VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION, DER VERTRAeGE ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHAeNGENDER RECHTSAKTE Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997 __________________________________________________________________ VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION, DER VERTRAeGE ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFTEN Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Protokoll ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland Protokoll ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands Protokoll ueber die Position Daenemarks Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit Protokoll ueber die Aussenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ueberschreitens der Aussengrenzen Protokoll ueber den oeffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten Protokoll ueber den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union Protokoll ueber die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol Protokoll ueber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union SCHLUSSAKTE 1. Erklaerung zur Abschaffung der Todesstrafe 2. Erklaerung zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union 3. Erklaerung zur Westeuropaeischen Union 4. Erklaerung zu den Artikeln J.14 und K.10 des Vertrags ueber die Europaeische Union 5. Erklaerung zu Artikel J.15 des Vertrags ueber die Europaeische Union 6. Erklaerung zur Schaffung einer Strategieplanungs- und Fruehwarneinheit 7. Erklaerung zu Artikel K.2 des Vertrags ueber die Europaeische Union 8. Erklaerung zu Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union 9. Erklaerung zu Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union 10. Erklaerung zu Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union 11. Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften 12. Erklaerung zu Umweltvertraeglichkeitspruefungen 13. Erklaerung zu Artikel 7 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 14. Erklaerung zur Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 15. Erklaerung zur Bewahrung des durch den Schengen-Besitzstand gewaehrleisteten Masses an Schutz und Sicherheit 16. Erklaerung zu Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 17. Erklaerung zu Artikel 73 k des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 18. Erklaerung zu Artikel 73 k Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 19. Erklaerung zu Artikel 73 l Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 20. Erklaerung zu Artikel 73 m des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 21. Erklaerung zu Artikel 73 o des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 22. Erklaerung zu Personen mit einer Behinderung 23. Erklaerung zu den in Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Anreizmassnahmen 24. Erklaerung zu Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 25. Erklaerung zu Artikel 118 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 26. Erklaerung zu Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 27. Erklaerung zu Artikel 118 b Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 28. Erklaerung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 29. Erklaerung zum Sport 30. Erklaerung zu den Inselgebieten 31. Erklaerung zu dem Beschluss des Rates vom 13. Juli 1987 32. Erklaerung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission 33. Erklaerung zu Artikel 188 c Absatz 3 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 34. Erklaerung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens 35. Erklaerung zu Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 36. Erklaerung zu den ueberseeischen Laendern und Gebieten 37. Erklaerung zu oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland 38. Erklaerung zu freiwilligen Diensten 39. Erklaerung zur redaktionellen Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften 40. Erklaerung zu dem Verfahren beim Abschluss internationaler Uebereinkuenfte durch die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl 41. Erklaerung zu den Vorschriften ueber die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekaempfung von Betruegereien 42. Erklaerung ueber die Konsolidierung der Vertraege 43. Erklaerung zum Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit 44. Erklaerung zu Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 45. Erklaerung zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 46. Erklaerung zu Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 47. Erklaerung zu Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 48. Erklaerung zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 49. Erklaerung zu Buchstabe d des einzigen Artikels des Protokolls ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 50. Erklaerung zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union 51. Erklaerung zu Artikel 10 des Vertrags von Amsterdam 1. Erklaerung Oesterreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten 2. Erklaerung Daenemarks zu Artikel K.14 des Vertrags ueber die Europaeische Union 3. Erklaerung Deutschlands, Oesterreichs und Belgiens zur Subsidiaritaet 4. Erklaerung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands 5. Erklaerung Belgiens zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 6. Erklaerung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union 7. Erklaerung Frankreichs zur Lage der ueberseeischen Departements hinsichtlich des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 8. Erklaerung Griechenlands zur Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT PROTOKOLL UeBER DIE UNTERZEICHNUNGdes Vertrags von Amsterdam zur Aenderung des Vertrags ueber die Europaeische Union, der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhaengender Rechtsakte Erklaerungen zu Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union in der Fassung des Vertrags von Amsterdam __________ VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION, DER VERTRAeGE ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHAeNGENDER RECHTSAKTE SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK, DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN, DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK, DIE KOMMISSION, DIE NACH ARTIKEL 14 DER VERFASSUNG IRLANDS ERMAeCHTIGT IST, DIE BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES PRAeSIDENTEN IRLANDS WAHRZUNEHMEN UND AUSZUUeBEN, DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE, DER BUNDESPRAeSIDENT DER REPUBLIK OeSTERREICH, DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRAeSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND, SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SCHWEDEN, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag ueber die Europaeische Union, die Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhaengende Rechtsakte zu aendern und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ernannt: SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER: Herrn Erik DERYCKE, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK: Herrn Niels Helveg PETERSEN, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Dr. Klaus KINKEL, Bundesminister des Auswaertigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers; DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK: Herrn Theodoros PANGALOS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN: Herrn Juan Abel MATUTES, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK: Herrn Hubert VEDRINE, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DIE KOMMISSION, DIE NACH ARTIKEL 14 DER VERFASSUNG IRLANDS ERMAeCHTIGT IST, DIE BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES PRAeSIDENTEN IRLANDS WAHRZUNEHMEN UND AUSZUUeBEN: Herrn Raphael P. BURKE, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Herrn Lamberto DINI, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: Herrn Jacques F. POOS, Vizepremierminister, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Aussenhandel und Zusammenarbeit; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE: Herrn Hans VAN MIERLO, Stellvertretender Ministerpraesident und Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DER BUNDESPRAeSIDENT DER REPUBLIK OeSTERREICH: Herrn Wolfgang SCHUeSSEL, Bundesminister fuer auswaertige Angelegenheiten und Vizekanzler; DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK: Herrn Jaime GAMA, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; DER PRAeSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND: Frau Tarja HALONEN, Ministerin fuer auswaertige Angelegenheiten; SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SCHWEDEN: Frau Lena HJELM-WALLEN, Ministerin fuer auswaertige Angelegenheiten; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: Herrn Douglas HENDERSON, Staatsminister, Ministerium fuer auswaertige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen; DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehoerig befundenen Vollmachten WIE FOLGT UeBEREINGEKOMMEN: ERSTER TEIL SACHLICHE AeNDERUNGEN Artikel 1 Der Vertrag ueber die Europaeische Union wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Nach dem dritten Erwaegungsgrund wird folgender Erwaegungsgrund eingefuegt: _~IN BESTAeTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europaeischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind," 2. Der bisherige siebte Erwaegungsgrund erhaelt folgende Fassung: _~IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Staerkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Voelker unter Beruecksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu foerdern und Politiken zu verfolgen, die gewaehrleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen," 3. Der bisherige neunte und zehnte Erwaegungsgrund erhalten folgende Fassung: _~ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Massgabe des Artikels J.7 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, und so die Identitaet und Unabhaengigkeit Europas zu staerken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu foerdern, ENTSCHLOSSEN, die Freizuegigkeit unter gleichzeitiger Gewaehrleistung der Sicherheit ihrer Buerger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Massgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu foerdern," 4. Artikel A Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Voelker Europas dar, in der die Entscheidungen moeglichst offen und moeglichst buergernah getroffen werden." 5. Artikel B erhaelt folgende Fassung: _~Artikel B Die Union setzt sich folgende Ziele: - die Foerderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschaeftigungsniveaus sowie die Herbeifuehrung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Waehrungsunion, die auf laengere Sicht auch eine einheitliche Waehrung nach Massgabe dieses Vertrags umfasst; - die Behauptung ihrer Identitaet auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Massgabe des Artikels J.7 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte; - die Staerkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehoerigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einfuehrung einer Unionsbuergerschaft; - die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Massnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet der freie Personenverkehr gewaehrleistet ist; - die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprueft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingefuehrten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen. Die Ziele der Union werden nach Massgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritaetsprinzips, wie es in Artikel 3 b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht." 6. Artikel C Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Die Union achtet insbesondere auf die Kohaerenz aller von ihr ergriffenen aussenpolitischen Massnahmen im Rahmen ihrer Aussen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind fuer diese Kohaerenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zustaendigkeitsbereich die Durchfuehrung der betreffenden Politiken sicher." 7. Artikel E erhaelt folgende Fassung: _~Artikel E Das Europaeische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof ueben ihre Befugnisse nach Massgabe und im Sinne der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Vertraege und Akte zu deren Aenderung oder Ergaenzung einerseits und der uebrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus." 8. Artikel F wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Die Union beruht auf den Grundsaetzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsaetze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender neuer Absatz 3 wird eingefuegt: _~(3) Die Union achtet die nationale Identitaet ihrer Mitgliedstaaten." 9. Folgender Artikel wird am Ende des Titels I eingefuegt: _~Artikel F.1 (1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsaetzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. (2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschliesslich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann zu einem spaeteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Fuer die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschluessen nach Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 ausgesetzt werden. (5) Fuer die Zwecke dieses Artikels beschliesst das Europaeische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder." 10. Titel V erhaelt folgende Fassung: _~Titel V BESTIMMUNGEN UeBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Artikel J.1 (1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Aussen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel hat: - die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhaengigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen; - die Staerkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen; - die Wahrung des Friedens und die Staerkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschliesslich derjenigen, welche die Aussengrenzen betreffen; - die Foerderung der internationalen Zusammenarbeit; - die Entwicklung und Staerkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (2) Die Mitgliedstaaten unterstuetzen die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalitaet und der gegenseitigen Solidaritaet. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidaritaet zu staerken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderlaeuft oder ihrer Wirksamkeit als kohaerente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden koennte. Der Rat traegt fuer die Einhaltung dieser Grundsaetze Sorge. Artikel J.2 Die Union verfolgt die in Artikel J.1 aufgefuehrten Ziele durch - Bestimmung der Grundsaetze und der allgemeinen Leitlinien fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, - Beschluesse ueber gemeinsame Strategien, - Annahme gemeinsamer Aktionen, - Annahme gemeinsamer Standpunkte, - Ausbau der regelmaessigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Fuehrung ihrer Politik. Artikel J.3 (1) Der Europaeische Rat bestimmt die Grundsaetze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezuegen. (2) Der Europaeische Rat beschliesst gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzufuehren sind. In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben. (3) Der Rat trifft die fuer die Festlegung und Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europaeischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Der Rat empfiehlt dem Europaeischen Rat gemeinsame Strategien und fuehrt diese durch, indem er insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt. Der Rat traegt fuer ein einheitliches, kohaerentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge. Artikel J.4 (1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union fuer notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfuegung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum fuer ihre Durchfuehrung festgelegt. (2) Tritt eine Aenderung der Umstaende mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so ueberprueft der Rat die Grundsaetze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluss gefasst hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen. (3) Die gemeinsamen Aktionen sind fuer die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend. (4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Vorschlaege betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zur Gewaehrleistung der Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion zu unterbreiten. (5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Massnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht fuer Massnahmen, die eine blosse praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen. (6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates koennen die Mitgliedstaaten unter Beruecksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmassnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort ueber derartige Massnahmen. (7) Ein Mitgliedstaat befasst den Rat, wenn sich bei der Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion groessere Schwierigkeiten ergeben; der Rat beraet darueber und sucht nach angemessenen Loesungen. Diese duerfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden. Artikel J.5 Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union fuer eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht. Artikel J.6 Zu jeder aussen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewaehrleistet ist, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln moeglichst wirksam zum Tragen kommt. Artikel J.7 (1) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik umfasst saemtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Westeuropaeische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eroeffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazitaet insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstuetzt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik gemaess diesem Artikel. Die Union foerdert daher engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Moeglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Politik der Union nach diesem Artikel beruehrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine ruestungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstuetzt. (2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schliessen humanitaere Aufgaben und Rettungseinsaetze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsaetze bei der Krisenbewaeltigung einschliesslich friedensschaffender Massnahmen ein. (3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, auszuarbeiten und durchzufuehren. Die Befugnis des Europaeischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel J.3 gilt auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, fuer welche die Union die WEU in Anspruch nimmt. Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union ueber die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzufuehren, so koennen sich alle Mitgliedstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlussfassung in der WEU teilnehmen koennen. Beschluesse mit verteidigungspolitischen Bezuegen nach diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefasst. (4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. (5) Zur Foerderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel N ueberprueft. Artikel J.8 (1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. (2) Der Vorsitz ist fuer die Durchfuehrung der nach diesem Titel gefassten Beschluesse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsaetzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar. (3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretaer des Rates unterstuetzt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt. (4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstuetzt. (5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten fuer besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies fuer notwendig haelt. Artikel J.9 (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels J.4 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend ueber alle Fragen von gemeinsamem Interesse. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die uebrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die staendige Mitglieder des Sicherheitsrates sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen fuer die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen. Artikel J.10 Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten Laendern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewaehrleisten. Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durchfuehrung des Artikels 8 c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Artikel J.11 Der Vorsitz hoert das Europaeische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europaeischen Parlaments gebuehrend beruecksichtigt werden. Das Europaeische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmaessig ueber die Entwicklung der Aussen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet. Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte bei der Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. Artikel J.12 (1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschlaege unterbreiten. (2) In den Faellen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kuerzerer Zeit, eine ausserordentliche Tagung des Rates ein. Artikel J.13 (1) Beschluesse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschluesse nicht entgegen. Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine foermliche Erklaerung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluss durchzufuehren, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss fuer die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidaritaet unterlaesst der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern koennte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Verfuegen die Mitglieder des Rates, die sich auf diese Weise enthalten, ueber mehr als ein Drittel der nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der Beschluss nicht angenommen. (2) Abweichend von Absatz 1 beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er - auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschluesse fasst, - einen Beschluss zur Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunktes fasst. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen. Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. Dieser Absatz gilt nicht fuer Beschluesse mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen. (3) In Verfahrensfragen beschliesst der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Artikel J.14 Ist zur Durchfuehrung dieses Titels der Abschluss einer Uebereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstuetzt wird, durch einstimmigen Beschluss ermaechtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Uebereinkuenfte werden vom Rat auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklaert, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden muessen, ist durch eine solche Uebereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates koennen uebereinkommen, dass die Uebereinkunft fuer sie vorlaeufig gilt. Dieser Artikel gilt auch fuer Angelegenheiten des Titels VI. Artikel J.15 Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und traegt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner ueberwacht es die Durchfuehrung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zustaendigkeiten des Vorsitzes und der Kommission. Artikel J.16 Der Generalsekretaer des Rates und Hohe Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik unterstuetzt den Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchfuehrung politischer Entscheidungen beitraegt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten fuehrt. Artikel J.17 Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik beteiligt. Artikel J.18 (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163, 191 a und 217 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Massnahmen mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen und von Faellen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschliesst. In Faellen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schluessel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine foermliche Erklaerung nach Artikel J.13 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben fuer Massnahmen mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen beizutragen. (4) Das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen." 11. Titel VI erhaelt folgende Fassung: _~Titel VI BESTIMMUNGEN UeBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN Artikel K.1 Unbeschadet der Befugnisse der Europaeischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Buergern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Mass an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhuetet und bekaempft. Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhuetung und Bekaempfung der - organisierten oder nicht organisierten - Kriminalitaet, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenueber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer - engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zustaendiger Behoerden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europaeischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln K.2 und K.4; - engeren Zusammenarbeit der Justizbehoerden sowie anderer zustaendiger Behoerden der Mitgliedstaaten nach Artikel K.3 Buchstaben a bis d und Artikel K.4; - Annaeherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel K.3 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist. Artikel K.2 (1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schliesst ein: a) die operative Zusammenarbeit der zustaendigen Behoerden einschliesslich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehoerden der Mitgliedstaaten bei der Verhuetung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung; b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen, einschliesslich Informationen der Strafverfolgungsbehoerden zu Meldungen ueber verdaechtige finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden Vorschriften ueber den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind; c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausruestungsgegenstaenden und kriminaltechnische Forschung; d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalitaet. (2) Der Rat foerdert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor: a) Er ermoeglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmassnahmen der zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten, einschliesslich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstuetzender Funktion, zu erleichtern und zu unterstuetzen und die Koordinierung und Durchfuehrung solcher Ermittlungsmassnahmen zu foerdern; b) er legt Massnahmen fest, die es zum einen Europol ermoeglichen, sich an die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Faellen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstuetzung bei Ermittlungen in Faellen organisierter Kriminalitaet zur Verfuegung gestellt werden kann; c) er foerdert Mechanismen fuer die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehoerden, deren Spezialgebiet die Bekaempfung der organisierten Kriminalitaet ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten; d) er richtet ein Netz fuer Forschung, Dokumentation und Statistik ueber die grenzueberschreitende Kriminalitaet ein. Artikel K.3 Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen schliesst ein: a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Ministerien und den Justizbehoerden oder entsprechenden Behoerden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen; b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten; c) die Gewaehrleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist; d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten; e) die schrittweise Annahme von Massnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften ueber die Tatbestandmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Krimininalitaet, Terrorismus und illegaler Drogenhandel. Artikel K.4 Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln K.2 und K.3 genannten zustaendigen Behoerden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behoerden taetig werden duerfen. Artikel K.5 Dieser Titel beruehrt nicht die Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Artikel K.6 (1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begruenden hierfuer eine Zusammenarbeit zwischen ihren zustaendigen Verwaltungsstellen. (2) Der Rat ergreift Massnahmen und foerdert in der geeigneten Form und nach den geeigneten Verfahren, die in diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union dient. Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird; b) Rahmenbeschluesse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen. Rahmenbeschluesse sind fuer die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ueberlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam; c) Beschluesse fuer jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnahme von Massnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Diese Beschluesse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit Massnahmen an, die zur Durchfuehrung dieser Beschluesse auf Unionsebene erforderlich sind; d) Uebereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetzten Frist ein. Sofern in den Uebereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Haelfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, fuer diese Mitgliedstaaten in Kraft. Massnahmen zur Durchfuehrung der Uebereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen. (3) Ist fuer einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen; Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. (4) In Verfahrensfragen beschliesst der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Artikel K.7 (1) Der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften entscheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschluesse und Beschluesse, ueber die Auslegung der Uebereinkommen nach diesem Titel und ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der dazugehoerigen Durchfuehrungsmassnahmen. (2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem spaeteren Zeitpunkt abgegebene Erklaerung die Zustaendigkeit des Gerichtshofs fuer Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen. (3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklaerung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, dass a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt, b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt. (4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhaengig davon, ob er eine Erklaerung nach Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsaetze einreichen oder schriftliche Erklaerungen abgeben. (5) Der Gerichtshof ist nicht zustaendig fuer die Ueberpruefung der Gueltigkeit oder Verhaeltnismaessigkeit von Massnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehoerden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. (6) Der Gerichtshof ist fuer die Ueberpruefung der Rechtmaessigkeit der Rahmenbeschluesse und Beschluesse bei Klagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten nach Veroeffentlichung der Massnahme einzuleiten. (7) Der Gerichtshof ist fuer Entscheidungen ueber alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezueglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel K.6 Absatz 2 angenommenen Rechtsakte zustaendig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof fuer Entscheidungen ueber alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezueglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel K.6 Absatz 2 Buchstabe d erstellten Uebereinkommen zustaendig. Artikel K.8 (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuss eingesetzt. Zusaetzlich zu seiner Koordinierungstaetigkeit hat er die Aufgabe, - auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten; - unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel K.1 genannten Bereichen beizutragen. (2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt. Artikel K.9 Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen Standpunkte. Die Artikel J.8 und J.9 sind sinngemaess auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten anzuwenden. Artikel K.10 In Uebereinkuenften nach Artikel J.14 koennen Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen. Artikel K.11 (1) Der Rat hoert das Europaeische Parlament, bevor er eine Massnahme nach Artikel K.6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d annimmt. Das Europaeische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die mindestens drei Monate betraegt. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat beschliessen. (2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament regelmaessig ueber die in den Bereichen dieses Titels durchgefuehrten Arbeiten. (3) Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte in den in diesem Titel genannten Bereichen. Artikel K.12 (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen vorbehaltlich der Artikel K.15 und K.16 ermaechtigt werden, die in den Vertraegen vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit a) die Zustaendigkeiten der Europaeischen Gemeinschaft sowie die in diesem Titel festgelegten Ziele wahrt, b) zum Ziel hat, dass die Union sich rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann. (2) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde, hierzu Stellung zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen. Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschliessen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung fuer die spezifischen Regelungen beigefuegt ist, die sie fuer notwendig haelt, damit sich der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschliessen kann. Innerhalb von vier Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet entscheidet der Rat ueber den Antrag und ueber die spezifischen Regelungen, die er fuer notwendig haelt. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit, sie zurueckzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gruende fuer seinen Beschluss an und setzt eine Frist fuer dessen Ueberpruefung. Fuer die Zwecke dieses Absatzes beschliesst der Rat nach Massgabe des Artikels K.16. (4) Die Artikel K.1 bis K.13 gelten fuer die verstaerkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel, es sei denn, dass in diesem Artikel und in den Artikeln K.15 und K.16 etwas anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ueber die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit finden auf die Absaetze 1, 2 und 3 Anwendung. (5) Dieser Artikel laesst die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union unberuehrt. Artikel K.13 (1) Die Artikel 137, 138, 138 e, 139 bis 142, 146, 147, Artikel 148 Absatz 3 sowie die Artikel 150 bis 153, 157 bis 163, 191 a und 217 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Faellen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschliesst. In Faellen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schluessel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. (4) Das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen. Artikel K.14 Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig beschliessen, dass Massnahmen in den in Artikel K.1 genannten Bereichen unter Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen." 12. Folgender neuer Titel wird eingefuegt: _~Titel VI a BESTIMMUNGEN UeBER EINE VERSTAeRKTE ZUSAMMENARBEIT Artikel K.15 (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu foerdern und ihre Interessen zu schuetzen und ihnen zu dienen; b) die Grundsaetze der genannten Vertraege und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet; c) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der genannten Vertraege mit den darin festgelegten einschlaegigen Verfahren nicht erreicht werden konnten; d) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft; e) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Massgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Vertraege getroffenen Massnahmen nicht beeintraechtigt; f) die Zustaendigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten nicht beeintraechtigt; g) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich der Zusammenarbeit jederzeit anzuschliessen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen bereits gefassten Beschluessen nachkommen; h) je nach Bereich den spezifischen zusaetzlichen Kriterien nach Artikel 5 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und Artikel K.12 dieses Vertrags genuegt und vom Rat nach den darin festgelegten Verfahren genehmigt wird. (2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschluesse an, die fuer die Durchfuehrung der Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten, die sich an dieser Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchfuehrung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege. Artikel K.16 (1) Fuer die Annahme der Rechtsakte und Beschluesse, die fuer die Durchfuehrung der Zusammenarbeit nach Artikel K.15 erforderlich sind, gelten die einschlaegigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates koennen an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Beschlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt ist. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates. (2) Die sich aus der Durchfuehrung der Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. Artikel K.17 Der Rat und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament regelmaessig ueber die Entwicklung der durch diesen Titel begruendeten verstaerkten Zusammenarbeit." 13. Artikel L erhaelt folgende Fassung: _~Artikel L Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft betreffend die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit gelten nur fuer folgende Bestimmungen dieses Vertrags: a) die Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft; b) die Bestimmungen des Titels VI nach Massgabe des Artikels K.7; c) die Bestimmungen des Titels VI a nach Massgabe des Artikels 5 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und des Artikels K.12 dieses Vertrags; d) Artikel F Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe, sofern der Gerichtshof im Rahmen der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zustaendig ist; e) die Artikel L bis S." 14. In Artikel N wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfaellt die Numerierung. 15. Artikel O Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Jeder europaeische Staat, der die in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsaetze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschliesst einstimmig nach Anhoerung der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschliesst." 16. Dem Artikel S wird folgender neuer Absatz angefuegt: _~Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache verbindlich." Artikel 2 Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. In der Praeambel wird nach dem achten Erwaegungsgrund folgender Erwaegungsgrund angefuegt: _~ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch staendige Weiterbildung auf einen moeglichst hohen Wissensstand ihrer Voelker hinzuwirken," 2. Artikel 2 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 2 Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Waehrungsunion sowie durch die Durchfuehrung der in den Artikeln 3 und 3 a genannten gemeinsamen Politiken und Massnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschaeftigungsniveau und ein hohes Mass an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Maennern und Frauen, ein bestaendiges, nichtinflationaeres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfaehigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Mass an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualitaet, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualitaet, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidaritaet zwischen den Mitgliedstaaten zu foerdern." 3. Artikel 3 wird wie folgt geaendert: a) Der bisherige Wortlaut wird numeriert und wird Absatz 1. b) In dem jetzigen Absatz 1 erhaelt Buchstabe d folgende Fassung: _~d) Massnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel III a;" c) In dem jetzigen Absatz 1 wird nach dem Buchstaben h folgender neuer Buchstabe i eingefuegt: _~i) die Foerderung der Koordinierung der Beschaeftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstaerkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschaeftigungsstrategie;" d) In dem jetzigen Absatz 1 wird der bisherige Buchstabe i Buchstabe j, und die nachfolgenden Buchstaben werden entsprechend umnumeriert. e) Folgender Absatz wird angefuegt: _~(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Taetigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Maennern und Frauen zu foerdern." 4. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 3 c Die Erfordernisse des Umweltschutzes muessen bei der Festlegung und Durchfuehrung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen insbesondere zur Foerderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden." 5. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 5 a (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen vorbehaltlich der Artikel K.15 und K.16 des Vertrags ueber die Europaeische Union ermaechtigt werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit a) keine in die ausschliessliche Zustaendigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereiche betrifft; b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme nicht beeintraechtigt; c) nicht die Unionsbuergerschaft betrifft und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten bedeutet; d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse nicht ueberschreitet und e) keine Diskriminierung oder Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt. (2) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments erteilt. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstaerkte Zusammenarbeit nach Absatz 1 zu begruenden, koennen einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gruende dafuer an. (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschliessen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der Mitteilung an gerechnet beschliesst die Kommission ueber den Antrag und ueber die spezifischen Regelungen, die sie gegebenenfalls fuer notwendig haelt. (4) Die fuer die Durchfuehrung der Taetigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschluesse unterliegen allen einschlaegigen Bestimmungen dieses Vertrags, sofern in diesem Artikel und in den Artikeln K.15 und K.16 des Vertrags ueber die Europaeische Union nichts anderes bestimmt ist. (5) Dieser Artikel laesst das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union unberuehrt." 6. Artikel 6 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 b Regelungen fuer das Verbot solcher Diskriminierungen treffen." 7. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 6 a Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft uebertragenen Zustaendigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gruenden des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekaempfen." 8. Folgender Artikel wird am Ende des Ersten Teils eingefuegt: _~Artikel 7 d Unbeschadet der Artikel 77, 90 und 92 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Foerderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafuer Sorge, dass die Grundsaetze und Bedingungen fuer das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen koennen." 9. Artikel 8 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Es wird eine Unionsbuergerschaft eingefuehrt. Unionsbuerger ist, wer die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbuergerschaft ergaenzt die nationale Staatsbuergerschaft, ersetzt sie aber nicht." 10. Artikel 8 a Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausuebung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschliesst er gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b. Der Rat beschliesst im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig." 11. Dem Artikel 8 d wird folgender Absatz angefuegt: _~Jeder Unionsbuerger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 248 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 4 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten." 12. Artikel 51 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 51 Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit fuer die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Massnahmen; zu diesem Zweck fuehrt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehoerigen folgendes sichert: a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruecksichtigten Zeiten fuer den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie fuer die Berechnung der Leistungen; b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig." 13. Artikel 56 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b Richtlinien fuer die Koordinierung der genannten Vorschriften." 14. Artikel 57 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Zu dem gleichen Zweck erlaesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Taetigkeiten. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig ueber Richtlinien, deren Durchfuehrung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Aenderung bestehender gesetzlicher Grundsaetze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen fuer den Zugang natuerlicher Personen zum Beruf umfasst. Im uebrigen beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit." 15. Folgender Titel wird im Dritten Teil eingefuegt: _~Titel III a VISA, ASYL, EINWANDERUNG UND ANDERE POLITIKEN BETREFFEND DEN FREIEN PERSONENVERKEHR Artikel 73 i Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlaesst der Rat a) innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Massnahmen zur Gewaehrleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 7 a in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhaengenden flankierenden Massnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 73 j Nummern 2 und 3, Artikel 73 k Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie Massnahmen zur Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet nach Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union; b) sonstige Massnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehoerigen dritter Laender nach Artikel 73 k; c) Massnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 73 m; d) geeignete Massnahmen zur Foerderung und Verstaerkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 73 n; e) Massnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet in der Union nach dem Vertrag ueber die Europaeische Union auf ein hohes Mass an Sicherheit abzielen. Artikel 73 j Der Rat beschliesst nach dem Verfahren des Artikels 73 o innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1. Massnahmen, die nach Artikel 7 a sicherstellen, dass Personen, seien es Buerger der Union oder Staatsangehoerige dritter Laender, beim Ueberschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden; 2. Massnahmen bezueglich des Ueberschreitens der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird: a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchfuehrung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind; b) Vorschriften ueber Visa fuer geplante Aufenthalte von hoechstens drei Monaten einschliesslich i) der Liste der Drittlaender, deren Staatsangehoerige beim Ueberschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein muessen, sowie der Drittlaender, deren Staatsangehoerige von dieser Visumpflicht befreit sind; ii) der Verfahren und Voraussetzungen fuer die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten; iii) der einheitlichen Visumgestaltung; iv) der Vorschriften fuer ein einheitliches Visum. 3. Massnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehoerige dritter Laender im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten waehrend eines Aufenthalts von hoechstens drei Monaten Reisefreiheit geniessen. Artikel 73 k Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 73 o innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1. in Uebereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge sowie einschlaegigen anderen Vertraegen Asylmassnahmen in folgenden Bereichen: a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fuer die Pruefung eines Asylantrags zustaendig ist, den ein Staatsangehoeriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat; b) Mindestnormen fuer die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten; c) Mindestnormen fuer die Anerkennung von Staatsangehoerigen dritter Laender als Fluechtlinge; d) Mindestnormen fuer die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Fluechtlingseigenschaft; 2. Massnahmen in bezug auf Fluechtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen: a) Mindestnormen fuer den voruebergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Laendern, die nicht in ihr Herkunftsland zurueckkehren koennen, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benoetigen; b) Foerderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Fluechtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; 3. einwanderungspolitische Massnahmen in folgenden Bereichen: a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen fuer die Verfahren zur Erteilung von Visa fuer einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschliesslich solcher zur Familienzusammenfuehrung, durch die Mitgliedstaaten; b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschliesslich der Rueckfuehrung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; 4. Massnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehoerige dritter Laender, die sich rechtmaessig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten duerfen. Massnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzufuehren, die mit diesem Vertrag und mit internationalen Uebereinkuenften vereinbar sind. Der vorgenannte Fuenfjahreszeitraum gilt nicht fuer nach Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zu beschliessende Massnahmen. Artikel 73 l (1) Dieser Titel beruehrt nicht die Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. (2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines ploetzlichen Zustroms von Staatsangehoerigen dritter Laender gegenueber, so kann der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorlaeufige Massnahmen mit einer Geltungsdauer von hoechstens sechs Monaten beschliessen. Artikel 73 m Die Massnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzueberschreitenden Bezuegen, die, soweit sie fuer das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 73 o zu treffen sind, schliessen ein: a) Verbesserung und Vereinfachung - des Systems fuer die grenzueberschreitende Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstuecke; - der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln; - der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und aussergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; b) Foerderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten; c) Beseitigung der Hindernisse fuer eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Foerderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Artikel 73 n Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 73 o Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behoerden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewaehrleisten. Artikel 73 o (1) Der Rat handelt waehrend eines Uebergangszeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments. (2) Nach Ablauf dieser fuenf Jahre - handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlaegen der Kommission; die Kommission prueft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll; - fasst der Rat einstimmig nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 189 b anzuwenden ist und die Bestimmungen ueber die Zustaendigkeit des Gerichtshofs angepasst werden. (3) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 werden die in Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Massnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments beschlossen. (4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Massnahmen nach Ablauf von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b beschlossen. Artikel 73 p (1) Artikel 177 findet auf diesen Titel unter folgenden Umstaenden und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der Gueltigkeit oder Auslegung von auf diesen Titel gestuetzten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt. (2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht fuer Entscheidungen ueber Massnahmen oder Beschluesse nach Artikel 73 j Nummer 1 zustaendig, die die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen. (3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat koennen dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels oder von auf diesen Titel gestuetzten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin faellt, gilt nicht fuer Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskraeftig geworden sind. Artikel 73 q Fuer die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands und des Protokolls ueber die Position Daenemarks." 16. In Artikel 75 Absatz 1 erhaelt der einleitende Teil folgende Fassung: _~(1) Zur Durchfuehrung des Artikels 74 wird der Rat unter Beruecksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen" 17. In Artikel 100 a werden die Absaetze 3, 4 und 5 durch folgende Absaetze ersetzt: _~(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlaegen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und beruecksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestuetzten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europaeische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an. (4) Haelt es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmassnahme erlassen hat, fuer erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gruende fuer ihre Beibehaltung der Kommission mit. (5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmassnahme durch den Rat oder die Kommission fuer erforderlich haelt, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestuetzte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems fuer diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmassnahme ergibt, einzufuehren, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gruende fuer ihre Einfuehrung der Kommission mit. (6) Die Kommission beschliesst binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absaetzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprueft hat, ob sie ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absaetzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr fuer die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlaengert wird. (7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmassnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzufuehren, so prueft die Kommission unverzueglich, ob sie eine Anpassung dieser Massnahme vorschlaegt. (8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmassnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prueft, ob sie dem Rat entsprechende Massnahmen vorschlaegt. (9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht. (10) Die vorgenannten Harmonisierungsmassnahmen sind in geeigneten Faellen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermaechtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gruende vorlaeufige Massnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen." 18. Die Artikel 100 c und 100 d werden aufgehoben. 19. Folgender Titel wird nach Titel VI eingefuegt: _~Titel VI a BESCHAeFTIGUNG Artikel 109 n Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschaeftigungsstrategie und insbesondere auf die Foerderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfaehigkeit der Arbeitnehmer sowie der Faehigkeit der Arbeitsmaerkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels B des Vertrags ueber die Europaeische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen. Artikel 109 o (1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschaeftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzuegen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 109 n genannten Ziele bei. (2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Foerderung der Beschaeftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezueglichen Taetigkeiten nach Massgabe des Artikels 109 q im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner beruecksichtigt werden. Artikel 109 p (1) Die Gemeinschaft traegt zu einem hohen Beschaeftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten foerdert und deren Massnahmen in diesem Bereich unterstuetzt und erforderlichenfalls ergaenzt. Hierbei wird die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten beachtet. (2) Das Ziel eines hohen Beschaeftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchfuehrung der Gemeinschaftspolitik und -massnahmen beruecksichtigt. Artikel 109 q (1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prueft der Europaeische Rat jaehrlich die Beschaeftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an. (2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 109 s genannten Beschaeftigungsausschusses jaehrlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschaeftigungspolitik beruecksichtigen. Diese Leitlinien muessen mit den nach Artikel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzuegen im Einklang stehen. (3) Jeder Mitgliedstaat uebermittelt dem Rat und der Kommission jaehrlich einen Bericht ueber die wichtigsten Massnahmen, die er zur Durchfuehrung seiner Beschaeftigungspolitik im Lichte der beschaeftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat. (4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschaeftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchfuehrung der Beschaeftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschaeftigungspolitischen Leitlinien jaehrlich einer Pruefung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Pruefung fuer angebracht haelt. (5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Pruefung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht fuer den Europaeischen Rat ueber die Beschaeftigungslage in der Gemeinschaft und ueber die Umsetzung der beschaeftigungspolitischen Leitlinien. Artikel 109 r Der Rat kann gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmassnahmen zur Foerderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstuetzung ihrer Beschaeftigungsmassnahmen durch Initiativen beschliessen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewaehrten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansaetze zu foerdern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rueckgriff auf Pilotvorhaben. Diese Massnahmen schliessen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein. Artikel 109 s Der Rat setzt nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einen Beschaeftigungsausschuss mit beratender Funktion zur Foerderung der Koordinierung der Beschaeftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: - Er verfolgt die Beschaeftigungslage und die Beschaeftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft; - er gibt unbeschadet des Artikels 151 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und traegt zur Vorbereitung der in Artikel 109 q genannten Beratungen des Rates bei. Bei der Erfuellung seines Auftrags hoert der Ausschuss die Sozialpartner. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss." 20. Dem Artikel 113 wird folgender Absatz angefuegt: _~(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der Absaetze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Uebereinkuenfte ueber Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch diese Absaetze nicht erfasst sind." 21. Folgender Titel wird nach Titel VII eingefuegt: _~Titel VII a ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN Artikel 116 Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b Massnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Massnahmen unberuehrt." 22. Die Artikel 117 bis 120 werden durch die nachstehenden Artikel ersetzt: _~Artikel 117 Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europaeischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Foerderung der Beschaeftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermoeglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskraeftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschaeftigungsniveau und die Bekaempfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck fuehren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Massnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfaehigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen. Sie sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen beguenstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird. Artikel 118 (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 117 unterstuetzt und ergaenzt die Gemeinschaft die Taetigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: - Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, - Arbeitsbedingungen, - Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer, - berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 127, - Chancengleichheit von Maennern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmaessigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gruendung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen. Der Rat kann zur Bekaempfung sozialer Ausgrenzung gemaess diesem Verfahren Massnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu foerdern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austauschs von Informationen und bewaehrten Verfahren, die Foerderung innovativer Ansaetze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben. (3) In folgenden Bereichen beschliesst der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen: - soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, - Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, - Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschliesslich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6, - Beschaeftigungsbedingungen der Staatsangehoerigen dritter Laender, die sich rechtmaessig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, - finanzielle Beitraege zur Foerderung der Beschaeftigung und zur Schaffung von Arbeitsplaetzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen ueber den Sozialfonds. (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchfuehrung von aufgrund der Absaetze 2 und 3 angenommenen Richtlinien uebertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spaetestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muss, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jederzeit gewaehrleisten zu koennen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (6) Dieser Artikel gilt nicht fuer das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Artikel 118 a (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhoerung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu foerdern, und erlaesst alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie fuer Ausgewogenheit bei der Unterstuetzung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hoert die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlaegen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Haelt die Kommission nach dieser Anhoerung eine Gemeinschaftsmassnahme fuer zweckmaessig, so hoert sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner uebermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. (4) Bei dieser Anhoerung koennen die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel 118 b in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf hoechstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlaengerung beschliessen. Artikel 118 b (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wuenschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschliesslich des Abschlusses von Vereinbarungen, fuehren. (2) Die Durchfuehrung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 118 erfassten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 118 Absatz 3 genannten Bereiche enthaelt und somit ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 118 c Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags foerdert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 117 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet - der Beschaeftigung, - des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen, - der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, - der sozialen Sicherheit, - der Verhuetung von Berufsunfaellen und Berufskrankheiten, - des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, - des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen taetig, gleichviel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme handelt. Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hoert die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuss. Artikel 119 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts fuer Maenner und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. (2) Unter _}Entgelt` im Sinne dieses Artikels sind die ueblichen Grund- oder Mindestloehne und -gehaelter sowie alle sonstigen Verguetungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhaeltnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, a) dass das Entgelt fuer eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Masseinheit festgesetzt wird, b) dass fuer eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. (3) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Massnahmen zur Gewaehrleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen in Arbeits- und Beschaeftigungsfragen, einschliesslich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. (4) Im Hinblick auf die effektive Gewaehrleistung der vollen Gleichstellung von Maennern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstaetigkeit des unterrepraesentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Verguenstigungen beizubehalten oder zu beschliessen. Artikel 119 a Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen ueber die bezahlte Freizeit beizubehalten. Artikel 120 Die Kommission erstellt jaehrlich einen Bericht ueber den Stand der Verwirklichung der in Artikel 117 genannten Ziele sowie ueber die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie uebermittelt diesen Bericht dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss. Das Europaeische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen." 23. Artikel 125 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 125 Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europaeischen Sozialfonds betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse." 24. Artikel 127 Absatz 4 erhaelt folgende Fassung: _~(4) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten." 25. Artikel 128 Absatz 4 erhaelt folgende Fassung: _~(4) Die Gemeinschaft traegt bei ihrer Taetigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Foerderung der Vielfalt ihrer Kulturen." 26. Artikel 129 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 129 (1) Bei der Festlegung und Durchfuehrung aller Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Die Taetigkeit der Gemeinschaft ergaenzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevoelkerung, die Verhuetung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen fuer die Gefaehrdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfasst die Bekaempfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Uebertragung und der Verhuetung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefoerdert. Die Gemeinschaft ergaenzt die Massnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschaeden einschliesslich der Informations- und Vorbeugungsmassnahmen. (2) Die Gemeinschaft foerdert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und unterstuetzt erforderlichenfalls deren Taetigkeit. Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer das Gesundheitswesen zustaendigen internationalen Organisationen. (4) Der Rat traegt gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei: a) Massnahmen zur Festlegung hoher Qualitaets- und Sicherheitsstandards fuer Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie fuer Blut und Blutderivate; diese Massnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder einzufuehren; b) abweichend von Artikel 43 Massnahmen in den Bereichen Veterinaerwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevoelkerung zum Ziel haben; c) Foerdermassnahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fuer die in diesem Artikel genannten Zwecke Empfehlungen erlassen. (5) Bei der Taetigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevoelkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere lassen die Massnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Regelungen ueber die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut unberuehrt." 27. Artikel 129 a erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 129 a (1) Zur Foerderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewaehrleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Foerderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen. (2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchfuehrung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen Rechnung getragen. (3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch a) Massnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 100 a erlaesst; b) Massnahmen zur Unterstuetzung, Ergaenzung und Ueberwachung der Politik der Mitgliedstaaten. (4) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b. (5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Massnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Massnahmen muessen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt." 28. In Artikel 129 c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich erhaelt der erste Halbsatz folgende Fassung: _~- sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise unterstuetzte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemaess dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchfuehrbarkeitsstudien, Anleihebuergschaften oder Zinszuschuessen unterstuetzen;" 29. Artikel 129 d wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Die Leitlinien und die uebrigen Massnahmen nach Artikel 129 c Absatz 1 werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt." b) Absatz 3 wird gestrichen. 30. Artikel 130 a Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rueckstand der am staerksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschliesslich der laendlichen Gebiete, zu verringern." 31. Artikel 130 e Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Die den Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefasst." 32. Artikel 130 i Absatz 1 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Der Rat stellt gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjaehriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefasst werden." 33. Artikel 130 o erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 130 o Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 130 n vorgesehenen Bestimmungen fest. Der Rat legt gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 130 j, 130 k und 130 l vorgesehenen Bestimmungen fest. Fuer die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich." 34. Artikel 130 r Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsaetzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintraechtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekaempfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmassnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermaechtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gruenden vorlaeufige Massnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen." 35. Artikel 130 s wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen ueber das Taetigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 130 r genannten Ziele." b) In Absatz 2 erhaelt der einleitende Teil folgende Fassung: _~(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 100 a erlaesst der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig" c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden." 36. Artikel 130 w Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Unbeschadet der uebrigen Bestimmungen dieses Vertrags erlaesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130 u erforderlichen Massnahmen. Diese Massnahmen koennen die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen." 37. Dem Artikel 137 wird folgender Absatz angefuegt: _~Die Anzahl der Mitglieder des Europaeischen Parlaments darf 700 nicht ueberschreiten." 38. Artikel 138 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet einen Entwurf fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsaetzen aus." b) Folgender Absatz wird angefuegt: _~(4) Das Europaeische Parlament legt nach Anhoerung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der einstimmig beschliesst, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest." 39. Artikel 151 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 151 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. Der Ausschuss kann in Faellen, die in der Geschaeftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschluesse fassen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer und Hohen Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretaer zur Seite, der fuer die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretaer und der Stellvertretende Generalsekretaer werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 191 a Absatz 3 in seiner Geschaeftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die Oeffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates erhaelt. Fuer die Zwecke dieses Absatzes bestimmt der Rat die Faelle, in denen davon auszugehen ist, dass er als Gesetzgeber taetig wird, damit in solchen Faellen umfassenderer Zugang zu den Dokumenten gewaehrt werden kann, gleichzeitig aber die Wirksamkeit des Beschlussfassungsverfahrens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der Rat als Gesetzgeber taetig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie die Erklaerungen zur Stimmabgabe und die Protokollerklaerungen veroeffentlicht." 40. Artikel 158 Absatz 2 Unterabsaetze 1 und 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Praesidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen." 41. In Artikel 163 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefuegt: _~Die Kommission uebt ihre Taetigkeit unter der politischen Fuehrung ihres Praesidenten aus." 42. Artikel 173 Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments, des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen." 43. Artikel 188 c wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor, die im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht wird." b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Dabei berichtet er insbesondere ueber alle Faelle von Unregelmaessigkeiten." c) Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Raeumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natuerlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhaengigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natuerlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen. Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europaeischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Taetigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die fuer die Pruefung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht." 44. Artikel 189 b erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 189 b (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren. (2) Die Kommission unterbreitet dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments verfaehrt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: - Billigt er alle in der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments enthaltenen Abaenderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeaenderten Fassung erlassen; - schlaegt das Europaeische Parlament keine Abaenderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen; - anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und uebermittelt ihn dem Europaeischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber die Gruende, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber ihren Standpunkt. Hat das Europaeische Parlament binnen drei Monaten nach der Uebermittlung a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluss gefasst, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen; b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen; c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abaenderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeaenderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abaenderungen ab. (3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abaenderungen des Europaeischen Parlaments alle diese Abaenderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abgeaenderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; ueber Abaenderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschliesst der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abaenderungen, so beruft der Praesident des Rates im Einvernehmen mit dem Praesidenten des Europaeischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein. (4) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europaeischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europaeischen Parlaments eine Einigung ueber einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annaeherung der Standpunkte des Europaeischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuss befasst sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europaeischen Parlament vorgeschlagenen Abaenderungen. (5) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfuegen das Europaeische Parlament und der Rat ab dieser Billigung ueber eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europaeischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen. (6) Billigt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. (7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europaeischen Parlaments oder des Rates um hoechstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlaengert." 45. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 191 a (1) Jeder Unionsbuerger sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europaeischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsaetze und Bedingungen, die nach den Absaetzen 2 und 3 festzulegen sind. (2) Die allgemeinen Grundsaetze und die aufgrund oeffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschraenkungen fuer die Ausuebung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b festgelegt. (3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschaeftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest." 46. Dem Artikel 198 wird folgender Absatz angefuegt: _~Der Ausschuss kann vom Europaeischen Parlament gehoert werden." 47. Artikel 198 a Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europaeischen Parlaments sein." 48. Artikel 198 b Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Er gibt sich eine Geschaeftsordnung." 49. Artikel 198 c wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen und in allen anderen Faellen gehoert, in denen eines dieser beiden Organe dies fuer zweckmaessig erachtet, insbesondere in Faellen, welche die grenzueberschreitende Zusammenarbeit betreffen." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefuegt: _~Der Ausschuss der Regionen kann vom Europaeischen Parlament gehoert werden." 50. Artikel 205 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Die Kommission fuehrt den Haushaltsplan gemaess der nach Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung verwendet werden." 51. Artikel 206 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 188 c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlaessigkeitserklaerung und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs." 52. Artikel 209 a erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 209 a (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekaempfen Betruegereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken. (2) Zur Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekaempfung von Betruegereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Taetigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betruegereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission fuer eine enge, regelmaessige Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Behoerden. (4) Zur Gewaehrleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b nach Anhoerung des Rechnungshofs die erforderlichen Massnahmen zur Verhuetung und Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Massnahmen unberuehrt. (5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europaeischen Parlament und dem Rat jaehrlich einen Bericht ueber die Massnahmen vor, die zur Durchfuehrung dieses Artikels getroffen wurden." 53. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 213 a (1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b Massnahmen fuer die Erstellung von Statistiken, wenn dies fuer die Durchfuehrung der Taetigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. (2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlaessigkeit, der Objektivitaet, der wissenschaftlichen Unabhaengigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft duerfen dadurch keine uebermaessigen Belastungen entstehen." 54. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 213 b (1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft ueber den Schutz natuerlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung. (2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b die Errichtung einer unabhaengigen Kontrollinstanz, die fuer die Ueberwachung der Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist, und erlaesst erforderlichenfalls andere einschlaegige Bestimmungen." 55. Artikel 227 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Dieser Vertrag gilt fuer die franzoesischen ueberseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Unter Beruecksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der franzoesischen ueberseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Groesse, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhaengigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als staendige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeintraechtigen, beschliesst der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen fuer die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschliesslich gemeinsamer Politiken, festzulegen. Bei Beschluessen ueber die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Massnahmen beruecksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen fuer die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsguetern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen fuer den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen. Der Rat beschliesst die in Unterabsatz 2 genannten Massnahmen unter Beruecksichtigung der besonderen Merkmale und Zwaenge der Gebiete in aeusserster Randlage, ohne dabei die Integritaet und Kohaerenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhoehlen." 56. Artikel 228 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Bei der Ausuebung der ihm in diesem Absatz uebertragenen Zustaendigkeiten beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit, ausser in den Faellen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig beschliesst." b) Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Vorbehaltlich der Zustaendigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluss ueber die vorlaeufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluss der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschliesst einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem fuer die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen. Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch fuer Beschluesse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 238 eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschluesse - mit Ausnahme von Beschluessen zur Ergaenzung oder Aenderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens - zu fassen hat. Das Europaeische Parlament wird ueber alle nach diesem Absatz gefassten Beschluesse ueber die vorlaeufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 238 eingesetzten Gremium vertritt, unverzueglich und umfassend unterrichtet." 57. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 236 (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag. (2) Darueber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsaetzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann zu einem spaeteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Bei Beschluessen nach den Absaetzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Faellen wird ein Beschluss, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen." 58. Das Protokoll ueber die Sozialpolitik und das diesem beigefuegte Abkommen ueber die Sozialpolitik werden aufgehoben. 59. Das Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen wird aufgehoben. Artikel 3 Der Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Artikel 10 Absatz 2 Unterabsaetze 1 und 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Praesidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen." 2. In Artikel 13 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefuegt: _~Die Kommission uebt ihre Taetigkeit unter der politischen Fuehrung ihres Praesidenten aus." 3. Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefuegt: _~Die Anzahl der Mitglieder des Europaeischen Parlaments darf 700 nicht ueberschreiten." 4. Artikel 21 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet einen Entwurf fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsaetzen aus." b) Folgender Absatz wird angefuegt: _~(4) Das Europaeische Parlament legt nach Anhoerung der Kommission und nach Zustimmung des Rates, der einstimmig beschliesst, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben seiner Mitglieder fest." 5. Artikel 30 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 30 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. Der Ausschuss kann in Faellen, die in der Geschaeftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschluesse fassen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer und Hohen Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretaer zur Seite, der fuer die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretaer und der Stellvertretende Generalsekretaer werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung." 6. Artikel 33 Absatz 4 erhaelt folgende Fassung: _~Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments und des Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen." 7. Artikel 45 c wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor, die im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht wird." b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Dabei berichtet er insbesondere ueber alle Faelle von Unregelmaessigkeiten." c) Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Raeumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natuerlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhaengigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natuerlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen. Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europaeischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Taetigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die fuer die Pruefung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht." 8. Artikel 78 c Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Die Kommission fuehrt den Haushaltsplan gemaess der nach Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung verwendet werden." 9. Artikel 78 g Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 78 d genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 45 c S: 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlaessigkeitserklaerung und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs." 10. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 96 (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag. (2) Darueber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsaetzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann spaeter mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Bei Beschluessen nach den Absaetzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 28 Absatz 4 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 28 Absatz 4 festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Faellen wird ein Beschluss, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen." Artikel 4 Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Dem Artikel 107 wird folgender Absatz angefuegt: _~Die Anzahl der Mitglieder des Europaeischen Parlaments darf 700 nicht ueberschreiten." 2. Artikel 108 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet einen Entwurf fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsaetzen aus." b) Folgender Absatz wird angefuegt: _~(4) Das Europaeische Parlament legt nach Anhoerung der Kommission und nach Zustimmung des Rates, der einstimmig beschliesst, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben seiner Mitglieder fest." 3. Artikel 121 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 121 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. Der Ausschuss kann in Faellen, die in der Geschaeftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschluesse fassen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer und Hohen Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretaer zur Seite, der fuer die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretaer und der Stellvertretende Generalsekretaer werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung." 4. Artikel 127 Absatz 2 Unterabsaetze 1 und 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Praesidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen." 5. In Artikel 132 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefuegt: _~Die Kommission uebt ihre Taetigkeit unter der politischen Fuehrung ihres Praesidenten aus." 6. Artikel 146 Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments und des Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen." 7. Artikel 160 c wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor, die im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht wird." b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Dabei berichtet er insbesondere ueber alle Faelle von Unregelmaessigkeiten." c) Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Raeumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natuerlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhaengigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natuerlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen. Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europaeischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Taetigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die fuer die Pruefung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht." 8. Dem Artikel 170 wird folgender Absatz angefuegt: _~Der Ausschuss kann vom Europaeischen Parlament gehoert werden." 9. Artikel 179 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~Die Kommission fuehrt den Haushaltsplan gemaess der nach Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung verwendet werden." 10. Artikel 180 b Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 179 a genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 160 c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlaessigkeitserklaerung und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs." 11. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 204 (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag. (2) Darueber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsaetzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann spaeter mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Bei Beschluessen nach den Absaetzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 118 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 118 Absatz 2 festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Faellen wird ein Beschluss, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen." Artikel 5 Der Akt zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976 wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefuegt: _~Wird dieser Artikel geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." 2. In Artikel 6 Absatz 1 wird nach dem fuenften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefuegt: _~- Mitglied des Ausschusses der Regionen;" 3. Artikel 7 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens oder eines auf gemeinsamen Grundsaetzen beruhenden Verfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften." 4. Artikel 11 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 11 Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens oder des auf gemeinsamen Grundsaetzen beruhenden Verfahrens prueft das Europaeische Parlament die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt das Europaeische Parlament die von den Mitgliedstaaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet ueber die Anfechtungen, die gegebenenfalls aufgrund der Vorschriften dieses Akts - mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht werden koennten." 5. Artikel 12 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens oder des auf gemeinsamen Grundsaetzen beruhenden Verfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat fuer den Fall des Freiwerdens eines Sitzes waehrend der in Artikel 3 genannten fuenfjaehrigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz fuer den verbleibenden Zeitraum zu besetzen." ZWEITER TEIL VEREINFACHUNG Artikel 6 Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft einschliesslich seiner Anhaenge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geaendert, hinfaellig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen. I. VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. In Artikel 3 Buchstabe a werden die Worte _~die Abschaffung der Zoelle" ersetzt durch _~das Verbot von Zoellen". 2. Artikel 7 wird aufgehoben. 3. Artikel 7 a wird wie folgt geaendert: a) Die Absaetze 1 und 2 werden mit _~(1)" und _~(2)" numeriert. b) Im neu numerierten Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf Artikel 7 b, Artikel 70 Absatz 1 sowie auf Artikel 100 b gestrichen; die Bezugnahmen lauten danach wie folgt: _~gemaess dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 7 c und 28, Artikel 57 Absatz 2 und den Artikeln 59, 84, 99 und 100 a". c) Es wird ein Absatz 3 mit dem Wortlaut des Artikels 7 b Absatz 2 angefuegt; dieser Absatz lautet wie folgt: _~(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewaehrleisten." 4. Artikel 7 b wird aufgehoben. 5. Artikel 8 b wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 werden die Worte _~vor dem 31. Dezember 1994" gestrichen und die Worte _~festzulegen sind" ersetzt durch _~festgelegt werden". b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf _~Artikel 138 Absatz 3" ersetzt durch _~Artikel 138 Absatz 4". c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte _~vor dem 31. Dezember 1993" gestrichen und die Worte _~festzulegen sind" ersetzt durch _~festgelegt werden". 6. In Artikel 8 c Satz 2 werden die Worte _~vor dem 31. Dezember 1993" gestrichen. 7. In Artikel 8 e Absatz 1 werden die Worte _~vor dem 31. Dezember 1993 und sodann" gestrichen. 8. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte _~Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel 2" ersetzt durch _~Artikel 12 und Kapitel 2". 9. In Artikel 10 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfaellt die Numerierung. 10. Artikel 11 wird aufgehoben. 11. In Kapitel 1, _~Die Zollunion", wird die Ueberschrift _~Abschnitt 1 - Die Abschaffung der Zoelle zwischen den Mitgliedstaaten" gestrichen. 12. Artikel 12 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 12 Ein- und Ausfuhrzoelle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch fuer Finanzzoelle." 13. Die Artikel 13 bis 17 werden aufgehoben. 14. Die Ueberschrift _~Abschnitt 2 - Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs" wird gestrichen. 15. Die Artikel 18 bis 27 werden aufgehoben. 16. Artikel 28 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 28 Der Rat legt die Saetze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest." 17. Im Einleitungsteil des Artikels 29 werden die Worte _~aufgrund dieses Abschnitts" ersetzt durch _~aufgrund dieses Kapitels". 18. Im Titel des Kapitels 2 werden die Worte _~Beseitigung der mengenmaessigen Beschraenkungen" ersetzt durch _~Verbot von mengenmaessigen Beschraenkungen". 19. In Artikel 30 werden die Worte _~unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen" gestrichen. 20. Die Artikel 31, 32 und 33 werden aufgehoben. 21. Artikel 34 Absatz 2 wird gestrichen und in Absatz 1 entfaellt die Numerierung. 22. Artikel 35 wird aufgehoben. 23. In Artikel 36 werden die Worte _~Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34" ersetzt durch _~Die Bestimmungen der Artikel 30 und 34". 24. Artikel 37 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte _~schrittweise" und _~am Ende der Uebergangszeit" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte _~die Abschaffung der Zoelle" ersetzt durch _~das Verbot von Zoellen". c) Die Absaetze 3, 5 und 6 werden gestrichen und Absatz 4 wird Absatz 3. d) In dem jetzigen Absatz 3 wird der Satzteil _~hierbei sind die im Zeitablauf moeglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu beruecksichtigen." gestrichen und das Semikolon vor diesem Satzteil wird durch einen Punkt ersetzt. 25. Artikel 38 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezugnahme auf _~Anhang II" ersetzt durch _~Anhang I" und wird Satz 2, der mit _~Binnen zwei Jahren . . ." beginnt, gestrichen. b) In Absatz 4 werden die Worte _~der Mitgliedstaaten" gestrichen. 26. Artikel 40 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absaetze 2, 3 und 4 werden die Absaetze 1, 2 und 3. b) (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut) c) In dem jetzigen Absatz 2 wird die Bezugnahme auf _~Absatz 2" ersetzt durch _~Absatz 1". d) In dem jetzigen Absatz 3 wird die Bezugnahme auf _~Absatz 2" ersetzt durch _~Absatz 1". 27. Artikel 43 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte _~waehrend der beiden ersten Stufen einstimmig und danach" gestrichen. b) In den Absaetzen 2 und 3 wird die Bezugnahme auf _~Artikel 40 Absatz 2" ersetzt durch _~Artikel 40 Absatz 1". 28. Die Artikel 44 und 45 sowie Artikel 47 werden aufgehoben. 29. Artikel 48 Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer gewaehrleistet." 30. Artikel 49 wird wie folgt geaendert: a) Im Eingangsteil werden die Worte _~Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat" ersetzt durch _~Der Rat trifft", und das Wort _~fortschreitend" wird gestrichen. b) In den Buchstaben b und c werden jeweils die Worte _~planmaessig fortschreitende" gestrichen. 31. Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geaendert: a) In Satz 1 werden die Worte _~werden waehrend der Uebergangszeit nach Massgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben" ersetzt durch _~sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verboten". b) (Betrifft nicht die deutsche Fassung) 32. Artikel 53 wird aufgehoben. 33. Artikel 54 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absaetze 2 und 3 werden die Absaetze 1 und 2. b) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte _~zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchfuehrung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit" ersetzt durch _~zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit". 34. In Artikel 59 Absatz 1 werden die Worte _~werden waehrend der Uebergangszeit nach Massgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben" ersetzt durch _~sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verboten". 35. In Artikel 61 Absatz 2 werden die Worte _~mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs" ersetzt durch _~mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs". 36. Artikel 62 wird aufgehoben. 37. Artikel 63 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absaetze 2 und 3 werden die Absaetze 1 und 2. b) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte _~Der Rat erlaesst bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt durch _~Der Rat erlaesst mit qualifizierter Mehrheit"; die Worte _~Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchfuehrung einer Liberalisierungsstufe fuer eine bestimmte Dienstleistung" werden ersetzt durch _~Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung". c) In dem jetzigen Absatz 2 werden die Worte _~Bei den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Vorschlaegen und Entscheidungen" ersetzt durch _~Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien". 38. In Artikel 64 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf _~Artikel 63 Absatz 2" ersetzt durch _~Artikel 63 Absatz 1". 39. Die Artikel 67 bis 73 a, Artikel 73 e sowie Artikel 73 h werden aufgehoben. 40. Artikel 75 Absatz 2 wird gestrichen, und Absatz 3 wird Absatz 2. 41. In Artikel 76 werden die Worte _~bei Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch _~am 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts". 42. Artikel 79 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 werden die Worte _~spaetestens vor dem Ende der zweiten Stufe" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Worte _~Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat" ersetzt durch _~Der Rat trifft". 43. In Artikel 80 Absatz 1 werden die Worte _~Mit Beginn der zweiten Stufe sind im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft die von einem Mitgliedstaat" ersetzt durch _~Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat". 44. In Artikel 83 werden die Worte _~die Befugnisse der fachlichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialausschusses" ersetzt durch _~die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses". 45. In Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte _~Verfahrensvorschriften des Artikels 75 Absaetze 1 und 3" ersetzt durch _~Verfahrensvorschriften des Artikels 75". 46. In Artikel 87 werden die beiden Unterabsaetze des Absatzes 1 zu einem einzigen Absatz zusammengefasst; dieser neue Absatz hat folgende Fassung: _~(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten Grundsaetze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments beschlossen." 47. In Artikel 89 Absatz 1 werden die Worte _~ , sobald sie ihre Taetigkeit aufgenommen hat," gestrichen. 48. Nach Artikel 90 wird die Ueberschrift _~Abschnitt 2 - Dumping" gestrichen. 49. Artikel 91 wird aufgehoben. 50. Vor Artikel 92 wird die Ueberschrift _~Abschnitt 3" ersetzt durch _~Abschnitt 2". 51. In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c wird der mit _~Beihilfen fuer den Schiffbau" beginnende und mit _~schrittweise abgebaut" endende Satz 2 gestrichen; der verbleibende Text des Buchstabens c endet mit einem Semikolon. 52. Artikel 95 Absatz 3 wird gestrichen. 53. Die Artikel 97 und 100 b werden aufgehoben. 54. In Artikel 101 Absatz 2 werden die Worte _~so erlaesst der Rat waehrend der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt durch _~so erlaesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit". 55. In Artikel 109 e Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden die Worte _~- unbeschadet des Artikels 73 e -" gestrichen. 56. Artikel 109 f wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte _~auf Empfehlung des Ausschusses der Praesidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als _}Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken` bezeichnet) bzw. des Rates des EWI" ersetzt durch _~auf Empfehlung des Rates des EWI". b) In Absatz 1 wird Unterabsatz 4 mit dem Wortlaut _~Der Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgeloest." gestrichen. c) In Absatz 8 wird Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut _~In den Faellen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion fuer das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken zu verstehen." gestrichen. 57. Artikel 112 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte _~vor dem Ende der Uebergangszeit" gestrichen. b) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte _~erlaesst der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit." ersetzt durch _~erlaesst der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit.". 58. In Artikel 129 c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Worte _~ueber den Kohaesionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist," ersetzt durch _~ueber den nach Artikel 130 d errichteten Kohaesionsfonds". 59. In Artikel 130 d Absatz 2 werden die Worte _~Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohaesionsfonds, durch den zu Vorhaben . . . finanziell beigetragen wird." ersetzt durch _~Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohaesionsfonds traegt zu Vorhaben . . . finanziell bei.". 60. In Artikel 130 s Absatz 5 zweiter Gedankenstrich werden die Worte _~aus dem Kohaesionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist." ersetzt durch _~aus dem nach Artikel 130 d errichteten Kohaesionsfonds.". 61. In Artikel 130 w Absatz 3 werden die Worte _~des AKP-EWG-Abkommens" ersetzt durch _~des AKP-EG-Abkommens". 62. In Artikel 131 Absatz 1 werden die Worte _~Belgien" und _~Italien" gestrichen, und die Bezugnahme auf _~Anhang IV" wird ersetzt durch _~Anhang II". 63. Artikel 133 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 werden die Worte _~Die Zoelle bei der Einfuhr von Waren aus den Laendern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten werden vollstaendig abgeschafft;" ersetzt durch _~Zoelle bei der Einfuhr von Waren aus den Laendern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten;", und die Worte _~nach Massgabe der in diesem Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zoelle" werden durch _~nach Massgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zoellen" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte _~In jedem Land und Hoheitsgebiet werden die Zoelle . . . nach Massgabe der Artikel 12, 13, 14, 15 und 17 schrittweise abgeschafft." ersetzt durch _~In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zoelle . . . nach Massgabe des Artikels 12 verboten.". c) In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte _~Die in Unterabsatz 1 genannten Zoelle werden schrittweise auf den Stand der Saetze gesenkt, die" ersetzt durch _~Die in Unterabsatz 1 genannten Zoelle duerfen nicht hoeher sein als diejenigen, die", und der mit den Worten _~Hinsichtlich dieser Herabsetzung" beginnende Satz 2 wird gestrichen. d) In Absatz 4 werden die Worte _~bei Inkrafttreten dieses Vertrags" gestrichen. 64. Artikel 136 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 136 Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Laender und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsaetze dieses Vertrags die Bestimmungen ueber die Einzelheiten und das Verfahren fuer die Assoziierung der Laender und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest." 65. Artikel 138 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geaendert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt: a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments ausser Kraft getretenen Absaetze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absaetze 1 und 2 eingefuegt; diese neuen Absaetze 1 und 2 haben folgende Fassung: _~(1) Die Abgeordneten der Voelker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europaeischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewaehlt. (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien 25 Daenemark 16 Deutschland 99 Griechenland 25 Spanien 64 Frankreich 87 Irland 15 Italien 87 Luxemburg 6 Niederlande 31 Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." b) Nach den neuen Absaetzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefuegt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung: _~(3) Die Abgeordneten werden auf fuenf Jahre gewaehlt." c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4. d) Der durch Artikel 2 des vorliegenden Vertrags angefuegte Absatz 4 wird Absatz 5. 66. Artikel 158 Absatz 3 wird gestrichen. 67. In Artikel 166 Absatz 1 werden die Worte _~Fuer die Zeit vom Beitritt bis" ersetzt durch _~Fuer die Zeit vom 1. Januar 1995 bis". 68. In Artikel 188 b Absatz 3 wird der mit _~Vier Mitglieder des Rechnungshofes" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen. 69. In Artikel 197 wird der mit _~Er enthaelt insbesondere" beginnende Absatz 2 gestrichen. 70. In Artikel 207 werden die Absaetze 2, 3, 4 und 5 gestrichen. 71. An der Stelle des Artikels 212 wird der Wortlaut des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften eingefuegt; dieser neue Artikel 212 hat folgende Fassung: _~Artikel 212 Der Rat erlaesst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europaeischen Gemeinschaften und die Beschaeftigungsbedingungen fuer die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften." 72. An der Stelle des Artikels 218 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften eingefuegt; dieser neue Artikel 218 hat folgende Fassung: _~Artikel 218 Die Gemeinschaft geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls vom 8. April 1965 ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt fuer die Europaeische Zentralbank, das Europaeische Waehrungsinstitut und die Europaeische Investitionsbank." 73. In Artikel 221 werden die Worte _~binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten" gestrichen. 74. In Artikel 223 werden die Absaetze 2 und 3 zusammengefasst und erhalten folgende Fassung: _~(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission aendern." 75. Artikel 226 wird aufgehoben. 76. Artikel 227 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf _~Anhang IV" ersetzt durch _~Anhang II". b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz eingefuegt: _~(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der Republik Oesterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden auf die AAlandinseln Anwendung." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und der Wortlaut des Eingangssatzes _~Abweichend von den Absaetzen 1 bis 4 gilt:" wird ersetzt durch _~Abweichend von den vorstehenden Absaetzen gilt:". Buchstabe d betreffend die AAlandinseln wird gestrichen. 77. In Artikel 229 Absatz 1 werden die Worte _~zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" ersetzt durch _~zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen". 78. In Artikel 234 Absatz 1 werden die Worte _~vor Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch _~vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts". 79. Vor Artikel 241 wird die Ueberschrift _~Einsetzung der Organe" gestrichen. 80. Die Artikel 241 bis 246 werden aufgehoben. 81. In Artikel 248 wird folgender neuer Absatz angefuegt: _~Nach den Beitrittsvertraegen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in daenischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.". II. ANHAeNGE 1. Anhang I _~Listen A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses Vertrags" wird gestrichen. 2. Anhang II _~Liste zu Artikel 38 dieses Vertrags" wird Anhang I und die Bezugnahme auf _~Anhang II des Vertrags" in den Positionen ex 22.08 und ex 22.09 wird ersetzt durch _~Anhang I des Vertrags". 3. Anhang III _~Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73 h dieses Vertrags" wird gestrichen. 4. Anhang IV _~Ueberseeische Laender und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet" wird Anhang II. Er wird auf den neuesten Stand gebracht und erhaelt folgende Fassung: _~ANHANG II UeBERSEEISCHE LAeNDER UND HOHEITSGEBIETE auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet - Groenland, - Neukaledonien und Nebengebiete, - Franzoesisch-Polynesien, - Franzoesische Sued- und Antarktisgebiete, - Wallis und Futuna, - Mayotte, - St. Pierre und Miquelon, - Aruba, - Niederlaendische Antillen: - Bonaire, - Curac,ao, - Saba, - Sint Eustatius, - Sint Maarten, - Anguilla, - Kaimaninseln, - Falklandinseln, - Suedgeorgien und suedliche Sandwichinseln, - Montserrat, - Pitcairn, - St. Helena und Nebengebiete, - Britisches Antarktis-Territorium, - Britisches Territorium im Indischen Ozean, - Turks- und Caicosinseln, - Britische Jungferninseln, - Bermuda." III. PROTOKOLLE UND SONSTIGE RECHTSAKTE 1. Die folgenden Protokolle und Rechtsakte werden aufgehoben: a) Protokoll zur Aenderung des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften; b) Protokoll ueber den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhaengenden Fragen; c) Protokoll ueber bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich; d) Protokoll betreffend das Grossherzogtum Luxemburg; e) Protokoll ueber die Regelung fuer die Waren, die unter die Zustaendigkeit der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der ueberseeischen Departements der Franzoesischen Republik; f) Protokoll ueber die Mineraloele und einige Mineraloelerzeugnisse; g) Protokoll ueber die Anwendung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf die aussereuropaeischen Teile des Koenigreichs der Niederlande; h) Durchfuehrungsabkommen ueber die Assoziierung der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft; - Protokoll ueber das Zollkontingent fuer die Einfuhr von Bananen (ex 08.01 der Bruesseler Nomenklatur); - Protokoll ueber das Zollkontingent fuer die Einfuhr von ungebranntem Kaffee (ex 09.01 der Bruesseler Nomenklatur). 2. Am Ende des Protokolls ueber die Satzung der Europaeischen Investitionsbank wird die Liste der Unterzeichner gestrichen. 3. Das Protokoll ueber die Satzung des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaft wird wie folgt geaendert: a) Die Worte _~HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ERNANNT:" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmaechtigten werden gestrichen. b) Die Worte _~DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehoeriger Form befundenen Vollmachten" werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: _~SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die". c) In Artikel 3 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefuegt; dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung: _~Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwaelte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen der Absaetze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberuehrt." d) Artikel 57 wird aufgehoben. e) Die Schlussformel _~ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt." wird gestrichen. f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 4. In Artikel 40 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank werden die Worte _~im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften" gestrichen. 5. In Artikel 21 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts werden die Worte _~im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften" gestrichen. 6. Das Protokoll betreffend Italien wird wie folgt geaendert: a) Im letzten mit den Worten _~ERKENNEN INSBESONDERE AN" beginnenden Absatz wird die Bezugnahme auf die _~Artikel 108 und 109" ersetzt durch _~Artikel 109 h und 109 i". b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 7. Das Protokoll ueber die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftslaendern, fuer die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, wird wie folgt geaendert: a) Im Eingangsteil der Nummer 1 werden folgende Aenderungen vorgenommen: - Die Worte _~bei Inkrafttreten dieses Vertrags" werden ersetzt durch _~am 1. Januar 1958". - Nach den Worten _~fuer die Einfuhr" wird der Wortlaut des Buchstabens a unmittelbar angefuegt; der sich aus dieser Anfuegung ergebende Wortlaut hat folgende Fassung: _~fuer die Einfuhr nach den Benelux-Laendern von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftslaender Suriname oder die Niederlaendischen Antillen sind." b) In Nummer 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen. c) In Nummer 3 werden die Worte _~Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die Mitgliedstaaten" ersetzt durch _~Die Mitgliedstaaten teilen". d) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 8. Das Protokoll ueber die Einfuhr in den Niederlaendischen Antillen raffinierter Erdoelerzeugnisse in die Europaeische Gemeinschaft wird wie folgt geaendert: a) Die Schlussformel _~ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt" wird gestrichen. b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 9. Im Protokoll ueber die Sonderregelung fuer Groenland wird Artikel 3 aufgehoben. Artikel 7 Der Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl einschliesslich seiner Anhaenge, Protokolle und sonstigen beigefuegten Rechtsakte wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geaendert, hinfaellig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen. I. VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte _~in fortschreitender Entwicklung" gestrichen. 2. Im Eingangsteil des Artikels 4 werden die Worte _~aufgehoben und" gestrichen. 3. Artikel 7 wird wie folgt geaendert: a) Im ersten Gedankenstrich werden die Worte _~die HOHE BEHOeRDE, im folgenden als _}Kommission` bezeichnet;" ersetzt durch _~die KOMMISSION;". b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte _~die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, im folgenden als _}Europaeisches Parlament` bezeichnet;" ersetzt durch _~das EUROPAeISCHE PARLAMENT;". c) Im dritten Gedankenstrich werden die Worte _~der BESONDERE MINISTERRAT, im folgenden als _}Rat` bezeichnet;" ersetzt durch _~der RAT;". 4. Artikel 10 S: 3 wird gestrichen. 5. Artikel 16 Absaetze 1 und 2 werden gestrichen. 6. Artikel 21 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geaendert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt: a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments ausser Kraft getretenen Absaetze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absaetze 1 und 2 eingefuegt; diese neuen Absaetze 1 und 2 haben folgende Fassung: _~(1) Die Abgeordneten der Voelker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europaeischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewaehlt. (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien 25 Daenemark 16 Deutschland 99 Griechenland 25 Spanien 64 Frankreich 87 Irland 15 Italien 87 Luxemburg 6 Niederlande 31 Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." b) Nach den neuen Absaetzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefuegt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung: _~(3) Die Abgeordneten werden auf fuenf Jahre gewaehlt." c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4. d) Der durch Artikel 3 des vorliegenden Vertrags hinzugefuegte Absatz 4 wird Absatz 5. 7. In Artikel 32 a Absatz 1 werden die Worte _~Fuer die Zeit vom Beitritt" ersetzt durch _~Fuer die Zeit vom 1. Januar 1995". 8. In Artikel 45 b S: 3 wird der mit _~Vier Mitglieder des Rechnungshofs" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen. 9. In Artikel 50 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 20 Absaetze 2 und 3 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften als neue S:S: 4 und 5 eingesetzt; diese neuen S:S: 4 und 5 haben folgende Fassung: _~S:4 Der Teil der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften, der aus Umlagen nach Artikel 49 aufgebracht wird, ist auf 18 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt. Die Kommission legt dem Rat alljaehrlich einen Bericht vor, aufgrund dessen der Rat prueft, ob dieser Betrag der Entwicklung des Gesamthaushaltsplans anzupassen ist. Der Rat beschliesst mit der in Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer Beurteilung der sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebenden Entwicklung der Ausgaben. S:5 Der zur Deckung der Ausgaben des Haushalts der Gemeinschaften dienende Teil der Umlagen wird von der Kommission fuer die Ausfuehrung des Haushaltsplans in der Zeitfolge bereitgestellt, die sich aus den nach Artikel 209 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und Artikel 183 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft festgelegten Haushaltsordnungen ergibt." 10. Artikel 52 wird aufgehoben. 11. An der Stelle des Artikels 76 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften eingefuegt; dieser neue Artikel 76 hat folgende Fassung: _~Artikel 76 Die Gemeinschaft geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls vom 8. April 1965 ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften." 12. Artikel 79 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird der mit _~bezueglich der Saar" beginnende Halbsatz gestrichen, und das Semikolon davor wird durch einen Punkt ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefuegt: _~Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der Republik Oesterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden auf die AAlandinseln Anwendung." c) Im bisherigen Absatz 2 wird der Wortlaut des Eingangssatzes _~Abweichend von Absatz 1 gilt:" ersetzt durch _~Abweichend von den vorstehenden Absaetzen gilt:". d) Im bisherigen Absatz 2 wird Buchstabe d betreffend die AAlandinseln gestrichen. 13. In Artikel 84 werden die Worte _~und seiner Anlagen, der Zusatzprotokolle und des Abkommens ueber die Uebergangsbestimmungen" ersetzt durch _~und seiner Anlagen sowie der Zusatzprotokolle". 14. Artikel 85 wird aufgehoben. 15. In Artikel 93 werden die Worte _~Organisation fuer europaeische wirtschaftliche Zusammenarbeit" ersetzt durch _~Organisation fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung". 16. In Artikel 95 Absatz 3 werden die Worte _~nach Ablauf der in dem Abkommen ueber die Uebergangsbestimmungen vorgesehenen Uebergangszeit" gestrichen. 17. In Artikel 97 wird der Wortlaut _~Dieser Vertrag gilt fuer die Dauer von fuenfzig Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an." ersetzt durch _~Die Geltungsdauer dieses Vertrags endet am 23. Juli 2002.". II. ANLAGE III _~Edelstaehle" Am Ende der Anlage III werden die Initialen der Bevollmaechtigten der Staats- und Regierungschefs gestrichen. III. PROTOKOLLE UND ANDERE DEM VERTRAG BEIGEFUeGTE RECHTSAKTE 1. Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben: a) Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzoesischen Republik ueber die Saar. b) Abkommen ueber die Uebergangsbestimmungen. 2. Das Protokoll ueber die Satzung des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl wird wie folgt geaendert: a) Die Titel I und II des Protokolls werden durch den Wortlaut der Titel I und II des Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaft im Anhang zum Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ersetzt. b) Artikel 56 wird aufgehoben und die ihm vorangehende Ueberschrift _~Uebergangsbestimmungen" wird gestrichen. c) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. 3. Das Protokoll ueber die Beziehungen zum Europarat wird wie folgt geaendert: a) Artikel 1 wird aufgehoben. b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. Artikel 8 Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft einschliesslich seiner Anhaenge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geaendert, hinfaellig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen. I. VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. In Artikel 76 Absatz 2 werden die Worte _~Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags." ersetzt durch _~Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958.". 2. Im Eingangsteil des Artikels 93 Absatz 1 werden die Worte _~Die Mitgliedstaaten beseitigen untereinander ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags alle Einfuhr- und Ausfuhrzoelle" ersetzt durch _~Die Mitgliedstaaten verbieten untereinander alle Ein- und Ausfuhrzoelle". 3. Die Artikel 94 und 95 werden aufgehoben. 4. In Artikel 98 Absatz 2 werden die Worte _~innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags" gestrichen. 5. Artikel 100 wird aufgehoben. 6. Artikel 104 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 werden die Worte _~nach Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch _~nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts". b) In Absatz 2 werden die Worte _~nach Inkrafttreten dieses Vertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen oder Unternehmen" ersetzt durch _~nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten im Anwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder Unternehmen". 7. Artikel 105 wird wie folgt geaendert: a) In Absatz 1 werden die Worte _~die vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einem Mitgliedstaat" ersetzt durch _~die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einem Mitgliedstaat"; am Ende desselben Absatzes werden die Worte _~nach Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch _~nach den genannten Zeitpunkten". b) In Absatz 2 werden die Worte _~wenn sie nach Unterzeichnung und vor Inkrafttreten des Vertrags" ersetzt durch _~wenn sie zwischen dem 25. Maerz 1957 und dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und dem Zeitpunkt ihres Beitritts". 8. In Artikel 106 Absatz 1 werden die Worte _~vor Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch _~vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts". 9. Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geaendert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt: a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments ausser Kraft getretenen Absaetze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absaetze 1 und 2 eingefuegt; diese neuen Absaetze 1 und 2 haben folgende Fassung: _~(1) Die Abgeordneten der Voelker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europaeischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewaehlt. (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien 25 Daenemark 16 Deutschland 99 Griechenland 25 Spanien 64 Frankreich 87 Irland 15 Italien 87 Luxemburg 6 Niederlande 31 Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein." b) Nach den neuen Absaetzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefuegt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung: _~(3) Die Abgeordneten werden auf fuenf Jahre gewaehlt." c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4. d) Der durch Artikel 4 des vorliegenden Vertrags hinzugefuegte Absatz 4 wird Absatz 5. 10. Artikel 127 Absatz 3 wird gestrichen. 11. In Artikel 138 Absatz 1 werden die Worte _~Fuer die Zeit vom Beitritt bis zum" ersetzt durch _~Fuer die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum". 12. In Artikel 160 b Absatz 3 wird der mit _~Vier Mitglieder des Rechnungshofs" beginnende Unterabsatz 2 gestrichen. 13. Artikel 181 Absaetze 2, 3 und 4 werden gestrichen. 14. An der Stelle des Artikels 191 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften eingefuegt; dieser neue Artikel 191 hat folgenden Wortlaut: _~Artikel 191 Die Gemeinschaft geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls vom 8. April 1965 ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften." 15. Artikel 198 wird wie folgt geaendert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefuegt: _~Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der Republik Oesterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden auf die AAlandinseln Anwendung." b) Im bisherigen Absatz 3 wird der Wortlaut des Eingangssatzes _~Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 gilt:" ersetzt durch _~Abweichend von den vorstehenden Absaetzen gilt:". Buchstabe e betreffend die AAlandinseln wird gestrichen. 16. In Artikel 199 Absatz 1 werden die Worte _~und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" ersetzt durch _~und der Welthandelsorganisation". 17. Titel VI _~Vorschriften ueber die Anlaufzeit" einschliesslich des Abschnitts 1 _~Einsetzung der Organe", des Abschnitts 2 _~Erste Durchfuehrungsbestimmungen zu diesem Vertrag" und des Abschnitts 3 _~Uebergangsbestimmungen" sowie der Artikel 209 bis 223 wird gestrichen. 18. Dem Artikel 225 wird folgender neuer Absatz angefuegt: _~Nach den Beitrittsvertraegen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in daenischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.". II. ANHAeNGE Anhang V _~Erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm gemaess Artikel 215 des Vertrags" sowie die Tabelle _~Aufgliederung . . ." werden gestrichen. III. PROTOKOLLE 1. Das Protokoll ueber die Anwendung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft auf die aussereuropaeischen Teile des Koenigreichs der Niederlande wird aufgehoben. 2. Das Protokoll ueber die Satzung des Gerichtshofs der Europaeischen Atomgemeinschaft wird wie folgt geaendert: a) Die Worte _~HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ERNANNT:" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmaechtigten werden gestrichen. b) Die Worte _~DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehoeriger Form befundenen Vollmachten" werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: _~SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die". c) In Artikel 3 wird der angepasste Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefuegt; dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung: _~Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwaelte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen der Absaetze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberuehrt." d) Artikel 58 wird aufgehoben. e) Die Schlussformel _~ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt." wird gestrichen. f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen. Artikel 9 (1) Unbeschadet der nachfolgenden Absaetze, mit denen die wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden sollen, werden das Abkommen vom 25. Maerz 1957 ueber gemeinsame Organe fuer die Europaeischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz 5 genannten Protokolls, aufgehoben. (2) Die dem Europaeischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof durch den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, den Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft uebertragenen Zustaendigkeiten werden durch gemeinsame Organe unter den in den genannten Vertraegen sowie in diesem Artikel jeweils vorgesehenen Bedingungen ausgeuebt. Die dem Wirtschafts- und Sozialausschuss durch den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft uebertragenen Aufgaben werden unter den in den genannten Vertraegen jeweils vorgesehenen Bedingungen durch einen gemeinsamen Ausschuss ausgeuebt. Die Bestimmungen der Artikel 193 und 197 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf diesen Ausschuss Anwendung. (3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europaeischen Gemeinschaften gehoeren der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an; auf sie finden die nach Artikel 212 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen Anwendung. (4) Die Europaeischen Gemeinschaften geniessen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen unter den in dem in Absatz 5 genannten Protokoll festgelegten Bedingungen. Dasselbe gilt fuer die Europaeische Zentralbank, das Europaeische Waehrungsinstitut und die Europaeische Investitionsbank. (5) In das Protokoll vom 8. April 1965 ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften wird ein Artikel 23 entsprechend dem Protokoll zur Aenderung des genannten Protokolls eingefuegt; dieser Artikel hat folgende Fassung: _~Artikel 23 Dieses Protokoll gilt auch fuer die Europaeische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank bleiben hiervon unberuehrt. Die Europaeische Zentralbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlaesslich der Erhoehungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Foermlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Taetigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank ausgeuebt wird, nicht der Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch fuer das Europaeische Waehrungsinstitut. Bei seiner Aufloesung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben." (6) Die Einnahmen und Ausgaben der Europaeischen Gemeinschaft, die Verwaltungsausgaben der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europaeischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den jeweiligen Vertraegen zur Gruendung dieser drei Gemeinschaften festgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europaeischen Gemeinschaften eingesetzt. (7) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 216 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Artikels 77 des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl, des Artikels 189 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft und des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls ueber die Satzung der Europaeischen Investitionsbank erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Regelung einiger besonderer Probleme des Grossherzogtums Luxemburg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ergeben. Artikel 10 (1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Streichungen hinfaellig gewordener Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von Amsterdam gueltigen Fassung und die entsprechende Anpassung einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen der Bestimmungen jener Vertraege, insbesondere die Rechtswirkungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechtswirkungen der Beitrittsvertraege unberuehrt. (2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage jener Vertraege erlassen wurden, bleiben unberuehrt. (3) Dasselbe gilt fuer die Aufhebung des Abkommens vom 25. Maerz 1957 ueber gemeinsame Organe fuer die Europaeischen Gemeinschaften und fuer die Aufhebung des Vertrags vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften. Artikel 11 Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft betreffend die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit gelten fuer diesen Teil und fuer das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Protokoll ueber Vorrechte und Befreiungen. DRITTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12 (1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags ueber die Europaeische Union und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses Vertrags, werden entsprechend den Uebereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags. (2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und Abschnitte im Vertrag ueber die Europaeische Union und im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft sowie die Querverweisungen zwischen ihnen werden entsprechend angepasst. Dasselbe gilt fuer die Bezugnahmen auf diese Vertraege in den anderen Gemeinschaftsvertraegen. (3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der in Absatz 2 genannten Vertraege sind als Verweisungen auf die nach Absatz 1 umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen; die Verweisungen auf die Absaetze jener Artikel sind als Verweisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels 6 umnumerierten Absaetze zu lesen. (4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Absaetze der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten Artikel der Vertraege sind als Verweisungen auf diese in einigen Bestimmungen der genannten Artikel 7 und 8 umnumerierten Absaetze zu lesen. Artikel 13 Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Artikel 14 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Artikel 15 Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, finnischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese uebermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Tratado. Til bekraeftelse heraf har undertegnede befuldmaegtigede underskrevet denne traktat. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt. Ei*s pi'stwsy twn anwte'rw, oi upogegramme'noi plyrecou%sioi upe'graqan tyn parou%sa Sunthy%ky. In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Treaty. En foi de quoi, les plenipotentiaires soussignes ont appose leurs signatures au bas du present traite. Da fhianu sin, chuir na Lanchumhachtaigh thios-sinithe a lamh leis an gConradh seo. In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente trattato. Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Verdrag hebben gesteld. Em fe do que, os plenipotenciarios abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no presente Tratado. Taemaen vakuudeksi alla mainitut taeysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet taemaen sopimuksen. TilTill bevis haerpaa har undertecknade befullmaektigade undertecknat detta foerdrag. Hecho en Amsterdam, el dos de octubre de mil novecientos noventa y siete. Udfaerdiget i Amsterdam, den anden oktober nittenhundrede og syvoghalvfems. Geschehen zu Amsterdam am zweiten Oktober neunzehnhundertsiebenundneunzig. E'gine sto A'msterntam, sti*s du%o Oktwbri'ou tou e'tou*s xi'lia enniako'sia eneny%nta epta'. Done at Amsterdam this second day of October in the year one thousand nine hundred and ninety-seven. Fait `a Amsterdam, le deux octobre de l'an mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept. Arna dheanamh in Amstardam ar an dara la de Dheireadh Fomhair sa bhliain mile naoi gcead nocha a seacht. Fatto ad Amsterdam, add`i due ottobre millenovecentonovantasette. Gedaan te Amsterdam, de tweede oktober negentienhonderd zevenennegentig. Feito em Amesterdao, em dois de Outubro de mil novecentos e noventa e sete. Tehty Amsterdamissa 2 paeivaenae lokakuuta vuonna tuhatyhdeksaensataayhdeksaenkymmentaeseitsemaen. Utfaerdat i Amsterdam den andra oktober aar nittonhundranittiosju. Pour Sa Majeste le Roi des Belges Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen Fuer Seine Majestaet den Koenig der Belgier ***IMAGE*** Cette signature engage egalement la Communaute franc,aise, la Communaute flamande, la Communaute germanophone, la Region wallonne, la Region flamande et la Region de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flaemische Gemeinschaft, die Franzoesische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flaemische Region und die Region Bruessel-Hauptstadt. For Hendes Majestaet Danmarks Dronning ***IMAGE*** Fuer den Praesidenten der Bundesrepublik Deutschland ***IMAGE*** Gia ton Pro'edro ty*s Ellyniky%*s Dymokrati'a*s ***IMAGE*** Por Su Majestad el Rey de Espana ***IMAGE*** Pour le President de la Republique franc,aise ***IMAGE*** Thar ceann an Choimisiuin arna udaru le hAirteagal 14 de Bhunreacht na hEireann chun cumhachtai agus feidhmeanna Uachtaran na hEireann a oibriu agus a chomhlionadh For the Commission authorised by Article 14 of the Constitution of Ireland to exercise and perform the powers and functions of the President of Ireland ***IMAGE*** Per il Presidente della Repubblica italiana ***IMAGE*** Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg ***IMAGE*** Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden ***IMAGE*** Fuer den Bundespraesidenten der Republik Oesterreich ***IMAGE*** Pelo Presidente da Republica Portuguesa ***IMAGE*** Suomen Tasavallan Presidentin puolesta Foer Republiken Finlands President ***IMAGE*** Foer Hans Majestaet Konungen av Sverige ***IMAGE*** For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland ***IMAGE*** ANHANG UeBEREINSTIMMUNGSTABELLEN GEMAeSS ARTIKEL 12 DES VERTRAGS VON AMSTERDAM A. Vertrag ueber die Europaeische Union Bisherige Numerierung Neue Numerierung TITEL I TITEL I Artikel A Artikel 1 Artikel B Artikel 2 Artikel C Artikel 3 Artikel D Artikel 4 Artikel E Artikel 5 Artikel F Artikel 6 Artikel F.1 (^*) Artikel 7 TITEL II TITEL II Artikel G Artikel 8 TITEL III TITEL III Artikel H Artikel 9 TITEL IV TITEL IV Artikel I Artikel 10 TITEL V (^***) TITEL V Artikel J.1 Artikel 11 Artikel J.2 Artikel 12 Artikel J.3 Artikel 13 Artikel J.4 Artikel 14 Artikel J.5 Artikel 15 Artikel J.6 Artikel 16 Artikel J.7 Artikel 17 Artikel J.8 Artikel 18 Artikel J.9 Artikel 19 Artikel J.10 Artikel 20 Artikel J.11 Artikel 21 Artikel J.12 Artikel 22 Artikel J.13 Artikel 23 Artikel J.14 Artikel 24 Artikel J.15 Artikel 25 Artikel J.16 Artikel 26 Artikel J.17 Artikel 27 Artikel J.18 Artikel 28 TITEL VI (^***) TITEL VI Artikel K.1 Artikel 29 Artikel K.2 Artikel 30 Artikel K.3 Artikel 31 Artikel K.4 Artikel 32 Artikel K.5 Artikel 33 Artikel K.6 Artikel 34 Artikel K.7 Artikel 35 Artikel K.8 Artikel 36 Artikel K.9 Artikel 37 Artikel K.10 Artikel 38 Artikel K.11 Artikel 39 Artikel K.12 Artikel 40 Artikel K.13 Artikel 41 Artikel K.14 Artikel 42 TITEL VIa (^**) TITEL VII Artikel K.15 (^*) Artikel 43 Artikel K.16 (^*) Artikel 44 Artikel K.17 (^*) Artikel 45 TITEL VII TITEL VIII Artikel L Artikel 46 Artikel M Artikel 47 Artikel N Artikel 48 Artikel O Artikel 49 Artikel P Artikel 50 Artikel Q Artikel 51 Artikel R Artikel 52 Artikel S Artikel 53 (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^**) Neuer Titel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^***) Titel, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam. B. Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Bisherige Numerierung Neue Numerierung ERSTER TEIL ERSTER TEIL Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 3 a Artikel 4 Artikel 3 b Artikel 5 Artikel 3 c (^*) Artikel 6 Artikel 4 Artikel 7 Artikel 4 a Artikel 8 Artikel 4 b Artikel 9 Artikel 5 Artikel 10 Artikel 5 a (^*) Artikel 11 Artikel 6 Artikel 12 Artikel 6 a (^*) Artikel 13 Artikel 7 (aufgehoben) - Artikel 7 a Artikel 14 Artikel 7 b (aufgehoben) - Artikel 7 c Artikel 15 Artikel 7 d (^*) Artikel 16 ZWEITER TEIL ZWEITER TEIL Artikel 8 Artikel 17 Artikel 8 a Artikel 18 Artikel 8 b Artikel 19 Artikel 8 c Artikel 20 Artikel 8 d Artikel 21 Artikel 8 e Artikel 22 DRITTER TEIL DRITTER TEIL TITEL I TITEL I Artikel 9 Artikel 23 Artikel 10 Artikel 24 Artikel 11 (aufgehoben) - KAPITEL 1 KAPITEL 1 Abschnitt 1 (gestrichen) - Artikel 12 Artikel 25 Artikel 13 (aufgehoben) - Artikel 14 (aufgehoben) - Artikel 15 (aufgehoben) - Artikel 16 (aufgehoben) - Artikel 17 (aufgehoben) - Abschnitt 2 (gestrichen) - Artikel 18 (aufgehoben) - Artikel 19 (aufgehoben) - Artikel 20 (aufgehoben) - Artikel 21 (aufgehoben) - Artikel 22 (aufgehoben) - Artikel 23 (aufgehoben) - Artikel 24 (aufgehoben) - Artikel 25 (aufgehoben) - Artikel 26 (aufgehoben) - Artikel 27 (aufgehoben) - Artikel 28 Artikel 26 Artikel 29 Artikel 27 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 30 Artikel 28 Artikel 31 (aufgehoben) - Artikel 32 (aufgehoben) - Artikel 33 (aufgehoben) - Artikel 34 Artikel 29 Artikel 35 (aufgehoben) - Artikel 36 Artikel 30 Artikel 37 Artikel 31 TITEL II TITEL II Artikel 38 Artikel 32 Artikel 39 Artikel 33 Artikel 40 Artikel 34 Artikel 41 Artikel 35 Artikel 42 Artikel 36 Artikel 43 Artikel 37 Artikel 44 (aufgehoben) - Artikel 45 (aufgehoben) - Artikel 46 Artikel 38 Artikel 47 (aufgehoben) - TITEL III TITEL III KAPITEL 1 KAPITEL 1 Artikel 48 Artikel 39 Artikel 49 Artikel 40 Artikel 50 Artikel 41 Artikel 51 Artikel 42 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 52 Artikel 43 Artikel 53 (aufgehoben) - Artikel 54 Artikel 44 Artikel 55 Artikel 45 Artikel 56 Artikel 46 Artikel 57 Artikel 47 Artikel 58 Artikel 48 KAPITEL 3 KAPITEL 3 Artikel 59 Artikel 49 Artikel 60 Artikel 50 Artikel 61 Artikel 51 Artikel 62 (aufgehoben) - Artikel 63 Artikel 52 Artikel 64 Artikel 53 Artikel 65 Artikel 54 Artikel 66 Artikel 55 KAPITEL 4 KAPITEL 4 Artikel 67 (aufgehoben) - Artikel 68 (aufgehoben) - Artikel 69 (aufgehoben) - Artikel 70 (aufgehoben) - Artikel 71 (aufgehoben) - Artikel 72 (aufgehoben) - Artikel 73 (aufgehoben) - Artikel 73 a (aufgehoben) - Artikel 73 b Artikel 56 Artikel 73 c Artikel 57 Artikel 73 d Artikel 58 Artikel 73 e (aufgehoben) - Artikel 73 f Artikel 59 Artikel 73 g Artikel 60 Artikel 73 h (aufgehoben) - TITEL IIIa (^**) TITEL IV Artikel 73 i (^*) Artikel 61 Artikel 73 j (^*) Artikel 62 Artikel 73 k (^*) Artikel 63 Artikel 73 l (^*) Artikel 64 Artikel 73 m (^*) Artikel 65 Artikel 73 n (^*) Artikel 66 Artikel 73 o (^*) Artikel 67 Artikel 73 p (^*) Artikel 68 Artikel 73 q (^*) Artikel 69 TITEL IV TITEL V Artikel 74 Artikel 70 Artikel 75 Artikel 71 Artikel 76 Artikel 72 Artikel 77 Artikel 73 Artikel 78 Artikel 74 Artikel 79 Artikel 75 Artikel 80 Artikel 76 Artikel 81 Artikel 77 Artikel 82 Artikel 78 Artikel 83 Artikel 79 Artikel 84 Artikel 80 TITEL V TITEL VI KAPITEL 1 KAPITEL 1 ABSCHNITT 1 ABSCHNITT 1 Artikel 85 Artikel 81 Artikel 86 Artikel 82 Artikel 87 Artikel 83 Artikel 88 Artikel 84 Artikel 89 Artikel 85 Artikel 90 Artikel 86 Abschnitt 2 (gestrichen) - Artikel 91 (aufgehoben) - ABSCHNITT 3 ABSCHNITT 2 Artikel 92 Artikel 87 Artikel 93 Artikel 88 Artikel 94 Artikel 89 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 95 Artikel 90 Artikel 96 Artikel 91 Artikel 97 (aufgehoben) - Artikel 98 Artikel 92 Artikel 99 Artikel 93 KAPITEL 3 KAPITEL 3 Artikel 100 Artikel 94 Artikel 100 a Artikel 95 Artikel 100 b (aufgehoben) - Artikel 100 c (aufgehoben) - Artikel 100 d (aufgehoben) - Artikel 101 Artikel 96 Artikel 102 Artikel 97 TITEL VI TITEL VII KAPITEL 1 KAPITEL 1 Artikel 102 a Artikel 98 Artikel 103 Artikel 99 Artikel 103 a Artikel 100 Artikel 104 Artikel 101 Artikel 104 a Artikel 102 Artikel 104 b Artikel 103 Artikel 104 c Artikel 104 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 105 Artikel 105 Artikel 105 a Artikel 106 Artikel 106 Artikel 107 Artikel 107 Artikel 108 Artikel 108 Artikel 109 Artikel 108 a Artikel 110 Artikel 109 Artikel 111 KAPITEL 3 KAPITEL 3 Artikel 109 a Artikel 112 Artikel 109 b Artikel 113 Artikel 109 c Artikel 114 Artikel 109 d Artikel 115 KAPITEL 4 KAPITEL 4 Artikel 109 e Artikel 116 Artikel 109 f Artikel 117 Artikel 109 g Artikel 118 Artikel 109 h Artikel 119 Artikel 109 i Artikel 120 Artikel 109 j Artikel 121 Artikel 109 k Artikel 122 Artikel 109 l Artikel 123 Artikel 109 m Artikel 124 TITEL VIa (^**) TITEL VIII Artikel 109 n (^*) Artikel 125 Artikel 109 o (^*) Artikel 126 Artikel 109 p (^*) Artikel 127 Artikel 109 q (^*) Artikel 128 Artikel 109 r (^*) Artikel 129 Artikel 109 s (^*) Artikel 130 TITEL VII TITEL IX Artikel 110 Artikel 131 Artikel 111 (aufgehoben) - Artikel 112 Artikel 132 Artikel 113 Artikel 133 Artikel 114 (aufgehoben) - Artikel 115 Artikel 134 TITEL VIIa (^**) TITEL X Artikel 116 (^*) Artikel 135 TITEL VIII TITEL XI KAPITEL 1 (^***) KAPITEL 1 Artikel 117 Artikel 136 Artikel 118 Artikel 137 Artikel 118 a Artikel 138 Artikel 118 b Artikel 139 Artikel 118 c Artikel 140 Artikel 119 Artikel 141 Artikel 119 a Artikel 142 Artikel 120 Artikel 143 Artikel 121 Artikel 144 Artikel 122 Artikel 145 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 123 Artikel 146 Artikel 124 Artikel 147 Artikel 125 Artikel 148 KAPITEL 3 KAPITEL 3 Artikel 126 Artikel 149 Artikel 127 Artikel 150 TITEL IX TITEL XII Artikel 128 Artikel 151 TITEL X TITEL XIII Artikel 129 Artikel 152 TITEL XI TITEL XIV Artikel 129 a Artikel 153 TITEL XII TITEL XV Artikel 129 b Artikel 154 Artikel 129 c Artikel 155 Artikel 129 d Artikel 156 TITEL XIII TITEL XVI Artikel 130 Artikel 157 TITEL XIV TITEL XVII Artikel 130 a Artikel 158 Artikel 130 b Artikel 159 Artikel 130 c Artikel 160 Artikel 130 d Artikel 161 Artikel 130 e Artikel 162 TITEL XV TITEL XVIII Artikel 130 f Artikel 163 Artikel 130 g Artikel 164 Artikel 130 h Artikel 165 Artikel 130 i Artikel 166 Artikel 130 j Artikel 167 Artikel 130 k Artikel 168 Artikel 130 l Artikel 169 Artikel 130 m Artikel 170 Artikel 130 n Artikel 171 Artikel 130 o Artikel 172 Artikel 130 p Artikel 173 Artikel 130 q (aufgehoben) - TITEL XVI TITEL XIX Artikel 130 r Artikel 174 Artikel 130 s Artikel 175 Artikel 130 t Artikel 176 TITEL XVII TITEL XX Artikel 130 u Artikel 177 Artikel 130 v Artikel 178 Artikel 130 w Artikel 179 Artikel 130 x Artikel 180 Artikel 130 y Artikel 181 VIERTER TEIL VIERTER TEIL Artikel 131 Artikel 182 Artikel 132 Artikel 183 Artikel 133 Artikel 184 Artikel 134 Artikel 185 Artikel 135 Artikel 186 Artikel 136 Artikel 187 Artikel 136 a Artikel 188 FUeNFTER TEIL FUeNFTER TEIL TITEL I TITEL I KAPITEL 1 KAPITEL 1 ABSCHNITT 1 ABSCHNITT 1 Artikel 137 Artikel 189 Artikel 138 Artikel 190 Artikel 138 a Artikel 191 Artikel 138 b Artikel 192 Artikel 138 c Artikel 193 Artikel 138 d Artikel 194 Artikel 138 e Artikel 195 Artikel 139 Artikel 196 Artikel 140 Artikel 197 Artikel 141 Artikel 198 Artikel 142 Artikel 199 Artikel 143 Artikel 200 Artikel 144 Artikel 201 ABSCHNITT 2 ABSCHNITT 2 Artikel 145 Artikel 202 Artikel 146 Artikel 203 Artikel 147 Artikel 204 Artikel 148 Artikel 205 Artikel 149 (aufgehoben) - Artikel 150 Artikel 206 Artikel 151 Artikel 207 Artikel 152 Artikel 208 Artikel 153 Artikel 209 Artikel 154 Artikel 210 ABSCHNITT 3 ABSCHNITT 3 Artikel 155 Artikel 211 Artikel 156 Artikel 212 Artikel 157 Artikel 213 Artikel 158 Artikel 214 Artikel 159 Artikel 215 Artikel 160 Artikel 216 Artikel 161 Artikel 217 Artikel 162 Artikel 218 Artikel 163 Artikel 219 ABSCHNITT 4 ABSCHNITT 4 Artikel 164 Artikel 220 Artikel 165 Artikel 221 Artikel 166 Artikel 222 Artikel 167 Artikel 223 Artikel 168 Artikel 224 Artikel 168 a Artikel 225 Artikel 169 Artikel 226 Artikel 170 Artikel 227 Artikel 171 Artikel 228 Artikel 172 Artikel 229 Artikel 173 Artikel 230 Artikel 174 Artikel 231 Artikel 175 Artikel 232 Artikel 176 Artikel 233 Artikel 177 Artikel 234 Artikel 178 Artikel 235 Artikel 179 Artikel 236 Artikel 180 Artikel 237 Artikel 181 Artikel 238 Artikel 182 Artikel 239 Artikel 183 Artikel 240 Artikel 184 Artikel 241 Artikel 185 Artikel 242 Artikel 186 Artikel 243 Artikel 187 Artikel 244 Artikel 188 Artikel 245 ABSCHNITT 5 ABSCHNITT 5 Artikel 188 a Artikel 246 Artikel 188 b Artikel 247 Artikel 188 c Artikel 248 KAPITEL 2 KAPITEL 2 Artikel 189 Artikel 249 Artikel 189 a Artikel 250 Artikel 189 b Artikel 251 Artikel 189 c Artikel 252 Artikel 190 Artikel 253 Artikel 191 Artikel 254 Artikel 191 a (^*) Artikel 255 Artikel 192 Artikel 256 KAPITEL 3 KAPITEL 3 Artikel 193 Artikel 257 Artikel 194 Artikel 258 Artikel 195 Artikel 259 Artikel 196 Artikel 260 Artikel 197 Artikel 261 Artikel 198 Artikel 262 KAPITEL 4 KAPITEL 4 Artikel 198 a Artikel 263 Artikel 198 b Artikel 264 Artikel 198 c Artikel 265 KAPITEL 5 KAPITEL 5 Artikel 198 d Artikel 266 Artikel 198 e Artikel 267 TITEL II TITEL II Artikel 199 Artikel 268 Artikel 200 (aufgehoben) - Artikel 201 Artikel 269 Artikel 201 a Artikel 270 Artikel 202 Artikel 271 Artikel 203 Artikel 272 Artikel 204 Artikel 273 Artikel 205 Artikel 274 Artikel 205 a Artikel 275 Artikel 206 Artikel 276 Artikel 206 a (aufgehoben) - Artikel 207 Artikel 277 Artikel 208 Artikel 278 Artikel 209 Artikel 279 Artikel 209 a Artikel 280 SECHSTER TEIL SECHSTER TEIL Artikel 210 Artikel 281 Artikel 211 Artikel 282 Artikel 212 (^*) Artikel 283 Artikel 213 Artikel 284 Artikel 213 a (^*) Artikel 285 Artikel 213 b (^*) Artikel 286 Artikel 214 Artikel 287 Artikel 215 Artikel 288 Artikel 216 Artikel 289 Artikel 217 Artikel 290 Artikel 218 (^*) Artikel 291 Artikel 219 Artikel 292 Artikel 220 Artikel 293 Artikel 221 Artikel 294 Artikel 222 Artikel 295 Artikel 223 Artikel 296 Artikel 224 Artikel 297 Artikel 225 Artikel 298 Artikel 226 (aufgehoben) - Artikel 227 Artikel 299 Artikel 228 Artikel 300 Artikel 228 a Artikel 301 Artikel 229 Artikel 302 Artikel 230 Artikel 303 Artikel 231 Artikel 304 Artikel 232 Artikel 305 Artikel 233 Artikel 306 Artikel 234 Artikel 307 Artikel 235 Artikel 308 Artikel 236 (^*) Artikel 309 Artikel 237 (aufgehoben) - Artikel 238 Artikel 310 Artikel 239 Artikel 311 Artikel 240 Artikel 312 Artikel 241 (aufgehoben) - Artikel 242 (aufgehoben) - Artikel 243 (aufgehoben) - Artikel 244 (aufgehoben) - Artikel 245 (aufgehoben) - Artikel 246 (aufgehoben) - SCHLUSSBESTIMMUNGEN SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 247 Artikel 313 Artikel 248 Artikel 314 (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^**) Neuer Titel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^**) Neuer Titel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^**) Neuer Titel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^***) Kapitel 1, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam. (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. (^*) Neuer Artikel, eingefuegt durch den Vertrag von Amsterdam. PROTOKOLLE A. PROTOKOLL ZUM VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags ueber die Europaeische Union in vollem Umfang umzusetzen, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht beruehrt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegt ist: Die Europaeische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropaeischen Union Regelungen fuer eine verstaerkte Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union. B. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION UND ZUM VERTRAG ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - ANGESICHTS dessen, dass die von einigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Uebereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhaengende Uebereinkommen und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen darauf abzielen, die europaeische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europaeischen Union die Moeglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, IN DEM WUNSCH, die genannten Uebereinkommen und Regelungen in den Rahmen der Europaeischen Union einzubeziehen, IN BEKRAeFTIGUNG dessen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nur in dem Masse anwendbar sind, in dem sie mit den Rechtsvorschriften der Europaeischen Union und der Gemeinschaft vereinbar sind, MIT RUeCKSICHT auf die besondere Position Daenemarks, MIT RUeCKSICHT darauf, dass Irland und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland nicht Vertragsparteien der genannten Uebereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben, dass es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermoeglicht werden sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser Uebereinkommen anzunehmen, IN DER ERKENNTNIS, dass es infolgedessen erforderlich ist, auf die im Vertrag ueber die Europaeische Union und im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen ueber eine verstaerkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurueckzugreifen, und dass diese Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten, MIT RUeCKSICHT darauf, dass es notwendig ist, ein besonderes Verhaeltnis zur Republik Island und zum Koenigreich Norwegen aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekraeftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Uebereinkommens zu binden - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union und dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 1 Das Koenigreich Belgien, das Koenigreich Daenemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Koenigreich Spanien, die Franzoesische Republik, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Koenigreich der Niederlande, die Republik Oesterreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Koenigreich Schweden als Unterzeichner der Schengener Uebereinkommen werden ermaechtigt, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit im Rahmen dieser Uebereinkommen und damit zusammenhaengender Bestimmungen, die im Anhang zu diesem Protokoll aufgefuehrt sind, - im folgenden als _~Schengen-Besitzstand" bezeichnet - zu begruenden. Diese Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europaeischen Union und unter Beachtung der einschlaegigen Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Artikel 2 (1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ist der Schengen-Besitzstand, der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschluesse des durch die Schengener Uebereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfasst, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels fuer die in Artikel 1 aufgefuehrten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten Exekutivausschusses treten. Der Rat trifft durch einstimmigen Beschluss seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder alle Massnahmen, die fuer die Durchfuehrung dieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt einstimmig gemaess den einschlaegigen Bestimmungen der Vertraege die Rechtsgrundlage fuer jede Bestimmung und jeden Beschluss fest, die den Schengen-Besitzstand bilden. Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschluesse nimmt der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften im Einklang mit dieser Festlegung die Zustaendigkeit wahr, die ihm nach den einschlaegigen geltenden Bestimmungen der Vertraege zukommt. Der Gerichtshof ist keinesfalls zustaendig fuer Massnahmen oder Beschluesse, die die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen. Solange die genannten Massnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und Beschluesse, die den Schengen-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union gestuetzt sind. (2) Absatz 1 gilt fuer diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle ueber den Beitritt zu den Schengener Uebereinkommen unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluss seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder festgelegt wird, sofern die Bedingungen fuer den Beitritt eines dieser Staaten zum Schengen-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erfuellt sind. Artikel 3 Im Anschluss an die Festlegung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 behaelt Daenemark in bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, fuer die Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage festgelegt ist, dieselben Rechte und Pflichten im Verhaeltnis zu den uebrigen Unterzeichnern der Schengener Uebereinkommen wie vor dieser Festlegung. In bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, fuer die Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union als Rechtsgrundlage festgelegt ist, behaelt Daenemark dieselben Rechte und Pflichten wie die uebrigen Unterzeichnerstaaten der Schengener Uebereinkommen. Artikel 4 Irland und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, koennen jederzeit beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen. Der Rat beschliesst einstimmig ueber einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden Staates zustandekommt. Artikel 5 (1) Vorschlaege und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlaegigen Bestimmungen der Vertraege. In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Koenigreich oder beide Laender dem Praesidenten des Rates nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt haben, dass sie sich beteiligen moechten, die Ermaechtigung nach Artikel 5 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und Artikel K.12 des Vertrags ueber die Europaeische Union gegenueber den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie gegenueber Irland oder dem Vereinigten Koenigreich als erteilt, sofern eines dieser beiden Laender sich in den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen moechte. (2) Die einschlaegigen Bestimmungen der Vertraege nach Absatz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Massnahmen nicht beschlossen hat. Artikel 6 Die Republik Island und das Koenigreich Norwegen werden bei der Durchfuehrung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Uebereinkommens assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfuer werden in einem Uebereinkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit einstimmigem Beschluss seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder geschlossen wird. Das Uebereinkommen enthaelt auch Bestimmungen ueber den Beitrag Islands und Norwegens zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchfuehrung dieses Protokolls. Mit Island und Norwegen schliesst der Rat mit einstimmigem Beschluss ein gesondertes Uebereinkommen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland einerseits und Island und Norwegen andererseits in den fuer diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands. Artikel 7 Der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates. Artikel 8 Bei den Verhandlungen ueber die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europaeische Union gelten der Schengen-Besitzstand und weitere Massnahmen, welche die Organe im Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitzstand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, vollstaendig zu uebernehmen ist. ANHANG SCHENGEN-BESITZSTAND 1. Das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Uebereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franzoesischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. 2. Das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete Uebereinkommen zwischen dem Koenigreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Franzoesischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Koenigreich der Niederlande zur Durchfuehrung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Uebereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mit der dazugehoerigen Schlussakte und den dazu abgegebenen gemeinsamen Erklaerungen. 3. Die Beitrittsprotokolle und -uebereinkommen zu dem Uebereinkommen von 1985 und dem Durchfuehrungsuebereinkommen von 1990, die mit Italien (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), Spanien und Portugal (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), Griechenland (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), Oesterreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Bruessel) sowie Daenemark, Finnland und Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg) geschlossen wurden, mit den dazugehoerigen Schlussakten und Erklaerungen. 4. Beschluesse und Erklaerungen des aufgrund des Durchfuehrungsuebereinkommens von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses sowie Rechtsakte zur Durchfuehrung des Uebereinkommens, die von den Organen erlassen worden sind, denen der Exekutivausschuss Entscheidungsbefugnisse uebertragen hat. Protokoll ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Koenigreich und Irland betreffende Fragen zu regeln, IM HINBLICK darauf, dass seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Koenigreich und Irland besondere Reiseregelungen bestehen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und dem Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegt sind: Artikel 1 Das Vereinigte Koenigreich darf ungeachtet des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags ueber die Europaeische Union, im Rahmen dieser Vertraege beschlossener Massnahmen oder von der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittstaaten geschlossener internationaler Uebereinkuenfte an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Koenigreich einreisen wollen, Kontrollen durchfuehren, die nach seiner Auffassung erforderlich sind a) zur Ueberpruefung des Rechts auf Einreise in das Vereinigte Koenigreich bei Staatsangehoerigen von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind, und ihren unterhaltsberechtigten Angehoerigen, welche die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustehende Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsangehoerigen anderer Staaten, denen solche Rechte aufgrund einer Uebereinkunft zustehen, an die das Vereinigte Koenigreich gebunden ist, und b) zur Entscheidung darueber, ob anderen Personen die Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Koenigreich erteilt wird. Artikel 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder die anderen Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags ueber die Europaeische Union oder die im Rahmen dieser Vertraege beschlossenen Massnahmen beruehren in keiner Weise das Recht des Vereinigten Koenigreichs, solche Kontrollen ein- oder durchzufuehren. Wird im vorliegenden Artikel auf das Vereinigte Koenigreich Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme auch fuer die Gebiete, fuer deren Aussenbeziehungen das Vereinigte Koenigreich verantwortlich ist. Artikel 2 Das Vereinigte Koenigreich und Irland koennen weiterhin untereinander Regelungen ueber den freien Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten (_~einheitliches Reisegebiet") treffen, sofern die Rechte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Protokolls genannten Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Dementsprechend findet, solange sie solche Regelungen beibehalten, Artikel 1 dieses Protokolls unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie im Falle des Vereinigten Koenigreichs auf Irland Anwendung. Artikel 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags ueber die Europaeische Union oder im Rahmen dieser Vertraege beschlossene Massnahmen beruehren diese Regelungen in keiner Weise. Artikel 3 Die uebrigen Mitgliedstaaten duerfen an ihren Grenzen oder an allen Orten, an denen ihr Hoheitsgebiet betreten werden kann, solche Kontrollen bei Personen durchfuehren, die aus dem Vereinigten Koenigreich oder aus Gebieten, deren Aussenbeziehungen fuer die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zwecke in seiner Verantwortung liegen, oder aber, solange Artikel 1 dieses Protokolls fuer Irland gilt, aus Irland in ihr Hoheitsgebiet einreisen wollen. Artikel 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags ueber die Europaeische Union oder im Rahmen dieser Vertraege beschlossene Massnahmen beruehren in keiner Weise das Recht der uebrigen Mitgliedstaaten, solche Kontrollen ein- oder durchzufuehren. Protokoll ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Koenigreich und Irland betreffende Fragen zu regeln, UNTER BERUeCKSICHTIGUNG des Protokolls ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und dem Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegt sind: Artikel 1 Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Koenigreich und Irland nicht an der Annahme von Massnahmen durch den Rat, die nach Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Fuer Beschluesse des Rates, die einstimmig angenommen werden muessen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Koenigreichs und Irlands erforderlich. Artikel 2 Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Titels III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Massnahmen, Vorschriften internationaler Uebereinkuenfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Massnahmen ausgelegt werden, fuer das Vereinigte Koenigreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Massnahmen oder Entscheidungen beruehren in keiner Weise die Zustaendigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten; ebensowenig beruehren diese Vorschriften, Massnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf das Vereinigte Koenigreich und Irland Anwendung finden. Artikel 3 (1) Das Vereinigte Koenigreich oder Irland kann dem Praesidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative gemaess Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beim Rat schriftlich mitteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung der betreffenden Massnahme beteiligen moechte, was dem betreffenden Staat daraufhin gestattet ist. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Fuer Beschluesse des Rates, die einstimmig angenommen werden muessen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz beschlossene Massnahme ist fuer alle an der Annahme beteiligten Mitgliedstaaten bindend. (2) Kann eine Massnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit Beteiligung des Vereinigten Koenigreichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die betreffende Massnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Koenigreichs oder Irlands annehmen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung. Artikel 4 Das Vereinigte Koenigreich oder Irland kann nach der Annahme einer Massnahme gemaess Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft durch den Rat dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, dass es die Massnahme anzunehmen wuenscht. In diesem Fall findet das in Artikel 5 a Absatz 3 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren sinngemaess Anwendung. Artikel 5 Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beschlossene Massnahme nicht gebunden ist, hat ausser den fuer die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Massnahme zu tragen. Artikel 6 In Faellen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Koenigreich oder Irland durch eine vom Rat nach Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beschlossene Massnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Massnahme fuer den betreffenden Staat die einschlaegigen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschliesslich des Artikels 73 p. Artikel 7 Die Artikel 3 und 4 beruehren nicht das Protokoll ueber die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union. Artikel 8 Irland kann dem Praesidenten des Rates schriftlich mitteilen, dass dieses Protokoll nicht mehr fuer Irland gelten soll. In diesem Fall gelten fuer Irland die ueblichen Vertragsbestimmungen. Protokoll ueber die Position Daenemarks DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - UNTER BERUFUNG auf den Beschluss der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europaeischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von Daenemark aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag ueber die Europaeische Union, IN KENNTNIS der in dem Beschluss von Edinburgh festgelegten Haltung Daenemarks in bezug auf die Unionsbuergerschaft, die Wirtschafts- und Waehrungsunion sowie auf die Verteidigungspolitik und die Bereiche Justiz und Inneres, EINGEDENK des Artikels 3 des Protokolls ueber die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und dem Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegt sind: TEIL I Artikel 1 Daenemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Massnahmen durch den Rat, die nach Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Fuer Beschluesse des Rates, die einstimmig angenommen werden muessen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Daenemarks erforderlich. Artikel 2 Vorschriften des Titels III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Massnahmen, Vorschriften internationaler Uebereinkuenfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Massnahmen ausgelegt werden, sind fuer Daenemark nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Massnahmen oder Entscheidungen beruehren in keiner Weise die Zustaendigkeiten, Rechte und Pflichten Daenemarks; ebensowenig beruehren diese Vorschriften, Massnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf Daenemark Anwendung finden. Artikel 3 Daenemark hat ausser den fuer die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Massnahmen nach Artikel 1 zu tragen. Artikel 4 Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Massnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittlaender, deren Staatsangehoerige beim Ueberschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muessen, sowie auf Massnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung. Artikel 5 (1) Daenemark beschliesst innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat ueber einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergaenzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt. Fasst es einen solchen Beschluss, so begruendet dieser eine Verpflichtung nach dem Voelkerrecht zwischen Daenemark und den uebrigen Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls ueber die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union genannt sind, sowie gegenueber Irland oder dem Vereinigten Koenigreich, falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit teilnehmen. (2) Beschliesst Daenemark, einen Beschluss des Rates nach Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls ueber die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union genannt sind, pruefen, welche Massnahmen zu treffen sind. TEIL II Artikel 6 Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels J.3 Absatz 1 und des Artikels J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union angenommenen Massnahmen beteiligt sich Daenemark nicht an der Ausarbeitung und Durchfuehrung von Beschluessen und Massnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben; es wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Daenemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Massnahmen teil. Daenemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Massnahmen anfallen. TEIL III Artikel 7 Daenemark kann den uebrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, dass es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Daenemark saemtliche im Rahmen der Europaeischen Union getroffenen einschlaegigen Massnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden. C. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DER ERWAeGUNG, dass die Union nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewaehrleistet sind, achtet, IN DER ERWAeGUNG, dass der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften dafuer zustaendig ist, sicherzustellen, dass die Europaeische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung des Artikels F Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union die Rechtsvorschriften einhaelt, IN DER ERWAeGUNG, dass nach Artikel O des Vertrags ueber die Europaeische Union jeder europaeische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union genannten Grundsaetze achten muss, EINGEDENK dessen, dass Artikel 236 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ein Verfahren fuer die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Grundsaetze durch einen Mitgliedstaat vorsieht, UNTER HINWEIS darauf, dass jeder Staatsangehoerige eines Mitgliedstaats als Unionsbuerger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz geniesst, welche die Mitgliedstaaten gemaess dem Zweiten Teil des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewaehrleisten, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen schafft und jedem Unionsbuerger das Recht gewaehrt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, UNTER HINWEIS darauf, dass die Frage der Auslieferung von Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand des Europaeischen Auslieferungsuebereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags ueber die Europaeische Union geschlossenen Uebereinkommens vom 27. September 1996 ueber die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union ist, IN DEM WUNSCH, zu verhindern, dass Asyl fuer andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird, IN DER ERWAeGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge beachtet - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Einziger Artikel In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union gelten die Mitgliedstaaten fuereinander fuer alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftslaender. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur beruecksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoeriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Massnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen ausser Kraft setzen, b) wenn das Verfahren des Artikels F.1 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezueglich einen Beschluss gefasst hat, c) wenn der Rat nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsaetzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoeriger der Antragsteller ist, festgestellt hat; d) wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines Staatsangehoerigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Pruefung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegruendet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeintraechtigt wird. Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen fuer die Anwendung der in Artikel 3 b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft verankerten Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit festzulegen, um die Kriterien fuer ihre Anwendung zu praezisieren, und die strikte Beachtung und kohaerente Anwendung dieser Grundsaetze durch alle Organe zu gewaehrleisten, IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass Entscheidungen in der Union so buergernah wie moeglich getroffen werden, IN ANBETRACHT der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Oktober 1993 zwischen dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission ueber die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips, HABEN BEKRAeFTIGT, dass die Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates von Birmingham vom 16. Oktober 1992 und das vom Europaeischen Rat auf seiner Tagung am 11.-12. Dezember 1992 in Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept fuer die Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips weiterhin die Richtschnur fuer das Handeln der Gemeinschaftsorgane sowie fuer die Weiterentwicklung der Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips bilden werden - SIND zu diesem Zweck ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: 1. Jedes Organ gewaehrleistet bei der Ausuebung seiner Befugnisse die Einhaltung des Subsidiaritaetsprinzips. Jedes Organ gewaehrleistet ferner die Beachtung des Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatzes, demzufolge die Massnahmen der Gemeinschaft nicht ueber das fuer die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Mass hinausgehen duerfen. 2. Die Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit werden unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und der Ziele des Vertrags angewandt, insbesondere unter voller Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und des institutionellen Gleichgewichts; dabei werden die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsaetze fuer das Verhaeltnis zwischen einzelstaatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht nicht beruehrt, und Artikel F Absatz 4 des Vertrags ueber die Europaeische Union, wonach sich die Union mit den Mitteln ausstattet, _~die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchfuehrung ihrer Politiken erforderlich sind", sollte Rechnung getragen werden. 3. Das Subsidiaritaetsprinzip stellt nicht die Befugnisse in Frage, ueber die die Europaeische Gemeinschaft aufgrund des Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfuegt. Die in Artikel 3 b Absatz 2 des Vertrags genannten Kriterien gelten fuer Bereiche, fuer die die Gemeinschaft nicht die ausschliessliche Zustaendigkeit besitzt. Das Subsidiaritaetsprinzip ist eine Richtschnur dafuer, wie diese Befugnisse auf Gemeinschaftsebene auszuueben sind. Die Subsidiaritaet ist ein dynamisches Konzept und sollte unter Beruecksichtigung der im Vertrag festgelegten Ziele angewendet werden. Nach dem Subsidiaritaetsprinzip kann die Taetigkeit der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse sowohl erweitert werden, wenn die Umstaende dies erfordern, als auch eingeschraenkt oder eingestellt werden, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. 4. Jeder Vorschlag fuer gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wird begruendet, um zu rechtfertigen, dass dabei die Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit eingehalten werden; die Feststellung, dass ein Gemeinschaftsziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, muss auf qualitativen oder - soweit moeglich - auf quantitativen Kriterien beruhen. 5. Massnahmen der Gemeinschaft sind nur gerechtfertigt, wenn beide Bedingungen des Subsidiaritaetsprinzips erfuellt sind: Die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen koennen nicht ausreichend durch Massnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden und koennen daher besser durch Massnahmen der Gemeinschaft erreicht werden. Folgende Leitlinien sollten bei der Pruefung der Frage, ob die genannte Voraussetzung erfuellt ist, befolgt werden: - Der betreffende Bereich weist transnationale Aspekte auf, die durch Massnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend geregelt werden koennen, - alleinige Massnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmassnahmen wuerden gegen die Anforderungen des Vertrags (beispielsweise Erfordernis der Korrektur von Wettbewerbsverzerrungen, der Vermeidung verschleierter Handelsbeschraenkungen oder der Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts) verstossen oder auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeintraechtigen, - Massnahmen auf Gemeinschaftsebene wuerden wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu Massnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen. 6. Fuer Massnahmen der Gemeinschaft ist eine moeglichst einfache Form zu waehlen, wobei darauf geachtet werden muss, dass das Ziel der Massnahme in zufriedenstellender Weise erreicht wird und die Massnahme tatsaechlich zur Anwendung gelangt. Die Rechtsetzungstaetigkeit der Gemeinschaft sollte ueber das erforderliche Mass nicht hinausgehen. Dementsprechend waere unter sonst gleichen Gegebenheiten eine Richtlinie einer Verordnung und eine Rahmenrichtlinie einer detaillierten Massnahme vorzuziehen. Richtlinien nach Massgabe des Artikels 189 des Vertrags, die fuer jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, ueberlassen den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. 7. Was Art und Umfang des Handelns der Gemeinschaft betrifft, so sollte bei Massnahmen der Gemeinschaft so viel Raum fuer nationale Entscheidungen bleiben, wie dies im Einklang mit dem Ziel der Massnahme und den Anforderungen des Vertrags moeglich ist. Unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten bewaehrte nationale Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geachtet werden. Den Mitgliedstaaten sollten in den Gemeinschaftsmassnahmen Alternativen zur Erreichung der Ziele der Massnahmen angeboten werden, sofern dies fuer eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Massnahmen angemessen und erforderlich ist. 8. Fuehrt die Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips dazu, dass ein Taetigwerden der Gemeinschaft unterbleibt, so muessen die Mitgliedstaaten bei ihren Taetigkeiten den allgemeinen Vorschriften des Artikels 5 des Vertrags genuegen, indem sie alle geeigneten Massnahmen zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag treffen und alle Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefaehrden koennten, unterlassen. 9. Unbeschadet ihres Initiativrechts sollte die Kommission - vor der Unterbreitung von Vorschlaegen fuer Rechtsvorschriften ausser im Falle besonderer Dringlichkeit oder Vertraulichkeit umfassende Anhoerungen durchfuehren und in jedem geeigneten Fall Konsultationsunterlagen veroeffentlichen; - die Sachdienlichkeit ihrer Vorschlaege unter dem Aspekt des Subsidiaritaetsprinzips begruenden; hierzu sind erforderlichenfalls in der Begruendung des Vorschlags ausfuehrliche Angaben zu machen. Wird eine Gemeinschaftsmassnahme ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert, so ist eine Erlaeuterung erforderlich; - gebuehrend beruecksichtigen, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Gemeinschaft, der Regierungen der Mitgliedstaaten, der oertlichen Behoerden, der Wirtschaft und der Buerger so gering wie moeglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhaeltnis zu dem angestrebten Ziel stehen muessen; - dem Europaeischen Rat, dem Europaeischen Parlament und dem Rat jaehrlich einen Bericht ueber die Anwendung des Artikels 3 b des Vertrags vorlegen. Dieser Jahresbericht ist auch dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zuzuleiten. 10. Der Europaeische Rat beruecksichtigt den Bericht der Kommission nach Nummer 9 vierter Gedankenstrich im Rahmen des Berichts ueber die Fortschritte der Union, den er gemaess Artikel D des Vertrags ueber die Europaeische Union dem Europaeischen Parlament vorzulegen hat. 11. Das Europaeische Parlament und der Rat pruefen unter strikter Einhaltung der geltenden Verfahren als Teil der umfassenden Pruefung der Kommissionsvorschlaege, ob diese mit Artikel 3 b des Vertrags im Einklang stehen. Dies gilt sowohl fuer den urspruenglichen Vorschlag der Kommission als auch fuer vom Europaeischen Parlament und vom Rat in Betracht gezogene Aenderungen an dem Vorschlag. 12. Das Europaeische Parlament wird im Rahmen der Anwendung der Verfahren nach den Artikeln 189 b und 189 c des Vertrags durch die Angabe der Gruende, die den Rat zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlasst haben, ueber die Auffassung des Rates hinsichtlich der Anwendung des Artikels 3 b des Vertrags unterrichtet. Der Rat teilt dem Europaeischen Parlament mit, weshalb seiner Auffassung nach ein Kommissionsvorschlag ganz oder teilweise im Widerspruch zu Artikel 3 b des Vertrags steht. 13. Die Einhaltung des Subsidiaritaetsprinzips wird gemaess den Bestimmungen des Vertrags geprueft. Protokoll ueber die Aussenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ueberschreitens der Aussengrenzen DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - EINGEDENK der Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittlaendern, fuer wirksame Kontrollen an ihren Aussengrenzen sorgen - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt ist: Die in Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe a des Titels III a des Vertrags aufgenommenen Bestimmungen ueber Massnahmen in bezug auf das Ueberschreiten der Aussengrenzen beruehren nicht die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten fuer die Aushandlung und den Abschluss von Uebereinkuenften mit Drittlaendern, sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in Betracht kommenden internationalen Uebereinkuenften in Einklang stehen. Protokoll ueber den oeffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DER ERWAeGUNG, dass der oeffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Beduerfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknuepft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren - SIND ueber folgende auslegende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt ist: Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beruehren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, dem oeffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem oeffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten uebertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmass beeintraechtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des oeffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist. Protokoll ueber den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fuehlende Wesen beruecksichtigt wird - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt ist: Bei der Festlegung und Durchfuehrung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie beruecksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religioese Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe. D. PROTOKOLLE ZUM VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION UND ZU DEN VERTRAeGEN ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT, DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT FUeR KOHLE UND STAHL UND DER EUROPAeISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt sind: Artikel 1 Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung der Union an gehoert der Kommission ungeachtet des Artikels 157 Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Artikels 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft ein Staatsangehoeriger je Mitgliedstaat an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwaegung im Rat - sei es durch Neuwaegung oder durch Einfuehrung einer doppelten Mehrheit - in einer fuer alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geaendert worden ist; zu beruecksichtigen sind dabei alle hierfuer bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere die Frage eines Ausgleichs fuer jene Mitgliedstaaten, welche die Moeglichkeit aufgeben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen. Artikel 2 Spaetestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 20 ueberschreiten wird, wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen der Vertraege betreffend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe umfassend zu ueberpruefen. Protokoll ueber die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - GESTUeTZT auf Artikel 216 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, Artikel 77 des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und Artikel 189 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft, GESTUeTZT auf den Vertrag ueber die Europaeische Union, EINGEDENK UND IN BESTAeTIGUNG des Beschlusses vom 8. April 1965, jedoch unbeschadet der Beschluesse ueber den Sitz kuenftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt sind: Einziger Artikel a) Das Europaeische Parlament hat seinen Sitz in Strassburg; dort finden die 12 monatlichen Plenartagungen einschliesslich der Haushaltstagung statt. Zusaetzliche Plenartagungen finden in Bruessel statt. Die Ausschuesse des Europaeischen Parlaments treten in Bruessel zusammen. Das Generalsekretariat des Europaeischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg. b) Der Rat hat seinen Sitz in Bruessel. In den Monaten April, Juni und Oktober haelt der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab. c) Die Kommission hat ihren Sitz in Bruessel. Die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom 8. April 1965 aufgefuehrten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht. d) Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben ihren Sitz in Luxemburg. e) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg. f) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seinen Sitz in Bruessel. g) Der Ausschuss der Regionen hat seinen Sitz in Bruessel. h) Die Europaeische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxemburg. i) Das Europaeische Waehrungsinstitut und die Europaeische Zentralbank haben ihren Sitz in Frankfurt. j) Das Europaeische Polizeiamt (Europol) hat seinen Sitz in Den Haag. Protokoll ueber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - EINGEDENK dessen, dass die Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Taetigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist, IN DEM WUNSCH jedoch, eine staerkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Taetigkeiten der Europaeischen Union zu foerdern und ihnen bessere Moeglichkeiten zu geben, sich zu Fragen, die fuer sie von besonderem Interesse sein koennen, zu aeussern - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt sind: I. UNTERRICHTUNG DER PARLAMENTE DER MITGLIEDSTAATEN 1. Alle Konsultationsdokumente der Kommission (Gruen- und Weissbuecher sowie Mitteilungen) werden den Parlamenten der Mitgliedstaaten unverzueglich zugeleitet. 2. Die Vorschlaege der Kommission fuer Akte der Gesetzgebung, wie sie vom Rat nach Artikel 151 Absatz 3 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt werden, werden rechtzeitig zur Verfuegung gestellt, so dass die Regierung jedes Mitgliedstaats dafuer Sorge tragen kann, dass ihr einzelstaatliches Parlament sie gegebenenfalls erhaelt. 3. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag fuer einen Rechtsakt oder ein Vorschlag fuer eine Massnahme nach Titel VI des Vertrags ueber die Europaeische Union dem Europaeischen Parlament und dem Rat in allen Sprachen von der Kommission unterbreitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zur Beschlussfassung entweder zur Annahme als Rechtsakt oder zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts nach Artikel 189 b oder Artikel 189 c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf die Tagesordnung des Rates gesetzt wird, liegt ein Zeitraum von sechs Wochen, ausser in dringenden Faellen, die in dem Rechtsakt oder gemeinsamen Standpunkt zu begruenden sind. II. KONFERENZ DER EUROPA-AUSSCHUeSSE 4. Die am 16./17. November 1989 in Paris gegruendete Konferenz der Europa-Ausschuesse, im folgenden als _~COSAC" bezeichnet, kann jeden ihr zweckmaessig erscheinenden Beitrag fuer die Organe der Europaeischen Union leisten, und zwar insbesondere auf der Grundlage von Entwuerfen fuer Rechtstexte, deren Uebermittlung an die COSAC von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in Anbetracht der behandelten Frage gegebenenfalls einvernehmlich beschlossen wird. 5. Die COSAC kann Vorschlaege oder Initiativen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts pruefen, die moeglicherweise unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten des einzelnen nach sich ziehen. Das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission werden ueber die von der COSAC nach dieser Nummer geleisteten Beitraege unterrichtet. 6. Die COSAC kann dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission jeden ihr zweckmaessig erscheinenden Beitrag ueber die Gesetzgebungstaetigkeiten der Union, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Subsidiaritaetsprinzips, des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie der die Grundrechte betreffenden Fragen vorlegen. 7. Die Beitraege der COSAC binden in keiner Weise die einzelstaatlichen Parlamente und praejudizieren in keiner Weise deren Standpunkt. SCHLUSSAKTE Die KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am neunundzwanzigsten Maerz neunzehnhundertsechsundneunzig in Turin einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen die Aenderungen zu beschliessen, die an dem Vertrag ueber die Europaeische Union, den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl bzw. der Europaeischen Atomgemeinschaft sowie einigen damit zusammenhaengenden Rechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen: I. Den Vertrag von Amsterdam zur Aenderung des Vertrags ueber die Europaeische Union, der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhaengender Rechtsakte II. Protokolle A. Protokoll zum Vertrag ueber die Europaeische Union 1. Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union B. Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zum Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 2. Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 3. Protokoll ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland 4. Protokoll ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands 5. Protokoll ueber die Position Daenemarks C. Protokolle zum Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 6. Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 7. Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit 8. Protokoll ueber die Aussenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ueberschreitens der Aussengrenzen 9. Protokoll ueber den oeffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten 10. Protokoll ueber den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere D. Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und der Europaeischen Atomgemeinschaft 11. Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union 12. Protokoll ueber die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol 13. Protokoll ueber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union III. Erklaerungen Die Konferenz hat die folgenden dieser Schlussakte beigefuegten Erklaerungen angenommen: 1. Erklaerung zur Abschaffung der Todesstrafe 2. Erklaerung zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union 3. Erklaerung zur Westeuropaeischen Union 4. Erklaerung zu den Artikeln J.14 und K.10 des Vertrags ueber die Europaeische Union 5. Erklaerung zu Artikel J.15 des Vertrags ueber die Europaeische Union 6. Erklaerung zur Schaffung einer Strategieplanungs- und Fruehwarneinheit 7. Erklaerung zu Artikel K.2 des Vertrags ueber die Europaeische Union 8. Erklaerung zu Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union 9. Erklaerung zu Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union 10. Erklaerung zu Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union 11. Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften 12. Erklaerung zu Umweltvertraeglichkeitspruefungen 13. Erklaerung zu Artikel 7 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 14. Erklaerung zur Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 15. Erklaerung zur Bewahrung des durch den Schengen-Besitzstand gewaehrleisteten Masses an Schutz und Sicherheit 16. Erklaerung zu Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 17. Erklaerung zu Artikel 73 k des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 18. Erklaerung zu Artikel 73 k Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 19. Erklaerung zu Artikel 73 l Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 20. Erklaerung zu Artikel 73 m des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 21. Erklaerung zu Artikel 73 o des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 22. Erklaerung zu Personen mit einer Behinderung 23. Erklaerung zu den in Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Anreizmassnahmen 24. Erklaerung zu Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 25. Erklaerung zu Artikel 118 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 26. Erklaerung zu Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 27. Erklaerung zu Artikel 118 b Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 28. Erklaerung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 29. Erklaerung zum Sport 30. Erklaerung zu den Inselgebieten 31. Erklaerung zu dem Beschluss des Rates vom 13. Juli 1987 32. Erklaerung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission 33. Erklaerung zu Artikel 188 c Absatz 3 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 34. Erklaerung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens 35. Erklaerung zu Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 36. Erklaerung zu den ueberseeischen Laendern und Gebieten 37. Erklaerung zu oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland 38. Erklaerung zu freiwilligen Diensten 39. Erklaerung zur redaktionellen Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften 40. Erklaerung zu dem Verfahren beim Abschluss internationaler Uebereinkuenfte durch die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl 41. Erklaerung zu den Vorschriften ueber die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekaempfung von Betruegereien 42. Erklaerung ueber die Konsolidierung der Vertraege 43. Erklaerung zum Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit 44. Erklaerung zu Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 45. Erklaerung zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 46. Erklaerung zu Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 47. Erklaerung zu Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 48. Erklaerung zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 49. Erklaerung zu Buchstabe d des Einzigen Artikels des Protokolls ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 50. Erklaerung zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union 51. Erklaerung zu Artikel 10 des Vertrags von Amsterdam Die Konferenz hat ferner die folgenden dieser Schlussakte beigefuegten Erklaerungen zur Kenntnis genommen: 1. Erklaerung Oesterreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten 2. Erklaerung Daenemarks zu Artikel K.14 des Vertrags ueber die Europaeische Union 3. Erklaerung Deutschlands, Oesterreichs und Belgiens zur Subsidiaritaet 4. Erklaerung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands 5. Erklaerung Belgiens zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union 6. Erklaerung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union 7. Erklaerung Frankreichs zur Lage der ueberseeischen Departements hinsichtlich des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union 8. Erklaerung Griechenlands zur Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften Die Konferenz ist schliesslich uebereingekommen, dieser Schlussakte den Wortlaut des Vertrags ueber die Europaeische Union und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft in der Fassung der von der Konferenz vorgenommenen Aenderungen als Illustration beizufuegen. Hecho en Amsterdam, el dos de octubre de mil novecientos noventa y siete. Udfaerdiget i Amsterdam, den anden oktober nittenhundrede og syvoghalvfems. Geschehen zu Amsterdam am zweiten Oktober neunzehnhundertsiebenundneunzig. E'gine sto A'msterntam, sti*s du%o Oktwbri'ou tou e'tou*s xi'lia enniako'sia eneny%nta epta'. Done at Amsterdam this second day of October in the year one thousand nine hundred and ninety-seven. Fait `a Amsterdam, le deux octobre de l'an mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept. Arna dheanamh in Amstardam ar an dara la de Dheireadh Fomhair sa bhliain mile naoi gcead nocha a seacht. Fatto ad Amsterdam, add`i due ottobre millenovecentonovantasette. Gedaan te Amsterdam, de tweede oktober negentienhonderd zevenennegentig. Feito em Amesterdao, em dois de Outubro de mil novecentos e noventa e sete. Tehty Amsterdamissa 2 paeivaenae lokakuuta vuonna tuhatyhdeksaensataayhdeksaenkymmentaeseitsemaen. Utfaerdat i Amsterdam den andra oktober aar nittonhundranittiosju. Pour Sa Majeste le Roi des Belges Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen Fuer Seine Majestaet den Koenig der Belgier ***IMAGE*** Cette signature engage egalement la Communaute franc,aise, la Communaute flamande, la Communaute germanophone, la Region wallonne, la Region flamande et la Region de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flaemische Gemeinschaft, die Franzoesische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flaemische Region und die Region Bruessel-Hauptstadt. For Hendes Majestaet Danmarks Dronning ***IMAGE*** Fuer den Praesidenten der Bundesrepublik Deutschland ***IMAGE*** Gia ton Pro'edro ty*s Ellyniky%*s Dymokrati'a*s ***IMAGE*** Por Su Majestad el Rey de Espana ***IMAGE*** Pour le President de la Republique franc,aise ***IMAGE*** Thar ceann an Choimisiuin arna udaru le hAirteagal 14 de Bhunreacht na hEireann chun cumhachtai agus feidhmeanna Uachtaran na hEireann a oibriu agus a chomhlionadh For the Commission authorised by Article 14 of the Constitution of Ireland to exercise and perform the powers and functions of the President of Ireland ***IMAGE*** Per il Presidente della Repubblica italiana ***IMAGE*** Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg ***IMAGE*** Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden ***IMAGE*** Fuer den Bundespraesidenten der Republik Oesterreich ***IMAGE*** Pelo Presidente da Republica Portuguesa ***IMAGE*** Suomen Tasavallan Presidentin puolesta Foer Republiken Finlands President ***IMAGE*** Foer Hans Majestaet Konungen av Sverige ***IMAGE*** For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland ***IMAGE*** VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLAeRUNGEN 1. Erklaerung zur Abschaffung der Todesstrafe Unter Bezugnahme auf Artikel F Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union erinnert die Konferenz daran, dass das Protokoll Nr. 6 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das von einer grossen Mehrheit der Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, die Abschaffung der Todesstrafe vorsieht. In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, dass seit der Unterzeichnung des genannten Protokolls am 28. April 1983 die Todesstrafe in den meisten Mitgliedstaaten der Union abgeschafft und in keinem Mitgliedstaat angewandt worden ist. 2. Erklaerung zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union Im Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union ersucht die Konferenz den Rat, auf die baldige Annahme geeigneter Regelungen fuer die Sicherheitsueberpruefung des Personals des Generalsekretariats des Rates hinzuwirken. 3. Erklaerung zur Westeuropaeischen Union Die Konferenz nimmt die folgende Erklaerung zur Kenntnis, die vom Ministerrat der Westeuropaeischen Union am 22. Juli 1997 angenommen wurde: _~ERKLAeRUNG DER WESTEUROPAeISCHEN UNION ZUR ROLLE DER WESTEUROPAeISCHEN UNION UND ZU IHREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPAeISCHEN UNION UND ZUR ATLANTISCHEN ALLIANZ (Uebersetzung) EINLEITUNG 1. Die Mitgliedstaaten der Westeuropaeischen Union (WEU) haben 1991 in Maastricht uebereinstimmend festgestellt, dass es notwendig ist, eine echte europaeische Sicherheits- und Verteidigungsidentitaet (ESVI) zu entwickeln und eine groessere europaeische Verantwortung in Verteidigungsfragen zu uebernehmen. Im Lichte des Vertrags von Amsterdam bekraeftigen sie, dass diese Bemuehungen fortgesetzt und intensiviert werden muessen. Die WEU ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Europaeischen Union, indem sie der Europaeischen Union Zugang zu einer operativen Kapazitaet insbesondere im Zusammenhang mit den Petersberger Aufgaben eroeffnet, und stellt entsprechend der Pariser Erklaerung und den Berliner Beschluessen der NATO-Minister ein entscheidendes Element fuer die Entwicklung der ESVI in der Atlantischen Allianz dar. 2. An den Tagungen des Rates der WEU nehmen heute alle Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und alle europaeischen Mitglieder der Atlantischen Allianz entsprechend ihrem jeweiligen Status teil. In diesem Rat kommen die genannten Staaten auch mit den Staaten Mittel- und Osteuropas zusammen, die durch ein Assoziierungsabkommen mit der Europaeischen Union verbunden und Kandidaten fuer den Beitritt sowohl zur Europaeischen Union als auch zur Atlantischen Allianz sind. Die WEU entwickelt sich somit zu einem wirklichen Rahmen fuer den Dialog und die Zusammenarbeit unter Europaeern ueber europaeische Sicherheits- und Verteidigungsfragen im weiteren Sinne. 3. In diesem Zusammenhang nimmt die WEU Titel V des Vertrags ueber die Europaeische Union ueber die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zur Kenntnis und hierbei insbesondere Artikel J.3 Absatz 1 und Artikel J.7 sowie das Protokoll zu Artikel J.7, die wie folgt lauten: Artikel J.3 Absatz 1 _}(1) Der Europaeische Rat bestimmt die Grundsaetze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezuegen.` Artikel J.7 _}(1) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik umfasst saemtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Westeuropaeische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eroeffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazitaet insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstuetzt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik gemaess diesem Artikel. Die Union foerdert daher engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Moeglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Sie empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Politik der Union nach diesem Artikel beruehrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine ruestungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstuetzt. (2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schliessen humanitaere Aufgaben und Rettungseinsaetze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsaetze bei der Krisenbewaeltigung einschliesslich friedensschaffender Massnahmen ein. (3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, auszuarbeiten und durchzufuehren. Die Befugnis des Europaeischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel J.3 gilt auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, fuer welche die Union die WEU in Anspruch nimmt. Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union ueber die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzufuehren, so koennen sich alle Mitgliedstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlussfassung in der WEU teilnehmen koennen. Beschluesse mit verteidigungspolitischen Bezuegen nach diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefasst. (4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. (5) Zur Foerderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel N ueberprueft.` Protokoll zu Artikel J.7 _}DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags ueber die Europaeische Union in vollem Umfang umzusetzen, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht beruehrt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegt ist: Die Europaeische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropaeischen Union Regelungen fuer eine verstaerkte Zusammenarbeit zwischen der Europaeischen Union und der Westeuropaeischen Union.` A. BEZIEHUNGEN DER WEU ZUR EUROPAeISCHEN UNION: BEGLEITMASSNAHMEN ZUR UMSETZUNG DES VERTRAGS VON AMSTERDAM 4. In der _}Erklaerung zur Rolle der Westeuropaeischen Union und zu ihren Beziehungen zur Europaeischen Union und zur Atlantischen Allianz` vom 10. Dezember 1991 hatten es sich die Mitgliedstaaten der WEU zum Ziel gesetzt, _}die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente der Europaeischen Union auszubauen`. Sie bekraeftigen heute dieses Ziel so, wie es im Vertrag von Amsterdam dargelegt wird. 5. Wenn die Europaeische Union die WEU in Anspruch nimmt, arbeitet die WEU die Entscheidungen und Aktionen der Europaeischen Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, aus und fuehrt sie durch. Bei der Ausarbeitung und Durchfuehrung der Entscheidungen und Aktionen der Europaeischen Union, fuer die diese die WEU in Anspruch nimmt, wird die WEU entsprechend den Leitlinien des Europaeischen Rates taetig. Die WEU unterstuetzt die Europaeische Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik nach Artikel J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union. 6. Die WEU bestaetigt, dass sich alle Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, wenn diese die WEU in Anspruch nimmt, um Entscheidungen der Europaeischen Union ueber die in Artikel J.7 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzufuehren, nach Artikel J.7 Absatz 3 des Vertrags ueber die Europaeische Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen koennen. Die WEU wird die Rolle der Beobachter bei der WEU entsprechend Artikel J.7 Absatz 3 ausbauen und die erforderlichen praktischen Regelungen treffen, damit alle Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, die sich auf Ersuchen der Europaeischen Union an den von der WEU durchgefuehrten Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlussfassung in der WEU teilnehmen koennen. 7. Nach dem Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union erarbeitet die WEU zusammen mit der Europaeischen Union Regelungen fuer eine verstaerkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen. In diesem Zusammenhang koennen bereits jetzt eine Reihe von Massnahmen, von denen einige von der WEU bereits geprueft werden, genannt werden, insbesondere - Regelungen fuer eine bessere Koordinierung der Konsultation und der Beschlussfassung beider Organisationen insbesondere in Krisensituationen; - gemeinsame Tagungen der zustaendigen Gremien beider Organisationen; - weitestmoegliche Harmonisierung der Abfolge der Praesidentschaften von WEU und Europaeischer Union sowie der Verwaltungsregelungen und -praktiken beider Organisationen; - enge Koordinierung der Taetigkeiten des Personals des WEU-Generalsekretariats und des Generalsekretariats des Rates der Europaeischen Union einschliesslich des Austausches und der Abordnung von Personal; - Regelungen, die es den zustaendigen Gremien der Europaeischen Union einschliesslich der Strategieplanungs- und Fruehwarneinheit ermoeglichen, auf den Planungsstab, das Lagezentrum und das Satellitenzentrum der WEU zurueckzugreifen; - soweit angebracht, Zusammenarbeit der Europaeischen Union und der WEU im Ruestungsbereich im Rahmen der Westeuropaeischen Ruestungsgruppe (WEAG) als europaeischer Instanz fuer die Zusammenarbeit in Ruestungsfragen im Zusammenhang mit der Rationalisierung des europaeischen Ruestungsmarkts und mit der Einrichtung einer Europaeischen Ruestungsagentur; - praktische Regelungen zwecks Zusammenarbeit mit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, die deren Rolle im Rahmen der GASP widerspiegeln, wie sie im Vertrag von Amsterdam festgelegt ist; - Verbesserung der Geheimhaltungsregelungen mit der Europaeischen Union. B. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER WEU UND DER NATO IM RAHMEN DER ENTWICKLUNG EINER ESVI INNERHALB DER ATLANTISCHEN ALLIANZ 8. Die Atlantische Allianz stellt weiterhin die Grundlage fuer die kollektive Verteidigung im Rahmen des Nordatlantikvertrags dar. Sie bleibt das wesentliche Forum fuer Konsultationen unter ihren Mitgliedern und fuer die Vereinbarung von politischen Massnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbuendeten des Washingtoner Vertrags auswirken. Die Allianz hat einen Anpassungs- und Reformprozess begonnen, um die ganze Bandbreite ihrer Aufgaben effizienter erfuellen zu koennen. Ziel dieses Prozesses ist es, die transatlantische Partnerschaft zu staerken und zu erneuern, wozu auch die Entwicklung einer ESVI innerhalb der Allianz gehoert. 9. Die WEU stellt ein entscheidendes Element der Entwicklung einer Europaeischen Sicherheits- und Verteidigungsidentitaet innerhalb der Atlantischen Allianz dar und wird sich daher weiterhin um eine verstaerkte institutionelle und praktische Zusammenarbeit mit der NATO bemuehen. 10. Neben ihrem Beitrag zur gemeinsamen Verteidigung nach Artikel 5 des Washingtoner Vertrags bzw. Artikel V des geaenderten Bruesseler Vertrags spielt die WEU auch eine aktive Rolle bei der Konfliktverhuetung und der Krisenbewaeltigung, wie es die Petersberger Erklaerung vorsieht. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die WEU, ihre Rolle unter Wahrung voelliger Transparenz und unter Beachtung der Komplementaritaet der beiden Organisationen in vollem Umfang wahrzunehmen. 11. Die WEU bekraeftigt, dass die ESVI auf anerkannten militaerischen Grundsaetzen beruhen wird, dass sie durch eine geeignete militaerische Planung unterstuetzt werden wird und dass sie es moeglich machen wird, militaerisch kohaerente, leistungsfaehige Streitkraefte zu schaffen, die unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU operieren koennen. 12. Zu diesem Zweck wird die WEU ihre Zusammenarbeit mit der NATO insbesondere in folgenden Bereichen ausbauen: - Mechanismen fuer Konsultationen zwischen WEU und NATO bei Krisen; - aktive Teilnahme der WEU am Verteidigungsplanungsprozess der NATO; - operationelle Verbindungen zwischen WEU und NATO bei der Planung, Vorbereitung und Durchfuehrung von Operationen, bei denen Mittel und Kapazitaeten der NATO unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU eingesetzt werden, insbesondere - von der NATO in Abstimmung mit der WEU vorgenommene militaerische Planung und Uebungen; - Ausarbeitung eines Rahmenabkommens ueber die Uebertragung, Ueberwachung und Rueckfuehrung von Mitteln und Kapazitaeten der NATO; - Verbindungen zwischen der WEU und der NATO im Bereich der europaeischen Kommandoregelungen. Diese Zusammenarbeit wird sich, auch unter Beruecksichtigung der Anpassung der Allianz, staendig weiterentwickeln. C. OPERATIONELLE ROLLE DER WEU BEI DER ENTWICKLUNG DER ESVI 13. Die WEU wird ihre Rolle als politisch-militaerisches europaeisches Organ fuer die Krisenbewaeltigung ausbauen, indem sie die Mittel und Kapazitaeten zum Einsatz bringt, die ihr von den WEU-Laendern auf nationaler oder multinationaler Ebene zur Verfuegung gestellt wurden, und indem sie, gegebenenfalls, nach Massgabe von Vereinbarungen, die derzeit erarbeitet werden, auf die Mittel und Kapazitaeten der NATO zurueckgreift. In diesem Zusammenhang wird die WEU auch die Vereinten Nationen und die OSZE bei ihren Taetigkeiten im Bereich der Krisenbewaeltigung unterstuetzen. Die WEU wird im Rahmen des Artikels J.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union einen Beitrag zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik leisten und fuer deren konkrete Umsetzung sorgen, indem sie ihre eigene operationelle Rolle ausbaut. 14. Zu diesem Zweck wird die WEU in folgenden Bereichen taetig: - Die WEU hat Mechanismen und Verfahren fuer die Krisenbewaeltigung entwickelt, die im Zuge der weiteren Erfahrungen der WEU bei Uebungen und Operationen aktualisiert werden. Die Wahrnehmung der Petersberger Aufgaben erfordert flexible Vorgehensweisen, die der Vielfalt der Krisensituationen gerecht werden und vorhandene Kapazitaeten optimal nutzen; hierzu gehoeren der Rueckgriff auf ein nationales Hauptquartier, das von einem _}Rahmen-Staat` gestellt werden kann, auf ein der WEU zugeordnetes multinationales Hauptquartier oder auf Mittel und Faehigkeiten der NATO. - Die WEU hat bereits _}Vorlaeufige Schlussfolgerungen betreffend die Formulierung einer gemeinsamen europaeischen Verteidigungspolitik` ausgearbeitet, die ein erster Beitrag zu den Zielen, dem Umfang und den Mitteln einer gemeinsamen europaeischen Verteidigungspolitik sind. Die WEU wird diese Arbeit fortsetzen, wobei sie sich insbesondere auf die Pariser Erklaerung stuetzen und relevante Punkte der Beschluesse beruecksichtigen wird, die seit der Tagung von Birmingham auf den Gipfel- und Ministertagungen der WEU und der NATO gefasst worden sind. Sie wird sich insbesondere auf folgende Bereiche konzentrieren: - Festlegung von Grundsaetzen fuer den Einsatz der Streitkraefte von WEU-Staaten fuer Petersberg-Operationen der WEU in Wahrnehmung gemeinsamer europaeischer Sicherheitsinteressen; - Organisation operativer Mittel fuer Petersberg-Aufgaben wie allgemeine und fallbezogene Einsatzplanung und Uebungen allgemein und fuer den Einzelfall sowie Vorbereitung und Interoperabilitaet der Streitkraefte, einschliesslich der Teilnahme der WEU am Prozess der Verteidigungsplanung der NATO, soweit dies erforderlich ist; - strategische Mobilitaet auf der Grundlage der laufenden Arbeiten der WEU; - Aufgaben der militaerischen Aufklaerung, die von der Planungszelle, vom Lagezentrum und vom Satellitenzentrum der WEU wahrzunehmen sind. - Die WEU hat zahlreiche Massnahmen ergriffen, die es ihr ermoeglicht haben, ihre operationelle Rolle auszubauen (Planungsstab, Lagezentrum, Satellitenzentrum). Die Verbesserung der Funktionsweise der militaerischen Komponenten am WEU-Sitz und die Einrichtung eines dem Rat unterstehenden Militaerausschusses sollen zu einer weiteren Verstaerkung der Strukturen fuehren, die fuer die erfolgreiche Vorbereitung und Durchfuehrung der WEU-Operationen wichtig sind. - Um den assoziierten Mitgliedern und den Beobachterstaaten eine Teilnahme an allen Operationen zu ermoeglichen, wird die WEU auch pruefen, welche Modalitaeten erforderlich sind, damit die assoziierten Mitglieder und Beobachterstaaten in vollem Umfang entsprechend ihrem Status an allen WEU-Operationen teilnehmen koennen. - Die WEU erinnert daran, dass die assoziierten Mitglieder an den Operationen, zu denen sie Beitraege leisten, sowie an den entsprechenden Uebungen und Planungen auf derselben Grundlage teilnehmen wie die Vollmitglieder. Die WEU wird zudem die Frage pruefen, wie die Beobachter bei allen Operationen, zu denen sie Beitraege leisten, je nach ihrem Status moeglichst weitreichend an der Planung und Beschlussfassung der WEU beteiligt werden koennen. - Die WEU wird, soweit erforderlich in Abstimmung mit den zustaendigen Gremien, die Moeglichkeiten fuer eine moeglichst weitreichende Teilnahme der assoziierten Mitglieder und der Beobachterstaaten an ihren Aktivitaeten entsprechend ihrem Status pruefen. Sie wird hierbei insbesondere die Aktivitaeten in den Bereichen Ruestung, Weltraum und militaerische Studien zur Sprache bringen. - Die WEU wird pruefen, wie sie die Beteiligung der assoziierten Partner an einer immer groesseren Zahl von Aktivitaeten verstaerken kann." 4. Erklaerung zu den Artikeln J.14 und K.10 des Vertrags ueber die Europaeische Union Die Bestimmungen der Artikel J.14 und K.10 des Vertrags ueber die Europaeische Union und Uebereinkuenfte aufgrund dieser Artikel bedeuten keine Uebertragung von Zustaendigkeiten von den Mitgliedstaaten auf die Europaeische Union. 5. Erklaerung zu Artikel J.15 des Vertrags ueber die Europaeische Union Die Konferenz kommt ueberein, dass die Mitgliedstaaten dafuer Sorge tragen, dass das in Artikel J.15 des Vertrags ueber die Europaeische Union genannte Politische Komitee im Falle internationaler Krisen oder anderer dringlicher Angelegenheiten auf der Ebene der Politischen Direktoren oder ihrer Stellvertreter jederzeit sehr kurzfristig zusammentreten kann. 6. Erklaerung zur Schaffung einer Strategieplanungs- und Fruehwarneinheit Die Konferenz kommt wie folgt ueberein: 1. Im Generalsekretariat des Rates wird unter der Verantwortung des Generalsekretaers und Hohen Vertreters fuer die GASP eine Strategieplanungs- und Fruehwarneinheit geschaffen. Es wird eine angemessene Zusammenarbeit mit der Kommission eingefuehrt, damit die vollstaendige Kohaerenz mit der Aussenwirtschafts- und der Entwicklungspolitik der Union gewaehrleistet ist. 2. Zu den Aufgaben dieser Einheit gehoert folgendes: a) Ueberwachung und Analyse der Entwicklungen in den unter die GASP fallenden Bereichen; b) Beurteilung der aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Union und Ermittlung von moeglichen kuenftigen Schwerpunktbereichen der GASP; c) rechtzeitige Bewertung von Ereignissen oder Situationen, die bedeutende Auswirkungen auf die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union haben koennen, einschliesslich potentieller politischer Krisen, und fruehzeitige Warnung vor solchen Ereignissen oder Situationen; d) Ausarbeitung - auf Anforderung des Rates oder des Vorsitzes oder von sich aus - von ausfuehrlich begruendeten Dokumenten ueber politische Optionen, die unter der Verantwortung des Vorsitzes als Beitrag zur Formulierung der Politik im Rat zu unterbreiten sind und die Analysen, Empfehlungen und Strategien fuer die GASP enthalten koennen. 3. Die Einheit besteht aus Personal, das aus dem Generalsekretariat, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der WEU herangezogen wird. 4. Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann der Einheit Vorschlaege fuer Arbeiten unterbreiten. 5. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstuetzen den Strategieplanungsprozess soweit irgend moeglich durch Bereitstellung einschlaegiger Informationen, auch vertraulicher Art. 7. Erklaerung zu Artikel K.2 des Vertrags ueber die Europaeische Union Massnahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel K.2 des Vertrags ueber die Europaeische Union, einschliesslich der Taetigkeiten von Europol, unterliegen einer gerichtlichen Ueberpruefung durch die zustaendigen einzelstaatlichen Stellen gemaess den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften. 8. Erklaerung zu Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union Die Konferenz kommt ueberein, dass ein Mitgliedstaat, dessen Rechtssystem keine Mindeststrafen vorsieht, nicht aufgrund von Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union verpflichtet ist, Mindeststrafen einzufuehren. 9. Erklaerung zu Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union Die Konferenz kommt ueberein, dass Initiativen fuer Massnahmen nach Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union und vom Rat nach jenem Absatz angenommene Rechtsakte nach den entsprechenden Geschaeftsordnungen des Rates und der Kommission im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht werden. 10. Erklaerung zu Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten bei der Abgabe einer Erklaerung nach Artikel K.7 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union sich das Recht vorbehalten koennen, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage ueber die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel K.7 Absatz 1 stellt. 11. Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften Die Europaeische Union achtet den Status, den Kirchen und religioese Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften geniessen, und beeintraechtigt ihn nicht. Die Europaeische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise. 12. Erklaerung zu Umweltvertraeglichkeitspruefungen Die Konferenz nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, Umweltvertraeglichkeitsstudien zu erstellen, wenn sie Vorschlaege unterbreitet, die erhebliche Auswirkungen fuer die Umwelt haben koennen. 13. Erklaerung zu Artikel 7 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Der die oeffentlichen Dienste betreffende Artikel 7 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft wird unter uneingeschraenkter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. in bezug auf die Grundsaetze der Gleichbehandlung, der Qualitaet und der Dauerhaftigkeit solcher Dienste, umgesetzt. 14. Erklaerung zur Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, in dem eine natuerliche Praeferenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Mindestpreise in der Uebergangszeit erwaehnt wird, hat keine Auswirkung auf den Grundsatz der Gemeinschaftspraeferenz, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs formuliert wurde. 15. Erklaerung zur Bewahrung des durch den Schengen-Besitzstand gewaehrleisteten Masses an Schutz und Sicherheit Die Konferenz kommt ueberein, dass vom Rat zu beschliessende Massnahmen, die zur Folge haben, dass die im Schengener Uebereinkommen von 1990 enthaltenen Bestimmungen ueber die Abschaffung von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ersetzt werden, zumindest dasselbe Mass an Schutz und Sicherheit bieten muessen wie die genannten Bestimmungen des Schengener Uebereinkommens. 16. Erklaerung zu Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass bei der Anwendung des Artikels 73 j Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft aussenpolitische Ueberlegungen der Union und der Mitgliedstaaten beruecksichtigt werden. 17. Erklaerung zu Artikel 73 k des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft In asylpolitischen Angelegenheiten werden Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen fuer Fluechtlinge und anderen einschlaegigen internationalen Organisationen aufgenommen. 18. Erklaerung zu Artikel 73 k Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass die Mitgliedstaaten in den unter Artikel 73 k Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fallenden Bereichen Uebereinkuenfte mit Drittlaendern aushandeln und schliessen koennen, sofern diese Uebereinkuenfte mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. 19. Erklaerung zu Artikel 73 l Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zustaendigkeiten nach Artikel 73 l Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft aussenpolitische Ueberlegungen beruecksichtigen koennen. 20. Erklaerung zu Artikel 73 m des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Nach Artikel 73 m des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beschlossene Massnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Verfassungsvorschriften ueber Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsaeusserung in anderen Medien anzuwenden. 21. Erklaerung zu Artikel 73 o des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass der Rat die Einzelheiten des Beschlusses nach Artikel 73 o Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vor Ablauf des in Artikel 73 o genannten Fuenfjahreszeitraums pruefen wird, damit er diesen Beschluss unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fassen und anwenden kann. 22. Erklaerung zu Personen mit einer Behinderung Die Konferenz kommt ueberein, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Massnahmen nach Artikel 100 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft den Beduerfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen. 23. Erklaerung zu den in Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Anreizmassnahmen Die Konferenz kommt ueberein, dass die Anreizmassnahmen nach Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft stets folgende Angaben enthalten sollten: - die Gruende fuer ihre Annahme auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung ihrer Notwendigkeit und des Vorhandenseins eines zusaetzlichen Nutzens auf Gemeinschaftsebene; - ihre Geltungsdauer, die fuenf Jahre nicht ueberschreiten sollte; - die Obergrenze fuer ihre Finanzierung, die den Anreizcharakter solcher Massnahmen widerspiegeln sollte. 24. Erklaerung zu Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Es gilt als vereinbart, dass Ausgaben nach Artikel 109 r des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen. 25. Erklaerung zu Artikel 118 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Es gilt als vereinbart, dass Ausgaben nach Artikel 118 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen. 26. Erklaerung zu Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Hohen Vertragsparteien stellen fest, dass bei den Beratungen ueber Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Einvernehmen darueber bestand, dass die Gemeinschaft beim Erlass von Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen in einer den Umstaenden nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen. 27. Erklaerung zu Artikel 118 b Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Hohen Vertragsparteien erklaeren, dass die erste der Durchfuehrungsvorschriften zu den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 118 b Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlungen gemaess den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und dass diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezuegliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu aendern. 28. Erklaerung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Massnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen im Arbeitsleben dienen. 29. Erklaerung zum Sport Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitaetsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gremien der Europaeischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbaende anzuhoeren. In diesem Zusammenhang sollten die Besonderheiten des Amateursports besonders beruecksichtigt werden. 30. Erklaerung zu den Inselgebieten Die Konferenz ist sich dessen bewusst, dass Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen leiden, die mit ihrer Insellage verknuepft sind und die als staendige Gegebenheiten ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeintraechtigen. Die Konferenz stellt dementsprechend fest, dass das Gemeinschaftsrecht diesen Nachteilen Rechnung tragen muss und dass - soweit gerechtfertigt - spezielle Massnahmen zugunsten dieser Gebiete getroffen werden koennen, um diese zu fairen Bedingungen besser in den Binnenmarkt einzugliedern. 31. Erklaerung zu dem Beschluss des Rates vom 13. Juli 1987 Die Konferenz fordert die Kommission auf, dem Rat bis spaetestens Ende 1998 einen Vorschlag zur Aenderung des Beschlusses des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitaeten fuer die Ausuebung der der Kommission uebertragenen Durchfuehrungsbefugnisse zu unterbreiten. 32. Erklaerung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission Die Konferenz nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, rechtzeitig fuer die im Jahr 2000 beginnende Amtszeit eine Neugestaltung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums vorzubereiten, damit eine optimale Aufteilung zwischen herkoemmlichen Ressorts und spezifischen Aufgabenbereichen gewaehrleistet wird. In diesem Zusammenhang vertritt die Konferenz die Auffassung, dass der Praesident der Kommission sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums als auch bei jeder Neuordnung dieser Aufgaben waehrend der Amtszeit einen grossen Ermessensspielraum haben muss. Die Konferenz nimmt ebenfalls Kenntnis von der Absicht der Kommission, gleichlaufend eine Neugliederung ihrer Dienststellen in Angriff zu nehmen. Sie nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass es wuenschenswert ist, einem Vizepraesidenten die Zustaendigkeit fuer die Aussenbeziehungen zuzuweisen. 33. Erklaerung zu Artikel 188 c Absatz 3 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz ersucht den Rechnungshof, die Europaeische Investitionsbank und die Kommission, die derzeitige Dreiervereinbarung in Kraft zu belassen. Beantragt eine der Parteien eine Nachfolge- oder Aenderungsvereinbarung, so wird eine Uebereinkunft darueber unter Beruecksichtigung der jeweiligen Interessen angestrebt. 34. Erklaerung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens Die Konferenz fordert das Europaeische Parlament, den Rat und die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit sichergestellt ist, dass das Mitentscheidungsverfahren moeglichst zuegig verlaeuft. Sie weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die in Artikel 189 b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegten Fristen strikt eingehalten werden, und bekraeftigt, dass auf die in Absatz 7 jenes Artikels vorgesehene Fristverlaengerung nur zurueckgegriffen werden sollte, wenn dies unbedingt erforderlich ist. In keinem Fall sollten zwischen der zweiten Lesung im Europaeischen Parlament und dem Ausgang des Verfahrens im Vermittlungsausschuss mehr als neun Monate verstreichen. 35. Erklaerung zu Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass die in Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Grundsaetze und Bedingungen es einem Mitgliedstaat gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten. 36. Erklaerung zu den ueberseeischen Laendern und Gebieten Die Konferenz raeumt ein, dass das besondere Assoziierungssystem fuer die ueberseeischen Laender und Gebiete (UeLG) im Vierten Teil des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer eine Vielzahl von Laendern und Gebieten mit grosser Flaeche und Einwohnerzahl gedacht war. Dieses System hat sich seit 1957 kaum weiterentwickelt. Die Konferenz stellt fest, dass es heute nur noch 20 UeLG gibt, bei denen es sich um weit verstreute Inseln mit insgesamt rund 900 000 Einwohnern handelt. Zudem sind die meisten UeLG strukturell gesehen weit im Rueckstand, was auf die besonders unguenstigen geographischen und wirtschaftlichen Bedingungen zurueckzufuehren ist. Unter diesen Umstaenden kann das besondere Assoziierungssystem in der Form von 1957 den Herausforderungen der Entwicklung der UeLG nicht mehr gerecht werden. Die Konferenz weist nachdruecklich darauf hin, dass das Ziel der Assoziierung die Foerderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Laender und Gebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft ist. Daher fordert die Konferenz den Rat auf, dieses Assoziierungssystem nach Artikel 136 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bis Februar 2000 zu ueberpruefen; dabei sollen vier Ziele verfolgt werden: - wirksamere Foerderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der UeLG; - Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den UeLG und der Europaeischen Union; - staerkere Beruecksichtigung der Verschiedenheit und der Besonderheiten der einzelnen UeLG, auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit; - Gewaehrleistung einer groesseren Wirksamkeit des Finanzinstruments. 37. Erklaerung zu oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland Die Konferenz nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass die bestehenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft es zulassen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, welche die in Deutschland bestehenden oeffentlich-rechtlichen Kreditinstitute erfuellen, sowie ihnen zum Ausgleich fuer die mit diesen Leistungen verbundenen Lasten gewaehrte Fazilitaeten voll zu beruecksichtigen. Dabei bleibt es der Organisation dieses Mitgliedstaats ueberlassen, auf welche Weise er insoweit den Gebietskoerperschaften die Erfuellung ihrer Aufgabe ermoeglicht, in ihren Regionen eine flaechendeckende und leistungsfaehige Finanzinfrastruktur zur Verfuegung zu stellen. Diese Fazilitaeten duerfen die Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Ausmass beeintraechtigen, das ueber das zur Erfuellung der besonderen Aufgaben erforderliche Mass hinausgeht und zugleich dem Interesse der Gemeinschaft entgegenwirkt. Die Konferenz erinnert daran, dass der Europaeische Rat die Kommission ersucht hat, zu pruefen, ob es in den uebrigen Mitgliedstaaten vergleichbare Faelle gibt, auf etwaige vergleichbare Faelle dieselben Massstaebe anzuwenden und dem Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister Bericht zu erstatten. 38. Erklaerung zu freiwilligen Diensten Die Konferenz erkennt an, dass die freiwilligen Dienste einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der sozialen SolidariaetSolidaritaet leisten. Die Gemeinschaft wird die europaeische Dimension freiwilliger Vereinigungen foerdern und dabei besonderen Wert auf den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Mitwirkung von Jugendlichen und aelteren Menschen an freiwilliger Arbeit legen. 39. Erklaerung zur redaktionellen Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Die Konferenz stellt fest, dass die redaktionelle Qualitaet wesentliche Voraussetzung dafuer ist, dass gemeinschaftliche Rechtsvorschriften von den zustaendigen einzelstaatlichen Behoerden ordnungsgemaess angewandt und von den Buergern und der Wirtschaft besser verstanden werden. Sie erinnert an die diesbezueglichen Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europaeischen Rates (Edinburgh, 11./12. Dezember 1992) und an die vom Rat am 8. Juni 1993 angenommene Entschliessung ueber die redaktionelle Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften, C 166 vom 17. 6. 1993, S. 1). Die Konferenz ist der Auffassung, dass die drei am Verfahren fuer die Annahme gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften beteiligten Organe, naemlich das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission, Leitlinien fuer die redaktionelle Qualitaet dieser Vorschriften festlegen sollten. Sie weist ferner darauf hin, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugaenglicher gemacht werden sollten, und begruesst in dieser Hinsicht die Annahme und erste Anwendung des beschleunigten Arbeitsverfahrens fuer die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, das durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 festgelegt wurde (Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften, C 102 vom 4. 4. 1996, S. 2). Die Konferenz erklaert deshalb, dass das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission - einvernehmlich Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualitaet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festlegen und bei der Pruefung von Vorschlaegen oder Entwuerfen fuer gemeinschaftliche Rechtsakte diese Leitlinien zugrunde legen und die internen organisatorischen Massnahmen ergreifen sollten, die sie fuer eine angemessene Durchfuehrung der Leitlinien als erforderlich erachten; - alles daran setzen sollten, um die Kodifizierung von Rechtstexten zu beschleunigen. 40. Erklaerung zu dem Verfahren beim Abschluss internationaler Uebereinkuenfte durch die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl Der Wegfall des S: 14 des Abkommens ueber die Uebergangsbestimmungen im Anhang zum Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl stellt keine Aenderung der bestehenden Praxis hinsichtlich des Verfahrens beim Abschluss internationaler Uebereinkuenfte durch die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl dar. 41. Erklaerung zu den Vorschriften ueber die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekaempfung von Betruegereien Die Konferenz ist der Ansicht, dass sich das Europaeische Parlament, der Rat und die Kommission, wenn sie aufgrund des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft handeln, von den im Rahmen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften ueber die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekaempfung von Betruegereien leiten lassen sollten. 42. Erklaerung ueber die Konsolidierung der Vertraege Die Hohen Vertragsparteien sind uebereingekommen, dass die waehrend dieser Regierungskonferenz begonnene technische Arbeit moeglichst zuegig mit dem Ziel fortgesetzt wird, eine konsolidierte Fassung aller einschlaegigen Vertraege, einschliesslich des Vertrags ueber die Europaeische Union, vorzubereiten. Sie sind ferner uebereingekommen, dass die Endergebnisse dieser technischen Arbeit, die unter der Verantwortung des Generalsekretaers des Rates zur leichteren Orientierung veroeffentlicht werden, keine Rechtswirkung haben. 43. Erklaerung zum Protokoll ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit Die Hohen Vertragsparteien bekraeftigen zum einen die der Schlussakte zum Vertrag ueber die Europaeische Union beigefuegte Erklaerung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zum anderen die Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates von Essen, wonach die administrative Durchfuehrung des Gemeinschaftsrechts grundsaetzlich Sache der Mitgliedstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften bleibt. Die Aufsichts-, Kontroll- und Durchfuehrungsbefugnisse der Gemeinschaftsorgane nach den Artikeln 145 und 155 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bleiben hiervon unberuehrt. 44. Erklaerung zu Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Die Hohen Vertragsparteien kommen ueberein, dass der Rat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam alle erforderlichen Massnahmen beschliesst, die in Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union genannt sind. Zu diesem Zweck werden rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten eingeleitet, damit sie vor dem genannten Zeitpunkt abgeschlossen werden koennen. 45. Erklaerung zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Die Hohen Vertragsparteien ersuchen den Rat, die Stellungnahme der Kommission einzuholen, bevor er ueber einen von Irland und dem Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland gestellten Antrag nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union entscheidet, einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden. Ferner verpflichten sie sich, die groesstmoeglichen Anstrengungen zu unternehmen, damit Irland und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland - wenn sie dies wuenschen - Artikel 4 des genannten Protokolls in Anspruch nehmen koennen, so dass der Rat in der Lage ist, die in jenem Artikel genannten Beschluesse, und zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jenes Protokolls oder zu jedem spaeteren Zeitpunkt, zu fassen. 46. Erklaerung zu Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Die Hohen Vertragsparteien uebernehmen die Verpflichtung, sich nach besten Kraeften dafuer einzusetzen, dass ein Vorgehen unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten in den Bereichen des Schengen-Besitzstands ermoeglicht wird, insbesondere wenn Irland und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands uebernommen haben. 47. Erklaerung zu Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Die Hohen Vertragsparteien kommen ueberein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die in Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union genannten Uebereinkommen zu demselben Zeitpunkt in Kraft treten koennen wie der Vertrag von Amsterdam. 48. Erklaerung zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Das Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union beruehrt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats, die organisatorischen Massnahmen zu treffen, die er zur Erfuellung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge fuer erforderlich haelt. 49. Erklaerung zu Buchstabe d des einzigen Artikels des Protokolls ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Die Konferenz erklaert, dass sie die Bedeutung der Entschliessung der fuer Einwanderung zustaendigen Minister der Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften vom 30. November/1. Dezember 1992 ueber offensichtlich unbegruendete Asylantraege und der Entschliessung des Rates vom 20. Juni 1995 ueber die Mindestgarantien fuer Asylverfahren anerkennt, jedoch die Frage des Missbrauchs von Asylverfahren und geeigneter schneller Verfahren, die es gestatten, auf die Pruefung offensichtlich unbegruendeter Asylantraege zu verzichten, weiter geprueft werden sollte, damit neue Verbesserungen zur Beschleunigung dieser Verfahren eingefuehrt werden koennen. 50. Erklaerung zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union Es wird vereinbart, dass die Geltungsdauer des Beschlusses des Rates vom 29. Maerz 1994 (_~Ioannina-Kompromiss") bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung verlaengert wird und dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Loesung fuer den Sonderfall Spaniens gefunden wird. 51. Erklaerung zu Artikel 10 des Vertrags von Amsterdam Mit dem Vertrag von Amsterdam werden hinfaellig gewordene Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gueltigen Fassung aufgehoben und gestrichen; einige Bestimmungen jener Vertraege wurden angepasst und einige Bestimmungen des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Akts zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments wurden eingefuegt. Diese Aenderungen beruehren nicht den gemeinschaftlichen Besitzstand. VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLAeRUNGEN 1. Erklaerung Oesterreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten Oesterreich und Luxemburg gehen davon aus, dass die _~Erklaerung zu oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland" auch fuer Kreditinstitute in Oesterreich und Luxemburg mit vergleichbaren Organisationsformen gilt. 2. Erklaerung Daenemarks zu Artikel K.14 des Vertrags ueber die Europaeische Union Nach Artikel K.14 des Vertrags ueber die Europaeische Union ist die Einstimmigkeit aller Mitglieder des Rates der Europaeischen Union, d. h. aller Mitgliedstaaten, fuer die Annahme von Beschluessen zur Anwendung des Titels III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ueber Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr auf Massnahmen in den in Artikel K.1 des Vertrags ueber die Europaeische Union genannten Bereichen erforderlich. Ferner muessen einstimmig gefasste Beschluesse des Rates vor ihrem Inkrafttreten in jedem Mitgliedstaat gemaess dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden. In Daenemark ist fuer diese Annahme im Falle einer Uebertragung von Hoheitsrechten im Sinne der daenischen Verfassung entweder die Mehrheit der Stimmen von fuenf Sechsteln der Mitglieder des Folketing oder aber sowohl die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Folketing als auch die Mehrheit der im Rahmen einer Volksabstimmung abgegebenen Stimmen erforderlich. 3. Erklaerung Deutschlands, Oesterreichs und Belgiens zur Subsidiaritaet Die Regierungen Deutschlands, Oesterreichs und Belgiens gehen davon aus, dass die Massnahmen der Europaeischen Gemeinschaft gemaess dem Subsidiaritaetsprinzip nicht nur die Mitgliedstaaten betreffen, sondern auch deren Gebietskoerperschaften, soweit diese nach nationalem Verfassungsrecht eigene gesetzgeberische Befugnisse besitzen. 4. Erklaerung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands Irland erklaert, dass es beabsichtigt, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands, sich an der Annahme von Massnahmen nach Titel III a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zu beteiligen, so weit wahrzunehmen, wie dies mit der Aufrechterhaltung des zwischen ihm und dem Vereinigten Koenigreich bestehenden einheitlichen Reisegebiets vereinbar ist. Irland weist darauf hin, dass seine Teilnahme an dem Protokoll ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland seinen Wunsch widerspiegelt, das zwischen ihm und dem Vereinigten Koenigreich bestehende einheitliche Reisegebiet beizubehalten, um ein groesstmoegliches Mass an Freiheit des Reiseverkehrs nach und aus Irland zu gewaehrleisten. 5. Erklaerung Belgiens zum Protokoll ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union Bei der Annahme des Protokolls ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union erklaert Belgien, dass es gemaess seinen Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen von 1951 und dem New Yorker Protokoll von 1967 in Einklang mit Buchstabe d des Einzigen Artikels dieses Protokolls jeden Asylantrag eines Staatsangehoerigen eines anderen Mitgliedstaates gesondert pruefen wird. 6. Erklaerung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union Belgien, Frankreich und Italien stellen fest, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der Regierungskonferenz der Vertrag von Amsterdam nicht der vom Europaeischen Rat von Madrid bekraeftigten Notwendigkeit entspricht, wesentliche Fortschritte bei der Staerkung der Organe zu erzielen. Diese Laender sind der Ansicht, dass eine solche Staerkung eine unerlaessliche Voraussetzung fuer den Abschluss der ersten Beitrittsverhandlungen ist. Sie sind entschlossen, die aufgrund des Protokolls betreffend die Zusammensetzung der Kommission und die Stimmenwaegung erforderlichen Massnahmen zu erlassen, und vertreten die Auffassung, dass eine erhebliche Ausweitung des Rueckgriffs auf eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit zu den wesentlichen Elementen gehoert, denen Rechnung getragen werden sollte. 7. Erklaerung Frankreichs zur Lage der ueberseeischen Departements hinsichtlich des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union Frankreich ist der Ansicht, dass die Durchfuehrung des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union nicht den geographischen Geltungsbereich des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Uebereinkommens zur Durchfuehrung des Uebereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 beruehrt, wie er in Artikel 138 Absatz 1 jenes Uebereinkommens festgelegt ist. 8. Erklaerung Griechenlands zur Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften Unter Bezugnahme auf die Erklaerung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften erinnert Griechenland an die Gemeinsame Erklaerung betreffend den Berg Athos im Anhang zur Schlussakte des Vertrags ueber den Beitritt Griechenlands zu den Europaeischen Gemeinschaften. KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION (97/C 340/02) INHALT Seite I. Text des Vertrags Praeambel TITEL I - Gemeinsame Bestimmungen .......... 152 TITEL II - Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft .......... 154 TITEL III - Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl .......... 154 TITEL IV - Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft .......... 155 TITEL V - Bestimmungen ueber die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik .......... 155 TITEL VI - Bestimmungen ueber die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen .......... 162 TITEL VII - Bestimmungen ueber eine verstaerkte Zusammenarbeit .......... 169 TITEL VIII - Schlussbestimmungen .......... 170 II. PROTOKOLLE (ohne Wiedergabe des Wortlauts) Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Vertraege werden entsprechend der Uebereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepasst. Protokoll zum Vertrag ueber die Europaeische Union - Protokoll (Nr. 1) zu Artikel 17 des Vertrags ueber die Europaeische Union (1997) Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zum Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft - Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union (1997) - Protokoll (Nr. 3) ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland (1997) - Protokoll (Nr. 4) ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands (1997) - Protokoll (Nr. 5) ueber die Position Daenemarks (1997) Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und der Europaeischen Atomgemeinschaft - Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften (1992) - Protokoll (Nr. 7) ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union (1997) - Protokoll (Nr. 8) ueber die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997) - Protokoll (Nr. 9) ueber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union (1997) SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK, DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN, DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK, DER PRAeSIDENT IRLANDS, DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, ENTSCHLOSSEN, den mit der Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozess der europaeischen Integration auf eine neue Stufe zu heben, EINGEDENK der historischen Bedeutung der Ueberwindung der Teilung des europaeischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen fuer die Gestalt des zukuenftigen Europas zu schaffen, IN BESTAeTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsaetzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, IN BESTAeTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europaeischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, IN DEM WUNSCH, die Solidaritaet zwischen ihren Voelkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu staerken, IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu staerken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen uebertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen, ENTSCHLOSSEN, die Staerkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizufuehren und eine Wirtschafts- und Waehrungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Waehrung einschliesst, IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Staerkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Voelker unter Beruecksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu foerdern und Politiken zu verfolgen, die gewaehrleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen, ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbuergerschaft fuer die Staatsangehoerigen ihrer Laender einzufuehren, ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Massgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, und so die Identitaet und Unabhaengigkeit Europas zu staerken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu foerdern, ENTSCHLOSSEN, die Freizuegigkeit unter gleichzeitiger Gewaehrleistung der Sicherheit ihrer Buerger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Massgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu foerdern, ENTSCHLOSSEN, den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Voelker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritaetsprinzip moeglichst buergernah getroffen werden, weiterzufuehren, IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden muessen, um die europaeische Integration voranzutreiben, HABEN BESCHLOSSEN, eine Europaeische Union zu gruenden; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ernannt: SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER: Mark EYSKENS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Philippe MAYSTADT, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK: Uffe ELLEMANN-JENSEN, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Anders FOGH RASMUSSEN, Minister fuer Wirtschaft; DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswaertigen, Theodor WAIGEL, Bundesminister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK: Antonios SAMARAS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Efthymios CHRISTODOULOU, Minister fuer Wirtschaft; SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN: Francisco FERNANDEZ ORDONEZ, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Carlos SOLCHAGA CATALAN, Minister fuer Wirtschaft und Finanzen; DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK: Roland DUMAS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Pierre BEREGOVOY, Minister fuer Wirtschaft, Finanzen und Haushalt; DER PRAeSIDENT IRLANDS: Gerard COLLINS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Bertie AHERN, Minister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Gianni DE MICHELIS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Guido CARLI, Schatzminister; SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: Jacques F. POOS, Vizepremierminister, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Jean-Claude JUNCKER, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE: Hans VAN DEN BROEK, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Willem KOK, Minister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK: Joao de Deus PINHEIRO, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten, Jorge BRAGA DE MACEDO, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: Rt. Hon. Douglas HURD, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen, Hon. Francis MAUDE, Financial Secretary im Schatzamt; DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehoerig befundenen Vollmachten wie folgt UeBEREINGEKOMMEN: TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 1 (ex-Artikel A) Durch diesen Vertrag gruenden die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPAeISCHE UNION, im folgenden als _~Union" bezeichnet. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Voelker Europas dar, in der die Entscheidungen moeglichst offen und moeglichst buergernah getroffen werden. Grundlage der Union sind die Europaeischen Gemeinschaften, ergaenzt durch die mit diesem Vertrag eingefuehrten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Voelkern kohaerent und solidarisch zu gestalten. Artikel 2 (ex-Artikel B) Die Union setzt sich folgende Ziele: - die Foerderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschaeftigungsniveaus sowie die Herbeifuehrung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Waehrungsunion, die auf laengere Sicht auch eine einheitliche Waehrung nach Massgabe dieses Vertrags umfasst; - die Behauptung ihrer Identitaet auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Massgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte; - die Staerkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehoerigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einfuehrung einer Unionsbuergerschaft; - die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Massnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet der freie Personenverkehr gewaehrleistet ist; - die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprueft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingefuehrten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen. Die Ziele der Union werden nach Massgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritaetsprinzips, wie es in Artikel 5 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht. Artikel 3 (ex-Artikel C) Die Union verfuegt ueber einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohaerenz und Kontinuitaet der Massnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt. Die Union achtet insbesondere auf die Kohaerenz aller von ihr ergriffenen aussenpolitischen Massnahmen im Rahmen ihrer Aussen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind fuer diese Kohaerenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zustaendigkeitsbereich die Durchfuehrung der betreffenden Politiken sicher. Artikel 4 (ex-Artikel D) Der Europaeische Rat gibt der Union die fuer ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen fuer diese Entwicklung fest. Im Europaeischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Praesident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern fuer auswaertige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstuetzt. Der Europaeische Rat tritt mindestens zweimal jaehrlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat. Der Europaeische Rat erstattet dem Europaeischen Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm alljaehrlich einen schriftlichen Bericht ueber die Fortschritte der Union vor. Artikel 5 (ex-Artikel E) Das Europaeische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof ueben ihre Befugnisse nach Massgabe und im Sinne der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Vertraege und Akte zu deren Aenderung oder Ergaenzung einerseits und der uebrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus. Artikel 6 (ex-Artikel F) (1) Die Union beruht auf den Grundsaetzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsaetze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. (2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewaehrleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsueberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsaetze des Gemeinschaftsrechts ergeben. (3) Die Union achtet die nationale Identitaet ihrer Mitgliedstaaten. (4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchfuehrung ihrer Politiken erforderlich sind. Artikel 7 (ex-Artikel F.1) (1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsaetzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. (2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschliesslich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann zu einem spaeteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Fuer die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschluessen nach Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 ausgesetzt werden. (5) Fuer die Zwecke dieses Artikels beschliesst das Europaeische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder. TITEL II BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF DIE GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT Artikel 8 (ex-Artikel G) (nicht wiedergegeben) TITEL III BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS UeBER DIE GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT FUeR KOHLE UND STAHL Artikel 9 (ex-Artikel H) (nicht wiedergegeben) TITEL IV BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT Artikel 10 (ex-Artikel I) (nicht wiedergegeben) TITEL V BESTIMMUNGEN UeBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Artikel 11 (ex-Artikel J.1) (1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Aussen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel hat: - die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhaengigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen; - die Staerkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen; - die Wahrung des Friedens und die Staerkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschliesslich derjenigen, welche die Aussengrenzen betreffen; - die Foerderung der internationalen Zusammenarbeit; - die Entwicklung und Staerkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (2) Die Mitgliedstaaten unterstuetzen die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalitaet und der gegenseitigen Solidaritaet. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidaritaet zu staerken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderlaeuft oder ihrer Wirksamkeit als kohaerente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden koennte. Der Rat traegt fuer die Einhaltung dieser Grundsaetze Sorge. Artikel 12 (ex-Artikel J.2) Die Union verfolgt die in Artikel 11 aufgefuehrten Ziele durch - Bestimmung der Grundsaetze und der allgemeinen Leitlinien fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, - Beschluesse ueber gemeinsame Strategien, - Annahme gemeinsamer Aktionen, - Annahme gemeinsamer Standpunkte, - Ausbau der regelmaessigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Fuehrung ihrer Politik. Artikel 13 (ex-Artikel J.3) (1) Der Europaeische Rat bestimmt die Grundsaetze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezuegen. (2) Der Europaeische Rat beschliesst gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzufuehren sind. In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben. (3) Der Rat trifft die fuer die Festlegung und Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europaeischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Der Rat empfiehlt dem Europaeischen Rat gemeinsame Strategien und fuehrt diese durch, indem er insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt. Der Rat traegt fuer ein einheitliches, kohaerentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge. Artikel 14 (ex-Artikel J.4) (1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union fuer notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfuegung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum fuer ihre Durchfuehrung festgelegt. (2) Tritt eine Aenderung der Umstaende mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so ueberprueft der Rat die Grundsaetze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluss gefasst hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen. (3) Die gemeinsamen Aktionen sind fuer die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend. (4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Vorschlaege betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zur Gewaehrleistung der Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion zu unterbreiten. (5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Massnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht fuer Massnahmen, die eine blosse praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen. (6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates koennen die Mitgliedstaaten unter Beruecksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmassnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort ueber derartige Massnahmen. (7) Ein Mitgliedstaat befasst den Rat, wenn sich bei der Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion groessere Schwierigkeiten ergeben; der Rat beraet darueber und sucht nach angemessenen Loesungen. Diese duerfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden. Artikel 15 (ex-Artikel J.5) Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union fuer eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht. Artikel 16 (ex-Artikel J.6) Zu jeder aussen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewaehrleistet ist, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln moeglichst wirksam zum Tragen kommt. Artikel 17 (ex-Artikel J.7) (1) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik umfasst saemtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehoert, die zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Westeuropaeische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eroeffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazitaet insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstuetzt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik gemaess diesem Artikel. Die Union foerdert daher engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Moeglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europaeische Rat dies beschliesst. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Die Politik der Union nach diesem Artikel beruehrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine ruestungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstuetzt. (2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schliessen humanitaere Aufgaben und Rettungseinsaetze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsaetze bei der Krisenbewaeltigung einschliesslich friedensschaffender Massnahmen ein. (3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, auszuarbeiten und durchzufuehren. Die Befugnis des Europaeischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel 13 gilt auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, fuer welche die Union die WEU in Anspruch nimmt. Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union ueber die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzufuehren, so koennen sich alle Mitgliedstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlussfassung in der WEU teilnehmen koennen. Beschluesse mit verteidigungspolitischen Bezuegen nach diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefasst. (4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. (5) Zur Foerderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel 48 ueberprueft. Artikel 18 (ex-Artikel J.8) (1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. (2) Der Vorsitz ist fuer die Durchfuehrung der nach diesem Titel gefassten Beschluesse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsaetzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar. (3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretaer des Rates unterstuetzt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt. (4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstuetzt. (5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten fuer besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies fuer notwendig haelt. Artikel 19 (ex-Artikel J.9) (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend ueber alle Fragen von gemeinsamem Interesse. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die uebrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die staendige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen fuer die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen. Artikel 20 (ex-Artikel J.10) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten Laendern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewaehrleisten. Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durchfuehrung des Artikels 20 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Artikel 21 (ex-Artikel J.11) Der Vorsitz hoert das Europaeische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europaeischen Parlaments gebuehrend beruecksichtigt werden. Das Europaeische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmaessig ueber die Entwicklung der Aussen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet. Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte bei der Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. Artikel 22 (ex-Artikel J.12) (1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschlaege unterbreiten. (2) In den Faellen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kuerzerer Zeit, eine ausserordentliche Tagung des Rates ein. Artikel 23 (ex-Artikel J.13) (1) Beschluesse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschluesse nicht entgegen. Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine foermliche Erklaerung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluss durchzufuehren, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss fuer die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidaritaet unterlaesst der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern koennte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Verfuegen die Mitglieder des Rates, die sich auf diese Weise enthalten, ueber mehr als ein Drittel der nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der Beschluss nicht angenommen. (2) Abweichend von Absatz 1 beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er - auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschluesse fasst, - einen Beschluss zur Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts fasst. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen. Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. Dieser Absatz gilt nicht fuer Beschluesse mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen. (3) In Verfahrensfragen beschliesst der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Artikel 24 (ex-Artikel J.14) Ist zur Durchfuehrung dieses Titels der Abschluss einer Uebereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstuetzt wird, durch einstimmigen Beschluss ermaechtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Uebereinkuenfte werden vom Rat auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklaert, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden muessen, ist durch eine solche Uebereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates koennen uebereinkommen, dass die Uebereinkunft fuer sie vorlaeufig gilt. Dieser Artikel gilt auch fuer Angelegenheiten des Titels VI. Artikel 25 (ex-Artikel J.15) Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und traegt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner ueberwacht es die Durchfuehrung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zustaendigkeiten des Vorsitzes und der Kommission. Artikel 26 (ex-Artikel J.16) Der Generalsekretaer des Rates und Hohe Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik unterstuetzt den Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchfuehrung politischer Entscheidungen beitraegt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten fuehrt. Artikel 27 (ex-Artikel J.17) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik beteiligt. Artikel 28 (ex-Artikel J.18) (1) Die Artikel 189, 190, 196 bis 199, 203, 204, 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Massnahmen mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen und von Faellen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschliesst. In Faellen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schluessel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine foermliche Erklaerung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben fuer Massnahmen mit militaerischen oder verteidigungspolitischen Bezuegen beizutragen. (4) Das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen. TITEL VI BESTIMMUNGEN UeBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN Artikel 29 (ex-Artikel K.1) Unbeschadet der Befugnisse der Europaeischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Buergern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Mass an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhuetet und bekaempft. Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhuetung und Bekaempfung der - organisierten oder nichtorganisierten - Kriminalitaet, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenueber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer - engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zustaendiger Behoerden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europaeischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32; - engeren Zusammenarbeit der Justizbehoerden sowie anderer zustaendiger Behoerden der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstaben a bis d und Artikel 32; - Annaeherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e, soweit dies erforderlich ist. Artikel 30 (ex-Artikel K.2) (1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schliesst ein: a) die operative Zusammenarbeit der zustaendigen Behoerden einschliesslich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehoerden der Mitgliedstaaten bei der Verhuetung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung; b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen, einschliesslich Informationen der Strafverfolgungsbehoerden zu Meldungen ueber verdaechtige finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden Vorschriften ueber den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind; c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausruestungsgegenstaenden und kriminaltechnische Forschung; d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalitaet. (2) Der Rat foerdert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor: a) Er ermoeglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmassnahmen der zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten, einschliesslich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstuetzender Funktion, zu erleichtern und zu unterstuetzen und die Koordinierung und Durchfuehrung solcher Ermittlungsmassnahmen zu foerdern; b) er legt Massnahmen fest, die es zum einen Europol ermoeglichen, sich an die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Faellen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstuetzung bei Ermittlungen in Faellen organisierter Kriminalitaet zur Verfuegung gestellt werden kann; c) er foerdert Mechanismen fuer die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehoerden, deren Spezialgebiet die Bekaempfung der organisierten Kriminalitaet ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten; d) er richtet ein Netz fuer Forschung, Dokumentation und Statistik ueber die grenzueberschreitende Kriminalitaet ein. Artikel 31 (ex-Artikel K.3) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen schliesst ein: a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Ministerien und den Justizbehoerden oder entsprechenden Behoerden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen; b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten; c) die Gewaehrleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist; d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten; e) die schrittweise Annahme von Massnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften ueber die Tatbestandmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalitaet, Terrorismus und illegaler Drogenhandel. Artikel 32 (ex-Artikel K.4) Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zustaendigen Behoerden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behoerden taetig werden duerfen. Artikel 33 (ex-Artikel K.5) Dieser Titel beruehrt nicht die Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Artikel 34 (ex-Artikel K.6) (1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begruenden hierfuer eine Zusammenarbeit zwischen ihren zustaendigen Verwaltungsstellen. (2) Der Rat ergreift Massnahmen und foerdert in der geeigneten Form und nach den geeigneten Verfahren, die in diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union dient. Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird; b) Rahmenbeschluesse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen. Rahmenbeschluesse sind fuer die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ueberlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam; c) Beschluesse fuer jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnahme von Massnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Diese Beschluesse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit Massnahmen an, die zur Durchfuehrung dieser Beschluesse auf Unionsebene erforderlich sind; d) Uebereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetzten Frist ein. Sofern in den Uebereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Haelfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, fuer diese Mitgliedstaaten in Kraft. Massnahmen zur Durchfuehrung der Uebereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen. (3) Ist fuer einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen; Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. (4) In Verfahrensfragen beschliesst der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Artikel 35 (ex-Artikel K.7) (1) Der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften entscheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschluesse und Beschluesse, ueber die Auslegung der Uebereinkommen nach diesem Titel und ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der dazugehoerigen Durchfuehrungsmassnahmen. (2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem spaeteren Zeitpunkt abgegebene Erklaerung die Zustaendigkeit des Gerichtshofs fuer Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen. (3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklaerung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, dass a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt, b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt. (4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhaengig davon, ob er eine Erklaerung nach Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsaetze einreichen oder schriftliche Erklaerungen abgeben. (5) Der Gerichtshof ist nicht zustaendig fuer die Ueberpruefung der Gueltigkeit oder Verhaeltnismaessigkeit von Massnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehoerden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. (6) Der Gerichtshof ist fuer die Ueberpruefung der Rechtmaessigkeit der Rahmenbeschluesse und Beschluesse bei Klagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten nach Veroeffentlichung der Massnahme einzuleiten. (7) Der Gerichtshof ist fuer Entscheidungen ueber alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezueglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 angenommenen Rechtsakte zustaendig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof fuer Entscheidungen ueber alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezueglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d erstellten Uebereinkommen zustaendig. Artikel 36 (ex-Artikel K.8) (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuss eingesetzt. Zusaetzlich zu seiner Koordinierungstaetigkeit hat er die Aufgabe, - auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten; - unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen. (2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt. Artikel 37 (ex-Artikel K.9) Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen Standpunkte. Die Artikel 18 und 19 sind sinngemaess auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten anzuwenden. Artikel 38 (ex-Artikel K.10) In Uebereinkuenften nach Artikel 24 koennen Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen. Artikel 39 (ex-Artikel K.11) (1) Der Rat hoert das Europaeische Parlament, bevor er eine Massnahme nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b, c und d annimmt. Das Europaeische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die mindestens drei Monate betraegt. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat beschliessen. (2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament regelmaessig ueber die in den Bereichen dieses Titels durchgefuehrten Arbeiten. (3) Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte in den in diesem Titel genannten Bereichen. Artikel 40 (ex-Artikel K.12) (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 ermaechtigt werden, die in den Vertraegen vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit a) die Zustaendigkeiten der Europaeischen Gemeinschaft sowie die in diesem Titel festgelegten Ziele wahrt, b) zum Ziel hat, dass die Union sich rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann. (2) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde, hierzu Stellung zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen. Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen. (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschliessen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung fuer die spezifischen Regelungen beigefuegt ist, die sie fuer notwendig haelt, damit sich der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschliessen kann. Innerhalb von vier Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet entscheidet der Rat ueber den Antrag und ueber die spezifischen Regelungen, die er fuer notwendig haelt. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit, sie zurueckzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gruende fuer seinen Beschluss an und setzt eine Frist fuer dessen Ueberpruefung. Fuer die Zwecke dieses Absatzes beschliesst der Rat nach Massgabe des Artikels 44. (4) Die Artikel 29 bis 41 gelten fuer die verstaerkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel, es sei denn, dass in diesem Artikel und in den Artikeln 43 und 44 etwas anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ueber die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit finden auf die Absaetze 1, 2 und 3 Anwendung. (5) Dieser Artikel laesst die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union unberuehrt. Artikel 41 (ex-Artikel K.13) (1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199, 203, 204, Artikel 205 Absatz 3 sowie die Artikel 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. (3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Faellen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschliesst. In Faellen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schluessel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. (4) Das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen. Artikel 42 (ex-Artikel K.14) Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig beschliessen, dass Massnahmen in den in Artikel 29 genannten Bereichen unter Titel IV des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. TITEL VII (ex-Titel VI a) BESTIMMUNGEN UeBER EINE VERSTAeRKTE ZUSAMMENARBEIT Artikel 43 (ex-Artikel K.15) (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu foerdern und ihre Interessen zu schuetzen und ihnen zu dienen; b) die Grundsaetze der genannten Vertraege und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet; c) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der genannten Vertraege mit den darin festgelegten einschlaegigen Verfahren nicht erreicht werden konnten; d) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft; e) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Massgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Vertraege getroffenen Massnahmen nicht beeintraechtigt; f) die Zustaendigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten nicht beeintraechtigt; g) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich der Zusammenarbeit jederzeit anzuschliessen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen bereits gefassten Beschluessen nachkommen; h) je nach Bereich den spezifischen zusaetzlichen Kriterien nach Artikel 11 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und Artikel 40 dieses Vertrags genuegt und vom Rat nach den darin festgelegten Verfahren genehmigt wird. (2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschluesse an, die fuer die Durchfuehrung der Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten, die sich an dieser Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchfuehrung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege. Artikel 44 (ex-Artikel K.16) (1) Fuer die Annahme der Rechtsakte und Beschluesse, die fuer die Durchfuehrung der Zusammenarbeit nach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlaegigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates koennen an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Beschlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft festgelegt ist. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates. (2) Die sich aus der Durchfuehrung der Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst. Artikel 45 (ex-Artikel K.17) Der Rat und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament regelmaessig ueber die Entwicklung der durch diesen Titel begruendeten verstaerkten Zusammenarbeit. TITEL VIII (ex-Titel VII) SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 46 (ex-Artikel L) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft betreffend die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit gelten nur fuer folgende Bestimmungen dieses Vertrags: a) die Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft; b) die Bestimmungen des Titels VI nach Massgabe des Artikels 35; c) die Bestimmungen des Titels VII nach Massgabe des Artikels 11 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags; d) Artikel 6 Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe, sofern der Gerichtshof im Rahmen der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zustaendig ist; e) die Artikel 46 bis 53. Artikel 47 (ex-Artikel M) Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlussbestimmungen laesst der vorliegende Vertrag die Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Vertraege und Akte zur Aenderung oder Ergaenzung der genannten Vertraege unberuehrt. Artikel 48 (ex-Artikel N) Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwuerfe zur Aenderung der Vertraege, auf denen die Union beruht, vorlegen. Gibt der Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Praesidenten des Rates einberufen, um die an den genannten Vertraegen vorzunehmenden Aenderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Aenderungen im Waehrungsbereich wird auch die Europaeische Zentralbank gehoert. Die Aenderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. Artikel 49 (ex-Artikel O) Jeder europaeische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsaetze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschliesst einstimmig nach Anhoerung der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschliesst. Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Vertraege, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Artikel 50 (ex-Artikel P) (1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Bruessel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften werden aufgehoben. (2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europaeischen Akte werden aufgehoben. Artikel 51 (ex-Artikel Q) Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Artikel 52 (ex-Artikel R) (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. (2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats. Artikel 53 (ex-Artikel S) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese uebermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache verbindlich. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt. Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig. Mark EYSKENS Uffe ELLEMANN-JENSEN Hans-Dietrich GENSCHER Antonios SAMARAS Francisco FERNANDEZ ORDONEZ Roland DUMAS Gerard COLLINS Gianni DE MICHELIS Jacques F. POOS Hans VAN DEN BROEK Joao de Deus PINHEIRO Douglas HURD Philippe MAYSTADT Anders FOGH RASMUSSEN Theodor WAIGEL Efthymios CHRISTODOULOU Carlos SOLCHAGA CATALAN Pierre BEREGOVOY Bertie AHERN Guido CARLI Jean-Claude JUNCKER Willem KOK Jorge BRAGA DE MACEDO Francis MAUDE KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT (97/C 340/03) INHALT Seite I. Text des Vertrags Praeambel Erster Teil - Grundsaetze .......... 181 Zweiter Teil - Die Unionsbuergerschaft .......... 186 Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft .......... 187 TITEL I - Der freie Warenverkehr .......... 187 Kapitel 1 - Die Zollunion .......... 188 Kapitel 2 - Verbot von mengenmaessigen Beschraenkungen zwischen den Mitgliedstaaten .......... 189 TITEL II - Die Landwirtschaft .......... 190 TITEL III - Die Freizuegigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr .......... 193 Kapitel 1 - Die Arbeitskraefte .......... 193 Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht .......... 195 Kapitel 3 - Dienstleistungen .......... 197 Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr .......... 199 TITEL IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr .......... 200 TITEL V - Der Verkehr .......... 205 TITEL VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften .......... 208 Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln .......... 208 Abschnitt 1 - Vorschriften fuer Unternehmen .......... 208 Abschnitt 2 - Staatliche Beihilfen .......... 211 Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften .......... 212 Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften .......... 213 TITEL VII - Die Wirtschafts- und Waehrungspolitik .......... 215 Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik .......... 215 Kapitel 2 - Die Waehrungspolitik .......... 220 Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen .......... 224 Kapitel 4 - Uebergangsbestimmungen .......... 227 TITEL VIII - Beschaeftigung .......... 235 TITEL IX - Gemeinsame Handelspolitik .......... 237 TITEL X - Zusammenarbeit im Zollwesen .......... 238 TITEL XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend .......... 239 Kapitel 1 - Sozialvorschriften .......... 239 Kapitel 2 - Der Europaeische Sozialfonds .......... 243 Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend .......... 244 TITEL XII - Kultur .......... 245 TITEL XIII - Gesundheitswesen .......... 246 TITEL XIV - Verbraucherschutz .......... 247 TITEL XV - Transeuropaeische Netze .......... 248 TITEL XVI - Industrie .......... 249 TITEL XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt .......... 250 TITEL XVIII - Forschung und technologische Entwicklung .......... 251 TITEL XIX - Umwelt .......... 254 TITEL XX - Entwicklungszusammenarbeit .......... 256 Vierter Teil - Die Assoziierung der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete .......... 258 Fuenfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft .......... 260 TITEL I - Vorschriften ueber die Organe .......... 260 Kapitel 1 - Die Organe .......... 260 Abschnitt 1 - Das Europaeische Parlament .......... 260 Abschnitt 2 - Der Rat .......... 264 Abschnitt 3 - Die Kommission .......... 266 Abschnitt 4 - Der Gerichtshof .......... 269 Abschnitt 5 - Der Rechnungshof .......... 276 Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften fuer mehrere Organe .......... 278 Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuss .......... 282 Kapitel 4 - Der Ausschuss der Regionen .......... 284 Kapitel 5 - Die Europaeische Investitionsbank .......... 286 TITEL II - Finanzvorschriften .......... 287 Sechster Teil - Allgemeine und Schlussbestimmungen .......... 293 Schlussbestimmungen .......... 302 Anhaenge ANHANG I - Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags .......... 303 ANHANG II - Ueberseeische Laender und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet .......... 306 II. Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts) Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Vertraege werden entsprechend der Uebereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepasst. Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft: - Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union (1997) - Protokoll (Nr. 3) ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland (1997) - Protokoll (Nr. 4) ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands (1997) - Protokoll (Nr. 5) ueber die Position Daenemarks (1997) Protokolle zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und der Europaeischen Atomgemeinschaft: - Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften (1992) - Protokoll (Nr. 7) ueber die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europaeischen Union (1997) - Protokoll (Nr. 8) ueber die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997) - Protokoll (Nr. 9) ueber die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union (1997) Protokolle zum Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft: - Protokoll (Nr. 10) ueber die Satzung der Europaeischen Investitionsbank (1957) - Protokoll (Nr. 11) ueber die Satzung des Gerichtshofes der Europaeischen Gemeinschaft (1957) - Protokoll (Nr. 12) betreffend Italien (1957) - Protokoll (Nr. 13) ueber die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftslaendern, fuer die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt (1957) - Protokoll (Nr. 14) ueber die Einfuhr in den Niederlaendischen Antillen raffinierter Erdoelerzeugnisse in die Europaeische Gemeinschaft (1962) - Protokoll (Nr. 15) ueber die Sonderregelung fuer Groenland (1985) - Protokoll (Nr. 16) betreffend den Erwerb von Immobilien in Daenemark (1992) - Protokoll (Nr. 17) zu Artikel 141 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (1992) - Protokoll (Nr. 18) ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank (1992) - Protokoll (Nr. 19) ueber die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts (1992) - Protokoll (Nr. 20) ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit (1992) - Protokoll (Nr. 21) ueber die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (1992) - Protokoll (Nr. 22) betreffend Daenemark (1992) - Protokoll (Nr. 23) betreffend Portugal (1992) - Protokoll (Nr. 24) ueber den Uebergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion (1992) - Protokoll (Nr. 25) ueber einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland (1992) - Protokoll (Nr. 26) ueber einige Bestimmungen betreffend Daenemark (1992) - Protokoll (Nr. 27) betreffend Frankreich (1992) - Protokoll (Nr. 28) ueber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1992) - Protokoll (Nr. 29) ueber die Gewaehrung von Asyl fuer Staatsangehoerige von Mitgliedstaaten der Europaeischen Union (1997) - Protokoll (Nr. 30) ueber die Anwendung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und der Verhaeltnismaessigkeit (1997) - Protokoll (Nr. 31) ueber die Aussenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ueberschreitens der Aussengrenzen (1997) - Protokoll (Nr. 32) ueber den oeffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (1997) - Protokoll (Nr. 33) ueber den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (1997) Protokoll zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und der Europaeischen Atomgemeinschaft: - Protokoll (Nr. 34) ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften (1965) SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER, DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK, DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KOeNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE (^1) IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen fuer einen immer engeren Zusammenschluss der europaeischen Voelker zu schaffen, ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Laender zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen, IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschaeftigungsbedingungen ihrer Voelker als wesentliches Ziel anzustreben, IN DER ERKENNTNIS, dass zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverstaendliches Vorgehen erforderlich ist, um eine bestaendige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewaehrleisten, IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu foerdern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rueckstand weniger beguenstigter Gebiete verringern, IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschraenkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen, IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den ueberseeischen Laendern zu bekraeftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsaetzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der ueberseeischen Laender zu foerdern, ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluss ihrer Wirtschaftskraefte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Voelker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschliessen, ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch staendige Weiterbildung auf einen moeglichst hohen Wissensstand ihrer Voelker hinzuwirken, HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPAeISCHE GEMEINSCHAFT zu gruenden; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ernannt: SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER: Herrn Paul Henri SPAAK, Minister fuer Auswaertige Angelegenheiten; Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretaer des Wirtschaftsministeriums, Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz, DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler; Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretaer des Auswaertigen Amtes, DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK: Herrn Christian PINEAU, Minister fuer Auswaertige Angelegenheiten; Herrn Maurice FAURE, Staatssekretaer fuer Auswaertige Angelegenheiten, DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Herrn Antonio SEGNI, Ministerpraesident; Herrn Professor Gaetano MARTINO, Minister fuer Auswaertige Angelegenheiten, IHRE KOeNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG: Herrn Joseph BECH, Staatsminister, Minister fuer Auswaertige Angelegenheiten; Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE: Herrn Joseph LUNS, Minister fuer Auswaertige Angelegenheiten; Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederlaendischen Delegation bei der Regierungskonferenz, DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehoerig befundenen Vollmachten wie folgt uebereingekommen: ERSTER TEIL GRUNDSAeTZE Artikel 1 (ex-Artikel 1) Durch diesen Vertrag gruenden die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPAeISCHE GEMEINSCHAFT. Artikel 2 (ex-Artikel 2) Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Waehrungsunion sowie durch die Durchfuehrung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Massnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschaeftigungsniveau und ein hohes Mass an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Maennern und Frauen, ein bestaendiges, nichtinflationaeres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfaehigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Mass an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualitaet, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualitaet, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidaritaet zwischen den Mitgliedstaaten zu foerdern. Artikel 3 (ex-Artikel 3) (1) Die Taetigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge: a) das Verbot von Zoellen und mengenmaessigen Beschraenkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Massnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; b) eine gemeinsame Handelspolitik; c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse fuer den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; d) Massnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV; e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei; f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfaelschungen schuetzt; h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies fuer das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist; i) die Foerderung der Koordinierung der Beschaeftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstaerkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschaeftigungsstrategie; j) eine Sozialpolitik mit einem Europaeischen Sozialfonds; k) die Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; l) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt; m) die Staerkung der Wettbewerbsfaehigkeit der Industrie der Gemeinschaft; n) die Foerderung der Forschung und technologischen Entwicklung; o) die Foerderung des Auf- und Ausbaus transeuropaeischer Netze; p) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus; q) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten; r) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; s) die Assoziierung der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemuehungen zu foerdern; t) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; u) Massnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr. (2) Bei allen in diesem Artikel genannten Taetigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Maennern und Frauen zu foerdern. Artikel 4 (ex-Artikel 3 a) (1) Die Taetigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einfuehrung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. (2) Parallel dazu umfasst diese Taetigkeit nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchfuehrung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilitaet verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstuetzen sollen. (3) Diese Taetigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsaetze voraus: stabile Preise, gesunde oeffentliche Finanzen und monetaere Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz. Artikel 5 (ex-Artikel 3 b) Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele taetig. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschliessliche Zustaendigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritaetsprinzip nur taetig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden koennen und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden koennen. Die Massnahmen der Gemeinschaft gehen nicht ueber das fuer die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Mass hinaus. Artikel 6 (ex-Artikel 3 c) Die Erfordernisse des Umweltschutzes muessen bei der Festlegung und Durchfuehrung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen insbesondere zur Foerderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Artikel 7 (ex-Artikel 4) (1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen: - ein EUROPAeISCHES PARLAMENT, - einen RAT, - eine KOMMISSION, - einen GERICHTSHOF, - einen RECHNUNGSHOF. Jedes Organ handelt nach Massgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstuetzt. Artikel 8 (ex-Artikel 4 a) Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europaeisches System der Zentralbanken (im folgenden als _~ESZB" bezeichnet) und eine Europaeische Zentralbank (im folgenden als _~EZB" bezeichnet) geschaffen, die nach Massgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefuegten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als _~Satzung des ESZB" bezeichnet) zugewiesen werden. Artikel 9 (ex-Artikel 4 b) Es wird eine Europaeische Investitionsbank errichtet, die nach Massgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefuegten Satzung zugewiesen werden. Artikel 10 (ex-Artikel 5) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfuellung ihrer Aufgabe. Sie unterlassen alle Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefaehrden koennten. Artikel 11 (ex-Artikel 5 a) (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstaerkte Zusammenarbeit zu begruenden, koennen vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 des Vertrags ueber die Europaeische Union ermaechtigt werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit a) keine in die ausschliessliche Zustaendigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereiche betrifft; b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme nicht beeintraechtigt; c) nicht die Unionsbuergerschaft betrifft und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten bedeutet; d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse nicht ueberschreitet und e) keine Diskriminierung oder Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt. (2) Die Ermaechtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments erteilt. Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermaechtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstaerkte Zusammenarbeit nach Absatz 1 zu begruenden, koennen einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gruende dafuer an. (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschliessen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der Mitteilung an gerechnet beschliesst die Kommission ueber den Antrag und ueber die spezifischen Regelungen, die sie gegebenenfalls fuer notwendig haelt. (4) Die fuer die Durchfuehrung der Taetigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschluesse unterliegen allen einschlaegigen Bestimmungen dieses Vertrags, sofern in diesem Artikel und in den Artikeln 43 und 44 des Vertrags ueber die Europaeische Union nichts anderes bestimmt ist. (5) Dieser Artikel laesst das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europaeischen Union unberuehrt. Artikel 12 (ex-Artikel 6) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gruenden der Staatsangehoerigkeit verboten. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen fuer das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. Artikel 13 (ex-Artikel 6 a) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft uebertragenen Zustaendigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gruenden des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekaempfen. Artikel 14 (ex-Artikel 7 a) (1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Massnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemaess dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49, 80, 93 und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. (2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemaess den Bestimmungen dieses Vertrags gewaehrleistet ist. (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewaehrleisten. Artikel 15 (ex-Artikel 7 c) Bei der Formulierung ihrer Vorschlaege zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 beruecksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen. Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so muessen sie voruebergehender Art sein und duerfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie moeglich stoeren. Artikel 16 (ex-Artikel 7 d) Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Foerderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafuer Sorge, dass die Grundsaetze und Bedingungen fuer das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen koennen. ZWEITER TEIL DIE UNIONSBUeRGERSCHAFT Artikel 17 (ex-Artikel 8) (1) Es wird eine Unionsbuergerschaft eingefuehrt. Unionsbuerger ist, wer die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbuergerschaft ergaenzt die nationale Staatsbuergerschaft, ersetzt sie aber nicht. (2) Die Unionsbuerger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. Artikel 18 (ex-Artikel 8 a) (1) Jeder Unionsbuerger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchfuehrungsvorschriften vorgesehenen Beschraenkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausuebung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschliesst er gemaess dem Verfahren des Artikels 251. Der Rat beschliesst im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig. Artikel 19 (ex-Artikel 8 b) (1) Jeder Unionsbuerger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei fuer ihn dieselben Bedingungen gelten wie fuer die Angehoerigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeuebt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments festgelegt werden; in diesen koennen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. (2) Unbeschadet des Artikels 190 Absatz 4 und der Bestimmungen zu dessen Durchfuehrung besitzt jeder Unionsbuerger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europaeischen Parlament, wobei fuer ihn dieselben Bedingungen gelten wie fuer die Angehoerigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeuebt, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments festgelegt werden; in diesen koennen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. Artikel 20 (ex-Artikel 8 c) Jeder Unionsbuerger geniesst im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehoerige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die fuer diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein. Artikel 21 (ex-Artikel 8 d) Jeder Unionsbuerger besitzt das Petitionsrecht beim Europaeischen Parlament nach Artikel 194. Jeder Unionsbuerger kann sich an den nach Artikel 195 eingesetzten Buergerbeauftragten wenden. Jeder Unionsbuerger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Artikel 22 (ex-Artikel 8 e) Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre ueber die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergaenzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. DRITTER TEIL DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT TITEL I DER FREIE WARENVERKEHR Artikel 23 (ex-Artikel 9) (1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzoelle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einfuehrung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenueber dritten Laendern. (2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten fuer die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie fuer diejenigen Waren aus dritten Laendern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Artikel 24 (ex-Artikel 10) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Laendern, fuer die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Foermlichkeiten erfuellt sowie die vorgeschriebenen Zoelle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rueckverguetet worden sind. Kapitel 1 Die Zollunion Artikel 25 (ex-Artikel 12) Ein- und Ausfuhrzoelle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch fuer Finanzzoelle. Artikel 26 (ex-Artikel 28) Der Rat legt die Saetze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. Artikel 27 (ex-Artikel 29) Bei der Ausuebung der ihr aufgrund dieses Kapitels uebertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus: a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern zu foerdern; b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfaehigkeit der Unternehmen fuehrt; c) dem Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen fuer Fertigwaren nicht zu verfaelschen; d) der Notwendigkeit, ernsthafte Stoerungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Gemeinschaft zu gewaehrleisten. Kapitel 2 Verbot von mengenmaessigen Beschraenkungen zwischen den Mitgliedstaaten Artikel 28 (ex-Artikel 30) Mengenmaessige Einfuhrbeschraenkungen sowie alle Massnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Artikel 29 (ex-Artikel 34) Mengenmaessige Ausfuhrbeschraenkungen sowie alle Massnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Artikel 30 (ex-Artikel 36) Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschraenkungen nicht entgegen, die aus Gruenden der oeffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von kuenstlerischem, geschichtlichem oder archaeologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschraenkungen duerfen jedoch weder ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Artikel 31 (ex-Artikel 37) (1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehoerigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Dieser Artikel gilt fuer alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsaechlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflusst. Er gilt auch fuer die von einem Staat auf andere Rechtstraeger uebertragenen Monopole. (2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Massnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsaetzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel ueber das Verbot von Zoellen und mengenmaessigen Beschraenkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt. (3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten fuer die Beschaeftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewaehrleistet werden. TITEL II DIE LANDWIRTSCHAFT Artikel 32 (ex-Artikel 38) (1) Der Gemeinsame Markt umfasst auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. (2) Die Vorschriften fuer die Errichtung des Gemeinsamen Marktes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 38 nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Die Erzeugnisse, fuer welche die Artikel 33 bis 38 gelten, sind in der diesem Vertrag als Anhang I beigefuegten Liste aufgefuehrt. (4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes fuer landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Artikel 33 (ex-Artikel 39) (1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es: a) die Produktivitaet der Landwirtschaft durch Foerderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmoeglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskraefte, zu steigern; b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevoelkerung, insbesondere durch Erhoehung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft taetigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewaehrleisten; c) die Maerkte zu stabilisieren; d) die Versorgung sicherzustellen; e) fuer die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. (2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfuer anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu beruecksichtigen: a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Taetigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt; b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzufuehren; c) die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. Artikel 34 (ex-Artikel 40) (1) Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmaerkte geschaffen. Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen: a) gemeinsame Wettbewerbsregeln; b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen; c) eine europaeische Marktordnung. (2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchfuehrung des Artikels 33 erforderlichen Massnahmen einschliessen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen fuer die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmassnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr. Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 33 zu beschraenken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschliessen. Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsaetzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen. (3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermoeglichen, koennen ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds fuer die Landwirtschaft geschaffen werden. Artikel 35 (ex-Artikel 41) Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, koennen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Massnahmen vorgesehen werden: a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei koennen Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; b) gemeinsame Massnahmen zur Foerderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse. Artikel 36 (ex-Artikel 42) Das Kapitel ueber die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Beruecksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absaetze 2 und 3 und gemaess dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. Der Rat kann insbesondere genehmigen, dass Beihilfen gewaehrt werden a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme. Artikel 37 (ex-Artikel 43) (1) Zur Erarbeitung der Grundlinien fuer eine gemeinsame Agrarpolitik beruft die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen Vergleich ihrer Agrarpolitik, insbesondere durch Gegenueberstellung ihrer Produktionsmoeglichkeiten und ihres Bedarfs, vorzunehmen. (2) Unter Beruecksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und Durchfuehrung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschlaege vor, welche unter anderem die Abloesung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchfuehrung der in diesem Titel bezeichneten Massnahmen vorsehen. Diese Vorschlaege muessen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgefuehrten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen. Der Rat erlaesst mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet seiner etwaigen Empfehlungen. (3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen Marktordnungen nach Massgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzen, a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Massnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung fuer die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten fuer die Beschaeftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf moeglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu beruecksichtigen, und b) wenn die gemeinsame Organisation fuer den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen. (4) Wird eine gemeinsame Organisation fuer bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation fuer die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so koennen die betreffenden Rohstoffe aus Laendern ausserhalb der Gemeinschaft eingefuehrt werden, wenn sie fuer weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten Laendern bestimmt sind. Artikel 38 (ex-Artikel 46) Besteht in einem Mitgliedstaat fuer ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeintraechtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, dass dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt. Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Hoehe fest; sie kann auch andere Massnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. TITEL III DIE FREIZUeGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR Kapitel 1 Die Arbeitskraefte Artikel 39 (ex-Artikel 48) (1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer gewaehrleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehoerigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschaeftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gruenden der oeffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschraenkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsaechlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den fuer die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschaeftigung auszuueben; d) nach Beendigung einer Beschaeftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchfuehrungsverordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschaeftigung in der oeffentlichen Verwaltung. Artikel 40 (ex-Artikel 49) Der Rat trifft gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Massnahmen, um die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 herzustellen, insbesondere a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen; b) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der fuer den Zugang zu verfuegbaren Arbeitsplaetzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Uebereinkuenften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer hindert; c) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschraenkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Uebereinkuenften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten fuer die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere Bedingungen als den inlaendischen Arbeitnehmern auferlegen; d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren fuer die Zusammenfuehrung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefaehrdung der Lebenshaltung und des Beschaeftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschliessen. Artikel 41 (ex-Artikel 50) Die Mitgliedstaaten foerdern den Austausch junger Arbeitskraefte im Rahmen eines gemeinsamen Programms. Artikel 42 (ex-Artikel 51) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit fuer die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Massnahmen; zu diesem Zweck fuehrt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehoerigen folgendes sichert: a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruecksichtigten Zeiten fuer den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie fuer die Berechnung der Leistungen; b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig. Kapitel 2 Das Niederlassungsrecht Artikel 43 (ex-Artikel 52) Die Beschraenkungen der freien Niederlassung von Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt fuer Beschraenkungen der Gruendung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehoerige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansaessig sind. Vorbehaltlich des Kapitels ueber den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Erwerbstaetigkeiten sowie die Gruendung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats fuer seine eigenen Angehoerigen. Artikel 44 (ex-Artikel 54) (1) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit fuer eine bestimmte Taetigkeit. (2) Der Rat und die Kommission erfuellen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen uebertragen sind, indem sie insbesondere a) im allgemeinen diejenigen Taetigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise foerdert; b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich ueber die besondere Lage auf den verschiedenen Taetigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten; c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Uebereinkuenften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht; d) dafuer Sorge tragen, dass Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschaeftigt sind, dort verbleiben und eine selbstaendige Taetigkeit unter denselben Voraussetzungen ausueben koennen, die sie erfuellen muessten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen wuerden, in dem sie diese Taetigkeit aufzunehmen beabsichtigen; e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehoerige eines anderen Mitgliedstaats ermoeglichen, soweit hierdurch die Grundsaetze des Artikels 33 Absatz 2 nicht beeintraechtigt werden; f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschraenkungen der Niederlassungsfreiheit in bezug auf die Voraussetzungen fuer die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie fuer den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Ueberwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden; g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten; h) sicherstellen, dass die Bedingungen fuer die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfaelscht werden. Artikel 45 (ex-Artikel 55) Auf Taetigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausuebung oeffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschliessen, dass dieses Kapitel auf bestimmte Taetigkeiten keine Anwendung findet. Artikel 46 (ex-Artikel 56) (1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Massnahmen beeintraechtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung fuer Auslaender vorsehen und aus Gruenden der oeffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. (2) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien fuer die Koordinierung der genannten Vorschriften. Artikel 47 (ex-Artikel 57) (1) Um die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Taetigkeiten zu erleichtern, erlaesst der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien fuer die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise. (2) Zu dem gleichen Zweck erlaesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Taetigkeiten. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig ueber Richtlinien, deren Durchfuehrung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Aenderung bestehender gesetzlicher Grundsaetze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen fuer den Zugang natuerlicher Personen zum Beruf umfasst. Im uebrigen beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. (3) Die schrittweise Aufhebung der Beschraenkungen fuer die aerztlichen, arztaehnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen fuer die Ausuebung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus. Artikel 48 (ex-Artikel 58) Fuer die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegruendeten Gesellschaften, die ihren satzungsmaessigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natuerlichen Personen gleich, die Angehoerige der Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des buergerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des oeffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Kapitel 3 Dienstleistungen Artikel 49 (ex-Artikel 59) Die Beschraenkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft fuer Angehoerige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfaengers ansaessig sind, sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschliessen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehoerigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansaessig sind. Artikel 50 (ex-Artikel 60) Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften ueber den freien Waren- und Kapitalverkehr und ueber die Freizuegigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Taetigkeiten, b) kaufmaennische Taetigkeiten, c) handwerkliche Taetigkeiten, d) freiberufliche Taetigkeiten. Unbeschadet des Kapitels ueber die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Taetigkeit voruebergehend in dem Staat ausueben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat fuer seine eigenen Angehoerigen vorschreibt. Artikel 51 (ex-Artikel 61) (1) Fuer den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels ueber den Verkehr. (2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgefuehrt. Artikel 52 (ex-Artikel 63) (1) Der Rat erlaesst mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europaeischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu beruecksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Foerderung des Warenverkehrs beitraegt. Artikel 53 (ex-Artikel 64) Die Mitgliedstaaten sind bereit, ueber das Ausmass der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemaess Artikel 52 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten. Artikel 54 (ex-Artikel 65) Solange die Beschraenkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehoerigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an. Artikel 55 (ex-Artikel 66) Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung. Kapitel 4 Der Kapital- und Zahlungsverkehr Artikel 56 (ex-Artikel 73 b) (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschraenkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern verboten. (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschraenkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern verboten. Artikel 57 (ex-Artikel 73 c) (1) Artikel 56 beruehrt nicht die Anwendung derjenigen Beschraenkungen auf dritte Laender, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften fuer den Kapitalverkehr mit dritten Laendern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschliesslich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmaerkten bestehen. (2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemuehungen um eine moeglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Massnahmen fuer den Kapitalverkehr mit dritten Laendern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschliesslich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmaerkten beschliessen. Massnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts fuer die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Laendern einen Rueckschritt darstellen, beduerfen der Einstimmigkeit. Artikel 58 (ex-Artikel 73 d) (1) Artikel 56 beruehrt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlaegigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlaesslichen Massnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht ueber Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren fuer den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Massnahmen zu ergreifen, die aus Gruenden der oeffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. (2) Dieses Kapitel beruehrt nicht die Anwendbarkeit von Beschraenkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (3) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Massnahmen und Verfahren duerfen weder ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschraenkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen. Artikel 59 (ex-Artikel 73 f) Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Laendern unter aussergewoehnlichen Umstaenden das Funktionieren der Wirtschafts- und Waehrungsunion schwerwiegend stoeren oder zu stoeren drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB gegenueber dritten Laendern Schutzmassnahmen mit einer Geltungsdauer von hoechstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind. Artikel 60 (ex-Artikel 73 g) (1) Falls ein Taetigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Faellen fuer erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmassnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Laendern ergreifen. (2) Solange der Rat keine Massnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstaende aus Gruenden der Dringlichkeit gegenueber dritten Laendern einseitige Massnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind ueber diese Massnahmen spaetestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Massnahmen zu aendern oder aufzuheben hat. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber die betreffenden Entscheidungen des Rates. TITEL IV (ex-Titel III a) VISA, ASYL, EINWANDERUNG UND ANDERE POLITIKEN BETREFFEND DEN FREIEN PERSONENVERKEHR Artikel 61 (ex-Artikel 73 i) Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlaesst der Rat a) innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Massnahmen zur Gewaehrleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhaengenden flankierenden Massnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 62 Nummern 2 und 3, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie Massnahmen zur Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet nach Artikel 31 Buchstabe e des Vertrags ueber die Europaeische Union; b) sonstige Massnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehoerigen dritter Laender nach Artikel 63; c) Massnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65; d) geeignete Massnahmen zur Foerderung und Verstaerkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 66; e) Massnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhuetung und Bekaempfung der Kriminalitaet in der Union nach dem Vertrag ueber die Europaeische Union auf ein hohes Mass an Sicherheit abzielen. Artikel 62 (ex-Artikel 73 j) Der Rat beschliesst nach dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1. Massnahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, dass Personen, seien es Buerger der Union oder Staatsangehoerige dritter Laender, beim Ueberschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden; 2. Massnahmen bezueglich des Ueberschreitens der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird: a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchfuehrung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind; b) Vorschriften ueber Visa fuer geplante Aufenthalte von hoechstens drei Monaten einschliesslich i) der Liste der Drittlaender, deren Staatsangehoerige beim Ueberschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein muessen, sowie der Drittlaender, deren Staatsangehoerige von dieser Visumpflicht befreit sind; ii) der Verfahren und Voraussetzungen fuer die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten; iii) der einheitlichen Visumgestaltung; iv) der Vorschriften fuer ein einheitliches Visum. 3. Massnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehoerige dritter Laender im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten waehrend eines Aufenthalts von hoechstens drei Monaten Reisefreiheit geniessen. Artikel 63 (ex-Artikel 73 k) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1. in Uebereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge sowie einschlaegigen anderen Vertraegen Asylmassnahmen in folgenden Bereichen: a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fuer die Pruefung eines Asylantrags zustaendig ist, den ein Staatsangehoeriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat; b) Mindestnormen fuer die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten; c) Mindestnormen fuer die Anerkennung von Staatsangehoerigen dritter Laender als Fluechtlinge; d) Mindestnormen fuer die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Fluechtlingseigenschaft; 2. Massnahmen in bezug auf Fluechtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen: a) Mindestnormen fuer den voruebergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Laendern, die nicht in ihr Herkunftsland zurueckkehren koennen, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benoetigen; b) Foerderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Fluechtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; 3. einwanderungspolitische Massnahmen in folgenden Bereichen: a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen fuer die Verfahren zur Erteilung von Visa fuer einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschliesslich solcher zur Familienzusammenfuehrung, durch die Mitgliedstaaten; b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschliesslich der Rueckfuehrung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; 4. Massnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehoerige dritter Laender, die sich rechtmaessig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten duerfen. Massnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzufuehren, die mit diesem Vertrag und mit internationalen Uebereinkuenften vereinbar sind. Der vorgenannte Fuenfjahreszeitraum gilt nicht fuer nach Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zu beschliessende Massnahmen. Artikel 64 (ex-Artikel 73 l) (1) Dieser Titel beruehrt nicht die Wahrnehmung der Zustaendigkeiten der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. (2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines ploetzlichen Zustroms von Staatsangehoerigen dritter Laender gegenueber, so kann der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorlaeufige Massnahmen mit einer Geltungsdauer von hoechstens sechs Monaten beschliessen. Artikel 65 (ex-Artikel 73 m) Die Massnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzueberschreitenden Bezuegen, die, soweit sie fuer das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schliessen ein: a) Verbesserung und Vereinfachung - des Systems fuer die grenzueberschreitende Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstuecke; - der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln; - der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und aussergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; b) Foerderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten; c) Beseitigung der Hindernisse fuer eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Foerderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. Artikel 66 (ex-Artikel 73 n) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 67 Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behoerden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewaehrleisten. Artikel 67 (ex-Artikel 73 o) (1) Der Rat handelt waehrend eines Uebergangszeitraums von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments. (2) Nach Ablauf dieser fuenf Jahre - handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlaegen der Kommission; die Kommission prueft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll; - fasst der Rat einstimmig nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist und die Bestimmungen ueber die Zustaendigkeit des Gerichtshofs angepasst werden. (3) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Massnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments beschlossen. (4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv genannten Massnahmen nach Ablauf von fuenf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen. Artikel 68 (ex-Artikel 73 p) (1) Artikel 234 findet auf diesen Titel unter folgenden Umstaenden und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der Gueltigkeit oder Auslegung von auf diesen Titel gestuetzten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich haelt. (2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht fuer Entscheidungen ueber Massnahmen oder Beschluesse nach Artikel 62 Nummer 1 zustaendig, die die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen. (3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat koennen dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung dieses Titels oder von auf diesen Titel gestuetzten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin faellt, gilt nicht fuer Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskraeftig geworden sind. Artikel 69 (ex-Artikel 73 q) Fuer die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls ueber die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Koenigreich und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands und des Protokolls ueber die Position Daenemarks. TITEL V (ex-Titel IV) DER VERKEHR Artikel 70 (ex-Artikel 74) Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen die Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik. Artikel 71 (ex-Artikel 75) (1) Zur Durchfuehrung des Artikels 70 wird der Rat unter Beruecksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen a) fuer den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder fuer den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen; b) fuer die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansaessig sind, die Bedingungen festlegen; c) Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen; d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen. (2) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die Vorschriften ueber die Grundsaetze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschaeftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeintraechtigen koennte, vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei beruecksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung. Artikel 72 (ex-Artikel 76) Bis zum Erlass der in Artikel 71 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inlaendischen Verkehrsunternehmern nicht unguenstiger gestalten, es sei denn, dass der Rat einstimmig etwas anderes billigt. Artikel 73 (ex-Artikel 77) Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des oeffentlichen Dienstes zusammenhaengender Leistungen entsprechen. Artikel 74 (ex-Artikel 78) Jede Massnahme auf dem Gebiet der Befoerderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen dieses Vertrags getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen. Artikel 75 (ex-Artikel 79) (1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden die Diskriminierungen beseitigt, die darin bestehen, dass ein Verkehrsunternehmer in denselben Verkehrsverbindungen fuer die gleichen Gueter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Befoerderungsbedingungen anwendet. (2) Absatz 1 schliesst sonstige Massnahmen nicht aus, die der Rat gemaess Artikel 71 Absatz 1 treffen kann. (3) Der Rat trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchfuehrung des Absatzes. Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen, um es den Organen der Gemeinschaft zu ermoeglichen, fuer die Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung voll zukommen zu lassen. (4) Die Kommission prueft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsfaelle des Absatzes 1 und erlaesst nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der gemaess Absatz 3 getroffenen Regelung. Artikel 76 (ex-Artikel 80) (1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat auferlegten Frachten und Befoerderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstuetzung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, dass die Kommission die Genehmigung hierzu erteilt. (2) Die Kommission prueft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Befoerderungsbedingungen; hierbei beruecksichtigt sie insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Beduerfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstaende schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Befoerderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten. Die Kommission erlaesst die erforderlichen Entscheidungen nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat. (3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht die Wettbewerbstarife. Artikel 77 (ex-Artikel 81) Die Abgaben oder Gebuehren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzuebergang in Rechnung stellt, duerfen unter Beruecksichtigung der hierdurch tatsaechlich verursachten Kosten eine angemessene Hoehe nicht uebersteigen. Die Mitgliedstaaten werden bemueht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern. Die Kommission kann zur Durchfuehrung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. Artikel 78 (ex-Artikel 82) Die Bestimmungen dieses Titels stehen Massnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen. Artikel 79 (ex-Artikel 83) Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverstaendigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hoert den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an; die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberuehrt. Artikel 80 (ex-Artikel 84) (1) Dieser Titel gilt fuer die Befoerderungen im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr. (2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darueber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften fuer die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind. Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung. TITEL VI (ex-Titel V) GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN Kapitel 1 Wettbewerbsregeln Abschnitt 1 Vorschriften fuer Unternehmen Artikel 81 (ex-Artikel 85) (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschluesse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintraechtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschraenkung oder Verfaelschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschaeftsbedingungen; b) die Einschraenkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Maerkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenueber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Vertraegen geknuepfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusaetzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschluesse sind nichtig. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 koennen fuer nicht anwendbar erklaert werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschluesse oder Gruppen von Beschluessen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Foerderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen a) Beschraenkungen auferlegt werden, die fuer die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlaesslich sind, oder b) Moeglichkeiten eroeffnet werden, fuer einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Artikel 82 (ex-Artikel 86) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbraeuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu fuehren kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintraechtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschaeftsbedingungen; b) der Einschraenkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenueber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluss von Vertraegen geknuepften Bedingung, dass die Vertragspartner zusaetzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Artikel 83 (ex-Artikel 87) (1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsaetze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments beschlossen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere: a) die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 genannten Verbote durch die Einfuehrung von Geldbussen und Zwangsgeldern zu gewaehrleisten; b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen Ueberwachung bei moeglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen; c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 fuer die einzelnen Wirtschaftszweige naeher zu bestimmen; d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen; e) das Verhaeltnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen. Artikel 84 (ex-Artikel 88) Bis zum Inkrafttreten der gemaess Artikel 83 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behoerden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 ueber die Zulaessigkeit von Vereinbarungen, Beschluessen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie ueber die missbraeuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt. Artikel 85 (ex-Artikel 89) (1) Unbeschadet des Artikels 84 achtet die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsaetze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Faelle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsaetze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlaegt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen. (2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in einer mit Gruenden versehenen Entscheidung die Feststellung, dass eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann die Entscheidung veroeffentlichen und die Mitgliedstaaten ermaechtigen, die erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Artikel 86 (ex-Artikel 90) (1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf oeffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschliessliche Rechte gewaehren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Massnahmen treffen oder beibehalten. (2) Fuer Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen uebertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsaechlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmass beeintraechtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaeuft. (3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten. Abschnitt 2 Staatliche Beihilfen Artikel 87 (ex-Artikel 92) (1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewaehrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beguenstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfaelschen oder zu verfaelschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintraechtigen. (2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewaehrt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schaeden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewoehnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen fuer die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. (3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar koennen angesehen werden: a) Beihilfen zur Foerderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewoehnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschaeftigung herrscht; b) Beihilfen zur Foerderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europaeischem Interesse oder zur Behebung einer betraechtlichen Stoerung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Foerderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise veraendern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft; d) Beihilfen zur Foerderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Mass beeintraechtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft; e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt. Artikel 88 (ex-Artikel 93) (1) Die Kommission ueberprueft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlaegt ihnen die zweckdienlichen Massnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. (2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Aeusserung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewaehrte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbraeuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen. Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, dass eine von diesem Staat gewaehrte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn aussergewoehnliche Umstaende eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezueglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geaeussert hat. Aeussert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission. (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einfuehrung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu aeussern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzueglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Massnahme nicht durchfuehren, bevor die Kommission eine abschliessende Entscheidung erlassen hat. Artikel 89 (ex-Artikel 94) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchfuehrungsverordnungen zu den Artikeln 87 und 88 erlassen und insbesondere die Bedingungen fuer die Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind. Kapitel 2 Steuerliche Vorschriften Artikel 90 (ex-Artikel 95) Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar hoehere inlaendische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inlaendische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inlaendischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schuetzen. Artikel 91 (ex-Artikel 96) Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgefuehrt, so darf die Rueckverguetung fuer inlaendische Abgaben nicht hoeher sein als die auf die ausgefuehrten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inlaendischen Abgaben. Artikel 92 (ex-Artikel 98) Fuer Abgaben ausser Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rueckverguetungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulaessig, soweit der Rat sie vorher mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fuer eine begrenzte Frist genehmigt hat. Artikel 93 (ex-Artikel 99) Der Rat erlaesst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften ueber die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung fuer die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist notwendig ist. Kapitel 3 Angleichung der Rechtsvorschriften Artikel 94 (ex-Artikel 100) Der Rat erlaesst einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien fuer die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Artikel 95 (ex-Artikel 100 a) (1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 94 fuer die Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 die nachstehende Regelung. Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Massnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. (2) Absatz 1 gilt nicht fuer die Bestimmungen ueber die Steuern, die Bestimmungen ueber die Freizuegigkeit und die Bestimmungen ueber die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer. (3) Die Kommission geht in ihren Vorschlaegen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und beruecksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestuetzten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europaeische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an. (4) Haelt es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmassnahme erlassen hat, fuer erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gruende fuer ihre Beibehaltung der Kommission mit. (5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmassnahme durch den Rat oder die Kommission fuer erforderlich haelt, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestuetzte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems fuer diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmassnahme ergibt, einzufuehren, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gruende fuer ihre Einfuehrung der Kommission mit. (6) Die Kommission beschliesst binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absaetzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprueft hat, ob sie ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absaetzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr fuer die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlaengert wird. (7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmassnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzufuehren, so prueft die Kommission unverzueglich, ob sie eine Anpassung dieser Massnahme vorschlaegt. (8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmassnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prueft, ob sie dem Rat entsprechende Massnahmen vorschlaegt. (9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 226 und 227 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht. (10) Die vorgenannten Harmonisierungsmassnahmen sind in geeigneten Faellen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermaechtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 30 genannten nichtwirtschaftlichen Gruende vorlaeufige Massnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen. Artikel 96 (ex-Artikel 101) Stellt die Kommission fest, dass vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfaelschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Beratungen ein. Fuehren diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzerrung, so erlaesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Richtlinien. Die Kommission und der Rat koennen alle sonstigen, in diesem Vertrag vorgesehenen zweckdienlichen Massnahmen treffen. Artikel 97 (ex-Artikel 102) (1) Ist zu befuerchten, dass der Erlass oder die Aenderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine Verzerrung im Sinne des Artikels 96 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der diese Massnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins Benehmen. Diese empfiehlt nach Beratung mit den Mitgliedstaaten den beteiligten Staaten die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Massnahmen. (2) Kommt der Staat, der innerstaatliche Vorschriften erlassen oder aendern will, der an ihn gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht gemaess Artikel 96 verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften aendern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission ausser acht laesst, eine Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel 96 keine Anwendung. TITEL VII (ex-Titel VI) DIE WIRTSCHAFTS- UND WAeHRUNGSPOLITIK Kapitel 1 Die Wirtschaftspolitik Artikel 98 (ex-Artikel 102 a) Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der in Artikel 99 Absatz 2 genannten Grundzuege zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefoerdert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsaetze. Artikel 99 (ex-Artikel 103) (1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Massgabe des Artikels 98. (2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf fuer die Grundzuege der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem Europaeischen Rat hierueber Bericht. Der Europaeische Rat eroertert auf der Grundlage dieses Berichtes des Rates eine Schlussfolgerung zu den Grundzuegen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundzuege dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europaeische Parlament ueber seine Empfehlung. (3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewaehrleisten, ueberwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzuegen und nimmt in regelmaessigen Abstaenden eine Gesamtbewertung vor. Zum Zwecke dieser multilateralen Ueberwachung uebermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Massnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen fuer erforderlich erachtete Angaben. (4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzuegen vereinbar ist oder das ordnungsgemaesse Funktionieren der Wirtschafts- und Waehrungsunion zu gefaehrden droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschliessen, seine Empfehlungen zu veroeffentlichen. Der Praesident des Rates und die Kommission erstatten dem Europaeischen Parlament ueber die Ergebnisse der multilateralen Ueberwachung Bericht. Der Praesident des Rates kann ersucht werden, vor dem zustaendigen Ausschuss des Europaeischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veroeffentlicht hat. (5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Ueberwachung im Sinne der Absaetze 3 und 4 festlegen. Artikel 100 (ex-Artikel 103 a) (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig ueber die der Wirtschaftslage angemessenen Massnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten. (2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund aussergewoehnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschliessen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewaehren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurueckzufuehren, so beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber den Beschluss. Artikel 101 (ex-Artikel 104) (1) Ueberziehungs- oder andere Kreditfazilitaeten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als _~nationale Zentralbanken" bezeichnet) fuer Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskoerperschaften oder andere oeffentlich-rechtliche Koerperschaften, sonstige Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht fuer Kreditinstitute in oeffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. Artikel 102 (ex-Artikel 104 a) (1) Massnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gruenden getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten. (2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 252 die Begriffsbestimmungen fuer die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest. Artikel 103 (ex-Artikel 104 b) (1) Die Gemeinschaft haftet nicht fuer die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht fuer derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fuer die gemeinsame Durchfuehrung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht fuer die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht fuer derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fuer die gemeinsame Durchfuehrung eines bestimmten Vorhabens. (2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 252 Definitionen fuer die Anwendung der in Artikel 101 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote naeher bestimmen. Artikel 104 (ex-Artikel 104 c) (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden uebermaessige oeffentliche Defizite. (2) Die Kommission ueberwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Hoehe des oeffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prueft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, naemlich daran, a) ob das Verhaeltnis des geplanten oder tatsaechlichen oeffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert ueberschreitet, es sei denn, dass - entweder das Verhaeltnis erheblich und laufend zurueckgegangen ist und einen Wert in der Naehe des Referenzwerts erreicht hat - oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und voruebergehend ueberschritten wird und das Verhaeltnis in der Naehe des Referenzwerts bleibt, b) ob das Verhaeltnis des oeffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert ueberschreitet, es sei denn, dass das Verhaeltnis hinreichend ruecklaeufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert naehert. Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit im einzelnen festgelegt. (3) Erfuellt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird beruecksichtigt, ob das oeffentliche Defizit die oeffentlichen Ausgaben fuer Investitionen uebertrifft; beruecksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlaegigen Faktoren, einschliesslich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfuellung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines uebermaessigen Defizits besteht. (4) Der Ausschuss nach Artikel 114 gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab. (5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein uebermaessiges Defizit besteht oder sich ergeben koennte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor. (6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter Beruecksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wuenscht, nach Pruefung der Gesamtlage, ob ein uebermaessiges Defizit besteht. (7) Wird nach Absatz 6 ein uebermaessiges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veroeffentlicht. (8) Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Massnahmen ausgeloest haben, so kann er seine Empfehlungen veroeffentlichen. (9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschliessen, den Mitgliedstaat mit der Massgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Massnahmen fuer den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen. Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemuehungen des Mitgliedstaats ueberpruefen zu koennen. (10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 226 und 227 kann im Rahmen der Absaetze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeuebt werden. (11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschliessen, eine oder mehrere der nachstehenden Massnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschaerfen, naemlich - von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat naeher zu bezeichnende zusaetzliche Angaben zu veroeffentlichen, - die Europaeische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenueber dem Mitgliedstaat zu ueberpruefen, - von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Hoehe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das uebermaessige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist, - Geldbussen in angemessener Hoehe verhaengen. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament von den Beschluessen. (12) Der Rat hebt einige oder saemtliche Entscheidungen nach den Absaetzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das uebermaessige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veroeffentlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer oeffentlichen Erklaerung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein uebermaessiges Defizit mehr besteht. (13) Die Beschlussfassung des Rates nach den Absaetzen 7 bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemaess Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats. (14) Weitere Bestimmungen ueber die Durchfuehrung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit enthalten. Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll abloesen. Der Rat beschliesst vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments naehere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen fuer die Durchfuehrung des genannten Protokolls. Kapitel 2 Die Waehrungspolitik Artikel 105 (ex-Artikel 105) (1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilitaet zu gewaehrleisten. Soweit dies ohne Beeintraechtigung des Zieles der Preisstabilitaet moeglich ist, unterstuetzt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefoerdert wird, und haelt sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsaetze. (2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, - die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszufuehren, - Devisengeschaefte im Einklang mit Artikel 111 durchzufuehren, - die offiziellen Waehrungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu foerdern. (3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich beruehrt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwaehrungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. (4) Die EZB wird gehoert - zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft im Zustaendigkeitsbereich der EZB, - von den nationalen Behoerden zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften im Zustaendigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt. Die EZB kann gegenueber den zustaendigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenueber den nationalen Behoerden Stellungnahmen zu in ihren Zustaendigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben. (5) Das ESZB traegt zur reibungslosen Durchfuehrung der von den zustaendigen Behoerden auf dem Gebiet der Aufsicht ueber die Kreditinstitute und der Stabilitaet des Finanzsystems ergriffenen Massnahmen bei. (6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung der EZB und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht ueber Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen uebertragen. Artikel 106 (ex-Artikel 105 a) (1) Die EZB hat das ausschliessliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Muenzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 und nach Anhoerung der EZB Massnahmen erlassen, um die Stueckelung und die technischen Merkmale aller fuer den Umlauf bestimmten Muenzen so weit zu harmonisieren, wie dies fuer deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist. Artikel 107 (ex-Artikel 106) (1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken. (2) Die EZB besitzt Rechtspersoenlichkeit. (3) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB, naemlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet. (4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll festgelegt. (5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1. a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhoerung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung der EZB aendern. Die Zustimmung des Europaeischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich. (6) Der Rat erlaesst mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen. Artikel 108 (ex-Artikel 107) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB uebertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 109 (ex-Artikel 108) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass spaetestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschliesslich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen. Artikel 110 (ex-Artikel 108 a) (1) Zur Erfuellung der dem ESZB uebertragenen Aufgaben werden von der EZB gemaess diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen - Verordnungen erlassen, insoweit dies fuer die Erfuellung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlaesst Verordnungen ferner in den Faellen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6 vorgesehen werden, - Entscheidungen erlassen, die zur Erfuellung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB uebertragenen Aufgaben erforderlich sind, - Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. (2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 253 bis 256 des Vertrags gelten fuer die Verordnungen und Entscheidungen der EZB. Die EZB kann die Veroeffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschliessen. (3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbussen oder in regelmaessigen Abstaenden zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen. Artikel 111 (ex-Artikel 109) (1) Abweichend von Artikel 300 kann der Rat einstimmig auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhoerung der EZB in dem Bemuehen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilitaet im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments gemaess den in Absatz 3 fuer die Festlegung von Modalitaeten vorgesehenen Verfahren foermliche Vereinbarungen ueber ein Wechselkurssystem fuer die ECU gegenueber Drittlandswaehrungen treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhoerung der EZB in dem Bemuehen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilitaet im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, aendern oder aufgeben. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament von der Festlegung, Aenderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse. (2) Besteht gegenueber einer oder mehreren Drittlandswaehrungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhoerung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen fuer die Wechselkurspolitik gegenueber diesen Waehrungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen duerfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilitaet zu gewaehrleisten, nicht beeintraechtigen. (3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Waehrungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschliesst der Rat abweichend von Artikel 300 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhoerung der EZB die Modalitaeten fuer die Aushandlung und den Abschluss solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitaeten wird gewaehrleistet, dass die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt. Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind fuer die Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB mit qualifizierter Mehrheit ueber den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung fuer die Wirtschafts- und Waehrungsunion sind, sowie einstimmig ueber ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 99 und 105 vorgesehenen Zustaendigkeitsverteilung. (5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemeinschaftszustaendigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen ueber die Wirtschafts- und Waehrungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu fuehren und internationale Vereinbarungen zu treffen. Kapitel 3 Institutionelle Bestimmungen Artikel 112 (ex-Artikel 109 a) (1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken. (2) a) Das Direktorium besteht aus dem Praesidenten, dem Vizepraesidenten und vier weiteren Mitgliedern. b) Der Praesident, der Vizepraesident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europaeische Parlament und den EZB-Rat anhoert, aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten einvernehmlich ausgewaehlt und ernannt. Ihre Amtszeit betraegt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulaessig. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder des Direktoriums werden. Artikel 113 (ex-Artikel 109 b) (1) Der Praesident des Rates und ein Mitglied der Kommission koennen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen. Der Praesident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen. (2) Der Praesident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB eroertert. (3) Die EZB unterbreitet dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europaeischen Rat einen Jahresbericht ueber die Taetigkeit des ESZB und die Geld- und Waehrungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Praesident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europaeischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchfuehren kann. Der Praesident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums koennen auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zustaendigen Ausschuessen des Europaeischen Parlaments gehoert werden. Artikel 114 (ex-Artikel 109 c) (1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem fuer das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu foerdern, wird ein Beratender Waehrungsausschuss eingesetzt. Dieser hat die Aufgabe, - die Waehrungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten; - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben; - unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Artikel 59, Artikel 60, Artikel 99 Absaetze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 116 Absatz 2, Artikel 117 Absatz 6, Artikel 119, Artikel 120, Artikel 121 Absatz 2 sowie Artikel 122 Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken; - mindestens einmal jaehrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Massnahmen des Rates ergeben, zu pruefen; die Pruefung erstreckt sich auf alle Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem Rat Bericht ueber das Ergebnis dieser Pruefung. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Waehrungsausschusses. (2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene Waehrungsausschuss wird aufgeloest. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss hat die Aufgabe, - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben; - die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten, insbesondere ueber die finanziellen Beziehungen zu dritten Laendern und internationalen Einrichtungen; - unbeschadet des Artikels 207 an der Vorbereitung der in Artikel 59, Artikel 60, Artikel 99 Absaetze 2, 3, 4 und 5, Artikel 100, Artikel 102, Artikel 103, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absaetze 5 und 6, Artikel 111, Artikel 119, Artikel 120 Absaetze 2 und 3, Artikel 122 Absatz 2, Artikel 123 Absaetze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat uebertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszufuehren; - mindestens einmal jaehrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Massnahmen des Rates ergeben, zu pruefen; die Pruefung erstreckt sich auf alle Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem Rat Bericht ueber das Ergebnis dieser Pruefung. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils hoechstens zwei Mitglieder des Ausschusses. (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB und des in diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuss zusammensetzt. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber diesen Beschluss. (4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 122 und 123 gilt, hat der Ausschuss zusaetzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Waehrungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten. Artikel 115 (ex-Artikel 109 d) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99 Absatz 4, Artikel 104 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 111, Artikel 121, Artikel 122 und Artikel 123 Absaetze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmaessigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prueft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlussfolgerungen. Kapitel 4 Uebergangsbestimmungen Artikel 116 (ex-Artikel 109 e) (1) Die zweite Stufe fuer die Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion beginnt am 1. Januar 1994. (2) Vor diesem Zeitpunkt wird a) jeder Mitgliedstaat - soweit erforderlich, geeignete Massnahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 56 sowie Artikel 101 und Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt sind; - erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung mehrjaehrige Programme festlegen, die die fuer die Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, gewaehrleisten sollen; b) der Rat auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Waehrungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ueber den Binnenmarkt bewerten. (3) Artikel 101, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 104 mit Ausnahme der Absaetze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe. Artikel 100 Absatz 2, Artikel 104 Absaetze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 108, Artikel 111, Artikel 112, Artikel 113 und Artikel 114 Absaetze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe. (4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemueht, uebermaessige oeffentliche Defizite zu vermeiden. (5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach Artikel 109 das Verfahren ein, mit dem die Unabhaengigkeit seiner Zentralbank herbeigefuehrt wird. Artikel 117 (ex-Artikel 109 f) (1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europaeisches Waehrungsinstitut (im folgenden als _~EWI" bezeichnet) errichtet und nimmt seine Taetigkeit auf; es besitzt Rechtspersoenlichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Praesidenten und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepraesidenten bestellt wird. Der Praesident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates des EWI und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Praesident wird aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten ausgewaehlt. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Praesident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepraesidenten. Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll festgelegt. (2) Das EWI hat die Aufgabe, - die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstaerken; - die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstaerken, die Preisstabilitaet aufrechtzuerhalten; - das Funktionieren des Europaeischen Waehrungssystems zu ueberwachen; - Konsultationen zu Fragen durchzufuehren, die in die Zustaendigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilitaet der Finanzinstitute und -maerkte beruehren; - die Aufgaben des Europaeischen Fonds fuer waehrungspolitische Zusammenarbeit, der aufgeloest wird, zu uebernehmen; die Einzelheiten der Aufloesung werden in der Satzung des EWI festgelegt; - die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschliesslich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu ueberwachen. (3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe, - die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchfuehrung einer einheitlichen Geld- und Waehrungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind; - bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zustaendigkeitsbereich zu foerdern; - die Regeln fuer die Geschaefte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten; - die Effizienz des grenzueberschreitenden Zahlungsverkehrs zu foerdern; - die technischen Vorarbeiten fuer die ECU-Banknoten zu ueberwachen. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfuellung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benoetigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlussfassung unterbreitet. (4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates - Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezueglichen Massnahmen abgeben; - den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Massnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Waehrungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europaeischen Waehrungssystems beeinflussen koennten; - den Waehrungsbehoerden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchfuehrung ihrer Waehrungspolitik geben. (5) Das EWI kann einstimmig beschliessen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veroeffentlichen. (6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zustaendigkeitsbereich angehoert. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behoerden der Mitgliedstaaten zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften in seinem Zustaendigkeitsbereich angehoert. (7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluss weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe uebertragen. (8) In den Faellen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion fuer die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen. (9) Fuer die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck _~EZB" in den Artikeln 230, 232, 233, 234, 237 und 288 das EWI. Artikel 118 (ex-Artikel 109 g) Die Zusammensetzung des ECU-Waehrungskorbs wird nicht geaendert. Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 123 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt. Artikel 119 (ex-Artikel 109 h) (1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfuegung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefaehrden, so prueft die Kommission unverzueglich die Lage dieses Staates sowie die Massnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfuegung stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Massnahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt. Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Massnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhoerung des in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafuer geeigneten Methoden. Die Kommission unterrichtet den Rat regelmaessig ueber die Lage und ihre Entwicklung. (2) Der Rat gewaehrt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erlaesst Richtlinien oder Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfuer festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden koennen; b) durch Massnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsstroemen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmaessige Beschraenkungen gegenueber dritten Laendern beibehaelt oder wieder einfuehrt; c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Hoehe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverstaendnis erforderlich. (3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewaehrte Beistand und die getroffenen Massnahmen unzureichend, so ermaechtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmassnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermaechtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten aendern. (4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe. Artikel 120 (ex-Artikel 109 i) (1) Geraet ein Mitgliedstaat in eine ploetzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 119 Absatz 2 nicht unverzueglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen. Sie duerfen nur ein Mindestmass an Stoerungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht ueber das zur Behebung der ploetzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmass hinausgehen. (2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden ueber die Schutzmassnahmen spaetestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 119 empfehlen. (3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhoerung des in Artikel 114 bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, dass der betreffende Staat diese Schutzmassnahmen zu aendern, auszusetzen oder aufzuheben hat. (4) Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe. Artikel 121 (ex-Artikel 109 j) (1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprueft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschliesslich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 108 und Artikel 109 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprueft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Massstab hierfuer ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfuellen: - Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilitaet, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - hoechstens drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilitaet das beste Ergebnis erzielt haben; - eine auf Dauer tragbare Finanzlage der oeffentlichen Hand, ersichtlich aus einer oeffentlichen Haushaltslage ohne uebermaessiges Defizit im Sinne des Artikels 104 Absatz 6; - Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenueber der Waehrung eines anderen Mitgliedstaats; - Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssaetze zum Ausdruck kommt. Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll naeher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI beruecksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Maerkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstueckkosten und andere Preisindizes. (2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, - ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen, - ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellt, und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europaeische Parlament wird angehoert und leitet seine Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu. (3) Unter gebuehrender Beruecksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments nach Absatz 2 verfaehrt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, spaetestens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: - er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellt; - er entscheidet, ob es fuer die Gemeinschaft zweckmaessig ist, in die dritte Stufe einzutreten; sofern dies der Fall ist, - bestimmt er den Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe. (4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestaetigt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Absaetzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens unter Beruecksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen. Artikel 122 (ex-Artikel 109 k) (1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 121 Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 121 Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewaehrt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als _~Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet. Falls der Rat nach Artikel 121 Absatz 4 bestaetigt hat, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen, wird den Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfuellen, eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewaehrt. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als _~Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet. (2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, fuer den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Artikels 121 Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfuellen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf. (3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die nachstehenden Artikel fuer den betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten: Artikel 104 Absaetze 9 und 11, Artikel 105 Absaetze 1, 2, 3 und 5, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluss des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB geregelt. (4) In Artikel 105 Absaetze 1, 2 und 3, Artikel 106, Artikel 110, Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck _~Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt. (5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschluessen des Rates gemaess den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 205 und Artikel 250 Absatz 1 zwei Drittel der gemaess Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist fuer die Aenderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich. (6) Artikel 119 und Artikel 120 finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt. Artikel 123 (ex-Artikel 109 l) (1) Unmittelbar nach dem gemaess Artikel 121 Absatz 3 gefassten Beschluss ueber den Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998 - verabschiedet der Rat die in Artikel 107 Absatz 6 genannten Bestimmungen; - ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den Praesidenten, den Vizepraesidenten und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Bestehen fuer Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen. Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen fuer die Aufnahme ihrer vollen Taetigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr. (2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB uebernimmt diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt. (3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 107 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlussorgan der EZB errichtet. (4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Waehrungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Waehrungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenstaendigen Waehrung. Diese Massnahme aendert als solche nicht den Aussenwert der ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Massnahmen, die fuer die rasche Einfuehrung der ECU als einheitlicher Waehrung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind. (5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB den Kurs, zu dem dessen Waehrung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Massnahmen zur Einfuehrung der ECU als einheitliche Waehrung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 124 (ex-Artikel 109 m) (1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er beruecksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europaeischen Waehrungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zustaendigkeiten. (2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, fuer den eine Ausnahmeregelung gilt, fuer die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemaess anzuwenden. TITEL VIII (ex-Titel VI a) BESCHAeFTIGUNG Artikel 125 (ex-Artikel 109 n) Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschaeftigungsstrategie und insbesondere auf die Foerderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfaehigkeit der Arbeitnehmer sowie der Faehigkeit der Arbeitsmaerkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen. Artikel 126 (ex-Artikel 109 o) (1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschaeftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzuegen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 125 genannten Ziele bei. (2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Foerderung der Beschaeftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezueglichen Taetigkeiten nach Massgabe des Artikels 128 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner beruecksichtigt werden. Artikel 127 (ex-Artikel 109 p) (1) Die Gemeinschaft traegt zu einem hohen Beschaeftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten foerdert und deren Massnahmen in diesem Bereich unterstuetzt und erforderlichenfalls ergaenzt. Hierbei wird die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten beachtet. (2) Das Ziel eines hohen Beschaeftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchfuehrung der Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen beruecksichtigt. Artikel 128 (ex-Artikel 109 q) (1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prueft der Europaeische Rat jaehrlich die Beschaeftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an. (2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 130 genannten Beschaeftigungsausschusses jaehrlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschaeftigungspolitik beruecksichtigen. Diese Leitlinien muessen mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzuegen in Einklang stehen. (3) Jeder Mitgliedstaat uebermittelt dem Rat und der Kommission jaehrlich einen Bericht ueber die wichtigsten Massnahmen, die er zur Durchfuehrung seiner Beschaeftigungspolitik im Lichte der beschaeftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat. (4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschaeftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchfuehrung der Beschaeftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschaeftigungspolitischen Leitlinien jaehrlich einer Pruefung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Pruefung fuer angebracht haelt. (5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Pruefung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht fuer den Europaeischen Rat ueber die Beschaeftigungslage in der Gemeinschaft und ueber die Umsetzung der beschaeftigungspolitischen Leitlinien. Artikel 129 (ex-Artikel 109 r) Der Rat kann gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmassnahmen zur Foerderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstuetzung ihrer Beschaeftigungsmassnahmen durch Initiativen beschliessen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewaehrten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansaetze zu foerdern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rueckgriff auf Pilotvorhaben. Diese Massnahmen schliessen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein. Artikel 130 (ex-Artikel 109 s) Der Rat setzt nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einen Beschaeftigungsausschuss mit beratender Funktion zur Foerderung der Koordinierung der Beschaeftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: - Er verfolgt die Beschaeftigungslage und die Beschaeftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft; - er gibt unbeschadet des Artikels 207 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und traegt zur Vorbereitung der in Artikel 128 genannten Beratungen des Rates bei. Bei der Erfuellung seines Auftrags hoert der Ausschuss die Sozialpartner. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. TITEL IX (ex-Titel VII) GEMEINSAME HANDELSPOLITIK Artikel 131 (ex-Artikel 110) Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschraenkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen. Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die guenstigen Auswirkungen beruecksichtigt, welche die Abschaffung der Zoelle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfaehigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann. Artikel 132 (ex-Artikel 112) (1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer internationaler Organisationen eingegangenen Verpflichtungen werden die Systeme der von den Mitgliedstaaten fuer die Ausfuhr nach dritten Laendern gewaehrten Beihilfen schrittweise vereinheitlicht, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfaelschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden. Auf Vorschlag der Kommission erlaesst der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit. (2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht fuer die Rueckverguetung von Zoellen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie von indirekten Abgaben, einschliesslich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaats nach einem dritten Land, soweit derartige Rueckverguetungen nicht hoeher sind als die Belastungen, welche die ausgefuehrten Waren unmittelbar oder mittelbar treffen. Artikel 133 (ex-Artikel 113) (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsaetzen gestaltet; dies gilt insbesondere fuer die Aenderung von Zollsaetzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmassnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmassnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. (2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschlaege fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Handelspolitik. (3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermaechtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission fuehrt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstuetzung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Massgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die einschlaegigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung. (4) Bei der Ausuebung der ihm in diesem Artikel uebertragenen Befugnisse beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. (5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der Absaetze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Uebereinkuenfte ueber Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch diese Absaetze nicht erfasst sind. Artikel 134 (ex-Artikel 115) Um sicherzustellen, dass die Durchfuehrung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Massnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsstroemen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Massnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten fuehren, empfiehlt die Kommission die Methoden fuer die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genuegt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermaechtigen, die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend entscheidet, um die Ermaechtigung, selbst die erforderlichen Massnahmen zu treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann jederzeit entscheiden, dass die betreffenden Mitgliedstaaten diese Massnahmen zu aendern oder aufzuheben haben. Es sind mit Vorrang solche Massnahmen zu waehlen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stoeren. TITEL X (ex-Titel VII a) ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN Artikel 135 (ex-Artikel 116) Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemaess dem Verfahren des Artikels 251 Massnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Massnahmen unberuehrt. TITEL XI (ex-Titel VIII) SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND Kapitel 1 Sozialvorschriften Artikel 136 (ex-Artikel 117) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europaeischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Foerderung der Beschaeftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermoeglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskraeftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschaeftigungsniveau und die Bekaempfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck fuehren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Massnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfaehigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen. Sie sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen beguenstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben wird. Artikel 137 (ex-Artikel 118) (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstuetzt und ergaenzt die Gemeinschaft die Taetigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: - Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, - Arbeitsbedingungen, - Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer, - berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150, - Chancengleichheit von Maennern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmaessigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gruendung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen. Der Rat kann zur Bekaempfung sozialer Ausgrenzung gemaess diesem Verfahren Massnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu foerdern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewaehrten Verfahren, die Foerderung innovativer Ansaetze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben. (3) In folgenden Bereichen beschliesst der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen: - soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, - Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, - Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschliesslich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6, - Beschaeftigungsbedingungen der Staatsangehoerigen dritter Laender, die sich rechtmaessig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, - finanzielle Beitraege zur Foerderung der Beschaeftigung und zur Schaffung von Arbeitsplaetzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen ueber den Sozialfonds. (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchfuehrung von aufgrund der Absaetze 2 und 3 angenommenen Richtlinien uebertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spaetestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muss, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jederzeit gewaehrleisten zu koennen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (6) Dieser Artikel gilt nicht fuer das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Artikel 138 (ex-Artikel 118 a) (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhoerung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu foerdern, und erlaesst alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie fuer Ausgewogenheit bei der Unterstuetzung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hoert die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlaegen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Haelt die Kommission nach dieser Anhoerung eine Gemeinschaftsmassnahme fuer zweckmaessig, so hoert sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner uebermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. (4) Bei dieser Anhoerung koennen die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel 139 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf hoechstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlaengerung beschliessen. Artikel 139 (ex-Artikel 118 b) (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wuenschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschliesslich des Abschlusses von Vereinbarungen, fuehren. (2) Die Durchfuehrung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 137 erfassten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 137 Absatz 3 genannten Bereiche enthaelt und somit ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 140 (ex-Artikel 118 c) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags foerdert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 136 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet - der Beschaeftigung, - des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen, - der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, - der sozialen Sicherheit, - der Verhuetung von Berufsunfaellen und Berufskrankheiten, - des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, - des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen taetig, gleichviel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme handelt. Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hoert die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuss. Artikel 141 (ex-Artikel 119) (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts fuer Maenner und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. (2) Unter _~Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die ueblichen Grund- oder Mindestloehne und -gehaelter sowie alle sonstigen Verguetungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhaeltnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, a) dass das Entgelt fuer eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Masseinheit festgesetzt wird, b) dass fuer eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. (3) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Massnahmen zur Gewaehrleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen in Arbeits- und Beschaeftigungsfragen, einschliesslich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. (4) Im Hinblick auf die effektive Gewaehrleistung der vollen Gleichstellung von Maennern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstaetigkeit des unterrepraesentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Verguenstigungen beizubehalten oder zu beschliessen. Artikel 142 (ex-Artikel 119 a) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen ueber die bezahlte Freizeit beizubehalten. Artikel 143 (ex-Artikel 120) Die Kommission erstellt jaehrlich einen Bericht ueber den Stand der Verwirklichung der in Artikel 136 genannten Ziele sowie ueber die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie uebermittelt diesen Bericht dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss. Das Europaeische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen. Artikel 144 (ex-Artikel 121) Nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses kann der Rat einstimmig der Kommission Aufgaben uebertragen, welche die Durchfuehrung gemeinsamer Massnahmen insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der in den Artikeln 39 bis 42 erwaehnten aus- oder einwandernden Arbeitskraefte betreffen. Artikel 145 (ex-Artikel 122) Der Jahresbericht der Kommission an das Europaeische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel ueber die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten. Das Europaeische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte ueber besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten. Kapitel 2 Der Europaeische Sozialfonds Artikel 146 (ex-Artikel 123) Um die Beschaeftigungsmoeglichkeiten der Arbeitskraefte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ein Europaeischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die oertliche und berufliche Mobilitaet der Arbeitskraefte zu foerdern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veraenderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern. Artikel 147 (ex-Artikel 124) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission. Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstuetzt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbaende besteht; den Vorsitz fuehrt ein Mitglied der Kommission. Artikel 148 (ex-Artikel 125) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europaeischen Sozialfonds betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse. Kapitel 3 Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend Artikel 149 (ex-Artikel 126) (1) Die Gemeinschaft traegt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten foerdert und die Taetigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstuetzt und ergaenzt. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: - Entwicklung der europaeischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten; - Foerderung der Mobilitaet von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Foerderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten; - Foerderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen; - Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs ueber gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten; - Foerderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpaedagogischer Betreuer; - Foerderung der Entwicklung der Fernlehre. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer den Bildungsbereich zustaendigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat. (4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlaesst der Rat - gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Foerdermassnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; - mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. Artikel 150 (ex-Artikel 127) (1) Die Gemeinschaft fuehrt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Massnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstuetzt und ergaenzt. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: - Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung; - Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; - Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Foerderung der Mobilitaet der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen; - Foerderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen; - Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs ueber gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer die berufliche Bildung zustaendigen internationalen Organisationen. (4) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. TITEL XII (ex-Titel IX) KULTUR Artikel 151 (ex-Artikel 128) (1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. (2) Die Gemeinschaft foerdert durch ihre Taetigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstuetzt und ergaenzt erforderlichenfalls deren Taetigkeit in folgenden Bereichen: - Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europaeischen Voelker, - Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europaeischer Bedeutung, - nichtkommerzieller Kulturaustausch, - kuenstlerisches und literarisches Schaffen, einschliesslich im audiovisuellen Bereich. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer den Kulturbereich zustaendigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat. (4) Die Gemeinschaft traegt bei ihrer Taetigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Foerderung der Vielfalt ihrer Kulturen. (5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlaesst der Rat - gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Ausschusses der Regionen Foerdermassnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig; - einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. TITEL XIII (ex-Titel X) GESUNDHEITSWESEN Artikel 152 (ex-Artikel 129) (1) Bei der Festlegung und Durchfuehrung aller Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Die Taetigkeit der Gemeinschaft ergaenzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevoelkerung, die Verhuetung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen fuer die Gefaehrdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfasst die Bekaempfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Uebertragung und der Verhuetung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefoerdert. Die Gemeinschaft ergaenzt die Massnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschaeden einschliesslich der Informations- und Vorbeugungsmassnahmen. (2) Die Gemeinschaft foerdert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und unterstuetzt erforderlichenfalls deren Taetigkeit. Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer das Gesundheitswesen zustaendigen internationalen Organisationen. (4) Der Rat traegt gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei: a) Massnahmen zur Festlegung hoher Qualitaets- und Sicherheitsstandards fuer Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie fuer Blut und Blutderivate; diese Massnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder einzufuehren; b) abweichend von Artikel 37 Massnahmen in den Bereichen Veterinaerwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevoelkerung zum Ziel haben; c) Foerdermassnahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fuer die in diesem Artikel genannten Zwecke Empfehlungen erlassen. (5) Bei der Taetigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevoelkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere lassen die Massnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Regelungen ueber die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut unberuehrt. TITEL XIV (ex-Titel XI) VERBRAUCHERSCHUTZ Artikel 153 (ex-Artikel 129 a) (1) Zur Foerderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewaehrleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Foerderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen. (2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchfuehrung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -massnahmen Rechnung getragen. (3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch a) Massnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 95 erlaesst; b) Massnahmen zur Unterstuetzung, Ergaenzung und Ueberwachung der Politik der Mitgliedstaaten. (4) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b. (5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Massnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Massnahmen muessen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt. TITEL XV (ex-Titel XII) TRANSEUROPAeISCHE NETZE Artikel 154 (ex-Artikel 129 b) (1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den Buergern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskoerperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, traegt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropaeischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Maerkte auf die Foerderung des Verbunds und der Interoperabilitaet der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie traegt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden. Artikel 155 (ex-Artikel 129 c) (1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemeinschaft wie folgt vor: - Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritaeten und die Grundzuege der im Bereich der transeuropaeischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen; - sie fuehrt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilitaet der Netze zu gewaehrleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen; - sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise unterstuetzte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemaess dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchfuehrbarkeitsstudien, Anleihebuergschaften oder Zinszuschuessen unterstuetzen; die Gemeinschaft kann auch ueber den nach Artikel 161 errichteten Kohaesionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen. Die Gemeinschaft beruecksichtigt bei ihren Massnahmen die potentielle wirtschaftliche Lebensfaehigkeit der Vorhaben. (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 auswirken koennen. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft kann beschliessen, mit dritten Laendern zur Foerderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilitaet der Netze zusammenzuarbeiten. Artikel 156 (ex-Artikel 129 d) Die Leitlinien und die uebrigen Massnahmen nach Artikel 155 Absatz 1 werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt. Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, beduerfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats. TITEL XVI (ex-Titel XIII) INDUSTRIE Artikel 157 (ex-Artikel 130) (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die notwendigen Voraussetzungen fuer die Wettbewerbsfaehigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewaehrleistet sind. Zu diesem Zweck zielt ihre Taetigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Maerkte auf folgendes ab: - Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veraenderungen; - Foerderung eines fuer die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, guenstigen Umfelds; - Foerderung eines fuer die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen guenstigen Umfelds; - Foerderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung. (2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Massnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft traegt durch die Politik und die Massnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchfuehrt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische Massnahmen zur Unterstuetzung der in den Mitgliedstaaten durchgefuehrten Massnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschliessen. Dieser Titel bietet keine Grundlage dafuer, dass die Gemeinschaft irgendeine Massnahme einfuehrt, die zu Wettbewerbsverzerrungen fuehren koennte. TITEL XVII (ex-Titel XIV) WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT Artikel 158 (ex-Artikel 130 a) Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Staerkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu foerdern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rueckstand der am staerksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschliesslich der laendlichen Gebiete, zu verringern. Artikel 159 (ex-Artikel 130 b) Die Mitgliedstaaten fuehren und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Artikel 158 genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchfuehrung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts beruecksichtigen die Ziele des Artikels 158 und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstuetzt auch diese Bemuehungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europaeischer Ausrichtungs- und Garantiefonds fuer die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europaeischer Sozialfonds, Europaeischer Fonds fuer regionale Entwicklung), der Europaeischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente fuehrt. Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Bericht ueber die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und ueber die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschlaege beigefuegt. Falls sich spezifische Aktionen ausserhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Massnahmen als erforderlich erweisen, so koennen sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig beschlossen werden. Artikel 160 (ex-Artikel 130 c) Aufgabe des Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rueckstaendigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit ruecklaeufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. Artikel 161 (ex-Artikel 130 d) Unbeschadet des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments sowie nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschliessen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die fuer die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur Gewaehrleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind. Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohaesionsfonds traegt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropaeische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei. Artikel 162 (ex-Artikel 130 e) Die den Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefasst. Fuer den Europaeischen Ausrichtungs- und Garantiefonds fuer die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europaeischen Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar. TITEL XVIII (ex-Titel XV) FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG Artikel 163 (ex-Artikel 130 f) (1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu staerken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfaehigkeit zu foerdern sowie alle Forschungsmassnahmen zu unterstuetzen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags fuer erforderlich gehalten werden. (2) In diesem Sinne unterstuetzt sie in der gesamten Gemeinschaft die Unternehmen - einschliesslich der kleinen und mittleren Unternehmen -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemuehungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualitaet; sie foerdert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die Moeglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen koennen, und zwar insbesondere durch Oeffnen des einzelstaatlichen oeffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse. (3) Alle Massnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschliesslich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Massgabe dieses Titels beschlossen und durchgefuehrt. Artikel 164 (ex-Artikel 130 g) Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Massnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgefuehrten Aktionen ergaenzen: a) Durchfuehrung von Programmen fuer Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Foerderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen; b) Foerderung der Zusammenarbeit mit dritten Laendern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration; c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Taetigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration; d) Foerderung der Ausbildung und der Mobilitaet der Forscher aus der Gemeinschaft. Artikel 165 (ex-Artikel 130 h) (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Taetigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohaerenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen. (2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 foerderlich sind. Artikel 166 (ex-Artikel 130 i) (1) Der Rat stellt gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjaehriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefasst werden. In dem Rahmenprogramm werden - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Massnahmen nach Artikel 164 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritaeten festgelegt; - die Grundzuege dieser Massnahmen angegeben; - der Gesamthoechstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Massnahmen festgelegt. (2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergaenzt. (3) Die Durchfuehrung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchfuehrung, seine Laufzeit und die fuer notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen fuer notwendig erachteten Betraege darf den fuer das Rahmenprogramm und fuer jede Aktion festgesetzten Gesamthoechstbetrag nicht ueberschreiten. (4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen. Artikel 167 (ex-Artikel 130 j) Zur Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms legt der Rat folgendes fest: - die Regeln fuer die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen; - die Regeln fuer die Verbreitung der Forschungsergebnisse. Artikel 168 (ex-Artikel 130 k) Bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms koennen Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren. Der Rat legt die Regeln fuer die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten. Artikel 169 (ex-Artikel 130 l) Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschliesslich der Beteiligung an den zu ihrer Durchfuehrung geschaffenen Strukturen, vorsehen. Artikel 170 (ex-Artikel 130 m) Die Gemeinschaft kann bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Laendern oder internationalen Organisationen vorsehen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit koennen Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden. Artikel 171 (ex-Artikel 130 n) Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gruenden oder andere Strukturen schaffen, die fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Programme fuer gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind. Artikel 172 (ex-Artikel 130 o) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 171 vorgesehenen Bestimmungen fest. Der Rat legt gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 167, 168 und 169 vorgesehenen Bestimmungen fest. Fuer die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich. Artikel 173 (ex-Artikel 130 p) Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Taetigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Taetigkeiten waehrend des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres. TITEL XIX (ex-Titel XVI) UMWELT Artikel 174 (ex-Artikel 130 r) (1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft traegt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualitaet; - Schutz der menschlichen Gesundheit; - umsichtige und rationelle Verwendung der natuerlichen Ressourcen; - Foerderung von Massnahmen auf internationaler Ebene zur Bewaeltigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. (2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsaetzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintraechtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekaempfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmassnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermaechtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gruenden vorlaeufige Massnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen. (3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik beruecksichtigt die Gemeinschaft - die verfuegbaren wissenschaftlichen und technischen Daten; - die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft; - die Vorteile und die Belastung aufgrund des Taetigwerdens bzw. eines Nichttaetigwerdens; - die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. (4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Laendern und den zustaendigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft koennen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden. Unterabsatz 1 beruehrt nicht die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schliessen. Artikel 175 (ex-Artikel 130 s) (1) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen ueber das Taetigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele. (2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erlaesst der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig - Vorschriften ueberwiegend steuerlicher Art, - Massnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Massnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasserressourcen, - Massnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich beruehren. Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird. (3) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden. Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchfuehrung dieser Programme erforderlichen Massnahmen fest. (4) Unbeschadet bestimmter Massnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten fuer die Finanzierung und Durchfuehrung der Umweltpolitik Sorge. (5) Sofern eine Massnahme nach Absatz 1 mit unverhaeltnismaessig hohen Kosten fuer die Behoerden eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Massnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor: - voruebergehende Ausnahmeregelungen und/oder - eine finanzielle Unterstuetzung aus dem nach Artikel 161 errichteten Kohaesionsfonds. Artikel 176 (ex-Artikel 130 t) Die Schutzmassnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstaerkte Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Massnahmen muessen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert. TITEL XX (ex-Titel XVII) ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel 177 (ex-Artikel 130 u) (1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergaenzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, foerdert - die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungslaender, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungslaender; - die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungslaender in die Weltwirtschaft; - die Bekaempfung der Armut in den Entwicklungslaendern. (2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich traegt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zustaendiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und beruecksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen. Artikel 178 (ex-Artikel 130 v) Die Gemeinschaft beruecksichtigt die Ziele des Artikels 177 bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungslaender beruehren koennen. Artikel 179 (ex-Artikel 130 w) (1) Unbeschadet der uebrigen Bestimmungen dieses Vertrags erlaesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Massnahmen. Diese Massnahmen koennen die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen. (2) Die Europaeische Investitionsbank traegt nach Massgabe ihrer Satzung zur Durchfuehrung der Massnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei. (3) Dieser Artikel beruehrt nicht die Zusammenarbeit mit den Laendern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens. Artikel 180 (ex-Artikel 130 x) (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie koennen gemeinsame Massnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchfuehrung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei. (2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung foerderlich sind. Artikel 181 (ex-Artikel 130 y) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Laendern und den zustaendigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft koennen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden. Absatz 1 beruehrt nicht die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schliessen. VIERTER TEIL DIE ASSOZIIERUNG DER UeBERSEEISCHEN LAeNDER UND HOHEITSGEBIETE Artikel 182 (ex-Artikel 131) Die Mitgliedstaaten kommen ueberein, die aussereuropaeischen Laender und Hoheitsgebiete, die mit Daenemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Koenigreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese Laender und Hoheitsgebiete, im folgenden als _~Laender und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag aufgefuehrt. Ziel der Assoziierung ist die Foerderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Laender und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Entsprechend den in der Praeambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsaetzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Laender und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand foerdern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzufuehren. Artikel 183 (ex-Artikel 132) Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt: 1. Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Laendern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden. 2. Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen Laendern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europaeischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen unterhaelt. 3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung dieser Laender und Hoheitsgebiete erfordert. 4. Bei Ausschreibungen und Lieferungen fuer Investitionen, die von der Gemeinschaft finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natuerlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatsangehoerigkeit der Mitgliedstaaten oder der Laender oder Hoheitsgebiete besitzen. 5. Soweit aufgrund des Artikels 187 nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und den Laendern und Hoheitsgebieten fuer das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangehoerigen und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungsfreiheit, und zwar unter Ausschluss jeder Diskriminierung. Artikel 184 (ex-Artikel 133) (1) Zoelle bei der Einfuhr von Waren aus den Laendern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies geschieht nach Massgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zoellen zwischen den Mitgliedstaaten. (2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zoelle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Laendern und Hoheitsgebieten nach Massgabe des Artikels 25 verboten. (3) Die Laender und Hoheitsgebiete koennen jedoch Zoelle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzoelle der Finanzierung ihres Haushalts dienen. Die in Unterabsatz 1 genannten Zoelle duerfen nicht hoeher sein als diejenigen, die fuer die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhaelt. (4) Absatz 2 gilt nicht fuer die Laender und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden. (5) Die Festlegung oder Aenderung der Zollsaetze fuer Waren, die in die Laender und Hoheitsgebiete eingefuehrt werden, darf weder rechtlich noch tatsaechlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten fuehren. Artikel 185 (ex-Artikel 134) Ist die Hoehe der Zollsaetze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet fuer Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 184 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemassnahmen vorzuschlagen. Artikel 186 (ex-Artikel 135) Vorbehaltlich der Bestimmungen ueber die Volksgesundheit und die oeffentliche Sicherheit und Ordnung wird die Freizuegigkeit der Arbeitskraefte aus den Laendern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der Arbeitskraefte aus den Mitgliedstaaten in den Laendern und Hoheitsgebieten durch spaeter zu schliessende Abkommen geregelt; diese beduerfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten. Artikel 187 (ex-Artikel 136) Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Laender und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsaetze dieses Vertrags die Bestimmungen ueber die Einzelheiten und das Verfahren fuer die Assoziierung der Laender und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest. Artikel 188 (ex-Artikel 136 a) Die Artikel 182 bis 187 sind auf Groenland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen fuer Groenland in dem Protokoll ueber die Sonderregelung fuer Groenland im Anhang zu diesem Vertrag. FUeNFTER TEIL DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT TITEL I VORSCHRIFTEN UeBER DIE ORGANE Kapitel 1 Die Organe Abschnitt 1 Das Europaeische Parlament Artikel 189 (ex-Artikel 137) Das Europaeische Parlament besteht aus Vertretern der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es uebt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen. Die Anzahl der Mitglieder des Europaeischen Parlaments darf 700 nicht ueberschreiten. Artikel 190 (ex-Artikel 138) (1) Die Abgeordneten der Voelker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europaeischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewaehlt. (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: Belgien 25 Daenemark 16 Deutschland 99 Griechenland 25 Spanien 64 Frankreich 87 Irland 15 Italien 87 Luxemburg 6 Niederlande 31 Oesterreich 21 Portugal 25 Finnland 16 Schweden 22 Vereinigtes Koenigreich 87. Wird dieser Absatz geaendert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewaehlten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewaehrleistet sein. (3) Die Abgeordneten werden auf fuenf Jahre gewaehlt. (4) Das Europaeische Parlament arbeitet einen Entwurf fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsaetzen aus. Der Rat erlaesst nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. (5) Das Europaeische Parlament legt nach Anhoerung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der einstimmig beschliesst, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Artikel 191 (ex-Artikel 138 a) Politische Parteien auf europaeischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europaeisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Buerger der Union zum Ausdruck zu bringen. Artikel 192 (ex-Artikel 138 b) Das Europaeische Parlament ist an dem Prozess, der zur Annahme der Gemeinschaftsakte fuehrt, in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Ausuebung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel 251 und 252 sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnahmen beteiligt. Das Europaeische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschlaege zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchfuehrung dieses Vertrags erfordern. Artikel 193 (ex-Artikel 138 c) Das Europaeische Parlament kann bei der Erfuellung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtstaendigen Untersuchungsausschusses beschliessen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag uebertragen sind, behauptete Verstoesse gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstaende bei der Anwendung desselben prueft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichtes hoert der nichtstaendige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausuebung des Untersuchungsrechts werden vom Europaeischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Artikel 194 (ex-Artikel 138 d) Jeder Buerger der Union sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Buergern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Taetigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europaeische Parlament richten. Artikel 195 (ex-Artikel 138 e) (1) Das Europaeische Parlament ernennt einen Buergerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Buerger der Union oder von jeder natuerlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat ueber Missstaende bei der Taetigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausuebung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Buergerbeauftragte fuehrt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder ueber ein Mitglied des Europaeischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er fuer gerechtfertigt haelt; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Buergerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das ueber eine Frist von drei Monaten verfuegt, um ihm seine Stellungnahme zu uebermitteln. Der Buergerbeauftragte legt anschliessend dem Europaeischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdefuehrer wird ueber das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der Buergerbeauftragte legt dem Europaeischen Parlament jaehrlich einen Bericht ueber die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Buergerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europaeischen Parlaments fuer die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Der Buergerbeauftragte kann auf Antrag des Europaeischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Buergerbeauftragte uebt sein Amt in voelliger Unabhaengigkeit aus. Er darf bei der Erfuellung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Buergerbeauftragte darf waehrend seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. (4) Das Europaeische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben des Buergerbeauftragten fest. Artikel 196 (ex-Artikel 139) Das Europaeische Parlament haelt jaehrlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats Maerz zusammen. Das Europaeische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer ausserordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten. Artikel 197 (ex-Artikel 140) Das Europaeische Parlament waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium. Die Mitglieder der Kommission koennen an allen Sitzungen teilnehmen und muessen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit gehoert werden. Die Kommission antwortet muendlich oder schriftlich auf die ihr vom Europaeischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen. Der Rat wird nach Massgabe seiner Geschaeftsordnung vom Europaeischen Parlament jederzeit gehoert. Artikel 198 (ex-Artikel 141) Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, beschliesst das Europaeische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Geschaeftsordnung legt die Beschlussfaehigkeit fest. Artikel 199 (ex-Artikel 142) Das Europaeische Parlament gibt sich seine Geschaeftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Verhandlungsniederschriften des Europaeischen Parlaments werden nach den Bestimmungen dieser Geschaeftsordnung veroeffentlicht. Artikel 200 (ex-Artikel 143) Das Europaeische Parlament eroertert in oeffentlicher Sitzung den jaehrlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird. Artikel 201 (ex-Artikel 144) Wird wegen der Taetigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europaeische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darueber entscheiden. Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europaeischen Parlaments angenommen, so muessen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie fuehren die laufenden Geschaefte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemaess Artikel 214 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet haette. Abschnitt 2 Der Rat Artikel 202 (ex-Artikel 145) Zur Verwirklichung der Ziele und nach Massgabe dieses Vertrags - sorgt der Rat fuer die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten; - besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis; - uebertraegt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchfuehrung der Vorschriften, die er erlaesst. Der Rat kann bestimmte Modalitaeten fuer die Ausuebung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen Faellen ausserdem vorbehalten, Durchfuehrungsbefugnisse selbst auszuueben. Die obengenannten Modalitaeten muessen den Grundsaetzen und Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt hat. Artikel 203 (ex-Artikel 146) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, fuer die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander fuer je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen. Artikel 204 (ex-Artikel 147) Der Rat wird von seinem Praesidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen. Artikel 205 (ex-Artikel 148) (1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschliesst der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen: Belgien 5 Daenemark 3 Deutschland 10 Griechenland 5 Spanien 8 Frankreich 10 Irland 3 Italien 10 Luxemburg 2 Niederlande 5 Oesterreich 4 Portugal 5 Finnland 3 Schweden 4 Vereinigtes Koenigreich 10. Beschluesse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von - zweiundsechzig Stimmen in den Faellen, in denen die Beschluesse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind; - zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in allen anderen Faellen. (3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschluessen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen. Artikel 206 (ex-Artikel 150) Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht hoechstens eines anderen Mitglieds uebertragen lassen. Artikel 207 (ex-Artikel 151) (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. Der Ausschuss kann in Faellen, die in der Geschaeftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschluesse fassen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer und Hohen Vertreter fuer die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretaer zur Seite, der fuer die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretaer und der Stellvertretende Generalsekretaer werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 255 Absatz 3 in seiner Geschaeftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die Oeffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates erhaelt. Fuer die Zwecke dieses Absatzes bestimmt der Rat die Faelle, in denen davon auszugehen ist, dass er als Gesetzgeber taetig wird, damit in solchen Faellen umfassenderer Zugang zu den Dokumenten gewaehrt werden kann, gleichzeitig aber die Wirksamkeit des Beschlussfassungsverfahrens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der Rat als Gesetzgeber taetig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie die Erklaerungen zur Stimmabgabe und die Protokollerklaerungen veroeffentlicht. Artikel 208 (ex-Artikel 152) Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschlaege zu unterbreiten. Artikel 209 (ex-Artikel 153) Der Rat regelt nach Stellungnahme der Kommission die rechtliche Stellung der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausschuesse. Artikel 210 (ex-Artikel 154) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter fuer den Praesidenten und die Mitglieder der Kommission sowie fuer den Praesidenten, die Richter, die Generalanwaelte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. Abschnitt 3 Die Kommission Artikel 211 (ex-Artikel 155) Um das ordnungsgemaesse Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewaehrleisten, erfuellt die Kommission folgende Aufgaben: - fuer die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen; - Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdruecklich vorsieht oder soweit sie es fuer notwendig erachtet; - nach Massgabe dieses Vertrags in eigener Zustaendigkeit Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und des Europaeischen Parlaments mitzuwirken; - die Befugnisse auszuueben, die ihr der Rat zur Durchfuehrung der von ihm erlassenen Vorschriften uebertraegt. Artikel 212 (ex-Artikel 156) Die Kommission veroeffentlicht jaehrlich, und zwar spaetestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europaeischen Parlaments, einen Gesamtbericht ueber die Taetigkeit der Gemeinschaften. Artikel 213 (ex-Artikel 157) (1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befaehigung ausgewaehlt werden und volle Gewaehr fuer ihre Unabhaengigkeit bieten muessen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemaess Artikel 216 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprueche oder andere an ihrer Stelle gewaehrte Verguenstigungen aberkennen. Artikel 214 (ex-Artikel 158) (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 201, nach dem Verfahren des Absatzes 2 fuer eine Amtszeit von fuenf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Praesidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europaeischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments werden der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Artikel 215 (ex-Artikel 159) Abgesehen von den regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Ruecktritt oder Amtsenthebung. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, fuer diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Ruecktritt, Amtsenthebung oder Tod des Praesidenten wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Fuer die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung. Ausser im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 216 (ex-Artikel 160) Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 217 (ex-Artikel 161) Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepraesidenten ernennen. Artikel 218 (ex-Artikel 162) (1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. (2) Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung, um ihr ordnungsgemaesses Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Massgabe dieses Vertrags zu gewaehrleisten. Sie sorgt fuer die Veroeffentlichung dieser Geschaeftsordnung. Artikel 219 (ex-Artikel 163) Die Kommission uebt ihre Taetigkeit unter der politischen Fuehrung ihres Praesidenten aus. Die Beschluesse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefasst. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschaeftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Abschnitt 4 Der Gerichtshof Artikel 220 (ex-Artikel 164) Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags. Artikel 221 (ex-Artikel 165) Der Gerichtshof besteht aus fuenfzehn Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fuenf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfuer gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhoehen und die erforderlichen Anpassungen der Absaetze 2 und 3 und des Artikels 223 Absatz 2 vornehmen. Artikel 222 (ex-Artikel 166) Der Gerichtshof wird von acht Generalanwaelten unterstuetzt. Fuer die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt. Der Generalanwalt hat in voelliger Unparteilichkeit und Unabhaengigkeit begruendete Schlussantraege zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen oeffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfuellung seiner in Artikel 220 bestimmten Aufgabe zu unterstuetzen. Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwaelte erhoehen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 223 Absatz 3 vornehmen. Artikel 223 (ex-Artikel 167) Zu Richtern und Generalanwaelten sind Persoenlichkeiten auszuwaehlen, die jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten und in ihrem Staat die fuer die hoechsten richterlichen Aemter erforderlichen Voraussetzungen erfuellen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befaehigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd acht und sieben Richter. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwaelte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwaelte. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwaelte ist zulaessig. Die Richter waehlen aus ihrer Mitte den Praesidenten des Gerichtshofes fuer die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulaessig. Artikel 224 (ex-Artikel 168) Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Artikel 225 (ex-Artikel 168 a) (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das fuer Entscheidungen ueber einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zustaendig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschraenktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Massgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht fuer Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zustaendig. (2) Auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschliesst die Anpassungen und ergaenzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofes notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschliesst, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofes auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwaehlen, die jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten und ueber die Befaehigung zur Ausuebung richterlicher Taetigkeiten verfuegen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen fuer sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulaessig. (4) Das Gericht erster Instanz erlaesst seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates. Artikel 226 (ex-Artikel 169) Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen, so gibt sie eine mit Gruenden versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Aeusserung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Artikel 227 (ex-Artikel 170) Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat. Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen. Die Kommission erlaesst eine mit Gruenden versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und muendlicher Aeusserung in einem kontradiktorischen Verfahren. Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden. Artikel 228 (ex-Artikel 171) (1) Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat, so hat dieser Staat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. (2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Massnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Aeusserung gegeben hat, eine mit Gruenden versehene Stellungnahme ab, in der sie auffuehrt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen ist. Hat der betreffende Mitgliedstaat die Massnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Hoehe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umstaenden nach fuer angemessen haelt. Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhaengen. Dieses Verfahren laesst den Artikel 227 unberuehrt. Artikel 229 (ex-Artikel 172) Aufgrund dieses Vertrags vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen koennen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmassnahmen dem Gerichtshof eine Zustaendigkeit uebertragen, welche die Befugnis zu unbeschraenkter Ermessensnachpruefung und zur Aenderung oder Verhaengung solcher Massnahmen umfasst. Artikel 230 (ex-Artikel 173) Der Gerichtshof ueberwacht die Rechtmaessigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europaeischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europaeischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenueber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof fuer Klagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments, des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen. Jede natuerliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist laeuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Klaeger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Klaeger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Artikel 231 (ex-Artikel 174) Ist die Klage begruendet, so erklaert der Gerichtshof die angefochtene Handlung fuer nichtig. Erklaert der Gerichtshof eine Verordnung fuer nichtig, so bezeichnet er, falls er dies fuer notwendig haelt, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Artikel 232 (ex-Artikel 175) Unterlaesst es das Europaeische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluss zu fassen, so koennen die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Diese Klage ist nur zulaessig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, taetig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natuerliche oder juristische Person kann nach Massgabe der Absaetze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darueber fuehren, dass ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen, die von der EZB in ihrem Zustaendigkeitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden. Artikel 233 (ex-Artikel 176) Das oder die Organe, denen das fuer nichtig erklaerte Handeln zur Last faellt oder deren Untaetigkeit als vertragswidrig erklaert worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Massnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 288 Absatz 2 ergeben. Dieser Artikel gilt auch fuer die EZB. Artikel 234 (ex-Artikel 177) Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) ueber die Auslegung dieses Vertrags, b) ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB, c) ueber die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und haelt dieses Gericht eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. Artikel 235 (ex-Artikel 178) Der Gerichtshof ist fuer Streitsachen ueber den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zustaendig. Artikel 236 (ex-Artikel 179) Der Gerichtshof ist fuer alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Bedingungen zustaendig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschaeftigungsbedingungen fuer die Bediensteten ergeben. Artikel 237 (ex-Artikel 180) Der Gerichtshof ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zustaendig in Streitsachen ueber a) die Erfuellung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europaeischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 226 uebertragenen Befugnisse; b) die Beschluesse des Rates der Gouverneure der Europaeischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank koennen hierzu nach Massgabe des Artikels 230 Klage erheben; c) die Beschluesse des Verwaltungsrats der Europaeischen Investitionsbank. Diese koennen nach Massgabe des Artikels 230 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21 Absaetze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden; d) die Erfuellung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenueber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 226 gegenueber den Mitgliedstaaten eingeraeumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat, so hat diese Bank die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Artikel 238 (ex-Artikel 181) Der Gerichtshof ist fuer Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zustaendig, die in einem von der Gemeinschaft oder fuer ihre Rechnung abgeschlossenen oeffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Artikel 239 (ex-Artikel 182) Der Gerichtshof ist fuer jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zustaendig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhaengig gemacht wird. Artikel 240 (ex-Artikel 183) Soweit keine Zustaendigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zustaendigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen. Artikel 241 (ex-Artikel 184) Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gruenden geltend machen. Artikel 242 (ex-Artikel 185) Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umstaenden nach fuer noetig haelt, die Durchfuehrung der angefochtenen Handlung aussetzen. Artikel 243 (ex-Artikel 186) Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhaengigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Artikel 244 (ex-Artikel 187) Die Urteile des Gerichtshofes sind gemaess Artikel 256 vollstreckbar. Artikel 245 (ex-Artikel 188) Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt. Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhoerung der Kommission und des Europaeischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung aendern. Der Gerichtshof erlaesst seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates. Abschnitt 5 Der Rechnungshof Artikel 246 (ex-Artikel 188 a) Der Rechnungshof nimmt die Rechnungspruefung wahr. Artikel 247 (ex-Artikel 188 b) (1) Der Rechnungshof besteht aus fuenfzehn Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persoenlichkeiten auszuwaehlen, die in ihren Laendern Rechnungspruefungsorganen angehoeren oder angehoert haben oder die fuer dieses Amt besonders geeignet sind. Sie muessen jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt. Die Mitglieder des Rechnungshofes koennen wiederernannt werden. Sie waehlen aus ihrer Mitte den Praesidenten des Rechnungshofes fuer drei Jahre. Wiederwahl ist zulaessig. (4) Die Mitglieder des Rechnungshofes ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofes duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes durch Ruecktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemaess Absatz 7. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Ausser im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprueche oder anderer an ihrer Stelle gewaehrter Verguenstigungen fuer verlustig erklaert werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschaeftigungsbedingungen fuer den Praesidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. (9) Die fuer die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften gelten auch fuer die Mitglieder des Rechnungshofes. Artikel 248 (ex-Artikel 188 c) (1) Der Rechnungshof prueft die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prueft ebenfalls die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gruendungsakt dies nicht ausschliesst. Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor, die im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht wird. (2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Dabei berichtet er insbesondere ueber alle Faelle von Unregelmaessigkeiten. Die Pruefung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Pruefung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Pruefungen koennen vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgefuehrt werden. (3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Raeumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natuerlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhaengigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben fuer Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natuerlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen. Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europaeischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Taetigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die fuer die Pruefung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veroeffentlicht. Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. Er nimmt seine jaehrlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unterstuetzt das Europaeische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausfuehrung des Haushaltsplans. Kapitel 2 Gemeinsame Vorschriften fuer mehrere Organe Artikel 249 (ex-Artikel 189) Zur Erfuellung ihrer Aufgaben und nach Massgabe dieses Vertrags erlassen das Europaeische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist fuer jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ueberlaesst jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Artikel 250 (ex-Artikel 189 a) (1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission taetig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 251 Absaetze 4 und 5 Aenderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschliessen. (2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft aendern. Artikel 251 (ex-Artikel 189 b) (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren. (2) Die Kommission unterbreitet dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments verfaehrt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: - Billigt er alle in der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments enthaltenen Abaenderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeaenderten Fassung erlassen; - schlaegt das Europaeische Parlament keine Abaenderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen; - anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und uebermittelt ihn dem Europaeischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber die Gruende, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber ihren Standpunkt. Hat das Europaeische Parlament binnen drei Monaten nach der Uebermittlung a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluss gefasst, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen; b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen; c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abaenderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeaenderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abaenderungen ab. (3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abaenderungen des Europaeischen Parlaments alle diese Abaenderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abgeaenderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; ueber Abaenderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschliesst der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abaenderungen, so beruft der Praesident des Rates im Einvernehmen mit dem Praesidenten des Europaeischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein. (4) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europaeischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europaeischen Parlaments eine Einigung ueber einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annaeherung der Standpunkte des Europaeischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuss befasst sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europaeischen Parlament vorgeschlagenen Abaenderungen. (5) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfuegen das Europaeische Parlament und der Rat ab dieser Billigung ueber eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europaeischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen. (6) Billigt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. (7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europaeischen Parlaments oder des Rates um hoechstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlaengert. Artikel 252 (ex-Artikel 189 c) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren: a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. b) Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber die Gruende, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie ueber den Standpunkt der Kommission. Hat das Europaeische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der Uebermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geaeussert, so erlaesst der Rat den betreffenden Rechtsakt endgueltig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt. c) Das Europaeische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abaenderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet. Hat das Europaeische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschliessen. d) Die Kommission ueberprueft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Beruecksichtigung der vom Europaeischen Parlament vorgeschlagenen Abaenderungen. Die Kommission uebermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr ueberprueften Vorschlag die von ihr nicht uebernommenen Abaenderungen des Europaeischen Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abaenderungen einstimmig annehmen. e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission ueberprueften Vorschlag. Der Rat kann den von der Kommission ueberprueften Vorschlag nur einstimmig aendern. f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Faellen muss der Rat binnen drei Monaten beschliessen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluss, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen. g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen koennen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europaeischen Parlament und dem Rat um hoechstens einen Monat verlaengert werden. Artikel 253 (ex-Artikel 190) Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gruenden zu versehen und nehmen auf die Vorschlaege oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden muessen. Artikel 254 (ex-Artikel 191) (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Praesidenten des Europaeischen Parlaments und vom Praesidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroeffentlichung in Kraft. (2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroeffentlichung in Kraft. (3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, fuer die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam. Artikel 255 (ex-Artikel 191 a) (1) Jeder Unionsbuerger sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europaeischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsaetze und Bedingungen, die nach den Absaetzen 2 und 3 festzulegen sind. (2) Die allgemeinen Grundsaetze und die aufgrund oeffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschraenkungen fuer die Ausuebung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemaess dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt. (3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschaeftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest. Artikel 256 (ex-Artikel 192) Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenueber Staaten. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Pruefung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behoerde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benennt. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfuellt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zustaendige Stelle unmittelbar anruft. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Fuer die Pruefung der Ordnungsmaessigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zustaendig. Kapitel 3 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss Artikel 257 (ex-Artikel 193) Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit. Artikel 258 (ex-Artikel 194) Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Daenemark 9 Deutschland 24 Griechenland 12 Spanien 21 Frankreich 24 Irland 9 Italien 24 Luxemburg 6 Niederlande 12 Oesterreich 12 Portugal 12 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Koenigreich 24. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Verguetungen fuer die Mitglieder des Ausschusses fest. Artikel 259 (ex-Artikel 195) (1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enthaelt, wie seinen Staatsangehoerigen Sitze zugewiesen sind. Die Zusammensetzung des Ausschusses muss der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern. (2) Der Rat hoert die Kommission. Er kann die Meinung der massgeblichen europaeischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Taetigkeit der Gemeinschaft interessiert sind. Artikel 260 (ex-Artikel 196) Der Ausschuss waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Ausschuss wird von seinem Praesidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten. Artikel 261 (ex-Artikel 197) Der Ausschuss umfasst fachliche Gruppen fuer die Hauptsachgebiete dieses Vertrags. Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zustaendigkeitsbereichs des Ausschusses taetig. Sie koennen nicht unabhaengig vom Ausschuss gehoert werden. Innerhalb des Ausschusses koennen ferner Unterausschuesse eingesetzt werden; diese haben ueber bestimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entwuerfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuss auszuarbeiten. Die Geschaeftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zustaendigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschuesse. Artikel 262 (ex-Artikel 198) Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen gehoert werden. Er kann von diesen Organen in allen Faellen gehoert werden, in denen diese es fuer zweckmaessig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Faellen abgeben, in denen er dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fuer die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betraegt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Praesidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberuecksichtigt bleiben. Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zustaendigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht ueber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission uebermittelt. Der Ausschuss kann vom Europaeischen Parlament gehoert werden. Kapitel 4 Der Ausschuss der Regionen Artikel 263 (ex-Artikel 198 a) Es wird ein beratender Ausschuss aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskoerperschaften, nachstehend _~Ausschuss der Regionen" genannt, errichtet. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Daenemark 9 Deutschland 24 Griechenland 12 Spanien 21 Frankreich 24 Irland 9 Italien 24 Luxemburg 6 Niederlande 12 Oesterreich 12 Portugal 12 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Koenigreich 24. Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europaeischen Parlaments sein. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Artikel 264 (ex-Artikel 198 b) Der Ausschuss der Regionen waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Ausschuss wird von seinem Praesidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten. Artikel 265 (ex-Artikel 198 c) Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen und in allen anderen Faellen gehoert, in denen eines dieser beiden Organe dies fuer zweckmaessig erachtet, insbesondere in Faellen, welche die grenzueberschreitende Zusammenarbeit betreffen. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fuer die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betraegt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezueglichen Mitteilung beim Praesidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberuecksichtigt bleiben. Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 262 gehoert, so wird der Ausschuss der Regionen vom Rat oder von der Kommission ueber dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen beruehrt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Der Ausschuss der Regionen kann vom Europaeischen Parlament gehoert werden. Er kann, wenn er dies fuer zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht ueber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission uebermittelt. Kapitel 5 Die Europaeische Investitionsbank Artikel 266 (ex-Artikel 198 d) Die Europaeische Investitionsbank besitzt Rechtspersoenlichkeit. Mitglieder der Europaeischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten. Die Satzung der Europaeischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefuegt. Artikel 267 (ex-Artikel 198 e) Aufgabe der Europaeischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewaehrung von Darlehen und Buergschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen: a) Vorhaben zur Erschliessung der weniger entwickelten Gebiete; b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmoeglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollstaendig finanziert werden koennen; c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse fuer mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollstaendig finanziert werden koennen. In Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstuetzung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft. TITEL II FINANZVORSCHRIFTEN Artikel 268 (ex-Artikel 199) Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschliesslich derjenigen des Europaeischen Sozialfonds werden fuer jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Die fuer die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchfuehrung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben koennen unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Artikel 269 (ex-Artikel 201) Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollstaendig aus Eigenmitteln finanziert. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen ueber das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Artikel 270 (ex-Artikel 201 a) Damit die Haushaltsdisziplin gewaehrleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschlaege fuer Rechtsakte der Gemeinschaft, aendert nicht ihre Vorschlaege und erlaesst keine Durchfuehrungsmassnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben koennte, ohne die Gewaehr zu bieten, dass der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Massnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 269 festgelegten Bestimmungen ergeben. Artikel 271 (ex-Artikel 202) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden fuer ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemaess Artikel 279 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt. Nach Massgabe der aufgrund des Artikels 279 erlassenen Vorschriften duerfen die nicht fuer Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchfuehrungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das naechste Haushaltsjahr uebertragen werden. Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemaess Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt. Die Ausgaben des Europaeischen Parlaments, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes werden unbeschadet einer besonderen Regelung fuer bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgefuehrt. Artikel 272 (ex-Artikel 203) (1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag fuer seine Ausgaben auf. Die Kommission fasst diese Voranschlaege in einem Vorentwurf fuer den Haushaltsplan zusammen. Sie fuegt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschlaege enthalten kann. Dieser Vorentwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben. (3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spaetestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht. Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will. Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn dem Europaeischen Parlament zu. (4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Europaeischen Parlament spaetestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht. Das Europaeische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abzuaendern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Aenderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben. Hat das Europaeische Parlament binnen fuenfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans seine Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgueltig festgestellt. Hat es innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeaendert noch Aenderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgueltig festgestellt. Hat das Europaeische Parlament innerhalb dieser Frist Abaenderungen vorgenommen oder Aenderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abaenderungen oder Aenderungsvorschlaegen dem Rat zugeleitet. (5) Nachdem der Rat ueber den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschliesst er unter folgenden Bedingungen: a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der vom Europaeischen Parlament vorgenommenen Abaenderungen aendern; b) hinsichtlich der Aenderungsvorschlaege: - Fuehrt eine vom Europaeischen Parlament vorgeschlagene Aenderung nicht zu einer Erhoehung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erhoehung der Ausgaben ausdruecklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Aenderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Aenderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluss, so ist der Aenderungsvorschlag angenommen; - fuehrt eine vom Europaeischen Parlament vorgeschlagene Aenderung zu einer Erhoehung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Aenderungsvorschlag annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluss, so ist der Aenderungsvorschlag abgelehnt; - hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabsaetze einen Aenderungsvorschlag abgelehnt, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen. Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Massgabe der vom Rat angenommenen Aenderungsvorschlaege geaendert. Hat der Rat binnen fuenfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans keine der vom Europaeischen Parlament vorgenommenen Abaenderungen geaendert und sind die Aenderungsvorschlaege des Europaeischen Parlaments angenommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endgueltig festgestellt. Der Rat teilt dem Europaeischen Parlament mit, dass er keine der Abaenderungen geaendert hat und dass die Aenderungsvorschlaege angenommen worden sind. Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der vom Europaeischen Parlament vorgenommenen Abaenderungen geaendert oder sind die Aenderungsvorschlaege des Europaeischen Parlaments abgelehnt oder geaendert worden, so wird der geaenderte Entwurf des Haushaltsplans erneut dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Der Rat legt dem Europaeischen Parlament das Ergebnis seiner Beratung dar. (6) Das Europaeische Parlament, das ueber das Ergebnis der Behandlung seiner Aenderungsvorschlaege unterrichtet ist, kann binnen fuenfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fuenfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abaenderungen des Europaeischen Parlaments vorgenommenen Aenderungen aendern oder ablehnen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat das Europaeische Parlament innerhalb dieser Frist keinen Beschluss gefasst, so gilt der Haushaltsplan als endgueltig festgestellt. (7) Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels stellt der Praesident des Europaeischen Parlaments fest, dass der Haushaltsplan endgueltig festgestellt ist. (8) Das Europaeische Parlament kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gruenden den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen. (9) Fuer alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Hoechstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhoeht werden koennen. Die Kommission stellt nach Anhoerung des Ausschusses fuer Wirtschaftspolitik diesen Hoechstsatz fest, der sich aus - der Entwicklung des in Volumen ausgedrueckten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft, - der durchschnittlichen Veraenderung der Haushaltsplaene der Mitgliedstaaten und - der Entwicklung der Lebenshaltungskosten waehrend des letzten Haushaltsjahres ergibt. Der Hoechstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsaetze 4 und 5 einzuhalten. Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhoehungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, ueber der Haelfte des Hoechstsatzes, so kann das Europaeische Parlament in Ausuebung seines Abaenderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Haelfte des Hoechstsatzes erhoehen. Ist das Europaeische Parlament, der Rat oder die Kommission der Ansicht, dass die Taetigkeiten der Gemeinschaften eine Ueberschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Uebereinstimmung zwischen dem Rat und dem Europaeischen Parlament ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, das Europaeische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fuenfteln der abgegebenen Stimmen. (10) Jedes Organ uebt die ihm durch diesen Artikel uebertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen. Artikel 273 (ex-Artikel 204) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so koennen nach der gemaess Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung fuer jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Hoehe eines Zwoelftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich hoechstens ueber ein Zwoelftel der Mittel verfuegen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die ueber dieses Zwoelftel hinausgehen. Betrifft dieser Beschluss Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzueglich dem Europaeischen Parlament zu; das Europaeische Parlament kann binnen dreissig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fuenfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluss ueber diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der ueber das in Absatz 1 genannte Zwoelftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung des Europaeischen Parlaments ausgesetzt. Hat das Europaeische Parlament nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluss des Rates als endgueltig erlassen. In den Beschluessen der Absaetze 2 und 3 werden die zur Durchfuehrung dieses Artikels erforderlichen Massnahmen betreffend die Mittel vorgesehen. Artikel 274 (ex-Artikel 205) Die Kommission fuehrt den Haushaltsplan gemaess der nach Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung verwendet werden. Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemaess Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung uebertragen. Artikel 275 (ex-Artikel 205 a) Die Kommission legt dem Rat und dem Europaeischen Parlament jaehrlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres fuer die Rechnungsvorgaenge des Haushaltsplans vor. Sie uebermittelt ihnen ferner eine Uebersicht ueber das Vermoegen und die Schulden der Gemeinschaft. Artikel 276 (ex-Artikel 206) (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 275 genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 248 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlaessigkeitserklaerung und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europaeische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausuebung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft ueber die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschluessen und anderen Bemerkungen des Europaeischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erlaeuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefuegt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht ueber die Massnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erlaeuterungen getroffen wurden, insbesondere ueber die Weisungen, die den fuer die Ausfuehrung des Haushaltsplans zustaendigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten. Artikel 277 (ex-Artikel 207) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemaess Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird. Artikel 278 (ex-Artikel 208) Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zustaendigen Behoerden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Waehrung eines dieser Staaten in die Waehrung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben fuer die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfuegbare oder fluessige Guthaben in der benoetigten Waehrung, so vermeidet sie soweit moeglich derartige Transferierungen. Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat ueber die von diesem bezeichnete Behoerde. Bei der Durchfuehrung ihrer Finanzgeschaefte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch. Artikel 279 (ex-Artikel 209) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungspruefung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung ueber die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfuegung gestellt werden, sowie die Massnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen; c) die Vorschriften ueber die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsfuehrer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen. Artikel 280 (ex-Artikel 209 a) (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekaempfen Betruegereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken. (2) Zur Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekaempfung von Betruegereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Taetigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betruegereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission fuer eine enge, regelmaessige Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Behoerden. (4) Zur Gewaehrleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhoerung des Rechnungshofs die erforderlichen Massnahmen zur Verhuetung und Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Massnahmen unberuehrt. (5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europaeischen Parlament und dem Rat jaehrlich einen Bericht ueber die Massnahmen vor, die zur Durchfuehrung dieses Artikels getroffen wurden. SECHSTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 281 (ex-Artikel 210) Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersoenlichkeit. Artikel 282 (ex-Artikel 211) Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschaeftsfaehigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermoegen erwerben und veraeussern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. Artikel 283 (ex-Artikel 212) Der Rat erlaesst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europaeischen Gemeinschaften und die Beschaeftigungsbedingungen fuer die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften. Artikel 284 (ex-Artikel 213) Zur Erfuellung der ihr uebertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskuenfte einholen und alle erforderlichen Nachpruefungen vornehmen; der Rahmen und die naehere Massgabe hierfuer werden vom Rat gemaess den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt. Artikel 285 (ex-Artikel 213 a) (1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 Massnahmen fuer die Erstellung von Statistiken, wenn dies fuer die Durchfuehrung der Taetigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. (2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlaessigkeit, der Objektivitaet, der wissenschaftlichen Unabhaengigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft duerfen dadurch keine uebermaessigen Belastungen entstehen. Artikel 286 (ex-Artikel 213 b) (1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft ueber den Schutz natuerlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung. (2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschliesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 251 die Errichtung einer unabhaengigen Kontrollinstanz, die fuer die Ueberwachung der Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist, und erlaesst erforderlichenfalls andere einschlaegige Bestimmungen. Artikel 287 (ex-Artikel 214) Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschuesse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstaetigkeit Auskuenfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere fuer Auskuenfte ueber Unternehmen sowie deren Geschaeftsbeziehungen oder Kostenelemente. Artikel 288 (ex-Artikel 215) Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausuebung ihrer Amtstaetigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Absatz 2 gilt in gleicher Weise fuer den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausuebung ihrer Amtstaetigkeit verursachten Schaden. Die persoenliche Haftung der Bediensteten gegenueber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der fuer sie geltenden Beschaeftigungsbedingungen. Artikel 289 (ex-Artikel 216) Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt. Artikel 290 (ex-Artikel 217) Die Regelung der Sprachenfrage fuer die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen. Artikel 291 (ex-Artikel 218) Die Gemeinschaft geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls vom 8. April 1965 ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt fuer die Europaeische Zentralbank, das Europaeische Waehrungsinstitut und die Europaeische Investitionsbank. Artikel 292 (ex-Artikel 219) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten ueber die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Artikel 293 (ex-Artikel 220) Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehoerigen folgendes sicherzustellen: - den Schutz der Personen sowie den Genuss und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehoerigen einraeumt, - die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft, - die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersoenlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Moeglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen, - die Vereinfachung der Foermlichkeiten fuer die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprueche. Artikel 294 (ex-Artikel 221) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehoerigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 den eigenen Staatsangehoerigen gleich. Artikel 295 (ex-Artikel 222) Dieser Vertrag laesst die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberuehrt. Artikel 296 (ex-Artikel 223) (1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen: a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskuenfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) jeder Mitgliedstaat kann die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens fuer die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen duerfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens fuer militaerische Zwecke bestimmten Waren nicht beeintraechtigen. (2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission aendern. Artikel 297 (ex-Artikel 224) Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Massnahmen beeintraechtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Stoerung der oeffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit uebernommen hat. Artikel 298 (ex-Artikel 225) Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen durch Massnahmen aufgrund der Artikel 296 und 297 verfaelscht, so prueft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Massnahmen den Vorschriften dieses Vertrags angepasst werden koennen. In Abweichung von dem in den Artikeln 226 und 227 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 296 und 297 vorgesehenen Befugnisse missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Oeffentlichkeit. Artikel 299 (ex-Artikel 227) (1) Dieser Vertrag gilt fuer das Koenigreich Belgien, das Koenigreich Daenemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Koenigreich Spanien, die Franzoesische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Koenigreich der Niederlande, die Republik Oesterreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Koenigreich Schweden und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland. (2) Dieser Vertrag gilt fuer die franzoesischen ueberseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Unter Beruecksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der franzoesischen ueberseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Groesse, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhaengigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als staendige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeintraechtigen, beschliesst der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen fuer die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschliesslich gemeinsamer Politiken, festzulegen. Bei Beschluessen ueber die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Massnahmen beruecksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen fuer die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsguetern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen fuer den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen. Der Rat beschliesst die in Unterabsatz 2 genannten Massnahmen unter Beruecksichtigung der besonderen Merkmale und Zwaenge der Gebiete in aeusserster Randlage, ohne dabei die Integritaet und Kohaerenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhoehlen. (3) Fuer die in Anhang II zu diesem Vertrag aufgefuehrten ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgefuehrt sind. (4) Dieser Vertrag findet auf die europaeischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswaertige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. (5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der Republik Oesterreich, der Republik Finnland und des Koenigreichs Schweden auf die AAlandinseln Anwendung. (6) Abweichend von den vorstehenden Absaetzen gilt: a) Dieser Vertrag findet auf die Faeroeer keine Anwendung. b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung. c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag ueber den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europaeischen Atomgemeinschaft fuer diese Inseln vorgesehen ist. Artikel 300 (ex-Artikel 228) (1) Soweit dieser Vertrag den Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermaechtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission fuehrt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstuetzung vom Rat bestellten besonderen Ausschuessen nach Massgabe der Richtlinie, die ihr der Rat erteilen kann. Bei der Ausuebung der ihm in diesem Absatz uebertragenen Zustaendigkeiten beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit, ausser in den Faellen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig beschliesst. (2) Vorbehaltlich der Zustaendigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluss ueber die vorlaeufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluss der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschliesst einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem fuer die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 310 genannten Abkommen. Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch fuer Beschluesse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 310 eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschluesse - mit Ausnahme von Beschluessen zur Ergaenzung oder Aenderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens - zu fassen hat. Das Europaeische Parlament wird ueber alle nach diesem Absatz gefassten Beschluesse ueber die vorlaeufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 310 eingesetzten Gremium vertritt, unverzueglich und umfassend unterrichtet. (3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 133 Absatz 3 schliesst der Rat die Abkommen nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, und zwar auch in den Faellen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem fuer die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 251 oder des Artikels 252 anzuwenden ist. Das Europaeische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen. Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluss von Abkommen im Sinne des Artikels 310 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einfuehrung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen fuer die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Aenderung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Der Rat und das Europaeische Parlament koennen in dringenden Faellen eine Frist fuer die Zustimmung vereinbaren. (4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluss eines Abkommens ermaechtigen, Aenderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermaechtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden. (5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schliessen, das Aenderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Aenderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels 48 des Vertrags ueber die Europaeische Union anzunehmen. (6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofes ueber die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Massgabe des Artikels 48 des Vertrags ueber die Europaeische Union in Kraft treten. (7) Die nach Massgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind fuer die Organe der Gemeinschaft und fuer die Mitgliedstaaten verbindlich. Artikel 301 (ex-Artikel 228 a) Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Taetigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Laendern auszusetzen, einzuschraenken oder vollstaendig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmassnahmen; der Rat beschliesst auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 302 (ex-Artikel 229) Die Kommission unterhaelt alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen. Sie unterhaelt ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen. Artikel 303 (ex-Artikel 230) Die Gemeinschaft fuehrt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei. Artikel 304 (ex-Artikel 231) Die Gemeinschaft fuehrt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation fuer Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Artikel 305 (ex-Artikel 232) (1) Dieser Vertrag aendert nicht die Bestimmungen des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags fuer das Funktionieren des gemeinsamen Marktes fuer Kohle und Stahl. (2) Dieser Vertrag beeintraechtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft. Artikel 306 (ex-Artikel 233) Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchfuehrung der regionalen Zusammenschluesse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschluesse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind. Artikel 307 (ex-Artikel 234) Die Rechte und Pflichten aus Uebereinkuenften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle spaeter beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Laendern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht beruehrt. Soweit diese Uebereinkuenfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein. Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Uebereinkuenfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewaehrten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Uebertragung von Zustaendigkeiten auf diese und der Gewaehrung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten. Artikel 308 (ex-Artikel 235) Erscheint ein Taetigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfuer erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlaesst der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Artikel 309 (ex-Artikel 236) (1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag. (2) Darueber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags ueber die Europaeische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsaetzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei beruecksichtigt er die moeglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natuerlicher und juristischer Personen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind fuer diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (3) Der Rat kann zu einem spaeteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, nach Absatz 2 getroffene Massnahmen abzuaendern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhaengung dieser Massnahmen gefuehrt hat, Aenderungen eingetreten sind. (4) Bei Beschluessen nach den Absaetzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Beruecksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 205 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 festgelegt ist. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Faellen wird ein Beschluss, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen. Artikel 310 (ex-Artikel 238) Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schliessen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen. Artikel 311 (ex-Artikel 239) Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefuegten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags. Artikel 312 (ex-Artikel 240) Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 313 (ex-Artikel 247) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fuenfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft. Artikel 314 (ex-Artikel 248) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, franzoesischer, italienischer und niederlaendischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese uebermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Nach den Beitrittsvertraegen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in daenischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt. Geschehen zu Rom am fuenfundzwanzigsten Maerz neunzehnhundertsiebenundfuenfzig. P. H. SPAAK ADENAUER PINEAU Antonio SEGNI BECH J. LUNS J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS HALLSTEIN M. FAURE Gaetano MARTINO Lambert SCHAUS J. LINTHORST HOMAN ANHAeNGE ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags 1 2 Nummer des Bruesseler Zolltarifschemas Warenbezeichnung KAPITEL 1 Lebende Tiere KAPITEL 2 Fleisch und geniessbarer Schlachtabfall KAPITEL 3 Fische, Krebstiere und Weichtiere KAPITEL 4 Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; natuerlicher Honig KAPITEL 5 05.04 Daerme, Blasen und Maegen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt 05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungeniessbar KAPITEL 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels KAPITEL 7 Gemuese, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernaehrungszwecken verwendet werden KAPITEL 8 Geniessbare Fruechte, Schalen von Zitrusfruechten oder von Melonen KAPITEL 9 Kaffee, Tee und Gewuerze, ausgenommen Mate (Position 09.03) KAPITEL 10 Getreide KAPITEL 11 Muellereierzeugnisse, Malz; Staerke; Kleber, Inulin KAPITEL 12 Oelsaaten und oelhaltige Fruechte; verschiedene Samen und Fruechte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter KAPITEL 13 ex 13.03 Pektin KAPITEL 15 15.01 Schweineschmalz; Gefluegelfett, ausgepresst oder ausgeschmolzen 15.02 Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschliesslich Premier Jus 15.03 Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzoel, Oleomargarine und Talgoel, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 15.04 Fette und Oele von Fischen oder Meeressaeugetieren, auch raffiniert 15.07 Fette pflanzliche Oele, fluessig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert 15.12 Tierische und pflanzliche Fette und Oele, gehaertet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet 15.13 Margarine, Kunstspeisefett und andere geniessbare verarbeitete Fette 15.17 Rueckstaende aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen KAPITEL 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren KAPITEL 17 17.01 Rueben- und Rohrzucker, fest 17.02 Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit natuerlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert 17.03 Melassen, auch entfaerbt 17.05 (^*) Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefaerbt (einschliesslich Vanille- und Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsaefte mit beliebigem Zusatz von Zucker KAPITEL 18 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geroestet 18.02 Kakaoschalen, Kakaohaeutchen und anderer Kakaoabfall KAPITEL 20 Zubereitungen von Gemuese, Kuechenkraeutern, Fruechten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen KAPITEL 22 22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht 22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben 22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getraenke ex 22.08 (^*) ex 22.09 (^*) Aethylalkohol und Sprit, vergaellt und unvergaellt, mit einem beliebigen Aethylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I des Vertrags aufgefuehrt sind (ausgenommen Branntwein, Likoer und andere alkoholische Getraenke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen - Essenzen - zur Herstellung von Getraenken) 22.10 (^*) Speiseessig KAPITEL 23 Rueckstaende und Abfaelle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter KAPITEL 24 24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfaelle KAPITEL 45 45.01 Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfaelle; Korkschrot, Korkmehl KAPITEL 54 54.01 Flachs, roh, geroestet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfaelle (einschliesslich Reissspinnstoff) KAPITEL 57 57.01 Hanf (Cannabis sativa), roh, geroestet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfaelle (einschliesslich Reissspinnstoff) (^*) Position eingefuegt gemaess Artikel 1 der Verordnung Nr. 7 a des Rates der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18. Dezember 1959 (ABl. Nr. 7 vom 30. 1. 1961, S. 71/61). ANHANG II UeBERSEEISCHE LAeNDER UND HOHEITSGEBIETE auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet - Groenland, - Neukaledonien und Nebengebiete, - Franzoesisch-Polynesien, - Franzoesische Sued- und Antarktisgebiete, - Wallis und Futuna, - Mayotte, - St. Pierre und Miquelon, - Aruba, - Niederlaendische Antillen: - Bonaire, - Curac,ao, - Saba, - Sint Eustatius, - Sint Maarten, - Anguilla, - Kaimaninseln, - Falklandinseln, - Suedgeorgien und suedliche Sandwichinseln, - Montserrat, - Pitcairn, - St. Helena und Nebengebiete, - Britisches Antarktis-Territorium, - Britisches Territorium im Indischen Ozean, - Turks- und Caicosinseln, - Britische Jungferninseln, - Bermuda. PROTOKOLL UeBER DIE UNTERZEICHNUNG des Vertrags von Amsterdam zur Aenderung des Vertrags ueber die Europaeische Union, der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhaengender Rechtsakte (97/C 340/04) Die Bevollmaechtigten des Koenigreichs Belgien, des Koenigreichs Daenemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Koenigreichs Spanien, der Franzoesischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Koenigreichs der Niederlande, der Republik Oesterreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, des Koenigreichs Schweden sowie des Vereinigten Koenigreichs von Grossbritannien und Nordirland haben am 2. Oktober 1997 in Amsterdam den Vertrag von Amsterdam zur Aenderung des Vertrags ueber die Europaeische Union, der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhaengender Rechtsakte unterzeichnet. Bei dieser Gelegenheit versah der Bevollmaechtigte des Koenigreichs Belgien seine Unterschrift mit folgendem Zusatz: _~Diese Unterzeichnung verpflichtet auch die franzoesische Gemeinschaft, die flaemische Gemeinschaft, die deutschsprachige Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flaemische Region und die Region Bruessel-Hauptstadt." Der Bevollmaechtigte des Koenigreichs Belgien erklaerte, dass es das Koenigreich Belgien als solches ist, das in allen Faellen in bezug auf die Gesamtheit seines Hoheitsgebietes durch die Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam gebunden sein wird und dass einzig und allein dem Koenigreich als solchem die volle Verantwortung fuer die Einhaltung der im Rahmen dieses Vertrags eingegangenen Verpflichtungen zukommt. Die Bevollmaechtigten der anderen Unterzeichnerstaaten haben dies zur Kenntnis genommen. Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1997 Der Praesident der Regierungskonferenz (gez.) Jacques POOS Der Generalsekretaer des Rates der Europaeischen Union, Sekretaer der Regierungskonferenz (gez.) Juergen TRUMPF Erklaerungen zu Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union in der Fassung des Vertrags von Amsterdam (97/C 340/05) Bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam am 2. Oktober 1997 hat die Italienische Republik, die Verwahrer des Vertrags ist, folgende Erklaerungen gemaess Artikel K.7 des Vertrags ueber die Europaeische Union in der Fassung des Vertrags von Amsterdam entgegengenommen: _~Bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam haben folgende Mitgliedstaaten erklaert, die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften entsprechend Artikel K.7 Absaetze 2 und 3 anzuerkennen: das Koenigreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg und die Republik Oesterreich entsprechend Absatz 3 Buchstabe b. Mit der obigen Erklaerung behalten sich das Koenigreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Grossherzogtum Luxemburg und die Republik Oesterreich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage ueber die Gueltigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel K.7 Absatz 1 stellt." Ferner hat das Koenigreich der Niederlande erklaert, dass die Niederlande die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften im Sinne des obengenannten Artikels K.7 anerkennen. Die Regierung des Koenigreichs der Niederlande prueft derzeit noch gemaess Artikel K.7 Absatz 3, ob die Moeglichkeit der Anrufung des Gerichtshofs anderen als den Gerichten eingeraeumt werden kann, deren Entscheidungen nicht mehr angefochten werden koennen. __________ (^1) Seit dem urspruenglichen Vertragsschluss sind Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft geworden: Das Koenigreich Daenemark, die Griechische Republik, das Koenigreich Spanien, Irland, die Republik Oesterreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Koenigreich Schweden und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland.