeinschaft die Taetigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: - Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, - Arbeitsbedingungen, - Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer, - berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150, - Chancengleichheit von Maennern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmaessigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gruendung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen. Der Rat kann zur Bekaempfung sozialer Ausgrenzung gemaess diesem Verfahren Massnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu foerdern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewaehrten Verfahren, die Foerderung innovativer Ansaetze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben. (3) In folgenden Bereichen beschliesst der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen: - soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, - Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, - Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschliesslich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6, - Beschaeftigungsbedingungen der Staatsangehoerigen dritter Laender, die sich rechtmaessig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, - finanzielle Beitraege zur Foerderung der Beschaeftigung und zur Schaffung von Arbeitsplaetzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen ueber den Sozialfonds. (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchfuehrung von aufgrund der Absaetze 2 und 3 angenommenen Richtlinien uebertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spaetestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muss, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jederzeit gewaehrleisten zu koennen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (6) Dieser Artikel gilt nicht fuer das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Artikel 138 (ex-Artikel 118 a) (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhoerung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu foerdern, und erlaesst alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie fuer Ausgewogenheit bei der Unterstuetzung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hoert die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlaegen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Haelt die Kommission nach dieser Anhoerung eine Gemeinschaftsmassnahme fuer zweckmaessig, so hoert sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner uebermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. (4) Bei dieser Anhoerung koennen die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel 139 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf hoechstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlaengerung beschliessen. Artikel 139 (ex-Artikel 118 b) (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wuenschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschliesslich des Abschlusses von Vereinbarungen, fuehren. (2) Die Durchfuehrung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 137 erfassten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 137 Absatz 3 genannten Bereiche enthaelt und somit ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 140 (ex-Artikel 118 c) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags foerdert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 136 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet - der Beschaeftigung, - des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen, - der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, - der sozialen Sicherheit, - der Verhuetung von Berufsunfaellen und Berufskrankheiten, - des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, - des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen taetig, gleichviel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme handelt. Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hoert die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuss. Artikel 141 (ex-Artikel 119) (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts fuer Maenner und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. (2) Unter _~Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die ueblichen Grund- oder Mindestloehne und -gehaelter sowie alle sonstigen Verguetungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhaeltnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, a) dass das Entgelt fuer eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Masseinheit festgesetzt wird, b) dass fuer eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. (3) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Massnahmen zur Gewaehrleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen in Arbeits- und Beschaeftigungsfragen, einschliesslich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. (4) Im Hinblick auf die effektive Gewaehrleistung der vollen Gleichstellung von Maennern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstaetigkeit des unterrepraesentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Verguenstigungen beizubehalten oder zu beschliessen. Artikel 142 (ex-Artikel 119 a) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen ueber die bezahlte Freizeit beizubehalten. Artikel 143 (ex-Artikel 120) Die Kommission erstellt jaehrlich einen Bericht ueber den Stand der Verwirklichung der in Artikel 136 genannten Ziele sowie ueber die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie uebermittelt diesen Bericht dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss. Das Europaeische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen. Artikel 144 (ex-Artikel 121) Nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses kann der Rat einstimmig der Kommission Aufgaben uebertragen, welche die Durchfuehrung gemeinsamer Massnahmen insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der in den Artikeln 39 bis 42 erwaehnten aus- oder einwandernden Arbeitskraefte betreffen. Artikel 145 (ex-Artikel 122) Der Jahresbericht der Kommission an das Europaeische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel ueber die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten. Das Europaeische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte ueber besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten. Kapitel 2 Der Europaeische Sozialfonds Artikel 146 (ex-Artikel 123) Um die Beschaeftigungsmoeglichkeiten der Arbeitskraefte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ein Europaeischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die oertliche und berufliche Mobilitaet der Arbeitskraefte zu foerdern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veraenderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern. Artikel 147 (ex-Artikel 124) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission. Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstuetzt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbaende besteht; den Vorsitz fuehrt ein Mitglied der Kommission. Artikel 148 (ex-Artikel 125) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europaeischen Sozialfonds betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse. Kapitel 3 Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend Artikel 149 (ex-Artikel 126) (1) Die Gemeinschaft traegt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten foerdert und die Taetigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstuetzt und ergaenzt. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: - Entwicklung der europaeischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten; - Foerderung der Mobilitaet von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Foerderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten; - Foerderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen; - Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs ueber gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten; - Foerderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpaedagogischer Betreuer; - Foerderung der Entwicklung der Fernlehre. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer den Bildungsbereich zustaendigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat. (4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlaesst der Rat - gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Foerdermassnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; - mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. Artikel 150 (ex-Artikel 127) (1) Die Gemeinschaft fuehrt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Massnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstuetzt und ergaenzt. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: - Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung; - Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; - Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Foerderung der Mobilitaet der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen; - Foerderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen; - Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs ueber gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer die berufliche Bildung zustaendigen internationalen Organisationen. (4) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. TITEL XII (ex-Titel IX) KULTUR Artikel 151 (ex-Artikel 128) (1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. (2) Die Gemeinschaft foerdert durch ihre Taetigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstuetzt und ergaenzt erforderlichenfalls deren Taetigkeit in folgenden Bereichen: - Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europaeischen Voelker, - Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europaeischer Bedeutung, - nichtkommerzieller Kulturaustausch, - kuenstlerisches und literarisches Schaffen, einschliesslich im audiovisuellen Bereich. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer den Kulturbereich zustaendigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat. (4) Die Gemeinschaft traegt bei ihrer Taetigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Foerderung der Vielfalt ihrer Kulturen. (5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlaesst der Rat - gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Ausschusses der Regionen Foerdermassnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig; - einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. TITEL XIII (ex-Titel X) GESUNDHEITSWESEN Artikel 152 (ex-Artikel 129) (1) Bei der Festlegung und Durchfuehrung aller Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Die Taetigkeit der Gemeinschaft ergaenzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevoelkerung, die Verhuetung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen fuer die Gefaehrdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfasst die Bekaempfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Uebertragung und der Verhuetung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefoerdert. Die Gemeinschaft ergaenzt die Massnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschaeden einschliesslich der Informations- und Vorbeugungsmassnahmen. (2) Die Gemeinschaft foerdert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und unterstuetzt erforderlichenfalls deren Taetigkeit. Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer das Gesundheitswesen zustaendigen internationalen Organisationen. (4) Der Rat traegt gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei: a) Massnahmen zur Festlegung hoher Qualitaets- und Sicherheitsstandards fuer Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie fuer Blut und Blutderivate; diese Massnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder einzufuehren; b) abweichend von Artikel 37 Massnahmen in den Bereichen Veterinaerwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevoelkerung zum Ziel haben; c) Foerdermassnahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fuer die in diesem Artikel genannten Zwecke Empfehlungen erlassen. (5) Bei der Taetigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevoelkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere lassen die Massnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Regelungen ueber die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut unberuehrt. TITEL XIV (ex-Titel XI) VERBRAUCHERSCHUTZ Artikel 153 (ex-Artikel 129 a) (1) Zur Foerderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewaehrleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Foerderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen. (2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchfuehrung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen Rechnung getragen. (3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch a) Massnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 95 erlaesst; b) Massnahmen zur Unterstuetzung, Ergaenzung und Ueberwachung der Politik der Mitgliedstaaten. (4) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b. (5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Massnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Massnahmen muessen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt. TITEL XV (ex-Titel XII) TRANSEUROPAeISCHE NETZE Artikel 154 (ex-Artikel 129 b) (1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den Buergern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskoerperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, traegt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropaeischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Maerkte auf die Foerderung des Verbunds und der Interoperabilitaet der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie traegt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden. Artikel 155 (ex-Artikel 129 c) (1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemeinschaft wie folgt vor: - Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritaeten und die Grundzuege der im Bereich der transeuropaeischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen; - sie fuehrt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilitaet der Netze zu gewaehrleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen; - sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise unterstuetzte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemaess dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchfuehrbarkeitsstudien, Anleihebuergschaften oder Zinszuschuessen unterstuetzen; die Gemeinschaft kann auch ueber den nach Artikel 161 errichteten Kohaesionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen. Die Gemeinschaft beruecksichtigt bei ihren Massnahmen die potentielle wirtschaftliche Lebensfaehigkeit der Vorhaben. (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 auswirken koennen. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft kann beschliessen, mit dritten Laendern zur Foerderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilitaet der Netze zusammenzuarbeiten. Artikel 156 (ex-Artikel 129 d) Die Leitlinien und die uebrigen Massnahmen nach Artikel 155 Absatz 1 werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt. Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, beduerfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats. TITEL XVI (ex-Titel XIII) INDUSTRIE Artikel 157 (ex-Artikel 130) (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die notwendigen Voraussetzungen fuer die Wettbewerbsfaehigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewaehrleistet sind. Zu diesem Zweck zielt ihre Taetigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Maerkte auf folgendes ab: - Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veraenderungen; - Foerderung eines fuer die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, guenstigen Umfelds; - Foerderung eines fuer die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen guenstigen Umfelds; - Foerderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung. (2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Massnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft traegt durch die Politik und die Massnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchfuehrt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische Massnahmen zur Unterstuetzung der in den Mitgliedstaaten durchgefuehrten Massnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschliessen. Dieser Titel bietet keine Grundlage dafuer, dass die Gemeinschaft irgendeine Massnahme einfuehrt, die zu Wettbewerbsverzerrungen fuehren koennte. TITEL XVII (ex-Titel XIV) WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT Artikel 158 (ex-Artikel 130 a) Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Staerkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu foerdern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rueckstand der am staerksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschliesslich der laendlichen Gebiete, zu verringern. Artikel 159 (ex-Artikel 130 b) Die Mitgliedstaaten fuehren und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Artikel 158 genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchfuehrung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts beruecksichtigen die Ziele des Artikels 158 und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstuetzt auch diese Bemuehungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europaeischer Ausrichtungs- und Garantiefonds fuer die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europaeischer Sozialfonds, Europaeischer Fonds fuer regionale Entwicklung), der Europaeischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente fuehrt. Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Bericht ueber die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und ueber die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschlaege beigefuegt. Falls sich spezifische Aktionen ausserhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Massnahmen als erforderlich erweisen, so koennen sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig beschlossen werden. Artikel 160 (ex-Artikel 130 c) Aufgabe des Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rueckstaendigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit ruecklaeufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. Artikel 161 (ex-Artikel 130 d) Unbeschadet des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments sowie nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschliessen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die fuer die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur Gewaehrleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind. Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohaesionsfonds traegt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropaeische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei. Artikel 162 (ex-Artikel 130 e) Die den Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefasst. Fuer den Europaeischen Ausrichtungs- und Garantiefonds fuer die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europaeischen Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar. TITEL XVIII (ex-Titel XV) FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG Artikel 163 (ex-Artikel 130 f) (1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu staerken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfaehigkeit zu foerdern sowie alle Forschungsmassnahmen zu unterstuetzen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags fuer erforderlich gehalten werden. (2) In diesem Sinne unterstuetzt sie in der gesamten Gemeinschaft die Unternehmen - einschliesslich der kleinen und mittleren Unternehmen -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemuehungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualitaet; sie foerdert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die Moeglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen koennen, und zwar insbesondere durch Oeffnen des einzelstaatlichen oeffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse. (3) Alle Massnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschliesslich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Massgabe dieses Titels beschlossen und durchgefuehrt. Artikel 164 (ex-Artikel 130 g) Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Massnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgefuehrten Aktionen ergaenzen: a) Durchfuehrung von Programmen fuer Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Foerderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen; b) Foerderung der Zusammenarbeit mit dritten Laendern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration; c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Taetigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration; d) Foerderung der Ausbildung und der Mobilitaet der Forscher aus der Gemeinschaft. Artikel 165 (ex-Artikel 130 h) (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Taetigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohaerenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen. (2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 foerderlich sind. Artikel 166 (ex-Artikel 130 i) (1) Der Rat stellt gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjaehriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefasst werden. In dem Rahmenprogramm werden - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Massnahmen nach Artikel 164 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritaeten festgelegt; - die Grundzuege dieser Massnahmen angegeben; - der Gesamthoechstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Massnahmen festgelegt. (2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergaenzt. (3) Die Durchfuehrung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchfuehrung, seine Laufzeit und die fuer notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen fuer notwendig erachteten Betraege darf den fuer das Rahmenprogramm und fuer jede Aktion festgesetzten Gesamthoechstbetrag nicht ueberschreiten. (4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen. Artikel 167 (ex-Artikel 130 j) Zur Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms legt der Rat folgendes fest: - die Regeln fuer die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen; - die Regeln fuer die Verbreitung der Forschungsergebnisse. Artikel 168 (ex-Artikel 130 k) Bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms koennen Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren. Der Rat legt die Regeln fuer die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten. Artikel 169 (ex-Artikel 130 l) Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschliesslich der Beteiligung an den zu ihrer Durchfuehrung geschaffenen Strukturen, vorsehen. Artikel 170 (ex-Artikel 130 m) Die Gemeinschaft kann bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Laendern oder internationalen Organisationen vorsehen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit koennen Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden. Artikel 171 (ex-Artikel 130 n) Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gruenden oder andere Strukturen schaffen, die fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Programme fuer gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind. Artikel 172 (ex-Artikel 130 o) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 171 vorgesehenen Bestimmungen fest. Der Rat legt gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 167, 168 und 169 vorgesehenen Bestimmungen fest. Fuer die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich. Artikel 173 (ex-Artikel 130 p) Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Taetigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Taetigkeiten waehrend des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres. TITEL XIX (ex-Titel XVI) UMWELT Artikel 174 (ex-Artikel 130 r) (1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft traegt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualitaet; - Schutz der menschlichen Gesundheit; - umsichtige und rationelle Verwendung der natuerlichen Ressourcen; - Foerderung von Massnahmen auf internationaler Ebene zur Bewaeltigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. (2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsaetzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintraechtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekaempfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmassnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermaechtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gruenden vorlaeufige Massnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen. (3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik beruecksichtigt die Gemeinschaft - die verfuegbaren wissenschaftlichen und technischen Daten; - die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft; - die Vorteile und die Belastung aufgrund des Taetigwerdens bzw. eines Nichttaetigwerdens; - die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. (4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Laendern und den zustaendigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft koennen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden. Unterabsatz 1 beruehrt nicht die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schliessen. Artikel 175 (ex-Artikel 130 s) (1) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen ueber das Taetigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele. (2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erlaesst der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig - Vorschriften ueberwiegend steuerlicher Art, - Massnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Massnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasserressourcen, - Massnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich beruehren. Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird. (3) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden. Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchfuehrung dieser Programme erforderlichen Massnahmen fest. (4) Unbeschadet bestimmter Massnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten fuer die Finanzierung und Durchfuehrung der Umweltpolitik Sorge. (5) Sofern eine Massnahme nach Absatz 1 mit unverhaeltnismaessig hohen Kosten fuer die Behoerden eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Massnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor: - voruebergehende Ausnahmeregelungen und/oder - eine finanzielle Unterstuetzung aus dem nach Artikel 161 errichteten Kohaesionsfonds. Artikel 176 (ex-Artikel 130 t) Die Schutzmassnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstaerkte Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Massnahmen muessen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert. TITEL XX (ex-Titel XVII) ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel 177 (ex-Artikel 130 u) (1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergaenzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, foerdert - die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungslaender, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungslaender; - die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungslaender in die Weltwirtschaft; - die Bekaempfung der Armut in den Entwicklungslaendern. (2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich traegt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zustaendiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und beruecksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen. Artikel 178 (ex-Artikel 130 v) Die Gemeinschaft beruecksichtigt die Ziele des Artikels 177 bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungslaender beruehren koennen. Artikel 179 (ex-Artikel 130 w) (1) Unbeschadet der uebrigen Bestimmungen dieses Vertrags erlaesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Massnahmen. Diese Massnahmen koennen die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen. (2) Die Europaeische Investitionsbank traegt nach Massgabe ihrer Satzung zur Durchfuehrung der Massnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei. (3) Dieser Artikel beruehrt nicht die Zusammenarbeit mit den Laendern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens. Artikel 180 (ex-Artikel 130 x) (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie koennen gemeinsame Massnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchfuehrung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei. (2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung foerderlich sind. Artikel 181 (ex-Artikel 130 y) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Laendern und den zustaendigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft koennen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden. Absatz 1 beruehrt nicht die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schliessen. VIERTER TEIL DIE ASSOZIIERUNG DER UeBERSEEISCHEN LAeNDER UND HOHEITSGEBIETE Artikel 182 (ex-Artikel 131) Die Mitgliedstaaten kommen ueberein, die aussereuropaeischen Laender und Hoheitsgebiete, die mit Daenemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Koenigreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese Laender und Hoheitsgebiete, im folgenden als _~Laender und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag aufgefuehrt. Ziel der Assoziierung ist die Foerderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Laender und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Entsprechend den in der Praeambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsaetzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Laender und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand foerdern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzufuehren. Artikel 183 (ex-Artikel 132) Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt: 1. Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Laendern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden. 2. Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen Laendern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europaeischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen unterhaelt. 3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung dieser Laender und Hoheitsgebiete erfordert. 4. Bei Ausschreibungen und Lieferungen fuer Investitionen, die von der Gemeinschaft finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natuerlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatsangehoerigkeit der Mitgliedstaaten oder der Laender oder Hoheitsgebiete besitzen. 5. Soweit aufgrund des Artikels 187 nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und den Laendern und Hoheitsgebieten fuer das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangehoerigen und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungsfreiheit, und zwar unter Ausschluss jeder Diskriminierung. Artikel 184 (ex-Artikel 133) (1) Zoelle bei der Einfuhr von Waren aus den Laendern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies geschieht nach Massgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zoellen zwischen den Mitgliedstaaten. (2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zoelle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Laendern und Hoheitsgebieten nach Massgabe des Artikels 25 verboten. (3) Die Laender und Hoheitsgebiete koennen jedoch Zoelle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzoelle der Finanzierung ihres Haushalts dienen. Die in Unterabsatz 1 genannten Zoelle duerfen nicht hoeher sein als diejenigen, die fuer die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhaelt. (4) Absatz 2 gilt nicht fuer die Laender und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden. (5) Die Festlegung oder Aenderung der Zollsaetze fuer Waren, die in die Laender und Hoheitsgebiete eingefuehrt werden, darf weder rechtlich noch tatsaechlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten fuehren. Artikel 185 (ex-Artikel 134) Ist die Hoehe der Zollsaetze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet fuer Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 184 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemassnahmen vorzuschlagen. Artikel 186 (ex-Artikel 135) Vorbehaltlich der Bestimmungen ueber die Volksgesundheit und die oeffentliche Sicherheit und Ordnung wird die Freizuegigkeit der Arbeitskraefte aus den Laendern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der Arbeitskraefte aus den Mitgliedstaaten in den Laendern und Hoheitsgebieten durch spaeter zu schliessende Abkommen geregelt; diese beduerfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten. Artikel 187 (ex-Artikel 136) Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Laender und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsaetze dieses Vertrags die Bestimmungen ueber die Einzelheiten und das Verfahren fuer die Assoziierung der Laender und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest. Artikel 188 (ex-Artikel 136 a) Die Artikel 182 bis 187 sind auf Groenland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen fuer Groenland in dem Protokoll ueber die Sonderregelung fuer Groenland im Anhang zu diesem Vertrag. FUeNFTER TEIL DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT TITEL I VORSCHRIFTEN UeBER DIE ORGANE Kapitel 1 Die Organe Abschnitt 1 Das Europaeische Parlament Artikel 189 (ex-Artikel 137) Das Europaeische Parlament besteht aus Vertretern der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es uebt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen. Die Anzahl der Mitglieder des Europaeischen Parlaments darf 700 nicht ueberschreiten. Artikel 190 (ex-Artikel 138) (1) Die Abgeordneten der Voelker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europaeischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewaehlt. (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien 25 Daenemark 16 Deutschland 99 Griechenland 25 Spanien 64 Frankreich 87 Irland 15 Italien 87 Luxemburg 6 Niederlande 31 Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein. (3) Die Abgeordneten werden auf fuenf Jahre gewaehlt. (4) Das Europaeische Parlament arbeitet einen Entwurf fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsaetzen aus. Der Rat erlaesst nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. (5) Das Europaeische Parlament legt nach Anhoerung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der einstimmig beschliesst, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Artikel 191 (ex-Artikel 138 a) Politische Parteien auf europaeischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europaeisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Buerger der Union zum Ausdruck zu bringen. Artikel 192 (ex-Artikel 138 b) Das Europaeische Parlament ist an dem Prozess, der zur Annahme der Gemeinschaftsakte fuehrt, in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Ausuebung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel 251 und 252 sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnahmen beteiligt. Das Europaeische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschlaege zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchfuehrung dieses Vertrags erfordern. Artikel 193 (ex-Artikel 138 c) Das Europaeische Parlament kann bei der Erfuellung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtstaendigen Untersuchungsausschusses beschliessen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag uebertragen sind, behauptete Verstoesse gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstaende bei der Anwendung desselben prueft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichtes hoert der nichtstaendige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausuebung des Untersuchungsrechts werden vom Europaeischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Artikel 194 (ex-Artikel 138 d) Jeder Buerger der Union sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Buergern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Taetigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europaeische Parlament richten. Artikel 195 (ex-Artikel 138 e) (1) Das Europaeische Parlament ernennt einen Buergerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Buerger der Union oder von jeder natuerlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat ueber Missstaende bei der Taetigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausuebung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Buergerbeauftragte fuehrt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder ueber ein Mitglied des Europaeischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er fuer gerechtfertigt haelt; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Buergerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das ueber eine Frist von drei Monaten verfuegt, um ihm seine Stellungnahme zu uebermitteln. Der Buergerbeauftragte legt anschliessend dem Europaeischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdefuehrer wird ueber das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der Buergerbeauftragte legt dem Europaeischen Parlament jaehrlich einen Bericht ueber die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Buergerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europaeischen Parlaments fuer die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Der Buergerbeauftragte kann auf Antrag des Europaeischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Buergerbeauftragte uebt sein Amt in voelliger Unabhaengigkeit aus. Er darf bei der Erfuellung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Buergerbeauftragte darf waehrend seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. (4) Das Europaeische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben des Buergerbeauftragten fest. Artikel 196 (ex-Artikel 139) Das Europaeische Parlament haelt jaehrlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats Maerz zusammen. Das Europaeische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer ausserordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten. Artikel 197 (ex-Artikel 140) Das Europaeische Parlament waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium. Die Mitglieder der Kommission koennen an allen Sitzungen teilnehmen und muessen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit gehoert werden. Die Kommission antwortet muendlich oder schriftlich auf die ihr vom Europaeischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen. Der Rat wird nach Massgabe seiner Geschaeftsordnung vom Europaeischen Parlament jederzeit gehoert. Artikel 198 (ex-Artikel 141) Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, beschliesst das Europaeische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Geschaeftsordnung legt die Beschlussfaehigkeit fest. Artikel 199 (ex-Artikel 142) Das Europaeische Parlament gibt sich seine Geschaeftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Verhandlungsniederschriften des Europaeischen Parlaments werden nach den Bestimmungen dieser Geschaeftsordnung veroeffentlicht. Artikel 200 (ex-Artikel 143) Das Europaeische Parlament eroertert in oeffentlicher Sitzung den jaehrlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird. Artikel 201 (ex-Artikel 144) Wird wegen der Taetigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europaeische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darueber entscheiden. Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europaeischen Parlaments angenommen, so muessen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie fuehren die laufenden Geschaefte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemaess Artikel 214 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet haette. Abschnitt 2 Der Rat Artikel 202 (ex-Artikel 145) Zur Verwirklichung der Ziele und nach Massgabe dieses Vertrags - sorgt der Rat fuer die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten; - besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis; - uebertraegt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchfuehrung der Vorschriften, die er erlaesst. Der Rat kann bestimmte Modalitaeten fuer die Ausuebung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen Faellen ausserdem vorbehalten, Durchfuehrungsbefugnisse selbst auszuueben. Die obengenannten Modalitaeten muessen den Grundsaetzen und Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt hat. Artikel 203 (ex-Artikel 146) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, fuer die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander fuer je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen. Artikel 204 (ex-Artikel 147) Der Rat wird von seinem Praesidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen. Artikel 205 (ex-Artikel 148) (1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschliesst der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen: Belgien 5 Daenemark 3 Deutschland 10 Griechenland 5 Spanien 8 Frankreich 10 Irland 3 Italien 10 Luxemburg 2 Niederlande 5 Oesterreich 4 Portugal 5 Finnland 3 Schweden 4 Vereinigtes Koenigreich 10. Beschluesse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von - zweiundsechzig Stimmen in den Faellen, in denen die Beschluesse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind; - zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in allen anderen Faellen. (3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschluessen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen. Artikel 206 (ex-Artikel 150) Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht hoechstens eines anderen Mitglieds uebertragen lassen. Artikel 207 (ex-Artikel 151) (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. Der Ausschuss kann in Faellen, die in der Geschaeftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschluesse fassen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer und Hohen Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretaer zur Seite, der fuer die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretaer und der Stellvertretende Generalsekretaer werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 255 Absatz 3 in seiner Geschaeftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die Oeffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates erhaelt. Fuer die Zwecke dieses Absatzes bestimmt der Rat die Faelle, in denen davon auszugehen ist, dass er als Gesetzgeber taetig wird, damit in solchen Faellen umfassenderer Zugang zu den Dokumenten gewaehrt werden kann, gleichzeitig aber die Wirksamkeit des Beschlussfassungsverfahrens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der Rat als Gesetzgeber taetig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie die Erklaerungen zur Stimmabgabe und die Protokollerklaerungen veroeffentlicht. Artikel 208 (ex-Artikel 152) Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschlaege zu unterbreiten. Artikel 209 (ex-Artikel 153) Der Rat regelt nach Stellungnahme der Kommission die rechtliche Stellung der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausschuesse. Artikel 210 (ex-Artikel 154) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter fuer den Praesidenten und die Mitglieder der Kommission sowie fuer den Praesidenten, die Richter, die Generalanwaelte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. Abschnitt 3 Die Kommission Artikel 211 (ex-Artikel 155) Um das ordnungsgemaesse Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewaehrleisten, erfuellt die Kommission folgende Aufgaben: - fuer die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen; - Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdruecklich vorsieht oder soweit sie es fuer notwendig erachtet; - nach Massgabe dieses Vertrags in eigener Zustaendigkeit Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und des Europaeischen Parlaments mitzuwirken; - die Befugnisse auszuueben, die ihr der Rat zur Durchfuehrung der von ihm erlassenen Vorschriften uebertraegt. Artikel 212 (ex-Artikel 156) Die Kommission veroeffentlicht jaehrlich, und zwar spaetestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europaeischen Parlaments, einen Gesamtbericht ueber die Taetigkeit der Gemeinschaften. Artikel 213 (ex-Artikel 157) (1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befaehigung ausgewaehlt werden und volle Gewaehr fuer ihre Unabhaengigkeit bieten muessen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemaess Artikel 216 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprueche oder andere an ihrer Stelle gewaehrte Verguenstigungen aberkennen. Artikel 214 (ex-Artikel 158) (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 201, nach dem Verfahren des Absatzes 2 fuer eine Amtszeit von fuenf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Praesidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europaeischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments werden der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Artikel 215 (ex-Artikel 159) Abgesehen von den regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Ruecktritt oder Amtsenthebung. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, fuer diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Ruecktritt, Amtsenthebung oder Tod des Praesidenten wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Fuer die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung. Ausser im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 216 (ex-Artikel 160) Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 217 (ex-Artikel 161) Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepraesidenten ernennen. Artikel 218 (ex-Artikel 162) (1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. (2) Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung, um ihr ordnungsgemaesses Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Massgabe dieses Vertrags zu gewaehrleisten. Sie sorgt fuer die Veroeffentlichung dieser Geschaeftsordnung. Artikel 219 (ex-Artikel 163) Die Kommission uebt ihre Taetigkeit unter der politischen Fuehrung ihres Praesidenten aus. Die Beschluesse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefasst. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschaeftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Abschnitt 4 Der Gerichtshof Artikel 220 (ex-Artikel 164) Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags. Artikel 221 (ex-Artikel 165) Der Gerichtshof besteht aus fuenfzehn Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fuenf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfuer gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhoehen und die erforderlichen Anpassungen der Absaetze 2 und 3 und des Artikels 223 Absatz 2 vornehmen. Artikel 222 (ex-Artikel 166) Der Gerichtshof wird von acht Generalanwaelten unterstuetzt. Fuer die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt. Der Generalanwalt hat in voelliger Unparteilichkeit und Unabhaengigkeit begruendete Schlussantraege zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen oeffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfuellung seiner in Artikel 220 bestimmten Aufgabe zu unterstuetzen. Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwaelte erhoehen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 223 Absatz 3 vornehmen. Artikel 223 (ex-Artikel 167) Zu Richtern und Generalanwaelten sind Persoenlichkeiten auszuwaehlen, die jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten und in ihrem Staat die fuer die hoechsten richterlichen Aemter erforderlichen Voraussetzungen erfuellen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befaehigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd acht und sieben Richter. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwaelte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwaelte. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwaelte ist zulaessig. Die Richter waehlen aus ihrer Mitte den Praesidenten des Gerichtshofes fuer die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulaessig. Artikel 224 (ex-Artikel 168) Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Artikel 225 (ex-Artikel 168 a) (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das fuer Entscheidungen ueber einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zustaendig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschraenktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Massgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht fuer Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zustaendig. (2) Auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschliesst die Anpassungen und ergaenzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofes notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschliesst, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofes auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwaehlen, die jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten und ueber die Befaehigung zur Ausuebung richterlicher Taetigkeiten verfuegen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen fuer sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulaessig. (4) Das Gericht erster Instanz erlaesst seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates. Artikel 226 (ex-Artikel 169) Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen, so gibt sie eine mit Gruenden versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Aeusserung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Artikel 227 (ex-Artikel 170) Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat. Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen. Die Kommission erlaesst eine mit Gruenden versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und muendlicher Aeusserung in einem kontradiktorischen Verfahren. Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden. Artikel 228 (ex-Artikel 171) (1) Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat, so hat dieser Staat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. (2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Massnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Aeusserung gegeben hat, eine mit Gruenden versehene Stellungnahme ab, in der sie auffuehrt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen ist. Hat der betreffende Mitgliedstaat die Massnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Hoehe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umstaenden nach fuer angemessen haelt. Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhaengen. Dieses Verfahren laesst den Artikel 227 unberuehrt. Artikel 229 (ex-Artikel 172) Aufgrund dieses Vertrags vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen koennen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmassnahmen dem Gerichtshof eine Zustaendigkeit uebertragen, welche die Befugnis zu unbeschraenkter Ermessensnachpruefung und zur Aenderung oder Verhaengung solcher Massnahmen umfasst. Artikel 230 (ex-Artikel 173) Der Gerichtshof ueberwacht die Rechtmaessigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europaeischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europaeischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenueber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof fuer Klagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments, des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen. Jede natuerliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist laeuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Klaeger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Klaeger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Artikel 231 (ex-Artikel 174) Ist die Klage begruendet, so erklaert der Gerichtshof die angefochtene Handlung fuer nichtig. Erklaert der Gerichtshof eine Verordnung fuer nichtig, so bezeichnet er, falls er dies fuer notwendig haelt, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Artikel 232 (ex-Artikel 175) Unterlaesst es das Europaeische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluss zu fassen, so koennen die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Diese Klage ist nur zulaessig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, taetig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natuerliche oder juristische Person kann nach Massgabe der Absaetze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darueber fuehren, dass ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen, die von der EZB in ihrem Zustaendigkeitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden. Artikel 233 (ex-Artikel 176) Das oder die Organe, denen das fuer nichtig erklaerte Handeln zur Last faellt oder deren Untaetigkeit als vertragswidrig erklaert worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Massnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 288 Absatz 2 ergeben. Dieser Artikel gilt auch fuer die EZB. Artikel 234 (ex-Artikel 177) Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) ueber die Auslegung dieses Vertrags, b) ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB, c) ueber die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und haelt dieses Gericht eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. Artikel 235 (ex-Artikel 178) Der Gerichtshof ist fuer Streitsachen ueber den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zustaendig. Artikel 236 (ex-Artikel 179) Der Gerichtshof ist fuer alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Bedingungen zustaendig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschaeftigungsbedingungen fuer die Bediensteten ergeben. Artikel 237 (ex-Artikel 180) Der Gerichtshof ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zustaendig in Streitsachen ueber a) die Erfuellung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europaeischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 226 uebertragenen Befugnisse; b) die Beschluesse des Rates der Gouverneure der Europaeischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank koennen hierzu nach Massgabe des Artikels 230 Klage erheben; c) die Beschluesse des Verwaltungsrats der Europaeischen Investitionsbank. Diese koennen nach Massgabe des Artikels 230 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21 Absaetze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden; d) die Erfuellung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenueber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 226 gegenueber den Mitgliedstaaten eingeraeumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat, so hat diese Bank die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Artikel 238 (ex-Artikel 181) Der Gerichtshof ist fuer Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zustaendig, die in einem von der Gemeinschaft oder fuer ihre Rechnung abgeschlossenen oeffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Artikel 239 (ex-Artikel 182) Der Gerichtshof ist fuer jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zustaendig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhaengig gemacht wird. Artikel 240 (ex-Artikel 183) Soweit keine Zustaendigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zustaendigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen. Artikel 241 (ex-Artikel 184) Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gruenden geltend machen. Artikel 242 (ex-Artikel 185) Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umstaenden nach fuer noetig haelt, die Durchfuehrung der angefochtenen Handlung aussetzen. Artikel 243 (ex-Artikel 186) Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhaengigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Artikel 244 (ex-Artikel 187) Die Urteile des Gerichtshofes sind gemaess Artikel 256 vollstreckbar. Artikel 245 (ex-Artikel 188) Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt. Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhoerung der Kommission und des Europaeischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung aendern. Der Gerichtshof erlaesst seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates. Abschnitt 5 Der Rechnungshof Artikel 246 (ex-Artikel 188 a) Der Rechnungshof nimmt die Rechnungspruefung wahr. Artikel 247 (ex-Artikel 188 b) (1) Der Rechnungshof besteht aus fuenfzehn Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persoenlichkeiten auszuwaehlen, die in ihren Laendern Rechnungspruefungsorganen angehoeren oder angehoert haben oder die fuer dieses Amt besonders geeignet sind. Sie muessen jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt. Die Mitglieder des Rechnungshofes koennen wiederernannt werden. Sie waehlen aus ihrer Mitte den Praesidenten des Rechnungshofes fuer drei Jahre. Wiederwahl ist zulaessig. (4) Die Mitglieder des Rechnungshofes ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofes duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes durch Ruecktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemaess Absatz 7. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Ausser im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprueche oder anderer an ihrer Stelle gewaehrter Verguenstigungen fuer verlustig erklaert werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschaeftigungsbedingungen fuer den Praesidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. (9) Die fuer die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften gelten auch fuer die Mitglieder des Rechnungshofes. Artikel 248 (ex-Artikel 188 c) (1) Der Rechnungshof prueft die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prueft ebenfalls die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gruendungsakt dies nicht ausschliesst. Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor, die im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht wird. (2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Dabei berichtet er insbesondere ueber alle Faelle von Unregelmaessigkeiten. Die Pruefung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Pruefung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Pruefungen koennen vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgefuehrt werden. (3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Raeumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natuerlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhaengigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natuerlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen. Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europaeischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Taetigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die fuer die Pruefung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veroeffentlicht. Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. Er nimmt seine jaehrlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unterstuetzt das Europaeische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausfuehrung des Haushaltsplans. Kapitel 2 Gemeinsame Vorschriften fuer mehrere Organe Artikel 249 (ex-Artikel 189) Zur Erfuellung ihrer Aufgaben und nach Massgabe dieses Vertrags erlassen das Europaeische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist fuer jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ueberlaesst jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Artikel 250 (ex-Artikel 189 a) (1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission taetig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 251 Absaetze 4 und 5 Aenderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschliessen. (2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft aendern. Artikel 251 (ex-Artikel 189 b) (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren. (2) Die Kommission unterbreitet dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments verfaehrt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: - Billigt er alle in der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments enthaltenen Abaenderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeaenderten Fassung erlassen; - schlaegt das Europaeische Parlament keine Abaenderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen; - anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und uebermittelt ihn dem Europaeischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber die Gruende, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber ihren Standpunkt. Hat das Europaeische Parlament binnen drei Monaten nach der Uebermittlung a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluss gefasst, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen; b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen; c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abaenderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeaenderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abaenderungen ab. (3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abaenderungen des Europaeischen Parlaments alle diese Abaenderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abgeaenderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; ueber Abaenderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschliesst der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abaenderungen, so beruft der Praesident des Rates im Einvernehmen mit dem Praesidenten des Europaeischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein. (4) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europaeischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europaeischen Parlaments eine Einigung ueber einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annaeherung der Standpunkte des Europaeischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuss befasst sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europaeischen Parlament vorgeschlagenen Abaenderungen. (5) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfuegen das Europaeische Parlament und der Rat ab dieser Billigung ueber eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europaeischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen. (6) Billigt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. (7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europaeischen Parlaments oder des Rates um hoechstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlaengert. Artikel 252 (ex-Artikel 189 c) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren: a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. b) Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber die Gruende, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie ueber den Standpunkt der Kommission. Hat das Europaeische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der Uebermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geaeussert, so erlaesst der Rat den betreffenden Rechtsakt endgueltig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt. c) Das Europaeische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abaenderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet. Hat das Europaeische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschliessen. d) Die Kommission ueberprueft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Beruecksichtigung der vom Europaeischen Parlament vorgeschlagenen Abaenderungen. Die Kommission uebermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr ueberprueften Vorschlag die von ihr nicht uebernommenen Abaenderungen des Europaeischen Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abaenderungen einstimmig annehmen. e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission ueberprueften Vorschlag. Der Rat kann den von der Kommission ueberprueften Vorschlag nur einstimmig aendern. f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Faellen muss der Rat binnen drei Monaten beschliessen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluss, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen. g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen koennen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europaeischen Parlament und dem Rat um hoechstens einen Monat verlaengert werden. Artikel 253 (ex-Artikel 190) Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gruenden zu versehen und nehmen auf die Vorschlaege oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden muessen. Artikel 254 (ex-Artikel 191) (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Praesidenten des Europaeischen Parlaments und vom Praesidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroeffentlichung in Kraft. (2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroeffentlichung in Kraft. (3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, fuer die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam. Artikel 255 (ex-Artikel 191 a) (1) Jeder Unionsbuerger sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europaeischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsaetze und Bedingungen, die nach den Absaetzen 2 und 3 festzulegen sind. (2) Die allgemeinen Grundsaetze und die aufgrund oeffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschraenkungen fuer die Ausuebung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemaess dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt. (3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschaeftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest. Artikel 256 (ex-Artikel 192) Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenueber Staaten. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Pruefung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behoerde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benennt. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfuellt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zustaendige Stelle unmittelbar anruft. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Fuer die Pruefung der Ordnungsmaessigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zustaendig. Kapitel 3 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss Artikel 257 (ex-Artikel 193) Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit. Artikel 258 (ex-Artikel 194) Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Daenemark 9 Deutschland 24 Griechenland 12 Spanien 21 Frankreich 24 Irland 9 Italien 24 Luxemburg 6 Niederlande 12 Oesterreich 12 Portugal 12 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Koenigreich 24. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Verguetungen fuer die Mitglieder des Ausschusses fest. Artikel 259 (ex-Artikel 195) (1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enthaelt, wie seinen Staatsangehoerigen Sitze zugewiesen sind. Die Zusammensetzung des Ausschusses muss der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern. (2) Der Rat hoert die Kommission. Er kann die Meinung der massgeblichen europaeischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Taetigkeit der Gemeinschaft interessiert sind. Artikel 260 (ex-Artikel 196) Der Ausschuss waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Ausschuss wird von seinem Praesidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten. Artikel 261 (ex-Artikel 197) Der Ausschuss umfasst fachliche Gruppen fuer die Hauptsachgebiete dieses Vertrags. Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zustaendigkeitsbereichs des Ausschusses taetig. Sie koennen nicht unabhaengig vom Ausschuss gehoert werden. Innerhalb des Ausschusses koennen ferner Unterausschuesse eingesetzt werden; diese haben ueber bestimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entwuerfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuss auszuarbeiten. Die Geschaeftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zustaendigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschuesse. Artikel 262 (ex-Artikel 198) Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen gehoert werden. Er kann von diesen Organen in allen Faellen gehoert werden, in denen diese es fuer zweckmaessig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Faellen abgeben, in denen er dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fuer die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betraegt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Praesidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberuecksichtigt bleiben. Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zustaendigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht ueber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission uebermittelt. Der Ausschuss kann vom Europaeischen Parlament gehoert werden. Kapitel 4 Der Ausschuss der Regionen Artikel 263 (ex-Artikel 198 a) Es wird ein beratender Ausschuss aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskoerperschaften, nachstehend _~Ausschuss der Regionen" genannt, errichtet. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Daenemark 9 Deutschland 24 Griechenland 12 Spanien 21 Frankreich 24 Irland 9 Italien 24 Luxemburg 6 Niederlande 12 Oesterreich 12 Portugal 12 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Koenigreich 24. Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europaeischen Parlaments sein. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Artikel 264 (ex-Artikel 198 b) Der Ausschuss der Regionen waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Ausschuss wird von seinem Praesidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten. Artikel 265 (ex-Artikel 198 c) Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen und in allen anderen Faellen gehoert, in denen eines dieser beiden Organe dies fuer zweckmaessig erachtet, insbesondere in Faellen, welche die grenzueberschreitende Zusammenarbeit betreffen. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fuer die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betraegt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezueglichen Mitteilung beim Praesidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberuecksichtigt bleiben. Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 262 gehoert, so wird der Ausschuss der Regionen vom Rat oder von der Kommission ueber dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen beruehrt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Der Ausschuss der Regionen kann vom Europaeischen Parlament gehoert werden. Er kann, wenn er dies fuer zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht ueber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission uebermittelt. Kapitel 5 Die Europaeische Investitionsbank Artikel 266 (ex-Artikel 198 d) Die Europaeische Investitionsbank besitzt Rechtspersoenlichkeit. Mitglieder der Europaeischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten. Die Satzung der Europaeischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefuegt. Artikel 267 (ex-Artikel 198 e) Aufgabe der Europaeischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewaehrung von Darlehen und Buergschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen: a) Vorhaben zur Erschliessung der weniger entwickelten Gebiete; b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmoeglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollstaendig finanziert werden koennen; c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse fuer mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollstaendig finanziert werden koennen. In Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstuetzung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft. TITEL II FINANZVORSCHRIFTEN Artikel 268 (ex-Artikel 199) Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschliesslich derjenigen des Europaeischen Sozialfonds werden fuer jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Die fuer die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchfuehrung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben koennen unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Artikel 269 (ex-Artikel 201) Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollstaendig aus Eigenmitteln finanziert. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen ueber das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Artikel 270 (ex-Artikel 201 a) Damit die Haushaltsdisziplin gewaehrleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschlaege fuer Rechtsakte der Gemeinschaft, aendert nicht ihre Vorschlaege und erlaesst keine Durchfuehrungsmassnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben koennte, ohne die Gewaehr zu bieten, dass der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Massnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 269 festgelegten Bestimmungen ergeben. Artikel 271 (ex-Artikel 202) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden fuer ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemaess Artikel 279 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt. Nach Massgabe der aufgrund des Artikels 279 erlassenen Vorschriften duerfen die nicht fuer Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchfuehrungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das naechste Haushaltsjahr uebertragen werden. Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemaess Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt. Die Ausgaben des Europaeischen Parlaments, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes werden unbeschadet einer besonderen Regelung fuer bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgefuehrt. Artikel 272 (ex-Artikel 203) (1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag fuer seine Ausgaben auf. Die Kommission fasst diese Voranschlaege in einem Vorentwurf fuer den Haushaltsplan zusammen. Sie fuegt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschlaege enthalten kann. Dieser Vorentwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben. (3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spaetestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht. Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will. Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn dem Europaeischen Parlament zu. (4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Europaeischen Parlament spaetestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht. Das Europaeische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abzuaendern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Aenderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben. Hat das Europaeische Parlament binnen fuenfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans seine Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgueltig festgestellt. Hat es innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeaendert noch Aenderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgueltig festgestellt. Hat das Europaeische Parlament innerhalb dieser Frist Abaenderungen vorgenommen oder Aenderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abaenderungen oder Aenderungsvorschlaegen dem Rat zugeleitet. (5) Nachdem der Rat ueber den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschliesst er unter folgenden Bedingungen: a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der vom Europaeischen Parlament vorgenommenen Abaenderungen aendern; b) hinsichtlich der Aenderungsvorschlaege: - Fuehrt eine vom Europaeischen Parlament vorgeschlagene Aenderung nicht zu einer Erhoehung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erhoehung der Ausgaben ausdruecklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Aenderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Aenderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluss, so ist der Aenderungsvorschlag angenommen; - fuehrt eine vom Europaeischen Parlament vorgeschlagene Aenderung zu einer Erhoehung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Aenderungsvorschlag annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluss, so ist der Aenderungsvorschlag abgelehnt; - hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabsaetze einen Aenderungsvorschlag abgelehnt, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen. Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Massgabe der vom Rat angenommenen Aenderungsvorschlaege geaendert. Hat der Rat binnen fuenfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans keine der vom Europaeischen Parlament vorgenommenen Abaenderungen geaendert und sind die Aenderungsvorschlaege des Europaeischen Parlaments angenommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endgueltig festgestellt. Der Rat teilt dem Europaeischen Parlament mit, dass er keine der Abaenderungen geaendert hat und dass die Aenderungsvorschlaege angenommen worden sind. Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der vom Europaeischen Parlament vorgenommenen Abaenderungen geaendert oder sind die Aenderungsvorschlaege des Europaeischen Parlaments abgelehnt oder geaendert worden, so wird der geaenderte Entwurf des Haushaltsplans erneut dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Der Rat legt dem Europaeischen Parlament das Ergebnis seiner Beratung dar. (6) Das Europaeische Parlament, das ueber das Ergebnis der Behandlung seiner Aenderungsvorschlaege unterrichtet ist, kann binnen fuenfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fuenfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abaenderungen des Europaeischen Parlaments vorgenommenen Aenderungen aendern oder ablehnen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat das Europaeische Parlament innerhalb dieser Frist keinen Beschluss gefasst, so gilt der Haushaltsplan als endgueltig festgestellt. (7) Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels stellt der Praesident des Europaeischen Parlaments fest, dass der Haushaltsplan endgueltig festgestellt ist. (8) Das Europaeische Parlament kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gruenden den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen. (9) Fuer alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Hoechstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhoeht werden koennen. Die Kommission stellt nach Anhoerung des Ausschusses fuer Wirtschaftspolitik diesen Hoechstsatz fest, der sich aus - der Entwicklung des in Volumen ausgedrueckten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft, - der durchschnittlichen Veraenderung der Haushaltsplaene der Mitgliedstaaten und - der Entwicklung der Lebenshaltungskosten waehrend des letzten Haushaltsjahres ergibt. Der Hoechstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsaetze 4 und 5 einzuhalten. Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhoehungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, ueber der Haelfte des Hoechstsatzes, so kann das Europaeische Parlament in Ausuebung seines Abaenderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Haelfte des Hoechstsatzes erhoehen. Ist das Europaeische Parlament, der Rat oder die Kommission der Ansicht, dass die Taetigkeiten der Gemeinschaften eine Ueberschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Uebereinstimmung zwischen dem Rat und dem Europaeischen Parlament ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, das Europaeische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fuenfteln der abgegebenen Stimmen. (10) Jedes Organ uebt die ihm durch diesen Artikel uebertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen. Artikel 273 (ex-Artikel 204) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so koennen nach der gemaess Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung fuer jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Hoehe eines Zwoelftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich hoechstens ueber ein Zwoelftel der Mittel verfuegen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die ueber dieses Zwoelftel hinausgehen. Betrifft dieser Beschluss Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzueglich dem Europaeischen Parlament zu; das Europaeische Parlament kann binnen dreissig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fuenfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluss ueber diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der ueber das in Absatz 1 genannte Zwoelftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung des Europaeischen Parlaments ausgesetzt. Hat das Europaeische Parlament nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluss des Rates als endgueltig erlassen. In den Beschluessen der Absaetze 2 und 3 werden die zur Durchfuehrung dieses Artikels erforderlichen Massnahmen betreffend die Mittel vorgesehen. Artikel 274 (ex-Artikel 205) Die Kommission fuehrt den Haushaltsplan gemaess der nach Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung verwendet werden. Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemaess Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung uebertragen. Artikel 275 (ex-Artikel 205 a) Die Kommission legt dem Rat und dem Europaeischen Parlament jaehrlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres fuer die Rechnungsvorgaenge des Haushaltsplans vor. Sie uebermittelt ihnen ferner eine Uebersicht ueber das Vermoegen und die Schulden der Gemeinschaft. Artikel 276 (ex-Artikel 206) (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 275 genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 248 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlaessigkeitserklaerung und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europaeische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausuebung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft ueber die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschluessen und anderen Bemerkungen des Europaeischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erlaeuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefuegt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht ueber die Massnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erlaeuterungen getroffen wurden, insbesondere ueber die Weisungen, die den fuer die Ausfuehrung des Haushaltsplans zustaendigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten. Artikel 277 (ex-Artikel 207) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemaess Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird. Artikel 278 (ex-Artikel 208) Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zustaendigen Behoerden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Waehrung eines dieser Staaten in die Waehrung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben fuer die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfuegbare oder fluessige Guthaben in der benoetigten Waehrung, so vermeidet sie soweit moeglich derartige Transferierungen. Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat ueber die von diesem bezeichnete Behoerde. Bei der Durchfuehrung ihrer Finanzgeschaefte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch. Artikel 279 (ex-Artikel 209) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungspruefung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung ueber die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfuegung gestellt werden, sowie die Massnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen; c) die Vorschriften ueber die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsfuehrer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen. Artikel 280 (ex-Artikel 209 a) (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekaempfen Betruegereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken. (2) Zur Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekaempfung von Betruegereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Taetigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betruegereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission fuer eine enge, regelmaessige Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Behoerden. (4) Zur Gewaehrleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhoerung des Rechnungshofs die erforderlichen Massnahmen zur Verhuetung und Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Massnahmen unberuehrt. (5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europaeischen Parlament und dem Rat jaehrlich einen Bericht ueber die Massnahmen vor, die zur Durchfuehrung dieses Artikels getroffen wurden. SECHSTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 281 (ex-Artikel 210) Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersoenlichkeit. Artikel 282 (ex-Artikel 211) Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschaeftsfaehigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermoegen erwerben und veraeussern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. Artikel 283 (ex-Artikel 212) Der Rat erlaesst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europaeischen Gemeinschaften und die Beschaeftigungsbedingungen fuer die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften. Artikel 284 (ex-Artikel 213) Zur Erfuellung der ihr uebertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskuenfte einholen und alle erforderlichen Nachpruefungen vornehmen; der Rahmen und die naehere Massgabe hierfuer werden vom Rat gemaess den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt. Artikel 285 (ex-Artikel 213 a) (1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 Massnahmen fuer die Erstellung von Statistiken, wenn dies fuer die Durchfuehrung der Taetigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. (2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlaessigkeit, der Objektivitaet, der wissenschaftlichen Unabhaengigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft duerfen dadurch keine uebermaessigen Belastungen entstehen. Artikel 286 (ex-Artikel 213 b) (1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft ueber den Schutz natuerlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung. (2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 die Errichtung einer unabhaengigen Kontrollinstanz, die fuer die Ueberwachung der Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist, und erlaesst erforderlichenfalls andere einschlaegige Bestimmungen. Artikel 287 (ex-Artikel 214) Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschuesse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstaetigkeit Auskuenfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere fuer Auskuenfte ueber Unternehmen sowie deren Geschaeftsbeziehungen oder Kostenelemente. Artikel 288 (ex-Artikel 215) Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausuebung ihrer Amtstaetigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Absatz 2 gilt in gleicher Weise fuer den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausuebung ihrer Amtstaetigkeit verursachten Schaden. Die persoenliche Haftung der Bediensteten gegenueber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der fuer sie geltenden Beschaeftigungsbedingungen. Artikel 289 (ex-Artikel 216) Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt. Artikel 290 (ex-Artikel 217) Die Regelung der Sprachenfrage fuer die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen. Artikel 291 (ex-Artikel 218) Die Gemeinschaft geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls vom 8. April 1965 ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt fuer die Europaeische Zentralbank, das Europaeische Waehrungsinstitut und die Europaeische Investitionsbank. Artikel 292 (ex-Artikel 219) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten ueber die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Artikel 293 (ex-Artikel 220) Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehoerigen folgendes sicherzustellen: - den Schutz der Personen sowie den Genuss und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehoerigen einraeumt, - die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft, - die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersoenlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Moeglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen, - die Vereinfachung der Foermlichkeiten fuer die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprueche. Artikel 294 (ex-Artikel 221) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehoerigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 den eigenen Staatsangehoerigen gleich. Artikel 295 (ex-Artikel 222) Dieser Vertrag laesst die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberuehrt. Artikel 296 (ex-Artikel 223) (1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen: a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskuenfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) jeder Mitgliedstaat kann die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens fuer die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen duerfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens fuer militaerische Zwecke bestimmten Waren nicht beeintraechtigen. (2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission aendern. Artikel 297 (ex-Artikel 224) Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Massnahmen beeintraechtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Stoerung der oeffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit uebernommen hat. Artikel 298 (ex-Artikel 225) Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen durch Massnahmen aufgrund der Artikel 296 und 297 verfaelscht, so prueft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Massnahmen den Vorschriften dieses Vertrags angepasst werden koennen. In Abweichung von dem in den Artikeln 226 und 227 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 296 und 297 vorgesehenen Befugnisse missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Oeffentlichkeit. Artikel 299 (ex-Artikel 227) (1) Dieser Vertrag gilt fuer das Koenigreich Belgien, das Koenigreich Daenemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Koenigreich Spanien, die Franzoesische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Koenigreich der Niederlande, die Republik Oesterreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Koenigreich Schweden und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland. (2) Dieser Vertrag gilt fuer die franzoesischen ueberseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Unter Beruecksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der franzoesischen ueberseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Groesse, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhaengigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als staendige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeintraechtigen, beschliesst der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen fuer die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschliesslich gemeinsamer Politiken, festzulegen. Bei Beschluessen ueber die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Massnahmen beruecksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen fuer die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsguetern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen fuer den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen. Der Rat beschliesst die in Unterabsatz 2 genannten Massnahmen unter Beruecksichtigung der besonderen Merkmale und Zwaenge der Gebiete in aeusserster Randlage, ohne dabei die Integritaet und Kohaerenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhoehlen. (3) Fuer die in Anhang II zu diesem Vertrag aufgefuehrten ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgefuehrt sind. (4) Dieser Vertrag findet auf die europaeischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswaertige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. (5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der Republik Oesterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden auf die AAlandinseln Anwendung. (6) Abweichend von den vorstehenden Absaetzen gilt: a) Dieser Vertrag findet auf die Faeroeer keine Anwendung. b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung. c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag ueber den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europaeischen Atomgemeinschaft fuer diese Inseln vorgesehen ist. Artikel 300 (ex-Artikel 228) (1) Soweit dieser Vertrag den Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermaechtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission fuehrt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstuetzung vom Rat bestellten besonderen Ausschuessen nach Massgabe der Richtlinie, die ihr der Rat erteilen kann. Bei der Ausuebung der ihm in diesem Absatz uebertragenen Zustaendigkeiten beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit, ausser in den Faellen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig beschliesst. (2) Vorbehaltlich der Zustaendigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluss ueber die vorlaeufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluss der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschliesst einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem fuer die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 310 genannten Abkommen. Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch fuer Beschluesse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 310 eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschluesse - mit Ausnahme von Beschluessen zur Ergaenzung oder Aenderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens - zu fassen hat. Das Europaeische Parlament wird ueber alle nach diesem Absatz gefassten Beschluesse ueber die vorlaeufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 310 eingesetzten Gremium vertritt, unverzueglich und umfassend unterrichtet. (3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 133 Absatz 3 schliesst der Rat die Abkommen nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, und zwar auch in den Faellen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem fuer die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 251 oder des Artikels 252 anzuwenden ist. Das Europaeische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen. Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluss von Abkommen im Sinne des Artikels 310 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einfuehrung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen fuer die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Aenderung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Der Rat und das Europaeische Parlament koennen in dringenden Faellen eine Frist fuer die Zustimmung vereinbaren. (4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluss eines Abkommens ermaechtigen, Aenderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermaechtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden. (5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schliessen, das Aenderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Aenderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels 48 des Vertrags ueber die Europaeische Union anzunehmen. (6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofes ueber die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Massgabe des Artikels 48 des Vertrags ueber die Europaeische Union in Kraft treten. (7) Die nach Massgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind fuer die Organe der Gemeinschaft und fuer die Mitgliedstaaten verbindlich. Artikel 301 (ex-Artikel 228 a) Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Taetigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Laendern auszusetzen, einzuschraenken oder vollstaendig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmassnahmen; der Rat beschliesst auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 302 (ex-Artikel 229) Die Kommission unterhaelt alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen. Sie unterhaelt ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen. Artikel 303 (ex-Artikel 230) Die Gemeinschaft fuehrt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei. Artikel 304 (ex-Artikel 231) Die Gemeinschaft fuehrt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation fuer Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Artikel 305 (ex-Artikel 232) (1) Dieser Vertrag aendert nicht die Bestimmungen des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags fuer das Funktionieren des gemeinsamen Marktes fuer Kohle und Stahl. (2) Dieser Vertrag beeintraechtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft. Artikel 306 (ex-Artikel 233) Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchfuehrung der regionalen Zusammenschluesse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschluesse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind. Artikel 307 (ex-Artikel 234) Die Rechte und Pflichten aus Uebereinkuenften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Laendern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht beruehrt. Soweit diese Uebereinkuenfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein. Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Uebereinkuenfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewaehrten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Uebertragung von Zustaendigkeiten auf diese und der Gewaehrung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten. Artikel 308 (ex-Artikel 235) Erscheint ein Taetigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfuer erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlaesst der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Artikel 309 (ex-Artikel 236) (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag. (2) Darueber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsaetzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann zu einem spaeteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Bei Beschluessen nach den Absaetzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 205 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Faellen wird ein Beschluss, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen. Artikel 310 (ex-Artikel 238) Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schliessen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen. Artikel 311 (ex-Artikel 239) Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefuegten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags. Artikel 312 (ex-Artikel 240) Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 313 (ex-Artikel 247) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fuenfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft. Artikel 314 (ex-Artikel 248) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, franzoesischer, italienischer und niederlaendischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese uebermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Nach den Beitrittsvertraegen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in daenischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt. Geschehen zu Rom am fuenfundzwanzigsten Maerz neunzehnhundertsiebenundfuenfzig. P. H. SPAAK ADENAUER PINEAU Antonio SEGNI BECH J. LUNS J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS HALLSTEIN M. FAURE Gaetano MARTINO Lambert SCHAUS J. LINTHORST HOMAN ANHAeNGE ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags 1 2 Nummer des Bruesseler Zolltarifschemas Warenbezeichnung KAPITEL 1 Lebende Tiere KAPITEL 2 Fleisch und geniessbarer Schlachtabfall KAPITEL 3 Fische, Krebstiere und Weichtiere KAPITEL 4 Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; natuerlicher Honig KAPITEL 5 05.04 Daerme, Blasen und Maegen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt 05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungeniessbar KAPITEL 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels KAPITEL 7 Gemuese, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernaehrungszwecken verwendet werden KAPITEL 8 Geniessbare Fruechte, Schalen von Zitrusfruechten oder von Melonen KAPITEL 9 Kaffee, Tee und Gewuerze, ausgenommen Mate (Position 09.03) KAPITEL 10 Getreide KAPITEL 11 Muellereierzeugnisse, Malz; Staerke; Kleber, Inulin KAPITEL 12 Oelsaaten und oelhaltige Fruechte; verschiedene Samen und Fruechte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter KAPITEL 13 ex 13.03 Pektin KAPITEL 15 15.01 Schweineschmalz; Gefluegelfett, ausgepresst oder ausgeschmolzen 15.02 Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschliesslich Premier Jus 15.03 Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzoel, Oleomargarine und Talgoel, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 15.04 Fette und Oele von Fischen oder Meeressaeugetieren, auch raffiniert 15.07 Fette pflanzliche Oele, fluessig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert 15.12 Tierische und pflanzliche Fette und Oele, gehaertet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet 15.13 Margarine, Kunstspeisefett und andere geniessbare verarbeitete Fette 15.17 Rueckstaende aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen KAPITEL 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren KAPITEL 17 17.01 Rueben- und Rohrzucker, fest 17.02 Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit natuerlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert 17.03 Melassen, auch entfaerbt 17.05 (^*) Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefaerbt (einschliesslich Vanille- und Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsaefte mit beliebigem Zusatz von Zucker KAPITEL 18 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geroestet 18.02 Kakaoschalen, Kakaohaeutchen und anderer Kakaoabfall KAPITEL 20 Zubereitungen von Gemuese, Kuechenkraeutern, Fruechten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen KAPITEL 22 22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht 22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben 22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getraenke ex 22.08 (^*) ex 22.09 (^*) Aethylalkohol und Sprit, vergaellt und unvergaellt, mit einem beliebigen Aethylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I des Vertrags aufgefuehrt sind (ausgenommen Branntwein, Likoer und andere alkoholische Getraenke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen - Essenzen - zur Herstellung von Getraenken) 22.10 (^*) Speiseessig KAPITEL 23 Rueckstaende und Abfaelle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter KAPITEL 24 24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfaelle KAPITEL 45 45.01 Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfaelle; Korkschrot, Korkmehl KAPITEL 54 54.01 Flachs, roh, geroestet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfaelle (einschliesslich Reissspinnstoff) KAPITEL 57 57.01 Hanf (Cannabis sativa), roh, geroestet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfaelle (einschliesslich Reissspinnstoff) (^*) Position eingefuegt gemaess Artikel 1 der Verordnung Nr. 7 a des Rates der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18. Dezember 1959 (ABl. Nr. 7 vom 30. 1. 1961, S. 71/61). ANHANG II UeBERSEEISCHE LAeNDER UND HOHEITSGEBIETE auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet - Groenland, - Neukaledonien und Nebengebiete, - Franzoesisch-Polynesien, - Franzoesische Sued- und Antarktisgebiete, - Wallis und Futuna, - Mayotte, - St. Pierre und Miquelon, - Aruba, - Niederlaendische Antillen: - Bonaire, - Curac,ao, - Saba, - Sint Eustatius, - Sint Maarten, - Anguilla, - Kaimaninseln, - Falklandinseln, - Suedgeorgien und suedliche Sandwichinseln, - Montserrat, - Pitcairn, - St. Helena und Nebengebiete, - Britisches Antarktis-Territorium, - Britisches Territorium im Indischen Ozean, - Turks- und Caicosinseln, - Britische Jungferninseln, - Bermuda. PROTOKOLL UeBER DIE UNTERZEICHNUNG des Vertrags von Amsterdam zur Aenderung des Vertrags ueber die Europaeische Union, der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhaengender Rechtsakte (97/C 340/04) Die Bevollmaechtigten des Koenigreichs Belgien, des Koenigreichs Daenemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Koenigreichs Spanien, der Franzoesischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Koenigreichs der Niederlande, der Republik Oesterreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, des Koenigreichs Schweden sowie des Vereinigten Koenigreichs von Grossbritannien und Nordirland haben am 2. Oktober 1997 in Amsterdam den Vertrag von Amsterdam zur Aenderung des Vertrags ueber die Europaeische Union, der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhaengender Rechtsakte unterzeichnet. Bei dieser Gelegenheit versah der Bevollmaechtigte des Koenigreichs Belgien seine Unterschrift mit folgendem Zusatz: _~Diese Unterzeichnung verpflichtet auch die franzoesische Gemeinschaft, die flaemische Gemeinschaft, die deutschsprachige Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flaemische Region und die Region Bruessel-Hauptstadt." Der Bevollmaechtigte des Koenigreichs Belgien erklaerte, dass es das Koenigreich Belgien als solches ist, das in allen Faellen in bezug auf die Gesamtheit seines Hoheitsgebietes durch die Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam gebunden sein wird und dass einzig und allein dem Koenigreich als solchem die volle Verantwortung fuer die Einhaltung der im Rahmen dieses Vertrags eingegangenen Verpflichtungen zukommt. Die Bevollmaechtigten der anderen Unterzeichnerstaaten haben dies zur Kenntnis genommen. Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1997 Der Praesident der Regierungskonferenz (gez.) Jacques POOS Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union, Sekretaer der Regierungskonferenz (gez.) Juergen TRUMPF Erklaerungen zu Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union in der Fassung des Vertrags von Amsterdam (97/C 340/05) Bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam am 2. Oktober 1997 hat die Italienische Republik, die Verwahrer des Vertrags ist, folgende Erklaerungen gemaess Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union in der Fassung des Vertrags von Amsterdam entgegengenommen: _~Bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam haben folgende Mitgliedstaaten erklaert, die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften entsprechend Artikel K.7 Absaetze 2 und 3 anzuerkennen: das Koenigreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg und die Republik Oesterreich entsprechend Absatz 3 Buchstabe b. Mit der obigen Erklaerung behalten sich das Koenigreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Grossherzogtum Luxemburg und die Republik Oesterreich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage ueber die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel K.7 Absatz 1 stellt." Ferner hat das Koenigreich der Niederlande erklaert, dass die Niederlande die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften im Sinne des obengenannten Artikels K.7 anerkennen. Die Regierung des Koenigreichs der Niederlande prueft derzeit noch gemaess Artikel K.7 Absatz 3, ob die Moeglichkeit der Anrufung des Gerichtshofs anderen als den Gerichten eingeraeumt werden kann, deren Entscheidungen nicht mehr angefochten werden koennen. __________ (^1) Seit dem urspruenglichen Vertragsschluss sind Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft geworden: Das Koenigreich Daenemark, die Griechische Republik, das Koenigreich Spanien, Irland, die Republik Oesterreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Koenigreich Schweden und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland. BetrVG (2008-08-19) [0_info.gif] Übersicht Arbeitsrecht (Neufassung: BGBl. 2001 I Nr.50 S.2518) [wdhl.gif] Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG vom 25. September 2001 Neufassung BGBl. 2001 I Nr.50 S.2518 (Sachgebiet: BGBl. III/FNA 801-7) __________________________________________________________________ zuletzt geändert durch: * Artikel 8 des Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) (BGBl. 2001 I Nr. 66 S.3443) * Artikel 173 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. 2003 Teil I Nr. 56 S.2304, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003) * Artikel 81 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. 2003 Teil I Nr. 65 S. 2848, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003) * Artikel 5 Nr.2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 25 S.974, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004) * Artikel 3 Abs. 3 des Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (BGBl. 2006 Teil 1 Nr. 39 S.1897, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006) * Artikel 221 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. 2006 Teil I Nr. 50 S.2407, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006) * Artikel 4 des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) (BGBl. 2008 I Nr.36 S.1666, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008) __________________________________________________________________ Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Errichtung von Betriebsräten (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn 1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder 2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert. § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 3 Abweichende Regelungen (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder b) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; 2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; 3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; 4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; 5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern. (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. (3) Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden. (4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. (5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen. § 5 Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; 2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; 4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; 5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. (3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb 1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder 3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. (4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer 1. aus Anlas der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder 2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder 3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, 4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. § 6 Arbeiter und Angestellte (aufgehoben) Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats § 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen. § 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. § 10 Vertretung der Minderheitsgruppen (aufgehoben) § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen. § 12 Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze (aufgehoben) § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, 3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, 4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, 5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder 6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. § 14 Wahlvorschriften (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist. (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer. (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. § 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist. (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert. (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. § 16 Bestellung des Wahlvorstands (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört. (2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. (3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend. § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt. (3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. (4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. 2. § 16 Abs.1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. 3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. 4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird. § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. (3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. § 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen (1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen. (2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird. (4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend. (5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist. § 19 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. § 20 Wahlschutz und Wahlkosten (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats § 21 Amtszeit Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats. § 21 a') Übergangsmandat 1) Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABI. EG Nr. L 82 S.16). (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden. (2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt. § 21b Restmandat Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten (1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden. (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10 000 Euro. § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 4. Verlust der Wählbarkeit, 5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. § 25 Ersatzmitglieder (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. (3) (aufgehoben) Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats § 26 Vorsitzender (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. § 27 Betriebsausschuss (1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf. (2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben. (3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. § 28 Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs.1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Absatz 1 gelten entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden. § 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr. § 29 Einberufung der Sitzungen (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden. (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen. § 30 Betriebsratssitzungen Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. § 31 Teilnahme der Gewerkschaften Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. § 33 Beschlüsse des Betriebsrats (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. (3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt. § 34 Sitzungsniederschrift (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlicht auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen. (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. § 35 Aussetzung von Beschlüssen (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann. (2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird. § 36 Geschäftsordnung Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. (5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind. (6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zugeben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung. § 38 Freistellungen (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1 500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, 2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, 3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, 4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, 7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, 8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, 9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden. (2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit. (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. § 39 Sprechstunden (1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten teilnehmen. (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers. § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. § 41 Umlageverbot Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig. Vierter Abschnitt Betriebsversammlung § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung (1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen. (2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. (2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. (3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen. (4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind. § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall (1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten. (2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern. § 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. § 46 Beauftragte der Verbände (1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen. (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat § 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden. (3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Für die Bestellung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden. (5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. (7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. (8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend. (9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden. § 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. § 49 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat. § 50 Zuständigkeit (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 51 Geschäftsführung (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs.1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs.1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit 9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, 17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, 25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern besteht. (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. § 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen. § 53 Betriebsräteversammlung (1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird. (2) In der Betriebsräteversammlung hat 1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht, 2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten. (3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend. Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat § 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats (1) Für einen Konzern (§ 18 Abs.1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. (2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr. § 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden. (2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend. § 56 Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. § 57 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat. § 58 Zuständigkeit (1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. (2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 59 Geschäftsführung (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs.1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs,1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs.1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. (2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen. Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung § 60 Errichtung und Aufgabe (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr. § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. § 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 der in § 60 Abs.1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person, 21 bis 50 der in § 60 Abs.1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern, 51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern, 151 bis 300 der in § 60 Abs.1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern, 301 bis 500 der in § 60 Abs.1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern, 501 bis 700 der in § 60 Abs.1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1000 der in § 60 Abs.1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern, mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen. (3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs.1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht. § 63 Wahlvorschriften (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs.1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend. (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend ; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden. (4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend. § 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. (2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung. (3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. § 65 Geschäftsführung (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs.1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs.1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs.1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen. § 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann. (2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird. § 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen. (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten. § 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen. § 69 Sprechstunden In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen. § 70 Allgemeine Aufgaben (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen; 1 a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen; 2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; 3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken; 4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren. (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. § 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Zweiter Abschnitt Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung § 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. (2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied. (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden. (5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden. (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. (7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. (8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden. § 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften (1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen. (2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend. Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung § 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht (1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr. (2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben. (4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend. § 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften (1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen. (2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend. Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer Erster Abschnitt Allgemeines § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt. (3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt. § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern. § 76 Einigungsstelle (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. (2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. (3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. (4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden. (5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. (6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. (7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen. (8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt. § 76a Kosten der Einigungsstelle (1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. (2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend. (3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen. (5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden. § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen (1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen. (2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. (4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen. (5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. (6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. § 78 Schutzbestimmungen Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet. (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte. (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. § 79 Geheimhaltungspflicht (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86). (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen. § 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; 2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; 2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; 2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; 3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; 4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; 5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; 6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; 7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; 8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; 9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend. Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers § 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren. (2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können. (4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf Grund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Fußnote § 81 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 7.8.1996 I 1246 mWv 21.8.1996 § 81 Abs. 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 7.8.1996 I 1246 mWv 21.8.1996 § 81 Abs. 4: Früher Abs. 3 gem. Art. 3 Nr. 3 G v. 7.8.1996 I 1246 mWv 21.8.1996 § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen. (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. § 83 Einsicht in die Personalakten (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen. § 84 Beschwerderecht (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat (1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt. § 86 Ergänzende Vereinbarungen Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt. § 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen. Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; 8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; 13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; 1 a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb. § 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz (1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. (3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen. (4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil. (5) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist. (6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen. Vierter Abschnitt Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung 1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, 2. von technischen Anlagen, 3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder 4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen. § 91 Mitbestimmungsrecht Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle Angelegenheiten § 92 Personalplanung (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten. (2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs.1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. § 92a Beschäftigungssicherung (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen. § 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. § 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. § 95 Auswahlrichtlinien (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung. Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung § 96 Förderung der Berufsbildung (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen. § 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung (1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. (2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. § 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. (2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. (3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen. (4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10 000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt. Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, 2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, 4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, 5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder 6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werden. (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären. (2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. (3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden. § 101 Zwangsgeld Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn 1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, 2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, 3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, 4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder 5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. (4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten. (5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn 1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder 2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder 3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war. (6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet. (7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt. Fußnote: § 102 Abs. 7: IdF d. Art. 52 G v. 24.3.1997 I 594 mWv 1.1.1998 § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. (3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist. § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. § 105 Leitende Angestellte Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. Sechster Abschnitt Wirtschaftliche Angelegenheiten Erster Unterabschnitt Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten § 106 Wirtschaftsausschuss (1) 1In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. 2Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. (2) 1Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 2Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird. (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; 2. die Produktions- und Absatzlage; 3. das Produktions- und Investitionsprogramm; 4. Rationalisierungsvorhaben; 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; 6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; 7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; 8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; 9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; 9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie 10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können. § 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses (1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. (2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, in den Ausschuss berufen; für die Beschlussfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend. § 108 Sitzungen (1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten. (2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend. (3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. (4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten. (5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern. (6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. § 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 3Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend. § 109a Unternehmensübernahme In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend. § 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. (2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat. Zweiter Unterabschnitt Betriebsänderungen § 111 Betriebsänderungen In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten 1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden. (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil. (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: 1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. 2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. 2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. 3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. § 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen (1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn 1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer, 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer, 4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen. (2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist. § 113 Nachteilsausgleich (1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten Erster Abschnitt Seeschifffahrt § 114 Grundsätze (1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. (2) Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschifffahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ein Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondenzreeder, Vertragsreeder, Ausrüster oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschifffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befugnisse des Arbeitgebers ausübt. (3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe. (4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrtenschiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des Seeschifffahrtsunternehmens. (5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für die Landbetriebe von Seeschifffahrtsunternehmen gebildet. (6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemannsgesetzes genannten Personen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapitäne. § 115 Bordvertretung (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. (2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des Schiffes. 2. Wählbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren, das nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person, 21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern, über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern. 4. (aufgehoben) 5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen neu zu wählen. 6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder können mit der Mehrheit aller Stimmen beschließen, die Wahl der Bordvertretung binnen 24 Stunden durchzuführen. 7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei Wochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird auf eine Woche verkürzt. 8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht rechtzeitig einen Wahlvorstand oder besteht keine Bordvertretung, wird der Wahlvorstand in einer Bordversammlung von der Mehrheit der anwesenden Besatzungsmitglieder gewählt; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Kann aus Gründen der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs eine Bordversammlung nicht stattfinden, so kann der Kapitän auf Antrag von drei Wahlberechtigten den Wahlvorstand bestellen. Bestellt der Kapitän den Wahlvorstand nicht, so ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand zu bestellen. Die Vorschriften über die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bleiben unberührt. 9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Wird die Wahl zur Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt die an Bord befindlichen Wahlunterlagen ein. Die Anfechtungserklärung und die eingezogenen Wahlunterlagen sind vom Seemannsamt unverzüglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht weiterzuleiten. (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21, 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. die Amtszeit ein Jahr beträgt, 2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet, wenn das Besatzungsmitglied den Dienst an Bord beendet, es sei denn, dass es den Dienst an Bord vor Ablauf der Amtszeit nach Nummer 1 wieder antritt. (4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bordvertretung in dem für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang auch die für die Verbindung des Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleunigten Übermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen kann. (5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung finden für die Versammlung der Besatzungsmitglieder eines Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän der Bordversammlung einen Bericht über die Schiffsreise und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu erstatten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beantworten. (6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung keine Anwendung. (7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten, die den Bordbetrieb oder die Besatzungsmitglieder des Schiffes betreffen und deren Regelung dem Kapitän auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder der ihm von der Reederei übertragenen Befugnisse obliegt. 2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in einer der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordvertretung an den Seebetriebsrat abgegeben werden. Der Seebetriebsrat hat die Bordvertretung über die weitere Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten. Bordvertretung und Kapitän dürfen die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebsrat nicht gewählt ist. 3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Bordvereinbarungen abschließen. Die Vorschriften über Betriebsvereinbarungen gelten für Bordvereinbarungen entsprechend. Bordvereinbarungen sind unzulässig, soweit eine Angelegenheit durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat und Arbeitgeber geregelt ist. 4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, kann der Kapitän, auch wenn eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht erzielt ist, vorläufige Regelungen treffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung betroffenen Besatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit der Regelung bekannt zugeben. Soweit die vorläufige Regelung der endgültigen Regelung nicht entspricht, hat das Schifffahrtsunternehmen Nachteile auszugleichen, die den Besatzungsmitgliedern durch die vorläufige Regelung entstanden sind. 5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige und umfassende Unterrichtung über den Schiffsbetrieb. Die erforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung vorzulegen. Zum Schiffsbetrieb gehören insbesondere die Schiffssicherheit, die Reiserouten, die voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die zu befördernde Ladung. 6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr Einsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebücher zu gewähren. In den Fällen, in denen der Kapitän eine Eintragung über Angelegenheiten macht, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung verlangen und Erklärungen zum Schiffstagebuch abgeben. In den Fällen, in denen über eine der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit eine Einigung zwischen Kapitän und Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die Bordvertretung dies zum Schiffstagebuch erklären und eine Abschrift dieser Eintragung verlangen. 7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des Arbeitsschutzes bezieht sich auch auf die Schiffssicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit zuständigen Behörden und sonstigen in Betracht kommenden Stellen. § 116 Seebetriebsrat (1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. (2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum Seeschifffahrtsunternehmen gehörenden Besatzungsmitglieder. 2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der Maßgabe, dass a) in Seeschifffahrtsunternehmen, zu denen mehr als acht Schiffe gehören oder in denen in der Regel mehr als 250 Besatzungsmitglieder beschäftigt sind, nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 wählbare Besatzungsmitglieder wählbar sind; b) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer wählbar sind, die nach § 8 die Wählbarkeit im Landbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens besitzen, es sei denn, dass der Arbeitgeber mit der Wahl von Besatzungsmitgliedern einverstanden ist. 3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel 5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person, 401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern, über 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern. 4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Falle des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern unterschrieben ist. 5. § 14a findet keine Anwendung. 6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei Monate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf zwei Monate verlängert. 7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch im Landbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens beschäftigte Arbeitnehmer bestellt werden. § 17 Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung. Besteht kein Seebetriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt; Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Satz 3 unterlässt. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahlanfechtung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unverzüglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht weiterzuleiten. 9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der Seebetriebsrat aus Besatzungsmitgliedern besteht, auch, wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht mehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft als Besatzungsmitglied wird durch die Tätigkeit im Seebetriebsrat oder durch eine Beschäftigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht berührt. (3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung des Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach diesem Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen hat, kann er, abweichend von § 33 Abs. 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Sitzung erschienenen Mitglieder einen Beschluss fassen, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind. 2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizustellen sind, sind sie so zu beschäftigen, dass sie durch ihre Tätigkeit nicht gehindert sind, die Aufgaben des Seebetriebsrats wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz soll den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitglieds des Seebetriebsrats und seiner bisherigen beruflichen Stellung entsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einvernehmen mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt eine Einigung über die Bestimmung des Arbeitsplatzes nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat. 3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungsmitglieder sind, ist die Heuer auch dann fortzuzahlen, wenn sie im Landbetrieb beschäftigt werden. Sachbezüge sind angemessen abzugelten. Ist der neue Arbeitsplatz höherwertig, so ist das diesem Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen. 4. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist über die Unterkunft der in den Seebetriebsrat gewählten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen dem Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen, wenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat. 5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum Seebetrieb gehörende Schiff zu betreten, dort im Rahmen seiner Aufgaben tätig zu werden sowie an den Sitzungen der Bordvertretung teilzunehmen. § 115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend. 6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat nach Unterrichtung des Kapitäns Sprechstunden an Bord abhalten und Bordversammlungen der Besatzungsmitglieder durchführen. 7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gelten die Nummern 5 und 6 für europäische Häfen. Die Schleusen des Nordostseekanals gelten nicht als Häfen. 8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Sprechstunden und Bordversammlungen, abweichend von den Nummern 6 und 7, auch in anderen Liegehäfen des Schiffes durchgeführt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat. (4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung finden auf den Seebetrieb keine Anwendung. (5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in den §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr. (6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten, a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs oder die Besatzungsmitglieder aller oder mehrerer Schiffe des Seebetriebs betreffen, b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung abgegeben worden sind oder c) für die nicht die Zuständigkeit der Bordvertretung nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist. 2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfassend über den Schiffsbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens zu unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. Zweiter Abschnitt Luftfahrt § 117 Geltung für die Luftfahrt (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. (2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Dritter Abschnitt Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, 2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs.1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört oder 3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs.1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs.1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt. § 120 Verletzung von Geheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als 1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen, 2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung, 3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3 angehört worden ist, 3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist; 3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt worden ist, oder 4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist, bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist. (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet. (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß. § 121 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Siebenter Teil Änderung von Gesetzen § 122 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) (gegenstandslos) § 123 (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes) (gegenstandslos) § 124 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) (gegenstandslos) Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz (1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt. (2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens am 30. November 1988. (3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, finden die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795) und die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung. (4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 14a Abs. 1 des Gesetzes beträgt mindestens sieben Tage. Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes). 2. § 3 findet wie folgt Anwendung: a) Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes erlässt der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben. Die Einspruchsfrist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verkürzt sich auf drei Tage. Die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 muss die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) enthalten. Die Wahlvorschläge sind abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Ergänzend zu § 3 Abs. 2 Nr. 10 gibt der Wahlvorstand den Ort, Tag und Zeit der nachträglichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). b) Im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes erlässt der Wahlvorstand unverzüglich das Wahlausschreiben mit den unter Buchstabe a genannten Maßgaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 sind die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen. 3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich auf drei Tage. 4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt. Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes sind die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen; im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen. 5. § 9 findet keine Anwendung. 6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21 ff. entsprechende Anwendung. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. 7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung. 8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlberechtigte sein Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben muss. 9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt. § 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; 5. die Stimmabgabe; 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können. 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; 7. die Aufbewahrung der Wahlakten. § 127 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 128 Bestehende abweichende Tarifverträge Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 129 (aufgehoben) § 130 Öffentlicher Dienst Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 131 Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 132 (Inkrafttreten) [0_info.gif] Anfang [wdhl.gif] FRAME: f1 FRAME: f2 Inhaltsverzeichnis Volltextsuche Impressum CD bestellen version français vorheriges Kapitel erste Seite des Titels nächstes Kapitel [Inhalt] SR 211.112.2 - Edition Optobyte AG Zivilstandsverordnung 2. Kapitel Gegenstand der Beurkundung Personenstand Art. 7 1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB). 2 Erfasst werden: a. Geburt; b. Findelkind; c. Tod; d. Tod einer Person mit unbekannter Identität; e. Namenserklärung; f. Kindesanerkennung; g. Bürgerrecht; h. Ehevorbereitung; i. Ehe; j. Eheauflösung; k. Namensänderung; l. Kindesverhältnis; m. Adoption; n. Verschollenerklärung; o. Geschlechtsänderung; p.1 Vorbereitung der Eintragung einer Partnerschaft; q.2 Eintragung einer Partnerschaft; r.3 Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Daten Art. 8 Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt: a. Systemdaten: 1. Systemnummern, 2. Eintragungsart, 3. Eintragungsstatus, 4. Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen); b.4 Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer); bbis. 6 c. Namen: 1. Familienname, 2. Ledigname, 3. Vornamen, 4. andere amtliche Namen; d. Geschlecht; e. Geburt: 1. Datum, 2. Zeit, 3. Ort, 4. Totgeburt; f. Zivilstand: 1.7 Status (ledig - verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet - in eingetragener Partnerschaft/aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft/durch Tod aufgelöste Partnerschaft /durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft), 2. Datum; g. Tod: 1. Datum, 2. Zeit, 3. Ort; h. Wohnort; i. Aufenthaltsort; j. Lebensstatus; k. bevormundet; l. Eltern: 1. Familienname der Mutter, 2. Vornamen der Mutter, 3. andere amtliche Namen der Mutter, 4. Familienname des Vaters, 5. Vornamen des Vaters, 6. andere amtliche Namen des Vaters; m. Adoptiveltern: 1. Familienname der Adoptivmutter, 2. Vornamen der Adoptivmutter, 3. andere amtliche Namen der Adoptivmutter, 4. Familienname des Adoptivvaters, 5. Vornamen des Adoptivvaters, 6. andere amtliche Namen des Adoptivvaters; n. Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit: 1. Datum (gültig ab/gültig bis), 2. Erwerbsgrund, 3. Anmerkung zum Erwerbsgrund, 4. Verlustgrund, 5. Anmerkung zum Verlustgrund, 6. Referenz Familienregister, 7. Burger- oder Korporationsrecht; o. Beziehungsdaten: 1.8 Art (Eheverhältnis/eingetragene Partnerschaft/Kindesverhältnis), 2. Datum (gültig ab/gültig bis), 3. Auflösungsgrund. Zuweisung der AHV-Versichertennummer Art. 8a9 Die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS) weist der nach Artikel 53 Absatz 1 gemeldeten Person die AHV-Versichertennummer zu. Geburt Art. 9 1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet. 2 Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist. 3 Bei tot geborenen Kindern können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37 Abs. 1) wünschen. Findelkind Art. 10 Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung. Kindesanerkennung Art. 11 1 Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater. 2 Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen. 3 Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes. 4 Ist der Anerkennungswillige unmündig oder entmündigt, so ist die schriftliche Zustimmung seiner Eltern oder der Person, die ihn gesetzlich vertritt, erforderlich. Die Zustimmenden müssen ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Ihre Unterschriften sind zu beglaubigen.10 5 Die Erklärung über die Anerkennung kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG11 von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden. Ist es dem Anerkennenden nicht möglich, persönlich zu erscheinen, so kann die Erklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.12 6 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beurkundung ausserhalb des Zivilstandsamts, namentlich durch am Ort einer Klinik oder einer Strafvollzugsanstalt zuständige Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland erfolgen. 7 Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260a-260c ZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen. Namenserklärung vor der Heirat Art. 12 1 Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB). 2 Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Zivilstandsamt, bei welchem das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung eingereicht werden muss, oder das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. Bei Trauung im Ausland kann die erklärende Person die Erklärung auch der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt ihres Heimatortes oder schweizerischen Wohnsitzes abgeben. 3 Die Unterschrift wird beglaubigt. Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe Art. 13 1 Der Ehegatte, der durch Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der Ehe innert einem Jahr gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, den angestammten oder den vor der Heirat getragenen Familiennamen wieder führen zu wollen (Art. 109 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 ZGB). 2 Zur Entgegennahme der Erklärung sind in der Schweiz jede Zivilstandsbeamtin und jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die Vertretung der Schweiz zuständig. 3 Die Unterschrift wird beglaubigt. Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht Art. 14 1 Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG13.14 2 Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.15 3 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12 oder 13 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 5 SR 831.10 6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6719). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 11 SR 291 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 13 SR 291 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). vorheriges Kapitel erste Seite des Titels nächstes Kapitel [Inhalt] SR 211.112.2 - Edition Optobyte AG Logo juris Logo Bundesministerium der Justiz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen (1) Ein Institut muss für sein Handelsbuch und Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil seiner Investitionen in Verbriefungspositionen entsprechende förmliche Verfahren und Regelungen eingeführt haben, um die Informationen nach § 18a Absatz 4 Satz 1 zu analysieren und zu erfassen. Es hat in Bezug auf seine Verbriefungspositionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests durchzuführen. Dabei darf es sich auf von Ratingagenturen entwickelte ökonomische Modelle stützen, vorausgesetzt, das Institut kann der Bundesanstalt auf Verlangen nachweisen, dass es vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen überprüft und die Methodik, die Annahmen und Ergebnisse verstanden hat. (2) Institute, die weder Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion noch ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen sind, müssen ihrem Handelsbuch und Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil ihrer Investitionen in Verbriefungspositionen entsprechende Prozesse einführen, um die Informationen über die Wertentwicklung der den Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Forderungen laufend und zeitnah zu überwachen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, müssen die betroffenen Institute folgende Informationen, soweit diese für Verbriefungen dieser Art üblicherweise vorliegen, überwachen: 1. die Art der Forderung, 2. den Prozentsatz der seit mehr als 30, 60 und 90 Tagen überfälligen Kredite, 3. die Ausfallquoten, 4. die Quoten vorzeitiger Rückzahlungen, 5. unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, 6. die Art der Besicherung und ihre Beanspruchung, 7. die Häufigkeitsverteilung der Kreditpunktebewertungen (Scoring) und anderer Bonitätsbewertungen für alle zugrunde liegenden Forderungen, 8. die branchenmäßige und geographische Diversifikation, 9. die Häufigkeitsverteilung der Beleihungsausläufe mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Wenn es sich bei den zugrunde liegenden Positionen um Verbriefungspositionen handelt, müssen die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in Satz 2 aufgeführten Informationen verfügen, sondern auch über Informationen über Eigenschaften und Wertentwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Portfolien, den Namen des Emittenten und die Kreditqualität. (3) Institute müssen über ein umfassendes Verständnis aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion verfügen, die die Wertentwicklung ihrer Risikopositionen in der Transaktion wesentlich beeinflussen könnten, wie insbesondere vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene auslösende Ereignisse, Kreditverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, vom Marktwert abhängende auslösende Ereignisse und die geschäftsspezifische Ausfalldefinition. (4) Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist, muss auf Forderungen, unabhängig davon, ob diese verbrieft werden sollen oder nicht, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien, die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 genügen müssen, anwenden. Dabei muss derselbe Prozess für die Genehmigung und, soweit zutreffend, für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten zur Anwendung kommen. Ein Institut muss dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen an und Übernahmen von Verbriefungstranchen, die von Dritten erworben wurden, anwenden, unabhängig davon, ob die Beteiligungen an oder Übernahmen von Verbriefungstranchen im Handelsbuch oder Anlagebuch gehalten werden sollen. (5) Ein Institut, das Sponsor oder Originator oder ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Forderungen ist, ist verpflichtet, einem Investor die Höhe des Selbstbehalts nach § 18a Absatz 1 offenzulegen. Es hat sicherzustellen, dass künftige Investoren freien Zugang zu allen wesentlichen relevanten Daten über die Kreditqualität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, die Zahlungsströme und die für die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten sowie zu solchen Informationen haben, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 und § 18a Absatz 4 zu erfüllen und um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und die Werte der für die zugrunde liegenden Forderungen bestehenden Sicherheiten durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die wesentlichen relevanten Daten vorzuhalten. (6) Wenn ein Institut die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 sowie die in § 18a Absatz 4 genannten Anforderungen schuldhaft in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt, setzt die Bundesanstalt das Risikogewicht, das von dem Institut gemäß der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 auf die betreffenden Verbriefungspositionen anzuwenden ist, in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes mindestens um den Faktor 3,5 und höchstens bis zu einer Obergrenze von 1 250 Prozent herauf. Bei der Festsetzung des höheren Risikogewichts hat die Bundesanstalt das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 18a Absatz 3 mindernd zu berücksichtigen. Das Institut hat die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 18a Absatz 4 und den Absätzen 1 bis 3 und 5 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. (7) Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, darf aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nehmen, wenn die in Absatz 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. zum Seitenanfang Datenschutz Logo juris Logo Bundesministerium der Justiz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 5 Akkreditierungsbeirat (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung. (2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die Aufgaben, 1. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, an Konformitätsbewertungsstellen konkretisieren oder ergänzen, 2. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, für Akkreditierungstätigkeiten konkretisieren oder ergänzen, 3. die Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbildendes Element der Konformitätsbewertung zu fördern, 4. die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zu koordinieren. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungsbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt. (4) Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverständige Personen an, insbesondere aus dem Kreis 1. der Länder, 2. der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, 3. der Konformitätsbewertungsstellen, 4. der Wirtschaft und 5. der Verbraucher und Verbraucherinnen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Hinsichtlich der sachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt, steht den Ländern das Vorschlagsrecht zu. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 genannten Bundesministerien für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. Die Zahl der Mitglieder soll 15 nicht überschreiten. Der Akkreditierungsbeirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (6) Die obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Akkreditierungsstelle haben das Recht, an Sitzungen des Akkreditierungsbeirates teilzunehmen und gehört zu werden sowie Tagesordnungspunkte anzumelden und Beratungsunterlagen einzubringen. (7) Der Akkreditierungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 genannten Bundesministerien bedarf. (8) Der Akkreditierungsbeirat richtet sektorbezogene Fachbeiräte ein. Diese haben insbesondere die Aufgabe, den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der in den jeweiligen Sektoren relevanten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu unterstützen. Sie können ferner bei der Vorbereitung von Akkreditierungsentscheidungen mitwirken. Das Nähere, einschließlich der Besetzung der Fachbeiräte, regelt die Geschäftsordnung nach Absatz 7. (9) Die Geschäfte des Akkreditierungsbeirates führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. zum Seitenanfang Datenschutz VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION Amtsblatt Nr. C 191 vom 29. Juli 1992 __________________________________________________________________ VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION PROTOKOLL betreffend den Erwerb von Immobilien in Daenemark PROTOKOLL zu Artikel 119 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft PROTOKOLL ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank PROTOKOLL ueber die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts PROTOKOLL ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit PROTOKOLL ueber die Konvergenzkriterien nach Artikel 109 j des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft PROTOKOLL zur Aenderung des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften PROTOKOLL betreffend Daenemark PROTOKOLL betreffend Portugal PROTOKOLL ueber den Uebergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion PROTOKOLL ueber einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland PROTOKOLL ueber einige Bestimmungen betreffend Daenemark PROTOKOLL betreffend Frankreich PROTOKOLL ueber die Sozialpolitik ABKOMMEN zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland ueber die Sozialpolitik PROTOKOLL ueber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt PROTOKOLL betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen PROTOKOLL zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften SCHLUSSAKTE ERKLAeRUNG zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr ERKLAeRUNG zur Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zur Zusammenarbeit mit dritten Laendern im Waehrungsbereich ERKLAeRUNG zu den Waehrungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fuerstentum Monaco ERKLAeRUNG zu Artikel 73 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zu Artikel 109 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zu den Artikeln 109, 130 r und 130 y des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen) ERKLAeRUNG zum Europaeischen Entwicklungsfonds ERKLAeRUNG zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union ERKLAeRUNG zur Konferenz der Parlamente ERKLAeRUNG zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europaeischen Parlaments ERKLAeRUNG zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft ERKLAeRUNG zum Recht auf Zugang zu Informationen ERKLAeRUNG zu den geschaetzten Folgekosten der Vorschlaege der Kommission ERKLAeRUNG zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts ERKLAeRUNG zur Beurteilung der Umweltvertraeglichkeit der Gemeinschaftsmassnahmen ERKLAeRUNG zum Rechnungshof ERKLAeRUNG zum Wirtschafts- und Sozialausschuss ERKLAeRUNG zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbaenden ERKLAeRUNG zum Tierschutz ERKLAeRUNG zur Vertretung der Interessen der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zu den Gebieten in aeusserster Randlage der Gemeinschaft ERKLAeRUNG zu den Abstimmungen im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik ERKLAeRUNG zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik ERKLAeRUNG zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik ERKLAeRUNG zur Westeuropaeischen Union ERKLAeRUNG zur Asylfrage ERKLAeRUNG zur polizeilichen Zusammenarbeit ERKLAeRUNG zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten ERKLAeRUNG DER HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION __________ VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION (92/C 191/01) SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK, DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN, DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK, DER PRAeSIDENT IRLANDS, DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, ENTSCHLOSSEN, den mit der Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozess der europaeischen Integration auf eine neue Stufe zu heben, EINGEDENK der historischen Bedeutung der Ueberwindung der Teilung des europaeischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen fuer die Gestalt des zukuenftigen Europas zu schaffen, IN BESTAeTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsaetzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, IN DEM WUNSCH, die Solidaritaet zwischen ihren Voelkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu staerken, IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu staerken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen uebertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen, ENTSCHLOSSEN, die Staerkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizufuehren und eine Wirtschafts- und Waehrungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Waehrung einschliesst, IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Staerkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Voelker zu foerdern und Politiken zu verfolgen, die gewaehrleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen, ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbuergerschaft fuer die Staatsangehoerigen ihrer Laender einzufuehren, ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auf laengere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, und so die Identitaet und Unabhaengigkeit Europas zu staerken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu foerdern, IN BEKRAeFTIGUNG ihres Ziels, die Freizuegigkeit unter gleichzeitiger Gewaehrleistung der Sicherheit ihrer Buerger durch die Einfuegung von Bestimmungen ueber Justiz und Inneres in diesen Vertrag zu foerdern, ENTSCHLOSSEN, den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Voelker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritaetsprinzip moeglichst buergernah getroffen werden, weiterzufuehren, IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden muessen, um die europaeische Integration voranzutreiben, HABEN BESCHLOSSEN, eine Europaeische Union zu gruenden; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ernannt: SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER: Mark EYSKENS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Philippe MAYSTADT, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK: Uffe ELLEMANN-JENSEN, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Anders FOGH RASMUSSEN, Minister fuer Wirtschaft; DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswaertigen; Theodor WAIGEL, Bundesminister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK: Antonios SAMARAS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Efthymios CHRISTODOULOU, Minister fuer Wirtschaft; SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN: Francisco FERNANDEZ ORDONEZ, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Carlos SOLCHAGA CATALAN, Minister fuer Wirtschaft und Finanzen; DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK: Roland DUMAS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Pierre BEREGOVOY, Minister fuer Wirtschaft, Finanzen und Haushalt; DER PRAeSIDENT IRLANDS: Gerard COLLINS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Bertie AHERN, Minister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Giannni DE MICHELIS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Guido CARLI, Schatzminister; SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: Jacques F. POOS, Vizepremierminister, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Jean-Claude JUNCKER, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE: Hans VAN DEN BROEK, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Willem KOK, Minister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK: Joao de Deus PINHEIRO, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Jorge BRAGA de MACEDO, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: Rt. Hon. Douglas HURD, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen; Hon. Francis MAUDE, Financial Secretary im Schatzamt; DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehoerig befundenen Vollmachten wie folgt UeBEREINGEKOMMEN: TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel A Durch diesen Vertrag gruenden die Hohen Vertragsparteien untereinander eine Europaeische Union, im folgenden als _~Union" bezeichnet. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Voelker Europas dar, in der die Entscheidungen moeglichst buergernah getroffen werden. Grundlage der Union sind die Europaeischen Gemeinschaften, ergaenzt durch die mit diesem Vertrag eingefuehrten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Voelkern kohaerent und solidarisch zu gestalten. Artikel B Die Union setzt sich folgende Ziele: - die Foerderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Waehrungsunion, die auf laengere Sicht auch eine einheitliche Waehrung nach Massgabe dieses Vertrags umfasst; - die Behauptung ihrer Identitaet auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, wozu auf laengere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte; - die Staerkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehoerigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einfuehrung einer Unionsbuergerschaft; - die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres; - die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 geprueft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingefuehrten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen. Die Ziele der Union werden nach Massgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritaetsprinzips, wie es in Artikel 3 b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht. Artikel C Die Union verfuegt ueber einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohaerenz und Kontinuitaet der Massnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt. Die Union achtet insbesondere auf die Kohaerenz aller von ihr ergriffenen aussenpolitischen Massnahmen im Rahmen ihrer Aussen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind fuer diese Kohaerenz verantwortlich. Sie stellen jeweils in ihrem Zustaendigkeitsbereich die Durchfuehrung der betreffenden Politiken sicher. Artikel D Der Europaeische Rat gibt der Union die fuer ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen fuer diese Entwicklung fest. Im Europaeischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Praesident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern fuer auswaertige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstuetzt. Der Europaeische Rat tritt mindestens zweimal jaehrlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat. Der Europaeische Rat erstattet dem Europaeischen Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm alljaehrlich einen schriftlichen Bericht ueber die Fortschritte der Union vor. Artikel E Das Europaeische Parlament, der Rat, die Kommission und der Gerichtshof ueben ihre Befugnisse nach Massgabe und im Sinne der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Vertraege und Akte zu deren Aenderung oder Ergaenzung einerseits und der uebrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus. Artikel F (1) Die Union achtet die nationale Identitaet ihrer Mitgliedstaaten, deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsaetzen beruhen. (2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewaehrleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsueberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsaetze des Gemeinschaftsrechts ergeben. (3) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchfuehrung ihrer Politiken erforderlich sind. TITEL II BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF DIE GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT Artikel G Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft wird nach Massgabe dieses Artikels im Hinblick auf die Gruendung einer Europaeischen Gemeinschaft geaendert. A. Im gesamten Vertrag gilt folgendes: 1. Der Ausdruck _~Europaeische Wirtschaftsgemeinschaft" wird durch _~Europaeische Gemeinschaft" ersetzt. B. Im Ersten Teil _~Grundsaetze" gilt folgendes: 2. Artikel 2 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 2 Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Waehrungsunion sowie durch die Durchfuehrung der in den Artikeln 3 und 3 a genannten gemeinsamen Politiken oder Massnahmen eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, ein bestaendiges, nichtinflationaeres und umweltvertraegliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschaeftigungsniveau, ein hohes Mass an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualitaet, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidaritaet zwischen den Mitgliedstaaten zu foerdern." 3. Artikel 3 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 3 Die Taetigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge a) die Abschaffung der Zoelle und mengenmaessigen Beschraenkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Massnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; b) eine gemeinsame Handelspolitik; c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse fuer den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; d) Massnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des Personenverkehrs im Binnenmarkt gemaess Artikel 100 c; e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei; f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfaelschungen schuetzt; h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies fuer das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist; i) eine Sozialpolitik mit einem Europaeischen Sozialfonds; j) die Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt; l) die Staerkung der Wettbewerbsfaehigkeit der Industrie der Gemeinschaft; m) die Foerderung der Forschung und technologischen Entwicklung; n) die Foerderung des Auf- und Ausbaus transeuropaeischer Netze; o) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus; p) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten; q) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; r) die Assoziierung der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemuehungen zu foerdern; s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; t) Massnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr." 4. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 3 a (1) Die Taetigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einfuehrung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. (2) Parallel dazu umfasst diese Taetigkeit nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchfuehrung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilitaet verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstuetzen sollen. (3) Diese Taetigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsaetze voraus: stabile Preise, gesunde oeffentliche Finanzen und monetaere Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz." 5. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 3 b Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele taetig. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschliessliche Zustaendigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritaetsprinzip nur taetig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden koennen und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden koennen. Die Massnahmen der Gemeinschaft gehen nicht ueber das fuer die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Mass hinaus." 6. Artikel 4 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 4 (1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen: - ein EUROPAeISCHES PARLAMENT, - einen RAT, - eine KOMMISSION, - einen GERICHTSHOF, - einen RECHNUNGSHOF. Jedes Organ handelt nach Massgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstuetzt." 7. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 4 a Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europaeisches System der Zentralbanken (im folgenden als _}ESZB` bezeichnet) und eine Europaeische Zentralbank (im folgenden als _}EZB` bezeichnet) geschaffen, die nach Massgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefuegten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als _}Satzung des ESZB` bezeichnet) zugewiesen werden. Artikel 4 b Es wird eine Europaeische Investitionsbank errichtet, die nach Massgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefuegten Satzung zugewiesen werden." 8. Artikel 6 wird gestrichen, und Artikel 7 wird Artikel 6. Der neue Artikel 6 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c Regelungen fuer das Verbot solcher Diskriminierungen treffen." 9. Die Artikel 8, 8 a, 8 b und 8 c werden Artikel 7, 7 a, 7 b und 7 c. C. Folgender Teil wird eingefuegt: _~ZWEITER TEIL DIE UNIONSBUeRGERSCHAFT Artikel 8 (1) Es wird eine Unionsbuergerschaft eingefuehrt. Unionsbuerger ist, wer die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. (2) Die Unionsbuerger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. Artikel 8 a (1) Jeder Unionsbuerger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchfuehrungsvorschriften vorgesehenen Beschraenkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausuebung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschliesst er einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Artikel 8 b (1) Jeder Unionsbuerger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei fuer ihn dieselben Bedingungen gelten wie fuer die Angehoerigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeuebt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1994 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments festzulegen sind; in diesen koennen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. (2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der Bestimmungen zu dessen Durchfuehrung besitzt jeder Unionsbuerger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europaeischen Parlament, wobei fuer ihn dieselben Bedingungen gelten wie fuer die Angehoerigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeuebt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1993 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments festzulegen sind; in diesen koennen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. Artikel 8 c Jeder Unionsbuerger geniesst im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehoerige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren vor dem 31. Dezember 1993 die notwendigen Regeln und leiten die fuer diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein. Artikel 8 d Jeder Unionsbuerger besitzt das Petitionsrecht beim Europaeischen Parlament nach Artikel 138 d. Jeder Unionsbuerger kann sich an den nach Artikel 138 e eingesetzten Buergerbeauftragten wenden. Artikel 8 e Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vor dem 31. Dezember 1993 und sodann alle drei Jahre ueber die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergaenzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt." D. Der Zweite und der Dritte Teil werden unter folgender Ueberschrift zusammengefasst: _~DRITTER TEIL DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT" und in diesem Teil gilt folgendes: 10. In Artikel 49 erhaelt der einleitende Teil folgende Fassung: _~Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Massnahmen, um die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 48 fortschreitend herzustellen, insbesondere" 11. Artikel 54 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchfuehrung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit fuer eine bestimmte Taetigkeit." 12. Artikel 56 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Vor dem Ende der Uebergangszeit erlaesst der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments Richtlinien fuer die Koordinierung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hinsichtlich der Koordinierung der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlaesst er jedoch die Richtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b." 13. Artikel 57 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 57 (1) Um die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Taetigkeiten zu erleichtern, erlaesst der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189 b Richtlinien fuer die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise. (2) Zu dem gleichen Zweck erlaesst der Rat vor dem Ende der Uebergangszeit Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Taetigkeiten. Der Rat beschliesst einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments ueber Richtlinien, deren Durchfuehrung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Aenderung bestehender gesetzlicher Grundsaetze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen fuer den Zugang natuerlicher Personen zum Beruf umfasst. Im uebrigen beschliesst der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189 b. (3) Die schrittweise Aufhebung der Beschraenkungen fuer die aerztlichen, arztaehnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen fuer die Ausuebung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus." 14. Im bisherigen Zweiten Teil Titel III erhaelt die Ueberschrift des Kapitels 4 folgende Fassung: _~Kapitel 4 Der Kapital- und Zahlungsverkehr" 15. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 73 a Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 werden die Artikel 67 bis 73 durch die Artikel 73 b bis 73 g ersetzt. Artikel 73 b (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschraenkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern verboten. (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschraenkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern verboten. Artikel 73 c (1) Artikel 73 b beruehrt nicht die Anwendung derjenigen Beschraenkungen auf dritte Laender, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften fuer den Kapitalverkehr mit dritten Laendern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschliesslich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmaerkten bestehen. (2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemuehungen um eine moeglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Massnahmen fuer den Kapitalverkehr mit dritten Laendern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschliesslich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmaerkten beschliessen. Massnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts fuer die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Laendern einen Rueckschritt darstellen, beduerfen der Einstimmigkeit. Artikel 73 d (1) Artikel 73 b beruehrt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlaegigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlaesslichen Massnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht ueber Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren fuer den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Massnahmen zu ergreifen, die aus Gruenden der oeffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. (2) Dieses Kapitel beruehrt nicht die Anwendbarkeit von Beschraenkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (3) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Massnahmen und Verfahren duerfen weder ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschraenkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73 b darstellen. Artikel 73 e Abweichend von Artikel 73 b koennen die Mitgliedstaaten, fuer die am 31. Dezember 1993 eine Ausnahmeregelung aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts gilt, Beschraenkungen des Kapitalverkehrs aufgrund der zu dem genannten Zeitpunkt bestehenden Ausnahmeregelungen laengstens bis 31. Dezember 1995 beibehalten. Artikel 73 f Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Laendern unter aussergewoehnlichen Umstaenden das Funktionieren der Wirtschafts- und Waehrungsunion schwerwiegend stoeren oder zu stoeren drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB gegenueber dritten Laendern Schutzmassnahmen mit einer Geltungsdauer von hoechstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind. Artikel 73 g (1) Falls ein Taetigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 228 a vorgesehenen Faellen fuer erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 228 a die notwendigen Sofortmassnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Laendern ergreifen. (2) Solange der Rat keine Massnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 224 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstaende aus Gruenden der Dringlichkeit gegenueber dritten Laendern einseitige Massnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind ueber diese Massnahmen spaetestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Massnahmen zu aendern oder aufzuheben hat. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber die betreffenden Entscheidungen des Rates. Artikel 73 h Bis zum 1. Januar 1994 gelten folgende Bestimmungen: 1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Waehrung des Mitgliedstaats, in dem der Glaeubiger oder der Beguenstigte ansaessig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbetraegen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag liberalisiert ist. Die Mitgliedstaaten sind bereit, ueber die in vorstehendem Unterabsatz vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen. 2. Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch Beschraenkungen der diesbezueglichen Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschraenkungen durch entsprechende Anwendung dieses Kapitels und der Kapitel ueber die Beseitigung der mengenmaessigen Beschraenkungen und die Liberalisierung der Dienstleistungen schrittweise beseitigt. 3. Die Mitgliedstaaten fuehren untereinander keine neuen Beschraenkungen fuer die Transferierung ein, die sich auf die in der Liste des Anhangs III zu diesem Vertrag aufgefuehrten unsichtbaren Transaktionen beziehen. Die bestehenden Beschraenkungen werden gemaess den Artikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfuer nicht die Nummern 1 und 2 oder die sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels massgebend sind. 4. Im Bedarfsfall verstaendigen sich die Mitgliedstaaten ueber die Massnahmen, die zur Gewaehrleistung der in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind; diese Massnahmen duerfen die in diesem Vertrag genannten Ziele nicht beeintraechtigen." 16. Artikel 75 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 75 (1) Zur Durchfuehrung des Artikels 74 wird der Rat unter Beruecksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses a) fuer den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder fuer den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen; b) fuer die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansaessig sind, die Bedingungen festlegen; c) Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen; d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen. (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorschriften werden im Laufe der Uebergangszeit erlassen. (3) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die Vorschriften ueber die Grundsaetze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschaeftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrs- einrichtungen ernstlich beeintraechtigen koennte, vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei beruecksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung." 17. Im bisherigen Dritten Teil wird _~Titel I - Gemeinsame Regeln" durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~TITEL V GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN" 18. In Artikel 92 Absatz 3 - wird folgender Buchstabe eingefuegt: _~d) Beihilfen zur Foerderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Mass beeintraechtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft;" - wird der bisherige Buchstabe d Buchstabe e. 19. Artikel 94 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 94 Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchfuehrungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere die Bedingungen fuer die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind." 20. Artikel 99 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 99 Der Rat erlaesst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften ueber die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung fuer die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 7 a gesetzten Frist notwendig ist." 21. Artikel 100 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 100 Der Rat erlaesst einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien fuer die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken." 22. Artikel 100 a Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 100 fuer die Verwirklichung der Ziele des Artikels 7 a die nachstehende Regelung. Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Massnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben." 23. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 100 c (1) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig die dritten Laender, deren Staatsangehoerige beim Ueberschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muessen. (2) Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem ploetzlichen Zustrom von Staatsangehoerigen dieses Landes in die Gemeinschaft zu fuehren droht, kann der Rat jedoch auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fuer einen Zeitraum von hoechstens sechs Monaten den Visumzwang fuer Staatsangehoerige des betreffenden Landes einfuehren. Der nach diesem Absatz eingefuehrte Visumzwang kann nach dem Verfahren des Absatzes 1 verlaengert werden. (3) Vom 1. Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit. Vor diesem Zeitpunkt erlaesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments die Massnahmen zur einheitlichen Visagestaltung. (4) In den in diesem Artikel genannten Bereichen hat die Kommission jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu pruefen, in dem sie ersucht wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten. (5) Dieser Artikel laesst die Ausuebung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberuehrt. (6) Dieser Artikel gilt fuer weitere Bereiche, falls ein entsprechender Beschluss nach Artikel K.9 der die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union gefasst wird; dies gilt vorbehaltlich des gleichzeitig festgelegten Abstimmungsverfahrens. (7) Die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen, die durch diesen Artikel erfasste Sachbereiche regeln, bleiben in Kraft, solange sie nicht durch Richtlinien oder Massnahmen aufgrund dieses Artikels inhaltlich ersetzt worden sind." 24. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 100 d Der aus hohen Beamten bestehende Koordinierungsausschuss, der durch Artikel K.4 des Vertrags ueber die Europaeische Union eingesetzt wird, traegt unbeschadet des Artikels 151 zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 100 c genannten Bereichen bei." 25. Im bisherigen Dritten Teil werden _~Titel II - Die Wirtschaftspolitik" sowie die Kapitel 1, 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~TITEL VI DIE WIRTSCHAFTS- UND WAeHRUNGSPOLITIK Kapitel 1 Die Wirtschaftspolitik Artikel 102 a Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genannten Grundzuege zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefoerdert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 3 a genannten Grundsaetze. Artikel 103 (1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Massgabe des Artikels 102 a. (2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf fuer die Grundzuege der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem Europaeischen Rat hierueber Bericht. Der Europaeische Rat eroertert auf der Grundlage dieses Berichts des Rates eine Schlussfolgerung zu den Grundzuegen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundzuege dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europaeische Parlament ueber seine Empfehlung. (3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewaehrleisten, ueberwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzuegen und nimmt in regelmaessigen Abstaenden eine Gesamtbewertung vor. Zum Zwecke dieser multilateralen Ueberwachung uebermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Massnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen fuer erforderlich erachtete Angaben. (4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzuegen vereinbar ist oder das ordnungsgemaesse Funktionieren der Wirtschafts- und Waehrungsunion zu gefaehrden droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschliessen, seine Empfehlungen zu veroeffentlichen. Der Praesident des Rates und die Kommission erstatten dem Europaeischen Parlament ueber die Ergebnisse der multilateralen Ueberwachung Bericht. Der Praesident des Rates kann ersucht werden, vor dem zustaendigen Ausschuss des Europaeischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veroeffentlicht hat. (5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Ueberwachung im Sinne der Absaetze 3 und 4 festlegen. Artikel 103 a (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig ueber die der Wirtschaftslage angemessenen Massnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten. (2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund aussergewoehnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschliessen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewaehren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurueckzufuehren, so beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber den Beschluss. Artikel 104 (1) Ueberziehungs- oder andere Kreditfazilitaeten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als _}nationale Zentralbanken` bezeichnet) fuer Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskoerperschaften oder andere oeffentlich-rechtliche Koerperschaften, sonstige Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht fuer Kreditinstitute in oeffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. Artikel 104 a (1) Massnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gruenden getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten. (2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 189 c die Begriffsbestimmungen fuer die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest. Artikel 104 b (1) Die Gemeinschaft haftet nicht fuer die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht fuer derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fuer die gemeinsame Durchfuehrung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht fuer die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht fuer derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fuer die gemeinsame Durchfuehrung eines bestimmten Vorhabens. (2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 189 c Definitionen fuer die Anwendung der in Artikel 104 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote naeher bestimmen. Artikel 104 c (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden uebermaessige oeffentliche Defizite. (2) Die Kommission ueberwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Hoehe des oeffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prueft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, naemlich daran, a) ob das Verhaeltnis des geplanten oder tatsaechlichen oeffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert ueberschreitet, es sei denn, dass - entweder das Verhaeltnis erheblich und laufend zurueckgegangen ist und einen Wert in der Naehe des Referenzwerts erreicht hat - oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und voruebergehend ueberschritten wird und das Verhaeltnis in der Naehe des Referenzwerts bleibt, b) ob das Verhaeltnis des oeffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert ueberschreitet, es sei denn, dass das Verhaeltnis hinreichend ruecklaeufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert naehert. Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit im einzelnen festgelegt. (3) Erfuellt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird beruecksichtigt, ob das oeffentliche Defizit die oeffentlichen Ausgaben fuer Investitionen uebertrifft; beruecksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlaegigen Faktoren, einschliesslich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfuellung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines uebermaessigen Defizits besteht. (4) Der Ausschuss nach Artikel 109 c gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab. (5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein uebermaessiges Defizit besteht oder sich ergeben koennte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor. (6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter Beruecksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wuenscht, nach Pruefung der Gesamtlage, ob ein uebermaessiges Defizit besteht. (7) Wird nach Absatz 6 ein uebermaessiges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veroeffentlicht. (8) Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Massnahmen ausgeloest haben, so kann er seine Empfehlungen veroeffentlichen. (9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschliessen, den Mitgliedstaat mit der Massgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Massnahmen fuer den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen. Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemuehungen des Mitgliedstaats ueberpruefen zu koennen. (10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 169 und 170 kann im Rahmen der Absaetze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeuebt werden. (11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschliessen, eine oder mehrere der nachstehenden Massnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschaerfen, naemlich - von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat naeher zu bezeichnende zusaetzliche Angaben zu veroeffentlichen, - die Europaeische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenueber dem Mitgliedstaat zu ueberpruefen, - von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Hoehe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das uebermaessige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist, - Geldbussen in angemessener Hoehe verhaengen. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament von den Beschluessen. (12) Der Rat hebt einige oder saemtliche Entscheidungen nach den Absaetzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das uebermaessige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veroeffentlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer oeffentlichen Erklaerung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein uebermaessiges Defizit mehr besteht. (13) Die Beschlussfassung des Rates nach den Absaetzen 7 bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemaess Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats. (14) Weitere Bestimmungen ueber die Durchfuehrung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit enthalten. Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll abloesen. Der Rat beschliesst vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments naehere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen fuer die Durchfuehrung des genannten Protokolls. Kapitel 2 Die Waehrungspolitik Artikel 105 (1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilitaet zu gewaehrleisten. Soweit dies ohne Beeintraechtigung des Zieles der Preisstabilitaet moeglich ist, unterstuetzt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefoerdert wird, und haelt sich dabei an die in Artikel 3 a genannten Grundsaetze. (2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, - die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszufuehren, - Devisengeschaefte im Einklang mit Artikel 109 durchzufuehren, - die offiziellen Waehrungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu foerdern. (3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich beruehrt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwaehrungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. (4) Die EZB wird gehoert - zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft im Zustaendigkeitsbereich der EZB, - von den nationalen Behoerden zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften im Zustaendigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt. Die EZB kann gegenueber den zustaendigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenueber den nationalen Behoerden Stellungnahmen zu in ihren Zustaendigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben. (5) Das ESZB traegt zur reibungslosen Durchfuehrung der von den zustaendigen Behoerden auf dem Gebiet der Aufsicht ueber die Kreditinstitute und der Stabilitaet des Finanzsystems ergriffenen Massnahmen bei. (6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung der EZB und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht ueber Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen uebertragen. Artikel 105 a (1) Die EZB hat das ausschliessliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Muenzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung der EZB Massnahmen erlassen, um die Stueckelung und die technischen Merkmale aller fuer den Umlauf bestimmten Muenzen so weit zu harmonisieren, wie dies fuer deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist. Artikel 106 (1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken. (2) Die EZB besitzt Rechtspersoenlichkeit. (3) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB, naemlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet. (4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll festgelegt. (5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhoerung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung der EZB aendern. Die Zustimmung des Europaeischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich. (6) Der Rat erlaesst mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen. Artikel 107 Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB uebertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 108 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass spaetestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschliesslich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen. Artikel 108 a (1) Zur Erfuellung der dem ESZB uebertragenen Aufgaben werden von der EZB gemaess diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen - Verordnungen erlassen, insoweit dies fuer die Erfuellung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlaesst Verordnungen ferner in den Faellen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 106 Absatz 6 vorgesehen werden, - Entscheidungen erlassen, die zur Erfuellung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB uebertragenen Aufgaben erforderlich sind, - Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. (2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190, 191 und 192 des Vertrags gelten fuer die Verordnungen und Entscheidungen der EZB. Die EZB kann die Veroeffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschliessen. (3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbussen oder in regelmaessigen Abstaenden zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen. Artikel 109 (1) Abweichend von Artikel 228 kann der Rat einstimmig auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhoerung der EZB in dem Bemuehen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilitaet im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments gemaess den in Absatz 3 fuer die Festlegung von Modalitaeten vorgesehenen Verfahren foermliche Vereinbarungen ueber ein Wechselkurssystem fuer die ECU gegenueber Drittlandswaehrungen treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhoerung der EZB in dem Bemuehen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilitaet im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, aendern oder aufgeben. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament von der Festlegung, Aenderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse. (2) Besteht gegenueber einer oder mehreren Drittlandswaehrungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhoerung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen fuer die Wechselkurspolitik gegenueber diesen Waehrungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen duerfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilitaet zu gewaehrleisten, nicht beeintraechtigen. (3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Waehrungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschliesst der Rat abweichend von Artikel 228 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhoerung der EZB die Modalitaeten fuer die Aushandlung und den Abschluss solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitaeten wird gewaehrleistet, dass die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt. Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind fuer die Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB mit qualifizierter Mehrheit ueber den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung fuer die Wirtschafts- und Waehrungsunion sind, sowie einstimmig ueber ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 103 und 105 vorgesehenen Zustaendigkeitsverteilung. (5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemeinschaftszustaendigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen ueber die Wirtschafts- und Waehrungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu fuehren und internationale Vereinbarungen zu treffen. Kapitel 3 Institutionelle Bestimmungen Artikel 109 a (1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken. (2) a) Das Direktorium besteht aus dem Praesidenten, dem Vizepraesidenten und vier weiteren Mitgliedern. b) Der Praesident, der Vizepraesident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europaeische Parlament und den EZB-Rat anhoert, aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten einvernehmlich ausgewaehlt und ernannt. Ihre Amtszeit betraegt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulaessig. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder des Direktoriums werden. Artikel 109 b (1) Der Praesident des Rates und ein Mitglied der Kommission koennen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen. Der Praesident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen. (2) Der Praesident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB eroertert. (3) Die EZB unterbreitet dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europaeischen Rat einen Jahresbericht ueber die Taetigkeit des ESZB und die Geld- und Waehrungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Praesident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europaeischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchfuehren kann. Der Praesident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums koennen auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zustaendigen Ausschuessen des Europaeischen Parlaments gehoert werden. Artikel 109 c (1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem fuer das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu foerdern, wird ein Beratender Waehrungsausschuss eingesetzt. Dieser hat die Aufgabe, - die Waehrungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten, - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben, - unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73 f, Artikel 73 g, Artikel 103 Absaetze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103 a, Artikel 104 a, Artikel 104 b, Artikel 104 c, Artikel 109 e Absatz 2, Artikel 109 f Absatz 6, Artikel 109 h, Artikel 109 i, Artikel 109 j Absatz 2 sowie Artikel 109 k Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken, - mindestens einmal jaehrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Massnahmen des Rates ergeben, zu pruefen; die Pruefung erstreckt sich auf alle Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem Rat Bericht ueber das Ergebnis dieser Pruefung. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Waehrungsausschusses. (2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene Waehrungsausschuss wird aufgeloest. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss hat die Aufgabe, - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben, - die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten, insbesondere ueber die finanziellen Beziehungen zu dritten Laendern und internationalen Einrichtungen, - unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73 f, Artikel 73 g, Artikel 103 Absaetze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103 a, Artikel 104 a, Artikel 104 b, Artikel 104 c, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 105 a Absatz 2, Artikel 106 Absaetze 5 und 6, Artikel 109, Artikel 109 h, Artikel 109 i Absaetze 2 und 3, Artikel 109 k Absatz 2, Artikel 109 l Absaetze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat uebertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszufuehren, - mindestens einmal jaehrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Massnahmen des Rates ergeben, zu pruefen; die Pruefung erstreckt sich auf alle Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem Rat Bericht ueber das Ergebnis dieser Pruefung. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils hoechstens zwei Mitglieder des Ausschusses. (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB und des in diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuss zusammensetzt. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber diesen Beschluss. (4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 109 k und 109 l gilt, hat der Ausschuss zusaetzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Waehrungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten. Artikel 109 d Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 103 Absatz 4, Artikel 104 c mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 109, Artikel 109 j, Artikel 109 k und Artikel 109 l Absaetze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmaessigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prueft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlussfolgerungen. Kapitel 4 Uebergangsbestimmungen Artikel 109 e (1) Die zweite Stufe fuer die Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion beginnt am 1. Januar 1994. (2) Vor diesem Zeitpunkt wird a) jeder Mitgliedstaat - soweit erforderlich, geeignete Massnahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 73 b - unbeschadet des Artikels 73 e - sowie Artikel 104 und Artikel 104 a Absatz 1 niedergelegt sind, - erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung mehrjaehrige Programme festlegen, die die fuer die Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, gewaehrleisten sollen, b) der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Waehrungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ueber den Binnenmarkt bewerten. (3) Artikel 104, Artikel 104 a Absatz 1, Artikel 104 b Absatz 1 und Artikel 104 c mit Ausnahme der Absaetze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe. Artikel 103 a Absatz 2, Artikel 104 c Absaetze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 105 a, Artikel 107, Artikel 109, Artikel 109 a, Artikel 109 b und Artikel 109 c Absaetze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe. (4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemueht, uebermaessige oeffentliche Defizite zu vermeiden. (5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach Artikel 108 das Verfahren ein, mit dem die Unabhaengigkeit seiner Zentralbank herbeigefuehrt wird. Artikel 109 f (1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europaeisches Waehrungsinstitut (im folgenden als _}EWI` bezeichnet) errichtet und nimmt seine Taetigkeit auf; es besitzt Rechtspersoenlichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Praesidenten und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepraesidenten bestellt wird. Der Praesident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Ausschusses der Praesidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als _}Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken` bezeichnet) bzw. des Rates des EWI und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Praesident wird aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten ausgewaehlt. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Praesident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepraesidenten. Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll festgelegt. Der Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgeloest. (2) Das EWI hat die Aufgabe, - die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstaerken; - die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstaerken, die Preisstabilitaet aufrechtzuerhalten; - das Funktionieren des Europaeischen Waehrungssystems zu ueberwachen; - Konsultationen zu Fragen durchzufuehren, die in die Zustaendigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilitaet der Finanzinstitute und -maerkte beruehren; - die Aufgaben des Europaeischen Fonds fuer waehrungspolitische Zusammenarbeit, der aufgeloest wird, zu uebernehmen; die Einzelheiten der Aufloesung werden in der Satzung des EWI festgelegt; - die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschliesslich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu ueberwachen. (3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe, - die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchfuehrung einer einheitlichen Geld- und Waehrungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind, - bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zustaendigkeitsbereich zu foerdern, - die Regeln fuer die Geschaefte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten, - die Effizienz des grenzueberschreitenden Zahlungsverkehrs zu foerdern, - die technischen Vorarbeiten fuer die ECU-Banknoten zu ueberwachen. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfuellung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benoetigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlussfassung unterbreitet. (4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates - Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezueglichen Massnahmen abgeben, - den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Massnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Waehrungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europaeischen Waehrungssystems beeinflussen koennten, - den Waehrungsbehoerden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchfuehrung ihrer Waehrungspolitik geben. (5) Das EWI kann einstimmig beschliessen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veroeffentlichen. (6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zustaendigkeitsbereich angehoert. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behoerden der Mitgliedstaaten zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften in seinem Zustaendigkeitsbereich angehoert. (7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluss weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe uebertragen. (8) In den Faellen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion fuer die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen. In den Faellen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion fuer das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken zu verstehen. (9) Fuer die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck _}EZB` in den Artikeln 173, 175, 176, 177, 180 und 215 das EWI. Artikel 109 g Die Zusammensetzung des ECU-Waehrungskorbs wird nicht geaendert. Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 109 l Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt. Artikel 109 h (1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfuegung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefaehrden, so prueft die Kommission unverzueglich die Lage dieses Staates sowie die Massnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfuegung stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Massnahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt. Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Massnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhoerung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafuer geeigneten Methoden. Die Kommission unterrichtet den Rat regelmaessig ueber die Lage und ihre Entwicklung. (2) Der Rat gewaehrt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erlaesst Richtlinien oder Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfuer festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden koennen; b) durch Massnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsstroemen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmaessige Beschraenkungen gegenueber dritten Laendern beibehaelt oder wieder einfuehrt; c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Hoehe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverstaendnis erforderlich. (3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewaehrte Beistand und die getroffenen Massnahmen unzureichend, so ermaechtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmassnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermaechtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten aendern. (4) Unbeschadet des Artikels 109 k Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe. Artikel 109 i (1) Geraet ein Mitgliedstaat in eine ploetzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 109 h Absatz 2 nicht unverzueglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen. Sie duerfen nur ein Mindestmass an Stoerungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht ueber das zur Behebung der ploetzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmass hinausgehen. (2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden ueber die Schutzmassnahmen spaetestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 109 h empfehlen. (3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhoerung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, dass der betreffende Staat diese Schutzmassnahmen zu aendern, auszusetzen oder aufzuheben hat. (4) Unbeschadet des Artikels 109 k Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe. Artikel 109 j (1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprueft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschliesslich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 107 und Artikel 108 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprueft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Massstab hierfuer ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfuellen: - Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilitaet, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - hoechstens drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilitaet das beste Ergebnis erzielt haben; - eine auf Dauer tragbare Finanzlage der oeffentlichen Hand, ersichtlich aus einer oeffentlichen Haushaltslage ohne uebermaessiges Defizit im Sinne des Artikels 104 c Absatz 6; - Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenueber der Waehrung eines anderen Mitgliedstaats; - Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssaetze zum Ausdruck kommt. Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll naeher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI beruecksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Maerkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstueckkosten und andere Preisindizes. (2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, - ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen, - ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellt, und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europaeische Parlament wird angehoert und leitet seine Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu. (3) Unter gebuehrender Beruecksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments nach Absatz 2 verfaehrt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, spaetestens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: - er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellt; - er entscheidet, ob es fuer die Gemeinschaft zweckmaessig ist, in die dritte Stufe einzutreten; sofern dies der Fall ist, - bestimmt er den Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe. (4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestaetigt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Absaetzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens unter Beruecksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen. Artikel 109 k (1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 109 j Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 109 j Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewaehrt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als _}Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt` bezeichnet. Falls der Rat nach Artikel 109 j Absatz 4 bestaetigt hat, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen, wird den Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfuellen, eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewaehrt. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als _}Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt` bezeichnet. (2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, fuer den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 109 j Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Artikels 109 j Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfuellen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf. (3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die nachstehenden Artikel fuer den betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten: Artikel 104 c Absaetze 9 und 11, Artikel 105 Absaetze 1, 2, 3 und 5, Artikel 105 a, Artikel 108 a, Artikel 109 sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluss des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB geregelt. (4) In Artikel 105 Absaetze 1, 2 und 3, Artikel 105 a, Artikel 108 a, Artikel 109 sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck _}Mitgliedstaaten` die Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt. (5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschluessen des Rates gemaess den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 148 und Artikel 189 a Absatz 1 zwei Drittel der gemaess Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist fuer die Aenderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich. (6) Artikel 109 h und Artikel 109 i finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt. Artikel 109 l (1) Unmittelbar nach dem gemaess Artikel 109 j Absatz 3 gefassten Beschluss ueber den Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998 - verabschiedet der Rat die in Artikel 106 Absatz 6 genannten Bestimmungen; - ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den Praesidenten, den Vizepraesidenten und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Bestehen fuer Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen. Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen fuer die Aufnahme ihrer vollen Taetigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr. (2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB uebernimmt diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt. (3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlussorgan der EZB errichtet. (4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Waehrungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Waehrungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenstaendigen Waehrung. Diese Massnahme aendert als solche nicht den Aussenwert der ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Massnahmen, die fuer die rasche Einfuehrung der ECU als einheitlicher Waehrung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind. (5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 109 k Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB den Kurs, zu dem dessen Waehrung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Massnahmen zur Einfuehrung der ECU als einheitlicher Waehrung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 109 m (1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er beruecksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europaeischen Waehrungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zustaendigkeiten. (2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, fuer den eine Ausnahmeregelung gilt, fuer die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemaess anzuwenden." 26. Im bisherigen Dritten Teil Titel II wird _~Kapitel 4 - Die Handelspolitik" durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~TITEL VII GEMEINSAME HANDELSPOLITIK" 27. Artikel 111 wird aufgehoben. 28. Artikel 113 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 113 (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsaetzen gestaltet; dies gilt insbesondere fuer die Aenderung von Zollsaetzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmassnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmassnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. (2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschlaege fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Handelspolitik. (3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermaechtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission fuehrt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstuetzung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Massgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die einschlaegigen Bestimmungen des Artikels 228 finden Anwendung. (4) Bei der Ausuebung der ihm in diesem Artikel uebertragenen Befugnisse beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit." 29. Artikel 114 wird aufgehoben. 30. Artikel 115 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 115 Um sicherzustellen, dass die Durchfuehrung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Massnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsstroemen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Massnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten fuehren, empfiehlt die Kommission die Methoden fuer die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genuegt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermaechtigen, die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend entscheidet, um die Ermaechtigung, selbst die erforderlichen Massnahmen zu treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann jederzeit entscheiden, dass die betreffenden Mitgliedstaaten diese Massnahmen zu aendern oder aufzuheben haben. Es sind mit Vorrang solche Massnahmen zu waehlen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stoeren." 31. Artikel 116 wird aufgehoben. 32. Im bisherigen Dritten Teil wird _~Titel III - Die Sozialpolitik" durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~TITEL VIII SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND" 33. Artikel 118 a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemaess Absatz 1 erlaesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind." 34. Artikel 123 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 123 Um die Beschaeftigungsmoeglichkeiten der Arbeitskraefte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ein Europaeischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die oertliche und berufliche Mobilitaet der Arbeitskraefte zu foerdern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veraenderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern." 35. Artikel 125 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 125 Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die den Europaeischen Sozialfonds betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse." 36. Die Artikel 126, 127 und 128 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~Kapitel 3 Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend Artikel 126 (1) Die Gemeinschaft traegt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten foerdert und die Taetigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstuetzt und ergaenzt. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: - Entwicklung der europaeischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten; - Foerderung der Mobilitaet von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Foerderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten; - Foerderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen; - Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches ueber gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten; - Foerderung des Ausbaus des Jugendaustausches und des Austausches sozial-paedagogischer Betreuer; - Foerderung der Entwicklung der Fernlehre. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer den Bildungsbereich zustaendigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat. (4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlaesst der Rat - gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Foerdermassnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; - mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. Artikel 127 (1) Die Gemeinschaft fuehrt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Massnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstuetzt und ergaenzt. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: - Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung; - Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; - Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Foerderung der Mobilitaet der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen; - Foerderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen; - Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches ueber gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer die berufliche Bildung zustaendigen internationalen Organisationen. (4) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten." 37. Folgender Wortlaut wird eingefuegt: _~TITEL IX KULTUR Artikel 128 (1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. (2) Die Gemeinschaft foerdert durch ihre Taetigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstuetzt und ergaenzt erforderlichenfalls deren Taetigkeit in folgenden Bereichen: - Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europaeischen Voelker, - Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europaeischer Bedeutung, - nichtkommerzieller Kulturaustausch, - kuenstlerisches und literarisches Schaffen, einschliesslich im audiovisuellen Bereich. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer den Kulturbereich zustaendigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat. (4) Die Gemeinschaft traegt den kulturellen Aspekten bei ihrer Taetigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung. (5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlaesst der Rat - gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Ausschusses der Regionen Foerdermassnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig; - einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen." 38. Im bisherigen Dritten Teil werden die Titel IV, V, VI und VII durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~TITEL X GESUNDHEITSWESEN Artikel 129 (1) Die Gemeinschaft leistet durch Foerderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch Unterstuetzung ihrer Taetigkeit einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus. Die Taetigkeit der Gemeinschaft ist auf die Verhuetung von Krankheiten, insbesondere der weitverbreiteten schwerwiegenden Krankheiten einschliesslich der Drogenabhaengigkeit, gerichtet; dabei werden die Erforschung der Ursachen und der Uebertragung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefoerdert. Die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes sind Bestandteil der uebrigen Politiken der Gemeinschaft. (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Fuehlungnahme mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer das Gesundheitswesen zustaendigen internationalen Organisationen. (4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlaesst der Rat - gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Foerdermassnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; - mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. TITEL XI VERBRAUCHERSCHUTZ Artikel 129 a (1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch a) Massnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 100 a erlaesst; b) spezifische Aktionen, welche die Politik der Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und zur Sicherstellung einer angemessenen Information der Verbraucher unterstuetzen und ergaenzen. (2) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die spezifischen Aktionen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b. (3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Aktionen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Massnahmen muessen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert. TITEL XII TRANSEUROPAeISCHE NETZE Artikel 129 b (1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 7 a und 130 a zu leisten und den Buergern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskoerperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, traegt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropaeischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Maerkte auf die Foerderung des Verbunds und der Interoperabilitaet der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie traegt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden. Artikel 129 c (1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 129 b geht die Gemeinschaft wie folgt vor: - Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritaeten und die Grundzuege der im Bereich der transeuropaeischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen; - sie fuehrt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilitaet der Netze zu gewaehrleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen; - sie kann die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten fuer von ihnen finanzierte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemaess dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchfuehrbarkeitsstudien, Anleihebuergschaften oder Zinszuschuessen unterstuetzen; die Gemeinschaft kann auch ueber den Kohaesionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist, zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen. Die Gemeinschaft beruecksichtigt bei ihren Massnahmen die potentielle wirtschaftliche Lebensfaehigkeit der Vorhaben. (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 129 b auswirken koennen. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft kann beschliessen, mit dritten Laendern zur Foerderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilitaet der Netze zusammenzuarbeiten. Artikel 129 d Die Leitlinien nach Artikel 129 c Absatz 1 werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt. Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, beduerfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats. Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die uebrigen Massnahmen nach Artikel 129 c Absatz 1. TITEL XIII INDUSTRIE Artikel 130 (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die notwendigen Voraussetzungen fuer die Wettbewerbsfaehigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewaehrleistet sind. Zu diesem Zweck zielt ihre Taetigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Maerkte auf folgendes ab: - Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veraenderungen; - Foerderung eines fuer die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, guenstigen Umfelds; - Foerderung eines fuer die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen guenstigen Umfelds; - Foerderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung. (2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Massnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft traegt durch die Politik und die Massnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchfuehrt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische Massnahmen zur Unterstuetzung der in den Mitgliedstaaten durchgefuehrten Massnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschliessen. Dieser Titel bietet keine Grundlage dafuer, dass die Gemeinschaft irgendeine Massnahme einfuehrt, die zu Wettbewerbsverzerrungen fuehren koennte. TITEL XIV WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT Artikel 130 a Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Staerkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu foerdern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rueckstand der am staerksten benachteiligten Gebiete, einschliesslich der laendlichen Gebiete, zu verringern. Artikel 130 b Die Mitgliedstaaten fuehren und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Artikel 130 a genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchfuehrung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts beruecksichtigen die Ziele des Artikels 130 a und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstuetzt auch diese Bemuehungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europaeischer Ausrichtungs- und Garantiefonds fuer die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europaeischer Sozialfonds, Europaeischer Fonds fuer regionale Entwicklung), der Europaeischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente fuehrt. Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Bericht ueber die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und ueber die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschlaege beigefuegt. Falls sich spezifische Aktionen ausserhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Massnahmen als erforderlich erweisen, so koennen sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig beschlossen werden. Artikel 130 c Aufgabe des Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rueckstaendigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit ruecklaeufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. Artikel 130 d Unbeschadet des Artikels 130 e legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments sowie nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschliessen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die fuer die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur Gewaehrleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind. Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohaesionsfonds, durch den zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropaeische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell beigetragen wird. Artikel 130 e Die den Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen gefasst. Fuer den Europaeischen Ausrichtungs- und Garantiefonds fuer die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europaeischen Sozialfonds sind die Artikel 43 bzw. 125 weiterhin anwendbar. TITEL XV FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG Artikel 130 f (1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu staerken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfaehigkeit zu foerdern sowie alle Forschungsmassnahmen zu unterstuetzen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags fuer erforderlich gehalten werden. (2) In diesem Sinne unterstuetzt sie in der gesamten Gemeinschaft die Unternehmen - einschliesslich der kleinen und mittleren Unternehmen -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemuehungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualitaet; sie foerdert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die Moeglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen koennen, und zwar insbesondere durch Oeffnung des einzelstaatlichen oeffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse. (3) Alle Massnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschliesslich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Massgabe dieses Titels beschlossen und durchgefuehrt. Artikel 130 g Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Massnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgefuehrten Aktionen ergaenzen: a) Durchfuehrung von Programmen fuer Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Foerderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen; b) Foerderung der Zusammenarbeit mit dritten Laendern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration; c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Taetigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration; d) Foerderung der Ausbildung und der Mobilitaet der Forscher aus der Gemeinschaft. Artikel 130 h (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Taetigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohaerenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen. (2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 foerderlich sind. Artikel 130 i (1) Der Rat stellt gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjaehriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefasst werden. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig. In dem Rahmenprogramm werden - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Massnahmen nach Artikel 130 g erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritaeten festgelegt; - die Grundzuege dieser Massnahmen angegeben; - der Gesamthoechstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Massnahmen festgelegt. (2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergaenzt. (3) Die Durchfuehrung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchfuehrung, seine Laufzeit und die fuer notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen fuer notwendig erachteten Betraege darf den fuer das Rahmenprogramm und fuer jede Aktion festgesetzten Gesamthoechstbetrag nicht ueberschreiten. (4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen. Artikel 130 j Zur Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms legt der Rat folgendes fest: - die Regeln fuer die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen; - die Regeln fuer die Verbreitung der Forschungsergebnisse. Artikel 130 k Bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms koennen Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren. Der Rat legt die Regeln fuer die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten. Artikel 130 l Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschliesslich der Beteiligung an den zu ihrer Durchfuehrung geschaffenen Strukturen, vorsehen. Artikel 130 m Die Gemeinschaft kann bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Laendern oder internationalen Organisationen vorsehen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit koennen Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden. Artikel 130 n Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gruenden oder andere Strukturen schaffen, die fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Programme fuer gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind. Artikel 130 o Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die in Artikel 130 n vorgesehenen Bestimmungen fest. Der Rat legt gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 130 j, 130 k und 130 l vorgesehenen Bestimmungen fest. Fuer die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich. Artikel 130 p Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Taetigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Taetigkeiten waehrend des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres. TITEL XVI UMWELT Artikel 130 r (1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft traegt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualitaet; - Schutz der menschlichen Gesundheit; - umsichtige und rationelle Verwendung der natuerlichen Ressourcen; - Foerderung von Massnahmen auf internationaler Ebene zur Bewaeltigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. (2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsaetzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintraechtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekaempfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes muessen bei der Festlegung und Durchfuehrung anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden. Im Hinblick hierauf umfassen die derartigen Erfordernissen entsprechenden Harmonisierungsmassnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermaechtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gruenden vorlaeufige Massnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen. (3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik beruecksichtigt die Gemeinschaft - die verfuegbaren wissenschaftlichen und technischen Daten; - die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft; - die Vorteile und die Belastung aufgrund des Taetigwerdens bzw. eines Nichttaetigwerdens; - die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. (4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Laendern und den zustaendigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft koennen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden. Unterabsatz 1 beruehrt nicht die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schliessen. Artikel 130 s (1) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ueber das Taetigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 130 r genannten Ziele. (2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 100 a erlaesst der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig - Vorschriften ueberwiegend steuerlicher Art, - Massnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Massnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasserressourcen, - Massnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich beruehren. Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird. (3) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden. Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchfuehrung dieser Programme erforderlichen Massnahmen fest. (4) Unbeschadet bestimmter Massnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten fuer die Finanzierung und Durchfuehrung der Umweltpolitik Sorge. (5) Sofern eine Massnahme nach Absatz 1 mit unverhaeltnismaessig hohen Kosten fuer die Behoerden eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Massnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor: - voruebergehende Ausnahmeregelungen und/oder - eine finanzielle Unterstuetzung aus dem Kohaesionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist. Artikel 130 t Die Schutzmassnahmen, die aufgrund des Artikels 130 s getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstaerkte Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Massnahmen muessen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert. TITEL XVII ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel 130 u (1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergaenzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, foerdert - die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungslaender, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungslaender; - die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungslaender in die Weltwirtschaft; - die Bekaempfung der Armut in den Entwicklungslaendern. (2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich traegt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zustaendiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und beruecksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen. Artikel 130 v Die Gemeinschaft beruecksichtigt die Ziele des Artikels 130 u bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungslaender beruehren koennen. Artikel 130 w (1) Unbeschadet der uebrigen Bestimmungen dieses Vertrags erlaesst der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189 c die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130 u erforderlichen Massnahmen. Diese Massnahmen koennen die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen. (2) Die Europaeische Investitionsbank traegt nach Massgabe ihrer Satzung zur Durchfuehrung der Massnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei. (3) Dieser Artikel beruehrt nicht die Zusammenarbeit mit den Laendern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP- EWG-Abkommens. Artikel 130 x (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie koennen gemeinsame Massnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchfuehrung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei. (2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung foerderlich sind. Artikel 130 y Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Laendern und den zustaendigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft koennen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden. Absatz 1 beruehrt nicht die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schliessen." E. Im Fuenften Teil _~Die Organe der Gemeinschaft" gilt folgendes: 39. Artikel 137 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 137 Das Europaeische Parlament besteht aus Vertretern der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es uebt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen." 40. Artikel 138 Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet Entwuerfe fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Der Rat erlaesst nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." 41. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 138 a Politische Parteien auf europaeischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europaeisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Buerger der Union zum Ausdruck zu bringen. Artikel 138 b Das Europaeische Parlament ist an dem Prozess, der zur Annahme der Gemeinschaftsakte fuehrt, in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Ausuebung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel 189 b und 189 c sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnahmen beteiligt. Das Europaeische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschlaege zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchfuehrung dieses Vertrags erfordern. Artikel 138 c Das Europaeische Parlament kann bei der Erfuellung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtstaendigen Untersuchungsausschusses beschliessen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag uebertragen sind, behauptete Verstoesse gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstaende bei der Anwendung desselben prueft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hoert der nichtstaendige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausuebung des Untersuchungsrechts werden vom Europaeischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Artikel 138 d Jeder Buerger der Union sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Buergern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Taetigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europaeische Parlament richten. Artikel 138 e (1) Das Europaeische Parlament ernennt einen Buergerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Buerger der Union oder von jeder natuerlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat ueber Missstaende bei der Taetigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausuebung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Buergerbeauftragte fuehrt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder ueber ein Mitglied des Europaeischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er fuer gerechtfertigt haelt; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Buergerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das ueber eine Frist von drei Monaten verfuegt, um ihm seine Stellungnahme zu uebermitteln. Der Buergerbeauftragte legt anschliessend dem Europaeischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdefuehrer wird ueber das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der Buergerbeauftragte legt dem Europaeischen Parlament jaehrlich einen Bericht ueber die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Buergerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europaeischen Parlaments fuer die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Der Buergerbeauftragte kann auf Antrag des Europaeischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Buergerbeauftragte uebt sein Amt in voelliger Unabhaengigkeit aus. Er darf bei der Erfuellung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Buergerbeauftragte darf waehrend seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. (4) Das Europaeische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben des Buergerbeauftragten fest." 42. Artikel 144 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergaenzt: _~In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet haette." 43. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 146 Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, fuer die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander fuer je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: - waehrend einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Daenemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Koenigreich; - waehrend der folgenden Periode von sechs Jahren: Daenemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Koenigreich, Portugal." 44. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 147 Der Rat wird von seinem Praesidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen." 45. Artikel 149 wird aufgehoben. 46. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 151 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer untersteht. Der Generalsekretaer wird vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung." 47. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 154 Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter fuer den Praesidenten und die Mitglieder der Kommission sowie fuer den Praesidenten, die Richter, die Generalanwaelte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest." 48. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 156 Die Kommission veroeffentlicht jaehrlich, und zwar spaetestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europaeischen Parlaments, einen Gesamtbericht ueber die Taetigkeit der Gemeinschaft. Artikel 157 (1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befaehigung ausgewaehlt werden und volle Gewaehr fuer ihre Unabhaengigkeit bieten muessen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemaess Artikel 160 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprueche oder andere an ihrer Stelle gewaehrte Verguenstigungen aberkennen. Artikel 158 (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 144, nach dem Verfahren des Absatzes 2 fuer eine Amtszeit von fuenf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Kommissionspraesidenten zu ernennen beabsichtigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europaeischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments werden der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. (3) Die Absaetze 1 und 2 finden erstmals auf den Praesidenten und die uebrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995. Artikel 159 Abgesehen von den regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Ruecktritt oder Amtsenthebung. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, fuer diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Ruecktritt, Amtsenthebung oder Tod des Praesidenten wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Fuer die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 158 Absatz 2 Anwendung. Ausser im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 160 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 160 Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 161 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepraesidenten ernennen. Artikel 162 (1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. (2) Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung, um ihr ordnungsgemaesses Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Massgabe dieses Vertrags zu gewaehrleisten. Sie sorgt fuer die Veroeffentlichung dieser Geschaeftsordnung. Artikel 163 Die Beschluesse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefasst. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschaeftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist." 49. Artikel 165 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 165 Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fuenf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfuer gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhoehen und die erforderlichen Anpassungen der Absaetze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen." 50. Artikel 168 a erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 168 a (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das fuer Entscheidungen ueber einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zustaendig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschraenktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Massgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht fuer Vorabentscheidungen nach Artikel 177 zustaendig. (2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschliesst die Anpassungen und ergaenzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschliesst, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwaehlen, die jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten und ueber die Befaehigung zur Ausuebung richterlicher Taetigkeiten verfuegen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen fuer sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulaessig. (4) Das Gericht erster Instanz erlaesst seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates." 51. Artikel 171 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 171 (1) Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat, so hat dieser Staat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. (2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Massnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Aeusserung gegeben hat, eine mit Gruenden versehene Stellungnahme ab, in der sie auffuehrt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Hat der betreffende Mitgliedstaat die Massnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Hoehe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umstaenden nach fuer angemessen haelt. Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhaengen. Dieses Verfahren laesst den Artikel 170 unberuehrt." 52. Artikel 172 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 172 Aufgrund dieses Vertrags vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen koennen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmassnahmen dem Gerichtshof eine Zustaendigkeit uebertragen, welche die Befugnis zu unbeschraenkter Ermessensnachpruefung und zur Aenderung oder Verhaengung solcher Massnahmen umfasst." 53. Artikel 173 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 173 Der Gerichtshof ueberwacht die Rechtmaessigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europaeischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europaeischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenueber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof fuer Klagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen. Jede natuerliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist laeuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Klaeger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Klaeger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat." 54. Artikel 175 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 175 Unterlaesst es das Europaeische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluss zu fassen, so koennen die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Diese Klage ist nur zulaessig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, taetig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natuerliche oder juristische Person kann nach Massgabe der Absaetze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darueber fuehren, dass ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen, die von der EZB in ihrem Zustaendigkeitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden." 55. Artikel 176 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 176 Das oder die Organe, denen das fuer nichtig erklaerte Handeln zur Last faellt oder deren Untaetigkeit als vertragswidrig erklaert worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Massnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 215 Absatz 2 ergeben. Dieser Artikel gilt auch fuer die EZB." 56. Artikel 177 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 177 Der Gerichtshof entscheidet im Weg der Vorabentscheidung a) ueber die Auslegung dieses Vertrags, b) ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB, c) ueber die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und haelt dieses Gericht eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet." 57. Artikel 180 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 180 Der Gerichtshof ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zustaendig in Streitsachen ueber a) die Erfuellung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europaeischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 169 uebertragenen Befugnisse; b) die Beschluesse des Rates der Gouverneure der Europaeischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank koennen hierzu nach Massgabe des Artikels 173 Klage erheben; c) die Beschluesse des Verwaltungsrats der Europaeischen Investitionsbank. Diese koennen nach Massgabe des Artikels 173 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21 Absaetze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden; d) die Erfuellung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenueber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 169 gegenueber den Mitgliedstaaten eingeraeumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat, so hat diese Bank die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben." 58. Artikel 184 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 184 Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 2 genannten Gruenden geltend machen." 59. Folgender Abschnitt wird eingefuegt: _~Abschnitt 5 Der Rechnungshof Artikel 188 a Der Rechnungshof nimmt die Rechnungspruefung wahr. Artikel 188 b (1) Der Rechnungshof besteht aus zwoelf Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persoenlichkeiten auszuwaehlen, die in ihren Laendern Rechnungspruefungsorganen angehoeren oder angehoert haben oder die fuer dieses Amt besonders geeignet sind. Sie muessen jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt. Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat. Die Mitglieder des Rechnungshofs koennen wiederernannt werden. Sie waehlen aus ihrer Mitte den Praesidenten des Rechnungshofs fuer drei Jahre. Wiederwahl ist zulaessig. (4) Die Mitglieder des Rechnunghofs ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Ruecktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemaess Absatz 7. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Ausser im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprueche oder anderer an ihrer Stelle gewaehrter Verguenstigungen fuer verlustig erklaert werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschaeftigungsbedingungen fuer den Praesidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. (9) Die fuer die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften gelten auch fuer die Mitglieder des Rechnungshofs. Artikel 188 c (1) Der Rechnungshof prueft die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prueft ebenfalls die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gruendungsakt dies nicht ausschliesst. Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor. (2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Die Pruefung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Pruefung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Pruefungen koennen vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgefuehrt werden. (3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veroeffentlicht. Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. Er nimmt seine jaehrlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unterstuetzt das Europaeische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausfuehrung des Haushaltsplans." 60. Artikel 189 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 189 Zur Erfuellung ihrer Aufgaben und nach Massgabe dieses Vertrags erlassen das Europaeische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist fuer jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, ueberlaesst jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich." 61. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 189 a (1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission taetig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 189 b Absaetze 4 und 5 Aenderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschliessen. (2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft aendern. Artikel 189 b (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren. (2) Die Kommission unterbreitet dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit und nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. Dieser gemeinsame Standpunkt wird dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Der Rat unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber die Gruende, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber ihren Standpunkt. Hat das Europaeische Parlament binnen drei Monaten nach der Uebermittlung a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt, so erlaesst der Rat den betreffenden Rechtsakt endgueltig entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt; b) nicht Stellung genommen, so erlaesst der Rat den betreffenden Rechtsakt entsprechend seinem gemeinsamen Standpunkt; c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Absicht geaeussert, den gemeinsamen Standpunkt abzulehnen, so unterrichtet es den Rat unverzueglich hiervon. Der Rat kann den in Absatz 4 genannten Vermittlungsausschuss einberufen, um seinen Standpunkt ausfuehrlicher darzulegen. Daraufhin bestaetigt das Europaeische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Ablehnung des gemeinsamen Standpunkts, womit der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen gilt, oder es schlaegt nach Buchstabe d Abaenderungen vor; d) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abaenderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeaenderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abaenderungen ab. (3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abaenderungen des Europaeischen Parlaments alle diese Abaenderungen, so aendert er seinen gemeinsamen Standpunkt entsprechend und erlaesst den betreffenden Rechtsakt; ueber Abaenderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschliesst der Rat jedoch einstimmig. Erlaesst der Rat den betreffenden Rechtsakt nicht, so beruft der Praesident des Rates im Einvernehmen mit dem Praesidenten des Europaeischen Parlaments unverzueglich den Vermittlungsausschuss ein. (4) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europaeischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europaeischen Parlaments eine Einigung ueber einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annaeherung der Standpunkte des Europaeischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. (5) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfuegen das Europaeische Parlament und der Rat ab dieser Billigung ueber eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europaeischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er als nicht angenommen. (6) Billigt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen, sofern nicht der Rat binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Vermittlungsausschuss gesetzten Frist mit qualifizierter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt, den er vor Eroeffnung des Vermittlungsverfahrens gebilligt hatte, gegebenenfalls mit vom Europaeischen Parlament vorgeschlagenen Abaenderungen bestaetigt. In diesem Fall ist der betreffende Rechtsakt endgueltig erlassen, sofern nicht das Europaeische Parlament die Vorlage binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Bestaetigung durch den Rat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt; der vorgeschlagene Rechtsakt gilt dann als nicht angenommen. (7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen koennen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europaeischen Parlament und dem Rat um hoechstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlaengert werden. Die in Absatz 2 genannte Dreimonatsfrist verlaengert sich im Fall der Anwendbarkeit des Absatzes 2 Buchstabe c automatisch um zwei Monate. (8) Der Anwendungsbereich des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens kann nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union auf der Grundlage eines dem Rat von der Kommission spaetestens 1996 zu unterbreitenden Berichts erweitert werden. Artikel 189 c Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren: a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. b) Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber die Gruende, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie ueber den Standpunkt der Kommission. Hat das Europaeische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der Uebermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geaeussert, so erlaesst der Rat den betreffenden Rechtsakt endgueltig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt. c) Das Europaeische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abaenderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet. Hat das Europaeische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschliessen. d) Die Kommission ueberprueft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Beruecksichtigung der vom Europaeischen Parlament vorgeschlagenen Abaenderungen. Die Kommission uebermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr ueberprueften Vorschlag die von ihr nicht uebernommenen Abaenderungen des Europaeischen Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abaenderungen einstimmig annehmen. e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission ueberprueften Vorschlag. Der Rat kann den von der Kommission ueberprueften Vorschlag nur einstimmig aendern. f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Faellen muss der Rat binnen drei Monaten beschliessen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluss, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen. g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen koennen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europaeischen Parlament und dem Rat um hoechstens einen Monat verlaengert werden." 62. Artikel 190 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 190 Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gruenden zu versehen und nehmen auf die Vorschlaege oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden muessen." 63. Artikel 191 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 191 (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189 b angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Praesidenten des Europaeischen Parlaments und vom Praesidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Gemeinschaft veroeffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroeffentlichung in Kraft. (2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veroeffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroeffentlichung in Kraft. (3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, fuer die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam." 64. Artikel 194 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 194 Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Daenemark 9 Deutschland24 Griechenland12 Spanien21 Frankreich24 Irland 9 Italien24 Luxemburg 6 Niederlande12 Portugal12 Vereinigtes Koenigreich24 Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Verguetungen fuer die Mitglieder des Ausschusses fest." 65. Artikel 196 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 196 Der Ausschuss waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Ausschuss wird von seinem Praesidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten." 66. Artikel 198 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 198 Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen gehoert werden. Er kann von diesen Organen in allen Faellen gehoert werden, in denen diese es fuer zweckmaessig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Faellen abgeben, in denen er dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fuer die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betraegt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Praesidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberuecksichtigt bleiben. Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zustaendigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht ueber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission uebermittelt." 67. Folgendes Kapitel wird eingefuegt: _~Kapitel 4 Der Ausschuss der Regionen Artikel 198 a Es wird ein beratender Ausschuss aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskoerperschaften, nachstehend _}Ausschuss der Regionen` genannt, errichtet. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Daenemark 9 Deutschland24 Griechenland12 Spanien21 Frankreich24 Irland 9 Italien24 Luxemburg 6 Niederlande12 Portugal12 Vereinigtes Koenigreich24 Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Artikel 198 b Der Ausschuss der Regionen waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor; der Rat beschliesst einstimmig. Der Ausschuss wird von seinem Praesidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten. Artikel 198 c Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen und in allen anderen Faellen gehoert, in denen eines dieser beiden Organe dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fuer die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betraegt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezueglichen Mitteilung beim Praesidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberuecksichtigt bleiben. Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 198 gehoert, so wird der Ausschuss der Regionen vom Rat oder von der Kommission ueber dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen beruehrt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Er kann, wenn er dies fuer zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht ueber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission uebermittelt." 68. Folgendes Kapitel wird eingefuegt: _~Kapitel 5 Die Europaeische Investitionsbank Artikel 198 d Die Europaeische Investitionsbank besitzt Rechtspersoenlichkeit. Mitglieder der Europaeischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten. Die Satzung der Europaeischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefuegt. Artikel 198 e Aufgabe der Europaeischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewaehrung von Darlehen und Buergschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen: a) Vorhaben zur Erschliessung der weniger entwickelten Gebiete; b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmoeglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollstaendig finanziert werden koennen; c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse fuer mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollstaendig finanziert werden koennen. In Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstuetzung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft." 69. Artikel 199 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 199 Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschliesslich derjenigen des Europaeischen Sozialfonds werden fuer jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Die fuer die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchfuehrung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben koennen unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen." 70. Artikel 200 wird aufgehoben. 71. Artikel 201 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 201 Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollstaendig aus Eigenmitteln finanziert. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen ueber das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." 72. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 201 a Damit die Haushaltsdisziplin gewaehrleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschlaege fuer Rechtsakte der Gemeinschaft, aendert nicht ihre Vorschlaege und erlaesst keine Durchfuehrungsmassnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben koennte, ohne die Gewaehr zu bieten, dass der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Massnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 201 festgelegten Bestimmungen ergeben." 73. Artikel 205 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 205 Die Kommission fuehrt den Haushaltsplan nach der gemaess Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsaetzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemaess Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung uebertragen." 74. Artikel 206 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 206 (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europaeische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausuebung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft ueber die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschluessen und anderen Bemerkungen des Europaeischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erlaeuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefuegt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht ueber die Massnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erlaeuterungen getroffen wurden, insbesondere ueber die Weisungen, die den fuer die Ausfuehrung des Haushaltsplans zustaendigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten." 75. Die Artikel 206 a und 206 b werden aufgehoben. 76. Artikel 209 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 209 Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungspruefung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung ueber die Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen sind, der Kommission zur Verfuegung gestellt werden, sowie die Massnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen; c) die Vorschriften ueber die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsfuehrer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen." 77. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 209 a Zur Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekaempfung von Betruegereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Taetigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betruegereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstuetzung der Kommission fuer eine enge, regelmaessige Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Dienststellen ihrer Behoerden." 78. Artikel 215 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 215 Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausuebung ihrer Amtstaetigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Absatz 2 gilt in gleicher Weise fuer den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausuebung ihrer Amtstaetigkeit verursachten Schaden. Die persoenliche Haftung der Bediensteten gegenueber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der fuer sie geltenden Beschaeftigungsbedingungen." 79. Artikel 227 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Fuer die franzoesischen ueberseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrags seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen ueber - den freien Warenverkehr, - die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4, - den freien Dienstleistungsverkehr, - die Wettbewerbsregeln, - die in den Artikeln 109 h, 109 i und 226 vorgesehenen Schutzmassnahmen, - die Organe. Die Bedingungen fuer die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrags werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren fuer die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete."; b) Absatz 5 Buchstabe a erhaelt folgende Fassung: _~a) Dieser Vertrag findet auf die Faeroeer keine Anwendung." 80. Artikel 228 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 228 (1) Soweit dieser Vertrag den Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermaechtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission fuehrt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstuetzung vom Rat bestellten besonderen Ausschuessen nach Massgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Bei der Ausuebung der ihm in diesem Absatz uebertragenen Zustaendigkeiten beschliesst der Rat, ausser in den Faellen des Absatzes 2 Satz 2, in denen er einstimmig beschliesst, mit qualifizierter Mehrheit. (2) Vorbehaltlich der Zustaendigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geschlossen. Der Rat beschliesst einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem fuer die Annahme interner Vorschriften die Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie im Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen. (3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 113 Absatz 3 schliesst der Rat die Abkommen nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, und zwar auch in den Faellen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem fuer die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 189 b oder des Artikels 189 c anzuwenden ist. Das Europaeische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen. Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluss von Abkommen im Sinne des Artikels 238 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einfuehrung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen fuer die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Aenderung eines nach dem Verfahren des Artikels 189 b angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Der Rat und das Europaeische Parlament koennen in dringenden Faellen eine Frist fuer die Zustimmung vereinbaren. (4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluss eines Abkommens ermaechtigen, Aenderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermaechtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden. (5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schliessen, das Aenderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Aenderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags ueber die Europaeische Union anzunehmen. (6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofs ueber die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Massgabe des Artikels N des Vertrags ueber die Europaeische Union in Kraft treten. (7) Die nach Massgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind fuer die Organe der Gemeinschaft und fuer die Mitgliedstaaten verbindlich." 81. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 228 a Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Taetigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Laendern auszusetzen, einzuschraenken oder vollstaendig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmassnahmen; der Rat beschliesst auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit." 82. Artikel 231 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 231 Die Gemeinschaft fuehrt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation fuer Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt." 83. Die Artikel 236 und 237 werden aufgehoben. 84. Artikel 238 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 238 Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schliessen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen." F. In Anhang III gilt folgendes: 85. Die Ueberschrift erhaelt folgende Fassung: _~Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73 h dieses Vertrags". G. In dem Protokoll ueber die Satzung der Europaeischen Investitionsbank gilt folgendes: 86. Die Bezugnahme auf die Artikel 129 und 130 wird durch die Bezugnahme auf die Artikel 198 d bzw. 198 e ersetzt. TITEL III BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS UeBER DIE GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT FUeR KOHLE UND STAHL Artikel H Der Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Artikel 7 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 7 Die Organe der Gemeinschaft sind: - die HOHE BEHOeRDE, im folgenden als _}Kommission` bezeichnet; - die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, im folgenden als _}Europaeisches Parlament` bezeichnet; - der BESONDERE MINISTERRAT, im folgenden als _}Rat` bezeichnet; - der GERICHTSHOF; - der RECHNUNGSHOF. Der Kommission steht ein Beratender Ausschuss zur Seite." 2. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 9 (1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befaehigung ausgewaehlt werden und volle Gewaehr fuer ihre Unabhaengigkeit bieten muessen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemaess Artikel 12 a seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprueche oder andere an ihrer Stelle gewaehrte Verguenstigungen aberkennen. Artikel 10 (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 24, nach dem Verfahren des Absatzes 2 fuer eine Amtszeit von fuenf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Kommissionspraesidenten zu ernennen beabsichtigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europaeischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments werden der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. (3) Die Absaetze 1 und 2 finden erstmals auf den Praesidenten und die uebrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995. Artikel 11 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepraesidenten ernennen. Artikel 12 Abgesehen von den regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Ruecktritt oder Amtsenthebung. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, fuer diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Ruecktritt, Amtsenthebung oder Tod des Praesidenten wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Fuer die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 Anwendung. Ausser im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12 a bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 12 a Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 13 Die Beschluesse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefasst. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschaeftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist." 3. Artikel 16 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 16 Die Kommission trifft alle Massnahmen des inneren Geschaeftsbetriebs, die geeignet sind, das ordnungsgemaesse Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen. Sie kann Studienausschuesse, insbesondere einen wirtschaftswissenschaftlichen Ausschuss, einsetzen. Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung, um ihr ordnungsgemaesses Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Massgabe dieses Vertrags zu gewaehrleisten. Sie sorgt fuer die Veroeffentlichung dieser Geschaeftsordnung." 4. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 17 Die Kommission veroeffentlicht jaehrlich, und zwar spaetestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europaeischen Parlaments, einen Gesamtbericht ueber die Taetigkeit der Gemeinschaft." 5. Dem Artikel 18 wird folgender Absatz angefuegt: _~Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit alle als Entgelt gezahlten Verguetungen fest." 6. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 20 a Das Europaeische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschlaege zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchfuehrung dieses Vertrags erfordern. Artikel 20 b Das Europaeische Parlament kann bei der Erfuellung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtstaendigen Untersuchungsausschusses beschliessen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag uebertragen sind, behauptete Verstoesse gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstaende bei der Anwendung desselben prueft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hoert der nichtstaendige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausuebung des Untersuchungsrechts werden vom Europaeischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Artikel 20 c Jeder Buerger der Union sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Buergern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Taetigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europaeische Parlament richten. Artikel 20 d (1) Das Europaeische Parlament ernennt einen Buergerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Buerger der Union oder von jeder natuerlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat ueber Missstaende bei der Taetigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausuebung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Buergerbeauftragte fuehrt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder ueber ein Mitglied des Europaeischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er fuer gerechtfertigt haelt; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Buergerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das ueber eine Frist von drei Monaten verfuegt, um ihm seine Stellungnahme zu uebermitteln. Der Buergerbeauftragte legt anschliessend dem Europaeischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdefuehrer wird ueber das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der Buergerbeauftragte legt dem Europaeischen Parlament jaehrlich einen Bericht ueber die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Buergerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europaeischen Parlaments fuer die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Der Buergerbeauftragte kann auf Antrag des Europaeischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Buergerbeauftragte uebt sein Amt in voelliger Unabhaengigkeit aus. Er darf bei der Erfuellung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Buergerbeauftragte darf waehrend seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. (4) Das Europaeische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Rege lungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben des Buergerbeauftragten fest." 7. Artikel 21 Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet Entwuerfe fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Der Rat erlaesst nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." 8. Artikel 24 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 24 Das Europaeische Parlament eroertert in oeffentlicher Sitzung den Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird. Wird wegen der Taetigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europaeische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darueber entscheiden. Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europaeischen Parlaments angenommen, so muessen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie fuehren die laufenden Geschaefte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemaess Artikel 10 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet haette." 9. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 27 Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, fuer die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander fuer je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: - waehrend einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Daenemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Koenigreich; - waehrend der folgenden Periode von sechs Jahren: Daenemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Koenigreich, Portugal. Artikel 27 a Der Rat wird von seinem Praesidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen." 10. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 29 Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter fuer den Praesidenten und die Mitglieder der Kommission sowie fuer den Praesidenten, die Richter, die Generalanwaelte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. Artikel 30 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer untersteht. Der Generalsekretaer wird vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung." 11. Artikel 32 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 32 Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fuenf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfuer gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhoehen und die erforderli chen Anpassungen der Absaetze 2 und 3 und des Artikels 32 b Absatz 2 vornehmen." 12. Artikel 32 d erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 32 d (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das fuer Entscheidungen ueber einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zustaendig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschraenktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Massgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht fuer Vorabentscheidungen nach Artikel 41 zustaendig. (2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschliesst die Anpassungen und ergaenzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschliesst, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwaehlen, die jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten und ueber die Befaehigung zur Ausuebung richterlicher Taetigkeiten verfuegen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen fuer sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulaessig. (4) Das Gericht erster Instanz erlaesst seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates." 13. Artikel 33 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 33 Der Gerichtshof ist fuer die Entscheidung ueber Nichtigkeitsklagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Die Nachpruefung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Wuerdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstaenden sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen gefuehrt hat, es sei denn, dass der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt. Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbaende koennen unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmissbrauch ihnen gegenueber darstellen. Die in den Absaetzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veroeffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen." 14. Folgendes Kapitel wird eingefuegt: _~Kapitel V Der Rechnungshof Artikel 45 a Der Rechnungshof nimmt die Rechnungspruefung wahr. Artikel 45 b (1) Der Rechnungshof besteht aus zwoelf Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persoenlichkeiten auszuwaehlen, die in ihren Laendern Rechnungspruefungsorganen angehoeren oder angehoert haben oder die fuer dieses Amt besonders geeignet sind. Sie muessen jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt. Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat. Die Mitglieder des Rechnungshofs koennen wiederernannt werden. Sie waehlen aus ihrer Mitte den Praesidenten des Rechnungshofs fuer drei Jahre. Wiederwahl ist zulaessig. (4) Die Mitglieder des Rechnungshofs ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Ruecktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemaess Absatz 7. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Ausser im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprueche oder anderer an ihrer Stelle gewaehrter Verguenstigungen fuer verlustig erklaert werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschaeftigungsbedingungen fuer den Praesidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. (9) Die fuer die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften gelten auch fuer die Mitglieder des Rechnungshofs. Artikel 45 c (1) Der Rechnungshof prueft die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prueft ebenfalls die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gruendungsakt dies nicht ausschliesst. Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor. (2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der in Absatz 1 genannten Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Die Pruefung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Pruefung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Pruefungen koennen vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgefuehrt werden. (3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veroeffentlicht. Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. Er nimmt seine jaehrlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unterstuetzt das Europaeische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausfuehrung des Haushaltsplans. (5) Der Rechnungshof erstellt ferner jaehrlich einen gesonderten Bericht ueber die Ordnungsmaessigkeit der Rechnungsvorgaenge, die sich nicht auf die in Absatz 1 genannten Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des Finanzgebarens der Kommission hinsichtlich dieser Rechnungsvorgaenge. Er fasst diesen Bericht spaetestens sechs Monate nach Schluss des Haushaltsjahrs ab, auf das sich der Abschluss bezieht, und leitet ihn der Kommission und dem Rat zu. Die Kommission uebermittelt ihn dem Europaeischen Parlament." 15. Artikel 78 c erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 78 c Die Kommission fuehrt den Verwaltungshaushaltsplan nach der gemaess Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsaetzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemaess Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung des Verwaltungshaushaltsplans uebertragen." 16. Die Artikel 78 e und 78 f werden aufgehoben. 17. Artikel 78 g erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 78 g (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Verwaltungshaushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 78 d genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europaeische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausuebung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft ueber die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschluessen und anderen Bemerkungen des Europaeischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erlaeuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefuegt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht ueber die Massnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erlaeuterungen getroffen wurden, insbesondere ueber die Weisungen, die den fuer die Ausfuehrung des Verwaltungshaushaltsplans zustaendigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten." 18. Artikel 78 h erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 78 h Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausfuehrung des Verwaltungshaushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungspruefung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung ueber die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfuegung gestellt werden, sowie die Massnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen; c) die Vorschriften ueber die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsfuehrer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen." 19. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 78 i Zur Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekaempfung von Betruegereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags ihre Taetigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betruegereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstuetzung der Kommission fuer eine enge, regelmaessige Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Dienststellen ihrer Behoerden." 20. Artikel 79 Buchstabe a erhaelt folgende Fassung: _~a) Dieser Vertrag findet auf die Faeroeer keine Anwendung." 21. Die Artikel 96 und 98 werden aufgehoben. TITEL IV BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT Artikel I Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Artikel 3 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 3 (1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen: - ein EUROPAeISCHES PARLAMENT, - einen RAT, - eine KOMMISSION, - einen GERICHTSHOF, - einen RECHNUNGSHOF. Jedes Organ handelt nach Massgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe unterstuetzt." 2. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 107 a Das Europaeische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschlaege zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchfuehrung dieses Vertrags erfordern. Artikel 107 b Das Europaeische Parlament kann bei der Erfuellung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtstaendigen Untersuchungsausschusses beschliessen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag uebertragen sind, behauptete Verstoesse gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstaende bei der Anwendung desselben prueft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hoert der nichtstaendige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausuebung des Untersuchungsrechts werden vom Europaeischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Artikel 107 c Jeder Buerger der Union sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Buergern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Taetigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europaeische Parlament richten. Artikel 107 d (1) Das Europaeische Parlament ernennt einen Buergerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Buerger der Union oder von jeder natuerlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat ueber Missstaende bei der Taetigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausuebung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Buergerbeauftragte fuehrt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder ueber ein Mitglied des Europaeischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die der fuer gerechtfertigt haelt; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Buergerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das ueber eine Frist von drei Monaten verfuegt, um ihm seine Stellungnahme zu uebermitteln. Der Buergerbeauftragte legt anschliessend dem Europaeischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdefuehrer wird ueber das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der Buergerbeauftragte legt dem Europaeischen Parlament jaehrlich einen Bericht ueber die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Buergerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europaeischen Parlaments fuer die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Der Buergerbeauftragte kann auf Antrag des Europaeischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Buergerbeauftragte uebt sein Amt in voelliger Unabhaengigkeit aus. Er darf bei der Erfuellung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Buergerbeauftragte darf waehrend seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. (4) Das Europaeische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben des Buergerbeauftragten fest." 3. Artikel 108 Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet Entwuerfe fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Der Rat erlaesst nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." 4. Artikel 114 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergaenzt: _~In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet haette." 5. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 116 Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, fuer die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander fuer je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: - waehrend einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Daenemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Koenigreich; - waehrend der folgenden Periode von sechs Jahren: Daenemark, Belgien, Griechenland, Deutsch land, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Koenigreich, Portugal. Artikel 117 Der Rat wird von seinem Praesidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen." 6. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 121 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer untersteht. Der Generalsekretaer wird vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung." 7. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 123 Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter fuer den Praesidenten und die Mitglieder der Kommission sowie fuer den Praesidenten, die Richter, die Generalanwaelte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest." 8. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 125 Die Kommission veroeffentlicht jaehrlich, und zwar spaetestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europaeischen Parlaments, einen Gesamtbericht ueber die Taetigkeit der Gemeinschaft. Artikel 126 (1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befaehigung ausgewaehlt werden und volle Gewaehr fuer ihre Unabhaengigkeit bieten muessen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemaess Artikel 129 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprueche oder andere an ihrer Stelle gewaehrte Verguenstigungen aberkennen. Artikel 127 (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 114, nach dem Verfahren des Absatzes 2 fuer eine Amtszeit von fuenf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Kommissionspraesidenten zu ernennen beabsichtigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europaeischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments werden der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission von den Re gierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. (3) Die Absaetze 1 und 2 finden erstmals auf den Praesidenten und die uebrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995. Artikel 128 Abgesehen von den regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Ruecktritt oder Amtsenthebung. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, fuer diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Ruecktritt, Amtsenthebung oder Tod des Praesidenten wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Fuer die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 Anwendung. Ausser im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 129 Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 130 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepraesidenten ernennen. Artikel 131 Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung, um ihr ordnungsgemaesses Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Massgabe dieses Vertrags zu gewaehrleisten. Sie sorgt fuer die Veroeffentlichung dieser Geschaeftsordnung. Artikel 132 Die Beschluesse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 126 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefasst. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschaeftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist." 9. Artikel 133 wird aufgehoben. 10. Artikel 137 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 137 Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fuenf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfuer gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhoehen und die erforderlichen Anpassungen der Absaetze 2 und 3 und des Artikels 139 Absatz 2 vornehmen." 11. Artikel 140 a erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 140 a (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das fuer Entscheidungen ueber einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zustaendig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschraenktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Massgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht fuer Vorabentscheidungen nach Artikel 150 zustaendig. (2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschliesst die Anpassungen und ergaenzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschliesst, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwaehlen, die jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten und ueber die Befaehigung zur Ausuebung richterlicher Taetigkeiten verfuegen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen fuer sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulaessig. (4) Das Gericht erster Instanz erlaesst seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates." 12. Artikel 143 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 143 (1) Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat, so hat dieser Staat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. (2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Massnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Aeusserung gegeben hat, eine mit Gruenden versehene Stellungnahme ab, in der sie auffuehrt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Hat der betreffende Mitgliedstaat die Massnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Hoehe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umstaenden nach fuer angemessen haelt. Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhaengen. Dieses Verfahren laesst den Artikel 142 unberuehrt." 13. Artikel 146 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 146 Der Gerichtshof ueberwacht die Rechtmaessigkeit der Handlungen des Rates oder der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europaeischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenueber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof fuer Klagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen. Jede natuerliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist laeuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Klaeger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Klaeger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat." 14. Folgender Abschnitt wird eingefuegt: _~Abschnitt V Der Rechnungshof Artikel 160 a Der Rechnungshof nimmt die Rechnungspruefung wahr. Artikel 160 b (1) Der Rechnungshof besteht aus zwoelf Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persoenlichkeiten auszuwaehlen, die in ihren Laendern Rechnungspruefungsorganen angehoeren oder angehoert haben oder die fuer dieses Amt besonders geeignet sind. Sie muessen jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt. Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat. Die Mitglieder des Rechnungshofs koennen wiederernannt werden. Sie waehlen aus ihrer Mitte den Praesidenten des Rechnungshofs fuer drei Jahre. Wiederwahl ist zulaessig. (4) Die Mitglieder des Rechnungshofs ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Ruecktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemaess Absatz 7. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Ausser im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprueche oder anderer an ihrer Stelle gewaehrter Verguenstigungen fuer verlustig erklaert werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschaeftigungsbedingungen fuer den Praesidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. (9) Die fuer die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften gelten auch fuer die Mitglieder des Rechnungshofs. Artikel 160 c (1) Der Rechnungshof prueft die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prueft ebenfalls die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gruendungsakt dies nicht ausschliesst. Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor. (2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Die Pruefung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Pruefung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Pruefungen koennen vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgefuehrt werden. (3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veroeffentlicht. Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. Er nimmt seine jaehrlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unterstuetzt das Europaeische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausfuehrung des Haushaltsplans." 15. Artikel 166 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 166 Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Daenemark 9 Deutschland24 Griechenland12 Spanien21 Frankreich24 Irland 9 Italien24 Luxemburg 6 Niederlande12 Portugal12 Vereinigtes Koenigreich24 Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Verguetungen fuer die Mitglieder des Ausschusses fest." 16. Artikel 168 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 168 Der Ausschuss waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Ausschuss wird von seinem Praesidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten." 17. Artikel 170 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 170 Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen gehoert werden. Er kann von diesen Organen in allen Faellen gehoert werden, in denen diese es fuer zweckmaessig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Faellen abgeben, in denen er dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fuer die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betraegt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Praesidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberuecksichtigt bleiben. Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zustaendigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht ueber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission uebermittelt." 18. In Artikel 172 werden die Absaetze 1, 2 und 3 aufgehoben. 19. Artikel 173 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 173 Der Haushaltsplan wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollstaendig aus Eigenmitteln finanziert. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen ueber das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." 20. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 173 a Damit die Haushaltsdisziplin gewaehrleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschlaege fuer Rechtsakte der Gemeinschaft, aendert nicht ihre Vorschlaege und erlaesst keine Durchfuehrungsmassnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben koennte, ohne die Gewaehr zu bieten, dass der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Massnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 173 festgelegten Bestimmungen ergeben." 21. Artikel 179 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 179 Die Kommission fuehrt die Haushaltsplaene nach der gemaess Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsaetzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemaess Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung innerhalb eines jeden Haushaltsplans Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung uebertragen." 22. Die Artikel 180 und 180 a werden aufgehoben. 23. Artikel 180 b erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 180 b (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 179 a genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europaeische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausuebung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft ueber die Ausfuehrung der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschluessen und anderen Bemerkungen des Europaeischen Parlaments zur Ausfuehrung der Ausgaben sowie den Erlaeuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefuegt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht ueber die Massnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erlaeuterungen getroffen wurden, insbesondere ueber die Weisungen, die den fuer die Ausfuehrung der Haushaltsplaene zustaendigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten." 24. Artikel 183 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 183 Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungspruefung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung ueber die Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen sind, der Kommission zur Verfuegung gestellt werden, sowie die Massnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen; c) die Vorschriften ueber die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsfuehrer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen." 25. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 183 a Zur Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekaempfung von Betruegereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags ihre Taetigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betruegereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstuetzung der Kommission fuer eine enge, regelmaessige Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Dienststellen ihrer Behoerden." 26. Artikel 198 Buchstabe a erhaelt folgende Fassung: _~a) Dieser Vertrag findet auf die Faeroeer keine Anwendung." 27. Artikel 201 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 201 Die Gemeinschaft fuehrt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation fuer Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt." 28. Die Artikel 204 und 205 werden aufgehoben. 29. Artikel 206 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 206 Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schliessen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen. Diese Abkommen werden nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen. Werden durch diese Abkommen Aenderungen dieses Vertrags erforderlich, so muessen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags ueber die Europaeische Union angenommen werden." TITEL V BESTIMMUNGEN UeBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Artikel J Hiermit wird eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik eingefuehrt, die durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt wird. Artikel J.1 (1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik nach Massgabe dieses Titels, die sich auf alle Bereiche der Aussen- und Sicherheitspolitik erstreckt. (2) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik hat zum Ziel - die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhaengigkeit der Union; - die Staerkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten in allen ihren Formen; - die Wahrung des Friedens und die Staerkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris; - die Foerderung der internationalen Zusammenarbeit; - die Entwicklung und Staerkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (3) Die Union verfolgt diese Ziele - gemaess Artikel J.2 durch Einrichtung einer regelmaessigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Fuehrung ihrer Politik; - gemaess Artikel J.3 durch stufenweise Durchfuehrung gemeinsamer Aktionen in den Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen. (4) Die Mitgliedstaaten unterstuetzen die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geist der Loyalitaet und gegenseitigen Solidaritaet. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderlaeuft oder ihrer Wirksamkeit als kohaerente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden koennte. Der Rat traegt fuer die Einhaltung dieser Grundsaetze Sorge. Artikel J.2 (1) Zu jeder aussen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewaehrleistet ist, dass ihr vereinter Einfluss durch konvergierendes Handeln moeglichst wirksam zum Tragen kommt. (2) In allen Faellen, in denen er dies als erforderlich erachtet, legt der Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten im Einklang steht. (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich diejenigen, die dort vertreten sind, fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. Artikel J.3 Fuer die Annahme einer gemeinsamen Aktion in den Bereichen der Aussen- und Sicherheitspolitik gilt folgendes Verfahren: 1. Der Rat beschliesst auf der Grundlage allgemeiner Leitlinien des Europaeischen Rates, dass eine Angelegenheit Gegenstand einer gemeinsamen Aktion wird. Beschliesst der Rat grundsaetzlich eine gemeinsame Aktion, so legt er den genauen Umfang der Aktion, die allgemeinen und besonderen Ziele, welche die Union bei dieser Aktion verfolgt, sowie die Mittel, Verfahren und Bedingungen sowie erforderlichenfalls den Zeitraum fuer ihre Durchfuehrung fest. 2. Bei der Annahme einer gemeinsamen Aktion und in jedem Stadium ihres Verlaufs bestimmt der Rat die Fragen, ueber die mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden ist. Bei den Beschluessen des Rates, fuer die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen; Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfuenfzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen. 3. Tritt eine Aenderung der Umstaende mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so ueberprueft der Rat die Grundsaetze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluss gefasst hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen. 4. Die gemeinsamen Aktionen sind fuer die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend. 5. Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Massnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht fuer Massnahmen, die eine blosse praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen. 6. Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates koennen die Mitgliedstaaten unter Beruecksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmassnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort ueber die von ihm getroffenen Massnahmen. 7. Ein Mitgliedstaat befasst den Rat, wenn sich bei der Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion groessere Schwierigkeiten ergeben; der Rat beraet darueber und sucht nach angemessenen Loesungen. Diese duerfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden. Artikel J.4 (1) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik umfasst saemtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europaeischen Union betreffen, wozu auf laengere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte. (2) Die Union ersucht die Westeuropaeische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europaeischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, auszuarbeiten und durchzufuehren. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen. (3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezuege haben und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Verfahren des Artikels J.3. (4) Die Politik der Union nach diesem Artikel beruehrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. (6) Zur Foerderung der Ziele dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Bruesseler Vertrags in seiner geaenderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europaeischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert werden. Artikel J.5 (1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. (2) Der Vorsitz ist fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Aktionen verantwortlich; daher wird in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen der Standpunkt der Union grundsaetzlich vom Vorsitz dargelegt. (3) Bei den Aufgaben gemaess den Absaetzen 1 und 2 wird der Vorsitz gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den vorhergehenden Vorsitz innehatte, und dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, unterstuetzt. Die Kommission wird an diesen Aufgaben in vollem Umfang beteiligt. (4) Unbeschadet des Artikels J.2 Absatz 3 und des Artikels J.3 Nummer 4 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend ueber alle Fragen von gemeinsamem Interesse. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die uebrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die staendige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen fuer die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen. Artikel J.6 Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten Laendern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewaehrleisten. Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durchfuehrung des Artikels 8 c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Artikel J.7 Der Vorsitz hoert das Europaeische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europaeischen Parlaments gebuehrend beruecksichtigt werden. Das Europaeische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmaessig ueber die Entwicklung der Aussen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet. Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte bei der Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. Artikel J.8 (1) Der Europaeische Rat bestimmt die Grundsaetze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. (2) Der Rat trifft die fuer die Festlegung und Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europaeischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Er traegt fuer ein einheitliches, kohaerentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge. Ausser in Verfahrensfragen und ausser im Fall des Artikels J.3 Nummer 2 beschliesst der Rat einstimmig. (3) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschlaege unterbreiten. (4) In den Faellen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von achtundvierzig Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kuerzerer Zeit, eine ausserordentliche Tagung des Rates ein. (5) Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee, das sich aus den Politischen Direktoren zusammensetzt, die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und traegt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner ueberwacht es die Durchfuehrung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zustaendigkeiten des Vorsitzes und der Kommission. Artikel J.9 Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik beteiligt. Artikel J.10 Bei einer etwaigen Revision der sicherheitspolitischen Bestimmungen nach Artikel J.4 prueft die dafuer einberufene Konferenz auch, ob weitere Aenderungen der Bestimmungen ueber die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik erforderlich sind. Artikel J.11 (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. Der Rat kann ferner - entweder einstimmig beschliessen, dass die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung der genannten Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen; in diesem Fall findet das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren Anwendung; - oder feststellen, dass derartige Ausgaben, gegebenenfalls nach einem noch festzulegenden Schluessel, zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen. TITEL VI BESTIMMUNGEN UeBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND INNERES Artikel K Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres wird durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt. Artikel K.1 Zur Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere der Freizuegigkeit, betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Zustaendigkeiten der Europaeischen Gemeinschaft folgende Bereiche als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse: 1. die Asylpolitik; 2. die Vorschriften fuer das Ueberschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen und die Ausuebung der entsprechenden Kontrollen; 3. die Einwanderungspolitik und die Politik gegenueber den Staatsangehoerigen dritter Laender: a) die Voraussetzungen fuer die Einreise und den Verkehr von Staatsangehoerigen dritter Laender im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; b) die Voraussetzungen fuer den Aufenthalt von Staatsangehoerigen dritter Laender im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschliesslich der Familienzusammenfuehrung und des Zugangs zur Beschaeftigung; c) die Bekaempfung der illegalen Einwanderung, des illegalen Aufenthalts und der illegalen Arbeit von Staatsangehoerigen dritter Laender im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; 4. die Bekaempfung der Drogenabhaengigkeit, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9 erfasst ist; 5. die Bekaempfung von Betruegereien im internationalen Massstab, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9 erfasst ist; 6. die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; 7. die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen; 8. die Zusammenarbeit im Zollwesen; 9. die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhuetung und Bekaempfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalitaet, erforderlichenfalls einschliesslich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit im Zollwesen, in Verbindung mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europaeischen Polizeiamts (Europol). Artikel K.2 (1) Die in Artikel K.1 genannten Angelegenheiten werden unter Beachtung der Europaeischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Abkommens vom 28. Juli 1951 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge sowie unter Beruecksichtigung des Schutzes, den die Mitgliedstaaten politisch Verfolgten gewaehren, behandelt. (2) Dieser Titel beruehrt nicht die Ausuebung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Artikel K.3 (1) In den Bereichen des Artikels K.1 unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begruenden hierfuer eine Zusammenarbeit zwischen ihren zustaendigen Verwaltungsstellen. (2) Der Rat kann - in Bereichen des Artikels K.1 Nummern 1 bis 6 auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission, - in Bereichen des Artikels K.1 Nummern 7, 8 und 9 auf Initiative eines Mitgliedstaats a) gemeinsame Standpunkte festlegen sowie in geeigneter Form und nach geeigneten Verfahren jede Art der Zusammenarbeit foerdern, die den Zielen der Union dient; b) gemeinsame Massnahmen annehmen, soweit sich die Ziele der Union aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der geplanten Massnahme durch gemeinsames Vorgehen besser verwirklichen lassen als durch Massnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten; er kann beschliessen, dass Massnahmen zur Durchfuehrung einer gemeinsamen Massnahme mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden; c) unbeschadet des Artikels 220 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Uebereinkommen ausarbeiten, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Sofern in den Uebereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden etwaige Massnahmen zur Durchfuehrung der Uebereinkommen im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Hohen Vertragsparteien angenommen. In diesen Uebereinkommen kann vorgesehen werden, dass der Gerichtshof fuer die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen und fuer alle Streitigkeiten ueber ihre Anwendung zustaendig ist; entsprechende Einzelheiten koennen in diesen Uebereinkommen festgelegt werden. Artikel K.4 (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuss eingesetzt. Zusaetzlich zu seiner Koordinierungstaetigkeit hat er die Aufgabe, - auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten; - unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel K.1 und - nach Massgabe des Artikels 100 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft - in Artikel 100 c jenes Vertrags genannten Bereichen beizutragen. (2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt. (3) Ausser in Verfahrensfragen und den Faellen, in denen Artikel K.3 ausdruecklich eine andere Abstimmungsregel vorsieht, beschliesst der Rat einstimmig. Ist fuer einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen; Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfuenfzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen. Artikel K.5 Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels festgelegten gemeinsamen Standpunkte. Artikel K.6 Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament regelmaessig ueber die in den Bereichen dieses Titels durchgefuehrten Arbeiten. Der Vorsitz hoert das Europaeische Parlament zu den wichtigsten Aspekten der Taetigkeit in den in diesem Titel genannten Bereichen und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europaeischen Parlaments gebuehrend beruecksichtigt werden. Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte bei der Durchfuehrung der Massnahmen in den in diesem Titel genannten Bereichen. Artikel K.7 Dieser Titel steht der Begruendung oder der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. Artikel K.8 (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. Der Rat kann ferner - entweder einstimmig beschliessen, dass die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung der genannten Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen; in diesem Fall findet das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren Anwendung; - oder feststellen, dass derartige Ausgaben, gegebenenfalls nach einem noch festzulegenden Schluessel, zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen. Artikel K.9 Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats einstimmig beschliessen, dass Artikel 100 c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf Massnahmen in den in Artikel K.1 Nummern 1 bis 6 genannten Bereichen anwendbar ist, und das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel L Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft betreffend die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit gelten nur fuer folgende Bestimmungen dieses Vertrags: a) die Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft; b) Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3; c) die Artikel L bis S. Artikel M Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlussbestimmungen laesst der vorliegende Vertrag die Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Vertraege und Akte zur Aenderung oder Ergaenzung der genannten Vertraege unberuehrt. Artikel N (1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwuerfe zur Aenderung der Vertraege, auf denen die Union beruht, vorlegen. Gibt der Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Praesidenten des Rates einberufen, um die an den genannten Vertraegen vorzunehmenden Aenderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Aenderungen im Waehrungsbereich wird auch die Europaeische Zentralbank gehoert. Die Aenderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. (2) Im Jahr 1996 wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen dieses Vertrags, fuer die eine Revision vorgesehen ist, in Uebereinstimmung mit den Zielen der Artikel A und B zu pruefen. Artikel O Jeder europaeische Staat kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschliesst einstimmig nach Anhoerung der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschliesst. Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Vertraege, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Artikel P (1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Bruessel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften werden aufgehoben. (2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europaeischen Akte werden aufgehoben. Artikel Q Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Artikel R (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. (2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats. Artikel S Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese uebermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Tratado. Til bekraeftelse heraf har undertegnede befuldmaegtigede underskrevet denne Traktat. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt. Ei*s pi'stwsy twn anwte'rw, oi upogegramme'noi plyrecou%sioi upe'graqan tyn parou%sa sunthy%ky. In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Treaty. En foi de quoi, les plenipotentiaires soussignes ont appose leurs signatures au bas du present traite. Da fhianu sin, chuir na Lanchumhachtaigh thios-sinithe a lamh leis an gConradh seo. In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente trattato. Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Verdrag hebben gesteld. Em fe do que, os plenipotenciarios abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Tratado. Hecho en Maastricht, el siete de febrero de mil novecientos noventa y dos. Udfaerdiget i Maastricht, den syvende februar nitten hundrede og tooghalvfems. Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig. E'gine sto Ma'astrixt, sti*s efta' Febrouari'ou xi'lia enniako'sia eneny%nta du%o. Done at Maastricht on the seventh day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-two. Fait `a Maastricht, le sept fevrier mil neuf cent quatre-vingt-douze. Arna dheanamh i Maastricht, an seachtu la d'Fheabhra, mile naoi gcead nocha a do. Fatto a Maastricht, add`i sette febbraio millenovecentonovantadue. Gedaan te Maastricht, de zevende februari negentienhonderd twee-en-negentig. Feito em Maastricht, em sete de Fevereiro de mil novecentos e noventa e dois. Pour Sa Majeste le Roi des Belges Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen ***IMAGE*** For Hendes Majestaet Danmarks Dronning ***IMAGE*** Fuer den Praesidenten der Bundesrepublik Deutschland ***IMAGE*** Gia ton Pro'edro ty*s Ellyniky%*s Dymokrati'a*s ***IMAGE*** Por Su Majestad el Rey de Espana ***IMAGE*** Pour le President de la Republique franc,aise ***IMAGE*** Thar ceann Uachtaran na hEireann For the President of Ireland ***IMAGE*** Per il Presidente della Repubblica italiana ***IMAGE*** Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg ***IMAGE*** Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden ***IMAGE*** Pelo Presidente da Republica Portuguesa ***IMAGE*** For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland ***IMAGE*** PROTOKOLLE PROTOKOLL betreffend den Erwerb von Immobilien in Daenemark DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Daenemark zu regeln - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt wird: Ungeachtet des Vertrags kann Daenemark seine geltenden Rechtsvorschriften fuer den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten. PROTOKOLL zu Artikel 119 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt wird: Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschaeftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurueckgefuehrt werden koennen, ausser im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehoerigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhaengig gemacht haben. PROTOKOLL ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, die in Artikel 4 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank festzulegen, SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: KAPITEL I ERRICHTUNG DES ESZB Artikel 1 Das Europaeische System der Zentralbanken 1.1. Das Europaeische System der Zentralbanken (_~ESZB") und die Europaeische Zentralbank (_~EZB") werden gemaess Artikel 4 a dieses Vertrags errichtet; sie nehmen ihre Aufgaben und ihre Taetigkeit nach Massgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr. 1.2. Das ESZB besteht nach Artikel 106 Absatz 1 dieses Vertrags aus der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (_~nationale Zentralbanken"). Das Luxemburgische Waehrungsinstitut wird die Zentralbank Luxemburgs sein. KAPITEL II ZIELE UND AUFGABEN DES ESZB Artikel 2 Ziele Nach Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrags ist es das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilitaet zu gewaehrleisten. Soweit dies ohne Beeintraechtigung des Zieles der Preisstabilitaet moeglich ist, unterstuetzt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 dieses Vertrags festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefoerdert wird, und haelt sich dabei an die in Artikel 3 a dieses Vertrags genannten Grundsaetze. Artikel 3 Aufgaben 3.1. Nach Artikel 105 Absatz 2 dieses Vertrags bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, - die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszufuehren, - Devisengeschaefte im Einklang mit Artikel 109 dieses Vertrags durchzufuehren, - die offiziellen Waehrungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu foerdern. 3.2. Nach Artikel 105 Absatz 3 dieses Vertrags beruehrt Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwaehrungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. 3.3. Das ESZB traegt nach Artikel 105 Absatz 5 dieses Vertrags zur reibungslosen Durchfuehrung der von den zustaendigen Behoerden auf dem Gebiet der Aufsicht ueber die Kreditinstitute und der Stabilitaet des Finanzsystems ergriffenen Massnahmen bei. Artikel 4 Beratende Funktionen Nach Artikel 105 Absatz 4 dieses Vertrags a) wird die EZB gehoert - zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft im Zustaendigkeitsbereich der EZB; - von den nationalen Behoerden zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften im Zustaendigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt; b) kann die EZB gegenueber den zustaendigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenueber den nationalen Behoerden Stellungnahmen zu in ihren Zustaendigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben. Artikel 5 Erhebung von statistischen Daten 5.1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB holt die EZB mit Unterstuetzung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zustaendigen nationalen Behoerden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten oder dritter Laender sowie mit internationalen Organisationen zusammen. 5.2. Die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben werden so weit wie moeglich von den nationalen Zentralbanken ausgefuehrt. 5.3. Soweit erforderlich foerdert die EZB die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre Zustaendigkeit fallenden Bereichen. 5.4. Der Kreis der berichtspflichtigen natuerlichen und juristischen Personen, die Bestimmungen ueber die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt. Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit 6.1. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB uebertragenen Aufgaben betrifft, entscheidet die EZB, wie das ESZB vertreten wird. 6.2. Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentralbanken sind befugt, sich an internationalen Waehrungseinrichtungen zu beteiligen. 6.3. Die Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels 109 Absatz 4 dieses Vertrags Anwendung. KAPITEL III ORGANISATION DES ESZB Artikel 7 Unabhaengigkeit Nach Artikel 107 dieses Vertrags darf bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und diese Satzung uebertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 8 Allgemeiner Grundsatz Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB geleitet. Artikel 9 Die Europaeische Zentralbank 9.1. Die EZB, die nach Artikel 106 Absatz 2 dieses Vertrags mit Rechtspersoenlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschaeftsfaehigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermoegen erwerben und veraeussern sowie vor Gericht stehen. 9.2. Die EZB stellt sicher, dass die dem ESZB nach Artikel 105 Absaetze 2, 3 und 5 dieses Vertrags uebertragenen Aufgaben entweder durch ihre eigene Taetigkeit nach Massgabe dieser Satzung oder durch die nationalen Zentralbanken nach den Artikeln 12.1 und 14 erfuellt werden. 9.3. Die Beschlussorgane der EZB sind nach Artikel 106 Absatz 3 dieses Vertrags der EZB-Rat und das Direktorium. Artikel 10 Der EZB-Rat 10.1. Nach Artikel 109 a Absatz 1 dieses Vertrags besteht der EZB-Rat aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken. 10.2. Vorbehaltlich des Artikels 10.3 sind nur die persoenlich anwesenden Mitglieder des EZB-Rates stimmberechtigt. Abweichend von dieser Bestimmung kann in der in Artikel 12.3 genannten Geschaeftsordnung vorgesehen werden, dass Mitglieder des EZB-Rates im Wege einer Telekonferenz an der Abstimmung teilnehmen koennen. In der Geschaeftsordnung wird ferner vorgesehen, dass ein fuer laengere Zeit an der Stimmabgabe verhindertes Mitglied einen Stellvertreter als Mitglied des EZB-Rates benennen kann. Vorbehaltlich der Artikel 10.3 und 11.3 hat jedes Mitglied des EZB-Rates eine Stimme. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschliesst der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Praesidenten den Ausschlag. Der EZB-Rat ist beschlussfaehig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist der EZB-Rat nicht beschlussfaehig, so kann der Praesident eine ausserordentliche Sitzung einberufen, bei der fuer die Beschlussfaehigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist. 10.3. Fuer alle Beschluesse im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32, 33 und 51 werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB gewogen. Die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums werden mit Null gewogen. Ein Beschluss, der die qualifizierte Mehrheit der Stimmen erfordert, gilt als angenommen, wenn die abgegebenen Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der EZB und mindestens die Haelfte der Anteilseigner vertreten. Bei Verhinderung eines Praesidenten einer nationalen Zentralbank kann dieser einen Stellvertreter zur Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen. 10.4. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der EZB-Rat kann beschliessen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veroeffentlichen. 10.5. Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Artikel 11 Das Direktorium 11.1. Nach Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags besteht das Direktorium aus dem Praesidenten, dem Vizepraesidenten und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder erfuellen ihre Pflichten hauptamtlich. Ein Mitglied darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschaeftigung nachgehen, es sei denn, der EZB-Rat erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung. 11.2. Nach Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags werden der Praesident, der Vizepraesident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europaeische Parlament und den EZB-Rat anhoert, aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten einvernehmlich ausgewaehlt und ernannt. Ihre Amtszeit betraegt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulaessig. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder des Direktoriums sein. 11.3. Die Beschaeftigungsbedingungen fuer die Mitglieder des Direktoriums, insbesondere ihre Gehaelter und Ruhegehaelter sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand von Vertraegen mit der EZB und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei vom EZB-Rat und drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Direktoriums haben in den in diesem Absatz bezeichneten Angelegenheiten kein Stimmrecht. 11.4. Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. 11.5. Jedes persoenlich anwesende Mitglied des Direktoriums ist berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem Zweck eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschliesst das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Praesidenten den Ausschlag. Die Abstimmungsmodalitaeten werden in der in Artikel 12.3 bezeichneten Geschaeftsordnung geregelt. 11.6. Das Direktorium fuehrt die laufenden Geschaefte der EZB. 11.7 Freiwerdende Sitze im Direktorium sind durch Ernennung eines neuen Mitglieds nach Artikel 11.2 zu besetzen. Artikel 12 Aufgaben der Beschlussorgane 12.1. Der EZB-Rat erlaesst die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfuellung der dem ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung uebertragenen Aufgaben zu gewaehrleisten. Der EZB-Rat legt die Geldpolitik der Gemeinschaft fest, gegebenenfalls einschliesslich von Entscheidungen in bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssaetze und die Bereitstellung von Zentralbankgeld im ESZB, und erlaesst die fuer ihre Ausfuehrung notwendigen Leitlinien. Das Direktorium fuehrt die Geldpolitik gemaess den Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rates aus. Es erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Ferner koennen dem Direktorium durch Beschluss des EZB-Rates bestimmte Befugnisse uebertragen werden. Unbeschadet dieses Artikels nimmt die EZB die nationalen Zentralbanken zur Durchfuehrung von Geschaeften, die zu den Aufgaben des ESZB gehoeren, in Anspruch, soweit dies moeglich und sachgerecht erscheint. 12.2. Die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates obliegt dem Direktorium. 12.3. Der EZB-Rat beschliesst eine Geschaeftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt. 12.4. Der EZB-Rat nimmt die in Artikel 4 genannten beratenden Funktionen wahr. 12.5. Der EZB-Rat trifft die Entscheidungen nach Artikel 6. Artikel 13 Der Praesident 13.1. Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB fuehrt der Praesident oder, bei seiner Verhinderung, der Vizepraesident. 13.2. Unbeschadet des Artikels 39 vertritt der Praesident oder eine von ihm benannte Person die EZB nach aussen. Artikel 14 Nationale Zentralbanken 14.1. Nach Artikel 108 dieses Vertrags stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass spaetestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschliesslich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag und dieser Satzung im Einklang stehen. 14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbesondere vorzusehen, dass die Amtszeit des Praesidenten der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fuenf Jahre betraegt. Der Praesident einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn er die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen eine entsprechende Entscheidung kann der betreffende Praesident einer nationalen Zentralbank oder der EZB-Rat wegen Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist laeuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Entscheidung, ihrer Mitteilung an den Klaeger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Klaeger von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat. 14.3. Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemaess den Leitlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Massnahmen, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfuegung gestellt werden. 14.4. Die nationalen Zentralbanken koennen andere als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB. Artikel 15 Berichtspflichten 15.1. Die EZB erstellt und veroeffentlicht mindestens vierteljaehrlich Berichte ueber die Taetigkeit des ESZB. 15.2. Ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird woechentlich veroeffentlicht. 15.3. Nach Artikel 109 b Absatz 3 dieses Vertrags unterbreitet die EZB dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europaeischen Rat einen Jahresbericht ueber die Taetigkeit des ESZB und die Geld- und Waehrungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. 15.4. Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und Ausweise werden Interessenten kostenlos zur Verfuegung gestellt. Artikel 16 Banknoten Nach Artikel 105 a Absatz 1 dieses Vertrags hat der EZB-Rat das ausschliessliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Die EZB beruecksichtigt so weit wie moeglich die Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten. KAPITEL IV WAeHRUNGSPOLITISCHE AUFGABEN UND OPERATIONEN DES ESZB Artikel 17 Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken Zur Durchfuehrung ihrer Geschaefte koennen die EZB und die nationalen Zentralbanken fuer Kreditinstitute, oeffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten eroeffnen und Vermoegenswerte, einschliesslich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen. Artikel 18 Offenmarkt- und Kreditgeschaefte 18.1. Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfuellung seiner Aufgaben koennen die EZB und die nationalen Zentralbanken - auf den Finanzmaerkten taetig werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswaehrungen lautende Forderungen und boersengaengige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgueltig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rueckkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschaefte taetigen; - Kreditgeschaefte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschliessen, wobei fuer die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. 18.2. Die EZB stellt allgemeine Grundsaetze fuer ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschaefte und die der nationalen Zentralbanken auf; hierzu gehoeren auch die Grundsaetze fuer die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschaefte abzuschliessen. Artikel 19 Mindestreserven 19.1. Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die EZB zur Verwirklichung der geldpolitischen Ziele verlangen, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten. Verordnungen ueber die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls koennen vom EZB-Rat erlassen werden. Bei Nichteinhaltung kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhaengen. 19.2. Zum Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 die Basis fuer die Mindestreserven und die hoechstzulaessigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung anzuwenden sind. Artikel 20 Sonstige geldpolitische Instrumente Der EZB-Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ueber die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 fuer zweckmaessig haelt. Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 den Anwendungsbereich solcher Instrumente fest, wenn sie Verpflichtungen fuer Dritte mit sich bringen. Artikel 21 Geschaefte mit oeffentlichen Stellen 21.1. Nach Artikel 104 dieses Vertrags sind Ueberziehungs- oder andere Kreditfazilitaeten bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken fuer Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskoerperschaften oder andere oeffentlich-rechtliche Koerperschaften, sonstige Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. 21.2. Die EZB und die nationalen Zentralbanken koennen als Fiskalagent fuer die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen taetig werden. 21.3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht fuer Kreditinstitute in oeffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. Artikel 22 Verrechnungs- und Zahlungssysteme Die EZB und die nationalen Zentralbanken koennen Einrichtungen zur Verfuegung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlaessige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Laendern zu gewaehrleisten. Artikel 23 Geschaefte mit dritten Laendern und internationalen Organisationen Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, - mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Laendern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen; - alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff _~Devisen" schliesst Wertpapiere und alle sonstigen Vermoegenswerte, die auf beliebige Waehrungen oder Rechnungseinheiten lauten, unabhaengig von deren Ausgestaltung ein; - die in diesem Artikel bezeichneten Vermoegenswerte zu halten und zu verwalten; - alle Arten von Bankgeschaeften, einschliesslich der Aufnahme und Gewaehrung von Krediten, im Verkehr mit dritten Laendern sowie internationalen Organisationen zu taetigen. Artikel 24 Sonstige Geschaefte Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, ausser den mit ihren Aufgaben verbundenen Geschaeften auch Geschaefte fuer ihren eigenen Betrieb und fuer ihre Bediensteten zu taetigen. KAPITEL V AUFSICHT Artikel 25 Aufsicht 25.1. Die EZB kann den Rat, die Kommission und die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Aufsicht ueber die Kreditinstitute sowie die Stabilitaet des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden. 25.2. Aufgrund von Beschluessen des Rates nach Artikel 105 Absatz 6 dieses Vertrags kann die EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht ueber die Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen wahrnehmen. KAPITEL VI FINANZVORSCHRIFTEN DES ESZB Artikel 26 Jahresabschluesse 26.1. Das Geschaeftsjahr der EZB und der nationalen Zentralbanken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 26.2. Der Jahresabschluss der EZB wird vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsaetzen erstellt. Der Jahresabschluss wird vom EZB-Rat festgestellt und sodann veroeffentlicht. 26.3. Fuer Analyse- und Geschaeftsfuehrungszwecke erstellt das Direktorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die zum ESZB gehoerenden Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausgewiesen werden. 26.4. Zur Anwendung dieses Artikels erlaesst der EZB-Rat die notwendigen Vorschriften fuer die Standardisierung der buchmaessigen Erfassung und der Meldung der Geschaefte der nationalen Zentralbanken. Artikel 27 Rechnungspruefung 27.1. Die Jahresabschluesse der EZB und der nationalen Zentralbanken werden von unabhaengigen externen Rechnungspruefern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprueft. Die Rechnungspruefer sind befugt, alle Buecher und Konten der EZB und der nationalen Zentralbanken zu pruefen und alle Auskuenfte ueber deren Geschaefte zu verlangen. 27.2. Artikel 188 c dieses Vertrags ist nur auf eine Pruefung der Effizienz der Verwaltung der EZB anwendbar. Artikel 28 Kapital der EZB 28.1. Das Kapital der EZB bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit betraegt 5 Milliarden ECU. Das Kapital kann durch einen Beschluss des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, erhoeht werden. 28.2. Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der EZB. Die Zeichnung des Kapitals erfolgt nach dem gemaess Artikel 29 festgelegten Schluessel. 28.3. Der EZB-Rat bestimmt mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit, in welcher Hoehe und welcher Form das Kapital einzuzahlen ist. 28.4. Vorbehaltlich des Artikels 28.5 koennen die Anteile der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB nicht uebertragen, verpfaendet oder gepfaendet werden. 28.5. Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29 bezeichneten Schluessels sorgen die nationalen Zentralbanken durch Uebertragungen von Kapitalanteilen untereinander dafuer, dass die Verteilung der Kapitalanteile dem angepassten Schluessel entspricht. Die Bedingungen fuer derartige Uebertragungen werden vom EZB-Rat festgelegt. Artikel 29 Schluessel fuer die Kapitalzeichnung 29.1. Nach Errichtung des ESZB und der EZB gemaess dem Verfahren des Artikels 109 l Absatz 1 dieses Vertrags wird der Schluessel fuer die Zeichnung des Kapitals der EZB festgelegt. In diesem Schluessel erhaelt jede nationale Zentralbank einen Gewichtsanteil, der der Summe folgender Prozentsaetze entspricht: - 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevoelkerung der Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB; - 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft zu Marktpreisen in den fuenf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB. Die Prozentsaetze werden zum naechsten Vielfachen von 0,05 Prozentpunkten aufgerundet. 29.2. Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden statistischen Daten werden von der Kommission nach den Regeln bereitgestellt, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt. 29.3. Die den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsanteile werden nach Errichtung des ESZB alle fuenf Jahre unter sinngemaesser Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 angepasst. Der neue Schluessel gilt jeweils vom ersten Tag des folgenden Jahres an. 29.4. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Massnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 30 Uebertragung von Waehrungsreserven auf die EZB 30.1. Unbeschadet des Artikels 28 wird die EZB von den nationalen Zentralbanken mit Waehrungsreserven, die jedoch nicht aus Waehrungen der Mitgliedstaaten, ECU, IWF-Reservepositionen und SZR gebildet werden duerfen, bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden ECU ausgestattet. Der EZB-Rat entscheidet ueber den von der EZB nach ihrer Errichtung einzufordernden Teil sowie die zu spaeteren Zeitpunkten einzufordernden Betraege. Die EZB hat das uneingeschraenkte Recht, die ihr uebertragenen Waehrungsreserven zu halten und zu verwalten sowie fuer die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden. 30.2. Die Beitraege der einzelnen nationalen Zentralbanken werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB bestimmt. 30.3. Die EZB schreibt jeder nationalen Zentralbank eine ihrem Beitrag entsprechende Forderung gut. Der EZB-Rat entscheidet ueber die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen. 30.4. Die EZB kann nach Artikel 30.2 ueber den in Artikel 30.1 festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, die Einzahlung weiterer Waehrungsreserven fordern. 30.5. Die EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und verwalten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen. 30.6. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Massnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 31 Waehrungsreserven der nationalen Zentralbanken 31.1. Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen gegenueber internationalen Organisationen nach Artikel 23 Geschaefte abzuschliessen. 31.2. Alle sonstigen Geschaefte mit den Waehrungsreserven, die den nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30 genannten Uebertragungen verbleiben, sowie von Mitgliedstaaten ausgefuehrte Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwaehrungen beduerfen oberhalb eines bestimmten im Rahmen des Artikels 31.3 festzulegenden Betrags der Zustimmung der EZB, damit Uebereinstimmung mit der Wechselkurs- und der Waehrungspolitik der Gemeinschaft gewaehrleistet ist. 31.3. Der EZB-Rat erlaesst Richtlinien mit dem Ziel, derartige Geschaefte zu erleichtern. Artikel 32 Verteilung der monetaeren Einkuenfte der nationalen Zentralbanken 32.1. Die Einkuenfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfuellung der waehrungspolitischen Aufgaben des ESZB zufliessen (im folgenden als _~monetaere Einkuenfte" bezeichnet), werden am Ende eines jeden Geschaeftsjahrs nach diesem Artikel verteilt. 32.2. Vorbehaltlich des Artikels 32.3 entspricht der Betrag der monetaeren Einkuenfte einer jeden nationalen Zentralbank ihren jaehrlichen Einkuenften aus Vermoegenswerten, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute haelt. Diese Vermoegenswerte werden von den nationalen Zentralbanken gemaess den vom EZB-Rat zu erlassenden Richtlinien gesondert erfasst. 32.3. Wenn nach dem Uebergang zur dritten Stufe die Bilanzstrukturen der nationalen Zentralbanken nach Auffassung des EZB-Rates die Anwendung des Artikels 32.2 nicht gestatten, kann der EZB-Rat mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, dass die monetaeren Einkuenfte fuer einen Zeitraum von hoechstens fuenf Jahren abweichend von Artikel 32.2 nach einem anderen Verfahren bemessen werden. 32.4. Der Betrag der monetaeren Einkuenfte einer jeden nationalen Zentralbank vermindert sich um den Betrag etwaiger Zinsen, die von dieser Zentralbank auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 gezahlt werden. Der EZB-Rat kann beschliessen, dass die nationalen Zentralbanken fuer Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von Banknoten oder unter aussergewoehnlichen Umstaenden fuer spezifische Verluste aus fuer das ESZB unternommenen waehrungspolitischen Operationen entschaedigt werden. Die Entschaedigung erfolgt in einer Form, die der EZB-Rat fuer angemessen haelt; diese Betraege koennen mit den monetaeren Einkuenften der nationalen Zentralbanken verrechnet werden. 32.5. Die Summe der monetaeren Einkuenfte der nationalen Zentralbanken wird vorbehaltlich etwaiger Beschluesse des EZB-Rates nach Artikel 33.2 unter den nationalen Zentralbanken entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der EZB verteilt. 32.6. Die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Verteilung der monetaeren Einkuenfte nimmt die EZB gemaess den Richtlinien des EZB-Rates vor. 32.7. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Massnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 33 Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB 33.1. Der Nettogewinn der EZB wird in der folgenden Reihenfolge verteilt: a) Ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20 % des Nettogewinns nicht uebersteigen darf, wird dem allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100 % des Kapitals zugefuehrt; b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der EZB entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschuettet. 33.2. Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rates aus den monetaeren Einkuenften des betreffenden Geschaeftsjahrs im Verhaeltnis und bis in Hoehe der Betraege gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden. KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 34 Rechtsakte 34.1. Nach Artikel 108 a dieses Vertrags werden von der EZB - Verordnungen erlassen, insoweit dies fuer die Erfuellung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlaesst Verordnungen ferner in den Faellen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 42 vorgesehen werden, - die Entscheidungen erlassen, die zur Erfuellung der dem ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung uebertragenen Aufgaben erforderlich sind, - Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. 34.2. Eine Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Eine Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190, 191 und 192 dieses Vertrags gelten fuer die Verordnungen und Entscheidungen der EZB. Die EZB kann die Veroeffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschliessen. 34.3. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbussen oder in regelmaessigen Abstaenden zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. Artikel 35 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten 35.1. Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen in den Faellen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Ueberpruefung und Auslegung durch den Gerichtshof. Die EZB ist in den Faellen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt. 35.2. Ueber Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB einerseits und ihren Glaeubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zustaendigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der Zustaendigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind. 35.3. Die EZB unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags. Die Haftung der nationalen Zentralbanken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. 35.4. Der Gerichtshof ist fuer Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zustaendig, die in einem von der EZB oder fuer ihre Rechnung abgeschlossenen oeffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. 35.5. Fuer einen Beschluss der EZB, den Gerichtshof anzurufen, ist der EZB-Rat zustaendig. 35.6. Der Gerichtshof ist fuer Streitsachen zustaendig, die die Erfuellung der Verpflichtungen aus dieser Satzung durch eine nationale Zentralbank betreffen. Ist die EZB der Auffassung, dass eine nationale Zentralbank einer Verpflichtung aus dieser Satzung nicht nachgekommen ist, so legt sie in der betreffenden Sache eine mit Gruenden versehene Stellungnahme vor, nachdem sie der nationalen Zentralbank Gelegenheit zur Vorlage von Bemerkungen gegeben hat. Entspricht die nationale Zentralbank nicht innerhalb der von der EZB gesetzten Frist deren Stellungnahme, so kann die EZB den Gerichtshof anrufen. Artikel 36 Personal 36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschaeftigungsbedingungen fuer das Personal der EZB fest. 36.2. Der Gerichtshof ist fuer alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zustaendig, die sich aus den Beschaeftigungsbedingungen ergeben. Artikel 37 Sitz Vor Ende 1992 beschliessen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Einvernehmen ueber den Sitz der EZB. Artikel 38 Geheimhaltung 38.1. Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der nationalen Zentralbanken duerfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhaeltnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. 38.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung. Artikel 39 Unterschriftsberechtigte Die EZB wird Dritten gegenueber durch den Praesidenten oder zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Praesidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehoerig ermaechtigter Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet. Artikel 40 Vorrechte und Befreiungen Die EZB geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften. KAPITEL VIII AeNDERUNG DER SATZUNG UND ERGAeNZENDE RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 41 Vereinfachtes Aenderungsverfahren 41.1. Nach Artikel 106 Absatz 5 dieses Vertrags kann der Rat die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 dieser Satzung entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhoerung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung der EZB aendern. Die Zustimmung des Europaeischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich. 41.2. Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert einen einstimmigen Beschluss des EZB-Rates. Artikel 42 Ergaenzende Rechtsvorschriften Nach Artikel 106 Absatz 6 dieses Vertrags erlaesst der Rat unmittelbar nach dem Beschluss ueber den Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestimmungen. KAPITEL IX UeBERGANGSBESTIMMUNGEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN FUeR DAS ESZB Artikel 43 Allgemeine Bestimmungen 43.1. Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109 k Absatz 1 dieses Vertrags bewirkt, dass folgende Artikel dieser Satzung fuer den betreffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen: Artikel 3, 6, 9.2, 12.1, 14.3, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26.2, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52. 43.2. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109 k Absatz 1 dieses Vertrags gilt, behalten ihre waehrungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht. 43.3. In den Artikeln 3, 11.2, 19, 34.2 und 50 bezeichnet der Ausdruck _~Mitgliedstaaten" gemaess Artikel 109 k Absatz 4 dieses Vertrags die _~Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt". 43.4. In den Artikeln 9.2, 10.1, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23, 27, 30, 31, 32, 33.2 und 52 dieser Satzung ist der Ausdruck _~nationale Zentralbanken" im Sinne von _~Zentralbanken der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen. 43.5. In den Artikeln 10.3 und 33.1 bezeichnet der Ausdruck _~Anteilseigner" die _~Zentralbanken der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt". 43.6. In den Artikeln 10.3 und 30.2 ist der Ausdruck _~gezeichnetes Kapital der EZB" im Sinne von _~Kapital der EZB, das von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen. Artikel 44 Voruebergehende Aufgaben der EZB Die EZB uebernimmt diejenigen Aufgaben des EWI, die infolge der fuer einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen in der dritten Stufe noch erfuellt werden muessen. Bei der Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 109 k dieses Vertrags nimmt die EZB eine beratende Funktion wahr. Artikel 45 Der Erweiterte Rat der EZB 45.1. Unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 dieses Vertrags wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlussorgan der EZB eingesetzt. 45.2. Der Erweiterte Rat besteht aus dem Praesidenten und dem Vizepraesidenten der EZB sowie den Praesidenten der nationalen Zentralbanken. Die weiteren Mitglieder des Direktoriums koennen an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 45.3. Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in Artikel 47 dieser Satzung vollstaendig aufgefuehrt. Artikel 46 Geschaeftsordnung des Erweiterten Rates 46.1. Der Praesident oder bei seiner Verhinderung der Vizepraesident der EZB fuehrt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB. 46.2. Der Praesident des Rates und ein Mitglied der Kommission koennen an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 46.3. Der Praesident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates vor. 46.4. Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte Rat eine Geschaeftsordnung. 46.5. Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB gestellt. Artikel 47 Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates 47.1. Der Erweiterte Rat - nimmt die in Artikel 44 aufgefuehrten Aufgaben wahr, - wirkt bei der Erfuellung der Beratungsfunktionen nach den Artikeln 4 und 25.1 mit. 47.2. Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei - der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5; - den Berichtstaetigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15; - der Festlegung der erforderlichen Regeln fuer die Anwendung von Artikel 26 gemaess Artikel 26.4; - allen sonstigen erforderlichen Massnahmen zur Anwendung von Artikel 29 gemaess Artikel 29.4; - der Festlegung der Beschaeftigungsbedingungen fuer das Personal der EZB gemaess Artikel 36. 47.3. Der Erweiterte Rat traegt zu den Vorarbeiten bei, die erforderlich sind, um fuer die Waehrungen der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenueber den Waehrungen oder der einheitlichen Waehrung der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, gemaess Artikel 109 l Absatz 5 dieses Vertrags unwiderruflich festzulegen. 47.4. Der Erweiterte Rat wird vom Praesidenten der EZB ueber die Beschluesse des EZB-Rates unterrichtet. Artikel 48 Uebergangsbestimmungen fuer das Kapital der EZB Nach Artikel 29.1 wird jeder nationalen Zentralbank ein Gewichtsanteil in dem Schluessel fuer die Zeichnung des Kapitals der EZB zugeteilt. Abweichend von Artikel 28.3 zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Haelfte der Anteilseigner beschliesst, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss. Artikel 49 Zurueckgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven und Rueckstellungen der EZB 49.1. Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, zahlt den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der EZB im selben Verhaeltnis wie die Zentralbanken von anderen Mitgliedstaaten ein, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, und uebertraegt der EZB Waehrungsreserven gemaess Artikel 30.1. Die Hoehe der Uebertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des in ECU zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrueckten Wertes der Waehrungsreserven, die der EZB schon gemaess Artikel 30.1 uebertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhaeltnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationalen Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrueckt. 49.2. Zusaetzlich zu der Einzahlung nach Artikel 49.1 leistet die betreffende Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rueckstellungen sowie zu dem Betrag, der gemaess dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch fuer die Reserven und Rueckstellungen bereitzustellen ist. Die Hoehe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich durch Multiplikation des in der genehmigten Bilanz der EZB ausgewiesenen Betrags der Reserven im Sinne der obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhaeltnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrueckt. Artikel 50 Erstmalige Ernennung der Mitglieder des Direktoriums Bei der Einsetzung des Direktoriums der EZB werden der Praesident, der Vizepraesident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums auf Empfehlung des Rates und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Rates des EWI von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich ernannt. Der Praesident des Direktoriums wird fuer acht Jahre ernannt. Abweichend von Artikel 11.2 werden der Vizepraesident fuer vier Jahre und die weiteren Mitglieder des Direktoriums fuer eine Amtszeit zwischen 5 und 8 Jahren ernannt. Wiederernennung ist in keinem Falle zulaessig. Die Anzahl der Mitglieder des Direktoriums kann geringer sein als in Artikel 11.1 vorgesehen, darf jedoch auf keinen Fall weniger als vier betragen. Artikel 51 Abweichung von Artikel 32 51.1. Stellt der EZB-Rat nach dem Beginn der dritten Stufe fest, dass die Anwendung von Artikel 32 fuer den relativen Stand der Einkuenfte der nationalen Zentralbanken wesentliche Aenderungen zur Folge hat, so wird der Betrag der nach Artikel 32 zu verteilenden Einkuenfte nach einem einheitlichen Prozentsatz gekuerzt, der im ersten Geschaeftsjahr nach dem Beginn der dritten Stufe 60 % nicht uebersteigen darf und in jedem darauffolgenden Geschaeftsjahr um mindestens 12 Prozentpunkte verringert wird. 51.2. Artikel 51.1 ist fuer hoechstens fuenf Geschaeftsjahre nach dem Beginn der dritten Stufe anwendbar. Artikel 52 Umtausch von auf Gemeinschaftswaehrungen lautenden Banknoten Im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse ergreift der EZB-Rat die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Banknoten, die auf Waehrungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken zu ihrer jeweiligen Paritaet umgetauscht werden. Artikel 53 Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, sind die Artikel 43 bis 48 anwendbar. PROTOKOLL ueber die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts festzulegen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 1 Errichtung und Name 1.1. Das Europaeische Waehrungsinstitut (_~EWI") wird nach Artikel 109 f dieses Vertrags errichtet; es nimmt seine Aufgaben und seine Taetigkeit nach Massgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr. 1.2. Mitglieder des EWI sind die Zentralbanken der Mitgliedstaaten (_~nationale Zentralbanken"). Das Luxemburgische Waehrungsinstitut gilt im Sinne dieser Satzung als die Zentralbank Luxemburgs. 1.3. Der Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken und der Europaeische Fonds fuer waehrungspolitische Zusammenarbeit (_~EFWZ") werden nach Artikel 109 f dieses Vertrags aufgeloest. Saemtliche Aktiva und Passiva des EFWZ gehen automatisch auf das EWI ueber. Artikel 2 Ziele Das EWI traegt zur Schaffung der fuer den Uebergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion erforderlichen Voraussetzungen insbesondere dadurch bei, dass es - die Koordinierung der Geldpolitiken mit dem Ziel verstaerkt, Preisstabilitaet sicherzustellen; - die Vorarbeiten leistet, die fuer die Errichtung des Europaeischen Systems der Zentralbanken (_~ESZB") und die Verfolgung einer einheitlichen Waehrungspolitik und die Schaffung einer einheitlichen Waehrung in der dritten Stufe erforderlich sind; - die Entwicklung der ECU ueberwacht. Artikel 3 Allgemeine Grundsaetze 3.1. Das EWI erfuellt die ihm durch diesen Vertrag und diese Satzung uebertragenen Aufgaben unbeschadet der Verantwortlichkeit der fuer die Geldpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zustaendigen Behoerden. 3.2. Das EWI uebt seine Taetigkeiten im Einklang mit den Zielen und Grundsaetzen aus, die in Artikel 2 der Satzung des ESZB festgelegt sind. Artikel 4 Vorrangige Aufgaben 4.1. Das EWI hat nach Artikel 109 f Absatz 2 dieses Vertrags die Aufgabe, - die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstaerken, - die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstaerken, die Preisstabilitaet sicherzustellen, - das Funktionieren des europaeischen Waehrungssystems (_~EWS") zu ueberwachen, - Konsultationen zu Fragen durchzufuehren, die in die Zustaendigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilitaet der Finanzinstitute und -maerkte beruehren, - die Aufgaben des EFWZ zu uebernehmen; insbesondere erfuellt es die in den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten Aufgaben, - die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschliesslich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu ueberwachen. Das EWI hat ferner folgende Funktionen: - Es fuehrt regelmaessige Konsultationen ueber den geldpolitischen Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instrumente durch; - es wird in der Regel im Kontext des gemeinsamen Rahmens fuer die Vorabkoordinierung gehoert, bevor die nationalen Waehrungsbehoerden geldpolitische Beschluesse fassen. 4.2. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfuellung seiner Aufgaben unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb in der dritten Stufe benoetigt. Dieser Rahmen wird der EZB vom Rat des EWI zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlussfassung unterbreitet. In Einklang mit Artikel 109 f Absatz 3 dieses Vertrags gehoeren zu den diesbezueglichen Taetigkeiten des EWI insbesondere - die Entwicklung der Instrumente und Verfahren, die zur Durchfuehrung einer einheitlichen Waehrungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind, - soweit erforderlich die Foerderung der Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den in seine Zustaendigkeit fallenden Bereichen, - die Ausarbeitung der Regeln fuer die Geschaefte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB, - die Foerderung der Effizienz des grenzueberschreitenden Zahlungsverkehrs, - die Ueberwachung der technischen Vorarbeiten fuer die ECU-Banknoten. Artikel 5 Beratende Funktionen 5.1. Der Rat des EWI kann nach Artikel 109 f Absatz 4 dieses Vertrags Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik sowie zu den diesbezueglichen Massnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es kann den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Massnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Waehrungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des EWS beeinflussen koennten. 5.2. Der Rat des EWI kann ferner den Waehrungsbehoerden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchfuehrung ihrer Waehrungspolitik geben. 5.3. Das EWI wird nach Artikel 109 f Absatz 6 dieses Vertrags vom Rat zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zustaendigkeitsbereich angehoert. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments sowie des EWI festlegt, wird das EWI von den Behoerden der Mitgliedstaaten zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften in seinem Zustaendigkeitsbereich insbesondere im Hinblick auf Artikel 4.2 angehoert. 5.4. Nach Artikel 109 f Absatz 5 dieses Vertrags kann das EWI beschliessen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veroeffentlichen. Artikel 6 Operationelle und technische Aufgaben 6.1. Dem EWI obliegt - die Multilateralisierung der aus den Interventionen der nationalen Zentralbanken in Gemeinschaftswaehrungen entstehenden Salden und die Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen Saldenausgleichs; - die Verwaltung des im Abkommen vom 13. Maerz 1979 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft ueber die Funktionsweise des Europaeischen Waehrungssystems (im folgenden als _~EWS-Abkommen" bezeichnet) vorgesehenen Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung sowie des Systems des kurzfristigen Waehrungsbeistands, das in der geaenderten Fassung des Abkommens vom 9. Februar 1970 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen ist; - die Erfuellung der Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einfuehrung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stuetzung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten. 6.2. Das EWI kann von den nationalen Zentralbanken Waehrungsreserven entgegennehmen und zum Zwecke der Durchfuehrung des EWS-Abkommens ECU als Gegenwert fuer diese Reserveaktiva ausgeben. Diese ECU koennen vom EWI und den nationalen Zentralbanken zum Saldenausgleich und fuer Geschaefte zwischen den Zentralbanken und dem EWI verwendet werden. Das EWI trifft die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen zur Durchfuehrung dieser Bestimmung. 6.3. Das EWI kann den Waehrungsbehoerden dritter Laender sowie internationalen Waehrungseinrichtungen den Status eines _~sonstigen Halters" von ECU verleihen und die Bedingungen festlegen, zu denen ECU von sonstigen Haltern erworben, verwahrt oder verwendet werden koennen. 6.4. Das EWI ist befugt, auf Ersuchen nationaler Zentralbanken als deren Agent Waehrungsreserven zu halten und zu verwalten. Gewinne und Verluste bei diesen Reserven gehen zugunsten bzw. zu Lasten der nationalen Zentralbank, die die Reserven einlegt. Das EWI erfuellt diese Aufgabe auf der Grundlage bilateraler Vertraege gemaess den Vorschriften, die in einer Entscheidung des EWI festgelegt sind. Diese Vorschriften stellen sicher, dass die Geschaefte mit diesen Reserven die Waehrungs- und die Wechselkurspolitik der zustaendigen Waehrungsbehoerden der Mitgliedstaaten nicht beeintraechtigen und den Zielen des EWI und dem reibungslosen Funktionieren des Wechselkursmechanismus des EWS entsprechen. Artikel 7 Sonstige Aufgaben 7.1. Das EWI legt dem Rat alljaehrlich einen Bericht ueber den Stand der Vorbereitung der dritten Stufe vor. Diese Berichte enthalten eine Bewertung der Fortschritte auf dem Wege zur Konvergenz innerhalb der Gemeinschaft und behandeln insbesondere die Anpassung der geldpolitischen Instrumente und die Vorbereitung der fuer die Durchfuehrung einer einheitlichen Waehrungspolitik in der dritten Stufe erforderlichen Verfahren sowie die rechtlichen Voraussetzungen, denen die nationalen Zentralbanken genuegen muessen, um in das ESZB einbezogen zu werden. 7.2. Aufgrund von Beschluessen des Rates nach Artikel 109 f Absatz 7 dieses Vertrags kann das EWI weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe wahrnehmen. Artikel 8 Unabhaengigkeit Die Mitglieder des Rates des EWI, die die Vertreter ihrer Institutionen sind, handeln bei der Ausuebung ihrer Taetigkeit in eigener Verantwortung. Bei der Wahrnehmung der ihm durch diesen Vertrag und diese Satzung uebertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf der Rat des EWI keinerlei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Regierungen der Mitgliedstaaten einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, den Rat des EWI bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 9 Verwaltung 9.1. Das EWI wird nach Artikel 109 f Absatz 1 dieses Vertrags vom Rat des EWI geleitet und verwaltet. 9.2. Der Rat des EWI besteht aus dem Praesidenten sowie den Praesidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepraesidenten bestellt wird. Ist ein Praesident einer nationalen Zentralbank an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so kann er einen anderen Vertreter seiner Institution benennen. 9.3. Der Praesident wird auf Empfehlung des Ausschusses der Praesidenten der Zentralbanken bzw. des Rates der EWI nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Rates von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich ernannt. Der Praesident wird aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten ausgewaehlt. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Praesident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepraesidenten. Der Praesident und der Vizepraesident werden fuer eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. 9.4. Der Praesident erfuellt seine Pflichten hauptamtlich. Er darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschaeftigung nachgehen, es sei denn, der Rat des EWI erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung. 9.5. Der Praesident - bereitet die Sitzungen des Rates des EWI vor und fuehrt bei diesen Sitzungen den Vorsitz; - vertritt unbeschadet des Artikels 22 die Auffassungen des EWI nach aussen; - ist verantwortlich fuer die laufende Verwaltung des EWI. Bei Verhinderung des Praesidenten werden seine Aufgaben vom Vizepraesidenten wahrgenommen. 9.6. Die Beschaeftigungsbedingungen fuer den Praesidenten, insbesondere sein Gehalt und sein Ruhegehalt sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand eines Vertrags mit dem EWI und werden vom Rat des EWI auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei vom Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken bzw. vom Rat des EWI sowie drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. Der Praesident hat in Angelegenheiten des Satzes 1 kein Stimmrecht. 9.7. Ein Praesident, der die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates des EWI durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. 9.8. Der Rat des EWI beschliesst die Geschaeftsordnung des EWI. Artikel 10 Sitzungen des Rates des EWI und Abstimmungsverfahren 10.1. Der Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der Rat des EWI kann einstimmig beschliessen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veroeffentlichen. 10.2. Jedes Mitglied des Rates des EWI bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme. 10.3. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Rat des EWI seine Beschluesse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. 10.4. Fuer Beschluesse im Zusammenhang mit den Artikeln 4.2, 5.4, 6.2 und 6.3 ist Einstimmigkeit der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich. Fuer die Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen gemaess den Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen gemaess den Artikeln 6.4, 16 und 23.6 sowie der Leitlinien nach Artikel 15.3 ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich. Artikel 11 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Berichtspflichten 11.1. Der Praesident des Rates und ein Mitglied der Kommission koennen an den Sitzungen des Rates des EWI teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 11.2. Der Praesident des EWI wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des EWI eroertert. 11.3. Das EWI erstellt zu einem in der Geschaeftsordnung festzulegenden Zeitpunkt einen Jahresbericht ueber seine Taetigkeit sowie ueber die Waehrungs- und Finanzlage in der Gemeinschaft. Der Jahresbericht wird zusammen mit dem Jahresabschluss des EWI dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europaeischen Rat vorgelegt. Der Praesident des EWI kann auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder auf seine Initiative hin von den zustaendigen Ausschuessen des Europaeischen Parlaments gehoert werden. 11.4. Die vom EWI veroeffentlichten Berichte werden Interessenten kostenlos zur Verfuegung gestellt. Artikel 12 Waehrungsbezeichnung Die Geschaeftsvorgaenge des EWI werden in ECU ausgedrueckt. Artikel 13 Sitz Vor Ende 1992 beschliessen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Einvernehmen ueber den Sitz des EWI. Artikel 14 Rechtsfaehigkeit Das EWI, das nach Artikel 109 f Absatz 1 dieses Vertrags mit Rechtspersoenlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschaeftsfaehigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermoegen erwerben und veraeussern sowie vor Gericht stehen. Artikel 15 Rechtsakte 15.1. Zur Erfuellung seiner Aufgaben kann das EWI nach Massgabe dieser Satzung - Stellungnahmen abgeben; - Empfehlungen aussprechen; - Leitlinien verabschieden und Entscheidungen erlassen, die jeweils an die nationalen Zentralbanken gerichtet sind. 15.2. Die Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI sind nicht verbindlich. 15.3. Der Rat des EWI kann Leitlinien verabschieden, in denen die Verfahren fuer die Verwirklichung der Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich sind, damit das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgaben erfuellen kann. Die Leitlinien des EWI sind nicht verbindlich; sie werden der EZB zur Beschlussfassung vorgelegt. 15.4. Unbeschadet des Artikels 3.1 ist eine Entscheidung des EWI in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190 und 191 dieses Vertrags sind auf diese Entscheidungen anwendbar. Artikel 16 Finanzmittel 16.1. Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des EWI legt den Umfang der Eigenmittel so fest, dass die Einkuenfte erzielt werden koennen, die zur Deckung der bei der Erfuellung der Aufgaben des EWI anfallenden Ausgaben fuer erforderlich gehalten werden. 16.2. Die nach Artikel 16.1 festgelegten Mittel des EWI werden aus Beitraegen der nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 29.1 der Satzung des ESZB vorgesehenen Schluessel aufgebracht und bei der Errichtung des EWI eingezahlt. Die fuer die Festlegung des Schluessels benoetigten statistischen Angaben werden von der Kommission nach Massgabe der Bestimmungen zur Verfuegung gestellt, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Ausschusses der Praesidenten der Zentralbanken sowie des in Artikel 109 c dieses Vertrags bezeichneten Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit beschliesst. 16.3. Der Rat des EWI legt fest, in welcher Form die Beitraege einzuzahlen sind. Artikel 17 Jahresabschluesse und Rechnungspruefung 17.1. Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 17.2. Der Rat des EWI beschliesst vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Jahreshaushaltsplan. 17.3. Der Jahresabschluss wird nach den vom Rat des EWI aufgestellten Grundsaetzen erstellt. Der Jahresabschluss wird vom Rat des EWI festgestellt und sodann veroeffentlicht. 17.4. Der Jahresabschluss wird von unabhaengigen externen Rechnungspruefern, die vom Rat des EWI anerkannt wurden, geprueft. Die Rechnungspruefer sind befugt, alle Buecher und Konten des EWI zu pruefen und alle Auskuenfte ueber dessen Geschaefte zu verlangen. Artikel 188 c dieses Vertrags ist nur auf eine Pruefung der operationellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI anwendbar. 17.5. Ein Ueberschuss des EWI wird in der folgenden Reihenfolge verteilt: a) Ein vom Rat des EWI zu bestimmender Betrag wird dem allgemeinen Reservefonds des EWI zugefuehrt; b) ein verbleibender Ueberschuss wird nach dem in Artikel 16.2 genannten Schluessel an die nationalen Zentralbanken ausgeschuettet. 17.6. Falls das EWI einen Verlust erwirtschaftet, wird der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds des EWI gezahlt. Ein noch verbleibender Fehlbetrag wird durch Beitraege der nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schluessel ausgeglichen. Artikel 18 Personal 18.1. Der Rat des EWI legt die Beschaeftigungsbedingungen fuer das Personal des EWI fest. 18.2. Der Europaeische Gerichtshof ist fuer alle Streitsachen zwischen dem EWI und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zustaendig, die sich aus den Beschaeftigungsbedingungen ergeben. Artikel 19 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten 19.1. Die Handlungen und Unterlassungen des EWI unterliegen in den Faellen und unter Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Ueberpruefung und Auslegung durch den Gerichtshof. Das EWI ist in den Faellen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt. 19.2. Ueber Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EWI einerseits und seinen Glaeubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zustaendigen Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustaendigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind. 19.3. Das EWI unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags. 19.4. Der Gerichtshof ist fuer Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zustaendig, die in einem vom EWI oder fuer seine Rechnung abgeschlossenen oeffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. 19.5. Fuer einen Beschluss des EWI, den Gerichtshof anzurufen, ist der Rat des EWI zustaendig. Artikel 20 Geheimhaltung 20.1. Die Mitglieder des Rates und des Personals des EWI duerfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhaeltnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. 20.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung. Artikel 21 Vorrechte und Befreiungen Das EWI geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung seiner Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften. Artikel 22 Unterschriftsberechtigte Das EWI wird Dritten gegenueber durch den Praesidenten oder den Vizepraesidenten oder durch die Unterschriften zweier vom Praesidenten zur Zeichnung im Namen des EWI gehoerig ermaechtigter Bediensteter des EWI rechtswirksam verpflichtet. Artikel 23 Liquidation des EWI 23.1. Nach Artikel 109 l dieses Vertrags wird das EWI bei Errichtung der EZB liquidiert. Alle Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB ueber. Letztere liquidiert das EWI gemaess diesem Artikel. Die Liquidation muss bei Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein. 23.2. Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene Mechanismus fuer die Schaffung von ECU gegen Einbringung von Gold und US-Dollars wird am ersten Tag der dritten Stufe nach Artikel 20 des genannten Abkommens abgewickelt. 23.3. Saemtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des Systems des kurzfristigen Waehrungsbeistands gemaess den in Artikel 6.1 genannten Abkommen werden bis zum ersten Tag der dritten Stufe ausgeglichen. 23.4. Alle verbleibenden Vermoegenswerte des EWI werden veraeussert, und alle verbleibenden Verbindlichkeiten des EWI werden ausgeglichen. 23.5. Der Erloes aus der Liquidation gemaess Artikel 23.4 wird an die nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schluessel verteilt. 23.6. Der Rat des EWI kann die fuer die Anwendung der Artikel 23.4 und 23.5 erforderlichen Massnahmen erlassen. 23.7. Mit Errichtung der EZB legt der Praesident des EWI sein Amt nieder. PROTOKOLL ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des in Artikel 104 c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Verfahrens bei einem uebermaessigen Defizit festzulegen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 1 Die in Artikel 104 c Absatz 2 dieses Vertrags genannten Referenzwerte sind: - 3 % fuer das Verhaeltnis zwischen dem geplanten oder tatsaechlichen oeffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen, - 60 % fuer das Verhaeltnis zwischen dem oeffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen. Artikel 2 In Artikel 104 c dieses Vertrags und in diesem Protokoll bedeutet - _~oeffentlich" zum Staat, d.h. zum Zentralstaat (Zentralregierung), zu regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder Sozialversicherungseinrichtungen gehoerig, mit Ausnahme von kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europaeischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; - _~Defizit" das Finanzierungsdefizit im Sinne des Europaeischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; - _~Investitionen" die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des Europaeischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; - _~Schuldenstand" den Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors im Sinne des ersten Gedankenstrichs. Artikel 3 Um die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem uebermaessigen Defizit zu gewaehrleisten, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens fuer die Defizite des Staatssektors im Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich. Die Mitgliedstaaten gewaehrleisten, dass die innerstaatlichen Verfahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfuellen. Die Mitgliedstaaten muessen ihre geplanten und tatsaechlichen Defizite und die Hoehe ihres Schuldenstands der Kommission unverzueglich und regelmaessig mitteilen. Artikel 4 Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfuegung gestellt. PROTOKOLL ueber die Konvergenzkriterien nach Artikel 109 j des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, die in Artikel 109 j Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft aufgefuehrten Konvergenzkriterien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlussfassung ueber den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion leiten sollen, naeher festzulegen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 1 Das in Artikel 109 j Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilitaet bedeutet, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilitaet und eine waehrend des letzten Jahres vor der Pruefung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte ueber der Inflationsrate jener - hoechstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilitaet das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen. Artikel 2 Das in Artikel 109 j Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der oeffentlichen Hand bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Pruefung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein uebermaessiges Defizit besteht. Artikel 3 Das in Artikel 109 j Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems bedeutet, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Pruefung ohne starke Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Waehrung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenueber der Waehrung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Artikel 4 Das in Artikel 109 j Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssaetze bedeutet, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Pruefung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte ueber dem entsprechenden Satz in jenen - hoechstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilitaet das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssaetze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen. Artikel 5 Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfuegung gestellt. Artikel 6 Der Rat erlaesst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB sowie des in Artikel 109 c genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 109 j dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten. PROTOKOLL zur Aenderung des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DER ERWAeGUNG, dass die Europaeische Zentralbank und das Europaeische Waehrungsinstitut nach Artikel 40 der Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen geniessen sollen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Einziger Artikel Das Protokoll ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergaenzt: _~Artikel 23 Dieses Protokoll gilt auch fuer die Europaeische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank bleiben hiervon unberuehrt. Die Europaeische Zentralbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlaesslich der Erhoehungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Foermlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Taetigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank ausgeuebt wird, nicht der Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch fuer das Europaeische Waehrungsinstitut. Bei seiner Aufloesung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben." PROTOKOLL betreffend Daenemark DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Daenemark zu regeln - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 14 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank beruehrt nicht das Recht der Nationalbank Daenemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Gemeinschaft angehoerenden Teile des Koenigreichs Daenemark wahrzunehmen. PROTOKOLL betreffend Portugal DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Portugal zu regeln - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: 1. Portugal wird hiermit ermaechtigt, die den Autonomen Regionen Azoren und Madeira eingeraeumte Moeglichkeit beizubehalten, die zinsfreie Kreditfazilitaet des Banco de Portugal zu den im geltenden portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen. 2. Portugal verpflichtet sich, nach Kraeften darauf hinzuwirken, die vorgenannte Regelung so bald wie moeglich zu beenden. PROTOKOLL ueber den Uebergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN erklaeren mit der Unterzeichnung der neuen Vertragsbestimmungen ueber die Wirtschafts- und Waehrungsunion die Unumkehrbarkeit des Uebergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion. Alle Mitgliedstaaten respektieren daher unabhaengig davon, ob sie die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen, den Willen der Gemeinschaft, rasch in die dritte Stufe einzutreten, und daher behindert kein Mitgliedstaat den Eintritt in die dritte Stufe. Falls der Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht festgelegt ist, beschleunigen die betreffenden Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und die sonstigen beteiligten Gremien im Lauf des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit die Gemeinschaft am 1. Januar 1999 unwiderruflich in die dritte Stufe eintreten kann und die EZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre Taetigkeit in vollem Umfang aufnehmen koennen. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt. PROTOKOLL ueber einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DER ERKENNTNIS, dass das Vereinigte Koenigreich nicht gezwungen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezueglichen Beschluss seiner Regierung und seines Parlaments in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion einzutreten, IN ANBETRACHT der Gepflogenheit der Regierung des Vereinigten Koenigreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuldtiteln an den Privatsektor zu decken - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: 1. Das Vereinigte Koenigreich notifiziert dem Rat, ob es den Uebergang zur dritten Stufe beabsichtigt, bevor der Rat die Beurteilung nach Artikel 109 j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt. Sofern das Vereinigte Koenigreich dem Rat nicht notifiziert, dass es zur dritten Stufe ueberzugehen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet. Wird kein Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe nach Artikel 109 j Absatz 3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das Vereinigte Koenigreich seine Absicht, zur dritten Stufe ueberzugehen, vor dem 1. Januar 1998 notifizieren. 2. Die Nummern 3 bis 9 gelten fuer den Fall, dass das Vereinigte Koenigreich dem Rat notifiziert, dass es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe ueberzugehen. 3. Das Vereinigte Koenigreich wird nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezaehlt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109 j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfuellen. 4. Das Vereinigte Koenigreich behaelt seine Befugnisse auf dem Gebiet der Waehrungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht. 5. Die Artikel 3 a Absatz 2, 104 c Absaetze 1, 9 und 11, 105 Absaetze 1 bis 5, 105 a, 107, 108, 108 a, 109, 109 a Absaetze 1 und 2 Buchstabe b und 109 l Absaetze 4 und 5 dieses Vertrags gelten nicht fuer das Vereinigte Koenigreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Koenigreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England. 6. Die Artikel 109 e Absatz 4, 109 h und 109 i dieses Vertrags gelten auch weiterhin fuer das Vereinigte Koenigreich. Artikel 109 c Absatz 4 und Artikel 109 m werden so auf das Vereinigte Koenigreich angewandt, als gelte fuer dieses eine Ausnahmeregelung. 7. Das Stimmrecht des Vereinigten Koenigreichs in bezug auf die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses Protokolls aufgefuehrten Artikeln Bezug genommen wird, wird ausgesetzt. Zu diesem Zweck bleiben die gewogenen Stimmen des Vereinigten Koenigreichs bei der Berechnung einer qualifizierten Mehrheit nach Artikel 109 k Absatz 5 dieses Vertrags unberuecksichtigt. Das Vereinigte Koenigreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Ernennung des Praesidenten, des Vizepraesidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den Artikeln 109 a Absatz 2 Buchstabe b und 109 l Absatz 1 dieses Vertrags zu beteiligen. 8. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank (_~die Satzung") gelten nicht fuer das Vereinigte Koenigreich. In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Koenigreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England. In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf das _~gezeichnete Kapital der EZB" betreffen nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital. 9. Artikel 109 l Absatz 3 dieses Vertrags und die Artikel 44 bis 48 der Satzung gelten unabhaengig davon, ob es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich folgender Aenderungen: a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben der EZB und des EWI schliessen auch die Aufgaben ein, die im Fall einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten Koenigreichs, nicht zur dritten Stufe ueberzugehen, in der dritten Stufe noch erfuellt werden muessen. b) Zusaetzlich zu den Aufgaben nach Artikel 47 beraet die EZB ferner bei der Vorbereitung von Beschluessen des Rates betreffend das Vereinigte Koenigreich nach Nummer 10 Buchstaben a und c dieses Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit. c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt. 10. Geht das Vereinigte Koenigreich nicht zur dritten Stufe ueber, so kann es seine Notifikation nach Beginn dieser Stufe jederzeit aendern. In diesem Fall gilt folgendes: a) Das Vereinigte Koenigreich hat das Recht, zur dritten Stufe ueberzugehen, sofern es die notwendigen Voraussetzungen erfuellt. Der Rat entscheidet auf Antrag des Vereinigten Koenigreichs unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109 k Absatz 2 dieses Vertrags, ob das Vereinigte Koenigreich die notwendigen Voraussetzungen erfuellt. b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein, uebertraegt der EZB Waehrungsreserven und leistet ihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf derselben Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufgehoben worden ist. c) Der Rat fasst unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109 l Absatz 5 dieses Vertrags alle weiteren Beschluesse, die erforderlich sind, um dem Vereinigten Koenigreich den Uebergang zur dritten Stufe zu ermoeglichen. Geht das Vereinigte Koenigreich nach den Bestimmungen dieser Nummer zur dritten Stufe ueber, so treten die Nummern 3 bis 9 dieses Protokolls ausser Kraft. 11. Unbeschadet des Artikels 104 und des Artikels 109 e Absatz 3 dieses Vertrags sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Regierung des Vereinigten Koenigreichs ihre _~Ways and Means"-Fazilitaet bei der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Koenigreich nicht zur dritten Stufe uebergeht. PROTOKOLL ueber einige Bestimmungen betreffend Daenemark DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zu regeln, MIT RUeCKSICHT DARAUF, dass die daenische Verfassung Bestimmungen enthaelt, die vor der Teilnahme Daenemarks an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion in Daenemark eine Volksabstimmung erfordern koennten - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: 1. Die daenische Regierung notifiziert dem Rat ihren Standpunkt bezueglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine Beurteilung nach Artikel 109 j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt. 2. Falls notifiziert wird, dass Daenemark nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird, gilt fuer Daenemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, dass alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung des ESZB auf Daenemark Anwendung finden. 3. In diesem Fall wird Daenemark nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezaehlt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109 j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfuellen. 4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel 109 k Absatz 2 nur dann eingeleitet, wenn Daenemark einen entsprechenden Antrag stellt. 5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar. PROTOKOLL betreffend Frankreich DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu beruecksichtigen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Frankreich behaelt das Recht, nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in seinen Uebersee-Territorien Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Paritaet des CFP-Franc festzusetzen. PROTOKOLL ueber die Sozialpolitik DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN ANBETRACHT DESSEN, dass elf Mitgliedstaaten, naemlich das Koenigreich Belgien, das Koenigreich Daenemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Koenigreich Spanien, die Franzoesische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Koenigreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, auf dem durch die Sozialcharta von 1989 vorgezeichneten Weg weitergehen wollen; dass sie zu diesem Zweck untereinander ein Abkommen beschlossen haben; dass dieses Abkommen diesem Protokoll beigefuegt ist; dass durch dieses Protokoll und das genannte Abkommen dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik betreffen und Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht beruehrt wird - 1. kommen ueberein, diese elf Mitgliedstaaten zu ermaechtigen, die Organe, Verfahren und Mechanismen des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschluesse zur Umsetzung des genannten Abkommens untereinander anzunehmen und anzuwenden, soweit sie betroffen sind. 2. Das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland ist nicht beteiligt, wenn der Rat ueber die Vorschlaege, welche die Kommission aufgrund dieses Protokolls und des genannten Abkommens unterbreitet, beraet und diese annimmt. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundvierzig Stimmen zustande. Einstimmig anzunehmende Rechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine Aenderung des Kommissionsvorschlags bedeuten, beduerfen der Stimmen aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland. Rechtsakte des Rates und finanzielle Folgen mit Ausnahme von Verwaltungskosten fuer die Organe gelten nicht fuer das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland. 3. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt. ABKOMMEN zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland ueber die Sozialpolitik Die unterzeichneten elf HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, naemlich das Koenigreich Belgien, das Koenigreich Daenemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Koenigreich Spanien, die Franzoesische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Koenigreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, (im folgenden als _~Mitgliedstaaten" bezeichnet) - IN DEM WUNSCH, die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen, IN ANBETRACHT des Protokolls ueber die Sozialpolitik - SIND wie folgt UeBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben folgende Ziele: die Foerderung der Beschaeftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskraeftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschaeftigungsniveau und die Bekaempfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck fuehren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Massnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfaehigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen. Artikel 2 (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 unterstuetzt und ergaenzt die Gemeinschaft die Taetigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: - Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, - Arbeitsbedingungen, - Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer, - Chancengleichheit von Maennern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, - berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (im folgenden als _~Vertrag" bezeichnet). (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmaessigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gruendung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrags nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses. (3) In folgenden Bereichen beschliesst der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses: - soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, - Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, - Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschliesslich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6, - Beschaeftigungsbedingungen der Staatsangehoerigen dritter Laender, die sich rechtmaessig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, - finanzielle Beitraege zur Foerderung der Beschaeftigung und zur Schaffung von Arbeitsplaetzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen ueber den Sozialfonds. (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchfuehrung von aufgrund der Absaetze 2 und 3 angenommenen Richtlinien uebertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spaetestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muss, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jederzeit gewaehrleisten zu koennen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind. (6) Dieser Artikel gilt nicht fuer das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Artikel 3 (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhoerung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu foerdern, und erlaesst alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie fuer Ausgewogenheit bei der Unterstuetzung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hoert die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlaegen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Haelt die Kommission nach dieser Anhoerung eine Gemeinschaftsmassnahme fuer zweckmaessig, so hoert sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner uebermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. (4) Bei dieser Anhoerung koennen die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel 4 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf hoechstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlaengerung beschliessen. Artikel 4 (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wuenschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschliesslich des Abschlusses von Vereinbarungen, fuehren. (2) Die Durchfuehrung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 2 erfassten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Bereiche enthaelt und somit ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 5 Unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags foerdert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in den durch dieses Abkommen erfassten Bereichen der Sozialpolitik. Artikel 6 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts fuer Maenner und Frauen bei gleicher Arbeit sicher. (2) Unter _~Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die ueblichen Grund- oder Mindestloehne und -gehaelter sowie alle sonstigen Verguetungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhaeltnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, a) dass das Entgelt fuer eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Masseinheit festgesetzt wird, b) dass fuer eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. (3) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstaetigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Verguenstigungen beizubehalten oder zu beschliessen. Artikel 7 Die Kommission erstellt jaehrlich einen Bericht ueber den Stand der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele sowie ueber die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie uebermittelt diesen Bericht dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss. Das Europaeische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen. Erklaerungen 1. Erklaerung zu Artikel 2 Absatz 2 Die elf Hohen Vertragsparteien stellen fest, dass in den Eroerterungen ueber Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen darueber bestand, dass die Gemeinschaft beim Erlass von Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen in einer den Umstaenden nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen. 2. Erklaerung zu Artikel 4 Absatz 2 Die elf Hohen Vertragsparteien erklaeren, dass die erste der Durchfuehrungsvorschriften zu den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 4 Absatz 2 die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlungen gemaess den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und dass diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezuegliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu aendern. PROTOKOLL ueber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - EINGEDENK dessen, dass sich die Union zum Ziel gesetzt hat, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu foerdern; UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auch die Aufgabe der Foerderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidaritaet zwischen den Mitgliedstaaten erwaehnt ist und dass die Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu den in Artikel 3 dieses Vertrags aufgefuehrten Taetigkeiten der Gemeinschaft gehoert; UNTER HINWEIS darauf, dass der Dritte Teil Titel XIV ueber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insgesamt die Rechtsgrundlage fuer die Konsolidierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftstaetigkeit im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, einschliesslich der Schaffung eines neuen Fonds, darstellt; UNTER HINWEIS darauf, dass im Dritten Teil in den Titeln XII ueber transeuropaeische Netze und XVI ueber die Umwelt in Aussicht genommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohaesionsfonds zu schaffen; IN DER UeBERZEUGUNG, dass Fortschritte auf dem Weg zur Wirtschafts- und Waehrungsunion zum Wirtschaftswachstum aller Mitgliedstaaten beitragen werden; IN ANBETRACHT dessen, dass sich die Strukturfonds der Gemeinschaft zwischen 1987 und 1993 real verdoppeln, was hohe Transferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, zur Folge hat; IN ANBETRACHT dessen, dass die EIB erhebliche und noch steigende Betraege zugunsten der aermeren Gebiete ausleiht; IN ANBETRACHT des Wunsches nach groesserer Flexiblitaet bei den Regelungen fuer die Zuweisungen aus den Strukturfonds; IN ANBETRACHT des Wunsches nach einer Differenzierung der Hoehe der Gemeinschaftsbeteiligung an den Programmen und Vorhaben in bestimmten Laendern; ANGESICHTS des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der eigenen Mittel staerker Rechnung zu tragen - BEKRAeFTIGEN, dass die Foerderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts fuer die umfassende Entwicklung und den dauerhaften Erfolg der Gemeinschaft wesentlich ist, und unterstreichen die Bedeutung, die der Aufnahme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Vertrags zukommt; BEKRAeFTIGEN ihre Ueberzeugung, dass die Strukturfonds bei der Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusammenhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben; BEKRAeFTIGEN ihre Ueberzeugung, dass die EIB weiterhin den Grossteil ihrer Mittel fuer die Foerderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklaeren sich bereit, den Kapitalbedarf der EIB zu ueberpruefen, sobald dies fuer diesen Zweck notwendig ist; BEKRAeFTIGEN die Notwendigkeit einer gruendlichen Ueberpruefung der Taetigkeit und Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr 1992 und die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu pruefen, welchen Umfang dieser Fonds in Anbetracht der Gemeinschaftsaufgaben im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts haben sollte; VEREINBAREN, dass der vor dem 31. Dezember 1993 zu schaffende Kohaesionsfonds finanzielle Beitraege der Gemeinschaft fuer Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropaeische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v.H. des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur Erfuellung der in Artikel 104 c dieses Vertrags genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen; BEKUNDEN ihre Absicht, ein groesseres Mass an Flexibilitaet bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds fuer besondere Beduerfnisse vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden; BEKUNDEN ihre Bereitschaft, die Hoehe der Gemeinschaftsbeteiligung an Programmen und Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds zu differenzieren, um einen uebermaessigen Anstieg der Haushaltsausgaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden; ERKENNEN AN, dass die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt laufend ueberwacht werden muessen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erforderlichen Massnahmen zu pruefen; ERKLAeREN ihre Absicht, der Beitragskapazitaet der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel staerker Rechnung zu tragen und zu pruefen, wie fuer die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel korrigiert werden koennen; KOMMEN UeBEREIN, dieses Protokoll dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beizufuegen. PROTOKOLL betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt wird: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen verfuegen ueber einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau. PROTOKOLL zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt wird: Der Vertrag ueber die Europaeische Union, die Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie die Vertraege und Akte zur Aenderung oder Ergaenzung der genannten Vertraege beruehren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland. SCHLUSSAKTE 1. Die Konferenzen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die am 15. Dezember 1990 in Rom einberufen wurden, um im gegenseitigen Einvernehmen die Aenderungen zu beschliessen, die an dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Verwirklichung der Politischen Union und im Hinblick auf die Schlussphasen der Wirtschafts- und Waehrungsunion vorzunehmen sind, sowie die Konferenzen, die am 3. Februar 1992 in Bruessel einberufen wurden, um an den Vertraegen ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft die Aenderungen vorzunehmen, die sich aus den fuer den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Aenderungen ergeben, haben folgende Texte beschlossen: I. Vertrag ueber die Europaeische Union II. Protokolle 1. Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Daenemark 2. Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 3. Protokoll ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank 4. Protokoll ueber die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts 5. Protokoll ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit 6. Protokoll ueber die Konvergenzkriterien nach Artikel 109 j des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 7. Protokoll zur Aenderung des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften 8. Protokoll betreffend Daenemark 9. Protokoll betreffend Portugal 10. Protokoll ueber den Uebergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion 11. Protokoll ueber einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland 12. Protokoll ueber einige Bestimmungen betreffend Daenemark 13. Protokoll betreffend Frankreich 14. Protokoll ueber die Sozialpolitik, dem ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland ueber die Sozialpolitik beigefuegt ist, welchem zwei Erklaerungen beigefuegt sind 15. Protokoll ueber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt 16. Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen 17. Protokoll zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften Die Konferenzen sind uebereingekommen, dass die in den vorstehenden Nummern 1 bis 16 genannten Protokolle dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt werden und dass das in vorstehender Nummer 17 genannte Protokoll dem Vertrag ueber die Europaeische Union und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt wird. 2. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Texte haben die Konferenzen die nachstehend aufgefuehrten Erklaerungen angenommen, die dieser Schlussakte beigefuegt sind. III. Erklaerungen 1. Erklaerung zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr 2. Erklaerung zur Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats 3. Erklaerung zum Dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 4. Erklaerung zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 5. Erklaerung zur Zusammenarbeit mit dritten Laendern im Waehrungsbereich 6. Erklaerung zu den Waehrungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fuerstentum Monaco 7. Erklaerung zu Artikel 73 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 8. Erklaerung zu Artikel 109 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 9. Erklaerung zum Dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 10. Erklaerung zu den Artikeln 109, 130 r und 130 y des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 11. Erklaerung zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen) 12. Erklaerung zum Europaeischen Entwicklungsfonds 13. Erklaerung zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union 14. Erklaerung zur Konferenz der Parlamente 15. Erklaerung zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europaeischen Parlaments 16. Erklaerung zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft 17. Erklaerung zum Recht auf Zugang zu Informationen 18. Erklaerung zu den geschaetzten Folgekosten der Vorschlaege der Kommission 19. Erklaerung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts 20. Erklaerung zur Beurteilung der Umweltvertraeglichkeit der Gemeinschaftsmassnahmen 21. Erklaerung zum Rechnungshof 22. Erklaerung zum Wirtschafts- und Sozialausschuss 23. Erklaerung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbaenden 24. Erklaerung zum Tierschutz 25. Erklaerung zur Vertretung der Interessen der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 26. Erklaerung zu den Gebieten in aeusserster Randlage der Gemeinschaft 27. Erklaerung zu den Abstimmungen im Bereich der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik 28. Erklaerung zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik 29. Erklaerung zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik 30. Erklaerung zur Westeuropaeischen Union 31. Erklaerung zur Asylfrage 32. Erklaerung zur polizeilichen Zusammenarbeit 33. Erklaerung zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig. ERKLAeRUNG zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr Die Konferenz erklaert, dass die Frage der Einfuegung von Titeln ueber die in Artikel 3 Buchstabe t des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Bereiche in jenen Vertrag nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union anhand eines Berichts geprueft wird, den die Kommission dem Rat spaetestens 1996 vorlegen wird. Die Kommission erklaert, dass die Gemeinschaft ihre Taetigkeit in diesen Bereichen auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften fortsetzen wird. ERKLAeRUNG zur Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats Die Konferenz erklaert, dass bei Bezugnahmen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf die Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehoert, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten koennen zur Unterrichtung in einer Erklaerung gegenueber dem Vorsitz angeben, wer fuer die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsangehoeriger anzusehen ist, und ihre Erklaerung erforderlichenfalls aendern. ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz erklaert, dass fuer die Anwendung der Bestimmungen, die im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft im Dritten Teil Titel III Kapitel 4 ueber den Kapital- und Zahlungsverkehr und Titel VI ueber die Wirtschafts- und Waehrungspolitik vorgesehen sind, unbeschadet des Artikels 109 j Absaetze 2, 3 und 4 und des Artikels 109 k Absatz 2 die uebliche Praxis fortgefuehrt wird, wonach der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister zusammentritt. ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz erklaert, dass der Praesident des Europaeischen Rates die Wirtschafts- und Finanzminister zur Teilnahme an den Tagungen des Europaeischen Rates einladen wird, wenn dieser Fragen der Wirtschafts- und Waehrungsunion eroertert. ERKLAeRUNG zur Zusammenarbeit mit dritten Laendern im Waehrungsbereich Die Konferenz erklaert, dass die Gemeinschaft zu stabilen internationalen Waehrungsbeziehungen beitragen will. Zu diesem Zweck ist die Gemeinschaft bereit, mit anderen europaeischen Laendern und mit denjenigen aussereuropaeischen Laendern, zu denen sie enge wirtschaftliche Bindungen hat, zusammenzuarbeiten. ERKLAeRUNG zu den Waehrungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fuerstentum Monaco Die Konferenz ist sich einig, dass die derzeitigen Waehrungsbeziehungen zwischen Italien und San Marino bzw. Vatikanstadt und zwischen Frankreich und Monaco durch diesen Vertrag bis zur Einfuehrung der ECU als einheitlicher Waehrung der Gemeinschaft unberuehrt bleiben. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Neuaushandlung bestehender Uebereinkuenfte, die durch Einfuehrung der ECU als einheitlicher Waehrung erforderlich werden koennen, zu erleichtern. ERKLAeRUNG zu Artikel 73 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz bekraeftigt, dass das in Artikel 73 d Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft erwaehnte Recht der Mitgliedstaaten, die einschlaegigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, nur fuer die einschlaegigen Vorschriften gilt, die Ende 1993 bestehen. Diese Erklaerung betrifft jedoch nur den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. ERKLAeRUNG zu Artikel 109 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz bekraeftigt, dass mit dem in Artikel 109 Absatz 1 verwendeten Begriff _~foermliche Vereinbarung" nicht eine neue Kategorie internationaler Uebereinkuenfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts geschaffen werden soll. ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz ist der Ansicht, dass die Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zukommt, bei der Ausuebung ihrer Zustaendigkeiten aufgrund des Dritten Teils Titel XVI des Vertrags den spezifischen Erfordernissen in diesem Bereich Rechnung tragen soll. ERKLAeRUNG zu den Artikeln 109, 130 r und 130 y des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz vertritt die Auffassung, dass Artikel 109 Absatz 5, Artikel 130 r Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 130 y nicht die Grundsaetze beruehren, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der AETR-Rechtssache ergeben. ERKLAeRUNG zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen) Die Konferenz erklaert, dass Aenderungen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Ausnahmeregelungen nicht beeintraechtigen duerfen, die Spanien und Portugal gemaess der Richtlinie des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Grossfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zugestanden wurden. ERKLAeRUNG zum Europaeischen Entwicklungsfonds Die Konferenz kommt ueberein, dass der Europaeische Entwicklungsfonds im Einklang mit den bisherigen Bestimmungen weiterhin durch einzelstaatliche Beitraege finanziert wird. ERKLAeRUNG zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union Die Konferenz haelt es fuer wichtig, eine groessere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Taetigkeiten der Europaeischen Union zu foerdern. Zu diesem Zweck ist der Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europaeischen Parlament zu verstaerken. In diesem Zusammenhang tragen die Regierungen der Mitgliedstaaten unter anderem dafuer Sorge, dass die einzelstaatlichen Parlamente zu ihrer Unterrichtung und gegebenenfalls zur Pruefung rechtzeitig ueber die Vorschlaege fuer Rechtsakte der Kommission verfuegen. Nach Ansicht der Konferenz ist es ferner wichtig, dass die Kontakte zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europaeischen Parlament insbesondere dadurch verstaerkt werden, dass hierfuer geeignete gegenseitige Erleichterungen und regelmaessige Zusammenkuenfte zwischen Abgeordneten, die an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen werden. ERKLAeRUNG zur Konferenz der Parlamente Die Konferenz ersucht das Europaeische Parlament und die einzelstaatlichen Parlamente, erforderlichenfalls als Konferenz der Parlamente (oder _~Assises") zusammenzutreten. Die Konferenz der Parlamente wird unbeschadet der Zustaendigkeiten des Europaeischen Parlaments und der Rechte der einzelstaatlichen Parlamente zu wesentlichen Leitlinien der Europaeischen Union gehoert. Der Praesident des Europaeischen Rates und der Praesident der Kommission erstatten auf jeder Tagung der Konferenz der Parlamente Bericht ueber den Stand der Union. ERKLAeRUNG zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europaeischen Parlaments Die Konferenz kommt ueberein, die Fragen betreffend die Zahl der Mitglieder der Kommission und der Mitglieder des Europaeischen Parlaments spaetestens Ende 1992 im Hinblick auf ein Einvernehmen zu pruefen, das es gestattet, die Rechtsgrundlage fuer die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Europaeischen Parlaments rechtzeitig zu den Wahlen im Jahr 1994 zu schaffen. Die Beschluesse werden unter anderem unter Beruecksichtigung der Notwendigkeit gefasst, die Gesamtmitgliederzahl des Europaeischen Parlaments in einer erweiterten Gemeinschaft festzulegen. ERKLAeRUNG zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass die 1996 einzuberufende Regierungskonferenz pruefen wird, inwieweit es moeglich ist, die Einteilung der Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel zu ueberpruefen, eine angemessene Rangordnung der verschiedenen Arten von Normen herzustellen. ERKLAeRUNG zum Recht auf Zugang zu Informationen Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Transparenz des Beschlussverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Oeffentlichkeit in die Verwaltung staerkt. Die Konferenz empfiehlt daher, dass die Kommission dem Rat spaetestens 1993 einen Bericht ueber Massnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Oeffentlichkeit besser zugaenglich gemacht werden sollen. ERKLAeRUNG zu den geschaetzten Folgekosten der Vorschlaege der Kommission Die Konferenz stellt fest, dass die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlaegen fuer Rechtsakte die Kosten und den Nutzen fuer die Behoerden der Mitgliedstaaten und saemtliche Betroffene zu beruecksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr fuer erforderlich erachteten Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Bewertung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auszubauen. ERKLAeRUNG zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts 1. Die Konferenz hebt hervor, dass es fuer die innere Geschlossenheit und die Einheit des europaeischen Aufbauwerks von wesentlicher Bedeutung ist, dass jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichteten Richtlinien der Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetzten Fristen vollstaendig und getreu in innerstaatliches Recht umsetzt. Ausserdem ist die Konferenz der Ansicht, dass es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist zu bestimmen, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unter Beruecksichtigung der Besonderheit seiner Institutionen, seiner Rechtsordnung und anderer Gegebenheiten, in jedem Fall aber unter Beachtung des Artikels 189 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, am besten anzuwenden sind, es jedoch fuer die reibungslose Arbeit der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung ist, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Massnahmen dazu fuehren, dass das Gemeinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwendung findet, wie dies bei der Durchfuehrung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Fall ist. 2. Die Konferenz fordert die Kommission auf, in Wahrnehmung der ihr durch Artikel 155 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft uebertragenen Zustaendigkeiten darauf zu achten, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie ersucht die Kommission, fuer die Mitgliedstaaten und das Europaeische Parlament regelmaessig einen umfassenden Bericht zu veroeffentlichen. ERKLAeRUNG zur Beurteilung der Umweltvertraeglichkeit der Gemeinschaftsmassnahmen Die Konferenz stellt fest, dass die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlaegen voll und ganz den Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen, und dass die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dies bei der Durchfuehrung zu tun. ERKLAeRUNG zum Rechnungshof Die Konferenz weist darauf hin, dass sie den Aufgaben, die dem Rechnungshof in den Artikeln 188 a, 188 b, 188 c und 206 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft uebertragen werden, besondere Bedeutung beimisst. Sie ersucht die anderen Organe der Gemeinschaft, zusammen mit dem Rechnungshof alle Mittel zu pruefen, die geeignet sind, eine wirksamere Erfuellung seiner Aufgaben zu gewaehrleisten. ERKLAeRUNG zum Wirtschafts- und Sozialausschuss Die Konferenz kommt ueberein, dass der Wirtschafts- und Sozialausschuss hinsichtlich des Haushalts und der Personalverwaltung dieselbe Unabhaengigkeit geniesst wie der Rechnungshof bisher. ERKLAeRUNG zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbaenden Die Konferenz betont, dass zur Erreichung der in Artikel 117 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europaeischen Gemeinschaft mit den Verbaenden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Traegern sozialer Einrichtungen und Dienste von grosser Bedeutung ist. ERKLAeRUNG zum Tierschutz Die Konferenz ersucht das Europaeische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchfuehrung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen. ERKLAeRUNG zur Vertretung der Interessen der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt in Anbetracht der Tatsache, dass unter aussergewoehnlichen Umstaenden die Interessen der Union und die Interessen der Laender und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags divergieren koennen, ueberein, dass der Rat sich um eine Loesung bemuehen wird, die mit dem Standpunkt der Union in Einklang steht. Fuer den Fall jedoch, dass sich dies als unmoeglich erweist, erklaert sich die Konferenz damit einverstanden, dass der betreffende Mitgliedstaat im Interesse der betreffenden ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete gegebenenfalls eigenstaendig handelt, allerdings ohne dabei das Interesse der Gemeinschaft zu beeintraechtigen. Dieser Mitgliedstaat macht dem Rat und der Kommission eine Mitteilung, wenn eine derartige Interessendivergenz auftreten koennte, und weist, wenn sich eigenstaendiges Handeln nicht vermeiden laesst, deutlich darauf hin, dass er im Interesse eines der genannten ueberseeischen Hoheitsgebiete handelt. Diese Erklaerung gilt auch fuer Macau und Osttimor. ERKLAeRUNG zu den Gebieten in aeusserster Randlage der Gemeinschaft Die Konferenz erkennt an, dass die Gebiete in aeusserster Randlage der Gemeinschaft (franzoesische ueberseeische Departements, Azoren und Madeira und Kanarische Inseln) unter einem bedeutenden strukturellen Rueckstand leiden; dieser wird durch mehrere Faktoren (grosse Entfernung, Insellage, geringe Flaeche, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhaengigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) verschaerft, die als staendige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Entwicklung schwer beeintraechtigen. Sie ist der Auffassung, dass der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und das abgeleitete Recht fuer die Gebiete in aeusserster Randlage zwar ohne weiteres gelten, es jedoch moeglich bleibt, spezifische Massnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofern und solange ein entsprechender Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete objektiv gegeben ist. Diese Massnahmen muessen sowohl auf die Vollendung des Binnenmarkts als auch auf eine Anerkennung der regionalen Verhaeltnisse abzielen, damit diese Gebiete den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Stand der Gemeinschaft erreichen koennen. ERKLAeRUNG zu den Abstimmungen im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt ueberein, dass die Mitgliedstaaten bei Entscheidungen, die Einstimmigkeit erfordern, soweit wie moeglich davon absehen, die Einstimmigkeit zu verhindern, sofern eine qualifizierte Mehrheit fuer die betreffende Entscheidung besteht. ERKLAeRUNG zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt ueberein, dass die Arbeitsteilung zwischen dem Politischen Komitee und dem Ausschuss der Staendigen Vertreter sowie die praktischen Einzelheiten der Zusammenlegung des Sekretariats der Politischen Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Rates und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und der Kommission spaeter geprueft werden. ERKLAeRUNG zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt ueberein, dass fuer den Gebrauch der Sprachen die Sprachenregelung der Europaeischen Gemeinschaften gilt. Fuer den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europaeischen Politischen Zusammenarbeit einstweilen als Anhaltspunkt. Alle Texte der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, die auf Tagungen des Europaeischen Rates und des Rates vorgelegt oder angenommen werden, sowie alle zur Veroeffentlichung bestimmten Texte werden unverzueglich und zeitgleich in alle Amtssprachen der Gemeinschaft uebersetzt. ERKLAeRUNG zur Westeuropaeischen Union Die Konferenz nimmt folgende Erklaerungen zur Kenntnis: I. Erklaerung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Koenigreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropaeischen Union und gleichzeitig der Europaeischen Union sind, zur Rolle der Westeuropaeischen Union und zu ihren Beziehungen zur Europaeischen Union und zur Atlantischen Allianz Einleitung 1. Die WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin ueberein, dass es notwendig ist, eine echte europaeische Sicherheits- und Verteidigungsidentitaet zu entwickeln und eine groessere europaeische Verantwortung in Verteidigungsfragen zu uebernehmen. Diese Identitaet wird durch einen schrittweisen Prozess mit mehreren aufeinanderfolgenden Phasen angestrebt. Die WEU wird integraler Bestandteil des Prozesses der Entwicklung der Europaeischen Union sein und einen groesseren Beitrag zur Solidaritaet innerhalb der Atlantischen Allianz leisten. Die WEU-Mitgliedstaaten sind sich darin einig, die Rolle der WEU in der laengerfristigen Perspektive einer mit der Politik der Atlantischen Allianz zu vereinbarenden gemeinsamen Verteidigungspolitik innerhalb der Europaeischen Union, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, zu staerken. 2. Die WEU wird als Verteidigungskomponente der Europaeischen Union und als Mittel zur Staerkung des europaeischen Pfeilers der Atlantischen Allianz entwickelt. Zu diesem Zweck wird sie eine gemeinsame europaeische Verteidigungspolitik formulieren und diese durch die Weiterentwicklung ihrer operationellen Rolle konkret durchfuehren. Die WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel J.4 des Vertrags ueber die Europaeische Union betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, der wie folgt lautet: _~(1) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik umfasst saemtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europaeischen Union betreffen, wozu auf laengere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte. (2) Die Union ersucht die Westeuropaeische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europaeischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, auszuarbeiten und durchzufuehren. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen. (3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezuege haben und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Verfahren des Artikels J.3. (4) Die Politik der Union nach diesem Artikel beruehrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. (6) Zur Foerderung des Zieles dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Bruesseler Vertrags in seiner geaenderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europaeischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert werden." A. Beziehungen der WEU zur Europaeischen Union 3. Ziel ist es, die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente der Europaeischen Union auszubauen. Zu diesem Zweck ist die WEU bereit, auf Ersuchen der Europaeischen Union Beschluesse und Aktionen der Union mit verteidigungspolitischen Implikationen zu erarbeiten und durchzufuehren. Zu diesem Zweck ergreift die WEU folgende Massnahmen, um enge Arbeitsbeziehungen zur Union zu entwickeln: - soweit angezeigt, Abstimmung der Tagungstermine und -orte und Harmonisierung der Arbeitsweisen; - Herbeifuehrung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und dem Generalsekretariat der WEU einerseits und dem Rat der Union und dem Generalsekretariat des Rates andererseits; - Pruefung der Harmonisierung der Abfolge und Dauer der beiden Praesidentschaften; - Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften gemaess ihrer Rolle in der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, wie diese in dem Vertrag ueber die Europaeische Union festgelegt ist, regelmaessig ueber die WEU-Taetigkeiten informiert und, soweit angezeigt, konsultiert wird; - Foerderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung der WEU und dem Europaeischen Parlament. Der WEU-Rat trifft im Einvernehmen mit den zustaendigen Organen der Europaeischen Union die notwendigen praktischen Regelungen. B. Beziehungen der WEU zur Atlantischen Allianz 4. Ziel ist es, die WEU als Mittel zur Staerkung des europaeischen Pfeilers der Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementsprechend ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur Allianz weiterzuentwickeln und die Rolle, die Verantwortlichkeiten und die Beitraege der Mitgliedstaaten der WEU innerhalb der Allianz zu staerken. Dies wird auf der Grundlage der erforderlichen Transparenz und Komplementaritaet zwischen der entstehenden europaeischen Sicherheits- und Verteidigungsidentitaet und der Allianz geschehen. Die WEU wird im Einklang mit den Positionen handeln, die in der Allianz beschlossen wurden: - Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in Fragen der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen Interesse sind, verstaerken, um innerhalb der WEU vereinbarte gemeinsame Positionen in den Konsultationsprozess der Allianz einzubringen, welche das wesentliche Forum fuer Konsultationen unter ihren Mitgliedern und fuer die Vereinbarung von politischen Massnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbuendeten des Nordatlantikvertrags auswirken, bleiben wird. - Soweit notwendig, werden Tagungstermine und -orte abgestimmt und Arbeitsweisen harmonisiert. - Zwischen den Generalsekretariaten der WEU und der NATO wird eine enge Zusammenarbeit herbeigefuehrt. C. Operationelle Rolle der WEU 5. Die operationelle Rolle der WEU wird durch die Pruefung und Festlegung geeigneter Aufgaben, Strukturen und Mittel gestaerkt, die im einzelnen folgendes betreffen: - WEU-Planungsstab; - engere militaerische Zusammenarbeit in Ergaenzung der Allianz, insbesondere auf den Gebieten der Logistik, des Transports, der Ausbildung und der strategischen Aufklaerung; - Treffen der Generalstabschefs der WEU; - der WEU zugeordnete militaerische Einheiten. Zu den sonstigen Vorschlaegen, die weiter geprueft werden, gehoeren: - verstaerkte Ruestungskooperation mit dem Ziel der Schaffung einer Europaeischen Ruestungsagentur; - Weiterentwicklung des WEU-Instituts zu einer Europaeischen Sicherheits- und Verteidigungsakademie. Die Massnahmen zur Staerkung der operationellen Rolle der WEU werden in vollem Umfang mit den militaerischen Vorkehrungen vereinbar sein, die zur Sicherung der gemeinsamen Verteidigung aller Verbuendeten erforderlich sind. D. Weitere Massnahmen 6. Als Folge der vorstehend dargelegten Massnahmen und zur Staerkung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des Generalsekretariats der WEU nach Bruessel verlegt. 7. Die Vertretung im Rat der WEU muss so geregelt sein, dass der Rat in der Lage ist, seine Funktionen kontinuierlich gemaess Artikel VIII des geaenderten Bruesseler Vertrags auszuueben. Die Mitgliedstaaten koennen sich hierfuer einer noch auszuarbeitenden Formel des _~doppelten Hutes", gebildet durch die Vertreter bei der Allianz und der Europaeischen Union, bedienen. 8. Die WEU nimmt zur Kenntnis, dass die Union im Einklang mit Artikel J.4 Absatz 6 des Vertrags ueber die Europaeische Union betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik beschliessen wird, jenen Artikel nach dem vorgesehenen Verfahren zu ueberpruefen, um die Verwirklichung des darin gesetzten Zieles zu foerdern. Die WEU wird die Bestimmungen der vorliegenden Erklaerung 1996 ueberpruefen. Die Ueberpruefung wird die Fortschritte und Erfahrungen beruecksichtigen und sich auch auf die Beziehungen zwischen WEU und Atlantischer Allianz erstrecken. II. Erklaerung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Koenigreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropaeischen Union sind Die Mitgliedstaaten der WEU begruessen die Entwicklung der europaeischen Sicherheits- und Verteidigungsidentitaet. Angesichts der Rolle der WEU als Verteidigungskomponente der Europaeischen Union und als Instrument zur Staerkung des europaeischen Pfeilers der Atlantischen Allianz sind sie entschlossen, die Beziehungen zwischen der WEU und den uebrigen europaeischen Staaten im Namen der Stabilitaet und der Sicherheit in Europa auf eine neue Grundlage zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgendes vor: Die Staaten, die Mitglieder der Europaeischen Union sind, werden eingeladen, der WEU zu den nach Artikel XI des Bruesseler Vertrags in seiner geaenderten Fassung zu vereinbarenden Bedingungen beizutreten oder, falls sie dies wuenschen, Beobachter zu werden. Gleichzeitig werden die uebrigen europaeischen Mitgliedstaaten der NATO eingeladen, assoziierte Mitglieder der WEU nach Modalitaeten zu werden, die es ihnen ermoeglichen, an den Taetigkeiten der WEU voll teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten der WEU gehen davon aus, dass diesen Vorschlaegen entsprechende Vertraege und Abkommen vor dem 31. Dezember 1992 geschlossen sein werden. ERKLAeRUNG zur Asylfrage 1. Die Konferenz kommt ueberein, dass der Rat im Rahmen der Arbeiten nach den Artikeln K.1 und K.3 der Bestimmungen ueber die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vorrangig die Fragen der Asylpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel prueft, unter Beruecksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europaeischen Rat auf der Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg erbetenen Bericht ueber die Asylfrage enthalten sind, bis Anfang 1993 eine gemeinsame Aktion zur Harmonisierung der Aspekte dieser Politik zu beschliessen. 2. In diesem Zusammenhang prueft der Rat bis Ende 1993 anhand eines Berichts auch die Frage einer etwaigen Anwendung des Artikels K.9 auf diese Bereiche. ERKLAeRUNG zur polizeilichen Zusammenarbeit Die Konferenz bestaetigt das Einvernehmen der Mitgliedstaaten ueber die Ziele, die den von der deutschen Delegation auf der Tagung des Europaeischen Rates vom 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg unterbreiteten Vorschlaegen zugrunde liegen. Die Mitgliedstaaten kommen zunaechst ueberein, die ihnen unterbreiteten Entwuerfe unter Beruecksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europaeischen Rat auf der Tagung in Luxemburg erbetenen Bericht enthalten sind, mit Vorrang zu pruefen, und sind bereit, die Annahme konkreter Massnahmen in Bereichen, wie sie von dieser Delegation vorgeschlagen worden sind, im Hinblick auf folgende Aufgaben auf dem Gebiet des Informations- und Erfahrungsaustausches in Aussicht zu nehmen: - Unterstuetzung der einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehoerden, insbesondere bei der Koordinierung von Ermittlungen und Fahndungen, - Aufbau von Informationsdateien, - zentrale Bewertung und Auswertung von Informationen zur Herstellung von Lagebildern und zur Gewinnung von Ermittlungsansaetzen, - Sammlung und Auswertung einzelstaatlicher Praeventionskonzepte zur Weitergabe an die Mitgliedstaaten und zur Ausarbeitung gesamteuropaeischer Praeventionsstrategien, - Massnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung, der Forschung, der Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes. Die Mitgliedstaaten kommen ueberein, spaetestens im Jahr 1994 anhand eines Berichts zu pruefen, ob diese Zusammenarbeit ausgeweitet werden soll. ERKLAeRUNG zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten Die Konferenz haelt es fuer richtig, dass das Gericht erster Instanz fuer diese Gruppe von Klagen nach Artikel 168 a des Vertrags zustaendig ist. Die Konferenz ersucht deshalb die Organe um eine entsprechende Anpassung der betreffenden Bestimmungen. Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags ueber die Europaeische Union haben am 1. Mai 1992 in Guimaraes (Portugal) folgende Erklaerung angenommen: ERKLAeRUNG DER HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION Die Hohen Vertragsparteien des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags ueber die Europaeische Union geben nach Pruefung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 17 zum genannten Vertrag ueber die Europaeische Union, das diesem Vertrag und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt ist, hiermit die nachstehende Rechtsauslegung: Es war und ist ihre Absicht, dass durch dieses Protokoll nicht die Freiheit eingeschraenkt werden soll, zwischen den Mitgliedstaaten zu reisen oder unter Bedingungen, die vom irischen Gesetzgeber in Uebereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gegebenenfalls festgelegt werden, in Irland Informationen ueber rechtmaessig in anderen Mitgliedstaaten angebotene Dienstleistungen zu erhalten oder verfuegbar zu machen. Gleichzeitig erklaeren die Hohen Vertragsparteien feierlich, dass sie im Falle einer kuenftigen Verfassungsaenderung in Irland, die den Gegenstand des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung betrifft und nicht der vorstehend genannten Absicht der Hohen Vertragsparteien zuwiderlaeuft, nach Inkrafttreten des Vertrags ueber die Europaeische Union eine Aenderung des genannten Protokolls wohlwollend erwaegen werden, um seine Anwendung auf eine derartige Verfassungsaenderung auzuweiten, falls Irland darum nachsucht. Hecho en Maastricht, el siete de febrero de mil novecientos noventa y dos. Udfaerdiget i Maastricht, den syvende februar nitten hundrede og tooghalvfems. Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig. E'gine sto Ma'astrixt, sti*s efta' Febrouari'ou xi'lia enniako'sia eneny%nta du%o. Done at Maastricht on the seventh day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-two. Fait `a Maastricht, le sept fevrier mil neuf cent quatre-vingt-douze. Arna dheanamh i Maastricht, an seachtu la d'Fheabhra, mile naoi gcead nocha a do. Fatto a Maastricht, add`i sette febbraio millenovecentonovantadue. Gedaan te Maastricht, de zevende februari negentienhonderd twee-en-negentig. Feito em Maastricht, em sete de Fevereiro de mil novecentos e noventa e dois. Pour Sa Majeste le Roi des Belges Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen ***IMAGE*** For Hendes Majestaet Danmarks Dronning ***IMAGE*** Fuer den Praesidenten der Bundesrepublik Deutschland ***IMAGE*** Gia ton Pro'edro ty*s Ellyniky%*s Dymokrati'a*s ***IMAGE*** Por Su Majestad el Rey de Espana ***IMAGE*** Pour le President de la Republique franc,aise ***IMAGE*** Thar ceann Uachtaran na hEireann For the President of Ireland ***IMAGE*** Per il Presidente della Repubblica italiana ***IMAGE*** Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg ***IMAGE*** Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden ***IMAGE*** Pelo Presidente da Republica Portuguesa ***IMAGE*** For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland ***IMAGE*** __________ __________________________________________________________________ AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE Artikel 1 Im Sinne dieser Akte bedeutet — der Ausdruck „ursprüngliche Verträge“ a) den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind, b) den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag“) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind; — der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; — der Ausdruck „Union“ die durch den EU-Vertrag geschaffene Europäische Union; — der Ausdruck „Gemeinschaft“ je nach Sachlage eine der bzw. beide unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemeinschaften; — der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten“ die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik; — der Ausdruck „Organe“ die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe. Artikel 2 Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Artikel 3 (1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der durch das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Schengen-Protokoll“ genannt) in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I zu dieser Akte aufgeführt werden, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt werden, sind zwar für einen neuen Mitgliedstaat ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat nach einer gemäß den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in diesem neuen Mitgliedstaat gegeben sind, und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gefasst hat. Der Rat beschließt einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen. (3) Die vom Rat gemäß Artikel 6 des Schengen-Protokolls geschlossenen Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts bindend. (4) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Hinblick auf diejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind, — denjenigen, die bis zum Beitritt zur Unterzeichnung durch die derzeitigen Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie denjenigen, die vom Rat gemäß Titel VI des EU-Vertrags ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen worden sind, beizutreten; — Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Artikel 4 Jeder neue Mitgliedstaat nimmt ab dem Tag seines Beitritts als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des EG-Vertrags gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teil. Artikel 5 (1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, ab dem Tag des Beitritts allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten. (2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 293 des EG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen. (3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Gemeinschaft oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 6 (1) Die von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 oder Artikel 38 des EU-Vertrags mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen oder Übereinkünfte sind für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte bindend. (2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemeinsam geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen oder Übereinkünften sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit den erstgenannten Abkommen oder Übereinkünften in Zusammenhang stehen, beizutreten. Der Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zu den in Absatz 6 genannten Abkommen oder Übereinkünften sowie zu den Abkommen mit Belarus, China, Chile, dem Mercosur und der Schweiz, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen oder unterzeichnet wurden, wird durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen bzw. Übereinkünften zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden dritten Staat oder den betreffenden dritten Staaten bzw. der betreffenden internationalen Organisation geregelt. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder Übereinkünften oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen. Die Kommission handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Sie unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss. (3) Mit dem Beitritt zu den in Absatz 2 genannten Abkommen und Übereinkünfte erlangen die neuen Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen und Übereinkünften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. (4) Mit dieser Akte treten die neuen Mitgliedstaaten dem am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(1) bei. (5) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(2) gemäß Artikel 128 dieses Abkommens beizutreten. (6) Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wenden die neuen Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Georgien, Israel, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Libanon, Marokko, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Rumänien, der Russischen Föderation, San Marino, Südafrika, Südkorea, Syrien, Tunesien, der Türkei, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan geschlossen haben, sowie andere Übereinkünfte an, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam vor dem Beitritt geschlossen haben. Alle Anpassungen an diese Übereinkünfte sind Gegenstand von Protokollen, die mit den anderen Vertragsstaaten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 geschlossen werden. Sollten die Protokolle bis zum Tag des Beitritts nicht geschlossen worden sein, so ergreifen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen, um diese Lage ab dem Beitritt zu klären. (7) Ab dem Tag des Beitritts wenden die neuen Mitgliedstaaten die von der Gemeinschaft mit dritten Staaten geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an. Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der oben genannten bilateralen Abkommen und Vereinbarungen von der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Staaten vor dem Beitritt ausgehandelt werden. Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Gemeinschaft an ihren Vorschriften für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus dritten Staaten die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen. (8) Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern in die neuen Mitgliedstaaten angepasst. Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen an den von der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Staaten geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen vor dem Beitritt ausgehandelt. Sollten die Änderungen der bilateralen Abkommen und Vereinbarungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unterabsatz 1. (9) Ab dem Tag des Beitritts werden die von den neuen Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft verwaltet. Die Rechte und Pflichten der neuen Mitgliedstaaten aus diesen Abkommen werden während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt. So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die geeigneten Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern. (10) Mit Wirkung vom Tag des Beitritts treten die neuen Mitgliedstaaten von allen Freihandelsabkommen mit dritten Staaten zurück; dies gilt auch für das Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen. Insoweit Übereinkünfte zwischen einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Staaten andererseits nicht mit den Pflichten aus dieser Akte vereinbar sind, treffen die neuen Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt ein Mitgliedstaat bei der Anpassung eines mit einem dritten Staat oder mehreren dritten Staaten geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt er nach Maßgabe dieses Abkommens von dem Abkommen zurück. (11) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und zu den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 2 sowie der Absätze 4 bis 6 geschlossen haben. (12) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen Übereinkünften, denen auch die Gemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben. Sie treten insbesondere zum Tag des Beitritts oder zum frühest möglichen Termin nach dem Beitritt von den internationalen Fischereiübereinkünften zurück, denen auch die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Gemeinschaft als Mitglied angehört, sofern ihre Mitgliedschaft nicht auch andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft. Artikel 7 Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden. Artikel 8 Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar. Artikel 9 Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese. Artikel 10 Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen. ZWEITER TEIL ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE TITEL I INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Das Europäische Parlament Artikel 11 Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004-2009 jeweils folgende Fassung: „Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien 24 Tschechische Republik 24 Dänemark 14 Deutschland 99 Estland 6 Griechenland 24 Spanien 54 Frankreich 78 Irland 13 Italien 78 Zypern 6 Lettland 9 Litauen 13 Luxemburg 6 Ungarn 24 Malta 5 Niederlande 27 Österreich 18 Polen 54 Portugal 24 Slowenien 7 Slowakei 14 Finnland 14 Schweden 19 Vereinigtes Königreich 78“ KAPITEL 2 Der Rat Artikel 12 (1) Mit Wirkung vom 1. November 2004 gilt Folgendes: a) In Artikel 205 des EG-Vertrags und Artikel 118 des Euratom-Vertrags i) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen: Belgien 12 Tschechische Republik 12 Dänemark 7 Deutschland 29 Estland 4 Griechenland 12 Spanien 27 Frankreich 29 Irland 7 Italien 29 Zypern 4 Lettland 4 Litauen 7 Luxemburg 4 Ungarn 12 Malta 3 Niederlande 13 Österreich 10 Polen 27 Portugal 12 Slowenien 4 Slowakei 7 Finnland 7 Schweden 10 Vereinigtes Königreich 29 In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen. In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.“ ii) wird folgender Absatz hinzugefügt: „(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“ b) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung: „Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“ c) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung: „(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“ (2) Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Erweiterung der Europäischen Union wird aufgehoben. (3) Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei, so wird durch Beschluss des Rates die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit durch eine strikt lineare, arithmetische Interpolation festgesetzt, bei der auf die nächsthöhere oder -niedrigere Stimmenzahl auf einen Wert zwischen 71 % für einen Rat mit 300 Stimmen und dem Niveau von 72,27 % für eine EU mit 25 Mitgliedstaaten auf- bzw. abgerundet wird. KAPITEL 3 Der Gerichtshof Artikel 13 (1) Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung: „Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd dreizehn und zwölf Richter.“ (2) Artikel 48 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung: „Artikel 48 Das Gericht besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern.“ KAPITEL 4 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss Artikel 14 Artikel 258 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung: „Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Tschechische Republik 12 Dänemark 9 Deutschland 24 Estland 7 Griechenland 12 Spanien 21 Frankreich 24 Irland 9 Italien 24 Zypern 6 Lettland 7 Litauen 9 Luxemburg 6 Ungarn 12 Malta 5 Niederlande 12 Österreich 12 Polen 21 Portugal 12 Slowenien 7 Slowakei 9 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 24“ KAPITEL 5 Der Ausschuss der Regionen Artikel 15 Artikel 263 Absatz 3 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung: „Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Tschechische Republik 12 Dänemark 9 Deutschland 24 Estland 7 Griechenland 12 Spanien 21 Frankreich 24 Irland 9 Italien 24 Zypern 6 Lettland 7 Litauen 9 Luxemburg 6 Ungarn 12 Malta 5 Niederlande 12 Österreich 12 Polen 21 Portugal 12 Slowenien 7 Slowakei 9 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 24“ KAPITEL 6 Der Ausschuss für Wissenschaft und Technik Artikel 16 Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung: „(2)Der Ausschuss besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.“ KAPITEL 7 Die Europäische Zentralbank Artikel 17 In Protokoll Nr. 18 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, wird in Artikel 49 folgender Absatz angefügt: „49.3 Wenn ein Land oder mehrere Länder Mitgliedstaaten werden und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken sich dem ESZB anschließen, erhöht sich automatisch das gezeichnete Kapital der EZB und der Höchstbetrag der Währungsreserven, die der EZB übertragen werden können. Die Erhöhung bestimmt sich durch Multiplikation der dann jeweils geltenden Beträge mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen dem Gewichtsanteil der betreffenden beitretenden nationalen Zentralbanken und dem Gewichtsanteil der nationalen Zentralbanken, die bereits Mitglied des ESZB sind, im Rahmen des erweiterten Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals ausdrückt. Der Gewichtsanteil jeder nationalen Zentralbank am Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals wird analog zu Artikel 29.1 und nach Maßgabe des Artikels 29.2 berechnet. Die Bezugszeiträume für die statistischen Daten entsprechen denjenigen, die für die letzte der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassungen der Gewichtsanteile nach Artikel 29.3 herangezogen wurden.“ TITEL II SONSTIGE ÄNDERUNGEN Artikel 18 In Artikel 57 Absatz 1 des EG-Vertrags wird Folgendes hinzugefügt: „Für in Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.“ Artikel 19 Artikel 299 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung: „(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“ DRITTER TEIL STÄNDIGE BESTIMMUNGEN TITEL I ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE Artikel 20 Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst. Artikel 21 Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden gemäß den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und unter den Voraussetzungen des Artikels 57 vorgenommen. TITEL II SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 22 Die in Anhang IV dieser Akte aufgeführten Maßnahmen werden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt. Artikel 23 Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Bestimmungen dieser Akte über die Gemeinsame Agrarpolitik vornehmen. Diese Anpassungen können vor dem Tag des Beitritts vorgenommen werden. VIERTER TEIL BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER TITEL I ÜBERGANGSMASSNAHMEN Artikel 24 Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV zu dieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung. Artikel 25 (1) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und von Artikel 107 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und in Bezug auf Artikel 190 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags wird die Zahl der Sitze für die neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt: Tschechische Republik 24 Estland 6 Zypern 6 Lettland 9 Litauen 13 Ungarn 24 Malta 5 Polen 54 Slowenien 7 Slowakei 14 (2) Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags werden die Abgeordneten der Völker der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt. Artikel 26 (1) Für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 gelten die folgenden Bestimmungen a) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags: Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen: Belgien 5 Tschechische Republik 5 Dänemark 3 Deutschland 10 Estland 3 Griechenland 5 Spanien 8 Frankreich 10 Irland 3 Italien 10 Zypern 2 Lettland 3 Litauen 3 Luxemburg 2 Ungarn 5 Malta 2 Niederlande 5 Österreich 4 Polen 8 Portugal 5 Slowenien 3 Slowakei 3 Finnland 3 Schweden 4 Vereinigtes Königreich 10 b) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags: Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindestzahl von — 88 Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind; — 88 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen, in allen anderen Fällen. c) in Bezug auf Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 des EU-Vertrags: Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. d) in Bezug auf Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags: Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. (2) Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der Union bei, so wird durch Beschluss des Rates die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 auf einen Wert festgesetzt, der so nah wie möglich bei 71,26 % der Gesamtzahl der Stimmen liegt. Artikel 27 (1) Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle“ bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(3) oder entsprechenden Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluss umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel der neuen Mitgliedstaaten mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und entsprechender Zollzugeständnisse berechnet werden. (2) Für das Jahr 2004 belaufen sich die einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage und die BNE-Bemessungsgrundlage (Bruttonationaleinkommen) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates für jeden neuen Mitgliedstaat auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage. Die BNE-Bemessungsgrundlage für jeden neuen Mitgliedstaat, die bei der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG des Rates zu berücksichtigen ist, beläuft sich ebenfalls auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage. (3) Zum Zwecke der Bestimmung des eingefrorenen Satzes für 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates wird die begrenzte MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage der neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von zwei Dritteln ihrer nicht begrenzten MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage und zwei Dritteln ihres BNE berechnet. Artikel 28 (1) Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 wird durch einen Berichtigungshaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst, um den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. (2) Die zwölf monatlichen Zwölftel der MWSt- und der BNE-Eigenmittel, die die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Berichtigungshaushaltsplans überweisen müssen, sowie die rückwirkende Anpassung der monatlichen Zwölftel für den Zeitraum Januar-April 2004, die nur für die derzeitigen Mitgliedstaaten gelten, werden in Achtel umgerechnet, die im Zeitraum Mai-Dezember 2004 abgerufen werden. Die rückwirkenden Anpassungen, die sich aus etwaigen weiteren im Jahr 2004 angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen ergeben, werden ebenso in gleiche Teile umgerechnet, die während des restlichen Jahres abgerufen werden. Artikel 29 Die Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik, Zypern, Malta und Slowenien am ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge des vorübergehenden Haushaltsausgleichs: (in Mio. Euro zu Preisen von 1999) 2004 2005 2006 Tschechische Republik 125,4 178,0 85,1 Zypern 68,9 119,2 112,3 Malta 37,8 65,6 62,9 Slowenien 29,5 66,4 35,5 Artikel 30 Die Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei am ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge einer besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität: (in Mio. Euro zu Preisen von 1999) 2004 2005 2006 Tschechische Republik 174,7 91,55 91,55 Estland 15,8 2,9 2,9 Zypern 27,7 5,05 5,05 Lettland 19,5 3,4 3,4 Litauen 34,8 6,3 6,3 Ungarn 155,3 27,95 27,95 Malta 12,2 27,15 27,15 Polen 442,8 550,0 450,0 Slowenien 65,4 17,85 17,85 Slowakei 63,2 11,35 11,35 Die in der besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität enthaltenen Beträge von 1 Mrd. Euro für Polen und 100 Mio. Euro für die Tschechische Republik werden bei allen Berechnungen im Hinblick auf die Aufteilung der Strukturfondsmittel für die Jahre 2004-2006 berücksichtigt. Artikel 31 (1) Die nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl(4): (in Mio. Euro zu laufenden Preisen) Tschechische Republik 39,88 Estland 2,5 Lettland 2,69 Ungarn 9,93 Polen 92,46 Slowenien 2,36 Slowakei 20,11 (2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen: 2006: 15 % 2007: 20 % 2008: 30 % 2009: 35 % Artikel 32 (1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, werden nach dem 31. Dezember 2003 im Rahmen des Programms PHARE(5), des Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms(6), der Heranführungsmittel für Zypern und Malta(7), des ISPA-Programms(8) und des SAPARD-Programms(9) keine Mittelbindungen für die neuen Mitgliedstaaten mehr vorgenommen. Vorbehaltlich der nachstehenden Einzelbestimmungen und Ausnahmen oder anders lautender Bestimmungen dieses Vertrags werden die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999(10) festgelegten ersten drei Rubriken der Finanziellen Vorausschau in der gleichen Weise behandelt wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Die Obergrenzen der zusätzlichen Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3 und 5 der Finanziellen Vorausschau im Zusammenhang mit der Erweiterung sind in Anhang XV festgelegt. Im Rahmen des Haushaltsplans 2004 dürfen jedoch vor dem Beitritt des betreffenden neuen Mitgliedstaats keine Mittelbindungen für Programme oder Einrichtungen vorgenommen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(11); für diese Ausgaben können gemäß Artikel 2 dieser Akte erst ab dem Tag des Beitritts Zuschüsse der Gemeinschaft gewährt werden. Dagegen gilt Absatz 1 für Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(12) vorbehaltlich der Bedingungen, die in den Änderungen der genannten Verordnung in Anhang II dieser Akte festgelegt sind. (3) Vorbehaltlich des letzten Satzes von Absatz 1 werden die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 unter denselben Bedingungen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften an den Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen teilnehmen. Die Bedingungen, die in den von den Europäischen Gemeinschaften und den neuen Mitgliedstaaten angenommenen Beschlüssen, Übereinkünften und Vereinbarungen der Assoziationsräte für die Teilnahme dieser Mitgliedstaaten an den Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen festgelegt sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch die für die betreffenden Programme und Einrichtungen geltenden Bestimmungen ersetzt. (4) Tritt einer der in Artikel 1 Absatz 1 des Beitrittsvertrags genannten Staaten der Gemeinschaft nicht im Laufe des Jahres 2004 bei, so werden Anträge des betreffenden Staates auf Zuschüsse aus Mitteln der ersten drei Rubriken der Finanziellen Vorausschau für 2004 hinfällig. In diesem Fall sind die entsprechenden Beschlüsse, Übereinkünfte oder Vereinbarungen des betreffenden Assoziationsrates für den Staat weiterhin für das gesamte Jahr 2004 gültig. (5) Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, werden von der Kommission erlassen. Artikel 33 (1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen PHARE(13) und PHARE-CBC(14) sowie aus den Heranführungsmitteln für Zypern und Malta(15) von Durchführungsstellen in den neuen Mitgliedstaaten verwaltet. Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, wenn das Erweiterte Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentralised Implementation System — EDIS) anhand der im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(16) festgelegten Kriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist. Wird dieser Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts gefasst, so kann für keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Heranführungshilfe gewährt werden. Verzögert sich jedoch der Beschluss der Kommission zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle aus Gründen, die nicht den Behörden dieses neuen Mitgliedstaates zuzuschreiben sind, über den Tag des Beitritts hinaus, so kann die Kommission in gebührend begründeten Fällen einer Heranführungshilfe für Verträge, die zwischen dem Beitritt und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet wurden, und einer weiteren Durchführung von Heranführungshilfen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich einer Ex-ante-Kontrolle von Ausschreibung und Auftragsvergabe durch die Kommission zustimmen. (2) Globale Mittelbindungen, die vor dem Beitritt im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem Beitritt, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem Beitritt eingeleitet werden, in Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien durchgeführt. (3) Für die in Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im Letzten vollen Kalenderjahr vor dem Beitritt letztmalig eine Programmplanung durchgeführt. Die Aufträge für Maßnahmen im Rahmen dieser Programme sind innerhalb der folgenden zwei Jahre zu vergeben und die Auszahlungen haben, wie in der Finanzierungsvereinbarung(17) vorgesehen, in der Regel bis Ende des dritten Jahres nach der Mittelbindung zu erfolgen. Verlängerungen der Auftragsvergabefrist werden nicht genehmigt. Für Auszahlungen können in gebührend begründeten Ausnahmefällen befristete Verlängerungen genehmigt werden. (4) Zur Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Einstellung der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente sowie des ISPA-Programms(18) und eines reibungslosen Übergangs von den vor dem Beitritt geltenden Regelungen auf die nach dem Beitritt geltenden Regelungen kann die Kommission die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das erforderliche Statutspersonal in den neuen Mitgliedstaaten nach dem Beitritt noch maximal fünfzehn Monate weiter tätig ist. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, die vor dem Beitritt in Planstellen in den neuen Mitgliedstaaten eingewiesen wurden und die nach dem Beitritt weiterhin in diesen Staaten ihren Dienst zu verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften — Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(19) — angewandt hat. Die für die Verwaltung der Heranführungshilfe erforderlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Bezüge für sonstige Bedienstete werden für das gesamte Jahr 2004 und bis einschließlich Juli 2005 aus der Haushaltslinie „Unterstützungsausgaben für Maßnahmen“ (früherer Teil B des Haushaltsplans) oder entsprechenden Haushaltslinien der einschlägigen Vorbeitritts-Haushalte für die in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente und das ISPA-Programm finanziert. (5) Können gemäß Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Projekte nicht länger im Rahmen dieses Instruments finanziert werden, so können sie in Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums einbezogen werden, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden. Sind dafür besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so erlässt die Kommission diese nach den Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bedingungen über die Strukturfonds(20). Artikel 34 (1) Vom Tag des Beitritts bis Ende 2006 stellt die Union den neuen Mitgliedstaaten eine vorübergehende Finanzhilfe (im Folgenden „Übergangsfazilität“ genannt) bereit, um die Verwaltungskapazität der neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken zu fördern. (2) Mit der Unterstützung wird dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen entsprochen, die nicht von den Strukturfonds finanziert werden können; dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche: — Justiz und Inneres (Stärkung des Justizwesens, Außengrenzkontrollen, Strategie für die Korruptionsbekämpfung, Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten); — Finanzkontrolle; — Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung; — Binnenmarkt, einschließlich Zollunion; — Umwelt; — Veterinärdienste und Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich Lebensmittelsicherheit; — Verwaltungs- und Kontrollstrukturen für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, einschließlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS); — nukleare Sicherheit (Stärkung der Effizienz und Kompetenz der Behörden für nukleare Sicherheit und der Einrichtungen für deren technische Unterstützung sowie der Stellen für die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle); — Statistik; — Ausbau der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Erfordernissen, die in dem umfassenden Überwachungsbericht der Kommission aufgezeigt sind und nicht von den Strukturfonds abgedeckt werden. (3) Über die Unterstützung im Rahmen der Übergangsfazilität wird nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel- und Osteuropas(21) befunden. (4) Das Programm wird gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(22) durchgeführt. Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zwecke des Institutionenaufbaus gilt weiterhin das in den Rahmenabkommen mit den derzeitigen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Heranführungshilfe festgelegte Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten. Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität (zu Preisen von 1999) belaufen sich auf 200 Mio. EUR im Jahr 2004, 120 Mio. EUR im Jahr 2005 und 60 Mio. EUR im Jahr 2006. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt. Artikel 35 (1) Es wird eine Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes Instrument eingerichtet, mit der die Empfänger-Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2006 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der Kontrollen an den Außengrenzen unterstützt werden. Um die bei der Vorbereitung der Teilnahme an Schengen erkannten Mängel abzustellen, kommen die folgenden Maßnahmenarten für eine Finanzierung im Rahmen der Schengen-Fazilität in Frage: — Investitionen in den Bau, die Renovierung und die Verbesserung der Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen und der entsprechenden Gebäude; — Investitionen in jede Art von Betriebsausrüstung (z.B. Laborausrüstung, Detektoren, Hardware und Software für das Schengener Informationssystem SIS 2, Transportmittel); — Ausbildungsmaßnahmen für das Grenzschutzpersonal; — Beitrag zu den Kosten für Logistik und Betrieb. (2) Die folgenden Beträge werden im Rahmen der Schengen-Fazilität in Form von Pauschalzuschüssen mit dem Tag des Beitritts für die nachstehend genannten Empfänger-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt: (in Mio. Euro zu Preisen von 1999) 2004 2005 2006 Estland 22,9 22,9 22,9 Lettland 23,7 23,7 23,7 Litauen 44,78 61,07 29,85 Ungarn 49,3 49,3 49,3 Polen 93,34 93,33 93,33 Slowenien 35,64 35,63 35,63 Slowakei 15,94 15,93 15,93 (3) Die Empfänger-Mitgliedstaaten sind für die Auswahl und Durchführung der einzelnen Maßnahmen in Einklang mit diesem Artikel verantwortlich. Ihnen obliegt es auch, die Verwendung der Mittel der Fazilität mit Hilfsgeldern aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten zu koordinieren, und sie haben dabei die Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen sowie die Einhaltung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten. Die Pauschalzuschüsse sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden; nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen. Die Empfänger-Mitgliedstaaten müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf der Dreijahresfrist einen umfassenden Bericht über die Verwendung der Pauschalzuschüsse mit einer Begründung der Ausgaben vorlegen. Die Empfänger-Mitgliedstaaten üben diese Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung über die dezentralisierte Verwaltung aus. (4) Die Kommission behält das Recht auf Überprüfung durch das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Kommission und der Rechnungshof können nach den einschlägigen Verfahren auch Überprüfungen vor Ort durchführen. (5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für die Tätigkeit dieser Fazilität erforderlich sind. Artikel 36 Die in den Artikeln 29, 30, 34 und 35 genannten Beträge werden jährlich im Rahmen der technischen Anpassung nach Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 angepasst. TITEL II SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 37 (1) Für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen. Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten beantragen. (2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest. Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen den Interessen aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen. (3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EG-Vertrags und von dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören. Artikel 38 Hat ein neuer Mitgliedstaat im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes hervorgerufen — einschließlich der Verpflichtungen in allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen — oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Akte auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarktes am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutzmaßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden und am Tag des Beitritts in Kraft treten. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission wird den Rat rechtzeitig unterrichten, bevor sie die Anwendung von Schutzmaßnahmen aufhebt, und wird allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung tragen. Artikel 39 Treten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags und Richtlinien und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags in einem neuen Mitgliedstaat ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Akte auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung festlegen. Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen einem neuen Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten erfolgen, unbeschadet der Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit. Die Schutzklausel kann sogar vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden und am Tag des Beitritts in Kraft treten. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission wird den Rat rechtzeitig unterrichten, bevor sie Schutzmaßnahmen aufhebt, und wird allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung tragen. Artikel 40 Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten während der in den Anhängen V bis XIV vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Artikel 41 Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1260/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(23) oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern. Die Übergangsmaßnahmen, welche die Durchführung von in dieser Akte nicht genannten Rechtsakten der Gemeinsamen Agrarpolitik betreffen, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen oder, wenn sie Rechtsakte betreffen, die ursprünglich von der Kommission erlassen worden sind, von dieser nach dem für die Annahme der betreffenden Rechtsakte erforderlichen Verfahren erlassen. Artikel 42 Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Beitritt getroffen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. FÜNFTER TEIL BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE TITEL I EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN Artikel 43 Das Europäische Parlament nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor. Artikel 44 Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor. Artikel 45 (1) Jeder Staat, der der Union beitritt, ist berechtigt, einen seiner Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission zu stellen. (2) Unbeschadet des Artikels 213 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Artikels 214 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 214 Absatz 2 des EG-Vertrags sowie des Artikels 126 Absatz 1 des Euratom-Vertrags a) wird ein Staatsangehöriger jedes neuen Mitgliedstaats mit Wirkung vom Tag des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Kommission ernannt. Die neuen Mitglieder der Kommission werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt; b) endet die Amtszeit der gemäß Buchstabe a ernannten sowie der Mitglieder der Kommission, die mit Wirkung vom 23. Januar 2000 ernannt wurden, am 31. Oktober 2004; c) nimmt eine neue Kommission, die sich aus einem Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedstaats zusammensetzt, am 1. November 2004 ihre Arbeit auf; die Amtszeit dieser neuen Kommission endet am 31. Oktober 2009; d) wird in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag über und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften über die Erweiterung der Europäischen Union das Datum des 1. Januar 2005 durch das Datum des 1. November 2004 ersetzt. (3) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor. Artikel 46 (1) Der Gerichtshof wird durch die Ernennung von zehn Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz durch die Ernennung von zehn Richtern ergänzt. (2) a) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 2006. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2009. b) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 2004. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 2007. (3) a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. b) Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. c) Die angepassten Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt. (4) Bei der Entscheidung der am Tag des Beitritts anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an. Artikel 47 Der Rechnungshof wird durch die Ernennung von zehn weiteren Mitgliedern mit einer Amtszeit von sechs Jahren ergänzt. Artikel 48 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss wird durch die Ernennung von 95 Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit der so ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. Artikel 49 Der Ausschuss der Regionen wird durch die Ernennung von 95 Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten und von denen jeder ein Wahlmandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehat oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. Artikel 50 (1) Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 134 Absatz 2 des Euratom-Vertrags endet am Tag des Inkrafttretens dieser Akte. (2) Nach dem Beitritt ernennt der Rat die neuen Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß dem Verfahren des Artikels 134 Absatz 2 des Euratom-Vertrags. Artikel 51 Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen. Artikel 52 (1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufgeführten, durch die Verträge und den Gesetzgeber geschaffenen Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. (2) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVII aufgeführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und Gruppen endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. (3) Die in Anhang XVIII aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt. TITEL II ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE Artikel 53 Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags gelten vom Tag des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien und Entscheidungen zum Tag des Beitritts notifiziert worden. Artikel 54 Sofern in den in Artikel 24 genannten Anhängen oder in anderen Bestimmungen dieser Akte oder ihren Anhängen nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags vom Tag des Beitritts an nachzukommen. Artikel 55 Auf ordnungsgemäß substantiierten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Mai 2004 zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Gewährung von Ausnahmen von Rechtsakten der Organe beschließen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angenommen wurden. Artikel 56 Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen, die zur Durchführung der in den Artikeln 20, 21 und 22 dieser Akte genannten Bestimmungen der Anhänge II, III und IV erforderlich sind. Artikel 57 (1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft. (2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission. Artikel 58 Die vor dem Beitritt erlassenen und vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank in tschechischer, estnischer, ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache abgefassten Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank sind vom Tag des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den elf derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind. Artikel 59 Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen. TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 60 Die Anhänge I bis XVIII, die Anlagen dazu und die Protokolle Nummern 1 bis 10, die dieser Akte beigefügt sind, sind Bestandteil dieser Akte. Artikel 61 Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, des Vertrags über den Beitritt der Hellenischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft sowie des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union, in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache. Die in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefassten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen. Artikel 62 Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt. (1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42. (4) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (5) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11) (geänderte Fassung). (6) Verordnung (EG) Nr. 2760/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49) (geänderte Fassung). (7) Verordnung (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3) (geänderte Fassung). (8) Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73) (geänderte Fassung). (9) Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). (10) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1). (11) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (12) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (13) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11) (geänderte Fassung). (14) Verordnung (EG) Nr. 2760/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49) (geänderte Fassung). (15) Verordnung (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3) (geänderte Fassung). (16) ABl. L 232 vom 2.9.1999, S. 34. (17) Phare-Leitlinien (SEK(1999) 1596, aktualisiert am 6.9.2002 durch Dok. C 3303/2). (18) Verordnung (EG) Nr. 1267/99 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73) (geänderte Fassung). (19) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2001 (ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 1). (20) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1). (21) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1). (22) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). (23) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. #contents index prev next PHP downloads | documentation | faq | getting help | mailing lists | licenses | wiki | reporting bugs | php.net sites | conferences | my php.net search for ______________________________ in the [function list_____________] search * PHP Manual * Installation und Konfiguration * Installation auf Unix-Systemen * Apache 1.3.x auf Unix-Systemen * Apache 2.0 auf Unixsystemen * Lighttpd 1.4 on Unix systems * Sun, iPlanet and Netscape servers on Sun Solaris * CGI and command line setups * HP-UX specific installation notes * OpenBSD installation notes * Solaris specific installation tips * Debian GNU/Linux-Installationshinweise Apache 2.0 auf Unixsystemen > < Installation auf Unix-Systemen __________________________________________________________________ [edit] Last updated: Fri, 18 Jan 2013 view this page in [English_____________] Change language Apache 1.3.x auf Unix-Systemen Dieser Abschnitt beinhaltet Hinweise und Tipps, die sich auf die Installation von PHP speziell für Apache auf Unix-Plattformen beziehen. Wir haben Anweisungen und Hinweise für Apache 2 auf einer eigenen Seite. Die Anweisungen, die Sie zum unten in Zeile 10 abgebildeten configure-Aufruf hinzufügen können, können Sie aus der Liste von grundlegenden Configure-Optionen und aus den für Erweiterungen spezifiscen Optionen, die auf den jeweiligen Handbuchseiten beschrieben sind, auswählen. Um sicherzustellen, dass die Anweisungen nicht inkorrekt sind, wurden Versionsnummern hier ausgelassen. Sie müssen die Zeichenkette 'xxx' hier mit den zu Ihren Dateien passenden Werten ersetzen. Beispiel #1 Installationsanweisungen (Apache Shared Module Version) für PHP 1. gunzip apache_xxx.tar.gz 2. tar -xvf apache_xxx.tar 3. gunzip php-xxx.tar.gz 4. tar -xvf php-xxx.tar 5. cd apache_xxx 6. ./configure --prefix=/www --enable-module=so 7. make 8. make install 9. cd ../php-xxx 10. Konfigurieren Sie jetzt Ihr PHP. Dies ist die Stelle, an der Sie Ihr PHP mit verschiedenen Optionen, z.B. welche Erweiterungen aktiviert sein werden, anpassen können. Rufen Sie ./configure --help für eine Liste von verfügbaren Optionen auf. In unseren beispiel werden wir eine einfache Konfiguration mit Unterstützung für Apache 1 und MySQL vornehmen. Ihr Pfad zu apxs könnte von unserem Beispiel abweichen. ./configure --with-mysql --with-apxs=/www/bin/apxs 11. make 12. make install Falls Sie sich entscheiden, die Werte Ihrer Konfiguration nach der Installation zu ändern, müssen Sie nur die letzten drei Schritte wiederholen. Sie müssen nur Apache neu starten, damit das neue Modul aktiv wird. Eine erneute Kompilation von Apache ist nicht erforderlich. Beachten Sie, dass 'make install', falls nicht anders angewiesen, ebenfalls PEAR, verschiedene PHP-Tools wie phpize, das PHP CLI und mehr installieren wird. 13. Ihre php.ini Datei einrichten: cp php.ini-development /usr/local/lib/php.ini Sie können Ihre .ini-Datei bearbeiten, um verschiedene PHP-Einstellungen vorzunehmen. Wenn Sie es bevorzugen, Ihre php.ini-Datei an anderer Stelle zu haben, verwenden Sie --with-config-file-path=/irgendein/pfad in Schritt 10. Wenn Sie stattdessen php.ini-production auswählen stellen Sie sicher, dass Sie die enthaltenen Änderungen lesen, da diese sich auf das Verhalten von PHP auswirken. 14. Ändern Sie Ihre httpd.conf-Datei, damit das PHP-Modul geladen wird. Der Pfad auf der rechten Seite des LoadModule Befehls muss zum Pfad des PHP-Moduls auf Ihrem System zeigen. Das 'make install' von oben könnte dies bereits für Sie hinzugefügt haben, aber prüfen Sie dies nach. LoadModule php5_module libexec/libphp5.so 15. Fügen Sie dies im AddModule-Abschnitt Ihrer httpd.conf, irgendwo unterhalb von ClearModuleList, hinzu: AddModule mod_php5.c 16. Sagen Sie Ihrem Apache, bestimmte Dateiendungen als PHP zu parsen. Zum Beispiel lassen wir die .php-Dateiendung als PHP behandeln. Sie können jede Erweiterung als PHP parsen lassen, indem Sie einfach weitere Endungen, jeweils durch ein Leerzeichen getrennt, hinzufügen. Wir fügen .phtml hinzu, um dies vorzuführen. AddType application/x-httpd-php .php .phtml Es ist weiterhin üblich, die .phps-Dateiendung zu konfigurieren, damit diese farblich hervorgehobenen Quellcode anzeigt. Dies kann wie folgt eingerichtet werden: AddType application/x-httpd-php-source .phps 17. Verwenden Sie Ihre normale Prozedur, um den Apache zu starten. (Sie müssen den Server anhalten und neu starten, nicht nur ein erneutes laden des Servers mittels eines HUP- oder USR1-Signals veranlassen.) Alternativ, um PHP als statisches Objekt zu installieren: Beispiel #2 Installationsanweisungen (Statische Modulinstallation für Apache) für PHP 1. gunzip -c apache_1.3.x.tar.gz | tar xf - 2. cd apache_1.3.x 3. ./configure 4. cd .. 5. gunzip -c php-5.x.y.tar.gz | tar xf - 6. cd php-5.x.y 7. ./configure --with-mysql --with-apache=../apache_1.3.x 8. make 9. make install 10. cd ../apache_1.3.x 11. ./configure --prefix=/www --activate-module=src/modules/php5/libphp5.a (Die obige Zeile ist korrekt! Ja, wir wissen, dass libphp5.a zu diesem Zeitpunkt nicht existiert. Das soll sie auch noch nicht. Sie wird angelegt werden.) 12. make (Sie sollten jetzt eine ausführbare Datei httpd haben, welche Sie in Ihr Apache-Binärverezichnis kopieren können. Wenn dies Ihre Erstinstallation ist, müssen Sie außerdem noch "make install" aufrufen) 13. cd ../php-5.x.y 14. cp php.ini-development /usr/local/lib/php.ini 15. Sie können /usr/local/lib/php.ini bearbeiten, um PHP-Einstellungen zu ändern. Bearbeiten Sie Ihre httpd.conf oder srm.conf-Datei und fügen Sie folgendes hinzu: AddType application/x-httpd-php .php Abhängig von Ihrer Apacheinstallation und Unixvariante gibt es viele verschiedene Methoden, um den Server anzuhalten und erneut zu starten. Unten sind für verschiedene Apache/Unix-Installationen einige typische Zeilen zum Neustart des Servers. Sie sollten /path/to mit dem Pfad dieser Anwendungen auf Ihrem System ersetzen. Beispiel #3 Beispielbefehle, um Apache neu zu starten 1. Verschiedene Linux- und SysV-Varianten: /etc/rc.d/init.d/httpd restart 2. Verwendung der apachectl Skripte: /path/to/apachectl stop /path/to/apachectl start 3. httpdctl und httpsdctl (mit OpenSSL), ähnlich wie apachectl: /path/to/httpsdctl stop /path/to/httpsdctl start 4. Mit mod_ssl oder einem anderen SSL Server, könnten Sie manuell stoppen und starten wollen: /path/to/apachectl stop /path/to/apachectl startssl Die Orte der apachectl- und http(s)dctl-Binärdateien sind häufig verschieden. Wenn Ihr System einen locate-, whereis- oder which-Befehl besitzt, können diese Ihnen beim Auffinden des Serverkontrollprogrammes helfen. Verschiedene Beispiele zur Kompilierung von PHP für Apache wie folgt: ./configure --with-apxs --with-pgsql Dies wird eine Bibliothek libphp5.so erzeugen, die mittels einer LoadModule-Zeile in der httpd.conf des Apache geladen wird. PostgreSQL-Unterstützung ist in diese Bibliothek eingebaut. ./configure --with-apxs --with-pgsql=shared Dies wird eine Bibliothek libphp5.so für Apache erzeugen, aber ebenso eine pgsql.so, die von PHP mit der Extension-Direktive in der php.ini-Datei oder durch explizites Laden in einem Skript mittels der Funktion dl() geladen wird. ./configure --with-apache=/path/to/apache_source --with-pgsql Dies wird eine Bibliothek libmodphp5.a, eine mod_php5.c und einige zugehörige Dateien erzeugen und diese in das Verzeichnis src/modules/php5 des Apache Quellcodes kopieren. Kompilieren Sie danach Apache mit --activate-module=src/modules/php5/libphp5.a und das Apache Build System wird eine libphp5.a erzeugen und statisch in die Binärdatei httpd einbinden. Unterstützung für PostgreSQL wird in diese httpd Binärdatei mit eingebaut, weshalb das Endergebnis eine einzige Datei namens httpd ist, welche den gesamten Apache und PHP beinhaltet. ./configure --with-apache=/path/to/apache_source --with-pgsql=shared Genau wie oben, aber anstatt die Unterstützung für PostgreSQL direkt in httpd mit einzubinden wird eine gemeinsam verwendete Bibliothek namens pgsql.so erzeugt, die man mittels der php.ini Datei oder direkt über dl() in PHP einbinden kann. Wenn Sie aus den verschiedenen Möglichkeiten auswählen, PHP zu kompilieren, sollten Sie die Vor- und Nachteile der jeweiligen Methoden bedenken. Das Erzeugen einer gemeinsam verwendeten Bibliothek resultiert darin, dass man Apache getrennt kompilieren kann und nicht alles erneut kompilieren muss, wenn man etwas zu PHP hinzufügt oder ändert. Das direkte Einbauen in Apache (statisch) bedeutet, dass PHP schneller lädt und schneller läuft. Für weitere Informationen konsultieren Sie die Apache » Webseite zur DSO-Unterstützung. Hinweis: Apaches mitgelieferte httpd.conf enthält derzeit einen Abschnitt, der wie folgt aussieht: User nobody Group "#-1" Wenn man dies nicht auf "Group nogroup" oder etwas ähnliches ("Group daemon" ist auch üblich) ändert, wird PHP nicht imstande sein, Dateien zu öffnen. Hinweis: Stellen Sie sicher, dass Sie die installierte Version von apxs angeben, wenn Sie --with-apxs=/path/to/apxs verwenden. Sie dürfen NICHT die apxs-Version angeben, die dem Apache Quellcode beiliegt, sondern jene, die tatsächlich auf Ihrem System installiert ist. add a note add a note User Contributed Notes Apache 1.3.x auf Unix-Systemen - [0 notes] There are no user contributed notes for this page. show source | credits | stats | sitemap | contact | advertising | mirror sites Copyright © 2001-2013 The PHP Group All rights reserved. This unofficial mirror is operated at: http://php.net/ Last updated: Wed Jan 23 08:21:05 2013 PST Anmelden | Registrieren | FAQ Anonymous * Startseite * Tutorials * Foren * Über ____________________ Suche Startseite » Tutorials » HTML » Lektion 10: Tabellen Lektion 10: Tabellen Tabellen werden verwendet um “Tabellendaten” anzuzeigen, also Informationen, welche logisch – in Zeilen und Spalten angeordnet – präsentiert werden können. Ist das schwierig? Tabellen in HTML zu bauen mag am Anfang schwierig aussehen. Aber wenn Sie cool bleiben und Schritt für Schritt vorgehen, ist es eigentlich ganz logisch. So wie alles andere bei HTML auch. Beispiel 1:
Zelle 1 Zelle 2
Zelle 3 Zelle 4
sieht im Browser wie folgt aus: Zelle 1 Zelle 2 Zelle 3 Zelle 4 Wo ist der Unterschied zwischen und ? Werfen Sie einen nochmal einen kurzen Blick auf das obige Beispiel, dies ist wohl das bisher schwerste. Lassen Sie uns kurz den Code auseinandernehmen und die Tags erklären: Drei verschiedene Elemente werden benötigt, um Tabellen zu erzeugen: * Der Start-Tag öffnet und der End-Tag
schließt die Tabelle. Logisch. * Eine Tabellenzeile wird durch (steht für “table row”, also Tabellenzeile) und geöffnet bzw. geschlossen. Auch logisch. * Ein Eintrag in der Tabelle (Tabellenzelle) wird mit und umschlossen. td steht für “table data”, was man mit Tabellendaten übersetzen kann. Sie sehen, alles einfach und logisch. Hier eine kurze Erklärung des Beispiels 1: Die Tabelle startet mit einem und wird gefolgt von einem , welches der Beginn einer neuen Zeile ist. Zwei Tabellenzellen werden in diese Zeile eingefügt: and . Danach wird die Zeile mit geschlossen und gleich beginnt eine neue Zeile mit . Auch diese enthält zwei Zellen. Die Zeile wird mit und die Tabelle am Schluß mit
Zelle 1Zelle 2
geschlossen. Noch ein Hinweis zum weiteren Verständnis: Zeilen werden die horizontalen Tabellenzellen genannt und von Spalten spricht man bei den vertikalen Tabellenzellen. Zelle 1 Zelle 2 Zelle 3 Zelle 4 Zelle 1 und Zelle 2 bilden eine Zeile. Zelle 1 und Zelle 3 bilden eine Spalte. Im gerade gezeigen Beispiel hat die Tabelle zwei Zeilen und zwei Spalten. Eine Tabelle kann aber eine unbegrenzte Anzahl an Zeilen und Spalten haben. Beispiel 2:
Zelle 1 Zelle 2 Zelle 3 Zelle 4
Zelle 5 Zelle 6 Zelle 7 Zelle 8
Zelle 9 Zelle 10 Zelle 11 Zelle 12
sieht im Browser wie folgt aus: Zelle 1 Zelle 2 Zelle 3 Zelle 4 Zelle 5 Zelle 6 Zelle 7 Zelle 8 Zelle 9 Zelle 10 Zelle 11 Zelle 12 Gibt es auch Attribute? Natürlich! Z.B. gibt es das Attribut border (engl. für Grenze, Begrenzung). Dieses wird verwendet um die Dicke der Rahmen (Begrenzungslinien) der Tabelle anzugeben: Beispiel 3:
Zelle 1 Zelle 2
Zelle 3 Zelle 4
sieht im Browser wie folgt aus: Zelle 1 Zelle 2 Zelle 3 Zelle 4 Die Dicke der Begrenzungslinien wird in Pixeln angegeben – siehe Lektion 9 Genau wie bei Bildern können Sie auch die Breite von Tabellen in Pixeln angeben. Alternativ dazu ist auch eine Prozentangabe möglich. Beispiel 4: Dieses Beispiel wird im Browser als Tabelle angezeigt, deren Breite 30% des Bildschirmes beträgt. Probieren Sie’s aus! Mehr Attribute? Es gibt viele Attribute für Tabellen. Hier sind noch zwei weitere: * align gibt die horizontale Ausrichtung (alignment) des Inhaltes in der Tabelle, einer Tabellenspalte oder einer einzelnen Zelle an. Werte für dieses Attribut sind left (links), center (zentriert) oder right (rechts). * valign gibt die vertikale Ausrichtung (vertical alignment) des Inhaltes in einer Tabellenzelle. Werte für dieses Attribut sind z.B. top (oben), middle (in der Mitte) oder bottom (unten). Beispiel 5: Was kann ich in meine Tabellen einfügen? Theoretisch können Sie alles in Tabellen einfügen: Text, Links und Bilder … ABER Tabellen sind dafür gedacht “Tabellendaten” anzuzeigen (also Informationen, welche in Zeilen und Spalten präsentiert werden sollten). Bitte nehmen Sie davon Abstand Dinge in Tabellen zu packen, bloß weil diese nebeneinander angezeigt werden sollen. Früher (also eigentlich ist es erst ein paar Jahre her) wurden Tabellen als Layoutwerkzeug herangezogen. Wenn Sie aber die Präsentation von Texten und Bildern kontrollieren möchten, gibt es heute für solche Zwecke einen viel besseren Weg (Stichwort: CSS). Mehr dazu später. Jetzt setzen Sie das soeben gelernte in die Praxis um und entwerfen Sie ein paar Tabellen in verschiedenen Größen, mit verschiedenen Attributen und Inhalten. Das sollte Sie ein wenig beschäftigen. __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ << Lektion 9: Bilder Lektion 11: Mehr über Tabellen >> Tutorials * HTML Tutorial + Einführung + Fangen wir an! + Was ist HTML? + Elemente und Tags + Ihre erste Webseite + Was Sie bisher gelernt haben! + Einige weitere Elemente + Attribute + Links + Bilder + Tabellen + Mehr über Tabellen + Layout (CSS) + Seiten ins Netz laden + Web-Standards und Validierung + Abschließende Hinweise * CSS Tutorial * PHP Tutorial Sprache [Deutsch___________] >> Layout [Default_______] >> Übersetzung Sven Albert-Pedersen __________________________________________________________________ Wer ist online?: Insgesamt sind 322 Besucher online: 3 registrierte, 0 unsichtbare und 319 Gäste Der Besucherrekord liegt bei 819 Besuchern, die am Mo Okt 15, 2012 9:42 am gleichzeitig online waren. Mitglieder: Google [Bot], Google Adsense [Bot], Guruman2 Statistik: Beiträge insgesamt 9987 - Themen insgesamt: 4189 Mitglieder insgesamt: 10321 - Unser neuestes Mitglied: stumpht Zeigt eine vollständige Liste aller Mitglieder an Sprache: العربية | Deutsch | English | Español | Français | עברית | Italiano | Polski | Portgués (Brasil) | Русский | 中文 | Anmelden | Registrieren | FAQ Anonymous * Startseite * Tutorials * Foren * Über ____________________ Suche Startseite » Tutorials » HTML » Lektion 7: Attribute Lektion 7: Attribute Sie können einigen Elementen Attribute zuweisen. Was ist ein Attribut? Wie Sie sich bestimmt erinnern, verleihen die Elemente dem HTML eine Struktur und geben dem Browser vor, wie Sie Ihre Webseite angezeigt bekommen möchten. Z.B. weißt
den Browser an, dass er einen Zeilenumbruch vornehmen soll. Einigen Elementen kann man aber noch weitere Informationen zuweisen. Eine solche Information nennt man Attribut. Beispiel 1:

Meine Freundschaft mit HTML

Attribute werden immer in den Start-Tag des Elementes geschrieben und werden von einem Gleichheitszeichen gefolgt. Die Attributwerte werden in Anführungszeichen (") geschrieben. Das Semikolon nach dem Attribut im oberen Beispiel dient der Trennung verschiedener Styleangaben. Dazu kommen wir aber später. Und wozu brauche ich das? Es gibt viele verschiedene Attribute. Das erste was Sie lernen werden ist style. Mit dem style-Attribut können Sie Ihrer Seite Aussehen verleihen, Layout geben, z.B. eine Hintergrundfarbe: Beispiel 2: Das Codebeispiel zeigt Ihnen eine komplett rote Seite im Browser an, denn background-color bedeutet Hintergrundfarbe – probieren Sie es aus. Wir erklären gleich noch genauer, wie das Farbsystem funktioniert. Bitte achten Sie auf die Schreibweise der Tags, Attribute usw. Sollten Sie sich verschreiben, wird der Browser Ihre Anweisungen nicht verstehen. Wichtig ist auch, dass Sie die Anführungszeichen am Ende des Attributes wieder schließen. Und wie ist die Seite rot geworden? Im obigen Beispiel haben wir die Hintergrundfarbe mit dem Code “#ff0000” angegeben. Dies ist der Farbcode für die Farbe rot in der sogenannten Hexadezimalschreibweise (HEX). Jede Farbe hat ihren eigenen hexadezimalen Farbwert. Hier einige Beispiele: Weiss: #ffffff Schwarz: #000000 (Nullen) Rot: #ff0000 Blau: #0000ff Grün: #00ff00 Gelb: #ffff00 Ein hexadezimaler Farbcode besteht aus der Raute ”#” und sechs Ziffern (0-9) oder Buchstaben (a-f). Es gibt weit mehr als 1000 HEX-Codes und es ist nicht immer einfach herauszufinden, welcher Code zu einer bestimmten Farbe gehört. Um es für Sie einfacher zu machen, haben wir eine Übersicht mit den 216 am häufigsten benutzten Farben erstellt: Übersicht über 216 websichere Farben Sie können auch die englischen Farbnamen verwenden. Dies funktioniert bei den gebräuchlichsten Farben, so z.B. white, black, red, blue, green und yellow. Beispiel 3: So genug von Farben. Wenden wir uns wieder den Attributen zu. Welchen Elementen kann ich Attribute zuweisen? Verschiedenen Attribute können den meisten Elementen zugewiesen werden. Sie werden Attribute oft in Tags wie z.B. dem body-Tag verwenden. Im br-Tag sicherlich eher weniger, da ein Zeilenumbruch meist nur ein Zeilenumbruch ist, der keine Parameter zum einstellen besitzt. Ebenso, wie es viele verschiedene Elemente gibt, gibt es auch viele verschiedene Attribute. Manche Attribute sind maßgeschneidert für ein bestimmtes Element, während andere für viele verschiedene Elemente eingesetzt werden können. Anders herum gilt dies genauso: Einige Elemente können nur eine Art Attribute enthalten, während andere viele verschiedene enthalten können. Es mag ein wenig verwirrend klingen, aber wenn Sie sich einmal an die verschiedenen Attribute gewöhnt haben, ist es eigentlich sehr logisch und bald werden Sie sehen, wie einfach sie zu benutzen sind und welche vielfältige Möglichkeiten sie bieten. Dieses Tutorial stellt Ihnen die wichtigsten Attribute vor. Aus welchen Teilen besteht ein Element? Im allgemeinen besteht ein Element aus einem Start-Tag (mit oder ohne einem oder mehreren Attributen), einem Inhalt und einem End-Tag. So einfach ist das. Bitte werfen Sie einen Blick auf die nachfolgende Darstellung. Bestandteile eines Elementes __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ << Lektion 6: Einige weitere Elemente Lektion 8: Links >> Tutorials * HTML Tutorial + Einführung + Fangen wir an! + Was ist HTML? + Elemente und Tags + Ihre erste Webseite + Was Sie bisher gelernt haben! + Einige weitere Elemente + Attribute + Links + Bilder + Tabellen + Mehr über Tabellen + Layout (CSS) + Seiten ins Netz laden + Web-Standards und Validierung + Abschließende Hinweise * CSS Tutorial * PHP Tutorial Sprache [Deutsch___________] >> Layout [Default_______] >> Übersetzung Sven Albert-Pedersen __________________________________________________________________ Wer ist online?: Insgesamt sind 332 Besucher online: 3 registrierte, 0 unsichtbare und 329 Gäste Der Besucherrekord liegt bei 819 Besuchern, die am Mo Okt 15, 2012 9:42 am gleichzeitig online waren. 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Hier ist ein Beispiel, wie z.B. ein Link zur Seite HTML.net aussehen könnte: Beispiel 1: Hier ist ein Link zu HTML.net sieht im Browser wie folgt aus: Hier ist ein Link zu HTML.net Das Element a steht für “anchor” (englisch für Anker). Das Attribut href ist die Abkürzung für “Hypertext REFerence” und gibt an, wohin der Link führen soll. Meist ist dies eine Internetadresse oder ein Dateiname. Im obigen Beispiel hat das Attribut den Wert “http://www.html.net”, welches die voll ausgeschriebene Adresse von HTML.net ist. Diese werden auch URL (Uniform Resource Locator) genannt. Bitte beachten Sie, dass “http://” immer in den URLs angegeben werden muss. Der Satz “Hier ist ein Link zu HTML.net” ist der Text, der vom Browser als Link dargestellt wird. Nicht vergessen, das Element mit einem zu schließen. Was ist mit Links zwischen meinen eigenen Seiten? Wenn Sie zwischen den Seiten der gleichen Webseite einen Link setzen möchten, müssen Sie nicht die ganze Adresse (URL) ausschreiben. Wenn Sie z.B. zwei Seiten erstellt haben (nehmen wir an, die eine heißt page1.htm, die andere page2.htm) und diese sind im selben Ordner gespeichert, dann ist im Link nur die Angabe des Dateinamens nötig. Unter diesen Umständen sähe ein Link von page1.htm zu page2.htm so aus: Beispiel 2: Zur Seite 2 Wenn page2.htm in einen Unterordner mit dem Namen “ordner” liegen würde, könnte ein Link so aussehen: Beispiel 3: Zur Seite 2 Umgekehrt würde ein Link von page2.htm (im Unterordner) zu page1.htm so aussehen: Beispiel 4: Ein Link zur Seite 1 Das ”../” zeigt auf den Ordner eine Ebene über der Position der Datei in der der Link eingefügt wurde. Mit dem gleichen System können Sie auch zwei oder noch mehr Ebenen überspringen. Für zwei Ebenen würde dies so aussehen: ”../../”. Haben Sie das System verstanden? Als Alternative können Sie auch immer die komplette Adresse (URL) des Linkziels verwenden. Was ist mit internen Links innerhalb einer Seite? Sie können auch interne Links kreieren – z.B. ein Inhaltsverzeichnis am Anfang der Seite mit Links auf jedes nachfolgende Kapitel. Alles was Sie dafür verwenden müssen, ist das sehr nützliche Attribut id (“identification”) und die Raute (#). Nutzen Sie das id-Attribut, um das Element zu markieren, welches Sie verlinken möchten, z.B.:

Überschrift 1

Nun können Sie einen Link zu diesem Element erstellen, indem Sie die Raute im Linkattribut verwenden. Das Rautezeichen ‘sagt’ dem Browser gewissermaßen, dass er auf der gleichen Seite bleiben soll. Nach der Raute muss die id des Tags folgen, auf den verlinkt werden soll, z.B.: Link zur Überschrift 1 Klarer wird es sicherlich im folgenden Beispiel: Beispiel 5:

Link zur Überschrift 1

Link zur Überschrift 2

Überschrift 1

Text text text text

Überschrift 2

Text text text text

sieht im Browser wie folgt aus: Link zur Überschrift 1 Link zur Überschrift 2 Überschrift 1 Text text text text Überschrift 2 Text text text text (Bemerkung: Der Wert eines id-Attributes muss mit einem Buchstaben beginnen) Kann ich noch etwas anderes verlinken? Sie können auch einen Link zu einer e-mail-Adresse erstellen. Das wird nahezu genauso gemacht, wie ein Link zu einem Webdokument: Beispiel 6: e-mail an niemand at HTML.net senden sieht im Browser wie folgt aus: e-mail an niemand at HTML.net senden Der einzige Unterschied zwischen einem Link zu einer e-mail-Adresse und einem Link zu einer Webdatei ist der, dass man anstatt der Adresse des Dokumentes “mailto:” gefolgt von der e-mail-Adresse schreibt. Wenn der Link angeklickt wird, öffnet sich das Standard-e-mail-Programm mit einer neuen leeren e-mail, die an die angegebene e-mail-Adresse adressiert ist. Bitte beachten Sie, dass dies nur funktionieren kann, wenn ein e-mail-Programm auf Ihrem Rechner installiert ist. Probieren Sie es aus! Gibt es noch irgendwelche Attribute von denen ich wissen sollte? Um einen Link zu erstellen, müssen Sie immer das href-Attribut verwenden. Zusätzlich dazu können Sie dem Link mit dem Attribut title noch einen Titel geben: Beispiel 7: HTML.net sieht im Browser wie folgt aus: HTML.net Das title-Attribut wird dazu benutzt, eine kurze Beschreibung des Links zu geben. Wenn Sie den Mauszeiger – ohne zu klicken – auf dem Link platzieren, erscheint der Text “HTML.net besuchen und HTML lernen”. __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ << Lektion 7: Attribute Lektion 9: Bilder >> Tutorials * HTML Tutorial + Einführung + Fangen wir an! + Was ist HTML? + Elemente und Tags + Ihre erste Webseite + Was Sie bisher gelernt haben! + Einige weitere Elemente + Attribute + Links + Bilder + Tabellen + Mehr über Tabellen + Layout (CSS) + Seiten ins Netz laden + Web-Standards und Validierung + Abschließende Hinweise * CSS Tutorial * PHP Tutorial Sprache [Deutsch___________] >> Layout [Default_______] >> Übersetzung Sven Albert-Pedersen __________________________________________________________________ Wer ist online?: Insgesamt sind 342 Besucher online: 3 registrierte, 0 unsichtbare und 339 Gäste Der Besucherrekord liegt bei 819 Besuchern, die am Mo Okt 15, 2012 9:42 am gleichzeitig online waren. 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Der Übersetzer bedankt sich bei den folgenden Seiten für Ihre Unterstützung: HB. Für eventuell vorhandene Fehler in der Übersetzung kann keine Gewähr übernommen werden, das einzig massgebliche und legitime Dokument ist das englische W3C Original. Kommentare des Übersetzers sind als solche gekennzeichnet und unterliegen ebenfalls dem Copyright des Übersetzers. Diese sind nicht Bestandteil des englischen Originaldokumentes. CSS Tutorial HTML + CSS - ein Einstieg Inhalt * 1. HTML * 2. Farben * 3. Fonts * 4. Ein Navigations Menu * 5. Links stylen * 6. Horizontale Linie * 7. CSS Extern * Weitere Informationen Diese kleine CSS Tutorial richtet sich an all jene welche noch nie mit CSS zu tun hatten aber gerne über die Verwendung informiert sein möchten. Keine Sorge, es wird nicht allzu kompliziert. Erklärt wird wie Sie HTML - und CSS Dateien erzeugen und Beide miteinannder in Einklang bringen können. Im Anschluss können Sie sich gerne weitere Tutorials durchlesen und Ihrer Webseite weitere HTML/CSS Elemente hinzuzufügen. Oder - wenn Sie grössere Projekte vorhaben - entscheiden Sie sich gleich für die Verwendung eines HTML oder CSS Editors um Zeit zu sparen. Am Ende des Tutorials werden Sie eine HTML Seite erzeugt haben die in etwa so aussieht: [Link to the final HTML page] Die Ergebnisseite - komplett erstellt mit CSS. Ich habe nie behauptet dass das Ganze sei hübsch :-) Alert! Advanced: Hinweisbereiche wie dieser sind optional. Sie enthalten einige zusätzliche Informationen zum verwendeten HTML - und CSS Quelltext des Beispiels. Das "Ausrufezeichen!" am Beginn solcher Texte bedeutet dass es sich hier um anspruchsvollere Infos als im Rest des Textes handelt. Schritt 1: Erzeugen der HTML Seite Für dieses Tutorial wird die Verwendung eines einfachen Texteditors empfohlen, z.B. Notepad (unter Windows) , TextEdit (Mac) oder KEdit (KDE). Wenn Sie sich mit den Grundlagen vertraut gemacht haben können Sie auch gern zu richtigen HTML/CSS Editoren wechseln (welche in der Regel die Arbeit vereinfachen). Z.B. Style Master, Dreamweaver oder GoLive. Aber bei Ihrem ersten CSS Gehversuch sollten Sie sich nicht von den vielen Features eines solchen Editors ablenken lassen. Verwenden Sie bitte keinen Dokumenteneditor wie Microsoft Word oder OpenOffice. Diese Programme erzeugen oftmals im Quelltext Zusatzzeichen welche in HTML oder CSS nichts zu suchen haben. Wir benötigen ganz einfache Textdateien für unseren Quelltext. Schritt 1 wäre also einen beliebigen Text Editor zu starten (Notepad, TextEdit, KEdit oder etwas in dieser Richtung). Beginnen Sie mit einer leeren Datei und geben Sie das Folgende ein: Meine erste HTML/CSS Seite

Meine erste HTML/CSS Seite

Willkommen auf meiner ersten HTML/CSS Seite!

Es fehlen zwar noch ein paar Bilder, aber immerhin hat sie Style. Und es gibt schon Verlinkungen - auch wenn diese im Moment noch nirgendwo hinfüh ren…

Hier wird irgendwann einmal noch mehr stehen, aber im Moment fällt mir einfac h nichts ein.

Erstellt am 5 April 2004
von mir höchst persönlich.
Sie müssen das Ganze nicht unbedingt abtippen, kopieren Sie einfach den obigen Text in Ihren Texteditor. (Achten Sie bei der Verwendung von TextEdit auf dem Mac bitte darauf dass dieser auch wirklich einfachen Text produziert. Sie können dies in den Programmoptionen festlegen.) Alert! Advanced: Die erste Zeile im Quelltext gibt dem Browser zu verstehen welche HTML Version verwendet werden soll. In diesem Fall handelt es sich um HTML Version 4.01. Worte zwischen einem < und > werden als Tags bezeichnet. Wie Sie sehen können wird das Dokument von den zwei Tags und eingegrenzt. Der Bereich zwischen und wird für alle möglichen Arten von Informationen genutzt welche nicht auf dem Bildschirm ausgegeben werden. Bis jetzt enthält das Dokument nur einen Titel, aber später werden hier auch die CSS Style Sheet Informationen hinzugefügt. Das Tag zeigt an dass nun der eigentliche Text des Dokumentes beginnt. Prinzipiell wird alles auf dem Bildschirm angezeigt was hier zu finden ist - mit einer Aussnahme: Text zwischen dient als Kommentar für Sie selbst und wird vom Browser ignoriert. Eines der Tags in diesem Beipspiel erzeugt eine "Unordered List" (ungeordnete Liste), eine Aufzählung von Elementen ohne dass diese durchnummeriert werden. Einem Listenelement ist immer ein
  • Tag vorangestellt.

    erzeugt einen Absatz und einen "Anchor", genutzt für das Erzeugen von Links. der HTML Quelltext im Editor Der HTML Quelltext im Editor. Alert! Advanced: Wenn Sie weitere Details über die einzelnen Bedeutungen der HTML-Tags innerhalb der eckigen Klammern <...> erfahren möchten empfehlen wir Ihnen einen Besuch dieser Seite: Getting started with HTML. Aber nun ein paar Worte zur Struktur unserer HTML Beispielseite. * "ul" erstellt eine Liste mit einem verlinkten Element pro Eintrag. Diese werden wir als Navigations Menu verwenden um zu den anderen Seite unserer Webseite zu navigieren. Prinzipiell werden alle Unterseiten ein ähnliches Menu aufweisen. * Die Elemente "h1" und "p" beinhalten den wirklichen Inhalt dieser Einzelseite. Die Signatur am Ende der Seite ("address") wiederum wird auf allen Unterseiten zu finden sein. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis das die Tags "li" und "p" nicht beendet wurden. In HTML (nicht in XHTML) ist es erlaubt auf die Tags

  • and

    zu verzichten..so wie hier geschehen. Sie können sie natürlich auch hinzufügen wenn Sie möchten, ich habe sie jetzt nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit weggelassen. Lassen Sie uns davon ausgehen dass es sich hier um eine Webseite mit vielen ähnlichen Unterseiten handelt. Wie heutzutage üblich besitzt die Seite ein Navigations Menu um zu den einzelnen Unterseiten zu navigieren, verschiedene Texte pro Unterseite und eine immer gleiche Signatur am Seitenende. Wählen Sie nun "Speichern unter..." im Datei Menu Ihres Editors und speichern Sie die Datei unter dem Namen "mypage.html" z.B. auf Ihrem Desktop ab. Bitte schliessen Sie den Editor noch nicht, wir werden ihn noch benötigen. (Achten Sie bitte darauf dass Ihr Editor der Datei nicht noch eine zusätzliche Endung .txt anhängt - die Datei muss unbedingt die Endung .html besitzen) Als nächstes öffnen Sie mypage.html in einem beliebigen Browser. Entweder doppelklicken Sie dafür mit der Maus auf den Dateinamen im z.B. Dateimanager um den Standardbrowser zu öffnen - oder Sie wählen im Browser die Option "Datei öffnen...". Eine dritte Möglichkeit ist es die Datei per drag-n-drop direkt in einen geöffneten Browser zu ziehen. Soweit sogut - aber - wie Sie sehen schaut die Seite noch ziemlich langweilig aus.... Schritt 2: Farben Vermutlich sehen Sie nur schwarzen Text auf weissem Hintergrund, das hängt aber auch von der Einstellung Ihres Browsers ab. Ein einfacher Weg die Seite aufzuwerten ist das Hinzufügen von Farben. (Bitte lassen Sie den Browser geöffnet) Wir werden damit beginnen CSS Style Sheets direkt in der HTML Seite einzubetten. Später werden wir den CSS Quelltext in eine separate Datei auslagern. Separate CSS Dateien machen dann Sinn wenn Sie den gleichen CSS Quelltext in mehreren Einzelseiten immer wieder verwenden möchten. Sie müssen dann das Ganze nicht immer wieder aufs Neue schreiben. Aber jetzt werden wir ersteinmal alles in eine Datei packen. Wir beginnen mit dem Hinzufügen eines [etc.] Die erste Zeile zeigt dass es sich hier um CSS handelt ("text/css"). In der zweiten Zeile bestimmen wir dass alle Folge-Style Sheets für das "body" Element gelten sollen. Die dritte Zeile formatiert den gesamten Text mit der Farbe lila und die letzte Zeile setzt die Hintergrundfarbe auf einen grün-weiss-Ton. Alert! Advanced: Style Sheets in CSS basieren auf Regeln. Jede Regel besteht aus drei Teilen: 1. Ein Selector (in unserem Beispiel "body") welcher dem Browser mitteilt welche Elemente des Dokumentes von der Regel beeinflusst werden sollen 2. Die Eigenschaft (hier sind es die Eigenschaften 'color' und 'background-color') welche festlegt auf welche Art ein Element verändert werden soll 3. Der Wert ('purple' und '#d8da3d') um den Eigenschaften oben einen Wert zuzuweisen Unser Beispiel zeigt dass Regeln zusammengefasst werden können. Normalerweise hätten wir zwei separate Regeln implementieren müssen: body { color: purple } body { background-color: #d8da3d } aber weil beide Regeln das gleiche Element beeinflussen haben wir nur einmal "body" geschrieben und die Eigenschaften und Werte des Elementes eingefügt. Für weitere Selektoren lesen Sie auch Kapitel 2 von Lie & Bos. Der Hintergrund des body Elements entspricht dem gesamten Hintergrund einer Seite. Wir haben kein CSS für weitere Elemente festgelegt (p, li, address...) so dass diese standardmässig einen transparenten Hintergrund erhalten werden. Die Eigenschaft 'color' legt die Farbe des Textes im body Element fest. Alle Elemente innerhalb des body Elements werden diese Textfarbe ebenfalls übernehmen - es sei denn sie wird explizit für ein anderes Element neu festgelegt (das werden wir später durchführen). Nun speichern Sie die Datei bitte wieder ab und wechseln Sie zurück zu dem noch immer geöffneten Browser. Mit einem Klick auf das "Aktualisieren" Icon im Browser sollte die Anzeige von der vormals "langweiligen" Seite zu einer farbenfroheren Variante wechseln. Der Text im Dokument sollte nun lila über einem grün-gelben Hintegrund dargestellt werden. Screenshot einer farbigen Seite im Konqueror So sieht unsere Seite nun im Browser mit Farben aus. Alert! Advanced: Farben können in CSS auf verschiedenen Wegen dargestellt werden. Unser Beispiel zeigt zwei von ihnen: mit dem englischen Namen ("purple") oder mit Hilfe des hexadezimalen Farbcodes ("#d8da3d"). Es sind über 140 Farbnamen verfügbar und durch den Hexa-Code können über 16 Millionen Farben erzeugt werden. Die Seite Adding a touch of style gibt weiteren Aufschluss über die Nutzung dieser Codes. Schritt 3: Fonts Eine andere einfache Möglichkeit um Ihre Seite aufzuwerten ist die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten (Fonts) für die einzelnen Seitenelemente. Lassen Sie uns den Text mit dem Font "Georgia" versehen und die h1 Überschrift mit dem Font "Helvetica.". Sie können natürlich niemals wissen welche Schriftarten vom Browser eines Seitenbesuchers dargestellt werden können (so bietet Linux z.B. andere Standardfonts als Windows), also bestimmen Sie Alternativ-Fonts im Falle des fehlenden Haupt-Fonts. Wird z.B. der Font Georgia vermisst soll der Text in Times New Roman oder Times angezeigt werden. Klappt das auch nicht so soll irgendein Font mit Serifen eingesetzt werden. Wenn Helvetica fehlt soll die Anzeige mit Geneva, Arial oder SunSans-Regular erfolgen. Klappt das nun auch nicht so erfolgt die Anzeige mit einer beliebigen Serifen-losen Schriftart. Fügen Sie unserem Dokument in Ihrem Texteditor die folgenden Zeilen (Zeilen 7-8 und 11-13) hinzu: Meine erste HTML/CSS Seite [etc.] Wenn Sie die Datei erneut abspeichern und auf "Aktualisieren" klicken sollten im Text und der Überschrift verschiedene Schriftarten Einsatz finden. Screenshot with fonts added Nun unterscheiden sich die Fonts vom Text und der Überschrift. Schritt 4: Ein Navigations Menu Die Liste am Beginn der HTML Seite soll einmal unser Menu darstellen. Viele Webseiten besitzen ein Navigations Menu am Beginn oder Rand der Seite. So wie wir in Kürze... Wir werden das Menu im linken Bereich platzieren - das ist etwas interessanter als im Kopfbereich der Seite. Das Menu befindet sich bereits in der HTML Seite. Es besteht aus der
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