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Zivilstandsverordnung
2. Kapitel

Gegenstand der Beurkundung


Personenstand


Art. 7

1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
2 Erfasst werden:
a. Geburt;
b. Findelkind;
c. Tod;
d. Tod einer Person mit unbekannter Identität;
e. Namenserklärung;
f. Kindesanerkennung;
g. Bürgerrecht;
h. Ehevorbereitung;
i. Ehe;
j. Eheauflösung;
k. Namensänderung;
l. Kindesverhältnis;
m. Adoption;
n. Verschollenerklärung;
o. Geschlechtsänderung;
p.1 Vorbereitung der Eintragung einer Partnerschaft;
q.2 Eintragung einer Partnerschaft;
r.3 Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Daten


Art. 8

Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt:
a. Systemdaten:
1. Systemnummern,
2. Eintragungsart,
3. Eintragungsstatus,
4. Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen);
b.4 Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer);
bbis. …6
c. Namen:
1. Familienname,
2. Ledigname,
3. Vornamen,
4. andere amtliche Namen;
d. Geschlecht;
e. Geburt:
1. Datum,
2. Zeit,
3. Ort,
4. Totgeburt;
f. Zivilstand:
1.7 Status (ledig - verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet - in eingetragener Partnerschaft/aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft/durch Tod aufgelöste Partnerschaft /durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft),
2. Datum;
g. Tod:
1. Datum,
2. Zeit,
3. Ort;
h. Wohnort;
i. Aufenthaltsort;
j. Lebensstatus;
k. bevormundet;
l. Eltern:
1. Familienname der Mutter,
2. Vornamen der Mutter,
3. andere amtliche Namen der Mutter,
4. Familienname des Vaters,
5. Vornamen des Vaters,
6. andere amtliche Namen des Vaters;
m. Adoptiveltern:
1. Familienname der Adoptivmutter,
2. Vornamen der Adoptivmutter,
3. andere amtliche Namen der Adoptivmutter,
4. Familienname des Adoptivvaters,
5. Vornamen des Adoptivvaters,
6. andere amtliche Namen des Adoptivvaters;
n. Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit:
1. Datum (gültig ab/gültig bis),
2. Erwerbsgrund,
3. Anmerkung zum Erwerbsgrund,
4. Verlustgrund,
5. Anmerkung zum Verlustgrund,
6. Referenz Familienregister,
7. Burger- oder Korporationsrecht;
o. Beziehungsdaten:
1.8 Art (Eheverhältnis/eingetragene Partnerschaft/Kindesverhältnis),
2. Datum (gültig ab/gültig bis),
3. Auflösungsgrund.

Zuweisung der AHV-Versichertennummer


Art. 8a9

Die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS) weist der nach Artikel 53 Absatz 1 gemeldeten Person die AHV-Versichertennummer zu.

Geburt


Art. 9

1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet.
2 Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.
3 Bei tot geborenen Kindern können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37 Abs. 1) wünschen.

Findelkind


Art. 10

Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.

Kindesanerkennung


Art. 11

1 Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater.
2 Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen.
3 Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes.
4 Ist der Anerkennungswillige unmündig oder entmündigt, so ist die schriftliche Zustimmung seiner Eltern oder der Person, die ihn gesetzlich vertritt, erforderlich. Die Zustimmenden müssen ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Ihre Unterschriften sind zu beglaubigen.10
5 Die Erklärung über die Anerkennung kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG11 von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden. Ist es dem Anerkennenden nicht möglich, persönlich zu erscheinen, so kann die Erklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.12
6 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beurkundung ausserhalb des Zivilstandsamts, namentlich durch am Ort einer Klinik oder einer Strafvollzugsanstalt zuständige Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland erfolgen.
7 Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260a-260c ZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen.

Namenserklärung vor der Heirat


Art. 12

1 Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB).
2 Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Zivilstandsamt, bei welchem das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung eingereicht werden muss, oder das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. Bei Trauung im Ausland kann die erklärende Person die Erklärung auch der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt ihres Heimatortes oder schweizerischen Wohnsitzes abgeben.
3 Die Unterschrift wird beglaubigt.

Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe


Art. 13

1 Der Ehegatte, der durch Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der Ehe innert einem Jahr gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, den angestammten oder den vor der Heirat getragenen Familiennamen wieder führen zu wollen (Art. 109 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 ZGB).
2 Zur Entgegennahme der Erklärung sind in der Schweiz jede Zivilstandsbeamtin und jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die Vertretung der Schweiz zuständig.
3 Die Unterschrift wird beglaubigt.

Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht


Art. 14

1 Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG13.14
2 Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.15
3 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12 oder 13 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
5 SR 831.10
6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6719). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
11 SR 291
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
13 SR 291
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

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