VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION Amtsblatt Nr. C 191 vom 29. Juli 1992 __________________________________________________________________ VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION PROTOKOLL betreffend den Erwerb von Immobilien in Daenemark PROTOKOLL zu Artikel 119 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft PROTOKOLL ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank PROTOKOLL ueber die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts PROTOKOLL ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit PROTOKOLL ueber die Konvergenzkriterien nach Artikel 109 j des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft PROTOKOLL zur Aenderung des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften PROTOKOLL betreffend Daenemark PROTOKOLL betreffend Portugal PROTOKOLL ueber den Uebergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion PROTOKOLL ueber einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland PROTOKOLL ueber einige Bestimmungen betreffend Daenemark PROTOKOLL betreffend Frankreich PROTOKOLL ueber die Sozialpolitik ABKOMMEN zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland ueber die Sozialpolitik PROTOKOLL ueber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt PROTOKOLL betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen PROTOKOLL zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften SCHLUSSAKTE ERKLAeRUNG zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr ERKLAeRUNG zur Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zur Zusammenarbeit mit dritten Laendern im Waehrungsbereich ERKLAeRUNG zu den Waehrungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fuerstentum Monaco ERKLAeRUNG zu Artikel 73 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zu Artikel 109 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zu den Artikeln 109, 130 r und 130 y des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen) ERKLAeRUNG zum Europaeischen Entwicklungsfonds ERKLAeRUNG zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union ERKLAeRUNG zur Konferenz der Parlamente ERKLAeRUNG zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europaeischen Parlaments ERKLAeRUNG zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft ERKLAeRUNG zum Recht auf Zugang zu Informationen ERKLAeRUNG zu den geschaetzten Folgekosten der Vorschlaege der Kommission ERKLAeRUNG zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts ERKLAeRUNG zur Beurteilung der Umweltvertraeglichkeit der Gemeinschaftsmassnahmen ERKLAeRUNG zum Rechnungshof ERKLAeRUNG zum Wirtschafts- und Sozialausschuss ERKLAeRUNG zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbaenden ERKLAeRUNG zum Tierschutz ERKLAeRUNG zur Vertretung der Interessen der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ERKLAeRUNG zu den Gebieten in aeusserster Randlage der Gemeinschaft ERKLAeRUNG zu den Abstimmungen im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik ERKLAeRUNG zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik ERKLAeRUNG zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik ERKLAeRUNG zur Westeuropaeischen Union ERKLAeRUNG zur Asylfrage ERKLAeRUNG zur polizeilichen Zusammenarbeit ERKLAeRUNG zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten ERKLAeRUNG DER HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION __________ VERTRAG UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION (92/C 191/01) SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK, DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN, DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK, DER PRAeSIDENT IRLANDS, DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, ENTSCHLOSSEN, den mit der Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozess der europaeischen Integration auf eine neue Stufe zu heben, EINGEDENK der historischen Bedeutung der Ueberwindung der Teilung des europaeischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen fuer die Gestalt des zukuenftigen Europas zu schaffen, IN BESTAeTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsaetzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, IN DEM WUNSCH, die Solidaritaet zwischen ihren Voelkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu staerken, IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu staerken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen uebertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen, ENTSCHLOSSEN, die Staerkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizufuehren und eine Wirtschafts- und Waehrungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Waehrung einschliesst, IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Staerkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Voelker zu foerdern und Politiken zu verfolgen, die gewaehrleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen, ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbuergerschaft fuer die Staatsangehoerigen ihrer Laender einzufuehren, ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auf laengere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, und so die Identitaet und Unabhaengigkeit Europas zu staerken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu foerdern, IN BEKRAeFTIGUNG ihres Ziels, die Freizuegigkeit unter gleichzeitiger Gewaehrleistung der Sicherheit ihrer Buerger durch die Einfuegung von Bestimmungen ueber Justiz und Inneres in diesen Vertrag zu foerdern, ENTSCHLOSSEN, den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Voelker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritaetsprinzip moeglichst buergernah getroffen werden, weiterzufuehren, IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden muessen, um die europaeische Integration voranzutreiben, HABEN BESCHLOSSEN, eine Europaeische Union zu gruenden; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmaechtigten ernannt: SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG DER BELGIER: Mark EYSKENS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Philippe MAYSTADT, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN VON DAeNEMARK: Uffe ELLEMANN-JENSEN, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Anders FOGH RASMUSSEN, Minister fuer Wirtschaft; DER PRAeSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswaertigen; Theodor WAIGEL, Bundesminister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK: Antonios SAMARAS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Efthymios CHRISTODOULOU, Minister fuer Wirtschaft; SEINE MAJESTAeT DER KOeNIG VON SPANIEN: Francisco FERNANDEZ ORDONEZ, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Carlos SOLCHAGA CATALAN, Minister fuer Wirtschaft und Finanzen; DER PRAeSIDENT DER FRANZOeSISCHEN REPUBLIK: Roland DUMAS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Pierre BEREGOVOY, Minister fuer Wirtschaft, Finanzen und Haushalt; DER PRAeSIDENT IRLANDS: Gerard COLLINS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Bertie AHERN, Minister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Giannni DE MICHELIS, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Guido CARLI, Schatzminister; SEINE KOeNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG: Jacques F. POOS, Vizepremierminister, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Jean-Claude JUNCKER, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DER NIEDERLANDE: Hans VAN DEN BROEK, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Willem KOK, Minister der Finanzen; DER PRAeSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK: Joao de Deus PINHEIRO, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten; Jorge BRAGA de MACEDO, Minister der Finanzen; IHRE MAJESTAeT DIE KOeNIGIN DES VEREINIGTEN KOeNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND: Rt. Hon. Douglas HURD, Minister fuer auswaertige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen; Hon. Francis MAUDE, Financial Secretary im Schatzamt; DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehoerig befundenen Vollmachten wie folgt UeBEREINGEKOMMEN: TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel A Durch diesen Vertrag gruenden die Hohen Vertragsparteien untereinander eine Europaeische Union, im folgenden als _~Union" bezeichnet. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Voelker Europas dar, in der die Entscheidungen moeglichst buergernah getroffen werden. Grundlage der Union sind die Europaeischen Gemeinschaften, ergaenzt durch die mit diesem Vertrag eingefuehrten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Voelkern kohaerent und solidarisch zu gestalten. Artikel B Die Union setzt sich folgende Ziele: - die Foerderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Waehrungsunion, die auf laengere Sicht auch eine einheitliche Waehrung nach Massgabe dieses Vertrags umfasst; - die Behauptung ihrer Identitaet auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, wozu auf laengere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte; - die Staerkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehoerigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einfuehrung einer Unionsbuergerschaft; - die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres; - die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 geprueft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingefuehrten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen. Die Ziele der Union werden nach Massgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritaetsprinzips, wie es in Artikel 3 b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht. Artikel C Die Union verfuegt ueber einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohaerenz und Kontinuitaet der Massnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt. Die Union achtet insbesondere auf die Kohaerenz aller von ihr ergriffenen aussenpolitischen Massnahmen im Rahmen ihrer Aussen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind fuer diese Kohaerenz verantwortlich. Sie stellen jeweils in ihrem Zustaendigkeitsbereich die Durchfuehrung der betreffenden Politiken sicher. Artikel D Der Europaeische Rat gibt der Union die fuer ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen fuer diese Entwicklung fest. Im Europaeischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Praesident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern fuer auswaertige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstuetzt. Der Europaeische Rat tritt mindestens zweimal jaehrlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat. Der Europaeische Rat erstattet dem Europaeischen Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm alljaehrlich einen schriftlichen Bericht ueber die Fortschritte der Union vor. Artikel E Das Europaeische Parlament, der Rat, die Kommission und der Gerichtshof ueben ihre Befugnisse nach Massgabe und im Sinne der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Vertraege und Akte zu deren Aenderung oder Ergaenzung einerseits und der uebrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus. Artikel F (1) Die Union achtet die nationale Identitaet ihrer Mitgliedstaaten, deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsaetzen beruhen. (2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewaehrleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsueberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsaetze des Gemeinschaftsrechts ergeben. (3) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchfuehrung ihrer Politiken erforderlich sind. TITEL II BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF DIE GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT Artikel G Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft wird nach Massgabe dieses Artikels im Hinblick auf die Gruendung einer Europaeischen Gemeinschaft geaendert. A. Im gesamten Vertrag gilt folgendes: 1. Der Ausdruck _~Europaeische Wirtschaftsgemeinschaft" wird durch _~Europaeische Gemeinschaft" ersetzt. B. Im Ersten Teil _~Grundsaetze" gilt folgendes: 2. Artikel 2 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 2 Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Waehrungsunion sowie durch die Durchfuehrung der in den Artikeln 3 und 3 a genannten gemeinsamen Politiken oder Massnahmen eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, ein bestaendiges, nichtinflationaeres und umweltvertraegliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschaeftigungsniveau, ein hohes Mass an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualitaet, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidaritaet zwischen den Mitgliedstaaten zu foerdern." 3. Artikel 3 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 3 Die Taetigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge a) die Abschaffung der Zoelle und mengenmaessigen Beschraenkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Massnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; b) eine gemeinsame Handelspolitik; c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse fuer den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; d) Massnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des Personenverkehrs im Binnenmarkt gemaess Artikel 100 c; e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei; f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfaelschungen schuetzt; h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies fuer das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist; i) eine Sozialpolitik mit einem Europaeischen Sozialfonds; j) die Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt; l) die Staerkung der Wettbewerbsfaehigkeit der Industrie der Gemeinschaft; m) die Foerderung der Forschung und technologischen Entwicklung; n) die Foerderung des Auf- und Ausbaus transeuropaeischer Netze; o) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus; p) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten; q) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; r) die Assoziierung der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemuehungen zu foerdern; s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; t) Massnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr." 4. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 3 a (1) Die Taetigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einfuehrung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. (2) Parallel dazu umfasst diese Taetigkeit nach Massgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchfuehrung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilitaet verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstuetzen sollen. (3) Diese Taetigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsaetze voraus: stabile Preise, gesunde oeffentliche Finanzen und monetaere Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz." 5. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 3 b Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele taetig. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschliessliche Zustaendigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritaetsprinzip nur taetig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden koennen und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden koennen. Die Massnahmen der Gemeinschaft gehen nicht ueber das fuer die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Mass hinaus." 6. Artikel 4 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 4 (1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen: - ein EUROPAeISCHES PARLAMENT, - einen RAT, - eine KOMMISSION, - einen GERICHTSHOF, - einen RECHNUNGSHOF. Jedes Organ handelt nach Massgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstuetzt." 7. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 4 a Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europaeisches System der Zentralbanken (im folgenden als _}ESZB` bezeichnet) und eine Europaeische Zentralbank (im folgenden als _}EZB` bezeichnet) geschaffen, die nach Massgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefuegten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als _}Satzung des ESZB` bezeichnet) zugewiesen werden. Artikel 4 b Es wird eine Europaeische Investitionsbank errichtet, die nach Massgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefuegten Satzung zugewiesen werden." 8. Artikel 6 wird gestrichen, und Artikel 7 wird Artikel 6. Der neue Artikel 6 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c Regelungen fuer das Verbot solcher Diskriminierungen treffen." 9. Die Artikel 8, 8 a, 8 b und 8 c werden Artikel 7, 7 a, 7 b und 7 c. C. Folgender Teil wird eingefuegt: _~ZWEITER TEIL DIE UNIONSBUeRGERSCHAFT Artikel 8 (1) Es wird eine Unionsbuergerschaft eingefuehrt. Unionsbuerger ist, wer die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. (2) Die Unionsbuerger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. Artikel 8 a (1) Jeder Unionsbuerger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchfuehrungsvorschriften vorgesehenen Beschraenkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausuebung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschliesst er einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Artikel 8 b (1) Jeder Unionsbuerger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei fuer ihn dieselben Bedingungen gelten wie fuer die Angehoerigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeuebt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1994 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments festzulegen sind; in diesen koennen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. (2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der Bestimmungen zu dessen Durchfuehrung besitzt jeder Unionsbuerger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europaeischen Parlament, wobei fuer ihn dieselben Bedingungen gelten wie fuer die Angehoerigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeuebt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1993 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments festzulegen sind; in diesen koennen Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. Artikel 8 c Jeder Unionsbuerger geniesst im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehoerigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehoerige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren vor dem 31. Dezember 1993 die notwendigen Regeln und leiten die fuer diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein. Artikel 8 d Jeder Unionsbuerger besitzt das Petitionsrecht beim Europaeischen Parlament nach Artikel 138 d. Jeder Unionsbuerger kann sich an den nach Artikel 138 e eingesetzten Buergerbeauftragten wenden. Artikel 8 e Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vor dem 31. Dezember 1993 und sodann alle drei Jahre ueber die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergaenzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt." D. Der Zweite und der Dritte Teil werden unter folgender Ueberschrift zusammengefasst: _~DRITTER TEIL DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT" und in diesem Teil gilt folgendes: 10. In Artikel 49 erhaelt der einleitende Teil folgende Fassung: _~Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Massnahmen, um die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 48 fortschreitend herzustellen, insbesondere" 11. Artikel 54 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchfuehrung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit fuer eine bestimmte Taetigkeit." 12. Artikel 56 Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Vor dem Ende der Uebergangszeit erlaesst der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments Richtlinien fuer die Koordinierung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hinsichtlich der Koordinierung der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlaesst er jedoch die Richtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b." 13. Artikel 57 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 57 (1) Um die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Taetigkeiten zu erleichtern, erlaesst der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189 b Richtlinien fuer die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise. (2) Zu dem gleichen Zweck erlaesst der Rat vor dem Ende der Uebergangszeit Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Aufnahme und Ausuebung selbstaendiger Taetigkeiten. Der Rat beschliesst einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments ueber Richtlinien, deren Durchfuehrung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Aenderung bestehender gesetzlicher Grundsaetze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen fuer den Zugang natuerlicher Personen zum Beruf umfasst. Im uebrigen beschliesst der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189 b. (3) Die schrittweise Aufhebung der Beschraenkungen fuer die aerztlichen, arztaehnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen fuer die Ausuebung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus." 14. Im bisherigen Zweiten Teil Titel III erhaelt die Ueberschrift des Kapitels 4 folgende Fassung: _~Kapitel 4 Der Kapital- und Zahlungsverkehr" 15. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 73 a Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 werden die Artikel 67 bis 73 durch die Artikel 73 b bis 73 g ersetzt. Artikel 73 b (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschraenkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern verboten. (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschraenkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern verboten. Artikel 73 c (1) Artikel 73 b beruehrt nicht die Anwendung derjenigen Beschraenkungen auf dritte Laender, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften fuer den Kapitalverkehr mit dritten Laendern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschliesslich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmaerkten bestehen. (2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemuehungen um eine moeglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Laendern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Massnahmen fuer den Kapitalverkehr mit dritten Laendern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschliesslich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmaerkten beschliessen. Massnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts fuer die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Laendern einen Rueckschritt darstellen, beduerfen der Einstimmigkeit. Artikel 73 d (1) Artikel 73 b beruehrt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlaegigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlaesslichen Massnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht ueber Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren fuer den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Massnahmen zu ergreifen, die aus Gruenden der oeffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. (2) Dieses Kapitel beruehrt nicht die Anwendbarkeit von Beschraenkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (3) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Massnahmen und Verfahren duerfen weder ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschraenkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73 b darstellen. Artikel 73 e Abweichend von Artikel 73 b koennen die Mitgliedstaaten, fuer die am 31. Dezember 1993 eine Ausnahmeregelung aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts gilt, Beschraenkungen des Kapitalverkehrs aufgrund der zu dem genannten Zeitpunkt bestehenden Ausnahmeregelungen laengstens bis 31. Dezember 1995 beibehalten. Artikel 73 f Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Laendern unter aussergewoehnlichen Umstaenden das Funktionieren der Wirtschafts- und Waehrungsunion schwerwiegend stoeren oder zu stoeren drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB gegenueber dritten Laendern Schutzmassnahmen mit einer Geltungsdauer von hoechstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind. Artikel 73 g (1) Falls ein Taetigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 228 a vorgesehenen Faellen fuer erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 228 a die notwendigen Sofortmassnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Laendern ergreifen. (2) Solange der Rat keine Massnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 224 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstaende aus Gruenden der Dringlichkeit gegenueber dritten Laendern einseitige Massnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind ueber diese Massnahmen spaetestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Massnahmen zu aendern oder aufzuheben hat. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber die betreffenden Entscheidungen des Rates. Artikel 73 h Bis zum 1. Januar 1994 gelten folgende Bestimmungen: 1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Waehrung des Mitgliedstaats, in dem der Glaeubiger oder der Beguenstigte ansaessig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbetraegen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag liberalisiert ist. Die Mitgliedstaaten sind bereit, ueber die in vorstehendem Unterabsatz vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen. 2. Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch Beschraenkungen der diesbezueglichen Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschraenkungen durch entsprechende Anwendung dieses Kapitels und der Kapitel ueber die Beseitigung der mengenmaessigen Beschraenkungen und die Liberalisierung der Dienstleistungen schrittweise beseitigt. 3. Die Mitgliedstaaten fuehren untereinander keine neuen Beschraenkungen fuer die Transferierung ein, die sich auf die in der Liste des Anhangs III zu diesem Vertrag aufgefuehrten unsichtbaren Transaktionen beziehen. Die bestehenden Beschraenkungen werden gemaess den Artikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfuer nicht die Nummern 1 und 2 oder die sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels massgebend sind. 4. Im Bedarfsfall verstaendigen sich die Mitgliedstaaten ueber die Massnahmen, die zur Gewaehrleistung der in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind; diese Massnahmen duerfen die in diesem Vertrag genannten Ziele nicht beeintraechtigen." 16. Artikel 75 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 75 (1) Zur Durchfuehrung des Artikels 74 wird der Rat unter Beruecksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses a) fuer den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder fuer den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen; b) fuer die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansaessig sind, die Bedingungen festlegen; c) Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen; d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen. (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorschriften werden im Laufe der Uebergangszeit erlassen. (3) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die Vorschriften ueber die Grundsaetze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschaeftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrs- einrichtungen ernstlich beeintraechtigen koennte, vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei beruecksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung." 17. Im bisherigen Dritten Teil wird _~Titel I - Gemeinsame Regeln" durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~TITEL V GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN" 18. In Artikel 92 Absatz 3 - wird folgender Buchstabe eingefuegt: _~d) Beihilfen zur Foerderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Mass beeintraechtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft;" - wird der bisherige Buchstabe d Buchstabe e. 19. Artikel 94 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 94 Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchfuehrungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere die Bedingungen fuer die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind." 20. Artikel 99 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 99 Der Rat erlaesst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften ueber die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung fuer die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 7 a gesetzten Frist notwendig ist." 21. Artikel 100 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 100 Der Rat erlaesst einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien fuer die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken." 22. Artikel 100 a Absatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 100 fuer die Verwirklichung der Ziele des Artikels 7 a die nachstehende Regelung. Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Massnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben." 23. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 100 c (1) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig die dritten Laender, deren Staatsangehoerige beim Ueberschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muessen. (2) Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem ploetzlichen Zustrom von Staatsangehoerigen dieses Landes in die Gemeinschaft zu fuehren droht, kann der Rat jedoch auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fuer einen Zeitraum von hoechstens sechs Monaten den Visumzwang fuer Staatsangehoerige des betreffenden Landes einfuehren. Der nach diesem Absatz eingefuehrte Visumzwang kann nach dem Verfahren des Absatzes 1 verlaengert werden. (3) Vom 1. Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit. Vor diesem Zeitpunkt erlaesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments die Massnahmen zur einheitlichen Visagestaltung. (4) In den in diesem Artikel genannten Bereichen hat die Kommission jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu pruefen, in dem sie ersucht wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten. (5) Dieser Artikel laesst die Ausuebung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberuehrt. (6) Dieser Artikel gilt fuer weitere Bereiche, falls ein entsprechender Beschluss nach Artikel K.9 der die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union gefasst wird; dies gilt vorbehaltlich des gleichzeitig festgelegten Abstimmungsverfahrens. (7) Die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen, die durch diesen Artikel erfasste Sachbereiche regeln, bleiben in Kraft, solange sie nicht durch Richtlinien oder Massnahmen aufgrund dieses Artikels inhaltlich ersetzt worden sind." 24. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 100 d Der aus hohen Beamten bestehende Koordinierungsausschuss, der durch Artikel K.4 des Vertrags ueber die Europaeische Union eingesetzt wird, traegt unbeschadet des Artikels 151 zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 100 c genannten Bereichen bei." 25. Im bisherigen Dritten Teil werden _~Titel II - Die Wirtschaftspolitik" sowie die Kapitel 1, 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~TITEL VI DIE WIRTSCHAFTS- UND WAeHRUNGSPOLITIK Kapitel 1 Die Wirtschaftspolitik Artikel 102 a Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genannten Grundzuege zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefoerdert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 3 a genannten Grundsaetze. Artikel 103 (1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Massgabe des Artikels 102 a. (2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf fuer die Grundzuege der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem Europaeischen Rat hierueber Bericht. Der Europaeische Rat eroertert auf der Grundlage dieses Berichts des Rates eine Schlussfolgerung zu den Grundzuegen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundzuege dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europaeische Parlament ueber seine Empfehlung. (3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewaehrleisten, ueberwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzuegen und nimmt in regelmaessigen Abstaenden eine Gesamtbewertung vor. Zum Zwecke dieser multilateralen Ueberwachung uebermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Massnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen fuer erforderlich erachtete Angaben. (4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzuegen vereinbar ist oder das ordnungsgemaesse Funktionieren der Wirtschafts- und Waehrungsunion zu gefaehrden droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschliessen, seine Empfehlungen zu veroeffentlichen. Der Praesident des Rates und die Kommission erstatten dem Europaeischen Parlament ueber die Ergebnisse der multilateralen Ueberwachung Bericht. Der Praesident des Rates kann ersucht werden, vor dem zustaendigen Ausschuss des Europaeischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veroeffentlicht hat. (5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Ueberwachung im Sinne der Absaetze 3 und 4 festlegen. Artikel 103 a (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig ueber die der Wirtschaftslage angemessenen Massnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten. (2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund aussergewoehnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschliessen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewaehren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurueckzufuehren, so beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber den Beschluss. Artikel 104 (1) Ueberziehungs- oder andere Kreditfazilitaeten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als _}nationale Zentralbanken` bezeichnet) fuer Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskoerperschaften oder andere oeffentlich-rechtliche Koerperschaften, sonstige Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht fuer Kreditinstitute in oeffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. Artikel 104 a (1) Massnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gruenden getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten. (2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 189 c die Begriffsbestimmungen fuer die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest. Artikel 104 b (1) Die Gemeinschaft haftet nicht fuer die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht fuer derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fuer die gemeinsame Durchfuehrung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht fuer die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, sonstiger Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht fuer derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fuer die gemeinsame Durchfuehrung eines bestimmten Vorhabens. (2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 189 c Definitionen fuer die Anwendung der in Artikel 104 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote naeher bestimmen. Artikel 104 c (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden uebermaessige oeffentliche Defizite. (2) Die Kommission ueberwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Hoehe des oeffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prueft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, naemlich daran, a) ob das Verhaeltnis des geplanten oder tatsaechlichen oeffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert ueberschreitet, es sei denn, dass - entweder das Verhaeltnis erheblich und laufend zurueckgegangen ist und einen Wert in der Naehe des Referenzwerts erreicht hat - oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und voruebergehend ueberschritten wird und das Verhaeltnis in der Naehe des Referenzwerts bleibt, b) ob das Verhaeltnis des oeffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert ueberschreitet, es sei denn, dass das Verhaeltnis hinreichend ruecklaeufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert naehert. Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit im einzelnen festgelegt. (3) Erfuellt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird beruecksichtigt, ob das oeffentliche Defizit die oeffentlichen Ausgaben fuer Investitionen uebertrifft; beruecksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlaegigen Faktoren, einschliesslich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfuellung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines uebermaessigen Defizits besteht. (4) Der Ausschuss nach Artikel 109 c gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab. (5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein uebermaessiges Defizit besteht oder sich ergeben koennte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor. (6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter Beruecksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wuenscht, nach Pruefung der Gesamtlage, ob ein uebermaessiges Defizit besteht. (7) Wird nach Absatz 6 ein uebermaessiges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veroeffentlicht. (8) Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Massnahmen ausgeloest haben, so kann er seine Empfehlungen veroeffentlichen. (9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschliessen, den Mitgliedstaat mit der Massgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Massnahmen fuer den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen. Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemuehungen des Mitgliedstaats ueberpruefen zu koennen. (10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 169 und 170 kann im Rahmen der Absaetze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeuebt werden. (11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschliessen, eine oder mehrere der nachstehenden Massnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschaerfen, naemlich - von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat naeher zu bezeichnende zusaetzliche Angaben zu veroeffentlichen, - die Europaeische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenueber dem Mitgliedstaat zu ueberpruefen, - von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Hoehe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das uebermaessige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist, - Geldbussen in angemessener Hoehe verhaengen. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament von den Beschluessen. (12) Der Rat hebt einige oder saemtliche Entscheidungen nach den Absaetzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das uebermaessige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veroeffentlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer oeffentlichen Erklaerung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein uebermaessiges Defizit mehr besteht. (13) Die Beschlussfassung des Rates nach den Absaetzen 7 bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemaess Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats. (14) Weitere Bestimmungen ueber die Durchfuehrung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit enthalten. Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll abloesen. Der Rat beschliesst vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments naehere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen fuer die Durchfuehrung des genannten Protokolls. Kapitel 2 Die Waehrungspolitik Artikel 105 (1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilitaet zu gewaehrleisten. Soweit dies ohne Beeintraechtigung des Zieles der Preisstabilitaet moeglich ist, unterstuetzt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefoerdert wird, und haelt sich dabei an die in Artikel 3 a genannten Grundsaetze. (2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, - die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszufuehren, - Devisengeschaefte im Einklang mit Artikel 109 durchzufuehren, - die offiziellen Waehrungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu foerdern. (3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich beruehrt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwaehrungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. (4) Die EZB wird gehoert - zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft im Zustaendigkeitsbereich der EZB, - von den nationalen Behoerden zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften im Zustaendigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt. Die EZB kann gegenueber den zustaendigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenueber den nationalen Behoerden Stellungnahmen zu in ihren Zustaendigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben. (5) Das ESZB traegt zur reibungslosen Durchfuehrung der von den zustaendigen Behoerden auf dem Gebiet der Aufsicht ueber die Kreditinstitute und der Stabilitaet des Finanzsystems ergriffenen Massnahmen bei. (6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung der EZB und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht ueber Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen uebertragen. Artikel 105 a (1) Die EZB hat das ausschliessliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Muenzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung der EZB Massnahmen erlassen, um die Stueckelung und die technischen Merkmale aller fuer den Umlauf bestimmten Muenzen so weit zu harmonisieren, wie dies fuer deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist. Artikel 106 (1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken. (2) Die EZB besitzt Rechtspersoenlichkeit. (3) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB, naemlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet. (4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll festgelegt. (5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhoerung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung der EZB aendern. Die Zustimmung des Europaeischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich. (6) Der Rat erlaesst mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen. Artikel 107 Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB uebertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 108 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass spaetestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschliesslich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen. Artikel 108 a (1) Zur Erfuellung der dem ESZB uebertragenen Aufgaben werden von der EZB gemaess diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen - Verordnungen erlassen, insoweit dies fuer die Erfuellung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlaesst Verordnungen ferner in den Faellen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 106 Absatz 6 vorgesehen werden, - Entscheidungen erlassen, die zur Erfuellung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB uebertragenen Aufgaben erforderlich sind, - Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. (2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190, 191 und 192 des Vertrags gelten fuer die Verordnungen und Entscheidungen der EZB. Die EZB kann die Veroeffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschliessen. (3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbussen oder in regelmaessigen Abstaenden zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen. Artikel 109 (1) Abweichend von Artikel 228 kann der Rat einstimmig auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhoerung der EZB in dem Bemuehen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilitaet im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments gemaess den in Absatz 3 fuer die Festlegung von Modalitaeten vorgesehenen Verfahren foermliche Vereinbarungen ueber ein Wechselkurssystem fuer die ECU gegenueber Drittlandswaehrungen treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhoerung der EZB in dem Bemuehen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilitaet im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, aendern oder aufgeben. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament von der Festlegung, Aenderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse. (2) Besteht gegenueber einer oder mehreren Drittlandswaehrungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhoerung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen fuer die Wechselkurspolitik gegenueber diesen Waehrungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen duerfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilitaet zu gewaehrleisten, nicht beeintraechtigen. (3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Waehrungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschliesst der Rat abweichend von Artikel 228 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhoerung der EZB die Modalitaeten fuer die Aushandlung und den Abschluss solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitaeten wird gewaehrleistet, dass die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt. Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind fuer die Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB mit qualifizierter Mehrheit ueber den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung fuer die Wirtschafts- und Waehrungsunion sind, sowie einstimmig ueber ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 103 und 105 vorgesehenen Zustaendigkeitsverteilung. (5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemeinschaftszustaendigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen ueber die Wirtschafts- und Waehrungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu fuehren und internationale Vereinbarungen zu treffen. Kapitel 3 Institutionelle Bestimmungen Artikel 109 a (1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken. (2) a) Das Direktorium besteht aus dem Praesidenten, dem Vizepraesidenten und vier weiteren Mitgliedern. b) Der Praesident, der Vizepraesident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europaeische Parlament und den EZB-Rat anhoert, aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten einvernehmlich ausgewaehlt und ernannt. Ihre Amtszeit betraegt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulaessig. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder des Direktoriums werden. Artikel 109 b (1) Der Praesident des Rates und ein Mitglied der Kommission koennen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen. Der Praesident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen. (2) Der Praesident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB eroertert. (3) Die EZB unterbreitet dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europaeischen Rat einen Jahresbericht ueber die Taetigkeit des ESZB und die Geld- und Waehrungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Praesident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europaeischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchfuehren kann. Der Praesident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums koennen auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zustaendigen Ausschuessen des Europaeischen Parlaments gehoert werden. Artikel 109 c (1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem fuer das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu foerdern, wird ein Beratender Waehrungsausschuss eingesetzt. Dieser hat die Aufgabe, - die Waehrungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten, - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben, - unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73 f, Artikel 73 g, Artikel 103 Absaetze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103 a, Artikel 104 a, Artikel 104 b, Artikel 104 c, Artikel 109 e Absatz 2, Artikel 109 f Absatz 6, Artikel 109 h, Artikel 109 i, Artikel 109 j Absatz 2 sowie Artikel 109 k Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken, - mindestens einmal jaehrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Massnahmen des Rates ergeben, zu pruefen; die Pruefung erstreckt sich auf alle Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem Rat Bericht ueber das Ergebnis dieser Pruefung. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Waehrungsausschusses. (2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene Waehrungsausschuss wird aufgeloest. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss hat die Aufgabe, - auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben, - die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten, insbesondere ueber die finanziellen Beziehungen zu dritten Laendern und internationalen Einrichtungen, - unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73 f, Artikel 73 g, Artikel 103 Absaetze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103 a, Artikel 104 a, Artikel 104 b, Artikel 104 c, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 105 a Absatz 2, Artikel 106 Absaetze 5 und 6, Artikel 109, Artikel 109 h, Artikel 109 i Absaetze 2 und 3, Artikel 109 k Absatz 2, Artikel 109 l Absaetze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat uebertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszufuehren, - mindestens einmal jaehrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Massnahmen des Rates ergeben, zu pruefen; die Pruefung erstreckt sich auf alle Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem Rat Bericht ueber das Ergebnis dieser Pruefung. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils hoechstens zwei Mitglieder des Ausschusses. (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB und des in diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuss zusammensetzt. Der Praesident des Rates unterrichtet das Europaeische Parlament ueber diesen Beschluss. (4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 109 k und 109 l gilt, hat der Ausschuss zusaetzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Waehrungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmaessig darueber Bericht zu erstatten. Artikel 109 d Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 103 Absatz 4, Artikel 104 c mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 109, Artikel 109 j, Artikel 109 k und Artikel 109 l Absaetze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmaessigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prueft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlussfolgerungen. Kapitel 4 Uebergangsbestimmungen Artikel 109 e (1) Die zweite Stufe fuer die Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion beginnt am 1. Januar 1994. (2) Vor diesem Zeitpunkt wird a) jeder Mitgliedstaat - soweit erforderlich, geeignete Massnahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 73 b - unbeschadet des Artikels 73 e - sowie Artikel 104 und Artikel 104 a Absatz 1 niedergelegt sind, - erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung mehrjaehrige Programme festlegen, die die fuer die Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, gewaehrleisten sollen, b) der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Waehrungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ueber den Binnenmarkt bewerten. (3) Artikel 104, Artikel 104 a Absatz 1, Artikel 104 b Absatz 1 und Artikel 104 c mit Ausnahme der Absaetze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe. Artikel 103 a Absatz 2, Artikel 104 c Absaetze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 105 a, Artikel 107, Artikel 109, Artikel 109 a, Artikel 109 b und Artikel 109 c Absaetze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe. (4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemueht, uebermaessige oeffentliche Defizite zu vermeiden. (5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach Artikel 108 das Verfahren ein, mit dem die Unabhaengigkeit seiner Zentralbank herbeigefuehrt wird. Artikel 109 f (1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europaeisches Waehrungsinstitut (im folgenden als _}EWI` bezeichnet) errichtet und nimmt seine Taetigkeit auf; es besitzt Rechtspersoenlichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Praesidenten und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepraesidenten bestellt wird. Der Praesident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Ausschusses der Praesidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als _}Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken` bezeichnet) bzw. des Rates des EWI und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Praesident wird aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten ausgewaehlt. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Praesident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepraesidenten. Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll festgelegt. Der Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgeloest. (2) Das EWI hat die Aufgabe, - die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstaerken; - die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstaerken, die Preisstabilitaet aufrechtzuerhalten; - das Funktionieren des Europaeischen Waehrungssystems zu ueberwachen; - Konsultationen zu Fragen durchzufuehren, die in die Zustaendigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilitaet der Finanzinstitute und -maerkte beruehren; - die Aufgaben des Europaeischen Fonds fuer waehrungspolitische Zusammenarbeit, der aufgeloest wird, zu uebernehmen; die Einzelheiten der Aufloesung werden in der Satzung des EWI festgelegt; - die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschliesslich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu ueberwachen. (3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe, - die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchfuehrung einer einheitlichen Geld- und Waehrungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind, - bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zustaendigkeitsbereich zu foerdern, - die Regeln fuer die Geschaefte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten, - die Effizienz des grenzueberschreitenden Zahlungsverkehrs zu foerdern, - die technischen Vorarbeiten fuer die ECU-Banknoten zu ueberwachen. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfuellung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benoetigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlussfassung unterbreitet. (4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates - Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezueglichen Massnahmen abgeben, - den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Massnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Waehrungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europaeischen Waehrungssystems beeinflussen koennten, - den Waehrungsbehoerden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchfuehrung ihrer Waehrungspolitik geben. (5) Das EWI kann einstimmig beschliessen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veroeffentlichen. (6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zustaendigkeitsbereich angehoert. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behoerden der Mitgliedstaaten zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften in seinem Zustaendigkeitsbereich angehoert. (7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluss weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe uebertragen. (8) In den Faellen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion fuer die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen. In den Faellen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion fuer das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken zu verstehen. (9) Fuer die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck _}EZB` in den Artikeln 173, 175, 176, 177, 180 und 215 das EWI. Artikel 109 g Die Zusammensetzung des ECU-Waehrungskorbs wird nicht geaendert. Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 109 l Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt. Artikel 109 h (1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfuegung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefaehrden, so prueft die Kommission unverzueglich die Lage dieses Staates sowie die Massnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfuegung stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Massnahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt. Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Massnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhoerung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafuer geeigneten Methoden. Die Kommission unterrichtet den Rat regelmaessig ueber die Lage und ihre Entwicklung. (2) Der Rat gewaehrt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erlaesst Richtlinien oder Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfuer festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden koennen; b) durch Massnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsstroemen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmaessige Beschraenkungen gegenueber dritten Laendern beibehaelt oder wieder einfuehrt; c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Hoehe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverstaendnis erforderlich. (3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewaehrte Beistand und die getroffenen Massnahmen unzureichend, so ermaechtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmassnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermaechtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten aendern. (4) Unbeschadet des Artikels 109 k Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe. Artikel 109 i (1) Geraet ein Mitgliedstaat in eine ploetzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 109 h Absatz 2 nicht unverzueglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen. Sie duerfen nur ein Mindestmass an Stoerungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht ueber das zur Behebung der ploetzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmass hinausgehen. (2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden ueber die Schutzmassnahmen spaetestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 109 h empfehlen. (3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhoerung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, dass der betreffende Staat diese Schutzmassnahmen zu aendern, auszusetzen oder aufzuheben hat. (4) Unbeschadet des Artikels 109 k Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe. Artikel 109 j (1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Waehrungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprueft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschliesslich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 107 und Artikel 108 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprueft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Massstab hierfuer ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfuellen: - Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilitaet, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - hoechstens drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilitaet das beste Ergebnis erzielt haben; - eine auf Dauer tragbare Finanzlage der oeffentlichen Hand, ersichtlich aus einer oeffentlichen Haushaltslage ohne uebermaessiges Defizit im Sinne des Artikels 104 c Absatz 6; - Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenueber der Waehrung eines anderen Mitgliedstaats; - Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssaetze zum Ausdruck kommt. Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefuegten Protokoll naeher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI beruecksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Maerkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstueckkosten und andere Preisindizes. (2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, - ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen, - ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellt, und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europaeische Parlament wird angehoert und leitet seine Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu. (3) Unter gebuehrender Beruecksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments nach Absatz 2 verfaehrt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, spaetestens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: - er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellt; - er entscheidet, ob es fuer die Gemeinschaft zweckmaessig ist, in die dritte Stufe einzutreten; sofern dies der Fall ist, - bestimmt er den Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe. (4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestaetigt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Absaetzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens unter Beruecksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europaeischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen. Artikel 109 k (1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 109 j Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 109 j Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewaehrt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als _}Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt` bezeichnet. Falls der Rat nach Artikel 109 j Absatz 4 bestaetigt hat, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen, wird den Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfuellen, eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewaehrt. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als _}Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt` bezeichnet. (2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, fuer den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 109 j Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Artikels 109 j Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfuellen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf. (3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die nachstehenden Artikel fuer den betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten: Artikel 104 c Absaetze 9 und 11, Artikel 105 Absaetze 1, 2, 3 und 5, Artikel 105 a, Artikel 108 a, Artikel 109 sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluss des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB geregelt. (4) In Artikel 105 Absaetze 1, 2 und 3, Artikel 105 a, Artikel 108 a, Artikel 109 sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck _}Mitgliedstaaten` die Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt. (5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschluessen des Rates gemaess den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 148 und Artikel 189 a Absatz 1 zwei Drittel der gemaess Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist fuer die Aenderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich. (6) Artikel 109 h und Artikel 109 i finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt. Artikel 109 l (1) Unmittelbar nach dem gemaess Artikel 109 j Absatz 3 gefassten Beschluss ueber den Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998 - verabschiedet der Rat die in Artikel 106 Absatz 6 genannten Bestimmungen; - ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den Praesidenten, den Vizepraesidenten und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Bestehen fuer Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen. Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen fuer die Aufnahme ihrer vollen Taetigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr. (2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB uebernimmt diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt. (3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlussorgan der EZB errichtet. (4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Waehrungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Waehrungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenstaendigen Waehrung. Diese Massnahme aendert als solche nicht den Aussenwert der ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Massnahmen, die fuer die rasche Einfuehrung der ECU als einheitlicher Waehrung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind. (5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 109 k Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung der EZB den Kurs, zu dem dessen Waehrung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Massnahmen zur Einfuehrung der ECU als einheitlicher Waehrung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 109 m (1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er beruecksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europaeischen Waehrungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zustaendigkeiten. (2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, fuer den eine Ausnahmeregelung gilt, fuer die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemaess anzuwenden." 26. Im bisherigen Dritten Teil Titel II wird _~Kapitel 4 - Die Handelspolitik" durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~TITEL VII GEMEINSAME HANDELSPOLITIK" 27. Artikel 111 wird aufgehoben. 28. Artikel 113 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 113 (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsaetzen gestaltet; dies gilt insbesondere fuer die Aenderung von Zollsaetzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmassnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmassnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. (2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschlaege fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Handelspolitik. (3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermaechtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission fuehrt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstuetzung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Massgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die einschlaegigen Bestimmungen des Artikels 228 finden Anwendung. (4) Bei der Ausuebung der ihm in diesem Artikel uebertragenen Befugnisse beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit." 29. Artikel 114 wird aufgehoben. 30. Artikel 115 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 115 Um sicherzustellen, dass die Durchfuehrung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Massnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsstroemen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Massnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten fuehren, empfiehlt die Kommission die Methoden fuer die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genuegt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermaechtigen, die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt. Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend entscheidet, um die Ermaechtigung, selbst die erforderlichen Massnahmen zu treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann jederzeit entscheiden, dass die betreffenden Mitgliedstaaten diese Massnahmen zu aendern oder aufzuheben haben. Es sind mit Vorrang solche Massnahmen zu waehlen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stoeren." 31. Artikel 116 wird aufgehoben. 32. Im bisherigen Dritten Teil wird _~Titel III - Die Sozialpolitik" durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~TITEL VIII SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND" 33. Artikel 118 a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemaess Absatz 1 erlaesst der Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind." 34. Artikel 123 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 123 Um die Beschaeftigungsmoeglichkeiten der Arbeitskraefte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ein Europaeischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die oertliche und berufliche Mobilitaet der Arbeitskraefte zu foerdern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veraenderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern." 35. Artikel 125 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 125 Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die den Europaeischen Sozialfonds betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse." 36. Die Artikel 126, 127 und 128 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~Kapitel 3 Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend Artikel 126 (1) Die Gemeinschaft traegt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten foerdert und die Taetigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstuetzt und ergaenzt. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: - Entwicklung der europaeischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten; - Foerderung der Mobilitaet von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Foerderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten; - Foerderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen; - Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches ueber gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten; - Foerderung des Ausbaus des Jugendaustausches und des Austausches sozial-paedagogischer Betreuer; - Foerderung der Entwicklung der Fernlehre. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer den Bildungsbereich zustaendigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat. (4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlaesst der Rat - gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Foerdermassnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; - mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. Artikel 127 (1) Die Gemeinschaft fuehrt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Massnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten fuer Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstuetzt und ergaenzt. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: - Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung; - Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; - Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Foerderung der Mobilitaet der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen; - Foerderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen; - Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches ueber gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer die berufliche Bildung zustaendigen internationalen Organisationen. (4) Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten." 37. Folgender Wortlaut wird eingefuegt: _~TITEL IX KULTUR Artikel 128 (1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. (2) Die Gemeinschaft foerdert durch ihre Taetigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstuetzt und ergaenzt erforderlichenfalls deren Taetigkeit in folgenden Bereichen: - Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europaeischen Voelker, - Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europaeischer Bedeutung, - nichtkommerzieller Kulturaustausch, - kuenstlerisches und literarisches Schaffen, einschliesslich im audiovisuellen Bereich. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer den Kulturbereich zustaendigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat. (4) Die Gemeinschaft traegt den kulturellen Aspekten bei ihrer Taetigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung. (5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlaesst der Rat - gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Ausschusses der Regionen Foerdermassnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig; - einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen." 38. Im bisherigen Dritten Teil werden die Titel IV, V, VI und VII durch folgenden Wortlaut ersetzt: _~TITEL X GESUNDHEITSWESEN Artikel 129 (1) Die Gemeinschaft leistet durch Foerderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch Unterstuetzung ihrer Taetigkeit einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus. Die Taetigkeit der Gemeinschaft ist auf die Verhuetung von Krankheiten, insbesondere der weitverbreiteten schwerwiegenden Krankheiten einschliesslich der Drogenabhaengigkeit, gerichtet; dabei werden die Erforschung der Ursachen und der Uebertragung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefoerdert. Die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes sind Bestandteil der uebrigen Politiken der Gemeinschaft. (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Fuehlungnahme mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten foerdern die Zusammenarbeit mit dritten Laendern und den fuer das Gesundheitswesen zustaendigen internationalen Organisationen. (4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlaesst der Rat - gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Foerdermassnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; - mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. TITEL XI VERBRAUCHERSCHUTZ Artikel 129 a (1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch a) Massnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 100 a erlaesst; b) spezifische Aktionen, welche die Politik der Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und zur Sicherstellung einer angemessenen Information der Verbraucher unterstuetzen und ergaenzen. (2) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die spezifischen Aktionen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b. (3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Aktionen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Massnahmen muessen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert. TITEL XII TRANSEUROPAeISCHE NETZE Artikel 129 b (1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 7 a und 130 a zu leisten und den Buergern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskoerperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, traegt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropaeischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei. (2) Die Taetigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Maerkte auf die Foerderung des Verbunds und der Interoperabilitaet der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie traegt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden. Artikel 129 c (1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 129 b geht die Gemeinschaft wie folgt vor: - Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritaeten und die Grundzuege der im Bereich der transeuropaeischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen; - sie fuehrt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilitaet der Netze zu gewaehrleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen; - sie kann die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten fuer von ihnen finanzierte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemaess dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchfuehrbarkeitsstudien, Anleihebuergschaften oder Zinszuschuessen unterstuetzen; die Gemeinschaft kann auch ueber den Kohaesionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist, zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen. Die Gemeinschaft beruecksichtigt bei ihren Massnahmen die potentielle wirtschaftliche Lebensfaehigkeit der Vorhaben. (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 129 b auswirken koennen. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft kann beschliessen, mit dritten Laendern zur Foerderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilitaet der Netze zusammenzuarbeiten. Artikel 129 d Die Leitlinien nach Artikel 129 c Absatz 1 werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt. Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, beduerfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats. Der Rat erlaesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die uebrigen Massnahmen nach Artikel 129 c Absatz 1. TITEL XIII INDUSTRIE Artikel 130 (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die notwendigen Voraussetzungen fuer die Wettbewerbsfaehigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewaehrleistet sind. Zu diesem Zweck zielt ihre Taetigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Maerkte auf folgendes ab: - Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veraenderungen; - Foerderung eines fuer die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, guenstigen Umfelds; - Foerderung eines fuer die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen guenstigen Umfelds; - Foerderung einer besseren Nutzung des industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung. (2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Massnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung foerderlich sind. (3) Die Gemeinschaft traegt durch die Politik und die Massnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchfuehrt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische Massnahmen zur Unterstuetzung der in den Mitgliedstaaten durchgefuehrten Massnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschliessen. Dieser Titel bietet keine Grundlage dafuer, dass die Gemeinschaft irgendeine Massnahme einfuehrt, die zu Wettbewerbsverzerrungen fuehren koennte. TITEL XIV WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT Artikel 130 a Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Staerkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu foerdern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rueckstand der am staerksten benachteiligten Gebiete, einschliesslich der laendlichen Gebiete, zu verringern. Artikel 130 b Die Mitgliedstaaten fuehren und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Artikel 130 a genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchfuehrung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts beruecksichtigen die Ziele des Artikels 130 a und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstuetzt auch diese Bemuehungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europaeischer Ausrichtungs- und Garantiefonds fuer die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europaeischer Sozialfonds, Europaeischer Fonds fuer regionale Entwicklung), der Europaeischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente fuehrt. Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Bericht ueber die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und ueber die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschlaege beigefuegt. Falls sich spezifische Aktionen ausserhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Massnahmen als erforderlich erweisen, so koennen sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig beschlossen werden. Artikel 130 c Aufgabe des Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rueckstaendigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit ruecklaeufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. Artikel 130 d Unbeschadet des Artikels 130 e legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments sowie nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschliessen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die fuer die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur Gewaehrleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind. Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohaesionsfonds, durch den zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropaeische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell beigetragen wird. Artikel 130 e Die den Europaeischen Fonds fuer regionale Entwicklung betreffenden Durchfuehrungsbeschluesse werden vom Rat gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen gefasst. Fuer den Europaeischen Ausrichtungs- und Garantiefonds fuer die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europaeischen Sozialfonds sind die Artikel 43 bzw. 125 weiterhin anwendbar. TITEL XV FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG Artikel 130 f (1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu staerken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfaehigkeit zu foerdern sowie alle Forschungsmassnahmen zu unterstuetzen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags fuer erforderlich gehalten werden. (2) In diesem Sinne unterstuetzt sie in der gesamten Gemeinschaft die Unternehmen - einschliesslich der kleinen und mittleren Unternehmen -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemuehungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualitaet; sie foerdert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die Moeglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen koennen, und zwar insbesondere durch Oeffnung des einzelstaatlichen oeffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse. (3) Alle Massnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschliesslich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Massgabe dieses Titels beschlossen und durchgefuehrt. Artikel 130 g Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Massnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgefuehrten Aktionen ergaenzen: a) Durchfuehrung von Programmen fuer Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Foerderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen; b) Foerderung der Zusammenarbeit mit dritten Laendern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration; c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Taetigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration; d) Foerderung der Ausbildung und der Mobilitaet der Forscher aus der Gemeinschaft. Artikel 130 h (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Taetigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohaerenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen. (2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 foerderlich sind. Artikel 130 i (1) Der Rat stellt gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjaehriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefasst werden. Der Rat beschliesst im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig. In dem Rahmenprogramm werden - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Massnahmen nach Artikel 130 g erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritaeten festgelegt; - die Grundzuege dieser Massnahmen angegeben; - der Gesamthoechstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Massnahmen festgelegt. (2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergaenzt. (3) Die Durchfuehrung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchfuehrung, seine Laufzeit und die fuer notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen fuer notwendig erachteten Betraege darf den fuer das Rahmenprogramm und fuer jede Aktion festgesetzten Gesamthoechstbetrag nicht ueberschreiten. (4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen. Artikel 130 j Zur Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms legt der Rat folgendes fest: - die Regeln fuer die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen; - die Regeln fuer die Verbreitung der Forschungsergebnisse. Artikel 130 k Bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms koennen Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren. Der Rat legt die Regeln fuer die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten. Artikel 130 l Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschliesslich der Beteiligung an den zu ihrer Durchfuehrung geschaffenen Strukturen, vorsehen. Artikel 130 m Die Gemeinschaft kann bei der Durchfuehrung des mehrjaehrigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Laendern oder internationalen Organisationen vorsehen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit koennen Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden. Artikel 130 n Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gruenden oder andere Strukturen schaffen, die fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Programme fuer gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind. Artikel 130 o Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die in Artikel 130 n vorgesehenen Bestimmungen fest. Der Rat legt gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 130 j, 130 k und 130 l vorgesehenen Bestimmungen fest. Fuer die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich. Artikel 130 p Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Taetigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Taetigkeiten waehrend des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres. TITEL XVI UMWELT Artikel 130 r (1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft traegt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualitaet; - Schutz der menschlichen Gesundheit; - umsichtige und rationelle Verwendung der natuerlichen Ressourcen; - Foerderung von Massnahmen auf internationaler Ebene zur Bewaeltigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. (2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsaetzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintraechtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekaempfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes muessen bei der Festlegung und Durchfuehrung anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden. Im Hinblick hierauf umfassen die derartigen Erfordernissen entsprechenden Harmonisierungsmassnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermaechtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gruenden vorlaeufige Massnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen. (3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik beruecksichtigt die Gemeinschaft - die verfuegbaren wissenschaftlichen und technischen Daten; - die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft; - die Vorteile und die Belastung aufgrund des Taetigwerdens bzw. eines Nichttaetigwerdens; - die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. (4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Laendern und den zustaendigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft koennen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden. Unterabsatz 1 beruehrt nicht die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schliessen. Artikel 130 s (1) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ueber das Taetigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 130 r genannten Ziele. (2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 100 a erlaesst der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig - Vorschriften ueberwiegend steuerlicher Art, - Massnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Massnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasserressourcen, - Massnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich beruehren. Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird. (3) Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden. Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchfuehrung dieser Programme erforderlichen Massnahmen fest. (4) Unbeschadet bestimmter Massnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten fuer die Finanzierung und Durchfuehrung der Umweltpolitik Sorge. (5) Sofern eine Massnahme nach Absatz 1 mit unverhaeltnismaessig hohen Kosten fuer die Behoerden eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Massnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor: - voruebergehende Ausnahmeregelungen und/oder - eine finanzielle Unterstuetzung aus dem Kohaesionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist. Artikel 130 t Die Schutzmassnahmen, die aufgrund des Artikels 130 s getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstaerkte Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Massnahmen muessen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert. TITEL XVII ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel 130 u (1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergaenzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, foerdert - die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungslaender, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungslaender; - die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungslaender in die Weltwirtschaft; - die Bekaempfung der Armut in den Entwicklungslaendern. (2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich traegt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zustaendiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und beruecksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen. Artikel 130 v Die Gemeinschaft beruecksichtigt die Ziele des Artikels 130 u bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungslaender beruehren koennen. Artikel 130 w (1) Unbeschadet der uebrigen Bestimmungen dieses Vertrags erlaesst der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189 c die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130 u erforderlichen Massnahmen. Diese Massnahmen koennen die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen. (2) Die Europaeische Investitionsbank traegt nach Massgabe ihrer Satzung zur Durchfuehrung der Massnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei. (3) Dieser Artikel beruehrt nicht die Zusammenarbeit mit den Laendern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP- EWG-Abkommens. Artikel 130 x (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie koennen gemeinsame Massnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchfuehrung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei. (2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung foerderlich sind. Artikel 130 y Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Laendern und den zustaendigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft koennen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden. Absatz 1 beruehrt nicht die Zustaendigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schliessen." E. Im Fuenften Teil _~Die Organe der Gemeinschaft" gilt folgendes: 39. Artikel 137 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 137 Das Europaeische Parlament besteht aus Vertretern der Voelker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es uebt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen." 40. Artikel 138 Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet Entwuerfe fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Der Rat erlaesst nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." 41. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 138 a Politische Parteien auf europaeischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europaeisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Buerger der Union zum Ausdruck zu bringen. Artikel 138 b Das Europaeische Parlament ist an dem Prozess, der zur Annahme der Gemeinschaftsakte fuehrt, in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Ausuebung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel 189 b und 189 c sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnahmen beteiligt. Das Europaeische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschlaege zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchfuehrung dieses Vertrags erfordern. Artikel 138 c Das Europaeische Parlament kann bei der Erfuellung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtstaendigen Untersuchungsausschusses beschliessen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag uebertragen sind, behauptete Verstoesse gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstaende bei der Anwendung desselben prueft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hoert der nichtstaendige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausuebung des Untersuchungsrechts werden vom Europaeischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Artikel 138 d Jeder Buerger der Union sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Buergern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Taetigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europaeische Parlament richten. Artikel 138 e (1) Das Europaeische Parlament ernennt einen Buergerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Buerger der Union oder von jeder natuerlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat ueber Missstaende bei der Taetigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausuebung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Buergerbeauftragte fuehrt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder ueber ein Mitglied des Europaeischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er fuer gerechtfertigt haelt; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Buergerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das ueber eine Frist von drei Monaten verfuegt, um ihm seine Stellungnahme zu uebermitteln. Der Buergerbeauftragte legt anschliessend dem Europaeischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdefuehrer wird ueber das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der Buergerbeauftragte legt dem Europaeischen Parlament jaehrlich einen Bericht ueber die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Buergerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europaeischen Parlaments fuer die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Der Buergerbeauftragte kann auf Antrag des Europaeischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Buergerbeauftragte uebt sein Amt in voelliger Unabhaengigkeit aus. Er darf bei der Erfuellung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Buergerbeauftragte darf waehrend seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. (4) Das Europaeische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben des Buergerbeauftragten fest." 42. Artikel 144 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergaenzt: _~In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet haette." 43. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 146 Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, fuer die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander fuer je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: - waehrend einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Daenemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Koenigreich; - waehrend der folgenden Periode von sechs Jahren: Daenemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Koenigreich, Portugal." 44. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 147 Der Rat wird von seinem Praesidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen." 45. Artikel 149 wird aufgehoben. 46. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 151 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer untersteht. Der Generalsekretaer wird vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung." 47. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 154 Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter fuer den Praesidenten und die Mitglieder der Kommission sowie fuer den Praesidenten, die Richter, die Generalanwaelte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest." 48. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 156 Die Kommission veroeffentlicht jaehrlich, und zwar spaetestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europaeischen Parlaments, einen Gesamtbericht ueber die Taetigkeit der Gemeinschaft. Artikel 157 (1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befaehigung ausgewaehlt werden und volle Gewaehr fuer ihre Unabhaengigkeit bieten muessen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemaess Artikel 160 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprueche oder andere an ihrer Stelle gewaehrte Verguenstigungen aberkennen. Artikel 158 (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 144, nach dem Verfahren des Absatzes 2 fuer eine Amtszeit von fuenf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Kommissionspraesidenten zu ernennen beabsichtigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europaeischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments werden der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. (3) Die Absaetze 1 und 2 finden erstmals auf den Praesidenten und die uebrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995. Artikel 159 Abgesehen von den regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Ruecktritt oder Amtsenthebung. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, fuer diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Ruecktritt, Amtsenthebung oder Tod des Praesidenten wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Fuer die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 158 Absatz 2 Anwendung. Ausser im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 160 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 160 Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 161 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepraesidenten ernennen. Artikel 162 (1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. (2) Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung, um ihr ordnungsgemaesses Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Massgabe dieses Vertrags zu gewaehrleisten. Sie sorgt fuer die Veroeffentlichung dieser Geschaeftsordnung. Artikel 163 Die Beschluesse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefasst. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschaeftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist." 49. Artikel 165 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 165 Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fuenf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfuer gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhoehen und die erforderlichen Anpassungen der Absaetze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen." 50. Artikel 168 a erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 168 a (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das fuer Entscheidungen ueber einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zustaendig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschraenktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Massgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht fuer Vorabentscheidungen nach Artikel 177 zustaendig. (2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschliesst die Anpassungen und ergaenzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschliesst, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwaehlen, die jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten und ueber die Befaehigung zur Ausuebung richterlicher Taetigkeiten verfuegen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen fuer sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulaessig. (4) Das Gericht erster Instanz erlaesst seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates." 51. Artikel 171 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 171 (1) Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat, so hat dieser Staat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. (2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Massnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Aeusserung gegeben hat, eine mit Gruenden versehene Stellungnahme ab, in der sie auffuehrt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Hat der betreffende Mitgliedstaat die Massnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Hoehe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umstaenden nach fuer angemessen haelt. Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhaengen. Dieses Verfahren laesst den Artikel 170 unberuehrt." 52. Artikel 172 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 172 Aufgrund dieses Vertrags vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen koennen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmassnahmen dem Gerichtshof eine Zustaendigkeit uebertragen, welche die Befugnis zu unbeschraenkter Ermessensnachpruefung und zur Aenderung oder Verhaengung solcher Massnahmen umfasst." 53. Artikel 173 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 173 Der Gerichtshof ueberwacht die Rechtmaessigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europaeischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europaeischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenueber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof fuer Klagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen. Jede natuerliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist laeuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Klaeger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Klaeger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat." 54. Artikel 175 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 175 Unterlaesst es das Europaeische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluss zu fassen, so koennen die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Diese Klage ist nur zulaessig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, taetig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natuerliche oder juristische Person kann nach Massgabe der Absaetze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darueber fuehren, dass ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen, die von der EZB in ihrem Zustaendigkeitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden." 55. Artikel 176 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 176 Das oder die Organe, denen das fuer nichtig erklaerte Handeln zur Last faellt oder deren Untaetigkeit als vertragswidrig erklaert worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Massnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 215 Absatz 2 ergeben. Dieser Artikel gilt auch fuer die EZB." 56. Artikel 177 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 177 Der Gerichtshof entscheidet im Weg der Vorabentscheidung a) ueber die Auslegung dieses Vertrags, b) ueber die Gueltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB, c) ueber die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und haelt dieses Gericht eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils fuer erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet." 57. Artikel 180 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 180 Der Gerichtshof ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zustaendig in Streitsachen ueber a) die Erfuellung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europaeischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 169 uebertragenen Befugnisse; b) die Beschluesse des Rates der Gouverneure der Europaeischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank koennen hierzu nach Massgabe des Artikels 173 Klage erheben; c) die Beschluesse des Verwaltungsrats der Europaeischen Investitionsbank. Diese koennen nach Massgabe des Artikels 173 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21 Absaetze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden; d) die Erfuellung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenueber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 169 gegenueber den Mitgliedstaaten eingeraeumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat, so hat diese Bank die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben." 58. Artikel 184 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 184 Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 2 genannten Gruenden geltend machen." 59. Folgender Abschnitt wird eingefuegt: _~Abschnitt 5 Der Rechnungshof Artikel 188 a Der Rechnungshof nimmt die Rechnungspruefung wahr. Artikel 188 b (1) Der Rechnungshof besteht aus zwoelf Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persoenlichkeiten auszuwaehlen, die in ihren Laendern Rechnungspruefungsorganen angehoeren oder angehoert haben oder die fuer dieses Amt besonders geeignet sind. Sie muessen jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt. Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat. Die Mitglieder des Rechnungshofs koennen wiederernannt werden. Sie waehlen aus ihrer Mitte den Praesidenten des Rechnungshofs fuer drei Jahre. Wiederwahl ist zulaessig. (4) Die Mitglieder des Rechnunghofs ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Ruecktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemaess Absatz 7. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Ausser im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprueche oder anderer an ihrer Stelle gewaehrter Verguenstigungen fuer verlustig erklaert werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschaeftigungsbedingungen fuer den Praesidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. (9) Die fuer die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften gelten auch fuer die Mitglieder des Rechnungshofs. Artikel 188 c (1) Der Rechnungshof prueft die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prueft ebenfalls die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gruendungsakt dies nicht ausschliesst. Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor. (2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Die Pruefung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Pruefung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Pruefungen koennen vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgefuehrt werden. (3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veroeffentlicht. Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. Er nimmt seine jaehrlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unterstuetzt das Europaeische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausfuehrung des Haushaltsplans." 60. Artikel 189 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 189 Zur Erfuellung ihrer Aufgaben und nach Massgabe dieses Vertrags erlassen das Europaeische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist fuer jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, ueberlaesst jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich." 61. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 189 a (1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission taetig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 189 b Absaetze 4 und 5 Aenderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschliessen. (2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft aendern. Artikel 189 b (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren. (2) Die Kommission unterbreitet dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit und nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. Dieser gemeinsame Standpunkt wird dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Der Rat unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber die Gruende, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber ihren Standpunkt. Hat das Europaeische Parlament binnen drei Monaten nach der Uebermittlung a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt, so erlaesst der Rat den betreffenden Rechtsakt endgueltig entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt; b) nicht Stellung genommen, so erlaesst der Rat den betreffenden Rechtsakt entsprechend seinem gemeinsamen Standpunkt; c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Absicht geaeussert, den gemeinsamen Standpunkt abzulehnen, so unterrichtet es den Rat unverzueglich hiervon. Der Rat kann den in Absatz 4 genannten Vermittlungsausschuss einberufen, um seinen Standpunkt ausfuehrlicher darzulegen. Daraufhin bestaetigt das Europaeische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Ablehnung des gemeinsamen Standpunkts, womit der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen gilt, oder es schlaegt nach Buchstabe d Abaenderungen vor; d) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abaenderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeaenderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abaenderungen ab. (3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abaenderungen des Europaeischen Parlaments alle diese Abaenderungen, so aendert er seinen gemeinsamen Standpunkt entsprechend und erlaesst den betreffenden Rechtsakt; ueber Abaenderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschliesst der Rat jedoch einstimmig. Erlaesst der Rat den betreffenden Rechtsakt nicht, so beruft der Praesident des Rates im Einvernehmen mit dem Praesidenten des Europaeischen Parlaments unverzueglich den Vermittlungsausschuss ein. (4) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europaeischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europaeischen Parlaments eine Einigung ueber einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annaeherung der Standpunkte des Europaeischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. (5) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfuegen das Europaeische Parlament und der Rat ab dieser Billigung ueber eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europaeischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er als nicht angenommen. (6) Billigt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen, sofern nicht der Rat binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Vermittlungsausschuss gesetzten Frist mit qualifizierter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt, den er vor Eroeffnung des Vermittlungsverfahrens gebilligt hatte, gegebenenfalls mit vom Europaeischen Parlament vorgeschlagenen Abaenderungen bestaetigt. In diesem Fall ist der betreffende Rechtsakt endgueltig erlassen, sofern nicht das Europaeische Parlament die Vorlage binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Bestaetigung durch den Rat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt; der vorgeschlagene Rechtsakt gilt dann als nicht angenommen. (7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen koennen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europaeischen Parlament und dem Rat um hoechstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlaengert werden. Die in Absatz 2 genannte Dreimonatsfrist verlaengert sich im Fall der Anwendbarkeit des Absatzes 2 Buchstabe c automatisch um zwei Monate. (8) Der Anwendungsbereich des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens kann nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union auf der Grundlage eines dem Rat von der Kommission spaetestens 1996 zu unterbreitenden Berichts erweitert werden. Artikel 189 c Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren: a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. b) Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europaeischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament in allen Einzelheiten ueber die Gruende, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie ueber den Standpunkt der Kommission. Hat das Europaeische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der Uebermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geaeussert, so erlaesst der Rat den betreffenden Rechtsakt endgueltig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt. c) Das Europaeische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abaenderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet. Hat das Europaeische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschliessen. d) Die Kommission ueberprueft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Beruecksichtigung der vom Europaeischen Parlament vorgeschlagenen Abaenderungen. Die Kommission uebermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr ueberprueften Vorschlag die von ihr nicht uebernommenen Abaenderungen des Europaeischen Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abaenderungen einstimmig annehmen. e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission ueberprueften Vorschlag. Der Rat kann den von der Kommission ueberprueften Vorschlag nur einstimmig aendern. f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Faellen muss der Rat binnen drei Monaten beschliessen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluss, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen. g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen koennen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europaeischen Parlament und dem Rat um hoechstens einen Monat verlaengert werden." 62. Artikel 190 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 190 Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europaeischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gruenden zu versehen und nehmen auf die Vorschlaege oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden muessen." 63. Artikel 191 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 191 (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189 b angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Praesidenten des Europaeischen Parlaments und vom Praesidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Gemeinschaft veroeffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroeffentlichung in Kraft. (2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veroeffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroeffentlichung in Kraft. (3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, fuer die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam." 64. Artikel 194 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 194 Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Daenemark 9 Deutschland24 Griechenland12 Spanien21 Frankreich24 Irland 9 Italien24 Luxemburg 6 Niederlande12 Portugal12 Vereinigtes Koenigreich24 Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Verguetungen fuer die Mitglieder des Ausschusses fest." 65. Artikel 196 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 196 Der Ausschuss waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Ausschuss wird von seinem Praesidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten." 66. Artikel 198 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 198 Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen gehoert werden. Er kann von diesen Organen in allen Faellen gehoert werden, in denen diese es fuer zweckmaessig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Faellen abgeben, in denen er dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fuer die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betraegt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Praesidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberuecksichtigt bleiben. Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zustaendigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht ueber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission uebermittelt." 67. Folgendes Kapitel wird eingefuegt: _~Kapitel 4 Der Ausschuss der Regionen Artikel 198 a Es wird ein beratender Ausschuss aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskoerperschaften, nachstehend _}Ausschuss der Regionen` genannt, errichtet. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Daenemark 9 Deutschland24 Griechenland12 Spanien21 Frankreich24 Irland 9 Italien24 Luxemburg 6 Niederlande12 Portugal12 Vereinigtes Koenigreich24 Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Artikel 198 b Der Ausschuss der Regionen waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor; der Rat beschliesst einstimmig. Der Ausschuss wird von seinem Praesidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten. Artikel 198 c Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen und in allen anderen Faellen gehoert, in denen eines dieser beiden Organe dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fuer die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betraegt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezueglichen Mitteilung beim Praesidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberuecksichtigt bleiben. Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 198 gehoert, so wird der Ausschuss der Regionen vom Rat oder von der Kommission ueber dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen beruehrt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Er kann, wenn er dies fuer zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht ueber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission uebermittelt." 68. Folgendes Kapitel wird eingefuegt: _~Kapitel 5 Die Europaeische Investitionsbank Artikel 198 d Die Europaeische Investitionsbank besitzt Rechtspersoenlichkeit. Mitglieder der Europaeischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten. Die Satzung der Europaeischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefuegt. Artikel 198 e Aufgabe der Europaeischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewaehrung von Darlehen und Buergschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen: a) Vorhaben zur Erschliessung der weniger entwickelten Gebiete; b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmoeglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollstaendig finanziert werden koennen; c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse fuer mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollstaendig finanziert werden koennen. In Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstuetzung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft." 69. Artikel 199 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 199 Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschliesslich derjenigen des Europaeischen Sozialfonds werden fuer jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Die fuer die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchfuehrung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben koennen unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen." 70. Artikel 200 wird aufgehoben. 71. Artikel 201 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 201 Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollstaendig aus Eigenmitteln finanziert. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen ueber das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." 72. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 201 a Damit die Haushaltsdisziplin gewaehrleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschlaege fuer Rechtsakte der Gemeinschaft, aendert nicht ihre Vorschlaege und erlaesst keine Durchfuehrungsmassnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben koennte, ohne die Gewaehr zu bieten, dass der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Massnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 201 festgelegten Bestimmungen ergeben." 73. Artikel 205 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 205 Die Kommission fuehrt den Haushaltsplan nach der gemaess Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsaetzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemaess Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung uebertragen." 74. Artikel 206 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 206 (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europaeische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausuebung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft ueber die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschluessen und anderen Bemerkungen des Europaeischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erlaeuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefuegt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht ueber die Massnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erlaeuterungen getroffen wurden, insbesondere ueber die Weisungen, die den fuer die Ausfuehrung des Haushaltsplans zustaendigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten." 75. Die Artikel 206 a und 206 b werden aufgehoben. 76. Artikel 209 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 209 Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungspruefung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung ueber die Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen sind, der Kommission zur Verfuegung gestellt werden, sowie die Massnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen; c) die Vorschriften ueber die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsfuehrer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen." 77. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 209 a Zur Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekaempfung von Betruegereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Taetigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betruegereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstuetzung der Kommission fuer eine enge, regelmaessige Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Dienststellen ihrer Behoerden." 78. Artikel 215 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 215 Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausuebung ihrer Amtstaetigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Absatz 2 gilt in gleicher Weise fuer den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausuebung ihrer Amtstaetigkeit verursachten Schaden. Die persoenliche Haftung der Bediensteten gegenueber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der fuer sie geltenden Beschaeftigungsbedingungen." 79. Artikel 227 wird wie folgt geaendert: a) Absatz 2 erhaelt folgende Fassung: _~(2) Fuer die franzoesischen ueberseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrags seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen ueber - den freien Warenverkehr, - die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4, - den freien Dienstleistungsverkehr, - die Wettbewerbsregeln, - die in den Artikeln 109 h, 109 i und 226 vorgesehenen Schutzmassnahmen, - die Organe. Die Bedingungen fuer die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrags werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren fuer die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete."; b) Absatz 5 Buchstabe a erhaelt folgende Fassung: _~a) Dieser Vertrag findet auf die Faeroeer keine Anwendung." 80. Artikel 228 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 228 (1) Soweit dieser Vertrag den Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermaechtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission fuehrt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstuetzung vom Rat bestellten besonderen Ausschuessen nach Massgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Bei der Ausuebung der ihm in diesem Absatz uebertragenen Zustaendigkeiten beschliesst der Rat, ausser in den Faellen des Absatzes 2 Satz 2, in denen er einstimmig beschliesst, mit qualifizierter Mehrheit. (2) Vorbehaltlich der Zustaendigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geschlossen. Der Rat beschliesst einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem fuer die Annahme interner Vorschriften die Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie im Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen. (3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 113 Absatz 3 schliesst der Rat die Abkommen nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, und zwar auch in den Faellen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem fuer die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 189 b oder des Artikels 189 c anzuwenden ist. Das Europaeische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen. Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluss von Abkommen im Sinne des Artikels 238 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einfuehrung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen fuer die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Aenderung eines nach dem Verfahren des Artikels 189 b angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europaeischen Parlaments. Der Rat und das Europaeische Parlament koennen in dringenden Faellen eine Frist fuer die Zustimmung vereinbaren. (4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluss eines Abkommens ermaechtigen, Aenderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermaechtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden. (5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schliessen, das Aenderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Aenderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags ueber die Europaeische Union anzunehmen. (6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofs ueber die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Massgabe des Artikels N des Vertrags ueber die Europaeische Union in Kraft treten. (7) Die nach Massgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind fuer die Organe der Gemeinschaft und fuer die Mitgliedstaaten verbindlich." 81. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 228 a Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags ueber die Europaeische Union betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Taetigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Laendern auszusetzen, einzuschraenken oder vollstaendig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmassnahmen; der Rat beschliesst auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit." 82. Artikel 231 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 231 Die Gemeinschaft fuehrt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation fuer Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt." 83. Die Artikel 236 und 237 werden aufgehoben. 84. Artikel 238 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 238 Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schliessen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen." F. In Anhang III gilt folgendes: 85. Die Ueberschrift erhaelt folgende Fassung: _~Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73 h dieses Vertrags". G. In dem Protokoll ueber die Satzung der Europaeischen Investitionsbank gilt folgendes: 86. Die Bezugnahme auf die Artikel 129 und 130 wird durch die Bezugnahme auf die Artikel 198 d bzw. 198 e ersetzt. TITEL III BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS UeBER DIE GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN GEMEINSCHAFT FUeR KOHLE UND STAHL Artikel H Der Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Artikel 7 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 7 Die Organe der Gemeinschaft sind: - die HOHE BEHOeRDE, im folgenden als _}Kommission` bezeichnet; - die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, im folgenden als _}Europaeisches Parlament` bezeichnet; - der BESONDERE MINISTERRAT, im folgenden als _}Rat` bezeichnet; - der GERICHTSHOF; - der RECHNUNGSHOF. Der Kommission steht ein Beratender Ausschuss zur Seite." 2. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 9 (1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befaehigung ausgewaehlt werden und volle Gewaehr fuer ihre Unabhaengigkeit bieten muessen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemaess Artikel 12 a seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprueche oder andere an ihrer Stelle gewaehrte Verguenstigungen aberkennen. Artikel 10 (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 24, nach dem Verfahren des Absatzes 2 fuer eine Amtszeit von fuenf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Kommissionspraesidenten zu ernennen beabsichtigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europaeischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments werden der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. (3) Die Absaetze 1 und 2 finden erstmals auf den Praesidenten und die uebrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995. Artikel 11 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepraesidenten ernennen. Artikel 12 Abgesehen von den regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Ruecktritt oder Amtsenthebung. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, fuer diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Ruecktritt, Amtsenthebung oder Tod des Praesidenten wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Fuer die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 Anwendung. Ausser im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12 a bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 12 a Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 13 Die Beschluesse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefasst. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschaeftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist." 3. Artikel 16 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 16 Die Kommission trifft alle Massnahmen des inneren Geschaeftsbetriebs, die geeignet sind, das ordnungsgemaesse Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen. Sie kann Studienausschuesse, insbesondere einen wirtschaftswissenschaftlichen Ausschuss, einsetzen. Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung, um ihr ordnungsgemaesses Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Massgabe dieses Vertrags zu gewaehrleisten. Sie sorgt fuer die Veroeffentlichung dieser Geschaeftsordnung." 4. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 17 Die Kommission veroeffentlicht jaehrlich, und zwar spaetestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europaeischen Parlaments, einen Gesamtbericht ueber die Taetigkeit der Gemeinschaft." 5. Dem Artikel 18 wird folgender Absatz angefuegt: _~Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit alle als Entgelt gezahlten Verguetungen fest." 6. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 20 a Das Europaeische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschlaege zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchfuehrung dieses Vertrags erfordern. Artikel 20 b Das Europaeische Parlament kann bei der Erfuellung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtstaendigen Untersuchungsausschusses beschliessen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag uebertragen sind, behauptete Verstoesse gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstaende bei der Anwendung desselben prueft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hoert der nichtstaendige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausuebung des Untersuchungsrechts werden vom Europaeischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Artikel 20 c Jeder Buerger der Union sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Buergern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Taetigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europaeische Parlament richten. Artikel 20 d (1) Das Europaeische Parlament ernennt einen Buergerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Buerger der Union oder von jeder natuerlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat ueber Missstaende bei der Taetigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausuebung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Buergerbeauftragte fuehrt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder ueber ein Mitglied des Europaeischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er fuer gerechtfertigt haelt; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Buergerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das ueber eine Frist von drei Monaten verfuegt, um ihm seine Stellungnahme zu uebermitteln. Der Buergerbeauftragte legt anschliessend dem Europaeischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdefuehrer wird ueber das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der Buergerbeauftragte legt dem Europaeischen Parlament jaehrlich einen Bericht ueber die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Buergerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europaeischen Parlaments fuer die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Der Buergerbeauftragte kann auf Antrag des Europaeischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Buergerbeauftragte uebt sein Amt in voelliger Unabhaengigkeit aus. Er darf bei der Erfuellung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Buergerbeauftragte darf waehrend seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. (4) Das Europaeische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Rege lungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben des Buergerbeauftragten fest." 7. Artikel 21 Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet Entwuerfe fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Der Rat erlaesst nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." 8. Artikel 24 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 24 Das Europaeische Parlament eroertert in oeffentlicher Sitzung den Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird. Wird wegen der Taetigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europaeische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darueber entscheiden. Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europaeischen Parlaments angenommen, so muessen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie fuehren die laufenden Geschaefte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemaess Artikel 10 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet haette." 9. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 27 Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, fuer die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander fuer je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: - waehrend einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Daenemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Koenigreich; - waehrend der folgenden Periode von sechs Jahren: Daenemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Koenigreich, Portugal. Artikel 27 a Der Rat wird von seinem Praesidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen." 10. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 29 Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter fuer den Praesidenten und die Mitglieder der Kommission sowie fuer den Praesidenten, die Richter, die Generalanwaelte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. Artikel 30 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer untersteht. Der Generalsekretaer wird vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung." 11. Artikel 32 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 32 Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fuenf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfuer gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhoehen und die erforderli chen Anpassungen der Absaetze 2 und 3 und des Artikels 32 b Absatz 2 vornehmen." 12. Artikel 32 d erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 32 d (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das fuer Entscheidungen ueber einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zustaendig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschraenktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Massgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht fuer Vorabentscheidungen nach Artikel 41 zustaendig. (2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschliesst die Anpassungen und ergaenzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschliesst, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwaehlen, die jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten und ueber die Befaehigung zur Ausuebung richterlicher Taetigkeiten verfuegen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen fuer sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulaessig. (4) Das Gericht erster Instanz erlaesst seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates." 13. Artikel 33 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 33 Der Gerichtshof ist fuer die Entscheidung ueber Nichtigkeitsklagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Die Nachpruefung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Wuerdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstaenden sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen gefuehrt hat, es sei denn, dass der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt. Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbaende koennen unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmissbrauch ihnen gegenueber darstellen. Die in den Absaetzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veroeffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen." 14. Folgendes Kapitel wird eingefuegt: _~Kapitel V Der Rechnungshof Artikel 45 a Der Rechnungshof nimmt die Rechnungspruefung wahr. Artikel 45 b (1) Der Rechnungshof besteht aus zwoelf Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persoenlichkeiten auszuwaehlen, die in ihren Laendern Rechnungspruefungsorganen angehoeren oder angehoert haben oder die fuer dieses Amt besonders geeignet sind. Sie muessen jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt. Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat. Die Mitglieder des Rechnungshofs koennen wiederernannt werden. Sie waehlen aus ihrer Mitte den Praesidenten des Rechnungshofs fuer drei Jahre. Wiederwahl ist zulaessig. (4) Die Mitglieder des Rechnungshofs ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Ruecktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemaess Absatz 7. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Ausser im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprueche oder anderer an ihrer Stelle gewaehrter Verguenstigungen fuer verlustig erklaert werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschaeftigungsbedingungen fuer den Praesidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. (9) Die fuer die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften gelten auch fuer die Mitglieder des Rechnungshofs. Artikel 45 c (1) Der Rechnungshof prueft die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prueft ebenfalls die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gruendungsakt dies nicht ausschliesst. Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor. (2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der in Absatz 1 genannten Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Die Pruefung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Pruefung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Pruefungen koennen vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgefuehrt werden. (3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veroeffentlicht. Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. Er nimmt seine jaehrlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unterstuetzt das Europaeische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausfuehrung des Haushaltsplans. (5) Der Rechnungshof erstellt ferner jaehrlich einen gesonderten Bericht ueber die Ordnungsmaessigkeit der Rechnungsvorgaenge, die sich nicht auf die in Absatz 1 genannten Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des Finanzgebarens der Kommission hinsichtlich dieser Rechnungsvorgaenge. Er fasst diesen Bericht spaetestens sechs Monate nach Schluss des Haushaltsjahrs ab, auf das sich der Abschluss bezieht, und leitet ihn der Kommission und dem Rat zu. Die Kommission uebermittelt ihn dem Europaeischen Parlament." 15. Artikel 78 c erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 78 c Die Kommission fuehrt den Verwaltungshaushaltsplan nach der gemaess Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsaetzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemaess Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung des Verwaltungshaushaltsplans uebertragen." 16. Die Artikel 78 e und 78 f werden aufgehoben. 17. Artikel 78 g erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 78 g (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Verwaltungshaushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 78 d genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europaeische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausuebung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft ueber die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschluessen und anderen Bemerkungen des Europaeischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erlaeuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefuegt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht ueber die Massnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erlaeuterungen getroffen wurden, insbesondere ueber die Weisungen, die den fuer die Ausfuehrung des Verwaltungshaushaltsplans zustaendigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten." 18. Artikel 78 h erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 78 h Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausfuehrung des Verwaltungshaushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungspruefung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung ueber die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfuegung gestellt werden, sowie die Massnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen; c) die Vorschriften ueber die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsfuehrer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen." 19. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 78 i Zur Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekaempfung von Betruegereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags ihre Taetigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betruegereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstuetzung der Kommission fuer eine enge, regelmaessige Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Dienststellen ihrer Behoerden." 20. Artikel 79 Buchstabe a erhaelt folgende Fassung: _~a) Dieser Vertrag findet auf die Faeroeer keine Anwendung." 21. Die Artikel 96 und 98 werden aufgehoben. TITEL IV BESTIMMUNGEN ZUR AeNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRUeNDUNG DER EUROPAeISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT Artikel I Der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft wird nach Massgabe dieses Artikels geaendert. 1. Artikel 3 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 3 (1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen: - ein EUROPAeISCHES PARLAMENT, - einen RAT, - eine KOMMISSION, - einen GERICHTSHOF, - einen RECHNUNGSHOF. Jedes Organ handelt nach Massgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe unterstuetzt." 2. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 107 a Das Europaeische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschlaege zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchfuehrung dieses Vertrags erfordern. Artikel 107 b Das Europaeische Parlament kann bei der Erfuellung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtstaendigen Untersuchungsausschusses beschliessen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag uebertragen sind, behauptete Verstoesse gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstaende bei der Anwendung desselben prueft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hoert der nichtstaendige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausuebung des Untersuchungsrechts werden vom Europaeischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Artikel 107 c Jeder Buerger der Union sowie jede natuerliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Buergern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Taetigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europaeische Parlament richten. Artikel 107 d (1) Das Europaeische Parlament ernennt einen Buergerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Buerger der Union oder von jeder natuerlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmaessigem Sitz in einem Mitgliedstaat ueber Missstaende bei der Taetigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausuebung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Buergerbeauftragte fuehrt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder ueber ein Mitglied des Europaeischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die der fuer gerechtfertigt haelt; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Buergerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das ueber eine Frist von drei Monaten verfuegt, um ihm seine Stellungnahme zu uebermitteln. Der Buergerbeauftragte legt anschliessend dem Europaeischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdefuehrer wird ueber das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet. Der Buergerbeauftragte legt dem Europaeischen Parlament jaehrlich einen Bericht ueber die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Buergerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europaeischen Parlaments fuer die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Der Buergerbeauftragte kann auf Antrag des Europaeischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Buergerbeauftragte uebt sein Amt in voelliger Unabhaengigkeit aus. Er darf bei der Erfuellung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Buergerbeauftragte darf waehrend seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. (4) Das Europaeische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen fuer die Ausuebung der Aufgaben des Buergerbeauftragten fest." 3. Artikel 108 Absatz 3 erhaelt folgende Fassung: _~(3) Das Europaeische Parlament arbeitet Entwuerfe fuer allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Der Rat erlaesst nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." 4. Artikel 114 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergaenzt: _~In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet haette." 5. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 116 Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, fuer die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander fuer je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: - waehrend einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Daenemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Koenigreich; - waehrend der folgenden Periode von sechs Jahren: Daenemark, Belgien, Griechenland, Deutsch land, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Koenigreich, Portugal. Artikel 117 Der Rat wird von seinem Praesidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen." 6. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 121 (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Staendigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat uebertragenen Auftraege auszufuehren. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstuetzt, das einem Generalsekretaer untersteht. Der Generalsekretaer wird vom Rat durch einstimmigen Beschluss ernannt. Der Rat entscheidet ueber die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschaeftsordnung." 7. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 123 Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter fuer den Praesidenten und die Mitglieder der Kommission sowie fuer den Praesidenten, die Richter, die Generalanwaelte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest." 8. Folgende Artikel werden eingefuegt: _~Artikel 125 Die Kommission veroeffentlicht jaehrlich, und zwar spaetestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europaeischen Parlaments, einen Gesamtbericht ueber die Taetigkeit der Gemeinschaft. Artikel 126 (1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befaehigung ausgewaehlt werden und volle Gewaehr fuer ihre Unabhaengigkeit bieten muessen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geaendert werden. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muss mindestens ein Staatsangehoeriger jedes Mitgliedstaats angehoeren, jedoch duerfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehoerigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemaess Artikel 129 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprueche oder andere an ihrer Stelle gewaehrte Verguenstigungen aberkennen. Artikel 127 (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 114, nach dem Verfahren des Absatzes 2 fuer eine Amtszeit von fuenf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persoenlichkeit, die sie zum Kommissionspraesidenten zu ernennen beabsichtigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Praesidenten die uebrigen Persoenlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europaeischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments werden der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission von den Re gierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. (3) Die Absaetze 1 und 2 finden erstmals auf den Praesidenten und die uebrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt. Der Praesident und die uebrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995. Artikel 128 Abgesehen von den regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Ruecktritt oder Amtsenthebung. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, fuer diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Ruecktritt, Amtsenthebung oder Tod des Praesidenten wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Fuer die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 Anwendung. Ausser im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 129 Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 130 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepraesidenten ernennen. Artikel 131 Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. Die Kommission gibt sich eine Geschaeftsordnung, um ihr ordnungsgemaesses Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Massgabe dieses Vertrags zu gewaehrleisten. Sie sorgt fuer die Veroeffentlichung dieser Geschaeftsordnung. Artikel 132 Die Beschluesse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 126 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefasst. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschaeftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist." 9. Artikel 133 wird aufgehoben. 10. Artikel 137 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 137 Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fuenf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfuer gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhoehen und die erforderlichen Anpassungen der Absaetze 2 und 3 und des Artikels 139 Absatz 2 vornehmen." 11. Artikel 140 a erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 140 a (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das fuer Entscheidungen ueber einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zustaendig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschraenktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Massgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht fuer Vorabentscheidungen nach Artikel 150 zustaendig. (2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschliesst die Anpassungen und ergaenzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschliesst, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwaehlen, die jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten und ueber die Befaehigung zur Ausuebung richterlicher Taetigkeiten verfuegen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen fuer sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulaessig. (4) Das Gericht erster Instanz erlaesst seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates." 12. Artikel 143 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 143 (1) Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstossen hat, so hat dieser Staat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. (2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Massnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Aeusserung gegeben hat, eine mit Gruenden versehene Stellungnahme ab, in der sie auffuehrt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Hat der betreffende Mitgliedstaat die Massnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Hoehe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umstaenden nach fuer angemessen haelt. Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhaengen. Dieses Verfahren laesst den Artikel 142 unberuehrt." 13. Artikel 146 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 146 Der Gerichtshof ueberwacht die Rechtmaessigkeit der Handlungen des Rates oder der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europaeischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenueber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof fuer Klagen zustaendig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzustaendigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zustaendig fuer Klagen des Europaeischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen. Jede natuerliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist laeuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Klaeger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Klaeger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat." 14. Folgender Abschnitt wird eingefuegt: _~Abschnitt V Der Rechnungshof Artikel 160 a Der Rechnungshof nimmt die Rechnungspruefung wahr. Artikel 160 b (1) Der Rechnungshof besteht aus zwoelf Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persoenlichkeiten auszuwaehlen, die in ihren Laendern Rechnungspruefungsorganen angehoeren oder angehoert haben oder die fuer dieses Amt besonders geeignet sind. Sie muessen jede Gewaehr fuer Unabhaengigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt. Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat. Die Mitglieder des Rechnungshofs koennen wiederernannt werden. Sie waehlen aus ihrer Mitte den Praesidenten des Rechnungshofs fuer drei Jahre. Wiederwahl ist zulaessig. (4) Die Mitglieder des Rechnungshofs ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie duerfen bei der Erfuellung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs duerfen waehrend ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstaetigkeit ausueben. Bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit uebernehmen sie die feierliche Verpflichtung, waehrend der Ausuebung und nach Ablauf ihrer Amtstaetigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Taetigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Taetigkeit ehrenhaft und zurueckhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmaessigen Neubesetzungen und von Todesfaellen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Ruecktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemaess Absatz 7. Fuer das ausscheidende Mitglied wird fuer die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Ausser im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprueche oder anderer an ihrer Stelle gewaehrter Verguenstigungen fuer verlustig erklaert werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschaeftigungsbedingungen fuer den Praesidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehaelter, Verguetungen und Ruhegehaelter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Verguetungen fest. (9) Die fuer die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften gelten auch fuer die Mitglieder des Rechnungshofs. Artikel 160 c (1) Der Rechnungshof prueft die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prueft ebenfalls die Rechnung ueber alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gruendungsakt dies nicht ausschliesst. Der Rechnungshof legt dem Europaeischen Parlament und dem Rat eine Erklaerung ueber die Zuverlaessigkeit der Rechnungsfuehrung sowie die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der zugrundeliegenden Vorgaenge vor. (2) Der Rechnungshof prueft die Rechtmaessigkeit und Ordnungsmaessigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ueberzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung. Die Pruefung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Pruefung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Pruefungen koennen vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgefuehrt werden. (3) Die Pruefung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgefuehrt. Die Pruefung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorganen oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, mit den zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Pruefung teilzunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungspruefungsorgane oder, wenn diese nicht ueber die erforderliche Zustaendigkeit verfuegen, die zustaendigen einzelstaatlichen Dienststellen uebermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede fuer die Erfuellung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veroeffentlicht. Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben. Er nimmt seine jaehrlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unterstuetzt das Europaeische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausfuehrung des Haushaltsplans." 15. Artikel 166 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 166 Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Daenemark 9 Deutschland24 Griechenland12 Spanien21 Frankreich24 Irland 9 Italien24 Luxemburg 6 Niederlande12 Portugal12 Vereinigtes Koenigreich24 Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulaessig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie ueben ihre Taetigkeit in voller Unabhaengigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Verguetungen fuer die Mitglieder des Ausschusses fest." 16. Artikel 168 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 168 Der Ausschuss waehlt aus seiner Mitte seinen Praesidenten und sein Praesidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschaeftsordnung. Der Ausschuss wird von seinem Praesidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten." 17. Artikel 170 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 170 Der Ausschuss muss vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Faellen gehoert werden. Er kann von diesen Organen in allen Faellen gehoert werden, in denen diese es fuer zweckmaessig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Faellen abgeben, in denen er dies fuer zweckmaessig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es fuer notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss fuer die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese betraegt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Praesidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberuecksichtigt bleiben. Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zustaendigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht ueber die Beratungen werden dem Rat und der Kommission uebermittelt." 18. In Artikel 172 werden die Absaetze 1, 2 und 3 aufgehoben. 19. Artikel 173 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 173 Der Haushaltsplan wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollstaendig aus Eigenmitteln finanziert. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen ueber das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften." 20. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 173 a Damit die Haushaltsdisziplin gewaehrleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschlaege fuer Rechtsakte der Gemeinschaft, aendert nicht ihre Vorschlaege und erlaesst keine Durchfuehrungsmassnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben koennte, ohne die Gewaehr zu bieten, dass der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Massnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 173 festgelegten Bestimmungen ergeben." 21. Artikel 179 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 179 Die Kommission fuehrt die Haushaltsplaene nach der gemaess Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsaetzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfuehrung aus. Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemaess Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung innerhalb eines jeden Haushaltsplans Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung uebertragen." 22. Die Artikel 180 und 180 a werden aufgehoben. 23. Artikel 180 b erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 180 b (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, erteilt das Europaeische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfuehrung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prueft es nach dem Rat die in Artikel 179 a genannte Rechnung und Uebersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlaegigen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europaeische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausuebung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft ueber die Ausfuehrung der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschluessen und anderen Bemerkungen des Europaeischen Parlaments zur Ausfuehrung der Ausgaben sowie den Erlaeuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefuegt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht ueber die Massnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erlaeuterungen getroffen wurden, insbesondere ueber die Weisungen, die den fuer die Ausfuehrung der Haushaltsplaene zustaendigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten." 24. Artikel 183 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 183 Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungspruefung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung ueber die Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen sind, der Kommission zur Verfuegung gestellt werden, sowie die Massnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen; c) die Vorschriften ueber die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsfuehrer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen." 25. Folgender Artikel wird eingefuegt: _~Artikel 183 a Zur Bekaempfung von Betruegereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Massnahmen, die sie auch zur Bekaempfung von Betruegereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags ihre Taetigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betruegereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstuetzung der Kommission fuer eine enge, regelmaessige Zusammenarbeit zwischen den zustaendigen Dienststellen ihrer Behoerden." 26. Artikel 198 Buchstabe a erhaelt folgende Fassung: _~a) Dieser Vertrag findet auf die Faeroeer keine Anwendung." 27. Artikel 201 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 201 Die Gemeinschaft fuehrt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation fuer Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt." 28. Die Artikel 204 und 205 werden aufgehoben. 29. Artikel 206 erhaelt folgende Fassung: _~Artikel 206 Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schliessen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen. Diese Abkommen werden nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen. Werden durch diese Abkommen Aenderungen dieses Vertrags erforderlich, so muessen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags ueber die Europaeische Union angenommen werden." TITEL V BESTIMMUNGEN UeBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Artikel J Hiermit wird eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik eingefuehrt, die durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt wird. Artikel J.1 (1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik nach Massgabe dieses Titels, die sich auf alle Bereiche der Aussen- und Sicherheitspolitik erstreckt. (2) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik hat zum Ziel - die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhaengigkeit der Union; - die Staerkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten in allen ihren Formen; - die Wahrung des Friedens und die Staerkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsaetzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris; - die Foerderung der internationalen Zusammenarbeit; - die Entwicklung und Staerkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (3) Die Union verfolgt diese Ziele - gemaess Artikel J.2 durch Einrichtung einer regelmaessigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Fuehrung ihrer Politik; - gemaess Artikel J.3 durch stufenweise Durchfuehrung gemeinsamer Aktionen in den Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen. (4) Die Mitgliedstaaten unterstuetzen die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geist der Loyalitaet und gegenseitigen Solidaritaet. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderlaeuft oder ihrer Wirksamkeit als kohaerente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden koennte. Der Rat traegt fuer die Einhaltung dieser Grundsaetze Sorge. Artikel J.2 (1) Zu jeder aussen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewaehrleistet ist, dass ihr vereinter Einfluss durch konvergierendes Handeln moeglichst wirksam zum Tragen kommt. (2) In allen Faellen, in denen er dies als erforderlich erachtet, legt der Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten im Einklang steht. (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich diejenigen, die dort vertreten sind, fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. Artikel J.3 Fuer die Annahme einer gemeinsamen Aktion in den Bereichen der Aussen- und Sicherheitspolitik gilt folgendes Verfahren: 1. Der Rat beschliesst auf der Grundlage allgemeiner Leitlinien des Europaeischen Rates, dass eine Angelegenheit Gegenstand einer gemeinsamen Aktion wird. Beschliesst der Rat grundsaetzlich eine gemeinsame Aktion, so legt er den genauen Umfang der Aktion, die allgemeinen und besonderen Ziele, welche die Union bei dieser Aktion verfolgt, sowie die Mittel, Verfahren und Bedingungen sowie erforderlichenfalls den Zeitraum fuer ihre Durchfuehrung fest. 2. Bei der Annahme einer gemeinsamen Aktion und in jedem Stadium ihres Verlaufs bestimmt der Rat die Fragen, ueber die mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden ist. Bei den Beschluessen des Rates, fuer die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen; Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfuenfzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen. 3. Tritt eine Aenderung der Umstaende mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so ueberprueft der Rat die Grundsaetze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluss gefasst hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen. 4. Die gemeinsamen Aktionen sind fuer die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend. 5. Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Massnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht fuer Massnahmen, die eine blosse praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen. 6. Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates koennen die Mitgliedstaaten unter Beruecksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmassnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort ueber die von ihm getroffenen Massnahmen. 7. Ein Mitgliedstaat befasst den Rat, wenn sich bei der Durchfuehrung einer gemeinsamen Aktion groessere Schwierigkeiten ergeben; der Rat beraet darueber und sucht nach angemessenen Loesungen. Diese duerfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden. Artikel J.4 (1) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik umfasst saemtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europaeischen Union betreffen, wozu auf laengere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte. (2) Die Union ersucht die Westeuropaeische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europaeischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, auszuarbeiten und durchzufuehren. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen. (3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezuege haben und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Verfahren des Artikels J.3. (4) Die Politik der Union nach diesem Artikel beruehrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. (6) Zur Foerderung der Ziele dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Bruesseler Vertrags in seiner geaenderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europaeischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert werden. Artikel J.5 (1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. (2) Der Vorsitz ist fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Aktionen verantwortlich; daher wird in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen der Standpunkt der Union grundsaetzlich vom Vorsitz dargelegt. (3) Bei den Aufgaben gemaess den Absaetzen 1 und 2 wird der Vorsitz gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den vorhergehenden Vorsitz innehatte, und dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, unterstuetzt. Die Kommission wird an diesen Aufgaben in vollem Umfang beteiligt. (4) Unbeschadet des Artikels J.2 Absatz 3 und des Artikels J.3 Nummer 4 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend ueber alle Fragen von gemeinsamem Interesse. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die uebrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die staendige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen fuer die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen. Artikel J.6 Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten Laendern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewaehrleisten. Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durchfuehrung des Artikels 8 c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft. Artikel J.7 Der Vorsitz hoert das Europaeische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europaeischen Parlaments gebuehrend beruecksichtigt werden. Das Europaeische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmaessig ueber die Entwicklung der Aussen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet. Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte bei der Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. Artikel J.8 (1) Der Europaeische Rat bestimmt die Grundsaetze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. (2) Der Rat trifft die fuer die Festlegung und Durchfuehrung der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europaeischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Er traegt fuer ein einheitliches, kohaerentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge. Ausser in Verfahrensfragen und ausser im Fall des Artikels J.3 Nummer 2 beschliesst der Rat einstimmig. (3) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschlaege unterbreiten. (4) In den Faellen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von achtundvierzig Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kuerzerer Zeit, eine ausserordentliche Tagung des Rates ein. (5) Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee, das sich aus den Politischen Direktoren zusammensetzt, die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und traegt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner ueberwacht es die Durchfuehrung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zustaendigkeiten des Vorsitzes und der Kommission. Artikel J.9 Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik beteiligt. Artikel J.10 Bei einer etwaigen Revision der sicherheitspolitischen Bestimmungen nach Artikel J.4 prueft die dafuer einberufene Konferenz auch, ob weitere Aenderungen der Bestimmungen ueber die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik erforderlich sind. Artikel J.11 (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. Der Rat kann ferner - entweder einstimmig beschliessen, dass die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung der genannten Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen; in diesem Fall findet das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren Anwendung; - oder feststellen, dass derartige Ausgaben, gegebenenfalls nach einem noch festzulegenden Schluessel, zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen. TITEL VI BESTIMMUNGEN UeBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND INNERES Artikel K Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres wird durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt. Artikel K.1 Zur Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere der Freizuegigkeit, betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Zustaendigkeiten der Europaeischen Gemeinschaft folgende Bereiche als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse: 1. die Asylpolitik; 2. die Vorschriften fuer das Ueberschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen und die Ausuebung der entsprechenden Kontrollen; 3. die Einwanderungspolitik und die Politik gegenueber den Staatsangehoerigen dritter Laender: a) die Voraussetzungen fuer die Einreise und den Verkehr von Staatsangehoerigen dritter Laender im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; b) die Voraussetzungen fuer den Aufenthalt von Staatsangehoerigen dritter Laender im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschliesslich der Familienzusammenfuehrung und des Zugangs zur Beschaeftigung; c) die Bekaempfung der illegalen Einwanderung, des illegalen Aufenthalts und der illegalen Arbeit von Staatsangehoerigen dritter Laender im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; 4. die Bekaempfung der Drogenabhaengigkeit, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9 erfasst ist; 5. die Bekaempfung von Betruegereien im internationalen Massstab, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9 erfasst ist; 6. die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; 7. die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen; 8. die Zusammenarbeit im Zollwesen; 9. die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhuetung und Bekaempfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalitaet, erforderlichenfalls einschliesslich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit im Zollwesen, in Verbindung mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europaeischen Polizeiamts (Europol). Artikel K.2 (1) Die in Artikel K.1 genannten Angelegenheiten werden unter Beachtung der Europaeischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Abkommens vom 28. Juli 1951 ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge sowie unter Beruecksichtigung des Schutzes, den die Mitgliedstaaten politisch Verfolgten gewaehren, behandelt. (2) Dieser Titel beruehrt nicht die Ausuebung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Artikel K.3 (1) In den Bereichen des Artikels K.1 unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begruenden hierfuer eine Zusammenarbeit zwischen ihren zustaendigen Verwaltungsstellen. (2) Der Rat kann - in Bereichen des Artikels K.1 Nummern 1 bis 6 auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission, - in Bereichen des Artikels K.1 Nummern 7, 8 und 9 auf Initiative eines Mitgliedstaats a) gemeinsame Standpunkte festlegen sowie in geeigneter Form und nach geeigneten Verfahren jede Art der Zusammenarbeit foerdern, die den Zielen der Union dient; b) gemeinsame Massnahmen annehmen, soweit sich die Ziele der Union aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der geplanten Massnahme durch gemeinsames Vorgehen besser verwirklichen lassen als durch Massnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten; er kann beschliessen, dass Massnahmen zur Durchfuehrung einer gemeinsamen Massnahme mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden; c) unbeschadet des Artikels 220 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Uebereinkommen ausarbeiten, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Sofern in den Uebereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden etwaige Massnahmen zur Durchfuehrung der Uebereinkommen im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Hohen Vertragsparteien angenommen. In diesen Uebereinkommen kann vorgesehen werden, dass der Gerichtshof fuer die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen und fuer alle Streitigkeiten ueber ihre Anwendung zustaendig ist; entsprechende Einzelheiten koennen in diesen Uebereinkommen festgelegt werden. Artikel K.4 (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuss eingesetzt. Zusaetzlich zu seiner Koordinierungstaetigkeit hat er die Aufgabe, - auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten; - unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel K.1 und - nach Massgabe des Artikels 100 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft - in Artikel 100 c jenes Vertrags genannten Bereichen beizutragen. (2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt. (3) Ausser in Verfahrensfragen und den Faellen, in denen Artikel K.3 ausdruecklich eine andere Abstimmungsregel vorsieht, beschliesst der Rat einstimmig. Ist fuer einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gewogen; Beschluesse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfuenfzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen. Artikel K.5 Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels festgelegten gemeinsamen Standpunkte. Artikel K.6 Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europaeische Parlament regelmaessig ueber die in den Bereichen dieses Titels durchgefuehrten Arbeiten. Der Vorsitz hoert das Europaeische Parlament zu den wichtigsten Aspekten der Taetigkeit in den in diesem Titel genannten Bereichen und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europaeischen Parlaments gebuehrend beruecksichtigt werden. Das Europaeische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jaehrlich fuehrt es eine Aussprache ueber die Fortschritte bei der Durchfuehrung der Massnahmen in den in diesem Titel genannten Bereichen. Artikel K.7 Dieser Titel steht der Begruendung oder der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. Artikel K.8 (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen ueber die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften. Der Rat kann ferner - entweder einstimmig beschliessen, dass die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung der genannten Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europaeischen Gemeinschaften gehen; in diesem Fall findet das im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren Anwendung; - oder feststellen, dass derartige Ausgaben, gegebenenfalls nach einem noch festzulegenden Schluessel, zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen. Artikel K.9 Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats einstimmig beschliessen, dass Artikel 100 c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf Massnahmen in den in Artikel K.1 Nummern 1 bis 6 genannten Bereichen anwendbar ist, und das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluss gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel L Die Bestimmungen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft betreffend die Zustaendigkeit des Gerichtshofs der Europaeischen Gemeinschaften und die Ausuebung dieser Zustaendigkeit gelten nur fuer folgende Bestimmungen dieses Vertrags: a) die Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft; b) Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3; c) die Artikel L bis S. Artikel M Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Aenderung des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, des Vertrags ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlussbestimmungen laesst der vorliegende Vertrag die Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Vertraege und Akte zur Aenderung oder Ergaenzung der genannten Vertraege unberuehrt. Artikel N (1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwuerfe zur Aenderung der Vertraege, auf denen die Union beruht, vorlegen. Gibt der Rat nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Praesidenten des Rates einberufen, um die an den genannten Vertraegen vorzunehmenden Aenderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Aenderungen im Waehrungsbereich wird auch die Europaeische Zentralbank gehoert. Die Aenderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. (2) Im Jahr 1996 wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen dieses Vertrags, fuer die eine Revision vorgesehen ist, in Uebereinstimmung mit den Zielen der Artikel A und B zu pruefen. Artikel O Jeder europaeische Staat kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschliesst einstimmig nach Anhoerung der Kommission und nach Zustimmung des Europaeischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschliesst. Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Vertraege, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Artikel P (1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Bruessel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften werden aufgehoben. (2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europaeischen Akte werden aufgehoben. Artikel Q Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Artikel R (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. (2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats. Artikel S Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in daenischer, deutscher, englischer, franzoesischer, griechischer, irischer, italienischer, niederlaendischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese uebermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Tratado. Til bekraeftelse heraf har undertegnede befuldmaegtigede underskrevet denne Traktat. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmaechtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt. Ei*s pi'stwsy twn anwte'rw, oi upogegramme'noi plyrecou%sioi upe'graqan tyn parou%sa sunthy%ky. In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Treaty. En foi de quoi, les plenipotentiaires soussignes ont appose leurs signatures au bas du present traite. Da fhianu sin, chuir na Lanchumhachtaigh thios-sinithe a lamh leis an gConradh seo. In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente trattato. Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Verdrag hebben gesteld. Em fe do que, os plenipotenciarios abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Tratado. Hecho en Maastricht, el siete de febrero de mil novecientos noventa y dos. Udfaerdiget i Maastricht, den syvende februar nitten hundrede og tooghalvfems. Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig. E'gine sto Ma'astrixt, sti*s efta' Febrouari'ou xi'lia enniako'sia eneny%nta du%o. Done at Maastricht on the seventh day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-two. Fait `a Maastricht, le sept fevrier mil neuf cent quatre-vingt-douze. Arna dheanamh i Maastricht, an seachtu la d'Fheabhra, mile naoi gcead nocha a do. Fatto a Maastricht, add`i sette febbraio millenovecentonovantadue. Gedaan te Maastricht, de zevende februari negentienhonderd twee-en-negentig. Feito em Maastricht, em sete de Fevereiro de mil novecentos e noventa e dois. Pour Sa Majeste le Roi des Belges Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen ***IMAGE*** For Hendes Majestaet Danmarks Dronning ***IMAGE*** Fuer den Praesidenten der Bundesrepublik Deutschland ***IMAGE*** Gia ton Pro'edro ty*s Ellyniky%*s Dymokrati'a*s ***IMAGE*** Por Su Majestad el Rey de Espana ***IMAGE*** Pour le President de la Republique franc,aise ***IMAGE*** Thar ceann Uachtaran na hEireann For the President of Ireland ***IMAGE*** Per il Presidente della Repubblica italiana ***IMAGE*** Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg ***IMAGE*** Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden ***IMAGE*** Pelo Presidente da Republica Portuguesa ***IMAGE*** For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland ***IMAGE*** PROTOKOLLE PROTOKOLL betreffend den Erwerb von Immobilien in Daenemark DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Daenemark zu regeln - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt wird: Ungeachtet des Vertrags kann Daenemark seine geltenden Rechtsvorschriften fuer den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten. PROTOKOLL zu Artikel 119 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt wird: Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschaeftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurueckgefuehrt werden koennen, ausser im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehoerigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhaengig gemacht haben. PROTOKOLL ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, die in Artikel 4 a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft vorgesehene Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank festzulegen, SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: KAPITEL I ERRICHTUNG DES ESZB Artikel 1 Das Europaeische System der Zentralbanken 1.1. Das Europaeische System der Zentralbanken (_~ESZB") und die Europaeische Zentralbank (_~EZB") werden gemaess Artikel 4 a dieses Vertrags errichtet; sie nehmen ihre Aufgaben und ihre Taetigkeit nach Massgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr. 1.2. Das ESZB besteht nach Artikel 106 Absatz 1 dieses Vertrags aus der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (_~nationale Zentralbanken"). Das Luxemburgische Waehrungsinstitut wird die Zentralbank Luxemburgs sein. KAPITEL II ZIELE UND AUFGABEN DES ESZB Artikel 2 Ziele Nach Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrags ist es das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilitaet zu gewaehrleisten. Soweit dies ohne Beeintraechtigung des Zieles der Preisstabilitaet moeglich ist, unterstuetzt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 dieses Vertrags festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefoerdert wird, und haelt sich dabei an die in Artikel 3 a dieses Vertrags genannten Grundsaetze. Artikel 3 Aufgaben 3.1. Nach Artikel 105 Absatz 2 dieses Vertrags bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, - die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszufuehren, - Devisengeschaefte im Einklang mit Artikel 109 dieses Vertrags durchzufuehren, - die offiziellen Waehrungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu foerdern. 3.2. Nach Artikel 105 Absatz 3 dieses Vertrags beruehrt Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwaehrungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. 3.3. Das ESZB traegt nach Artikel 105 Absatz 5 dieses Vertrags zur reibungslosen Durchfuehrung der von den zustaendigen Behoerden auf dem Gebiet der Aufsicht ueber die Kreditinstitute und der Stabilitaet des Finanzsystems ergriffenen Massnahmen bei. Artikel 4 Beratende Funktionen Nach Artikel 105 Absatz 4 dieses Vertrags a) wird die EZB gehoert - zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft im Zustaendigkeitsbereich der EZB; - von den nationalen Behoerden zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften im Zustaendigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt; b) kann die EZB gegenueber den zustaendigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenueber den nationalen Behoerden Stellungnahmen zu in ihren Zustaendigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben. Artikel 5 Erhebung von statistischen Daten 5.1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB holt die EZB mit Unterstuetzung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zustaendigen nationalen Behoerden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten oder dritter Laender sowie mit internationalen Organisationen zusammen. 5.2. Die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben werden so weit wie moeglich von den nationalen Zentralbanken ausgefuehrt. 5.3. Soweit erforderlich foerdert die EZB die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre Zustaendigkeit fallenden Bereichen. 5.4. Der Kreis der berichtspflichtigen natuerlichen und juristischen Personen, die Bestimmungen ueber die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt. Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit 6.1. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB uebertragenen Aufgaben betrifft, entscheidet die EZB, wie das ESZB vertreten wird. 6.2. Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentralbanken sind befugt, sich an internationalen Waehrungseinrichtungen zu beteiligen. 6.3. Die Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels 109 Absatz 4 dieses Vertrags Anwendung. KAPITEL III ORGANISATION DES ESZB Artikel 7 Unabhaengigkeit Nach Artikel 107 dieses Vertrags darf bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und diese Satzung uebertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 8 Allgemeiner Grundsatz Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB geleitet. Artikel 9 Die Europaeische Zentralbank 9.1. Die EZB, die nach Artikel 106 Absatz 2 dieses Vertrags mit Rechtspersoenlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschaeftsfaehigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermoegen erwerben und veraeussern sowie vor Gericht stehen. 9.2. Die EZB stellt sicher, dass die dem ESZB nach Artikel 105 Absaetze 2, 3 und 5 dieses Vertrags uebertragenen Aufgaben entweder durch ihre eigene Taetigkeit nach Massgabe dieser Satzung oder durch die nationalen Zentralbanken nach den Artikeln 12.1 und 14 erfuellt werden. 9.3. Die Beschlussorgane der EZB sind nach Artikel 106 Absatz 3 dieses Vertrags der EZB-Rat und das Direktorium. Artikel 10 Der EZB-Rat 10.1. Nach Artikel 109 a Absatz 1 dieses Vertrags besteht der EZB-Rat aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken. 10.2. Vorbehaltlich des Artikels 10.3 sind nur die persoenlich anwesenden Mitglieder des EZB-Rates stimmberechtigt. Abweichend von dieser Bestimmung kann in der in Artikel 12.3 genannten Geschaeftsordnung vorgesehen werden, dass Mitglieder des EZB-Rates im Wege einer Telekonferenz an der Abstimmung teilnehmen koennen. In der Geschaeftsordnung wird ferner vorgesehen, dass ein fuer laengere Zeit an der Stimmabgabe verhindertes Mitglied einen Stellvertreter als Mitglied des EZB-Rates benennen kann. Vorbehaltlich der Artikel 10.3 und 11.3 hat jedes Mitglied des EZB-Rates eine Stimme. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschliesst der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Praesidenten den Ausschlag. Der EZB-Rat ist beschlussfaehig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist der EZB-Rat nicht beschlussfaehig, so kann der Praesident eine ausserordentliche Sitzung einberufen, bei der fuer die Beschlussfaehigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist. 10.3. Fuer alle Beschluesse im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32, 33 und 51 werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB gewogen. Die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums werden mit Null gewogen. Ein Beschluss, der die qualifizierte Mehrheit der Stimmen erfordert, gilt als angenommen, wenn die abgegebenen Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der EZB und mindestens die Haelfte der Anteilseigner vertreten. Bei Verhinderung eines Praesidenten einer nationalen Zentralbank kann dieser einen Stellvertreter zur Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen. 10.4. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der EZB-Rat kann beschliessen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veroeffentlichen. 10.5. Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Artikel 11 Das Direktorium 11.1. Nach Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags besteht das Direktorium aus dem Praesidenten, dem Vizepraesidenten und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder erfuellen ihre Pflichten hauptamtlich. Ein Mitglied darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschaeftigung nachgehen, es sei denn, der EZB-Rat erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung. 11.2. Nach Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags werden der Praesident, der Vizepraesident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europaeische Parlament und den EZB-Rat anhoert, aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten einvernehmlich ausgewaehlt und ernannt. Ihre Amtszeit betraegt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulaessig. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Mitglieder des Direktoriums sein. 11.3. Die Beschaeftigungsbedingungen fuer die Mitglieder des Direktoriums, insbesondere ihre Gehaelter und Ruhegehaelter sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand von Vertraegen mit der EZB und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei vom EZB-Rat und drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Direktoriums haben in den in diesem Absatz bezeichneten Angelegenheiten kein Stimmrecht. 11.4. Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. 11.5. Jedes persoenlich anwesende Mitglied des Direktoriums ist berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem Zweck eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschliesst das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Praesidenten den Ausschlag. Die Abstimmungsmodalitaeten werden in der in Artikel 12.3 bezeichneten Geschaeftsordnung geregelt. 11.6. Das Direktorium fuehrt die laufenden Geschaefte der EZB. 11.7 Freiwerdende Sitze im Direktorium sind durch Ernennung eines neuen Mitglieds nach Artikel 11.2 zu besetzen. Artikel 12 Aufgaben der Beschlussorgane 12.1. Der EZB-Rat erlaesst die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfuellung der dem ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung uebertragenen Aufgaben zu gewaehrleisten. Der EZB-Rat legt die Geldpolitik der Gemeinschaft fest, gegebenenfalls einschliesslich von Entscheidungen in bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssaetze und die Bereitstellung von Zentralbankgeld im ESZB, und erlaesst die fuer ihre Ausfuehrung notwendigen Leitlinien. Das Direktorium fuehrt die Geldpolitik gemaess den Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rates aus. Es erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Ferner koennen dem Direktorium durch Beschluss des EZB-Rates bestimmte Befugnisse uebertragen werden. Unbeschadet dieses Artikels nimmt die EZB die nationalen Zentralbanken zur Durchfuehrung von Geschaeften, die zu den Aufgaben des ESZB gehoeren, in Anspruch, soweit dies moeglich und sachgerecht erscheint. 12.2. Die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates obliegt dem Direktorium. 12.3. Der EZB-Rat beschliesst eine Geschaeftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt. 12.4. Der EZB-Rat nimmt die in Artikel 4 genannten beratenden Funktionen wahr. 12.5. Der EZB-Rat trifft die Entscheidungen nach Artikel 6. Artikel 13 Der Praesident 13.1. Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB fuehrt der Praesident oder, bei seiner Verhinderung, der Vizepraesident. 13.2. Unbeschadet des Artikels 39 vertritt der Praesident oder eine von ihm benannte Person die EZB nach aussen. Artikel 14 Nationale Zentralbanken 14.1. Nach Artikel 108 dieses Vertrags stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass spaetestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschliesslich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag und dieser Satzung im Einklang stehen. 14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbesondere vorzusehen, dass die Amtszeit des Praesidenten der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fuenf Jahre betraegt. Der Praesident einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn er die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen eine entsprechende Entscheidung kann der betreffende Praesident einer nationalen Zentralbank oder der EZB-Rat wegen Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfuehrung anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist laeuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Entscheidung, ihrer Mitteilung an den Klaeger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Klaeger von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat. 14.3. Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemaess den Leitlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Massnahmen, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfuegung gestellt werden. 14.4. Die nationalen Zentralbanken koennen andere als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB. Artikel 15 Berichtspflichten 15.1. Die EZB erstellt und veroeffentlicht mindestens vierteljaehrlich Berichte ueber die Taetigkeit des ESZB. 15.2. Ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird woechentlich veroeffentlicht. 15.3. Nach Artikel 109 b Absatz 3 dieses Vertrags unterbreitet die EZB dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europaeischen Rat einen Jahresbericht ueber die Taetigkeit des ESZB und die Geld- und Waehrungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. 15.4. Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und Ausweise werden Interessenten kostenlos zur Verfuegung gestellt. Artikel 16 Banknoten Nach Artikel 105 a Absatz 1 dieses Vertrags hat der EZB-Rat das ausschliessliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Die EZB beruecksichtigt so weit wie moeglich die Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten. KAPITEL IV WAeHRUNGSPOLITISCHE AUFGABEN UND OPERATIONEN DES ESZB Artikel 17 Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken Zur Durchfuehrung ihrer Geschaefte koennen die EZB und die nationalen Zentralbanken fuer Kreditinstitute, oeffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten eroeffnen und Vermoegenswerte, einschliesslich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen. Artikel 18 Offenmarkt- und Kreditgeschaefte 18.1. Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfuellung seiner Aufgaben koennen die EZB und die nationalen Zentralbanken - auf den Finanzmaerkten taetig werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswaehrungen lautende Forderungen und boersengaengige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgueltig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rueckkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschaefte taetigen; - Kreditgeschaefte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschliessen, wobei fuer die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. 18.2. Die EZB stellt allgemeine Grundsaetze fuer ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschaefte und die der nationalen Zentralbanken auf; hierzu gehoeren auch die Grundsaetze fuer die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschaefte abzuschliessen. Artikel 19 Mindestreserven 19.1. Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die EZB zur Verwirklichung der geldpolitischen Ziele verlangen, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten. Verordnungen ueber die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls koennen vom EZB-Rat erlassen werden. Bei Nichteinhaltung kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhaengen. 19.2. Zum Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 die Basis fuer die Mindestreserven und die hoechstzulaessigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung anzuwenden sind. Artikel 20 Sonstige geldpolitische Instrumente Der EZB-Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ueber die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 fuer zweckmaessig haelt. Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 den Anwendungsbereich solcher Instrumente fest, wenn sie Verpflichtungen fuer Dritte mit sich bringen. Artikel 21 Geschaefte mit oeffentlichen Stellen 21.1. Nach Artikel 104 dieses Vertrags sind Ueberziehungs- oder andere Kreditfazilitaeten bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken fuer Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskoerperschaften oder andere oeffentlich-rechtliche Koerperschaften, sonstige Einrichtungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. 21.2. Die EZB und die nationalen Zentralbanken koennen als Fiskalagent fuer die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen taetig werden. 21.3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht fuer Kreditinstitute in oeffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. Artikel 22 Verrechnungs- und Zahlungssysteme Die EZB und die nationalen Zentralbanken koennen Einrichtungen zur Verfuegung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlaessige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Laendern zu gewaehrleisten. Artikel 23 Geschaefte mit dritten Laendern und internationalen Organisationen Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, - mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Laendern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen; - alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff _~Devisen" schliesst Wertpapiere und alle sonstigen Vermoegenswerte, die auf beliebige Waehrungen oder Rechnungseinheiten lauten, unabhaengig von deren Ausgestaltung ein; - die in diesem Artikel bezeichneten Vermoegenswerte zu halten und zu verwalten; - alle Arten von Bankgeschaeften, einschliesslich der Aufnahme und Gewaehrung von Krediten, im Verkehr mit dritten Laendern sowie internationalen Organisationen zu taetigen. Artikel 24 Sonstige Geschaefte Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, ausser den mit ihren Aufgaben verbundenen Geschaeften auch Geschaefte fuer ihren eigenen Betrieb und fuer ihre Bediensteten zu taetigen. KAPITEL V AUFSICHT Artikel 25 Aufsicht 25.1. Die EZB kann den Rat, die Kommission und die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Aufsicht ueber die Kreditinstitute sowie die Stabilitaet des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden. 25.2. Aufgrund von Beschluessen des Rates nach Artikel 105 Absatz 6 dieses Vertrags kann die EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht ueber die Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen wahrnehmen. KAPITEL VI FINANZVORSCHRIFTEN DES ESZB Artikel 26 Jahresabschluesse 26.1. Das Geschaeftsjahr der EZB und der nationalen Zentralbanken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 26.2. Der Jahresabschluss der EZB wird vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsaetzen erstellt. Der Jahresabschluss wird vom EZB-Rat festgestellt und sodann veroeffentlicht. 26.3. Fuer Analyse- und Geschaeftsfuehrungszwecke erstellt das Direktorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die zum ESZB gehoerenden Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausgewiesen werden. 26.4. Zur Anwendung dieses Artikels erlaesst der EZB-Rat die notwendigen Vorschriften fuer die Standardisierung der buchmaessigen Erfassung und der Meldung der Geschaefte der nationalen Zentralbanken. Artikel 27 Rechnungspruefung 27.1. Die Jahresabschluesse der EZB und der nationalen Zentralbanken werden von unabhaengigen externen Rechnungspruefern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprueft. Die Rechnungspruefer sind befugt, alle Buecher und Konten der EZB und der nationalen Zentralbanken zu pruefen und alle Auskuenfte ueber deren Geschaefte zu verlangen. 27.2. Artikel 188 c dieses Vertrags ist nur auf eine Pruefung der Effizienz der Verwaltung der EZB anwendbar. Artikel 28 Kapital der EZB 28.1. Das Kapital der EZB bei der Aufnahme ihrer Taetigkeit betraegt 5 Milliarden ECU. Das Kapital kann durch einen Beschluss des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, erhoeht werden. 28.2. Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der EZB. Die Zeichnung des Kapitals erfolgt nach dem gemaess Artikel 29 festgelegten Schluessel. 28.3. Der EZB-Rat bestimmt mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit, in welcher Hoehe und welcher Form das Kapital einzuzahlen ist. 28.4. Vorbehaltlich des Artikels 28.5 koennen die Anteile der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB nicht uebertragen, verpfaendet oder gepfaendet werden. 28.5. Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29 bezeichneten Schluessels sorgen die nationalen Zentralbanken durch Uebertragungen von Kapitalanteilen untereinander dafuer, dass die Verteilung der Kapitalanteile dem angepassten Schluessel entspricht. Die Bedingungen fuer derartige Uebertragungen werden vom EZB-Rat festgelegt. Artikel 29 Schluessel fuer die Kapitalzeichnung 29.1. Nach Errichtung des ESZB und der EZB gemaess dem Verfahren des Artikels 109 l Absatz 1 dieses Vertrags wird der Schluessel fuer die Zeichnung des Kapitals der EZB festgelegt. In diesem Schluessel erhaelt jede nationale Zentralbank einen Gewichtsanteil, der der Summe folgender Prozentsaetze entspricht: - 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevoelkerung der Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB; - 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft zu Marktpreisen in den fuenf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB. Die Prozentsaetze werden zum naechsten Vielfachen von 0,05 Prozentpunkten aufgerundet. 29.2. Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden statistischen Daten werden von der Kommission nach den Regeln bereitgestellt, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt. 29.3. Die den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsanteile werden nach Errichtung des ESZB alle fuenf Jahre unter sinngemaesser Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 angepasst. Der neue Schluessel gilt jeweils vom ersten Tag des folgenden Jahres an. 29.4. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Massnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 30 Uebertragung von Waehrungsreserven auf die EZB 30.1. Unbeschadet des Artikels 28 wird die EZB von den nationalen Zentralbanken mit Waehrungsreserven, die jedoch nicht aus Waehrungen der Mitgliedstaaten, ECU, IWF-Reservepositionen und SZR gebildet werden duerfen, bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden ECU ausgestattet. Der EZB-Rat entscheidet ueber den von der EZB nach ihrer Errichtung einzufordernden Teil sowie die zu spaeteren Zeitpunkten einzufordernden Betraege. Die EZB hat das uneingeschraenkte Recht, die ihr uebertragenen Waehrungsreserven zu halten und zu verwalten sowie fuer die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden. 30.2. Die Beitraege der einzelnen nationalen Zentralbanken werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB bestimmt. 30.3. Die EZB schreibt jeder nationalen Zentralbank eine ihrem Beitrag entsprechende Forderung gut. Der EZB-Rat entscheidet ueber die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen. 30.4. Die EZB kann nach Artikel 30.2 ueber den in Artikel 30.1 festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, die Einzahlung weiterer Waehrungsreserven fordern. 30.5. Die EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und verwalten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen. 30.6. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Massnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 31 Waehrungsreserven der nationalen Zentralbanken 31.1. Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen gegenueber internationalen Organisationen nach Artikel 23 Geschaefte abzuschliessen. 31.2. Alle sonstigen Geschaefte mit den Waehrungsreserven, die den nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30 genannten Uebertragungen verbleiben, sowie von Mitgliedstaaten ausgefuehrte Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwaehrungen beduerfen oberhalb eines bestimmten im Rahmen des Artikels 31.3 festzulegenden Betrags der Zustimmung der EZB, damit Uebereinstimmung mit der Wechselkurs- und der Waehrungspolitik der Gemeinschaft gewaehrleistet ist. 31.3. Der EZB-Rat erlaesst Richtlinien mit dem Ziel, derartige Geschaefte zu erleichtern. Artikel 32 Verteilung der monetaeren Einkuenfte der nationalen Zentralbanken 32.1. Die Einkuenfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfuellung der waehrungspolitischen Aufgaben des ESZB zufliessen (im folgenden als _~monetaere Einkuenfte" bezeichnet), werden am Ende eines jeden Geschaeftsjahrs nach diesem Artikel verteilt. 32.2. Vorbehaltlich des Artikels 32.3 entspricht der Betrag der monetaeren Einkuenfte einer jeden nationalen Zentralbank ihren jaehrlichen Einkuenften aus Vermoegenswerten, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute haelt. Diese Vermoegenswerte werden von den nationalen Zentralbanken gemaess den vom EZB-Rat zu erlassenden Richtlinien gesondert erfasst. 32.3. Wenn nach dem Uebergang zur dritten Stufe die Bilanzstrukturen der nationalen Zentralbanken nach Auffassung des EZB-Rates die Anwendung des Artikels 32.2 nicht gestatten, kann der EZB-Rat mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, dass die monetaeren Einkuenfte fuer einen Zeitraum von hoechstens fuenf Jahren abweichend von Artikel 32.2 nach einem anderen Verfahren bemessen werden. 32.4. Der Betrag der monetaeren Einkuenfte einer jeden nationalen Zentralbank vermindert sich um den Betrag etwaiger Zinsen, die von dieser Zentralbank auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 gezahlt werden. Der EZB-Rat kann beschliessen, dass die nationalen Zentralbanken fuer Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von Banknoten oder unter aussergewoehnlichen Umstaenden fuer spezifische Verluste aus fuer das ESZB unternommenen waehrungspolitischen Operationen entschaedigt werden. Die Entschaedigung erfolgt in einer Form, die der EZB-Rat fuer angemessen haelt; diese Betraege koennen mit den monetaeren Einkuenften der nationalen Zentralbanken verrechnet werden. 32.5. Die Summe der monetaeren Einkuenfte der nationalen Zentralbanken wird vorbehaltlich etwaiger Beschluesse des EZB-Rates nach Artikel 33.2 unter den nationalen Zentralbanken entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der EZB verteilt. 32.6. Die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Verteilung der monetaeren Einkuenfte nimmt die EZB gemaess den Richtlinien des EZB-Rates vor. 32.7. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Massnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind. Artikel 33 Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB 33.1. Der Nettogewinn der EZB wird in der folgenden Reihenfolge verteilt: a) Ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20 % des Nettogewinns nicht uebersteigen darf, wird dem allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100 % des Kapitals zugefuehrt; b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der EZB entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschuettet. 33.2. Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rates aus den monetaeren Einkuenften des betreffenden Geschaeftsjahrs im Verhaeltnis und bis in Hoehe der Betraege gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden. KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 34 Rechtsakte 34.1. Nach Artikel 108 a dieses Vertrags werden von der EZB - Verordnungen erlassen, insoweit dies fuer die Erfuellung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlaesst Verordnungen ferner in den Faellen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 42 vorgesehen werden, - die Entscheidungen erlassen, die zur Erfuellung der dem ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung uebertragenen Aufgaben erforderlich sind, - Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. 34.2. Eine Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Eine Entscheidung ist in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190, 191 und 192 dieses Vertrags gelten fuer die Verordnungen und Entscheidungen der EZB. Die EZB kann die Veroeffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschliessen. 34.3. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbussen oder in regelmaessigen Abstaenden zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. Artikel 35 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten 35.1. Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen in den Faellen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Ueberpruefung und Auslegung durch den Gerichtshof. Die EZB ist in den Faellen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt. 35.2. Ueber Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB einerseits und ihren Glaeubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zustaendigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der Zustaendigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind. 35.3. Die EZB unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags. Die Haftung der nationalen Zentralbanken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. 35.4. Der Gerichtshof ist fuer Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zustaendig, die in einem von der EZB oder fuer ihre Rechnung abgeschlossenen oeffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. 35.5. Fuer einen Beschluss der EZB, den Gerichtshof anzurufen, ist der EZB-Rat zustaendig. 35.6. Der Gerichtshof ist fuer Streitsachen zustaendig, die die Erfuellung der Verpflichtungen aus dieser Satzung durch eine nationale Zentralbank betreffen. Ist die EZB der Auffassung, dass eine nationale Zentralbank einer Verpflichtung aus dieser Satzung nicht nachgekommen ist, so legt sie in der betreffenden Sache eine mit Gruenden versehene Stellungnahme vor, nachdem sie der nationalen Zentralbank Gelegenheit zur Vorlage von Bemerkungen gegeben hat. Entspricht die nationale Zentralbank nicht innerhalb der von der EZB gesetzten Frist deren Stellungnahme, so kann die EZB den Gerichtshof anrufen. Artikel 36 Personal 36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschaeftigungsbedingungen fuer das Personal der EZB fest. 36.2. Der Gerichtshof ist fuer alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zustaendig, die sich aus den Beschaeftigungsbedingungen ergeben. Artikel 37 Sitz Vor Ende 1992 beschliessen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Einvernehmen ueber den Sitz der EZB. Artikel 38 Geheimhaltung 38.1. Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der nationalen Zentralbanken duerfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhaeltnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. 38.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung. Artikel 39 Unterschriftsberechtigte Die EZB wird Dritten gegenueber durch den Praesidenten oder zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Praesidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehoerig ermaechtigter Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet. Artikel 40 Vorrechte und Befreiungen Die EZB geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften. KAPITEL VIII AeNDERUNG DER SATZUNG UND ERGAeNZENDE RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 41 Vereinfachtes Aenderungsverfahren 41.1. Nach Artikel 106 Absatz 5 dieses Vertrags kann der Rat die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 dieser Satzung entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhoerung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung der EZB aendern. Die Zustimmung des Europaeischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich. 41.2. Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert einen einstimmigen Beschluss des EZB-Rates. Artikel 42 Ergaenzende Rechtsvorschriften Nach Artikel 106 Absatz 6 dieses Vertrags erlaesst der Rat unmittelbar nach dem Beschluss ueber den Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestimmungen. KAPITEL IX UeBERGANGSBESTIMMUNGEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN FUeR DAS ESZB Artikel 43 Allgemeine Bestimmungen 43.1. Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109 k Absatz 1 dieses Vertrags bewirkt, dass folgende Artikel dieser Satzung fuer den betreffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen: Artikel 3, 6, 9.2, 12.1, 14.3, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26.2, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52. 43.2. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109 k Absatz 1 dieses Vertrags gilt, behalten ihre waehrungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht. 43.3. In den Artikeln 3, 11.2, 19, 34.2 und 50 bezeichnet der Ausdruck _~Mitgliedstaaten" gemaess Artikel 109 k Absatz 4 dieses Vertrags die _~Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt". 43.4. In den Artikeln 9.2, 10.1, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23, 27, 30, 31, 32, 33.2 und 52 dieser Satzung ist der Ausdruck _~nationale Zentralbanken" im Sinne von _~Zentralbanken der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen. 43.5. In den Artikeln 10.3 und 33.1 bezeichnet der Ausdruck _~Anteilseigner" die _~Zentralbanken der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt". 43.6. In den Artikeln 10.3 und 30.2 ist der Ausdruck _~gezeichnetes Kapital der EZB" im Sinne von _~Kapital der EZB, das von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt" zu verstehen. Artikel 44 Voruebergehende Aufgaben der EZB Die EZB uebernimmt diejenigen Aufgaben des EWI, die infolge der fuer einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen in der dritten Stufe noch erfuellt werden muessen. Bei der Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 109 k dieses Vertrags nimmt die EZB eine beratende Funktion wahr. Artikel 45 Der Erweiterte Rat der EZB 45.1. Unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 dieses Vertrags wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlussorgan der EZB eingesetzt. 45.2. Der Erweiterte Rat besteht aus dem Praesidenten und dem Vizepraesidenten der EZB sowie den Praesidenten der nationalen Zentralbanken. Die weiteren Mitglieder des Direktoriums koennen an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 45.3. Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in Artikel 47 dieser Satzung vollstaendig aufgefuehrt. Artikel 46 Geschaeftsordnung des Erweiterten Rates 46.1. Der Praesident oder bei seiner Verhinderung der Vizepraesident der EZB fuehrt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB. 46.2. Der Praesident des Rates und ein Mitglied der Kommission koennen an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 46.3. Der Praesident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates vor. 46.4. Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte Rat eine Geschaeftsordnung. 46.5. Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB gestellt. Artikel 47 Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates 47.1. Der Erweiterte Rat - nimmt die in Artikel 44 aufgefuehrten Aufgaben wahr, - wirkt bei der Erfuellung der Beratungsfunktionen nach den Artikeln 4 und 25.1 mit. 47.2. Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei - der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5; - den Berichtstaetigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15; - der Festlegung der erforderlichen Regeln fuer die Anwendung von Artikel 26 gemaess Artikel 26.4; - allen sonstigen erforderlichen Massnahmen zur Anwendung von Artikel 29 gemaess Artikel 29.4; - der Festlegung der Beschaeftigungsbedingungen fuer das Personal der EZB gemaess Artikel 36. 47.3. Der Erweiterte Rat traegt zu den Vorarbeiten bei, die erforderlich sind, um fuer die Waehrungen der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenueber den Waehrungen oder der einheitlichen Waehrung der Mitgliedstaaten, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, gemaess Artikel 109 l Absatz 5 dieses Vertrags unwiderruflich festzulegen. 47.4. Der Erweiterte Rat wird vom Praesidenten der EZB ueber die Beschluesse des EZB-Rates unterrichtet. Artikel 48 Uebergangsbestimmungen fuer das Kapital der EZB Nach Artikel 29.1 wird jeder nationalen Zentralbank ein Gewichtsanteil in dem Schluessel fuer die Zeichnung des Kapitals der EZB zugeteilt. Abweichend von Artikel 28.3 zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Haelfte der Anteilseigner beschliesst, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss. Artikel 49 Zurueckgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven und Rueckstellungen der EZB 49.1. Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, zahlt den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der EZB im selben Verhaeltnis wie die Zentralbanken von anderen Mitgliedstaaten ein, fuer die keine Ausnahmeregelung gilt, und uebertraegt der EZB Waehrungsreserven gemaess Artikel 30.1. Die Hoehe der Uebertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des in ECU zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrueckten Wertes der Waehrungsreserven, die der EZB schon gemaess Artikel 30.1 uebertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhaeltnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationalen Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrueckt. 49.2. Zusaetzlich zu der Einzahlung nach Artikel 49.1 leistet die betreffende Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rueckstellungen sowie zu dem Betrag, der gemaess dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch fuer die Reserven und Rueckstellungen bereitzustellen ist. Die Hoehe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich durch Multiplikation des in der genehmigten Bilanz der EZB ausgewiesenen Betrags der Reserven im Sinne der obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhaeltnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrueckt. Artikel 50 Erstmalige Ernennung der Mitglieder des Direktoriums Bei der Einsetzung des Direktoriums der EZB werden der Praesident, der Vizepraesident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums auf Empfehlung des Rates und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Rates des EWI von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich ernannt. Der Praesident des Direktoriums wird fuer acht Jahre ernannt. Abweichend von Artikel 11.2 werden der Vizepraesident fuer vier Jahre und die weiteren Mitglieder des Direktoriums fuer eine Amtszeit zwischen 5 und 8 Jahren ernannt. Wiederernennung ist in keinem Falle zulaessig. Die Anzahl der Mitglieder des Direktoriums kann geringer sein als in Artikel 11.1 vorgesehen, darf jedoch auf keinen Fall weniger als vier betragen. Artikel 51 Abweichung von Artikel 32 51.1. Stellt der EZB-Rat nach dem Beginn der dritten Stufe fest, dass die Anwendung von Artikel 32 fuer den relativen Stand der Einkuenfte der nationalen Zentralbanken wesentliche Aenderungen zur Folge hat, so wird der Betrag der nach Artikel 32 zu verteilenden Einkuenfte nach einem einheitlichen Prozentsatz gekuerzt, der im ersten Geschaeftsjahr nach dem Beginn der dritten Stufe 60 % nicht uebersteigen darf und in jedem darauffolgenden Geschaeftsjahr um mindestens 12 Prozentpunkte verringert wird. 51.2. Artikel 51.1 ist fuer hoechstens fuenf Geschaeftsjahre nach dem Beginn der dritten Stufe anwendbar. Artikel 52 Umtausch von auf Gemeinschaftswaehrungen lautenden Banknoten Im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse ergreift der EZB-Rat die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Banknoten, die auf Waehrungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken zu ihrer jeweiligen Paritaet umgetauscht werden. Artikel 53 Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, sind die Artikel 43 bis 48 anwendbar. PROTOKOLL ueber die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts festzulegen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 1 Errichtung und Name 1.1. Das Europaeische Waehrungsinstitut (_~EWI") wird nach Artikel 109 f dieses Vertrags errichtet; es nimmt seine Aufgaben und seine Taetigkeit nach Massgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr. 1.2. Mitglieder des EWI sind die Zentralbanken der Mitgliedstaaten (_~nationale Zentralbanken"). Das Luxemburgische Waehrungsinstitut gilt im Sinne dieser Satzung als die Zentralbank Luxemburgs. 1.3. Der Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken und der Europaeische Fonds fuer waehrungspolitische Zusammenarbeit (_~EFWZ") werden nach Artikel 109 f dieses Vertrags aufgeloest. Saemtliche Aktiva und Passiva des EFWZ gehen automatisch auf das EWI ueber. Artikel 2 Ziele Das EWI traegt zur Schaffung der fuer den Uebergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion erforderlichen Voraussetzungen insbesondere dadurch bei, dass es - die Koordinierung der Geldpolitiken mit dem Ziel verstaerkt, Preisstabilitaet sicherzustellen; - die Vorarbeiten leistet, die fuer die Errichtung des Europaeischen Systems der Zentralbanken (_~ESZB") und die Verfolgung einer einheitlichen Waehrungspolitik und die Schaffung einer einheitlichen Waehrung in der dritten Stufe erforderlich sind; - die Entwicklung der ECU ueberwacht. Artikel 3 Allgemeine Grundsaetze 3.1. Das EWI erfuellt die ihm durch diesen Vertrag und diese Satzung uebertragenen Aufgaben unbeschadet der Verantwortlichkeit der fuer die Geldpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zustaendigen Behoerden. 3.2. Das EWI uebt seine Taetigkeiten im Einklang mit den Zielen und Grundsaetzen aus, die in Artikel 2 der Satzung des ESZB festgelegt sind. Artikel 4 Vorrangige Aufgaben 4.1. Das EWI hat nach Artikel 109 f Absatz 2 dieses Vertrags die Aufgabe, - die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstaerken, - die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstaerken, die Preisstabilitaet sicherzustellen, - das Funktionieren des europaeischen Waehrungssystems (_~EWS") zu ueberwachen, - Konsultationen zu Fragen durchzufuehren, die in die Zustaendigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilitaet der Finanzinstitute und -maerkte beruehren, - die Aufgaben des EFWZ zu uebernehmen; insbesondere erfuellt es die in den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten Aufgaben, - die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschliesslich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu ueberwachen. Das EWI hat ferner folgende Funktionen: - Es fuehrt regelmaessige Konsultationen ueber den geldpolitischen Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instrumente durch; - es wird in der Regel im Kontext des gemeinsamen Rahmens fuer die Vorabkoordinierung gehoert, bevor die nationalen Waehrungsbehoerden geldpolitische Beschluesse fassen. 4.2. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfuellung seiner Aufgaben unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb in der dritten Stufe benoetigt. Dieser Rahmen wird der EZB vom Rat des EWI zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlussfassung unterbreitet. In Einklang mit Artikel 109 f Absatz 3 dieses Vertrags gehoeren zu den diesbezueglichen Taetigkeiten des EWI insbesondere - die Entwicklung der Instrumente und Verfahren, die zur Durchfuehrung einer einheitlichen Waehrungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind, - soweit erforderlich die Foerderung der Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den in seine Zustaendigkeit fallenden Bereichen, - die Ausarbeitung der Regeln fuer die Geschaefte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB, - die Foerderung der Effizienz des grenzueberschreitenden Zahlungsverkehrs, - die Ueberwachung der technischen Vorarbeiten fuer die ECU-Banknoten. Artikel 5 Beratende Funktionen 5.1. Der Rat des EWI kann nach Artikel 109 f Absatz 4 dieses Vertrags Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik sowie zu den diesbezueglichen Massnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es kann den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Massnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Waehrungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des EWS beeinflussen koennten. 5.2. Der Rat des EWI kann ferner den Waehrungsbehoerden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchfuehrung ihrer Waehrungspolitik geben. 5.3. Das EWI wird nach Artikel 109 f Absatz 6 dieses Vertrags vom Rat zu allen Vorschlaegen fuer Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zustaendigkeitsbereich angehoert. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments sowie des EWI festlegt, wird das EWI von den Behoerden der Mitgliedstaaten zu allen Entwuerfen fuer Rechtsvorschriften in seinem Zustaendigkeitsbereich insbesondere im Hinblick auf Artikel 4.2 angehoert. 5.4. Nach Artikel 109 f Absatz 5 dieses Vertrags kann das EWI beschliessen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veroeffentlichen. Artikel 6 Operationelle und technische Aufgaben 6.1. Dem EWI obliegt - die Multilateralisierung der aus den Interventionen der nationalen Zentralbanken in Gemeinschaftswaehrungen entstehenden Salden und die Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen Saldenausgleichs; - die Verwaltung des im Abkommen vom 13. Maerz 1979 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft ueber die Funktionsweise des Europaeischen Waehrungssystems (im folgenden als _~EWS-Abkommen" bezeichnet) vorgesehenen Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung sowie des Systems des kurzfristigen Waehrungsbeistands, das in der geaenderten Fassung des Abkommens vom 9. Februar 1970 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen ist; - die Erfuellung der Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einfuehrung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stuetzung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten. 6.2. Das EWI kann von den nationalen Zentralbanken Waehrungsreserven entgegennehmen und zum Zwecke der Durchfuehrung des EWS-Abkommens ECU als Gegenwert fuer diese Reserveaktiva ausgeben. Diese ECU koennen vom EWI und den nationalen Zentralbanken zum Saldenausgleich und fuer Geschaefte zwischen den Zentralbanken und dem EWI verwendet werden. Das EWI trifft die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen zur Durchfuehrung dieser Bestimmung. 6.3. Das EWI kann den Waehrungsbehoerden dritter Laender sowie internationalen Waehrungseinrichtungen den Status eines _~sonstigen Halters" von ECU verleihen und die Bedingungen festlegen, zu denen ECU von sonstigen Haltern erworben, verwahrt oder verwendet werden koennen. 6.4. Das EWI ist befugt, auf Ersuchen nationaler Zentralbanken als deren Agent Waehrungsreserven zu halten und zu verwalten. Gewinne und Verluste bei diesen Reserven gehen zugunsten bzw. zu Lasten der nationalen Zentralbank, die die Reserven einlegt. Das EWI erfuellt diese Aufgabe auf der Grundlage bilateraler Vertraege gemaess den Vorschriften, die in einer Entscheidung des EWI festgelegt sind. Diese Vorschriften stellen sicher, dass die Geschaefte mit diesen Reserven die Waehrungs- und die Wechselkurspolitik der zustaendigen Waehrungsbehoerden der Mitgliedstaaten nicht beeintraechtigen und den Zielen des EWI und dem reibungslosen Funktionieren des Wechselkursmechanismus des EWS entsprechen. Artikel 7 Sonstige Aufgaben 7.1. Das EWI legt dem Rat alljaehrlich einen Bericht ueber den Stand der Vorbereitung der dritten Stufe vor. Diese Berichte enthalten eine Bewertung der Fortschritte auf dem Wege zur Konvergenz innerhalb der Gemeinschaft und behandeln insbesondere die Anpassung der geldpolitischen Instrumente und die Vorbereitung der fuer die Durchfuehrung einer einheitlichen Waehrungspolitik in der dritten Stufe erforderlichen Verfahren sowie die rechtlichen Voraussetzungen, denen die nationalen Zentralbanken genuegen muessen, um in das ESZB einbezogen zu werden. 7.2. Aufgrund von Beschluessen des Rates nach Artikel 109 f Absatz 7 dieses Vertrags kann das EWI weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe wahrnehmen. Artikel 8 Unabhaengigkeit Die Mitglieder des Rates des EWI, die die Vertreter ihrer Institutionen sind, handeln bei der Ausuebung ihrer Taetigkeit in eigener Verantwortung. Bei der Wahrnehmung der ihm durch diesen Vertrag und diese Satzung uebertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf der Rat des EWI keinerlei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Regierungen der Mitgliedstaaten einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, den Rat des EWI bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 9 Verwaltung 9.1. Das EWI wird nach Artikel 109 f Absatz 1 dieses Vertrags vom Rat des EWI geleitet und verwaltet. 9.2. Der Rat des EWI besteht aus dem Praesidenten sowie den Praesidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepraesidenten bestellt wird. Ist ein Praesident einer nationalen Zentralbank an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so kann er einen anderen Vertreter seiner Institution benennen. 9.3. Der Praesident wird auf Empfehlung des Ausschusses der Praesidenten der Zentralbanken bzw. des Rates der EWI nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Rates von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich ernannt. Der Praesident wird aus dem Kreis der in Waehrungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persoenlichkeiten ausgewaehlt. Nur Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten koennen Praesident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepraesidenten. Der Praesident und der Vizepraesident werden fuer eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. 9.4. Der Praesident erfuellt seine Pflichten hauptamtlich. Er darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschaeftigung nachgehen, es sei denn, der Rat des EWI erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung. 9.5. Der Praesident - bereitet die Sitzungen des Rates des EWI vor und fuehrt bei diesen Sitzungen den Vorsitz; - vertritt unbeschadet des Artikels 22 die Auffassungen des EWI nach aussen; - ist verantwortlich fuer die laufende Verwaltung des EWI. Bei Verhinderung des Praesidenten werden seine Aufgaben vom Vizepraesidenten wahrgenommen. 9.6. Die Beschaeftigungsbedingungen fuer den Praesidenten, insbesondere sein Gehalt und sein Ruhegehalt sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand eines Vertrags mit dem EWI und werden vom Rat des EWI auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei vom Ausschuss der Praesidenten der Zentralbanken bzw. vom Rat des EWI sowie drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. Der Praesident hat in Angelegenheiten des Satzes 1 kein Stimmrecht. 9.7. Ein Praesident, der die Voraussetzungen fuer die Ausuebung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates des EWI durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. 9.8. Der Rat des EWI beschliesst die Geschaeftsordnung des EWI. Artikel 10 Sitzungen des Rates des EWI und Abstimmungsverfahren 10.1. Der Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der Rat des EWI kann einstimmig beschliessen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veroeffentlichen. 10.2. Jedes Mitglied des Rates des EWI bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme. 10.3. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Rat des EWI seine Beschluesse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. 10.4. Fuer Beschluesse im Zusammenhang mit den Artikeln 4.2, 5.4, 6.2 und 6.3 ist Einstimmigkeit der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich. Fuer die Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen gemaess den Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen gemaess den Artikeln 6.4, 16 und 23.6 sowie der Leitlinien nach Artikel 15.3 ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich. Artikel 11 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Berichtspflichten 11.1. Der Praesident des Rates und ein Mitglied der Kommission koennen an den Sitzungen des Rates des EWI teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. 11.2. Der Praesident des EWI wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des EWI eroertert. 11.3. Das EWI erstellt zu einem in der Geschaeftsordnung festzulegenden Zeitpunkt einen Jahresbericht ueber seine Taetigkeit sowie ueber die Waehrungs- und Finanzlage in der Gemeinschaft. Der Jahresbericht wird zusammen mit dem Jahresabschluss des EWI dem Europaeischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europaeischen Rat vorgelegt. Der Praesident des EWI kann auf Ersuchen des Europaeischen Parlaments oder auf seine Initiative hin von den zustaendigen Ausschuessen des Europaeischen Parlaments gehoert werden. 11.4. Die vom EWI veroeffentlichten Berichte werden Interessenten kostenlos zur Verfuegung gestellt. Artikel 12 Waehrungsbezeichnung Die Geschaeftsvorgaenge des EWI werden in ECU ausgedrueckt. Artikel 13 Sitz Vor Ende 1992 beschliessen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Einvernehmen ueber den Sitz des EWI. Artikel 14 Rechtsfaehigkeit Das EWI, das nach Artikel 109 f Absatz 1 dieses Vertrags mit Rechtspersoenlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschaeftsfaehigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermoegen erwerben und veraeussern sowie vor Gericht stehen. Artikel 15 Rechtsakte 15.1. Zur Erfuellung seiner Aufgaben kann das EWI nach Massgabe dieser Satzung - Stellungnahmen abgeben; - Empfehlungen aussprechen; - Leitlinien verabschieden und Entscheidungen erlassen, die jeweils an die nationalen Zentralbanken gerichtet sind. 15.2. Die Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI sind nicht verbindlich. 15.3. Der Rat des EWI kann Leitlinien verabschieden, in denen die Verfahren fuer die Verwirklichung der Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich sind, damit das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgaben erfuellen kann. Die Leitlinien des EWI sind nicht verbindlich; sie werden der EZB zur Beschlussfassung vorgelegt. 15.4. Unbeschadet des Artikels 3.1 ist eine Entscheidung des EWI in allen ihren Teilen fuer diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190 und 191 dieses Vertrags sind auf diese Entscheidungen anwendbar. Artikel 16 Finanzmittel 16.1. Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des EWI legt den Umfang der Eigenmittel so fest, dass die Einkuenfte erzielt werden koennen, die zur Deckung der bei der Erfuellung der Aufgaben des EWI anfallenden Ausgaben fuer erforderlich gehalten werden. 16.2. Die nach Artikel 16.1 festgelegten Mittel des EWI werden aus Beitraegen der nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 29.1 der Satzung des ESZB vorgesehenen Schluessel aufgebracht und bei der Errichtung des EWI eingezahlt. Die fuer die Festlegung des Schluessels benoetigten statistischen Angaben werden von der Kommission nach Massgabe der Bestimmungen zur Verfuegung gestellt, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments, des Ausschusses der Praesidenten der Zentralbanken sowie des in Artikel 109 c dieses Vertrags bezeichneten Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit beschliesst. 16.3. Der Rat des EWI legt fest, in welcher Form die Beitraege einzuzahlen sind. Artikel 17 Jahresabschluesse und Rechnungspruefung 17.1. Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 17.2. Der Rat des EWI beschliesst vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Jahreshaushaltsplan. 17.3. Der Jahresabschluss wird nach den vom Rat des EWI aufgestellten Grundsaetzen erstellt. Der Jahresabschluss wird vom Rat des EWI festgestellt und sodann veroeffentlicht. 17.4. Der Jahresabschluss wird von unabhaengigen externen Rechnungspruefern, die vom Rat des EWI anerkannt wurden, geprueft. Die Rechnungspruefer sind befugt, alle Buecher und Konten des EWI zu pruefen und alle Auskuenfte ueber dessen Geschaefte zu verlangen. Artikel 188 c dieses Vertrags ist nur auf eine Pruefung der operationellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI anwendbar. 17.5. Ein Ueberschuss des EWI wird in der folgenden Reihenfolge verteilt: a) Ein vom Rat des EWI zu bestimmender Betrag wird dem allgemeinen Reservefonds des EWI zugefuehrt; b) ein verbleibender Ueberschuss wird nach dem in Artikel 16.2 genannten Schluessel an die nationalen Zentralbanken ausgeschuettet. 17.6. Falls das EWI einen Verlust erwirtschaftet, wird der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds des EWI gezahlt. Ein noch verbleibender Fehlbetrag wird durch Beitraege der nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schluessel ausgeglichen. Artikel 18 Personal 18.1. Der Rat des EWI legt die Beschaeftigungsbedingungen fuer das Personal des EWI fest. 18.2. Der Europaeische Gerichtshof ist fuer alle Streitsachen zwischen dem EWI und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zustaendig, die sich aus den Beschaeftigungsbedingungen ergeben. Artikel 19 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten 19.1. Die Handlungen und Unterlassungen des EWI unterliegen in den Faellen und unter Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Ueberpruefung und Auslegung durch den Gerichtshof. Das EWI ist in den Faellen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt. 19.2. Ueber Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EWI einerseits und seinen Glaeubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zustaendigen Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustaendigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind. 19.3. Das EWI unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags. 19.4. Der Gerichtshof ist fuer Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zustaendig, die in einem vom EWI oder fuer seine Rechnung abgeschlossenen oeffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. 19.5. Fuer einen Beschluss des EWI, den Gerichtshof anzurufen, ist der Rat des EWI zustaendig. Artikel 20 Geheimhaltung 20.1. Die Mitglieder des Rates und des Personals des EWI duerfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhaeltnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. 20.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung. Artikel 21 Vorrechte und Befreiungen Das EWI geniesst im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung seiner Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Massgabe des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften. Artikel 22 Unterschriftsberechtigte Das EWI wird Dritten gegenueber durch den Praesidenten oder den Vizepraesidenten oder durch die Unterschriften zweier vom Praesidenten zur Zeichnung im Namen des EWI gehoerig ermaechtigter Bediensteter des EWI rechtswirksam verpflichtet. Artikel 23 Liquidation des EWI 23.1. Nach Artikel 109 l dieses Vertrags wird das EWI bei Errichtung der EZB liquidiert. Alle Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB ueber. Letztere liquidiert das EWI gemaess diesem Artikel. Die Liquidation muss bei Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein. 23.2. Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene Mechanismus fuer die Schaffung von ECU gegen Einbringung von Gold und US-Dollars wird am ersten Tag der dritten Stufe nach Artikel 20 des genannten Abkommens abgewickelt. 23.3. Saemtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des Systems des kurzfristigen Waehrungsbeistands gemaess den in Artikel 6.1 genannten Abkommen werden bis zum ersten Tag der dritten Stufe ausgeglichen. 23.4. Alle verbleibenden Vermoegenswerte des EWI werden veraeussert, und alle verbleibenden Verbindlichkeiten des EWI werden ausgeglichen. 23.5. Der Erloes aus der Liquidation gemaess Artikel 23.4 wird an die nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schluessel verteilt. 23.6. Der Rat des EWI kann die fuer die Anwendung der Artikel 23.4 und 23.5 erforderlichen Massnahmen erlassen. 23.7. Mit Errichtung der EZB legt der Praesident des EWI sein Amt nieder. PROTOKOLL ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des in Artikel 104 c des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Verfahrens bei einem uebermaessigen Defizit festzulegen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 1 Die in Artikel 104 c Absatz 2 dieses Vertrags genannten Referenzwerte sind: - 3 % fuer das Verhaeltnis zwischen dem geplanten oder tatsaechlichen oeffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen, - 60 % fuer das Verhaeltnis zwischen dem oeffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen. Artikel 2 In Artikel 104 c dieses Vertrags und in diesem Protokoll bedeutet - _~oeffentlich" zum Staat, d.h. zum Zentralstaat (Zentralregierung), zu regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaften oder Sozialversicherungseinrichtungen gehoerig, mit Ausnahme von kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europaeischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; - _~Defizit" das Finanzierungsdefizit im Sinne des Europaeischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; - _~Investitionen" die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des Europaeischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen; - _~Schuldenstand" den Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors im Sinne des ersten Gedankenstrichs. Artikel 3 Um die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem uebermaessigen Defizit zu gewaehrleisten, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens fuer die Defizite des Staatssektors im Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich. Die Mitgliedstaaten gewaehrleisten, dass die innerstaatlichen Verfahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfuellen. Die Mitgliedstaaten muessen ihre geplanten und tatsaechlichen Defizite und die Hoehe ihres Schuldenstands der Kommission unverzueglich und regelmaessig mitteilen. Artikel 4 Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfuegung gestellt. PROTOKOLL ueber die Konvergenzkriterien nach Artikel 109 j des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, die in Artikel 109 j Absatz 1 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft aufgefuehrten Konvergenzkriterien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlussfassung ueber den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion leiten sollen, naeher festzulegen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 1 Das in Artikel 109 j Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilitaet bedeutet, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilitaet und eine waehrend des letzten Jahres vor der Pruefung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte ueber der Inflationsrate jener - hoechstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilitaet das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen. Artikel 2 Das in Artikel 109 j Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der oeffentlichen Hand bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Pruefung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein uebermaessiges Defizit besteht. Artikel 3 Das in Artikel 109 j Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems bedeutet, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europaeischen Waehrungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Pruefung ohne starke Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Waehrung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenueber der Waehrung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Artikel 4 Das in Artikel 109 j Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssaetze bedeutet, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Pruefung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte ueber dem entsprechenden Satz in jenen - hoechstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilitaet das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssaetze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Beruecksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen. Artikel 5 Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfuegung gestellt. Artikel 6 Der Rat erlaesst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB sowie des in Artikel 109 c genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 109 j dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten. PROTOKOLL zur Aenderung des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DER ERWAeGUNG, dass die Europaeische Zentralbank und das Europaeische Waehrungsinstitut nach Artikel 40 der Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen geniessen sollen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Einziger Artikel Das Protokoll ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergaenzt: _~Artikel 23 Dieses Protokoll gilt auch fuer die Europaeische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank bleiben hiervon unberuehrt. Die Europaeische Zentralbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlaesslich der Erhoehungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Foermlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Taetigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank ausgeuebt wird, nicht der Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch fuer das Europaeische Waehrungsinstitut. Bei seiner Aufloesung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben." PROTOKOLL betreffend Daenemark DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Daenemark zu regeln - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Artikel 14 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank beruehrt nicht das Recht der Nationalbank Daenemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Gemeinschaft angehoerenden Teile des Koenigreichs Daenemark wahrzunehmen. PROTOKOLL betreffend Portugal DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Portugal zu regeln - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: 1. Portugal wird hiermit ermaechtigt, die den Autonomen Regionen Azoren und Madeira eingeraeumte Moeglichkeit beizubehalten, die zinsfreie Kreditfazilitaet des Banco de Portugal zu den im geltenden portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen. 2. Portugal verpflichtet sich, nach Kraeften darauf hinzuwirken, die vorgenannte Regelung so bald wie moeglich zu beenden. PROTOKOLL ueber den Uebergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN erklaeren mit der Unterzeichnung der neuen Vertragsbestimmungen ueber die Wirtschafts- und Waehrungsunion die Unumkehrbarkeit des Uebergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion. Alle Mitgliedstaaten respektieren daher unabhaengig davon, ob sie die notwendigen Voraussetzungen fuer die Einfuehrung einer einheitlichen Waehrung erfuellen, den Willen der Gemeinschaft, rasch in die dritte Stufe einzutreten, und daher behindert kein Mitgliedstaat den Eintritt in die dritte Stufe. Falls der Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht festgelegt ist, beschleunigen die betreffenden Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und die sonstigen beteiligten Gremien im Lauf des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit die Gemeinschaft am 1. Januar 1999 unwiderruflich in die dritte Stufe eintreten kann und die EZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre Taetigkeit in vollem Umfang aufnehmen koennen. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt. PROTOKOLL ueber einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DER ERKENNTNIS, dass das Vereinigte Koenigreich nicht gezwungen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezueglichen Beschluss seiner Regierung und seines Parlaments in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion einzutreten, IN ANBETRACHT der Gepflogenheit der Regierung des Vereinigten Koenigreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuldtiteln an den Privatsektor zu decken - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: 1. Das Vereinigte Koenigreich notifiziert dem Rat, ob es den Uebergang zur dritten Stufe beabsichtigt, bevor der Rat die Beurteilung nach Artikel 109 j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt. Sofern das Vereinigte Koenigreich dem Rat nicht notifiziert, dass es zur dritten Stufe ueberzugehen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet. Wird kein Zeitpunkt fuer den Beginn der dritten Stufe nach Artikel 109 j Absatz 3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das Vereinigte Koenigreich seine Absicht, zur dritten Stufe ueberzugehen, vor dem 1. Januar 1998 notifizieren. 2. Die Nummern 3 bis 9 gelten fuer den Fall, dass das Vereinigte Koenigreich dem Rat notifiziert, dass es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe ueberzugehen. 3. Das Vereinigte Koenigreich wird nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezaehlt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109 j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfuellen. 4. Das Vereinigte Koenigreich behaelt seine Befugnisse auf dem Gebiet der Waehrungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht. 5. Die Artikel 3 a Absatz 2, 104 c Absaetze 1, 9 und 11, 105 Absaetze 1 bis 5, 105 a, 107, 108, 108 a, 109, 109 a Absaetze 1 und 2 Buchstabe b und 109 l Absaetze 4 und 5 dieses Vertrags gelten nicht fuer das Vereinigte Koenigreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Koenigreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England. 6. Die Artikel 109 e Absatz 4, 109 h und 109 i dieses Vertrags gelten auch weiterhin fuer das Vereinigte Koenigreich. Artikel 109 c Absatz 4 und Artikel 109 m werden so auf das Vereinigte Koenigreich angewandt, als gelte fuer dieses eine Ausnahmeregelung. 7. Das Stimmrecht des Vereinigten Koenigreichs in bezug auf die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses Protokolls aufgefuehrten Artikeln Bezug genommen wird, wird ausgesetzt. Zu diesem Zweck bleiben die gewogenen Stimmen des Vereinigten Koenigreichs bei der Berechnung einer qualifizierten Mehrheit nach Artikel 109 k Absatz 5 dieses Vertrags unberuecksichtigt. Das Vereinigte Koenigreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Ernennung des Praesidenten, des Vizepraesidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den Artikeln 109 a Absatz 2 Buchstabe b und 109 l Absatz 1 dieses Vertrags zu beteiligen. 8. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank (_~die Satzung") gelten nicht fuer das Vereinigte Koenigreich. In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Koenigreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England. In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf das _~gezeichnete Kapital der EZB" betreffen nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital. 9. Artikel 109 l Absatz 3 dieses Vertrags und die Artikel 44 bis 48 der Satzung gelten unabhaengig davon, ob es Mitgliedstaaten gibt, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich folgender Aenderungen: a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben der EZB und des EWI schliessen auch die Aufgaben ein, die im Fall einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten Koenigreichs, nicht zur dritten Stufe ueberzugehen, in der dritten Stufe noch erfuellt werden muessen. b) Zusaetzlich zu den Aufgaben nach Artikel 47 beraet die EZB ferner bei der Vorbereitung von Beschluessen des Rates betreffend das Vereinigte Koenigreich nach Nummer 10 Buchstaben a und c dieses Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit. c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, fuer die eine Ausnahmeregelung gilt. 10. Geht das Vereinigte Koenigreich nicht zur dritten Stufe ueber, so kann es seine Notifikation nach Beginn dieser Stufe jederzeit aendern. In diesem Fall gilt folgendes: a) Das Vereinigte Koenigreich hat das Recht, zur dritten Stufe ueberzugehen, sofern es die notwendigen Voraussetzungen erfuellt. Der Rat entscheidet auf Antrag des Vereinigten Koenigreichs unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109 k Absatz 2 dieses Vertrags, ob das Vereinigte Koenigreich die notwendigen Voraussetzungen erfuellt. b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein, uebertraegt der EZB Waehrungsreserven und leistet ihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf derselben Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufgehoben worden ist. c) Der Rat fasst unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109 l Absatz 5 dieses Vertrags alle weiteren Beschluesse, die erforderlich sind, um dem Vereinigten Koenigreich den Uebergang zur dritten Stufe zu ermoeglichen. Geht das Vereinigte Koenigreich nach den Bestimmungen dieser Nummer zur dritten Stufe ueber, so treten die Nummern 3 bis 9 dieses Protokolls ausser Kraft. 11. Unbeschadet des Artikels 104 und des Artikels 109 e Absatz 3 dieses Vertrags sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Regierung des Vereinigten Koenigreichs ihre _~Ways and Means"-Fazilitaet bei der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Koenigreich nicht zur dritten Stufe uebergeht. PROTOKOLL ueber einige Bestimmungen betreffend Daenemark DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zu regeln, MIT RUeCKSICHT DARAUF, dass die daenische Verfassung Bestimmungen enthaelt, die vor der Teilnahme Daenemarks an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion in Daenemark eine Volksabstimmung erfordern koennten - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: 1. Die daenische Regierung notifiziert dem Rat ihren Standpunkt bezueglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine Beurteilung nach Artikel 109 j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt. 2. Falls notifiziert wird, dass Daenemark nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird, gilt fuer Daenemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, dass alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung des ESZB auf Daenemark Anwendung finden. 3. In diesem Fall wird Daenemark nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezaehlt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109 j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfuellen. 4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel 109 k Absatz 2 nur dann eingeleitet, wenn Daenemark einen entsprechenden Antrag stellt. 5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar. PROTOKOLL betreffend Frankreich DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN DEM WUNSCH, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu beruecksichtigen - SIND ueber folgende Bestimmungen UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt sind: Frankreich behaelt das Recht, nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in seinen Uebersee-Territorien Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Paritaet des CFP-Franc festzusetzen. PROTOKOLL ueber die Sozialpolitik DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN ANBETRACHT DESSEN, dass elf Mitgliedstaaten, naemlich das Koenigreich Belgien, das Koenigreich Daenemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Koenigreich Spanien, die Franzoesische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Koenigreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, auf dem durch die Sozialcharta von 1989 vorgezeichneten Weg weitergehen wollen; dass sie zu diesem Zweck untereinander ein Abkommen beschlossen haben; dass dieses Abkommen diesem Protokoll beigefuegt ist; dass durch dieses Protokoll und das genannte Abkommen dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik betreffen und Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht beruehrt wird - 1. kommen ueberein, diese elf Mitgliedstaaten zu ermaechtigen, die Organe, Verfahren und Mechanismen des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschluesse zur Umsetzung des genannten Abkommens untereinander anzunehmen und anzuwenden, soweit sie betroffen sind. 2. Das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland ist nicht beteiligt, wenn der Rat ueber die Vorschlaege, welche die Kommission aufgrund dieses Protokolls und des genannten Abkommens unterbreitet, beraet und diese annimmt. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundvierzig Stimmen zustande. Einstimmig anzunehmende Rechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine Aenderung des Kommissionsvorschlags bedeuten, beduerfen der Stimmen aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland. Rechtsakte des Rates und finanzielle Folgen mit Ausnahme von Verwaltungskosten fuer die Organe gelten nicht fuer das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland. 3. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt. ABKOMMEN zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland ueber die Sozialpolitik Die unterzeichneten elf HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, naemlich das Koenigreich Belgien, das Koenigreich Daenemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Koenigreich Spanien, die Franzoesische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Koenigreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, (im folgenden als _~Mitgliedstaaten" bezeichnet) - IN DEM WUNSCH, die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen, IN ANBETRACHT des Protokolls ueber die Sozialpolitik - SIND wie folgt UeBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben folgende Ziele: die Foerderung der Beschaeftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskraeftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschaeftigungsniveau und die Bekaempfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck fuehren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Massnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfaehigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen. Artikel 2 (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 unterstuetzt und ergaenzt die Gemeinschaft die Taetigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: - Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, - Arbeitsbedingungen, - Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer, - Chancengleichheit von Maennern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, - berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (im folgenden als _~Vertrag" bezeichnet). (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Beruecksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmaessigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gruendung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Der Rat beschliesst gemaess dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrags nach Anhoerung des Wirtschafts- und Sozialausschusses. (3) In folgenden Bereichen beschliesst der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses: - soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, - Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, - Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschliesslich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6, - Beschaeftigungsbedingungen der Staatsangehoerigen dritter Laender, die sich rechtmaessig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten, - finanzielle Beitraege zur Foerderung der Beschaeftigung und zur Schaffung von Arbeitsplaetzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen ueber den Sozialfonds. (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchfuehrung von aufgrund der Absaetze 2 und 3 angenommenen Richtlinien uebertragen. In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spaetestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muss, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jederzeit gewaehrleisten zu koennen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmassnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind. (6) Dieser Artikel gilt nicht fuer das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Artikel 3 (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhoerung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu foerdern, und erlaesst alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie fuer Ausgewogenheit bei der Unterstuetzung der Parteien sorgt. (2) Zu diesem Zweck hoert die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlaegen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. (3) Haelt die Kommission nach dieser Anhoerung eine Gemeinschaftsmassnahme fuer zweckmaessig, so hoert sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner uebermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung. (4) Bei dieser Anhoerung koennen die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel 4 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf hoechstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlaengerung beschliessen. Artikel 4 (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wuenschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschliesslich des Abschlusses von Vereinbarungen, fuehren. (2) Die Durchfuehrung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 2 erfassten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission. Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Bereiche enthaelt und somit ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, beschliesst der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 5 Unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags foerdert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in den durch dieses Abkommen erfassten Bereichen der Sozialpolitik. Artikel 6 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts fuer Maenner und Frauen bei gleicher Arbeit sicher. (2) Unter _~Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die ueblichen Grund- oder Mindestloehne und -gehaelter sowie alle sonstigen Verguetungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhaeltnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, a) dass das Entgelt fuer eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Masseinheit festgesetzt wird, b) dass fuer eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. (3) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstaetigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Verguenstigungen beizubehalten oder zu beschliessen. Artikel 7 Die Kommission erstellt jaehrlich einen Bericht ueber den Stand der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele sowie ueber die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie uebermittelt diesen Bericht dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss. Das Europaeische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen. Erklaerungen 1. Erklaerung zu Artikel 2 Absatz 2 Die elf Hohen Vertragsparteien stellen fest, dass in den Eroerterungen ueber Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen darueber bestand, dass die Gemeinschaft beim Erlass von Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen in einer den Umstaenden nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen. 2. Erklaerung zu Artikel 4 Absatz 2 Die elf Hohen Vertragsparteien erklaeren, dass die erste der Durchfuehrungsvorschriften zu den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 4 Absatz 2 die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlungen gemaess den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und dass diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezuegliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu aendern. PROTOKOLL ueber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - EINGEDENK dessen, dass sich die Union zum Ziel gesetzt hat, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu foerdern; UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 2 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auch die Aufgabe der Foerderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidaritaet zwischen den Mitgliedstaaten erwaehnt ist und dass die Staerkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu den in Artikel 3 dieses Vertrags aufgefuehrten Taetigkeiten der Gemeinschaft gehoert; UNTER HINWEIS darauf, dass der Dritte Teil Titel XIV ueber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insgesamt die Rechtsgrundlage fuer die Konsolidierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftstaetigkeit im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, einschliesslich der Schaffung eines neuen Fonds, darstellt; UNTER HINWEIS darauf, dass im Dritten Teil in den Titeln XII ueber transeuropaeische Netze und XVI ueber die Umwelt in Aussicht genommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohaesionsfonds zu schaffen; IN DER UeBERZEUGUNG, dass Fortschritte auf dem Weg zur Wirtschafts- und Waehrungsunion zum Wirtschaftswachstum aller Mitgliedstaaten beitragen werden; IN ANBETRACHT dessen, dass sich die Strukturfonds der Gemeinschaft zwischen 1987 und 1993 real verdoppeln, was hohe Transferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, zur Folge hat; IN ANBETRACHT dessen, dass die EIB erhebliche und noch steigende Betraege zugunsten der aermeren Gebiete ausleiht; IN ANBETRACHT des Wunsches nach groesserer Flexiblitaet bei den Regelungen fuer die Zuweisungen aus den Strukturfonds; IN ANBETRACHT des Wunsches nach einer Differenzierung der Hoehe der Gemeinschaftsbeteiligung an den Programmen und Vorhaben in bestimmten Laendern; ANGESICHTS des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der eigenen Mittel staerker Rechnung zu tragen - BEKRAeFTIGEN, dass die Foerderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts fuer die umfassende Entwicklung und den dauerhaften Erfolg der Gemeinschaft wesentlich ist, und unterstreichen die Bedeutung, die der Aufnahme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Vertrags zukommt; BEKRAeFTIGEN ihre Ueberzeugung, dass die Strukturfonds bei der Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusammenhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben; BEKRAeFTIGEN ihre Ueberzeugung, dass die EIB weiterhin den Grossteil ihrer Mittel fuer die Foerderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklaeren sich bereit, den Kapitalbedarf der EIB zu ueberpruefen, sobald dies fuer diesen Zweck notwendig ist; BEKRAeFTIGEN die Notwendigkeit einer gruendlichen Ueberpruefung der Taetigkeit und Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr 1992 und die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu pruefen, welchen Umfang dieser Fonds in Anbetracht der Gemeinschaftsaufgaben im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts haben sollte; VEREINBAREN, dass der vor dem 31. Dezember 1993 zu schaffende Kohaesionsfonds finanzielle Beitraege der Gemeinschaft fuer Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropaeische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v.H. des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur Erfuellung der in Artikel 104 c dieses Vertrags genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen; BEKUNDEN ihre Absicht, ein groesseres Mass an Flexibilitaet bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds fuer besondere Beduerfnisse vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden; BEKUNDEN ihre Bereitschaft, die Hoehe der Gemeinschaftsbeteiligung an Programmen und Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds zu differenzieren, um einen uebermaessigen Anstieg der Haushaltsausgaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden; ERKENNEN AN, dass die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt laufend ueberwacht werden muessen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erforderlichen Massnahmen zu pruefen; ERKLAeREN ihre Absicht, der Beitragskapazitaet der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel staerker Rechnung zu tragen und zu pruefen, wie fuer die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel korrigiert werden koennen; KOMMEN UeBEREIN, dieses Protokoll dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beizufuegen. PROTOKOLL betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt wird: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen verfuegen ueber einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau. PROTOKOLL zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN SIND ueber folgende Bestimmung UeBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag ueber die Europaeische Union und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt wird: Der Vertrag ueber die Europaeische Union, die Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften sowie die Vertraege und Akte zur Aenderung oder Ergaenzung der genannten Vertraege beruehren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland. SCHLUSSAKTE 1. Die Konferenzen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die am 15. Dezember 1990 in Rom einberufen wurden, um im gegenseitigen Einvernehmen die Aenderungen zu beschliessen, die an dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Verwirklichung der Politischen Union und im Hinblick auf die Schlussphasen der Wirtschafts- und Waehrungsunion vorzunehmen sind, sowie die Konferenzen, die am 3. Februar 1992 in Bruessel einberufen wurden, um an den Vertraegen ueber die Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und zur Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft die Aenderungen vorzunehmen, die sich aus den fuer den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Aenderungen ergeben, haben folgende Texte beschlossen: I. Vertrag ueber die Europaeische Union II. Protokolle 1. Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Daenemark 2. Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 3. Protokoll ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der Europaeischen Zentralbank 4. Protokoll ueber die Satzung des Europaeischen Waehrungsinstituts 5. Protokoll ueber das Verfahren bei einem uebermaessigen Defizit 6. Protokoll ueber die Konvergenzkriterien nach Artikel 109 j des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 7. Protokoll zur Aenderung des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaften 8. Protokoll betreffend Daenemark 9. Protokoll betreffend Portugal 10. Protokoll ueber den Uebergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Waehrungsunion 11. Protokoll ueber einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und Nordirland 12. Protokoll ueber einige Bestimmungen betreffend Daenemark 13. Protokoll betreffend Frankreich 14. Protokoll ueber die Sozialpolitik, dem ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland ueber die Sozialpolitik beigefuegt ist, welchem zwei Erklaerungen beigefuegt sind 15. Protokoll ueber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt 16. Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen 17. Protokoll zum Vertrag ueber die Europaeische Union und zu den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften Die Konferenzen sind uebereingekommen, dass die in den vorstehenden Nummern 1 bis 16 genannten Protokolle dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt werden und dass das in vorstehender Nummer 17 genannte Protokoll dem Vertrag ueber die Europaeische Union und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt wird. 2. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Texte haben die Konferenzen die nachstehend aufgefuehrten Erklaerungen angenommen, die dieser Schlussakte beigefuegt sind. III. Erklaerungen 1. Erklaerung zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr 2. Erklaerung zur Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats 3. Erklaerung zum Dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 4. Erklaerung zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 5. Erklaerung zur Zusammenarbeit mit dritten Laendern im Waehrungsbereich 6. Erklaerung zu den Waehrungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fuerstentum Monaco 7. Erklaerung zu Artikel 73 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 8. Erklaerung zu Artikel 109 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 9. Erklaerung zum Dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 10. Erklaerung zu den Artikeln 109, 130 r und 130 y des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 11. Erklaerung zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen) 12. Erklaerung zum Europaeischen Entwicklungsfonds 13. Erklaerung zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union 14. Erklaerung zur Konferenz der Parlamente 15. Erklaerung zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europaeischen Parlaments 16. Erklaerung zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft 17. Erklaerung zum Recht auf Zugang zu Informationen 18. Erklaerung zu den geschaetzten Folgekosten der Vorschlaege der Kommission 19. Erklaerung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts 20. Erklaerung zur Beurteilung der Umweltvertraeglichkeit der Gemeinschaftsmassnahmen 21. Erklaerung zum Rechnungshof 22. Erklaerung zum Wirtschafts- und Sozialausschuss 23. Erklaerung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbaenden 24. Erklaerung zum Tierschutz 25. Erklaerung zur Vertretung der Interessen der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft 26. Erklaerung zu den Gebieten in aeusserster Randlage der Gemeinschaft 27. Erklaerung zu den Abstimmungen im Bereich der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik 28. Erklaerung zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik 29. Erklaerung zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik 30. Erklaerung zur Westeuropaeischen Union 31. Erklaerung zur Asylfrage 32. Erklaerung zur polizeilichen Zusammenarbeit 33. Erklaerung zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig. ERKLAeRUNG zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr Die Konferenz erklaert, dass die Frage der Einfuegung von Titeln ueber die in Artikel 3 Buchstabe t des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Bereiche in jenen Vertrag nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags ueber die Europaeische Union anhand eines Berichts geprueft wird, den die Kommission dem Rat spaetestens 1996 vorlegen wird. Die Kommission erklaert, dass die Gemeinschaft ihre Taetigkeit in diesen Bereichen auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften fortsetzen wird. ERKLAeRUNG zur Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaats Die Konferenz erklaert, dass bei Bezugnahmen des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf die Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehoert, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten koennen zur Unterrichtung in einer Erklaerung gegenueber dem Vorsitz angeben, wer fuer die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsangehoeriger anzusehen ist, und ihre Erklaerung erforderlichenfalls aendern. ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz erklaert, dass fuer die Anwendung der Bestimmungen, die im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft im Dritten Teil Titel III Kapitel 4 ueber den Kapital- und Zahlungsverkehr und Titel VI ueber die Wirtschafts- und Waehrungspolitik vorgesehen sind, unbeschadet des Artikels 109 j Absaetze 2, 3 und 4 und des Artikels 109 k Absatz 2 die uebliche Praxis fortgefuehrt wird, wonach der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister zusammentritt. ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz erklaert, dass der Praesident des Europaeischen Rates die Wirtschafts- und Finanzminister zur Teilnahme an den Tagungen des Europaeischen Rates einladen wird, wenn dieser Fragen der Wirtschafts- und Waehrungsunion eroertert. ERKLAeRUNG zur Zusammenarbeit mit dritten Laendern im Waehrungsbereich Die Konferenz erklaert, dass die Gemeinschaft zu stabilen internationalen Waehrungsbeziehungen beitragen will. Zu diesem Zweck ist die Gemeinschaft bereit, mit anderen europaeischen Laendern und mit denjenigen aussereuropaeischen Laendern, zu denen sie enge wirtschaftliche Bindungen hat, zusammenzuarbeiten. ERKLAeRUNG zu den Waehrungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fuerstentum Monaco Die Konferenz ist sich einig, dass die derzeitigen Waehrungsbeziehungen zwischen Italien und San Marino bzw. Vatikanstadt und zwischen Frankreich und Monaco durch diesen Vertrag bis zur Einfuehrung der ECU als einheitlicher Waehrung der Gemeinschaft unberuehrt bleiben. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Neuaushandlung bestehender Uebereinkuenfte, die durch Einfuehrung der ECU als einheitlicher Waehrung erforderlich werden koennen, zu erleichtern. ERKLAeRUNG zu Artikel 73 d des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz bekraeftigt, dass das in Artikel 73 d Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft erwaehnte Recht der Mitgliedstaaten, die einschlaegigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, nur fuer die einschlaegigen Vorschriften gilt, die Ende 1993 bestehen. Diese Erklaerung betrifft jedoch nur den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. ERKLAeRUNG zu Artikel 109 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz bekraeftigt, dass mit dem in Artikel 109 Absatz 1 verwendeten Begriff _~foermliche Vereinbarung" nicht eine neue Kategorie internationaler Uebereinkuenfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts geschaffen werden soll. ERKLAeRUNG zum dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz ist der Ansicht, dass die Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zukommt, bei der Ausuebung ihrer Zustaendigkeiten aufgrund des Dritten Teils Titel XVI des Vertrags den spezifischen Erfordernissen in diesem Bereich Rechnung tragen soll. ERKLAeRUNG zu den Artikeln 109, 130 r und 130 y des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz vertritt die Auffassung, dass Artikel 109 Absatz 5, Artikel 130 r Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 130 y nicht die Grundsaetze beruehren, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der AETR-Rechtssache ergeben. ERKLAeRUNG zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen) Die Konferenz erklaert, dass Aenderungen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Ausnahmeregelungen nicht beeintraechtigen duerfen, die Spanien und Portugal gemaess der Richtlinie des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Grossfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zugestanden wurden. ERKLAeRUNG zum Europaeischen Entwicklungsfonds Die Konferenz kommt ueberein, dass der Europaeische Entwicklungsfonds im Einklang mit den bisherigen Bestimmungen weiterhin durch einzelstaatliche Beitraege finanziert wird. ERKLAeRUNG zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europaeischen Union Die Konferenz haelt es fuer wichtig, eine groessere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Taetigkeiten der Europaeischen Union zu foerdern. Zu diesem Zweck ist der Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europaeischen Parlament zu verstaerken. In diesem Zusammenhang tragen die Regierungen der Mitgliedstaaten unter anderem dafuer Sorge, dass die einzelstaatlichen Parlamente zu ihrer Unterrichtung und gegebenenfalls zur Pruefung rechtzeitig ueber die Vorschlaege fuer Rechtsakte der Kommission verfuegen. Nach Ansicht der Konferenz ist es ferner wichtig, dass die Kontakte zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europaeischen Parlament insbesondere dadurch verstaerkt werden, dass hierfuer geeignete gegenseitige Erleichterungen und regelmaessige Zusammenkuenfte zwischen Abgeordneten, die an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen werden. ERKLAeRUNG zur Konferenz der Parlamente Die Konferenz ersucht das Europaeische Parlament und die einzelstaatlichen Parlamente, erforderlichenfalls als Konferenz der Parlamente (oder _~Assises") zusammenzutreten. Die Konferenz der Parlamente wird unbeschadet der Zustaendigkeiten des Europaeischen Parlaments und der Rechte der einzelstaatlichen Parlamente zu wesentlichen Leitlinien der Europaeischen Union gehoert. Der Praesident des Europaeischen Rates und der Praesident der Kommission erstatten auf jeder Tagung der Konferenz der Parlamente Bericht ueber den Stand der Union. ERKLAeRUNG zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europaeischen Parlaments Die Konferenz kommt ueberein, die Fragen betreffend die Zahl der Mitglieder der Kommission und der Mitglieder des Europaeischen Parlaments spaetestens Ende 1992 im Hinblick auf ein Einvernehmen zu pruefen, das es gestattet, die Rechtsgrundlage fuer die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Europaeischen Parlaments rechtzeitig zu den Wahlen im Jahr 1994 zu schaffen. Die Beschluesse werden unter anderem unter Beruecksichtigung der Notwendigkeit gefasst, die Gesamtmitgliederzahl des Europaeischen Parlaments in einer erweiterten Gemeinschaft festzulegen. ERKLAeRUNG zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft Die Konferenz kommt ueberein, dass die 1996 einzuberufende Regierungskonferenz pruefen wird, inwieweit es moeglich ist, die Einteilung der Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel zu ueberpruefen, eine angemessene Rangordnung der verschiedenen Arten von Normen herzustellen. ERKLAeRUNG zum Recht auf Zugang zu Informationen Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Transparenz des Beschlussverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Oeffentlichkeit in die Verwaltung staerkt. Die Konferenz empfiehlt daher, dass die Kommission dem Rat spaetestens 1993 einen Bericht ueber Massnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Oeffentlichkeit besser zugaenglich gemacht werden sollen. ERKLAeRUNG zu den geschaetzten Folgekosten der Vorschlaege der Kommission Die Konferenz stellt fest, dass die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlaegen fuer Rechtsakte die Kosten und den Nutzen fuer die Behoerden der Mitgliedstaaten und saemtliche Betroffene zu beruecksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr fuer erforderlich erachteten Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Bewertung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auszubauen. ERKLAeRUNG zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts 1. Die Konferenz hebt hervor, dass es fuer die innere Geschlossenheit und die Einheit des europaeischen Aufbauwerks von wesentlicher Bedeutung ist, dass jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichteten Richtlinien der Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetzten Fristen vollstaendig und getreu in innerstaatliches Recht umsetzt. Ausserdem ist die Konferenz der Ansicht, dass es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist zu bestimmen, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unter Beruecksichtigung der Besonderheit seiner Institutionen, seiner Rechtsordnung und anderer Gegebenheiten, in jedem Fall aber unter Beachtung des Artikels 189 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, am besten anzuwenden sind, es jedoch fuer die reibungslose Arbeit der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung ist, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Massnahmen dazu fuehren, dass das Gemeinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwendung findet, wie dies bei der Durchfuehrung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Fall ist. 2. Die Konferenz fordert die Kommission auf, in Wahrnehmung der ihr durch Artikel 155 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft uebertragenen Zustaendigkeiten darauf zu achten, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie ersucht die Kommission, fuer die Mitgliedstaaten und das Europaeische Parlament regelmaessig einen umfassenden Bericht zu veroeffentlichen. ERKLAeRUNG zur Beurteilung der Umweltvertraeglichkeit der Gemeinschaftsmassnahmen Die Konferenz stellt fest, dass die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlaegen voll und ganz den Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen, und dass die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dies bei der Durchfuehrung zu tun. ERKLAeRUNG zum Rechnungshof Die Konferenz weist darauf hin, dass sie den Aufgaben, die dem Rechnungshof in den Artikeln 188 a, 188 b, 188 c und 206 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft uebertragen werden, besondere Bedeutung beimisst. Sie ersucht die anderen Organe der Gemeinschaft, zusammen mit dem Rechnungshof alle Mittel zu pruefen, die geeignet sind, eine wirksamere Erfuellung seiner Aufgaben zu gewaehrleisten. ERKLAeRUNG zum Wirtschafts- und Sozialausschuss Die Konferenz kommt ueberein, dass der Wirtschafts- und Sozialausschuss hinsichtlich des Haushalts und der Personalverwaltung dieselbe Unabhaengigkeit geniesst wie der Rechnungshof bisher. ERKLAeRUNG zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbaenden Die Konferenz betont, dass zur Erreichung der in Artikel 117 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europaeischen Gemeinschaft mit den Verbaenden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Traegern sozialer Einrichtungen und Dienste von grosser Bedeutung ist. ERKLAeRUNG zum Tierschutz Die Konferenz ersucht das Europaeische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchfuehrung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen. ERKLAeRUNG zur Vertretung der Interessen der ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Die Konferenz kommt in Anbetracht der Tatsache, dass unter aussergewoehnlichen Umstaenden die Interessen der Union und die Interessen der Laender und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags divergieren koennen, ueberein, dass der Rat sich um eine Loesung bemuehen wird, die mit dem Standpunkt der Union in Einklang steht. Fuer den Fall jedoch, dass sich dies als unmoeglich erweist, erklaert sich die Konferenz damit einverstanden, dass der betreffende Mitgliedstaat im Interesse der betreffenden ueberseeischen Laender und Hoheitsgebiete gegebenenfalls eigenstaendig handelt, allerdings ohne dabei das Interesse der Gemeinschaft zu beeintraechtigen. Dieser Mitgliedstaat macht dem Rat und der Kommission eine Mitteilung, wenn eine derartige Interessendivergenz auftreten koennte, und weist, wenn sich eigenstaendiges Handeln nicht vermeiden laesst, deutlich darauf hin, dass er im Interesse eines der genannten ueberseeischen Hoheitsgebiete handelt. Diese Erklaerung gilt auch fuer Macau und Osttimor. ERKLAeRUNG zu den Gebieten in aeusserster Randlage der Gemeinschaft Die Konferenz erkennt an, dass die Gebiete in aeusserster Randlage der Gemeinschaft (franzoesische ueberseeische Departements, Azoren und Madeira und Kanarische Inseln) unter einem bedeutenden strukturellen Rueckstand leiden; dieser wird durch mehrere Faktoren (grosse Entfernung, Insellage, geringe Flaeche, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhaengigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) verschaerft, die als staendige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Entwicklung schwer beeintraechtigen. Sie ist der Auffassung, dass der Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und das abgeleitete Recht fuer die Gebiete in aeusserster Randlage zwar ohne weiteres gelten, es jedoch moeglich bleibt, spezifische Massnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofern und solange ein entsprechender Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete objektiv gegeben ist. Diese Massnahmen muessen sowohl auf die Vollendung des Binnenmarkts als auch auf eine Anerkennung der regionalen Verhaeltnisse abzielen, damit diese Gebiete den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Stand der Gemeinschaft erreichen koennen. ERKLAeRUNG zu den Abstimmungen im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt ueberein, dass die Mitgliedstaaten bei Entscheidungen, die Einstimmigkeit erfordern, soweit wie moeglich davon absehen, die Einstimmigkeit zu verhindern, sofern eine qualifizierte Mehrheit fuer die betreffende Entscheidung besteht. ERKLAeRUNG zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt ueberein, dass die Arbeitsteilung zwischen dem Politischen Komitee und dem Ausschuss der Staendigen Vertreter sowie die praktischen Einzelheiten der Zusammenlegung des Sekretariats der Politischen Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Rates und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und der Kommission spaeter geprueft werden. ERKLAeRUNG zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik Die Konferenz kommt ueberein, dass fuer den Gebrauch der Sprachen die Sprachenregelung der Europaeischen Gemeinschaften gilt. Fuer den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europaeischen Politischen Zusammenarbeit einstweilen als Anhaltspunkt. Alle Texte der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, die auf Tagungen des Europaeischen Rates und des Rates vorgelegt oder angenommen werden, sowie alle zur Veroeffentlichung bestimmten Texte werden unverzueglich und zeitgleich in alle Amtssprachen der Gemeinschaft uebersetzt. ERKLAeRUNG zur Westeuropaeischen Union Die Konferenz nimmt folgende Erklaerungen zur Kenntnis: I. Erklaerung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Koenigreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropaeischen Union und gleichzeitig der Europaeischen Union sind, zur Rolle der Westeuropaeischen Union und zu ihren Beziehungen zur Europaeischen Union und zur Atlantischen Allianz Einleitung 1. Die WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin ueberein, dass es notwendig ist, eine echte europaeische Sicherheits- und Verteidigungsidentitaet zu entwickeln und eine groessere europaeische Verantwortung in Verteidigungsfragen zu uebernehmen. Diese Identitaet wird durch einen schrittweisen Prozess mit mehreren aufeinanderfolgenden Phasen angestrebt. Die WEU wird integraler Bestandteil des Prozesses der Entwicklung der Europaeischen Union sein und einen groesseren Beitrag zur Solidaritaet innerhalb der Atlantischen Allianz leisten. Die WEU-Mitgliedstaaten sind sich darin einig, die Rolle der WEU in der laengerfristigen Perspektive einer mit der Politik der Atlantischen Allianz zu vereinbarenden gemeinsamen Verteidigungspolitik innerhalb der Europaeischen Union, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte, zu staerken. 2. Die WEU wird als Verteidigungskomponente der Europaeischen Union und als Mittel zur Staerkung des europaeischen Pfeilers der Atlantischen Allianz entwickelt. Zu diesem Zweck wird sie eine gemeinsame europaeische Verteidigungspolitik formulieren und diese durch die Weiterentwicklung ihrer operationellen Rolle konkret durchfuehren. Die WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel J.4 des Vertrags ueber die Europaeische Union betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, der wie folgt lautet: _~(1) Die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik umfasst saemtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europaeischen Union betreffen, wozu auf laengere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehoert, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung fuehren koennte. (2) Die Union ersucht die Westeuropaeische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europaeischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezuege haben, auszuarbeiten und durchzufuehren. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen. (3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezuege haben und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Verfahren des Artikels J.3. (4) Die Politik der Union nach diesem Artikel beruehrt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlaeuft und diese nicht behindert. (6) Zur Foerderung des Zieles dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Bruesseler Vertrags in seiner geaenderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europaeischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert werden." A. Beziehungen der WEU zur Europaeischen Union 3. Ziel ist es, die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente der Europaeischen Union auszubauen. Zu diesem Zweck ist die WEU bereit, auf Ersuchen der Europaeischen Union Beschluesse und Aktionen der Union mit verteidigungspolitischen Implikationen zu erarbeiten und durchzufuehren. Zu diesem Zweck ergreift die WEU folgende Massnahmen, um enge Arbeitsbeziehungen zur Union zu entwickeln: - soweit angezeigt, Abstimmung der Tagungstermine und -orte und Harmonisierung der Arbeitsweisen; - Herbeifuehrung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und dem Generalsekretariat der WEU einerseits und dem Rat der Union und dem Generalsekretariat des Rates andererseits; - Pruefung der Harmonisierung der Abfolge und Dauer der beiden Praesidentschaften; - Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften gemaess ihrer Rolle in der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik, wie diese in dem Vertrag ueber die Europaeische Union festgelegt ist, regelmaessig ueber die WEU-Taetigkeiten informiert und, soweit angezeigt, konsultiert wird; - Foerderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung der WEU und dem Europaeischen Parlament. Der WEU-Rat trifft im Einvernehmen mit den zustaendigen Organen der Europaeischen Union die notwendigen praktischen Regelungen. B. Beziehungen der WEU zur Atlantischen Allianz 4. Ziel ist es, die WEU als Mittel zur Staerkung des europaeischen Pfeilers der Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementsprechend ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur Allianz weiterzuentwickeln und die Rolle, die Verantwortlichkeiten und die Beitraege der Mitgliedstaaten der WEU innerhalb der Allianz zu staerken. Dies wird auf der Grundlage der erforderlichen Transparenz und Komplementaritaet zwischen der entstehenden europaeischen Sicherheits- und Verteidigungsidentitaet und der Allianz geschehen. Die WEU wird im Einklang mit den Positionen handeln, die in der Allianz beschlossen wurden: - Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in Fragen der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen Interesse sind, verstaerken, um innerhalb der WEU vereinbarte gemeinsame Positionen in den Konsultationsprozess der Allianz einzubringen, welche das wesentliche Forum fuer Konsultationen unter ihren Mitgliedern und fuer die Vereinbarung von politischen Massnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbuendeten des Nordatlantikvertrags auswirken, bleiben wird. - Soweit notwendig, werden Tagungstermine und -orte abgestimmt und Arbeitsweisen harmonisiert. - Zwischen den Generalsekretariaten der WEU und der NATO wird eine enge Zusammenarbeit herbeigefuehrt. C. Operationelle Rolle der WEU 5. Die operationelle Rolle der WEU wird durch die Pruefung und Festlegung geeigneter Aufgaben, Strukturen und Mittel gestaerkt, die im einzelnen folgendes betreffen: - WEU-Planungsstab; - engere militaerische Zusammenarbeit in Ergaenzung der Allianz, insbesondere auf den Gebieten der Logistik, des Transports, der Ausbildung und der strategischen Aufklaerung; - Treffen der Generalstabschefs der WEU; - der WEU zugeordnete militaerische Einheiten. Zu den sonstigen Vorschlaegen, die weiter geprueft werden, gehoeren: - verstaerkte Ruestungskooperation mit dem Ziel der Schaffung einer Europaeischen Ruestungsagentur; - Weiterentwicklung des WEU-Instituts zu einer Europaeischen Sicherheits- und Verteidigungsakademie. Die Massnahmen zur Staerkung der operationellen Rolle der WEU werden in vollem Umfang mit den militaerischen Vorkehrungen vereinbar sein, die zur Sicherung der gemeinsamen Verteidigung aller Verbuendeten erforderlich sind. D. Weitere Massnahmen 6. Als Folge der vorstehend dargelegten Massnahmen und zur Staerkung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des Generalsekretariats der WEU nach Bruessel verlegt. 7. Die Vertretung im Rat der WEU muss so geregelt sein, dass der Rat in der Lage ist, seine Funktionen kontinuierlich gemaess Artikel VIII des geaenderten Bruesseler Vertrags auszuueben. Die Mitgliedstaaten koennen sich hierfuer einer noch auszuarbeitenden Formel des _~doppelten Hutes", gebildet durch die Vertreter bei der Allianz und der Europaeischen Union, bedienen. 8. Die WEU nimmt zur Kenntnis, dass die Union im Einklang mit Artikel J.4 Absatz 6 des Vertrags ueber die Europaeische Union betreffend die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik beschliessen wird, jenen Artikel nach dem vorgesehenen Verfahren zu ueberpruefen, um die Verwirklichung des darin gesetzten Zieles zu foerdern. Die WEU wird die Bestimmungen der vorliegenden Erklaerung 1996 ueberpruefen. Die Ueberpruefung wird die Fortschritte und Erfahrungen beruecksichtigen und sich auch auf die Beziehungen zwischen WEU und Atlantischer Allianz erstrecken. II. Erklaerung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Koenigreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropaeischen Union sind Die Mitgliedstaaten der WEU begruessen die Entwicklung der europaeischen Sicherheits- und Verteidigungsidentitaet. Angesichts der Rolle der WEU als Verteidigungskomponente der Europaeischen Union und als Instrument zur Staerkung des europaeischen Pfeilers der Atlantischen Allianz sind sie entschlossen, die Beziehungen zwischen der WEU und den uebrigen europaeischen Staaten im Namen der Stabilitaet und der Sicherheit in Europa auf eine neue Grundlage zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgendes vor: Die Staaten, die Mitglieder der Europaeischen Union sind, werden eingeladen, der WEU zu den nach Artikel XI des Bruesseler Vertrags in seiner geaenderten Fassung zu vereinbarenden Bedingungen beizutreten oder, falls sie dies wuenschen, Beobachter zu werden. Gleichzeitig werden die uebrigen europaeischen Mitgliedstaaten der NATO eingeladen, assoziierte Mitglieder der WEU nach Modalitaeten zu werden, die es ihnen ermoeglichen, an den Taetigkeiten der WEU voll teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten der WEU gehen davon aus, dass diesen Vorschlaegen entsprechende Vertraege und Abkommen vor dem 31. Dezember 1992 geschlossen sein werden. ERKLAeRUNG zur Asylfrage 1. Die Konferenz kommt ueberein, dass der Rat im Rahmen der Arbeiten nach den Artikeln K.1 und K.3 der Bestimmungen ueber die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vorrangig die Fragen der Asylpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel prueft, unter Beruecksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europaeischen Rat auf der Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg erbetenen Bericht ueber die Asylfrage enthalten sind, bis Anfang 1993 eine gemeinsame Aktion zur Harmonisierung der Aspekte dieser Politik zu beschliessen. 2. In diesem Zusammenhang prueft der Rat bis Ende 1993 anhand eines Berichts auch die Frage einer etwaigen Anwendung des Artikels K.9 auf diese Bereiche. ERKLAeRUNG zur polizeilichen Zusammenarbeit Die Konferenz bestaetigt das Einvernehmen der Mitgliedstaaten ueber die Ziele, die den von der deutschen Delegation auf der Tagung des Europaeischen Rates vom 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg unterbreiteten Vorschlaegen zugrunde liegen. Die Mitgliedstaaten kommen zunaechst ueberein, die ihnen unterbreiteten Entwuerfe unter Beruecksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europaeischen Rat auf der Tagung in Luxemburg erbetenen Bericht enthalten sind, mit Vorrang zu pruefen, und sind bereit, die Annahme konkreter Massnahmen in Bereichen, wie sie von dieser Delegation vorgeschlagen worden sind, im Hinblick auf folgende Aufgaben auf dem Gebiet des Informations- und Erfahrungsaustausches in Aussicht zu nehmen: - Unterstuetzung der einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehoerden, insbesondere bei der Koordinierung von Ermittlungen und Fahndungen, - Aufbau von Informationsdateien, - zentrale Bewertung und Auswertung von Informationen zur Herstellung von Lagebildern und zur Gewinnung von Ermittlungsansaetzen, - Sammlung und Auswertung einzelstaatlicher Praeventionskonzepte zur Weitergabe an die Mitgliedstaaten und zur Ausarbeitung gesamteuropaeischer Praeventionsstrategien, - Massnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung, der Forschung, der Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes. Die Mitgliedstaaten kommen ueberein, spaetestens im Jahr 1994 anhand eines Berichts zu pruefen, ob diese Zusammenarbeit ausgeweitet werden soll. ERKLAeRUNG zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten Die Konferenz haelt es fuer richtig, dass das Gericht erster Instanz fuer diese Gruppe von Klagen nach Artikel 168 a des Vertrags zustaendig ist. Die Konferenz ersucht deshalb die Organe um eine entsprechende Anpassung der betreffenden Bestimmungen. Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags ueber die Europaeische Union haben am 1. Mai 1992 in Guimaraes (Portugal) folgende Erklaerung angenommen: ERKLAeRUNG DER HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS UeBER DIE EUROPAeISCHE UNION Die Hohen Vertragsparteien des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags ueber die Europaeische Union geben nach Pruefung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 17 zum genannten Vertrag ueber die Europaeische Union, das diesem Vertrag und den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften beigefuegt ist, hiermit die nachstehende Rechtsauslegung: Es war und ist ihre Absicht, dass durch dieses Protokoll nicht die Freiheit eingeschraenkt werden soll, zwischen den Mitgliedstaaten zu reisen oder unter Bedingungen, die vom irischen Gesetzgeber in Uebereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gegebenenfalls festgelegt werden, in Irland Informationen ueber rechtmaessig in anderen Mitgliedstaaten angebotene Dienstleistungen zu erhalten oder verfuegbar zu machen. Gleichzeitig erklaeren die Hohen Vertragsparteien feierlich, dass sie im Falle einer kuenftigen Verfassungsaenderung in Irland, die den Gegenstand des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung betrifft und nicht der vorstehend genannten Absicht der Hohen Vertragsparteien zuwiderlaeuft, nach Inkrafttreten des Vertrags ueber die Europaeische Union eine Aenderung des genannten Protokolls wohlwollend erwaegen werden, um seine Anwendung auf eine derartige Verfassungsaenderung auzuweiten, falls Irland darum nachsucht. Hecho en Maastricht, el siete de febrero de mil novecientos noventa y dos. Udfaerdiget i Maastricht, den syvende februar nitten hundrede og tooghalvfems. Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig. E'gine sto Ma'astrixt, sti*s efta' Febrouari'ou xi'lia enniako'sia eneny%nta du%o. Done at Maastricht on the seventh day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-two. Fait `a Maastricht, le sept fevrier mil neuf cent quatre-vingt-douze. Arna dheanamh i Maastricht, an seachtu la d'Fheabhra, mile naoi gcead nocha a do. Fatto a Maastricht, add`i sette febbraio millenovecentonovantadue. Gedaan te Maastricht, de zevende februari negentienhonderd twee-en-negentig. Feito em Maastricht, em sete de Fevereiro de mil novecentos e noventa e dois. Pour Sa Majeste le Roi des Belges Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen ***IMAGE*** For Hendes Majestaet Danmarks Dronning ***IMAGE*** Fuer den Praesidenten der Bundesrepublik Deutschland ***IMAGE*** Gia ton Pro'edro ty*s Ellyniky%*s Dymokrati'a*s ***IMAGE*** Por Su Majestad el Rey de Espana ***IMAGE*** Pour le President de la Republique franc,aise ***IMAGE*** Thar ceann Uachtaran na hEireann For the President of Ireland ***IMAGE*** Per il Presidente della Repubblica italiana ***IMAGE*** Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg ***IMAGE*** Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden ***IMAGE*** Pelo Presidente da Republica Portuguesa ***IMAGE*** For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland ***IMAGE*** __________