#alternate alternate IFRAME: //www.googletagmanager.com/ns.html?id=GTM-T2B9KX FOCUS-MONEY Online * * * * * ____________________ Submit Login 1. Aktivitäten 2. Meine Daten 3. 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Nachrichten 2. Finanzen 3. Steuern 4. Einspruch gegen Steuerbescheid: Ohne Kosten mitgewinnen Einspruch gegen Steuerbescheid: Ohne Kosten mitgewinnen Teilen Der Steuerbescheid enthält oft Überraschungen dpa Der Steuerbescheid enthält oft Überraschungen FOCUS-MONEY-Redakteurin Martina Simon Mittwoch, 09.09.2015, 17:38 Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheids? Dann lohnt der Einspruch. Falls ähnliche Verfahren bereits vor Gericht laufen, können Verbraucher einfach gratis mitsegeln. Eigentlich ist die Sache klar: Das Versorgungsamt hat Jan Faller* ein Handicap von 30 Prozent bescheinigt, der Pauschbetrag in Höhe von 310 Euro steht ihm also zu. Trotzdem verweigert das Finanzamt die Anerkennung des Steuervorteils. Begründung: „Eine äußerliche Behinderung ist nicht erkennbar.“ Was soll er jetzt tun? Gegen diese absurde Ablehnung hilft nur eins: der Einspruch. Wer Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheids hat, kann Einspruch beim Finanzamt einlegen. Das kostet nichts und bringt in den meisten Fällen eine satte Steuererstattung. „Der Einspruch wird immer noch zu wenig genutzt, um Ansprüche gegen das Finanzamt geltend zu machen“, sagt Andreas Munk, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Ecovis in Memmingen. Und dabei ist der Erfolg sehr wahrscheinlich. Von den entschiedenen Einsprüchen gehen mehr als zwei Drittel zu Gunsten der Steuerpflichtigen aus. Wichtige Frist Landet der Bescheid des Finanzamts im Briefkasten, sollten Steuerzahler nicht zu lange mit der Prüfung des Schreibens warten. Denn binnen einem Monat muss der Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingehen. Die Frist beginnt bereits drei Tage nach dem im Bescheid angegebenen Datum. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Versäumt der Steuerzahler die Einspruchsfrist aber unverschuldet, dann kann er die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. „Als Entschuldigung lassen die Beamten meist plötzliche Krankheit und Urlaubsreisen gelten, nicht aber Arbeitsüberlastung“, sagt Experte Munk. Bild FOCUS-MONEY Gute Argumente Es gibt viele Gründe, Einspruch einzulegen. Vergessen die Finanzbeamten etwa anzugeben, warum sie Ausgaben nicht berücksichtigt haben, sind das gute Argumente für den Einspruch. „Argumente sind auch, wenn Beamte Angaben nicht korrekt übernehmen, Nachweise zu Unrecht nicht anerkennen oder Gesetze falsch auslegen“, sagt Munk. Auch wenn Steuerzahler selbst wichtige Punkte übersehen haben, können sie Einspruch einlegen. Hat es etwa ein Arbeitnehmer versäumt, den Kauf von Fachliteratur steuerlich geltend zu machen, kann er die Rechnung per Einspruch nachreichen. „Doch Vorsicht“, warnt der Experte: „Das Finanzamt kann den Bescheid auf Grund des Einspruchs auch zu Ungunsten des Steuerzahlers ändern. Diese Absicht muss der Beamte aber vorher ankündigen, damit Betroffene den Einspruch rechtzeitig zurückziehen können.“ Schreib- oder Rechenfehler, im Steuerdeutsch „offenbare Unrichtigkeiten“, kann das Finanzamt jederzeit noch nach Ablauf der Einspruchsfrist des Bescheids ändern. Im Ablehnungsfall drohen Zinsen Trotz Einspruch können Steuerpflichtige die Zahlung einer Forderung aber nur verhindern, wenn sie etwa gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Wird diese gewährt, geht aber das Verfahren zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus, kann das Finanzamt Zinsen verlangen – satte 0,5 Prozent pro Monat. Trittbrettfahrer gewinnen automatisch mit Automatisch profitieren Steuerzahler, wenn sie sich per Einspruch an Verfahren anhängen, die bereits in gleicher Sache beim Bundesverfassungsgericht, einem obersten Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof verhandelt werden. Eine eigene Begründung brauchen sie dann nicht mitzuliefern. Es genügt der Hinweis auf den anhängigen Prozess. Geht das fremde Verfahren gut aus, gewinnen Trittbrettfahrer automatisch mit. Enthält der Bescheid von Amts wegen bereits einen Verweis auf anhängige Verfahren, den sogenannten Vorläufigkeitsvermerk, erübrigt sich der Einspruch. Der Bescheid ist dann nur vorläufig. Derzeit gilt das für neun Verfahren. Umstritten ist, ob sich Steuerzahler auch an Musterverfahren des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) automatisch anhängen können. Die Beamten blocken Einsprüche mit dem Argument ab: Der EGMR werde in der Abgabenordnung nicht erwähnt. „Steuerzahler sollten aber nicht lockerlassen und auch hier Einspruch mit dem Hinweis auf Musterverfahren einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen“, empfiehlt Munk. Stellen sich die Finanzbeamten allerdings quer, müssten Steuerzahler gegen den abgelehnten Antrag vor dem zuständigen Finanzgericht Klage einreichen. Das wäre dann nicht mehr gratis, sondern mit Kosten verbunden. *Name von der Redaktion geändert Nächste Seite * Seite * 1 * 2 * 3 * ... * 5 IFRAME: https://user-rating.burda-forward.de/?campaignId=1&articleId=2145781&te am=0003&token=00958b442eeb4e279d8b58013bba7daf Der aktuelle FOCUS Focus-Magazin Heft 3/ 2022 Zum FOCUS Magazin * Hier finden Sie unsere Angebote: * FOCUS Magazin: Alle Abo-Angebote * FOCUS Magazin: Newsletter bestellen Zum Thema Schlag den Fiskus Steuerbescheid Schlag den Fiskus Fiskus haftet bei Fehlern Steuerbescheid Fiskus haftet bei Fehlern Was der Fiskus genau prüft Steuererklärung Was der Fiskus genau prüft Vielen Dank! Ihr Kommentar wurde abgeschickt. Im Interesse unserer User behalten wir uns vor, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung zu prüfen. Als registrierter Nutzer werden Sie automatisch per E-Mail benachrichtigt, wenn Ihr Kommentar freigeschaltet wurde. Artikel kommentieren Logout | Netiquette | AGB Bitte loggen Sie sich vor dem Kommentieren ein Login Login Überschrift ____________________ Kommentar-Text ________________________________________ ________________________________________ ________________________________________ Sie haben noch 800 Zeichen übrig [ ] Benachrichtigung bei nachfolgenden Kommentaren und Antworten zu meinem Kommentar Submit Abschicken Leser-Kommentare (3) Bei den folgenden Kommentaren handelt es sich um die Meinung einzelner FOCUS-Online-Nutzer. Sie spiegeln nicht die Meinung der Redaktion wider. Mittwoch, 15.06.2011 | 08:42 | Gast123 ganz nett Also mir wurde im Finanzamt bisher immer ganz unbürokratisch und schnell geholfen. Meist reicht ein kurzer Anruf. Mit Schreiben und Einsprüchen musste ich noch nie um mich werfen. Das hängt wohl auch vom einzelnen Bearbeiter ab. Mit meinem Telefonanbieter, meinem Arbeitgeber (Reisekosten), mit der Krankenkasse oder anderen Dienstleistern hatte ich schon viel mehr Ärger! Antwort schreiben Weitere Kommentare (2) Dienstag, 14.06.2011 | 08:29 | Stefanie | 1 Antwort Einspruch ist oft gar nicht nötig Wenn der Bescheid ganz offensichtliche Fehler enthält (Rechenfehler, eingereichte Unterlagen einfach übersehen etc.) genügt ein einfacher Anruf beim Finanzamt und die Sache wird geändert. Warum immer gleich die Keule schwingen? Antwort schreiben * Samstag, 02.07.2011 | 16:31 | Ulrich Schulz Keulenschwingen ist des Deutschen zweitliebstes Kind, wetten? Dienstag, 14.06.2011 | 05:06 | Jörg Schönow manchmal fragt man sich, was sind das für Menschen, diese Beamten? Der Spruch in Bezug auf Jan Faller. So sind die Beamten. Aber wehe, sie haben so ein Handycap. Dann geht alles wie von selbst. Und außerdem sind wir eine 2 Klassengeselllschaft in Bezug auf Steuervergünstigungen. Das was ein Politiker im Bunderstag absetzen darf, teilweise ohne Belege, da würde sich jeder kleine Selbstständige freuen, wenn er das auch dürfte. So sind sie eben, die Beamten und Politiker. Nur auf ihr eigenen Vorteil bedacht. Antwort schreiben ✕ Sie waren einige Zeit inaktiv, Ihr zuletzt gelesener Artikel wurde hier für Sie gemerkt. Zurück zum Artikel Zur Startseite Lesen Sie auch 300 Millionen … Zahl der Woche 300 Millionen … Falscher Steuerbescheid? So holen Sie sich Ihr Geld vom Fiskus zurück Musterverfahren nutzen Falscher Steuerbescheid? 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