1. Nachrichten
  2. Finanzen
  3. Steuern
  4. Mach es richtig: Hausverkauf: Keine Steuer auf das Arbeitszimmer

Inhalt bereitgestellt von Er wurde von FOCUS Online nicht geprüft oder bearbeitet.
Mach es richtig: Hausverkauf: Keine Steuer auf das Arbeitszimmer
Wer sein Haus verkauft, muss den Veräußerungsgewinn in der Regel nicht versteuern.
Christin Klose/dpa-tmn/Illustration Wer sein Haus verkauft, muss den Veräußerungsgewinn in der Regel nicht versteuern.
Wird eine selbst bewohnte Immobilie verkauft, ist dies steuerfrei. Aber gilt das auch, wenn sich dort ein Arbeitszimmer befindet?

Eigentümer, die ihr selbstgenutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumswohnung verkaufen, müssen den Veräußerungsgewinn in der Regel nicht versteuern. Dies gilt auch, wenn die Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer hatte und dieses in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde. Das hat das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), nun bestätigt.

«Das häusliche Arbeitszimmer ist demnach Teil des privaten Wohnbereichs und kann daher beim Verkauf nicht separat besteuert werden», erklärt Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler.

Steuerfreier Verkaufsgewinn?

Beurteilt wurde der Fall einer Lehrerin, die einen Raum ihrer Eigentumswohnung als häusliches Arbeitszimmer nutzte. In ihren Einkommensteuererklärungen setzte sie das Zimmer ab. Nach etwa fünf Jahren verkaufte sie die Wohnung mit Gewinn. Da sie ihre Wohnung vor dem Verkauf selbst bewohnt hatte, ist der Verkaufsgewinn steuerfrei.

Für den Gewinn, der anteilig auf das Arbeitszimmer entfiel, verlangte das Finanzamt jedoch Einkommensteuer, weil die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien noch nicht abgelaufen war.

«privat» und «beruflich»

Der Bundesfinanzhof folgte allerdings am Ende der Auffassung der Verkäuferin: Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und könne nicht unabhängig von dem Rest der Wohnung verkauft werden. Deshalb müsse keine Aufteilung des Kaufpreises in «privat» und «beruflich» vorgenommen werden (Az.: IX R 27/19).

Steuerzahler können von diesem Urteil profitieren. Das bedeutet: Wenn das Finanzamt den Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie anteilig für das Arbeitszimmer versteuert, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. «Dabei sollte das Aktenzeichen des Verfahrens genannt werden», so Jirmann.

DPA

Vielen Dank! Ihr Kommentar wurde abgeschickt.

Im Interesse unserer User behalten wir uns vor, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung zu prüfen. Als registrierter Nutzer werden Sie automatisch per E-Mail benachrichtigt, wenn Ihr Kommentar freigeschaltet wurde.

Artikel kommentieren Netiquette | AGB
Bitte loggen Sie sich vor dem Kommentieren ein Login
Überschrift Kommentar-Text
Sie waren einige Zeit inaktiv, Ihr zuletzt gelesener Artikel wurde hier für Sie gemerkt.
Zurück zum Artikel Zur Startseite
Lesen Sie auch
2G plus in Gastro und massiv verkürzte Quarantäne: Diese Pandemie-Beschlüsse gelten nun

Neue Corona-Maßnahmen

2G plus in Gastro und massiv verkürzte Quarantäne: Diese Pandemie-Beschlüsse gelten nun

Teammanagerin verlässt Gladbach, weil sie eine Liebesbeziehung mit Manager Eberl führt

Sedrina Schaller

Teammanagerin verlässt Gladbach, weil sie eine Liebesbeziehung mit Manager Eberl führt